Lfd.Nr. 15 Jahr 2011

 

VERHANDLUNGSSCHRIFT

 

über die öffentliche Sitzung des Gemeinderates der Marktgemeinde Riedau am

22. September 2011.

 

Tagungsort:  Sitzungssaal der Marktgemeinde Riedau.

 

 

Anwesende:

 

01. Bürgermeisterin Berta Scheuringer als Vorsitzende

02. Vizebgm. Karl Kopfberger                                      15. GV. Heinrich Ruhmanseder

03. GV. Windhager Reinhard                                       16. GR. Heinzl Brigitte

04. GR. Tallier Monika                                                17. GR. Desch Michael

05. GR. Payrleitner Gerhard                                        18.

06. GR. Trilsam Klaus                                                 19.

07. GR. Berghammer Peter                                         20.

08. GV. Schabetsberger Franz                                     21.

09. GV. Ortner Günter                                                 22.

10. GV. Arthofer Franz                                                23.

11. GR. Obernhumer Elisabeth                                     24.

12. GR. Schroll Andreas                                              25.

13. GR. Schärfl Michael                                              

14. GR. Ing. Unterortner Johann                                 

 

Ersatzmitglieder:

GR. DI Mitter Franz                                             für GR. Wolfgang Kraft

GR. Gerhard Berghammer                                               für GR. Andrea Mayrhuber

GR. Richard Ebner                                              für GR. Klaus Mitter

GR. Roswitha Krupa                                           für GR. Karin Eichinger

GR. Fritz Raschhofer                                           für GR. Brigitte Ebner

GR. Bastian Schneglberger                                  für GR. Daniel Probst

GR. Brigitte Schabetsberger                                für GR. Erwin Jebinger

                                für GR. Ernst Sperl kein Ersatz vorhanden

Die Leiterin des Gemeindeamtes: AL Gehmaier Katharina

 

Sonstige Personen (§ 66 Abs. 2 OÖ. GemO.1990):

Es fehlen:

entschuldigt:                                                                         unentschuldigt:

GR. Wolfgang Kraft                     GR. Ernst Sperl

GR. Andrea Mayrhuber    GR. Raphael Kolic

GR. Klaus Mitter             GR. David Witzeneder

GR. Karin Eichinger                     GR. Martin Gumpoltsberger

GR. Brigitte Ebner                       GR. Walter Ebner

GR. Daniel Probst

GR. Erwin Jebinger

 

Der Schriftführer (§ 54 Abs. 2 OÖ. GemO. 1990):  AL Katharina Gehmaier
Die Vorsitzende eröffnet um 20:00 Uhr die Sitzung und stellt fest, dass

 

a) die Sitzung von der Bürgermeisterin  einberufen wurde;

 

b) die Verständigung hierzu gemäß den vorliegenden Zustellnachweisen an

    alle Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder zeitgerecht schriftlich am 31.08.2011

    unter Bekanntgabe der Tagesordnung erfolgt ist;

 

der Termin der heutigen Sitzung im Sitzungsplan (§ 54 Abs. 1 OÖ. GemO 1990) enthalten ist und die Verständigung hiezu an alle Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder zeitgerecht schriftlich am          unter Bekanntgabe der Tagesordnung erfolgt ist;

 

    die Abhaltung der Sitzung durch Anschlag an der Amtstafel am gleichen Tage

    öffentlich kundgemacht wurde;

 

c) die Beschlussfähigkeit gegeben ist;

 

d) dass die Verhandlungsschrift über die letzte Sitzung vom 16.06.2011 bis zur heutigen     

Sitzung während der Amtsstunden im Gemeindeamt zur Einsicht aufgelegen ist, während der Sitzung zur Einsicht noch aufliegt und gegen diese Verhandlungsschrift von jenen Gemeinderatsmitgliedern und Ersatzmitgliedern, welche an der betreffenden Sitzung teilgenommen haben bis zum Sitzungsschluss Einwendungen eingebracht werden können.

 

 

e) Folgender Dringlichkeitsantrag gemäß § 46 Abs. 3 OÖ. Gem0 1990 eingebracht wurde.

    Genehmigung einer Ehrung durch die Gemeinde für Hermann Kraft

     Begründung: Herr Kraft feiert demnächst einen runden Geburtstag und die nächste

    Gemeinderatssitzung findet erst im November statt.

    Die Bürgermeisterin ersucht, dass ausnahmsweise dieser als erster Punkt behandelt wird.

   Beschluss: einstimmige Annahme, Abstimmung per Handzeichen.

 

Sodann gibt der Vorsitzende noch folgende Mitteilungen:

 

 

 

Tagesordnung:

 

   Dringlichkeitsantrag: Genehmigung einer Ehrung durch die Gemeinde für Hermann Kraft

1.     Bericht des Obmannes des Prüfungsausschusses.

2.     Anhebung der Marktstandgebühren.

3.     Änderung der Friedhofsordnung; neue Grabstätten-Art (Urnen-Wandgrab).

4.     Änderung der Friedhofsgebührenordnung.

5.     Genehmigung des Finanzierungsplanes für den Ankauf eines Kommunalfahrzeuges.

6.     Ankauf eines Kommunalfahrzeuges.

7.     Genehmigung eines Finanzierungsplanes für das Straßenbauprogramm 2011-2014 inkl. Billa-Kreuzung.

8.     Genehmigung Folgeauftrag ABA 2008 für Planung und Bauleitung für die Erschließung des Gewerbegebietes Gewerbepark.

9.     Grundsatzbeschluss über die Änderung des Flächenwidmungsplanes im Gewerbepark (Rewe).

10.   Genehmigung der Vereinbarung mit dem Grundbesitzer Dr. Charwat betr. Infrastrukturbeitrag.

11.   Genehmigung der Vereinbarung mit der Fa. Rewe betr. Infrastrukturbeitrag.

12.   Auftragsvergabe für den Bau eines Schmutzwasserkanales im Gewerbepark.

13.   Auftragsvergabe für den Straßenbau Gewerbepark.

14.   Flächenwidmungsplanänderung Nr. 5/2006, Abänderung Nr. 7 (Dick).

15.   Bestätigung der Auftragsvergabe für Straßenbauarbeiten Johann Raaberstraße.

16.   Genehmigung des Kooperationsvertrages Granatz-Weg.

17.   Genehmigung von Gemeindeförderungen für erneuerbare Energiegewinnungsanlagen und Solaranlagen.

18.   Bericht des Obmannes des Wohnungsausschusses.

19.   Vergabe von Wohnungen.

20.   Genehmigung eines Mietvertrages mit Hr. D*** Michael. 

21.   Genehmigung einer Löschungserklärung für ein Vor- und Wiederkaufsrecht EZ 406 KG. Riedau.

        22. Bericht der Bürgermeisterin.

        23. Allfälliges.

 

DRINGLICHKEITSANTRAG ) Genehmigung einer Ehrung durch die Gemeinde für Hermann Kraft

 

Die Bürgermeisterin berichtet, dass für die ÖVP-Fraktion Herr Vizebgm. Kopfberger einen Dringlichkeitsantrag betreffend die Ehrung von Herrn Abg.z.NR. a.D. Hermann Kraft für die heutige Sitzung eingebracht hat. Die Bürgermeisterin bittet Vizebgm. Kopfberger um Berichterstattung.

 

Vizebgm. Kopfberger gibt einen Überblick über die persönlichen Daten und wichtigsten Ereignisse im Leben des Herrn Hermann Kraft:

 

Persönliche Daten von Herrn Hermann Kraft:

KRAFT Hermann, geb. 06.10.1941,

verh. seit 24. September 1961 (Goldene Hochzeit 2011), ein Sohn und vier Töchter

Abg.z.NR der Österreichische Volkspartei / Wahlkreis 4 (Oberösterreich)
von
XIII.–XIX. GP, 29.05.1972 – 08.02.1995                Angelobung XIX.GP 07.11.1994

Mandatsverzicht am 08.02.1995    (Ersatz Mag. Dr. Fekter Maria)

 

Bildungsweg:

·         Volksschule

·         Humanistisches Gymnasium (Kollegium Petrinum Linz)

 

Beruflicher Werdegang:

·         Angestellter der Landesbaudirektion in Linz

·         Bezirksparteisekretär der ÖVP Ried im Innkreis 1965–1969

·         Landessekretär des ÖAAB Oberösterreich 1969–1993

 

 

Politische Funktionen

 

A) Marktgemeinde Riedau:

·         Gemeindeparteiobmann der ÖVP Riedau 1962–1974

·         Mitglied des Gemeinderates 1967–1989 und 2003 – 1.10.2006

·         Bürgermeister der Marktgemeinde Riedau 4.2.1977–25.5.1983

·         Obmann Seniorenbund Riedau ab 2002

 

B) ÖAAB/ÖVP:

·         Bezirksobmann des ÖAAB Ried im Innkreis 1969–1980

·         Landessekretär des ÖAAB Oberösterreich 1969 – 1993

·         Mitglied des Vorstandes des ÖAAB Oberösterreich seit 1970

·         Mitglied des Landesparteivorstandes der ÖVP Oberösterreich seit 1970

·         Kammerrat der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Oberösterreich 1974–1979

·         Kammervorstand und Fraktionsobmann der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Oberösterreich seit 1989

·         Obmann-Stellvertreter Arbeitsgemeinschaft der ÖAAB-Nationalräte und Bundesräte

·         Mitglied des ÖVP-Klubvorstandes

 

C) Weitere Funktionen:

·         Mitglied der österreichischen Delegation bei der IPU (Interparlamentarische Union)

·         Präsident des Oberösterreichischen Zivilschutzverbandes 1991

·         Vizepräsident des Österreichischen Zivilschutzverbandes 1993

·         Sicherheitssprecher und Wehrsprecher der ÖVP

·         Präsident der Gesellschaft für Sicherheitspolitik und Landesverteidigung

 

 

Ehrentitel

 

·         Konsulent der Oö. Landesregierung für Umweltfragen

 

Auszeichnungen

 

·         Großes Silbernes Ehrenzeichen für Verdienste um die Republik Österreich

·         Großes Goldenes Ehrenzeichen für Verdienste um die Republik Österreich

·         Goldenes Ehrenzeichen des Landes OÖ.

·         Goldene Verdienstmedaille des ÖVP-Parlamentsklubs

·         Goldener Ehrenring der Marktgemeinde Riedau 1987

·          

·         Großes Goldenes Ehrenzeichen des Österreichischen Kameradschaftsbundes

·         Großes Steckkreuz in Silber mit Strahlenkranz der Bayrischen Kameraden- und Soldatenvereinigung

·          

·         Großes Goldenes Ehrenzeichen des Österreichischen Zivilschutzverbandes

·         Goldenes Ehrenzeichen des Österreichischen Zivilschutzverbandes

·          

·         Silbernes Ehrenzeichen des OÖ. Landesjagdverbandes

·         Ehrenzeichen in Silber des Oö. Seniorenbundes

·          

·         Landesverdienstmedaille der OÖ. Feuerwehren

·         Bezirksverdienstmedaille der Feuerwehren Bezirk Schärding

·          

·         Landesverdienstkreuz der OÖ. Bürgergarden

·         Silbernes Ehrenzeichen des 0Ö. Kriegsopferverbandes

·         Silberne Ehrennadel des Verbandes der Kriegsopfer der BRD

·          

·         Magistralritter des Souveränen Malteser Ritterordens

·         Ehrenband d. KÖSTV RUGIA zu Ried

·         Ehrenband d. KÖSTV FERIALIS BATAVIA zu Reichersberg

·         Ehrenband d. LANGOBARDIA Salzburg

 


Wichtige Ereignisse unter Bgm. Hermann Kraft (1977–1983)

·         4.6.1977 Eröffnung Freizeitzentrum

·         1978 Neuregelung der Müllabfuhr

·         1978 Inbetriebnahme biologische Kläranlage in Zell an der Pram

·         3.8.1979 Angelobung Grundwehrdiener in Riedau mit Geräteschau
               Bundesheer und Konzert der Militärmusik

·         1979 Fußgängerunterführungen Pomedt und Berg

·         1979/1980 Gendarmeriegebäude und Feuerwehrzeugstätte.
Der Gendarmerieposten wurde in Riedau und nicht in Zell/Pr. untergebracht!

·         1980 Sanierung Ortsdurchfahrt (Dammstraße) und Gehsteige; Marktplatz mit Versetzung Kriegerdenkmal

·         1980/1981 Erweiterung der Hauptschule und Neubau Volksschule

·         1981 Kauf Liegenschaft Riedau 110 zur Errichtung des Schulparkplatzes

·         1982/1983 Erweiterung Freizeitzentrum, Sanierung Gmd.-Wohnhaus Nr.86

·         26.4.1982 Gründungsversammlung Ortsstelle Rotes Kreuz
                 (unter Bgm. Wieser 19.8.1985 Spatenstich RK-Dienststelle,
                  30.8.1987 Einweihung)

 

 

Weitere Funktionen und Aufgaben

 

Hermann Kraft war mehrere Jahre Funktionär der Raiffeisenkasse Raab-Riedau und von 1972 – 1979 Obmann.

 

1979 Gründung Pferdesportverein: Präsident Hermann Kraft, Obmann Manhartsberger Albert
1982 großer Georgiritt mit Brauchtumsumzug und am 18.9.1983 Entedankfest mit Maschindreschen. Spende Lautsprecheranlage für die Kirche.

 

Als Wehrsprecher der ÖVP und Landessekretär des ÖAAB OÖ hat er für viele Stellungspflichtige von Riedau Einrückungstermine und Kasernenplätze vermittelt. Zu seinen Sprechtagen kamen viele Bürger mit ihren Anliegen.

 

Bezirksjägermeister seit 2007 „Schule und Jagd“

 

 

Der Aktion "Schule und Jagd" widmen die Schärdinger Jäger besondere Aufmerksamkeit. Besuche der Jäger in den Schulen werden von Lehrern, Kindern und Eltern gerne angenommen.
Bei den Reviergängen im Winter lernen Kinder Fütterungen, Jagdeinrichtungen sowie Spuren, Fährten und Geläufe unserer Wildarten kennen.
Reviergänge im Sommer dienen in erster Linie der Wissensvermittlung über die heimischen Bäume, Sträucher, Pflanzen und Feldfrüchte. Vor allem wird auf das rücksichtsvolle Verhalten in den Lebensräumen unserer Wildtiere aufmerksam gemacht.

 

Lektor (Lesungen) und Kommunionspender in der Pfarrkirche Riedau.

 

Zusammenfassung

Hermann Kraft hat seine Funktionen und Aufgaben stets mit großem Engagement ausgeübt. Dadurch ist es ihm gelungen, für die Marktgemeinde Riedau wichtige Projekte umzusetzen und nachhaltige Strategien einzuleiten.

·         Vielen Stellungspflichtigen hat er Einrückungstermine und Kasernenplätze vermittelt.

·         Herrn Kraft waren neben der Politik die Kultur und Tradition ein großes Anliegen.

·         Nach dem Ende seiner politischen Laufbahn hat er als Jäger mit der Aktion „Schule und Jagd“ ein neues Betätigungsfeld erschlossen.

·         Hermann Kraft war über Jahrzehnte ein landes- und bundesweiter Repräsentant der Marktgemeinde Riedau und ist heute noch in mehreren Ehrenämtern aktiv.

Die Tätigkeit als Nationalrat hat ein unerwartetes Ende genommen. Damals hat er sich von der Politik verabschiedet und sich anderen Angelegenheiten gewidmet.

 

Vizebm. Kopfberger stellt den Antrag, Herrn Konsulent Hermann Kraft die Ehrenbürgerschaft der Marktgemeinde Riedau zu übertragen.

 

Frau Bürgermeisterin Scheuringer berichtet, GR. Ernst Sperl hat am heutigen Tag an die Bürgermeisterin ein mail geschickt, welches sie dem Gemeinderat vorlesen soll. Diesem Wunsch wird entsprochen, die Bürgermeisterin bringt das Schreiben vollinhaltlich zur Kenntnis.

Es wird von allen Gemeinderatsmitgliedern ohne weitere Wortmeldung zur Kenntnis genommen.

 

Abschließend lässt die Bürgermeisterin mittels Handzeichen abstimmen.

 

Beschluss: Alle anwesenden 24 Gemeinderatsmitglieder stimmen dem Antrag von Vizebgm.

                   Kopfberger zu.

 

 

 

 

 

TOP. 1.) Bericht des Obmannes des Prüfungsausschusses.

 

Die Bürgermeisterin ersucht um den Bericht.

 

GR. Schroll Andreas berichtet, dass die Sitzung des Prüfungsausschusses am 11.7.2011 stattgefunden hat.

 

Punkte: 1. Überprüfung der Einbringungsmaßnahmen von ausständigen Steuern und Abgaben

             2. Überprüfung der Belege 2.Vj. 2011

            3. Allfälliges

 

Die Bürgermeisterin bedankt sich für den Bericht.

 

 

 

TOP. 2.) Anhebung der Marktstandgebühren.

 

Die Bürgermeisterin gibt den Sachverhalt bekannt:

 

Der Prüfungsausschuss schlägt vor, die Marktstandgebühren (derzeit € 2,-- pro lfm) auf die Höhe der Marktstandgebühren der Gemeinde Zell/Pram anzuheben: € 2,50 pro lfm bzw. € 1,50 pro m² (z.Bsp. bei Hüpfburgen, Karussell usw.). Es sollte jedoch keine Mindestgebühr wie in Zell/Pram in Höhe von  € 10,-- eingehoben werden.

Die letzte Änderung bei diesen Gebühren erfolgte in Riedau in der GR-Sitzung am 6.2.2003;

 

Entwurf der Verordnung:

V e r o r d n u n g

des Gemeinderates der Marktgemeinde Riedau  vom   22.09.2011 betreffend die

Einhebung von Markstandsgebühren.

Aufgrund des § 14, Abs. 1, Ziff 12. und 14. sowie des § 15 Abs. 3 Ziff. 4 des Finanzausgleichsgesetzes 2008, BGBl.Nr. 103/2007 idgF wird verordnet:

 

§ 1

Für die Benützung von öffentlichen bzw. Gemeindegrund bei der Abhaltung von Kirtagen

und sonstigen marktähnlichen Veranstaltungen wird für den, den Marktfahrern überlassenen

Raum sowie als Abgeltung der Kosten für die marktbedingte Verkehrsumleitung, für die

Marktüberwachung und für die Reinigung der Straßen und Plätze, für die ev. Zuverfügungsstellung von elektr. Energie udgl. eine Marktstandsgebühr eingehoben.

 

§ 2

Die Höhe der Marktstandsgebühr beträgt:

a) pro Laufmeter € 2,50, wobei die längste Seite zählt.

 

§ 3

Die Marktstandsgebühr ist durch den Marktfahrer (Aussteller/Verkäufer) an die Marktgemeinde Riedau zu entrichten und wird am Tag der Veranstaltung von Organen der

Marktgemeinde Riedau an Ort und Stelle bemessen und eingehoben.

 

§ 4

Ergeben sich Tatbestände (z.B. Beschwerden, Zahlungsverweigerungen, Abwesenheit des

Ausstellers etc.) welche die Gemeinde veranlassen, die Gebührenschuld im schriftlichen

Einhebungsverfahren festzusetzen, wird das Gemeindeamt ermächtigt, die unter § 2

ausgewiesenen Sätze in zweifacher Höhe zu erheben.

 

§ 5

Diese Verordnung tritt mit dem auf den Ablauf der Kundmachungsfrist folgenden Tag in

Kraft.

 

GR. Schroll stellt den Antrag, den zur Kenntnis gebrachten Verordnungsentwurf zu genehmigen.

 

Nachdem es keine weiteren Wortmeldungen gibt, lässt die Bürgermeisterin mittels Handzeichen abstimmen.  

 

Beschluss: 24 JA-Stimmen.  

 

 

 

TOP. 3.) Änderung der Friedhofsordnung; neue Grabstätten-Art (Urnen-Wandgrab).

 

Die Bürgermeisterin gibt den Sachverhalt bekannt:

 

Die zehn Urnen-Nischen in der Friedhofsmauer sind nun zur Gänze belegt. Deshalb sollen nun im neuen Friedhof ostseitig neue Urnen-Wandgräber geschaffen werden. Die Urnengräber sollen 1,20 x 0,80 cm groß werden. Der Abstand zwischen den Urnengräbern beträgt 50 cm. Dadurch entstehen ca. 20 neue Wandurnengräber. Dies wurde im Bauausschuss am 7.6.2011 beschlossen.

Durch die Schaffung dieser Urnen-Wandgräber ist eine Änderung der Friedhofsordnung erforderlich.

Die Verordnung dazu wurde im Entwurf erstellt:

 

 

Verordnung

 

des Gemeinderates der Marktgemeinde Riedau vom 22.9.2011 betreffend die Änderung der Friedhofsordnung.

 

Auf Grund des  § 34 OÖ. Leichenbestattungsgesetz 1985, LGBl. Nr. 40/1985 i.d.g.F. wird verordnet:

 

 

III. Grabstätten

§ 6

Allgemeines

 

(1)  Die Grabstätten werden unterschieden in:

a)    Mauergräber für Leichenbeerdigungen

b)    Randgräber für Leichenbeerdigungen

c)    Reihengräber für Leichenbeerdigungen

d)    Kindergräber für Leichenbeerdigungen

e)    Urnennischen

f)     Urnen-Wandgräber

 

(2)  Urnen dürfen in allen Grabstätten beigesetzt werden.

 

§ 7

Art und Beschaffenheit der Gräber für Leichenbeisetzungen

 

(1)    Einzelgräber sind Grabstätten, in denen innerhalb der Ruhezeit nur zwei Leichen beerdigt werden können, wobei das Nutzungsrecht über die Ruhezeit hinaus verlängert werden kann, wenn die Erstbestattung in einer Tiefe von 2,0 m erfolgte.

(2)    Doppelgräber sind Grabstätten, in denen innerhalb der Ruhezeit 4 Leichen beerdigt werden können, wenn die Erstbestattung in einer Tiefe von 2,0 m erfolgte. Doppelgräber können die doppelte Breite eines Einzelgrabes aufweisen. Das Nutzungsrecht richtet sich nach § 10 (4) dieser Friedhofsordnung.

(3)    Die Ruhezeit richtet sich nach § 9 (1), das Nutzungsrecht nach § 10 (4) dieser Friedhofsordnung.

(4)    Mauergräber sind Grabstätten, welche entlang der Friedhofsmauer liegen. Bei diesen Gräbern ist die Gestaltung des Mauerstückes in der Breite des Grabes vorzunehmen. Die Anbringung von Grabsteinen oder Kreuzen ohne Gestaltung ist gestattet. Nicht gestattet sind an die Mauer angeklebte  Elemente und Teile.

 

(5)    Randgräber, Reihengräber und Urnengräber

a)    Randgräber sind solche, welche sich beiderseits des Mittelganges befinden.

b)    Reihengräber sind solche, welche sich in allen Zwischenreihen befinden.

c)    Urnennischen sind solche, die in der Friedhofsmauer  im neuen Friedhofsteil eingearbeitet sind.

(6)    Urnen-Wandgräber sind Grabstätten, welche entlang der Friedhofsmauer im neuen Friedhofsteil östlich liegen. Bei diesen Gräbern muss eine Wandplatte  in einer Größe von  80 cm Höhe und 70 cm Breite montiert oder es kann eine Urnen-Säule in entsprechender Höhe aufgesetzt werden. Das Anbringen von Kreuzen ist gestattet. Nicht gestattet sind an die Mauer angeklebte  Elemente und Teile.

 

 

(7)    Folgende Maße sind bei Erdbestattungen einzuhalten:

alter und mittlerer Friedhofsteil:

Einzelgrab: 160 cm Länge, 80 cm Breite

Doppelgrab:  160 cm Länge, 140 cm Breite

jeweils ist ein Seitenabstand von 40 cm einzuhalten

Kopfabstand:  60 cm

 

neuer Friedhofsteil:

Einzelgrab: 170 cm Länge, max. 90 cm Breite

Doppelgrab: 170 cm Länge, 140 cm Breite

jeweils ist ein Seitenabstand von 60 cm einzuhalten

Kopfabstand:  60 cm

Urnen-Wandgrab:  120 cm Länge, 80 cm Breite

Seitenabstand von 50 cm  einzuhalten.

 

 

Bei Neuaufstellung bzw. Wiedererrichtung nach Bestattungsfall müssen die Maße unbedingt eingehalten werden.

 

(8)    Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemeinen Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können.

 

§ 8

Art und Beschaffenheit der Urnengräber

 

(1)          Urnengräber werden unterschieden in:

a)    einfache Urnengräber (Mauergrab im alten Friedhof ostseitig/Hausmauer Vormayr)

b)    Urnennischen

c)    Urnen-Wandgräber (neuer Friedhof ostseitig)

(2)   Urnen können oberirdisch oder unterirdisch beigesetzt werden. Oberirdisch beigesetzte Urnen (Urnennischen) müssen eine ausreichende Sicherheit gegen Zugriffe Unbefugter bieten. Maß der Abdeckplatten für Urnennischen:         65 x 73 cm.

(3)   Die Erdbeisetzung von Urnen in Gräbern hat in einer Mindesttiefe von 0,5 m zu erfolgen. In jeder Grabstätte können bis zu vier Urnen beigesetzt werden.

 

Diese Verordnung tritt mit dem auf den Ablauf der Kundmachungsfrist folgenden Tag in Kraft.

 

 

 

GV. Ortner sagt, bereits in der Bauausschusssitzung wurde davon gesprochen. Die Form und Größe ist wie im Bauausschuss besprochen; ein Ankleben von Teilen an die Mauer ist nicht sinnvoll, das kann die Mauer beschädigen und wenn sie saniert werden muss ist dies hinderlich. Er stellt den Antrag, die im Entwurf erstellte Verordnung zu genehmigen.

 

Es gibt keine weiteren Wortmeldungen, die Bürgermeisterin lässt abschließend über den Antrag von GV. Ortner mittels Handzeichen abstimmen.

 

Beschluss: 24 JA-Stimmen  

 

 

 

 

 

 

 

TOP. 4.) Änderung der Friedhofsgebührenordnung.

 

Die Bürgermeisterin gibt den Sachverhalt bekannt:

 

Die Urnennischen in der Friedhofsmauer sind zur Zeit alle belegt. Der Bauausschuss hat sich nun darüber Gedanken gemacht, im Bereich des neuen Friedhofes ostseitig neue Wandurnengräber zu schaffen. Die Urnengräber sollen 1,20 x 0,80 cm groß werden. Der Abstand zwischen den Urnengräbern beträgt 50 cm. Man kann dort keine Erdbestattungen durchführen, weil der Kanal durch den Friedhof verläuft. Dadurch entstehen ca. 20 neue Wandurnengräber. Für die neuen Wandurnengräber ist ein neuer Tarif in der Friedhofsgebührenverordnung vorzusehen und im Gemeinderat zu beschlossen.

 

Der Bestattungsunternehmer Mayr Walter hat dem Gemeindeamt Riedau bekanntgegeben, dass Urnenbestattungen gegenüber den umliegenden Gemeinden bzw. Pfarren unverhältnismäßig nieder festgesetzt sind. Vergleichweise:

Totengräbergebühr für Urnenbestattungen in Dorf an der Pram € 220,-

                                                                        Andorf € 180,--

                                                                        Zell an der Pram derzeit € 70,- wird auf € 100,- erhöht

                                                                         Raab:  zw. 120,- und 220,- je nach Witterung  

                                               in Riedau aktuell €  50,-

 

 

 

Die Verordnung wurde im Entwurf erstellt.

 

 

V E R O R D N U N G
 
des Gemeinderates der Marktgemeinde Riedau vom 22.09.2011 betreffend die Gebühren für den Friedhof Riedau (Friedhofsgebührenordnung).
Gemäß § 15 Abs. 3 Finanzausgleichsgesetz 2008, BGBl. Nr. I 103/2007 i.d.g.F. wird verordnet:

 

§ 1
Gegenstand
 
Für die Nutzung der Einrichtungen des kommunalen Friedhofes Riedau der Marktgemeinde
Riedau werden nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Gebühren eingehoben.
 
§ 2
Grabplatzgebühren
 
Für die Verleihung bzw. Überlassung des Nutzungsrechtes an einer Grabstelle wird eine
Grabgebühr erhoben. Bei jeder Beisetzung einer Leiche bzw. Urne ist die Grabgebühr für
10 Jahre im Vorhinein zu entrichten. Bei Belegung eines bestehenden Grabes (Tiefgrab) ist
bei der zweiten Beerdigung lediglich eine Nachzahlung auf die Differenzjahre bis zum
zehnten Jahr ab der zweiten Beerdigung aufzuzahlen. Die Nutzungsgebühren betragen für
je zehn Jahre für:
                                                                                                                     
1. Mauergräber.........................................................................................................€  140,--    
2. Randgräber (beiderseits d.Mittelganges)...........................................................€  100,--

                                                                                   

3. Reihengräber (alle anderen Zwischenreihen) ...................................................€  100,--         

                                              

4. Urnennischen (in der Wand)  und Kindergräber ................................................€     70,--

 

5. Urnen-Wandgräber entlang der Ostseite (Wandplatte oder Urnensäule)…………€  120,--                                            

 

6. einmalige Gebühr für Graberwerb                           Einzelgrab………………..€    50,--

                                                                                  Doppelgrab………………€   100,--

 
    Bei Doppelgräber erhöht sich die Gebühr um 100 Prozent.
    Nach Ablauf der zehn Jahre besteht die Möglichkeit, das Nutzungsrecht um fünf Jahre
    zu verlängern, wobei die Gebühr sich um 50 % verringert.
 
Bei Ablauf oder Verfall einer Grabstelle entsteht den Angehörigen kein Anspruch auf Ersatz
von Aufwendungen oder Rückerstattung von Gebühren.
 
§ 3
Bei Neuöffnung eines jeden Grabes und der Öffnung zwecks Bestattung in bereits
bestehenden Gräbern ist jedesmal eine Öffnungsgebühr zu entrichten und zwar:
 
ad § 2 Punkt 1. bis 5. ....................................................................................................        € 25,--  
die Totengräbergebühren betragen für:
ad § 2 Punkt 1. bis 3. ....................................................................................................        € 380,--
ad § 2 Punkt 4  und für Urnenbeisetzungen in Mauer-,
Rand-,Reihen-u.Urnengräber .....................................................................................           €  100,--           
für Exhumierungen ............................................................................... ......................        € 380,--                       
§ 4
Nachlösegebühr
Nach  einem Zeitablauf von 10 Jahren kann das Nutzungsrecht um weitere 10 Jahre bzw. 5
Jahre verlängert werden. Für die Verlängerung des Nutzungsrechtes an einer Grabstelle ist
die jeweilige Grabplatzgebühr jeweils neu zu entrichten.
 
§ 5
Die Benützung der Leichenhalle zur Aufbewahrung wird - sanitätspolizeiliche oder ärztliche
Anordnung ausgenommen - vorläufig freigestellt. Für Erhaltungs- und Amortisationszwecke
wird jedoch für jede Bestattung, gleichviel ob die Leiche in der Leichenhalle aufgebahrt wird
oder nicht, eine Gebühr von ................................................................................................ € 42,-- 
incl. 20 % MWSt eingehoben.
 

 

§ 6
Entstehen der Gebührenschuld und Fälligkeit
 
1. Die Gebührenschuld entsteht
            a) bei der Grabplatzgebühr mit der Überlassung des Benützungsrechtes an
                einer Grabstelle;
            b) bei der Erneuerungsgebühr zum Zeitpunkt der Erneuerung des Benützungsrechtes;
            c) bei der Beerdigungsgebühr mit der erfolgten Beerdigung der Leiche;
            d) bei der Exhumierung mit der erfolgten Bewilligung zur Enterdigung.
2. Die Gebühren werden innerhalb eines Monats nach Entstehen der Gebührenschuld
    fällig.
 
§ 7
Gebührenschuldner
 a) Zur Entrichtung der Grabplatz-Nachlöse-Gebühr ist derjenige verpflichtet, dessen
         Ansuchen um Verleihung (Nachlösung, Verlängerung) des Benutzungsrechtes an
         einer Grabstelle bewilligt wird.
 b) Zur Entrichtung der Beerdigungsgebühr ist derjenige verpflichtet, dem das Be-
         nutzungsrecht an der Grabstelle, in der die Leiche beerdigt wird oder ist, zukommt;
         wenn jedoch dieser selbst bestattet wird, derjenige, der für die Bestattung Sorge
         zu tragen hat.
    c) Die Enterdigungsgebühr hat der Auftraggeber der Exhumierung zu entrichten.
 
§ 8
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem auf dem Ablauf der Kundmachungsfrist folgenden Tag in
Kraft. Gleichzeitig treten die bisherigen, die Friedhofsgebühren betreffenden Verordnungen
außer Kraft.

 

Die Bürgermeisterin:

 

GV Ortner erklärt, es wurde schon damals gesagt, bei Schaffung der Gräber muss man sich auch Gedanken über die Gebühren machen. Er stellt den Antrag die Friedhofsgebühren dahingehend zu ändern und somit die bekannt gegebenen Änderungen zu genehmigen.

 

Die Bürgermeisterin lässt mittels Handzeichen abstimmen.

 

Beschluss: 24 JA-Stimmen.

 

 

 

 

 

 

TOP. 5.) Genehmigung des Finanzierungsplanes für den Ankauf eines Kommunalfahrzeuges.

 

Die Bürgermeisterin gibt bekannt, dass eine Arbeitsgruppe in mehreren Sitzungen über an Ankauf eines neuen Kommunalfahrzeuges beraten hat. Sie ersucht GR. Payrleitner um den Bericht.

 

GR. Payrleitner berichtet über die Entscheidungsfindung für den Ankauf des Kommunalfahrzeuges.

Ein Finanzierungsplan ist seitens des Landes nun eingelangt und ist zu beschließen. Er bringt das Schreiben des Amtes der OÖ. Landesregierung zur Kenntnis:

 

Am 22.7.2011, Zl. IKD(Gem)-311307/483-2011-Mad, ist vom Amt der OÖ. Landesregierung, IKD, zum Antrag auf Gewährung einer Bedarfszuweisung für den Ankauf eines Kommunalfahrzeuges für die Bauhofkooperation mit der Gemeinde Zell an der Pram folgender Finanzierungsplan eingelangt:

 

 

 

Die für das Jahr 2012 vorgemerkten Mittel können nur nach ihrer Verfügbarkeit gewährt werden.

Der Kostenrahmen darf keinesfalls überschritten werden. Auf die Bestimmungen des § 80 Abs. 2 der OÖ. GemO 1990 wurde verwiesen. Eine Protokollabschrift ist dem Land vorzulegen.

 

GR. Payrleitner  stellt den Antrag, den zur Kenntnis gebrachten Finanzierungsplan zu genehmigen.

 

GV. Ruhmanseder bedankt sich für die Arbeit in der Arbeitsgruppe und er hofft, dass das Fahrzeug bald zum Einsatz kommt.

Abschließend lässt die Bürgermeisterin mittels Handzeichen über den Antrag von GR. Payrleitner abstimmen.

 

Beschluss: Alle anwesenden Gemeinderatsmitglieder stimmen diesem Antrag zu.

 

 

 

 

 

TOP. 6.) Ankauf eines Kommunalfahrzeuges.

 

Die Bürgermeisterin gibt den Sachverhalt bekannt:

 

In der letzten Sitzung des Gemeinderates wurde der Grundsatzbeschluss für den Ankauf eines Kommunalfahrzeuges gefasst. Daraufhin wurde sofort vom Gemeindeamt die Erhebung durchgeführt,

um den angesprochenen Bedarf zu ermitteln.

 

 

Preisanfragen wurden eingeholt von:

Fa. Zeilinger, Gartentechnik, Mehrnbach

Fa. Berger Maschinen, Schwanenstadt

Fa. Günter Nebel, St. Georgen/Grieskirchen

Lagerhausgenossenschaft Schärding, 4786 Brunnenthal

Fa. Esch Technik, Marchtrenk

Fa. Bernhard Wölfleder, Zell an der Pram

 

Die Preise lagen bei den Angeboten von € 50.000,-- bis rund € 65.000,--.

 

Nach mehreren Besprechungen wurde dann folgende Auswahl durch die Arbeitsgruppe getroffen. Bei der Entscheidungsfindung waren folgende Personen anwesend: Bgm. Scheuringer, Vizebgm. Kopfberger, GV. Schabetsberger, GR. Wagneder, Gemeindemitarbeiter Wölfleder, Süss, Brunner, AL-Stellvertreter Waldenberger.

Den Zuschlag erhält die Fa. Zeilinger, Mehrnbach:

 

Angebot vom 21.07.2011 :

 

 

1 Stk.

DEUTZ FAHR EDITION 230

4 Zylinder Motor, 50 PS Leistung, 32 km/h Getriebe, ca. 140 cm Außenbreite, Voll-Synchronisiert mit Wendeschaltung 12/2, Typisierung, 3 Fach Heckzapfwelle,

Zwischenachszapfwelle, Scheibenbremsen hinten, vollwertige Komfortkabine mit Warmwasser-heizung, komplett geschlossen, Klimaanlage, 3

Steuergeräte, Schonbereifung, Fronthubwerk Original, Anhängervorrichtung verstellbar, Dreh-

Licht, Scheinwerfer vorne und hinten, Radio

 

 

1 Stk.

Zwischenachsmähwerk 150 cm DEUTZ FAHR, inkl. Fangbehälter Hochentleerung DEUTZ FAHR CSH, 1,4 m³ + Pendelfahrwerk

 

 

1 Stk.

HYDRAC Seitenschneepflug  SK170, Profi Ausführung

 

 

1 Stk.

HYDRAC Selbstladestreuer SL 1200 R mit 0,4 m³ Inhalt

 

 

 

 

 

 

 

Gesamtsumme inkl. 20 % MwSt.

 

€ 50.000,00

 

Gemeinsame Einschulung durch die Firma Bernhard Wölfleder, welche wie vereinbart die Service- und Reparaturarbeiten übernimmt.

 

Antrag GR. Payrleitner

 

GR. Ebner stellt eine Frage bezüglich Mähwerk, ob die Räder zuerst auf das Mähgut fahren und ob das Gras dann gut gemäht wird.

GR. Payrleitner und Vizebgm. Kopfberger sagen, dass es ein Probemähen gab und für gut befunden wurde.

 

Beschluss: 24 JA-Stimmen

 

 

 

 

TOP. 7.) Genehmigung eines Finanzierungsplanes für das Straßenbauprogramm 2011-2014 inkl. Billa-Kreuzung.

 

 

 

Die Bürgermeisterin gibt den Sachverhalt bekannt:

 

Anlässlich eines Sprechtages bei Herrn Landesrat Hiegelsberger ersuchte Frau Bürgermeisterin Scheuringer um Bedarfszuweisungsmittel für die Finanzierung der „Verkehrslösung Billa“ und der dazugehörigen „Verlegung der Straße“ Birkenallee in der Ortschaft Gewerbepark. Sie konnte erreichen, dass Bedarfszuweisungsmittel in Höhe von € 200.000,-- bereitgestellt werden.

 

Sie bringt den Finanzierungsplan vollinhaltlich zur Kenntnis:

 

Schreiben des Amtes der OÖ. Landesregierung, 31.8.2011, Zl. IKD(Gem)-311307/482-2011-Mad:

 

 

 

Antrag auf Gewährung einer Bedarfszuweisung 

für das Straßenbauprogramm 2011 - 2014 inkl. Billa-Kreuzung

 

Sehr geehrte Damen und Herren!

 

Die Überprüfung Ihres Antrages vom 25. Mai 2011, Zl. 940-6-2011-Ge, ergibt unsererseits für das Straßenbauprogramm 2011 - 2014 inkl. Billa-Kreuzung folgende Finanzie­rungsdarstellung:

 

 

 

Die in der Finanzierungsdarstellung für die Folgejahre angeführten Finanz­mittel werden unter der Annahme vorgemerkt, dass

ü  Ihre Finanzkraft annähernd gleich bleibt,

ü  die Gebarung sparsam geführt wird,

ü  die gewährten Finanzmittel ordnungsgemäß verwendet werden und

ü  der Einsatz der sonstigen Förderungs­mit­tel bei der weiteren Antragstellung auf Gewährung von Bedarfszuweisungen für das nächste Jahr nach­gewiesen wird.

Die für die Folgejahre vorgemerkten Mittel können nur nach ihrer Verfügbarkeit gewährt werden.

Die Gewährung und Flüssigmachung der in Aussicht gestellten Bedarfszuweisungsmittel erfolgt:

ü  auf Antrag der Gemeinde,

ü  bei Nach­weis des Bedarfes und des Einsatzes der vorgesehenen Eigen- bzw. der übrigen vor­ge­sehenen Finanzierungsmittel und

ü  nach Verfügbarkeit der Bedarfs­zu­weisungs­mittel.

 Die vorgesehenen Landeszuschüsse Straßenbau für die Jahre 2012 bis 2014 sind laut Mitteilung der Direktion Straßenbau und Verkehr nicht gesichert.

Die Gemeinde hat sich zu bemühen, dass diese Landeszuschüsse auch tatsächlich gewährt werden.

Solange für diese Landeszuschüsse keine konkreten Zusagen der Direktion Straßenbau und Verkehr vorliegen, reduziert sich das Straßenbauprogramm um diese fehlenden Beträge.

Zur Qualitätssicherung des bestehenden Straßennetzes nach der Durchführung von Straßenbauarbeiten (insbesondere Umbau/Neubau, Künettensanierungen) sind zumindest punktuell Abnahmeuntersuchungen (z.B. Untersuchung der eingebauten Schichten an Bohrkernen) durch befugte Unternehmen zu veranlassen.

Wir verweisen auf die Bestimmung des § 80 Abs. 2 der Oö. Gemeindeordnung 1990. 

Ein Protokollauszug jener Gemeinderatssitzung, dem der Beschluss der oben angeführten Finanzierung entnommen werden kann, ist vorzulegen.

Eine Abschrift ergeht an die Bezirkshauptmannschaft Schärding.

Mit freundlichen Grüßen Für die Oö. Landesregierung:

Max Hiegelsberger Landesrat

 

Am 6.9.2011 ist von Herrn Landeshauptmann-Stellvertreter Hiesl vom 6.9.2011 ein Schreiben eingetroffen, dass für das Straßenbauprogramm 2012 …. „hiefür einen Landesbeitrag in Höhe von 30.000 Euro“ zur Verfügung gestellt wird.

 

Nachdem die Finanzierung gesichert ist, stellt die Bürgermeisterin den Antrag, den im Schreiben des Amtes der OÖ. Landesregierung bekannt gegebenen Finanzierungsplanes zu genehmigen.

 

Da es keine weiteren Wortmeldungen gibt, lässt sie mittels Handzeichen abstimmen.  

 

Beschluss: Alle Gemeinderatsmitglieder stimmen diesem Antrag zu.  

 

 

 

TOP. 8.) Genehmigung Folgeauftrag ABA 2008 für Planung und Bauleitung für die Erschließung des Gewerbegebietes Gewerbepark

 

Die Bürgermeisterin gibt den Sachverhalt bekannt:

 

Die die Erschließung des Gewerbegebietes ist eine fachliche Planung und Bauleitung erforderlich. Bevor mit unserem Ortsplaner für Wasser und Kanal, Herrn DI Oberlechner gesprochen wurde, hat die Gemeinde ein Angebot von DI Breinesberger, St. Ulrich bei Steyr eingeholt. Er macht die Planungen für das Land betreffend Linksabbieger. Projektierung, Ausschreibung und Bauaufsicht Honorarangebot Straßenbau Gewerbepark € 17.820,--

 

Angebot vom 16.09.2011 A 11202: DI Oberlechner: Angebot für Aufschließung mit 230 lfm Schutzwasserkanäle (Regenwasserkanäle und Trinkwasserleitung sind bereits vorhanden). Für die Aufschließung der einzelnen Parzellen sind jeweils ca. 7lfm Schmutzwasserkanal zu verlegen. Für den Schmutzwasserhausanschluss ist ein Schacht im jeweiligen Hauptstrang vorzusehen, Hausanschlussschächte sind nicht geplant. Der Anschluss an die bestehende Wasserversorgung erfolgt jeweils direkt vom Hauptstrang. Die Aufschließungsstraße, Länge ca 220 lfm, Gesamtbreite ca 0 m, ist entsprechend den Vorgaben der RVS zu errichten.

Abwasserbeseitigungsanlage

            Pauschale Planungsphase                                € 3.000,00

            Pauschale Bauausführungsphase                     € 4.500,00

Errichtung Aufschließungsstraße

            Pauschale Planungsphase                                € 2.000,00

            Pauschale Bauausführungsphase                     € 2.500.00

                        Gesamtsumme o.MWSt                                   € 12.000,00

            Nachlass 15,0 % (= 10 % + 5,0 %)                    €  -1.800.00

                        Gesamtsumme inkl.Nachlass o.MWSt   € 10.200,00

 

 

Die Bürgermeisterin stellt den Antrag, Herrn DI Oberlechner den Auftrag für die Planung und Bauleitung der Erschließung Gewerbepark lt. Angebot vom 16.9.2011 zum Preis von € 10.200,-- zu übertragen.

Es gibt keine weiteren Wortmeldungen, sie lässt mittels Handzeichen abstimmen.

 

Beschluss: Annahme mit 24 JA-Stimmen.

 

 

 

 

 

TOP. 9.) Grundsatzbeschluss über die Änderung des Flächenwidmungsplanes im Gewerbepark (Rewe).

 

Die Bürgermeisterin gibt den Sachverhalt bekannt:

 

In der letzten Gemeinderatssitzung wurde bereits ein Beschluss über die Verkehrslösung Billa gefasst.

Nun geht es um den Bau des neuen Billa-Marktes. Für Teilflächen der Grundstücke 128/1 und 128/5 KG Riedau, die im rechtskräftigen Flächenwidmungsplan als Betriebsbaugebiet und einschränktes gemischtes Baugebiet gewidmet sind, wurde eine Umwidmung in Gebiet für Geschäftsbauten mit einer Gesamtverkaufsfläche von 900 m2 beantragt.

Das betroffene Planungsgebiet mit einem Grundausmaß von etwa 4.375 m2 befindet sich im östlichen Anschluss an die Unterinnviertler Landesstraße L513, welche das Marktzentrum (Kerngebiet) von Riedau im Osten begrenzt. Nach Osten und Süden schließen unbebaute Reserveflächen der Widmungskategorie MB und B an. In einem Abstand von etwa 60m südlich befindet sich jener Lebensmittelmarkt der Handelskette Billa, welcher aufgegeben und im ggst. Planungsgebiet neu aufgebaut werden soll. Auf der ggst. Fläche soll ein Lebensmittelmarkt mit einer Verkaufsfläche von 650 m2 und einer Lagerfläche von 230 m2 und 60 Stellplätzen errichtet werden.

 

 

Erhebungsblatt zur Verständigung des Amtes der Oö. Landesregierung

für Änderungen des Flächenwidmungsplanes

(Flächenwidmungsteil und/oder örtliches Entwicklungskonzept)

 

  

Ausfüllhinweis:

·           Teil A ist bei allen Anträgen vollständig auszufüllen.

·           Teil B ist dazu ergänzend bei nachstehenden Planungsvorhaben auszufüllen:

·      Gebiete für Geschäftsbauten  § 23 Abs. 3 Oö. ROG 1994

·       SEVESO II-Betriebe § 23 Abs. 4 Z. 3 Oö. ROG 1994

·       Verwendung land- und forstwirtschaftlicher Gebäude § 30 Abs. 8 Oö. ROG 1994

·       Ersatzbauten im Grünland § 30 Abs. 8a Oö. ROG 1994

 

 

Teil A: Allgemeine Angaben zum Planungsvorhaben                                                        

 

Stadt/Markt/Gemeinde: Riedau

Flächenwidmungsteil Nr.: 5/2006

Änderung Nr.: 5.1

Örtliches Entwicklungskonzept Nr.:      

Änderung Nr.:      

 

Grundstückseigentümer(in): Dr. Christian Charwat-Pessler

 

Stichwortartige Bezeichnung des Planungsvorhabens: Umwidmung Gewerbegebiet

 

Grundst. Nr.:      

KG.:      

 

1.

Begründung

1.1

Begründung des Planungsvorhabens:

(vgl. § 36 Oö. ROG1994: maßgebliche Rechtslage, Gemeinwohl, öffentliche Interessen, Planungsziele der Gemeinde, Interessen Dritter)

Die Firma REWE beabsichtigt den Neubau eines BILLA Marktes. Dazu ist eine Umwidmung in ein Gebiet für Geschäftsbauten notwendig.

 

1.2

 

Nachweis der Übereinstimmung mit den Zielen und Festlegungen des örtlichen Entwicklungskonzeptes (ÖEK) auf Grundlage eines

·         beigefügten Funktionsplanes (Ausschnitt)

·         ggf. Auszug aus dem Textteil des ÖEK

     

 

 


2.

Planungsabsicht und Rahmenbedingungen

2.1

Planungsdaten

Grundst. Nr

(ggf.Teilfl.)

Ausmaß

derzeitige

Nutzung

Widmung / Funktion

Anmerkung

Rechtsstand

Planung

128/1

4.375 m2

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

2.2

Derzeitige Widmung / Funktion und Nutzung der Nachbargrundstücke:

Betriebsbaugebiet, Gemischtes Baugebiet

2.3

Natürliche Voraussetzungen (Baulandeignung z.B. Bodenbeschaffenheit, Grundwasserstand,.......) § 21 Abs. 1 Oö. ROG 1994:

Baulandeignung ist gegeben.

2.4

Festgelegte Nutzungsbeschränkungen: (z.B. Gefahrenzonen, Schutzzonen, Wasserschutzgebiete, Naturschutzgebiete inkl. Europaschutzgebiete,......)

keine

 

Lage im Hochwasserabflussgebiet

30-jährlich

100-jährlich

nein

nein

2.5

Baulandreserven der beantragten Baulandkategorie (m², ggf. Anzahl der Bauplätze)

0

 

2.6

Begründung des zusätzlichen Baulandbedarfes (§ 21 Abs. 1 Oö. ROG 1994):

Gebiet für Geschäftsbauten

 

2.7

Fachliche Beurteilung durch Planverfasser(in) bzw. Beilage

lt. Beilage - POSITIVE Stellungnahme

 

 

3.

Infrastruktur

3.1

Verkehrsmäßige Erschließung (namentliche Bezeichnung, Straßenkategorie, ...)

B 137 und L 513 bzw. Ortschaftsstraße Gewerbepark

 

3.2

Art der Abwasserbeseitigung:

a)

Kanalanschluss vorhanden

ja

nein

Entfernung zum bestehenden Kanal

      m

b)

Wenn kein Kanalanschluss vorhanden:

Angaben über die beabsichtigte Art der Abwasserbeseitigung

     

c)

Festlegung des Abwasserentsorgungskonzeptes:

     

3.3

Art der Wasserversorgung:

öffentliche Wasserversorung

3.4

Entfernung zur Volksschule (des Schulsprengels)

500 m

3.5

Entfernung zum nächsten Geschäft für den täglichen Bedarf

500 m

3.6

Entfernung zur nächsten Haltestelle eines öffentl. Verkehrsmittels

300 m


4.

Umweltsituation

4.1

Bekannte oder zu erwartende Immissionsbelastungen (Lärm, Luft, Erschütterungen etc.) aus dem Umgebungsbereich auf das Planungsvorhaben:

keine

 

4.2

bzw. umgekehrt vom Planungsvorhaben auf den Umgebungsbereich:

keine

 

4.3

Befindet sich ein Seveso II - Betrieb innerhalb von 1 km Entfernung (Luftlinie):

Wenn ja, in welcher Entfernung:

nein


 

5.

Strategische Umweltprüfung – SUP

Beurteilung der SUP-Relevanz des Planungsvorhabens

5.1

Soll durch das Planungsvorhaben die Grundlage für ein Projekt geschaffen werden, das gem. Anhang 1 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt?

(vgl. § 33 Abs. 7 Z. 1 Oö. ROG 1994)

ja

 

nein

 

5.2

a) Liegt das Planungsvorhaben in einem Europaschutzgebiet ?

(vgl. § 33 Abs. 7 Z. 2 Oö. ROG 1994 in Verbindung mit § 1 der Umweltprüfungsverordnung für Flächenwidmungspläne)

Name des Gebietes .......................................................................................

ja*

 

nein

 

b) Liegt das Planungsvorhaben ganz oder teilweise innerhalb einer Entfernung von 200 m zu einem Europaschutzgebiet ?

(vgl. § 33 Abs. 7 Z. 2 Oö. ROG 1994 in Verbindung mit § 1 der Umweltprüfungsverordnung für Flächenwidmungspläne)

nein

ja    

Name des Gebietes      

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Sind die Ausnahmevoraussetzungen entsprechend § 1 Abs. 2 Z. 2 der Umweltprüfungsverordnung für Flächenwidmungspläne unter Berücksichtigung des § 1 Abs. 2 Z. 3 anzuwenden?

ja

 

nein*

 

5.3

a) Soll durch das Planungsvorhaben ein Industriegebiet oder ein Sondergebiet des Baulandes - Seveso II gewidmet werden?

 

ja

 

nein

 

b) Soll durch das Planungsvorhaben ein rechtswirksam gewidmetes Industriegebiet erweitert werden?

 

·         um mehr als 20 % der bisherigen Fläche

 

 

ja

 

 

 

nein

 

·         um mehr als 5000 m²  

 

ja

 

nein

 

Erläuterungen

 

     ja          Eine Umweltprüfung  ist erforderlich und  entsprechend den Verfahrensbestimmungen nach

                  § 33 Oö. ROG 1994 durchzuführen.

 

     ja*         Eine Umweltprüfung ist erforderlich, wenn im Rahmen der (naturschutzfachlichen)  

     nein*     Verträglichkeitsprüfung gem. § 33 Abs. 5 Z. 1 Oö. ROG 1994 eine erhebliche Beeinträchtigung des

                  Europaschutzgebietes festgestellt wurde.

                  Das Ergebnis dieser Prüfung wird im Rahmen des Stellungnahmeverfahrens

                  nach § 33 Abs. 2 Oö. ROG 1994 bekannt gegeben.

 

Beilagen Teil A:

1.

Auszug FW bzw. ÖEK mit Abgrenzung des Planungsgebietes (6-fach)

ggf. Differenzenplan (Kennzeichnung der einzelnen Planungsvorhaben im Vergleich zum Rechtsstand bei grundlegenden Überprüfungen, 6-fach)

2.

Ausschnitt Mappenblatt (6-fach) falls in FW bzw. ÖEK nicht eindeutig darstellbar

3.

ggf .sonstige Unterlagen (Übersichtsplan, Lageplan, Fotodokumentation, ... etc.)

4.

Stellungnahme des Planverfassers

5.

Auszug Sitzungsprotokoll über Grundsatzbeschluss

6.

Flächenbilanz (aktueller Stand)

7.

ggf. Nachweis der Übereinstimmung mit dem ÖEK


Teil B: Ergänzende Angaben für nachstehende besondere Planungsvorhaben

 

 

1.

Gebiete für Geschäftsbauten  § 23 Abs. 3 Oö. ROG 1994

 

Pos.Nr.

Grundst. Nr.

Ausmaß m²

Gesamtverkaufsfläche

Anmerkungen

1

128/8

4.375 m2

900

     

     

     

     

     

     

1.1

ggf. Beschränkung oder Ausschluss des Warenangebotes:      

1.2

ggf. Verordnung (Raumordnungsprogramm gem. § 24 Abs. 2 Oö. ROG 1994 als Beilage      

1.3

sonstige Anmerkungen      

 

 

 

2.

Seveso II-Betriebe  § 23 Abs. 4 Z. 3 Oö. ROG 1994

2.1

Projektbeschreibung (Art und Menge der Seveso II-relevanten Stoffe, Gefährdungspotential, Plan der Anlage, Gutachten, ...............)

2.2

Nachbarschafts-Situation (Tabellarische Aufstellung und Plan)

2.3

Angabe des ermittelten angemessenen Abstandes (siehe § 2 Abs. 3 Oö. ROG 1994)

     

2.4

sonstige Anmerkungen      

 

 

 

3.

Verwendung land- und forstwirtschaftl. Gebäude  § 30 Abs. 8 Oö. ROG 1994

3.1

Anzahl der Wohneinheiten      

bestehend:     

zusätzlich geplant:     

3.2

Art der zulässigen (betrieblichen) Verwendung      

3.3

sonstige Anmerkungen      

 

 

 

4.

Ersatzbauten im Grünland  § 30 Abs. 8a Oö. ROG 1994

4.1

Nachweis, dass das Gebäude für Wohnzwecke bestimmt ist, aber nicht mehr dem zeitgemäßen Wohnbedürfnis (Kleingebäude) entspricht

4.2

Angaben über die Schaffung von zeitgemäßem Wohnraum ausschließlich für den Bedarf des Eigentümers      

4.3

Nachweis, dass die Wohnbedürfnisse nicht durch Zu- und Umbauten gem. § 30 Abs. 6 Z. 4 Oö. ROG 1994 gedeckt werden können.      

4.4

Nachweis, dass das Gebäude während eines Zeitraumes von  mind. 5 Jahren vor der Anregung auf Sonderausweisung durchgehend bewohnt war.      

4.5

Nachweis der Verkehrsanbindung      

4.6

Fotodokumentation      

4.7

Sonstige Anmerkungen      

 

 

Datum: 19.09.20011

Verfasser(in): Klaus Waldenberger, MBA MPA akad.VM

Unterschrift:      

 

GV. Ortner: Grundsätzlich ist dieser Bereich als Betriebsbaugebiet gewidmet. Für den Billa-Markt brauchen wir nun eine Spezialwidmung. Er stellt den Antrag auf Genehmigung der Umwidmung.

 

GR. DI Mitter befürwortet die Umwidmung und möchte, dass das künftige Betriebsbaugebiet auch beworben wird, damit künftig Betriebe ansiedeln und wir nicht nur Verkaufsfläche haben.

Die Bürgermeisterin lässt abschließend über den Antrag von GV Ortner per Handzeichen abstimmen.

 

Beschluss:  Annahme mit 24 JA-Stimmen.

 

 

 

TOP. 10.) Genehmigung der Vereinbarung mit dem Grundbesitzer Dr. Charwat betr. Infrastrukturbeitrag.

 

Die Bürgermeisterin gibt den Sachverhalt bekannt:

 

Bereits beim ersten Gespräch mit dem Gemeindereferenten betreffend Aufschließung der Siedlung „Gewerbepark“ wurde von diesem angeregt, mittels Infrastrukturbeitrag zusätzliche finanzielle Mittel einzufordern. Es wurden Verhandlungsgespräche geführt und Herr Dr. Charwat-Pessler Christian hat sich verpflichtet, einen Infrastrukturbeitrag in Höhe von  € 3,- pro m2 für das gesamte  Bauland zu überweisen, und das sind 24.246 m2.

 

Folgender Finanzierungsvorschlag wurde anlässlich der Vorsprache bei LH-Stv. Hiesl erstellt:

Finanzierungsdarstellungen: 2 Projekte, welche unmittelbar zusammenhängen:

1. Umbau der Landesstraße L513

2. Straßenbau/Aufschließung Gewerbepark

 

 

 

  1. Umbauarbeiten der L 513 (Unfallhäufungspunkt)

 

 

Straßenbaukosten

 

 

2011

2012

2013

2014

Gesamt

1

Straßenbaukosten

 

150.000

 

 

150.000

 

 

 

 

 

 

 

 

             Summe

 

150.000

 

 

150.000

 

Finanzierungsvorschlag

 

 

2011

2012

2013

2014

Gesamt

1

I-Beitrag Rewe IFB

 

12.000

 

 

12.000

2

LZ /Hiesl Personalk.

 

30.000

 

 

30.000

3

BZ /Hiegelsberger

 

50.000

50.000

50.000

150.000

 

 

 

 

 

 

 

 

               Summe

 

92.000

50.000

50.000

192.000

 

Abgang /Überschuss            

 

-58.000

50.000

50.000

42.000

 Übertrag von € 42.000 auf Projekt 2:

 

  1. Straßenbau /Aufschließung Gewerbepark

 

Straßenbaukosten / Kanalbaukosten

 

 

2011

2012

2013

2014

Gesamt

1

Straßenbaukosten

51.000

90.000

 

 

141.000

2

Schmutzwasserkanal

35.000

 

 

 

 35.000

 

             Summe

86.000

90.000

 

 

176.000

 

Finanzierungsvorschlag

 

 

2011

2012

2013

2014

Gesamt

1

I-Beitrag Charwat / Rewe IFB

67.000

17.000

 

 

84.000

2

Zuführung von

Projekt 1

 

 

 

42.000

42.000

3

BZ /Hiegelsberger

50.000

 

 

 

50.000

 

 

 

 

 

 

 

 

               Summe

117.000

17.000

 

42.000

176.000

 

Abgang /Überschuss            

  31.000

73.000

 

42.000

          0

 

Mit diesem Finanzierungsvorschlag sind beide Projekte ausfinanziert.

 

 

 

Vereinbarung

 

abgeschlossen zwischen der Marktgemeinde Riedau, 4752 Riedau, Marktplatz 32-33, und Herrn Dr. Charwat-Pessler Christian, 4600 Wels, Großstraße 32D, als Grundbesitzer.

 

Inhalt dieser Vereinbarung ist die Einhebung eines Infrastrukturbeitrages aus Anlass der Erschließung der Gewerbegebietsfläche „GEWERBEPARK“.

 

Damit soll sichergestellt werden, dass die für die Bebaubarmachung dieser Gewerbegrundstücke notwendige Infrastruktur für die Gemeinde weitestgehend kostenneutral geschaffen werden kann.

 

Die geschätzten Gesamtbaukosten betragen 2011 und 2012 176.000,00 Euro.

 

 

Der Infrastrukturbeitrag wird vom Grundbesitzer wie folgt eingehoben:

 

Baulandfläche lt. vorliegendem Teilungsplan:                                            24.246 m².

(Vermessungsplan DI Reifeltshammer, GZ 3705/11 vom 19.08.2011)

Infrastrukturbeitrag 3 Euro/m² Bauland:                                                     72.738,00 Euro

 

 

Auflagen

Die Marktgemeinde Riedau verpflichtet sich die Rohbaustraße sowie den Schmutzwasserkanal im Gewerbegebiet GEWERBEPARK im Herbst 2011 herzustellen.

 

Nach Errichtung des neuen BILLA-Marktes und der Fertigstellung der Umbauarbeiten an der Landesstraße L 513 ist die Asphaltierung der Straße im Gewerbepark 2012 geplant.

 

Der geleistete Infrastrukturbeitrag darf nur für die Finanzierung der Erschließung des Gewerbegebietes GEWERBEPARK verwendet werden.

 

Der Grundbesitzer verpflichtet sich den vereinbarten Infrastrukturbeitrag (IFB) von Euro 3,-/m² nach Rechnungslegung durch die bauausführende Firma innerhalb von 14 Tagen an die Marktgemeinde Riedau zu überweisen.

Riedau, am 01.09.2011

Gegenständliche privatrechtliche Vereinbarung wurde in der Gemeinderatssitzung vom ….. genehmigt.

 

Herr Dr. Charwat-Pessler hat am 1.9.2011 die Vereinbarung unterschrieben.

 

Die Bürgermeisterin berichtet noch, dass das Land Oberösterreich am 31.8.2011 ein Landesgesetz veröffentlichte, mit welche das OÖ. Raumordnungsgesetz 1994 geändert wird und zwar im Bezug auf den IFB: „sowie die Tragung von die Grundstücke betreffenden Infrastrukturkosten; dabei ist sicherzustellen, dass auch unter Berücksichtigung der nach anderen landegesetzlichen Vorschriften einzuhebende Beiträge die voraussichtlich tatsächlich anfallenden Kosten nicht überschritten werden“.

 

Frau Bürgermeisterin Scheuringer stellt den Antrag auf Genehmigung der bekanntgegebenen Vereinbarung mit Herrn Dr. Charwat-Pessler Christian. Nachdem es keine weiteren Wortmeldungen gibt, lässt sie mittels Handzeichen abstimmen.

 

Beschluss:  Zustimmung mit 24 JA-Stimmen.

 

 

TOP. 11.) Genehmigung der Vereinbarung mit der Fa. Rewe betr. Infrastrukturbeitrag.

 

Die Bürgermeisterin gibt den Sachverhalt bekannt:

 

Zusätzlich zum Infrastrukturbeitrag von Herrn Dr. Charwat bezahlt die Fa. Rewe einen Beitrag von € 2,-- pro Quadratmeter Grundfläche. Somit erhält die Gemeinde insgesamt – Dr. Charwat-Pessler  und Rewe gemeinsam, € 5,-- Infrastrukturbeitrag.  Die Marktgemeinde Riedau hat wie bereits erwähnt Kosten für die Umbauarbeiten auf der L513 sowie für den Straßenbau in der Ortschaft Gewerbepark.

Wenn der interne Vertrag Rewe – Dr. Charwat unterschrieben ist, dann kommt die Vertreterin der Fa. Rewe zum Gemeindeamt bezüglich der Unterschrift für den Infrastrukturbeitrag. Sie kann derzeit noch nicht unterschreiben, weil Rewe noch nicht Grundbesitzer ist. Aber sie schickte ein mail aus welchem hervorgeht, dass die Fa. REWE mit € 2,- einverstanden ist.

 

Folgende Vereinbarung ist Besprechungsgrundlage:

 

 

 

Vereinbarung

 

abgeschlossen zwischen der Marktgemeinde Riedau, 4752 Riedau, Marktplatz 32-33, und der Firma REWE International AG, 2355 Wiener Neudorf, Industriezentrum NÖ-Süd, Straße 3, Objekt 16, als Grundbesitzer.

 

Genaue Firmenbezeichnung:

REWE International AG
Industriezentrum NÖ-Süd, Straße 3, Objekt 16
A-2355 Wiener Neudorf
Tel: +43 2236 600-0
E-Mail: office(at)rewe-group.at

Firmenbuchnummer: 82769w
Firmenbuchgericht: Landesgericht Wiener Neustadt
UID-Nummer: ATU 41898906

Unternehmensgegenstand
Das Halten und die Verwaltung von Beteiligungen an Handelsunternehmen (insbesondere BILLA, BIPA, MERKUR, PENNY, ADEG) sowie an Touristikunternehmen (insbesondere der REWE Austria Touristik GmbH).

 

 

Inhalt dieser Vereinbarung ist die Einhebung eines Infrastrukturbeitrages aus Anlass der Erschließung der Gewerbegebietsfläche „GEWERBEPARK“ und dem dazu notwendigen Umbau der Landesstraße L 513.

 

Damit soll sichergestellt werden, dass die für die Bebaubarmachung dieser Gewerbegrundstücke notwendige Infrastruktur für die Gemeinde weitestgehend kostenneutral geschaffen werden kann.

 

Die geschätzten Gesamtbaukosten betragen 2011 und 2012 176.000,00 Euro.

 

 

Der Infrastrukturbeitrag wird vom Grundbesitzer wie folgt eingehoben:

 

Baulandfläche lt. vorliegendem Teilungsplan:                                            4.370 m².

(Vermessungsplan DI Reifeltshammer, GZ 3705/11 vom 19.08.2011)

Infrastrukturbeitrag 2 Euro/m² Bauland:                                                     8.740,00 Euro

 

 

Auflagen

Die Marktgemeinde Riedau verpflichtet sich die Rohbaustraße sowie den Schmutzwasserkanal im Gewerbegebiet GEWERBEPARK im Herbst 2011 herzustellen.

 

Nach Errichtung des neuen BILLA-Marktes und der Fertigstellung der Umbauarbeiten an der Landesstraße L 513 ist die Asphaltierung der Straße im Gewerbepark 2012 geplant.

 

Der geleistete Infrastrukturbeitrag darf nur für die Finanzierung der Erschließung des Gewerbegebietes GEWERBEPARK verwendet werden.

 

Der Grundbesitzer verpflichtet sich den vereinbarten Infrastrukturbeitrag (IFB) von Euro 2,-/m² nach Beendigung der Bauarbeiten an der Landesstraße L 513 an die Marktgemeinde Riedau zu überweisen (Rechnungslegung durch das Amt der Oö. Landesregierung, Straßenmeisterei Raab).

 

 

Riedau, am 01.09.2011

 

 

Für die Marktgemeinde Riedau:                   ________________________________________

 

 

 

Grundbesitzer:                                               ________________________________________

 

 

 

Gegenständliche privatrechtliche Vereinbarung wurde in der Gemeinderatssitzung vom …. genehmigt.

 

GR. Schroll sagt, ihm erscheinen diese Beträge gering im Gegensatz zu anderen Firmen, z.B. Firmen in Ried im Innkreis. Es entsteht dazu eine Diskussion.

Vizebgm Kopfberger bemerkt dazu, dass der Quadratmeterpreis alleine bei uns schon höher ist und deshalb muss man hier den richtigen Mittelweg finden, damit es der Gemeinde „etwas bringt“ und Ansiedlungen nicht verhindert werden.

 

Frau Bürgermeisterin Scheuringer stellt den Antrag auf Genehmigung der Vereinbarung mit der Fa. Rewe und lässt mittels Handzeichen abstimmen.

 

Beschluss: Annahme mit 24 JA-Stimmen.

 

 

 

 


TOP. 12.) Auftragsvergabe für den Bau eines Schmutzwasserkanales im Gewerbepark.

 

Die Bürgermeisterin gibt den Sachverhalt bekannt:

 

Pkt 12. und Pkt. 13. sollen gemeinsam behandelt werden, weil diese Arbeiten gleichzeitig ausgeführt werden:

 

Aufgrund der Wichtigkeit für die Marktgemeinde Riedau, der Neubau des Billa-Marktes, wurde Kontakt mit unserem Bauleiter und der Fa. Alpine aufgenommen. Die Preise dieses Angebotes für den Kanal- und Straßenbau  im Gewerbepark basieren auf den Preisen von 2008 mit einem Aufschlag. Herr Egger hat die Preise kontrolliert. Die Gesamtkosten liegen geschätzt bei EUR 82.735,38. Die Bürgermeisterin betont nochmals, es handelt sich um eine Kostenschätzung

 

Kostenaufteilung: die voraussichtlichen Baukosten teilen sich wie folgt auf:

SW-Kanal                     33.533,09 netto             40.239,71 brutto           

SW-Hausanschlüsse     2.180,25 netto               2.616,30 brutto

RW-Kanal                     3.598,07 netto               4.317,68 brutto

RW-Hausanschlüsse     8.506,89 netto               10.208,27 brutto

WL-Hausanschlüsse     3.497,71 netto               4.197,25 brutto

Straßenbau                   36.708,51 netto             44.050,21 brutto

Die genaue Aufteilung zwischen den Arbeiten (Straßenbau, Kanalbau) erfolgt anlässlich der Endabrechnung.

 

GV. Ornter erklärt, diesen Straßenbau müssen wir von einer Baufirma machen lassen, denn die Gemeinde  kann ihn nicht in Eigenregie bewältigen. Wir müssen aufpassen, dass wir Strom, Telekom, Gas und alle weiteren Verkabelungen mitmachen und in die Straße mit hineinlegen. Von der Feuerwehr kommt die Empfehlung, dass zwei Hydranten mit errichtet werden, weil es eben ein Betriebsbaugebiet ist. Er stellt den Antrag, dass die Fa. Alpine den Auftrag für die Arbeiten zu den bekannt gegebenen  Preisen von 2008 zuzüglich Zuschlag erhält.

 

GR. Payrleitner glaubt, dass es nicht hilft, wenn 2 Hydranten an einer Leitung hängen.

 

GV. Schabetsberger sagt, die Leitung ist eine 150er Leitung und es geht nicht um die Wassermenge, sondern um die „Wege“, die Nähe zu den einzelnen Objekten ist entscheidend.

 

Abschließend lässt die Bürgermeisterin über den Antrag von GV. Ortner abstimmen. Es betrifft TOP. 12.) und 13.) gemeinsam. Die Abstimmung erfolgt mittels Handzeichen.

 

Beschluss: Annahme mit 24 JA-Stimmen.

 

 

 

 

 

 


TOP. 13.) Auftragsvergabe für den Straßenbau Gewerbepark.

Beratung und Abstimmung siehe Punkt 12.)

 

 

 

TOP. 14.) Flächenwidmungsplanänderung Nr. 5/2006, Abänderung Nr. 7 (Dick).

 

Die Bürgermeisterin gibt den Sachverhalt bekannt:

 

Es betrifft die Abänderung des Flächenwidmungsplanes Nr. 7, Dick Christian, Riedau, Dammstraße 15; Abänderung auf Mischgebiet (mit Schutzzonenkennzeichnung).

 

In der Sitzung vom 16.6.2011 gab es einen positiven Grundsatzbeschluss für die Abänderung des Flächenwidmungsplanes für Teilflächen der Grundstücke 720/1 und 721/1 KG. Vormarkt-Riedau, die im rechtskräftigen Flächenwidmungsplan als landwirtschaftliches Grünland gewidmet sind.

Das betroffene Planungsgebiet mit einem Gesamtausmaß von 2.155 m2 befindet sich an der nördlichen Gemeindegrenze zur Nachbargemeinde Zell an der Pram, im Ortsteil Wildhag. Die gegenständliche Fläche grenzt im Süden und Osten an bebautes Wohngebiet, im Westen an die Verkehrsfläche der gemeindeeigenen Erschließungsstraße und im Anschluss daran an landwirtschaftliches Gründland. Im Nordet schließt ebenfalls landwirtschaftliches Grünland an. Eine Kleingartenanlage befindet sich etwa 25 m entfernt in nördlicher Richtung, das nächste Bauland in der Gemeinde Zell an der Pram ist etwa 175 m entfernt. Zur Bahntrasse Wels-Passau im Westen beträgt der Abstand etwa 75m. Der westliche Teil des Planungsgebietes mit einer Fläche von etwa 570 m2 liegt im Bereich der 25 m breiten Schutzzone entlang der 110 kV-Freileitung der ÖBB.

Aus der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung besteht noch eine etwa 10x7 große Remise die im Jahr 1993 errichtet wurde. Teile der angrenzenden Grundstücke werden derzeit bereits als Autoabstellplatz für Gebrauchtwagen genutzt. Der Grundeigentümer betreibt die Landwirtschaft nicht mehr und ist im Gebrauchtwagenhandel aktiv. Zur legalen Nutzung der betroffenen Flächen als Abstellplatz für Gebrauchtwagen soll die Umwidmung erfolgen. Nach Angaben des Antragstellers soll die betroffene Fläche nur mittelfristig als Abstellplatz genutzt werden, bis ein passendes Betriebsgrundstück verfügbar und finanzierbar ist.

 

Bewertung der Umwidmung, Übereinstimmung mit dem ÖEK:

Die ggst. Fläche ist im Funktionsplan „Siedlung“ des ÖEK der Gemeinde Riedau nicht gesondert gekennzeichnet. Die angrenzenden Flächen sind in der Funktion „Siedlungen mit reiner Wohnnutzung“ erfasst. In diesem Funktionsplan ist allerdings festgehalten, dass die Flächenabgrenzungen aufgrund des Maßstabes generalisiert sind und Einzelflächen unter ca 0,3 ha nicht dargestellt sind. Außerdem ist in der Legende zum Siedlungskonzept angeführt, dass „mögliche Abrundungen und geringfügige Erweiterungen im Ausmaß an derzeit bebautes Gebiet nicht dargestellt, aber im Sinne des Entwicklungskonzeptes  möglich sind“.

Aus ortsplanerischer Sicht wird die Entwicklung eines dauerhaften betrieblichen Standortes aufgrund der Lage und der Nutzung im Umfeld nicht empfohlen. Denkbar ist eine zusätzliche Wohnbebauung aufgrund des zweiseitigen Anschlusses an Wohngebiet, sowie eine temporäre Nutzung als Gebrauchtwagenabstellplatz, bis für den Antragsteller ein ausbaufähiger Standort mit entsprechendem betrieblichen Umfeld verfügbar ist. Um bauliche Investitionen am Standort auszuschließen, die einen späteren Standortwechsel unrealistisch machen würden, soll eine Beschränkung des Baulandes mit einer Schutzzone erfolgen. Innerhalb dieser Schutzzone soll nur eine Nutzung für Wohngebäude (wenn sie außerhalb der Leitungsschutzzone liegen) sowie eine Nutzung als Abstellplatz möglich sein. Zusätzliche betriebliche bzw. gewerbliche Gebäue oder die Erweiterung des Baubestandes sollen damit ausgeschlossen werden. Als Widmung biete sich dafür das gemischte Baugebiet an, womit auch der ursprünglich landwirtschaftliche Baubestand erfasst werden kann. Im Osten soll ein 10m breiter Pufferstreifen in Form eines Trenngrüns gezogen werden, sodass die Abstellfläche nicht bis an die Südwest-orientierten Hausgärten heranreicht. Das Flächenausmaß der Trenngrünfläche beträgt somit 490 m2, die verbleibende Baulandfläche (M) hat eine Größe von 1.665 m2.

Mit diesen Einschränkungen kann auch noch eine Übereinstimmung mit den Zielsetzungen im ÖEK, im Sinne einer geringfügigen Erweiterung, hergestellt werden.

Aus ortsplanerischer Sicht (Arbeitsgemeinschaft rau-planA DI Gerhard Altmann) kann dem Gemeinderat unter Beachtung der beschriebenen Empfehlungen und Beschränkungen die Einleitung des Verfahrens zur Widmungsänderung empfohlen werden.

 

 

Stellungnahmen von 27.7.2011  Unfried Paula – Zustimmung, wenn gewährleistet ist, dass keine Werkstatt

errichtet wird

21.8.2011  Pointner Hermann und Magdalena – Zustimmung, wenn 3 Punkte     

                               eingehalten werden.

23.8.2011 Theresia Weilhartner   - Ablehnung 

Stellungnahme des Amtes der OÖ. Landesregierung:

 

 

In den Fraktionen wurde alles genau besprochen.

 

Die Bürgermeisterin stellt den Antrag auf geheime Abstimmung.

 

Beschluss: 1 Nein Berghammer Peter, 23 JA Stimmen

 

 

GV. Schabetsberger: Er war letztes Mal dagegen und ist auch heute noch dagegen. Es kann ein Streit dort verhindert werden, wenn wir uns nicht auf das Land ausreden und jetzt gegen die Umwidmung sind. Noch schöner können wir es ihm nicht machen, wenn ihm das Land vorschlägt, dort Wohngebiet zu widmen. Wenn man Autos verkaufen will, soll der Standort wo anders sein. Er legt ihm nahe, das Grundstück für Wohnhäuser zu widmen.

 

GR. Heinzl: Quer über das Grundstück geht die 110 KV Leitung. Darf man da überhaupt bauen?

 

GV. Schabetsberger: man darf schon, aber außerhalb der Schutzzone.

 

GV. Ruhmanseder: unser Ortsplaner und das Land sagen, es ist vorstellbar, dass man dieses Grundstück vorübergehend als Abstellplatz nützt. Herr Dick hat auch bereits Kontakt aufgenommen betreffend dem ehemaligen BILLA Gebäude.

 

GR. Berghammer Peter: ein kleines Gewerbegebiet könnte man dort sicherlich nutzen, weil dort auch die 110 kV Leitung und das Umspannwerk sind. Unser Gewerbegebiet kann im Gewerbepark schnell verbraucht sein und dort würde es sich anbieten.

 

GV. Schabetsberger: Er muss auf folgendes aufmerksam machen: Vor 20 Jahren haben wir mit den Bewohner in diese Bereich vereinbart, dass durch den ÖBB-Umbau die vorbeiführende Straße kein Durchzugsverkehr entsteht. Das schließt auch ein, dass dort kein Betriebsbaugebiet entsteht. Dies ist auch ein Aspekt gegen eine Umwidmung. Es soll keine Durchzugsstraße werden. Sonst haben wir Proteste von allen Anrainern an dieser Straße. Er bittet dies zu berücksichtigen.

 

Die Bürgermeisterin berichtet, dass Herr Dick heute angerufen und ihr gesagt hat, dass er an diesem Standort ordentlich arbeiten und sich an die Auflagen halten will.

 

GR. Schärfl erkundigt sich, ob ihm das Gewerbe genommen wird, wenn er ein Fehlverhalten hinlegt.

 

Bgm. Scheuringer: Wenn es nun wirklich durchgeht und wenn es eine Beschwerde von Nachbarn gibt, dann garantiert sie, dass sie als Bürgermeisterin die Schritte unternimmt und mit der zuständigen Behörde Kontakt aufnehmen wird.

 

Vizebgm. Kopfberger: Falls es genehmigt wird, kann er den nächsten Schritt machen mit der Gewerbebehörde. Es kann dann zu unangenehmen Situationen kommen, dass er sich an Vorgaben nicht hält. Einschreiten muss die Gewerbebehörde von der Bezirkshauptmannschaft.

 

GR. Arthofer Franz: wenn man so etwas vorhat, dann halte ich mich wenigsten diese zwei Monate an die Vorgaben. In den letzten zwei Monaten hat es nicht funktioniert.

 

GR. Payrleitner: die Autos können künftig nicht in der Wiese stehen bleiben. Das darf keiner von uns. Es muss etwas passieren. Jeder Gewerbetreibende hat Rechte und Pflichten, auch er muss sich dann an die Auflagen halten.

 

GV. Schabetsberger: er ist nun "illegal" berechtigt, das zu machen. Steuerlich ist eine andere Stelle zuständig. Für den Standort hat er bisher noch keine Berechtigung. Die Gemeinde muss nun umwidmen oder nicht.

Er muss dann den Platz befestigen. Es kann sein, dass er Geld investiert und dann wird ihm das Gewerbe genommen, weil er illegale Arbeiten durchführt. Und dann hat er umsonst investiert.

 

Anschließend wird über den Antrag der Bürgermeisterin die Umwidmung zu genehmigen abgestimmt.

 

Beschluss:       Die Auszählung der Stimmzettel ergab folgendes Ergebnis:

13 JA, 10 NEIN, 1 Enthaltung = keine Kennzeichnung

Der Antrag ist somit angenommen.

 

 

 

 

TOP. 15.) Bestätigung der Auftragsvergabe für Straßenbauarbeiten Johann Raaberstraße.

 

Die Bürgermeisterin gibt den Sachverhalt bekannt:

 

In der Sitzung des Gemeinderates am 16.6.2011 wurde der Grundsatzbeschluss für die Sanierung des Straßenbaues Johann Raaberstraße herbeigeführt. Die Sanierung sollte in Eigenregie durch die Gemeindearbeiter erfolgen, der/die Billigstbieter sollen den Auftrag erhalten.

Es erfolgte vom Gemeindeamt eine Ausschreibung der Arbeiten. Die Daten der Ausschreibung von Hr. AWS Bauer lagen der Einholung der Preisabfrage zugrunde.

Die Preise der Fa. Zamponi waren bekannt; weitere Preise wurden eingeholt von Fa. Alpine, Fa. Neulinger & Leidinger, Fa. Bäck und Fa. Burgstaller. Die Nachverhandlung hat ergeben, dass die Straßenbauarbeiten Rohbau mit der heimischen Fa. Neulinger & Leidinger und die Asphaltierungsarbeiten mit der Fa. Alpine durchgeführt werden.

 

Die Kosten für den Rohbau betragen:

Rechnung

Verwendung

Betrag brutto

Neulinger&Leidinger

Bagger, LKW, Walze …

4.902,43

Kasberger

Bauvlies

621,60

Kasberger

Schaft, Aufsätze,Boden

419,90

Demmelbauer

Straßenbeleuchtung Kabel

137,24

Jäger

Schiebertausch

460,58

Alpine

Fräsarbeiten

1.956,62

 

 

8.498,37

 

 

 

Offene Arbeiten – Oktober (lt. Angebot / Auftrag)

 

 

Alpine

Selflevel-Abdeckungen ca. 2 Stk.

840,00

Alpine

Anfräsen ca. 10 m²

105,60

Alpine

Grob- und Feinplanie ca. 600 m²

1.728,00

Alpine

Asphaltierungsarb. ca. 700 m²

10.248,00

 

 

12.921,60

 

 

 

 

Summe:

21.419,97

 

 

 

Arbeitszeit

 

 

Gehmaier Katharina

Offerte, Aufträge, usw. 5 Std. a 41,70

208,50

Waldenberger Klaus

Begehung, Berechnung  3 Std. a 28,70

86,10

Wölfleder Herbert

38 Std. a ca. € 23,--

874,00

Süss Alois

32,5 Std. a ca. € 23,--

747,50

 

Summe Vergütungen:

1.916,10

 

GV. Schabetsberger stellt den Antrag, dass es so beschlossen wird. Er möchte dazu bemerken, dass das Honorar von Herrn Bauer gespart werden kann. Auch künftig kann gespart werden. Er ist froh, dass das so gekommen ist und wir sparen viel Geld.

 

GR. Payrleitner berichtet, es sind derzeit  Schlaglöcher vorhanden und er bittet um Beseitigung.

 

AL Gehmaier sagt, alle Straßenbauten in Eigenregie durchzuführen wird nicht möglich sein, z.B. die neue Straße im Gewerbepark hat erhebliche Höhenunterschiede. Dazu sind Berechnungen  erforderlich.

Dies wird von GV. Schabetsberger bestätigt.

 

Die Bürgermeisterin lässt über den Antrag von GV. Schabetsberger mittels Handzeichen abstimmen.

 

Beschluss: 24 JA-Stimmen

 

 

 

TOP. 16.) Genehmigung des Kooperationsvertrages Granatz-Weg.

 

 

Die Bürgermeisterin gibt den Sachverhalt bekannt:

 

Es liegt ein Schreiben der Direktion Kultur vom 8.9.2011 vor, wonach der Granatz-Weg im EU Förderprogramm Leader durch die Direktion Kultur bewilligt wird.

Der Höchstbetrag der anrechenbaren Kosten beträgt EUR 60.000,- und der maximale Förderbetrag beträgt € 39.000,-, das entspricht einer Förderquote von 65 % und setzt sich wie folgt zusammen:

Förderbetrag                                        39.000,-- Euro

- davon 48,56 % aus EU Mitteln:                       18.938,40 Euro

- davon 51,44 % aus Landesmittel:        20.061,60 Euro

 

Weitere Infos:

STICHWORT-PROTOKOLL

Sitzung Granatzweg am 7.6.2011 in Taiskirchen

Beginn: 19 Uhr mit Besichtigung des Granatzwegs in Taiskirchen

Anwesend: Bgm. Josef Söberl, Bgm. Karl Einböck, DI Johann Reifeltshammer, Ing. Rudolf Windpessl, Bgm. Josef Jobst, Bgm. Johann Weirathmüller, Franz Wimmer, Maria Ertl, Manfred Wimmer (Pram), Ludwig Reitböck (Pram), Johannes Schaurecker (Verfasser des Protokolls)

Informationen von GF Schaurecker zu Beginn der Sitzung

Für den Förderantrag sind die wichtigsten Elemente die Organisation einer Trägerschaft, Ansprechperson/Projektleiter, Kontoverbindung und eine Projektbeschreibung. Die Projektbeschreibung wurde der Abteilung Kultur bereits vorgelegt. Die Abrechnung kann nur durch Originalrechnung mit Zahlungsbeleg erfolgen. Der Rechnungsempfänger ist immer die gleiche Adresse/die Anschrift des Förderwerbers. Das Gesamtprojekt ist vom Träger vorzufinanzieren.

Kurze Erläuterung des aktuellen Stands zum Projekt

Zusage von LR Hiegelsberger zur Eigenmittelaufbringung für die Gemeinden wurde mit 2. Mai 2011 an die beteiligten Gemeinden zugestellt (liegt dem Anhang des Protokolls bei)

Lt. telefonischer Auskunft ist eine Einreichung des Projekts über die Kulturabteilung möglich

Folgende mögliche Finanzierung ergibt sich daher zum Projekt:

Partner

Höhe

Anmerkung

Eigenmittel der Gemeinden

€ 24.000,00

Zusage durch LR Hiegelsberger

LEADER Förderung Kultur

€ 39.000,00

Antragstellung erforderlich, informelle Zusage wurde gemacht, Projektträger und Ansprechpartner/Projektleiter sind zu fixieren, Förderhöhe 65% der Nettokosten bei Vereinigungen mit mehr als 50% Gebietskörperschaften

Sponsoring, bzw. Beteiligung von Betrieben am Projekt

(Gastronomie, touristischen Einrichtungen)

€ 9.000,00

Einbindung der Partner je Gemeinde mittels Sponsorpaket

GESAMT

€ 72.000,00

Maximalkosten

 

 

 Kooperationsvereinbarung

 

ARGE Granatzweg

 

abgeschlossen zwischen den Mitgliedern der Arbeitsgemeinschaft Granatzweg.

 

§ 1

Die im Anhang angeführten Personen schließen sich hiermit zu einer Arbeitsgemeinschaft nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen mit dem Namen
“ARGE Granatzweg“  zusammen.

 

§ 2

Der Sitz der Arbeitsgemeinschaft ist:

 

Gemeindeamt Riedau

Marktplatz 32 - 33

4752 Riedau

 

§ 3

Gegenstand der ARGE Granatzweg

 

Die Projektpartner kommen aus den sechs Gemeinden der LEADER – Region Pramtal (Riedau, Dorf an der Pram, Taiskirchen im Innkreis, Zell an der Pram, Altschwendt und St. Willibald) sowie aus der Gemeinde Pram und verpflichten sich in ihren jeweiligen Gemeinden den Kulturweitwanderweg  „Granatzweg“ zu errichten, bzw. diesen zu vermarkten. Ziel der ARGE Granatzweg ist es, die bestehenden Angebote miteinander zu vernetzen und durch die Schaffung weiterer Angebote die kulturtouristische Attraktivität der Region  zu erhöhen (siehe Konzeptbeschreibung zum Projekt)

 

Dafür werden in allen beteiligten Gemeinden Infotafeln zum historischen Hintergrund  aufgestellt, historische Punkte durch Attraktionen aufgearbeitet, Broschüren aufgelegt und Eintragungen auf der Gemeindewebsite vorgenommen. Weiters wird die intensive Vernetzung mit Gastronomiebetrieben aus den Gemeinden, mit Ausflugszielen der Region sowie mit dem bestehenden Granatzweg (Gemeinde Pram als Hauptinitiator) und Tourismusverbänden der Region angestrebt.

 

§4

Beginn und Dauer der Arbeitsgemeinschaft

 

Die Arbeitsgemeinschaft beginnt mit der Unterfertigung dieser Kooperationsvereinbarung und wird auf unbestimmte Dauer abgeschlossen. Nach Ablauf einer Frist von 10 Jahren kann von jedem Projektpartner der Austritt unter Einhaltung einer sechsmonatlichen Kündigungsfrist zum Ende eines jeden Geschäftsjahres mittels eingeschriebener Briefsendung erklärt werden, wobei für die Rechtzeitigkeit das Datum des Poststempels maßgebend ist.

 

 

 

 

§5

Einlagen

 

Die Partner verpflichten sich zur Erfüllung des Kooperationszweckes zu gleichen Teilen. Der Kooperationszweck wird in investive Maßnahmen und in Marketingmaßnahmen zum Projekt Granatzweg unterteilt. Die Einlagen werden entsprechend den Aufwendungen der einzelnen Partner aufgeteilt. Etwaige Kosten, die für die Gesamtkoordination des Projekts am Standort der Arbeitsgemeinschaft anfallen, werden aliquot unter den Projektpartnern aufgeteilt.

 

§ 6

Finanzierung

 

Die Finanzierung erfolgt durch Eigenmittel der Kooperationspartner und Projektpartner sowie durch öffentliche Förderungen. Sämtliche Zahlungen zur Projekterrichtung werden über das unten angeführte Konto abgewickelt. Es wird eine gemeinsame Rechnungsanschrift vereinbart:

 

 

Rechnungsanschrift

Gemeinde Riedau

ARGE Granatzweg

z. Hd. DI Johann Reifeltshammer

Marktplatz 32 - 33

4752 Riedau

 

 

Konto

Name Bank:             Raiba Region Schärding

ARGE Granatzweg

Kto Nr: 5119714     

BLZ:  34455

 

 

§ 7

Geschäftsführung und Vertretung

Die Geschäftsführung und Vertretung der Arbeitsgemeinschaft übt DI Johann Reifeltshammer, Marktplatz 32 – 33, 4752 Riedau aus.

 

Diese Befugnis zur Geschäftsführung erstreckt sich auf alle Handlungen, die der gewöhnliche Betrieb der Arbeitsgemeinschaft mit sich bringt. Zur Vornahme darüber hinausgehender Handlungen der Kooperation ist ein mehrheitlicher Beschluss der Mitglieder notwendig.

 

Folgende Geschäfte gelten als über den gewöhnlichen Betrieb der Gesellschaft hinausgehend:

 

   Abschluss von Miet- u. Pachtverträgen

   Abschluss von Dienstverträgen

   Erwerb von Maschinen und Geräten sowie andere Investitionen, die einen Nettobetrag von € 200,- überschreiten.

 

 

 

§ 8

Jeder Kooperationspartner hat bei seinen für die Arbeitsgemeinschaft erbrachten Handlungen jene Sorgfalt aufzuwenden, die er/sie in eigenen Angelegenheiten an den Tag zu legen pflegt.

 

§ 9

Geschäftsordnung

 

Jede Gemeinde verpflichtet sich, wie in der Konzeptvereinbarung ausgeführt,  dieses Projekt mit Sorgfalt  durchzuführen und es in der Öffentlichkeit zu vertreten.

 

Die Kooperationspartner haben die Möglichkeit, das Logo und den Schriftzug des Granatzweges auch auf anderen, von den Partnern produzierten bzw. aufgelegten Broschüren und in Inseraten kostenlos verwenden zu können. Dies gilt für die Dauer der Kooperation. 

 

§ 10

Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

 

§11

Jahresergebnis

Zu Beginn eines Geschäftsjahres hat der Geschäftsführer ein Jahresbudget und zu Ende des Geschäftsjahres einen Rechnungsabschluss zu erstellen. Diese Rechnungen müssen von den Mitgliedern mit einer 2/3-Mehrheit beschlossen werden.

 

§ 12

Ergebnisverteilung

Der Jahresüberschuss wird auf die Kooperationspartner  zu gleichen Anteilen verteilt bzw. auf das neue Geschäftsjahr übertragen. Ebenso ist ein allfälliger Verlust aufzuteilen.

 

 

§ 13

Auflösung

Die Kooperation wird durch Kooperationsbeschluss aufgelöst. Die Auflösung bedarf   der  2/3 Mehrheit.

 

Riedau, am 4. Juli 2011

 

 

 

 

DI Johann Reifeltshammer

Vertretungsbefugter


 

 

Unterschriften der Mitglieder ARGE Granatzweg

 

 

Name

Gemeinde

Unterschrift

Bgm. Johann Weirathmüller

Taiskirchen

 

Bgm. Karl Einböck

Dorf an der Pram

 

Bgm. Matthias Bauer

Zell an der Pram

 

Bgm. in Berta Scheuringer

Riedau

 

Bgm. Josef Söberl

Altschwendt

 

Bgm. Josef Jobst

St. Willibald

 

Bgm. Erwin Repitz

Pram

 

 

Die Bürgermeisterin stellt den Antrag, den zur Kenntnis gebrachten Kooperationsvertrag zu genehmigen.

Nachdem es keine Wortmeldungen gibt, lässt sie mittels Handzeichen abstimmen.

Beschluss: 24 JA-Stimmen.

 

 

TOP. 17.) Genehmigung von Gemeindeförderungen für erneuerbare Energiegewinnungsanlagen und Solaranlagen.

 

Die Bürgermeisterin ersucht GR. Trilsam, Obmann des Umweltausschusses, um den Bericht

 

Sachverhaltsdarstellung durch GR. Trilsam:

 

Voranschlag 2011:  € 3.500,--         noch offener Betrag: € 1.718,--

 

Ansuchen von Baumgartner Hans-Jürgen, Riedau, Zellerstraße 14

Ansuchen um Gewährung einer Gemeindeförderung für eine Beheizungsanlage mit Biomasse

Höhe Förderung Amt OÖ. Landesregierung, Dir. für Landesplanung, wirtschaftliche und ländliche Entwicklung, Abt. Land- und Forstwirtschaft

Zl. Agrar-51-405/070-2011-III/WU vom 28.6.2011

 

Förderungsrichtlinie der Gemeinde:

25 % der Landesförderung, höchstens € 363,36; Nachweis Landesförderung, Vorlage bezahlter Rechnung

 

Landesförderung € 1.700,--, 25 % = € 425,--, höchstens aber € 363,36;

Rechnung liegt vor.

Beschlussvorschlag: Genehmigung einer Förderung in Höhe von € 363,36

 

Ansuchen von Josef und Sabine Machtlinger, Riedau, Schwabenbach 49

Ansuchen um Gewährung einer Gemeindeförderung für den Einbau einer Solaranlage

Höhe Förderung Amt der OÖ. Landesregierung, Dir. Soziales und Gesundheit, Abt. Wohnbauförderung, Zl. Wo-663618G 00 000 000 vom 14.7.2011

 

Förderungsrichtlinie der Gemeinde:

Gemeindeförderung 25 % der Landesförderung, höchstens € 545,05; Vorlage bezahlter Rechnungen

 

Landesförderung € 2.620,--, 25 % = € 655, höchstens aber € 545,05

Rechnung liegt vor.

Beschlussvorschlag: Genehmigung einer Förderung in Höhe von € 545,05

 

GR. Trilsam stellt den Antrag, die zur Kenntnis gebrachten Förderungen zu genehmigen.

Keine weiteren Wortmeldungen, die Bürgermeisterin lässt mittels Handzeichen abstimmen.

 

Beschluss: 24 JA-Stimmen

 

 

 

TOP. 18.) Bericht des Obmannes des Wohnungsausschusses.

 

Die Bürgermeisterin ersucht GV. Schabetsberger um den Bericht:

 

 

Sitzungen vom 28.07.2011 und 29.08.2011 und zwar zu folgenden Punkten:

 

Wohnungsausschusssitzung am 28.07.2011

 

  1. Vergabe einer Mietwohnung im ISG-Wohnblock in 4752 Riedau, Zellerstraße 41, Wohnung Nr. 5 im 1. Stock, (kein Kinderzimmer), Nutzflächenausmaß 59,19 m²

Vergabevorschlag:

An Herrn J****** MAXIMILIAN.

Ersatz wäre Herr R***** Christoph.

 

  1. Allfälliges.

 

 

 

Wohnungsausschusssitzung am 29.08.2011

 

  1. Vergabe einer Mietwohnung im ISG-Wohnblock in 4752 Riedau, Zellerstraße 41, Wohnung Nr. 6 im 1. Stock, (2 Kinderzimmer), Nutzflächenausmaß 99,01 m²

Vergabevorschlag:

Für diese Wohnung liegen keine Ansuchen vor.

Wird in der nächsten Sitzung vergeben.

 

  1. Vergabe einer Mietwohnung im ISG-Wohnblock in 4752 Riedau, Zellerstraße 40, Wohnung Nr. 16 im Erdgeschoß, (1 Kinderzimmer), Nutzflächenausmaß 80,73 m²

Vergabevorschlag:

An die Ehegatten N****

Ersatz gibt es keinen.

 

  1. Vergabe einer Mietwohnung im GEMEINDEWOHNHAUS in 4752 Riedau, Pomedt 3, Wohnung Nr. 3 im Oberschoß, (kein Kinderzimmer), Wohnfläche 54,00 m²

Vergabevorschlag:

An Herrn D*** MICHAEL.

Ersatz wäre Frau K**** Viktoria.

 

  1. Beratung und Beschlussfassung über einen Wohnungstausch im LAWOG-Wohnblock in 4752 Riedau, Pittnerstraße 45. W****** Manuel, Wohnung Nr. 1 (79,42 m²) tauscht mit der Wohnung Nr. 2 (26,65 m²) der Eltern W***** Josef u. Veronika.

Wohnungstausch wurde befürwortet.

Am 08.09.2011 wurde aber auf diesen vorgehabten Wohnungstausch wieder verzichtet, weil die Wohnung mit 79,42 m² zu teuer ist.

 

  1. Allfälliges.

Aktuell sind 4 Wohnungen frei, auch eine Wohnung im betreubaren Wohnen.

 

Die Bürgermeisterin bedankt sich bei GV. Schabetsberger für den Bericht.

 

 

 

TOP. 19.) Vergabe von Wohnungen.

 

Die Bürgermeisterin erteilt an GV. Schabetsberger das Wort.

 

GV. Schabetsberger stellt den Antrag die Wohnungen so wie im vorangegangenen Bericht  über die Sitzung des Wohnungsausschusses zu vergeben.

 

Die Bürgermeisterin lässt mittels Handzeichen abstimmen.

 

Beschluss: 24 JA-Stimmen.

 

 

 

TOP. 20.) Genehmigung eines Mietvertrages mit Hr. D**** Michael. 

 

Der Mietvertrag wurde im Entwurf erstellt, so die Bürgermeisterin.

 

Auskunft Notariat Raab vom 1.9.2011:

Wenn der Mietvertrag auf z.B. 3 Jahre abgeschlossen wurde, endet er automatisch am lt. Tag und müsste dann ein neuer Mietvertrag gemacht werden. Wenn das Mietverhältnis aber still schweigend weiterläuft, geht der Mietvertrag in ein unbefristetes Mietverhältnis über.

 

 

Entwurf:

 

 

M I E T V E R T R A G

 

abgeschlossen am unten festgesetzten Tag zwischen der Marktgemeinde Riedau  als Vermieter einerseits, in der Folge kurz Vermieter genannt, und Herrn Michael D****, geb. ***, als Mieter andererseits, in der Folge kurz Mieter genannt, wie folgt:

 

I.

Die Marktgemeinde Riedau vermietet und der Mieter mietet die im Hause Pomedt Nr. 3 die im Obergeschoß linksseitig gelegene Wohnung mit einem Flächenausmaß von 54 m2, bestehend aus 1 Vorraum, 1 Küche, 1 Wohnzimmer, 1 Schlafzimmer, 1 Speis 1 Bad. Verbunden mit diesem Mietrecht wird dem Mieter zur Benützung ein eigener verschließbarer Kellerraum, zu zweit mit einer Nebenpartei ein Kellervorraum und das Mitbenutzungsrecht des Dachbodens, der Waschküche und des Hausgartens nach Maßgabe der Hausordnung eingeräumt.

 

II.

Der Mieter wird das vertragsgegenständliche Mietobjekt ausschließlich für Wohnzwecke verwenden. Jede andere Verwendung, jede bauliche Maßnahme und jede Installationsmaßnahme, welcher Art und welchen Umfanges auch immer, bedarf vor Inangriffnahme der ausdrücklichen Zustimmung des Vermieters.

 

III.

 (1) Für das unter Punkt I. dieses Mietvertrages näher bezeichnete Mietobjekt wird zwischen den Vertragsparteien ein monatlicher Hauptmietzins im Sinne des § 15(1)Zi.1 MRG im Betrag von € 188,00  (Euro einhundertachtundachzig) incl. USt. vereinbart.

Bei diesem Hauptmietzins ist die Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe  (mit derzeit 10%) gem. § 15 (2) MRG enthalten. Der Hauptmietzins einschließlich Umsatzsteuer ist am 15. eines Monats im vorhinein porto- und spesenfrei auf das Konto der Marktgemeinde Riedau, Nr. 13300-000729 bei der Sparkasse OÖ, Gst. Riedau zu überweisen.

 

 (2) Als Mietzinsnebenkosten sind gem. § 15(1)Zi.2-4  MRG die auf den gegenständlichen Mietgegenstand entfallenden Betriebskosten und laufenden öffentlichen Abgaben im Sinne der §§ 21 bis 25 MRG. anteilsmäßig neben dem Hauptmietzins zu entrichten; der Mieter stimmt dem Abschluss einer Sturmschaden-, Glasbruch- und Wasserleitungsschadenversicherung für das gegenständliche Haus im Sinne des § 21 (1) Zi.6 MRG. zu und anerkennt diese Versicherungskosten als Betriebskosten. Die Mietzinsnebenkosten sind gemäß § 17 MRG. auf Grund der Jahresabrechnung des Vorjahres in monatlichen Pauschalbeträgen gleichzeitig mit dem Hauptmietzins am 15. eines Monats im vorhinein auf das bereits angegebene Konto der Marktgemeinde Riedau zu bezahlen. Die Jahresrechnung der Mietzinsnebenkosten erfolgt jährlich im nachhinein bis zum 30.Juni eines jeden Jahres. Für den Fall, dass die Bildung von Rücklagen im Sinne des § 45 MRG notwendig ist bzw. zur Durchführung von Erhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten ein Darlehen aufgenommen wird, sind diese Kosten vom Mieter anteilsmäßig zusätzlich zum Hauptmietzins in monatlichen Teilzahlungen zu leisten.

 

 (3) Weiters ist der auf den Mietgegenstand entfallende Anteil für besondere Aufwendungen im Sinne des § 15 (3) und § 24 MRG  zu entrichten.

 

 (4) Die Kosten für die Beheizung des Mietobjektes, die Kosten für den Bezug von elektrischer Energie, von Gas, die Telefongebühren udgl. bzw. die Kosten für die Reinigung des Mietobjektes hat der Mieter aus eigenem zu tragen.

 

 (5) Der Hauptmietzins nach Abs. 1 ist wertgesichert. Als Maß zur Berechnung der Wertbeständigkeit dient der vom Österreichischen Statistischen Zentralamt monatlich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2010  oder ein an seine Stelle tretender Index.

 

Als Bezugsgröße für diesen Vertrag dient die für den Monat Juli 2011 verlautbarte VPI 2010 mit 103,30 Pkt.

 

Wertanpassung erfolgt dergestalt, dass die jeweils für den Monat März eines jeden Jahres verlautbarten Indexzahlen zueinander in Relation gesetzt werden, wobei die jeweils zuletzt verlautbarte Indexzahl die Grundlage für die Berechnung der Wertbeständigkeit bildet.

Der Hauptmietzins ist zur Anpassung an die aufgezeigte Indexentwicklung entsprechend jeweils zum 1. Juli eines jeden Jahres zu ändern.

 

 (6) Zum Zwecke der Gebührenbemessung werden die vom Mieter zu leistenden Mietzinsnebenkosten einvernehmlich mit derzeit € 75,-- (EURO fünfundsiebzig) inklusive Umsatzsteuer monatlich festgestellt.

 

(7) Die Vertragsparteien stellen einvernehmlich fest, dass der vereinbarte Hauptmietzins als angemessen gilt.

 

IV.

Der Mietvertrag beginnt am 01. November 2011 und wird auf die Dauer von drei Jahren abgeschlossen und endet daher am 31. Oktober 2014, ohne dass es einer gesonderten Aufkündigung bedarf.

Eine einvernehmliche Lösung des Mietverhältnisses ist dessen ungeachtet jederzeit möglich. Die Vertragsparteien sind aber auch berechtigt, das gegenständliche Mietverhältnis aus Gründen der §§ 1117 und 1118 ABGB zu lösen.

 

V.

Der Mieter hat die vertragsgegenständliche Wohnung in einem ordentlichen und gebrauchsfähigen Zustand übernommen. Der Vermieter übernimmt jedoch keine Gewähr für eine bestimmte Größe und sonstige bestimmte Eigenschaft des Mietobjektes.

 

VI.

Der Mieter verpflichtet sich, das vertragsgegenständliche Mietobjekt sowie alle in diesem Mietobjekt enthaltenen Einrichtungs- und Ausstattungsgegenstände, die in einer diesem Vertrag angeschlossen Inventarliste aufgezählt und beschrieben sind und der mietenden Partei kostenlos zur Benützung überlassen wurden, in einem guten und brauchbarem Zustand zu erhalten, besonders zu schonen bzw. zu pflegen und alle wie immer geartete Schäden, welche durch Zufall oder sonstwie entstehen, unverzüglich auf eigene Kosten zu beseitigen.

 

Schäden, die durch natürliche Abnützung an der Wohnung sowie an den Einrichtungs- und Ausstattungsgegenständen entstehen, hat der Mieter auf seine Kosten zu beheben bzw. zu ersetzen.

Der Vermieter verpflichtet sich, Erhaltungsarbeiten im Umfang des § 3 MRG. in notwendigem Ausmaß durchzuführen.

 

VII.

Bei Beendigung des Mietverhältnisses ist das gegenständliche Mietobjekt und die zum Gebrauche überlassenen Einrichtungs- und Ausstattungsgegenstände in ordentlichem, brauchbarem und vollständigem Zustand zurückzugeben. Die vom Mieter getätigten Investitionen, welcher Art auch immer, gehen, soweit sie nicht ohne Verletzung der Substanz des Mietobjektes entfernt werden können und zwischen den Vertragsparteien keine anderslautenden Vereinbarungen getroffen wurden, ohne Kostenersatz in das Eigentum des Vermieters über.

Abhanden gekommene oder nicht mehr brauchbare Einrichtungsgegenstände und Ausstattungsgegenstände sind durch neue Gegenstände auf Kosten des Mieters zu ersetzen.

 

VIII.

Aus zeitweiligen Störungen der Zuleitung von Wasser, Strom sowie der Kanalisation udgl. kann der Mieter keine Rechtsfolgen gegen den Vermieter ableiten.

 

IX.

Der Vermieter ist berechtigt, Ausbesserungen und bauliche Veränderungen, die zur Erhaltung des Mietobjektes oder zur Abwendung von Gefahren notwendig werden, auch ohne Zustimmung des Mieters vorzunehmen. In diesem Zusammenhang ist der Vermieter berechtigt, das Mietobjekt selbst oder durch einen Bevollmächtigten zu angemessener Zeit und gegen vorherige Ankündigung zu Kontrollzwecken zu betreten.

 

X.

Das Halten von Hunden und Kleintieren jeder Art ist in den Mieträumen verboten.

 

XI.

Eine Weitervermietung ist verboten. Eine Untervermietung ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Vermieters zulässig. Diese kann aus wichtigen Gründen die Untervermietung untersagen.

 

XII.

Die Hausordnung hat der Mieter zur Kenntnis genommen und verspricht die gewissenhafte Erfüllung derselben und erklärt sich einer etwaigen künftigen Neuregelung der Hausordnung durch den Vermieter einverstanden.

 

XIII.

Die mit diesem Vertrag verbundenen Steuern, Kosten, Gebühren, Abgaben udgl. trägt der Mieter allein und aus eigenem.

 

XIV.

Dieser Mietvertrag wird in zwei Gleichschriften ausgefertigt, von denen eine der Vermieter und eine der Mieter erhält.

 

XV.

 

Der vorliegende Mietvertrag wurde vom Gemeinderat in der öffentlichen Sitzung am

………………………   genehmigt.

 

 

 

Riedau, am  30.05. 2011

 

 

Der Mieter:                                                                           Der Vermieter:

 

 

 

 

Inventarliste zu Okt. VI dieses Vertrages:

1 Bewegliche Ausstattungs- u. Einrichtungsgegenstände:

            1 Stk. 90 l Abfalltonne  Plastik

            2 Stk. Haustürschlüssel, 3 Wohnungsschlüssel

 

2. Fest verbundene Ausstattungs- und Einrichtungsgegenstände:

            1 Keramikwaschbecken mit Armatur

            1 Keramiktoilette mit Spüle

            1 Dusche mit Duschkabine

            1 Elektroboiler

 

GV. Schabetsberger stellt den Antrag, den im Entwurf erstellten Mietvertrag zu genehmigen.

 

Die Bürgermeisterin lässt mittels Handzeichen abstimmen.

 

Beschluss: 23 JA, 1 Stimmenthaltung Desch Michael

 

 

 

 

 

TOP. 21.) Genehmigung einer Löschungserklärung für ein Vor- und Wiederkaufsrecht EZ 406 KG. Riedau.

 

 

Die Bürgermeisterin gibt den Sachverhalt bekannt:

 

Ob der Liegenschaft EZ 406 Grundbuch 48129 Riedau (Eigentümer Friedrich und Stephanie Moser) ist das Wiederkaufsrecht und das Vorkaufsrecht für die Marktgemeinde Riedau eingetragen und sollen diese nunmehr im Grundbuch zur Löschung gebracht werden.

 

L ö s c h u n g s e r k l ä r u n g

 

In >>>%EZ 406 Grundbuch 48129 Riedau|Grundstücksdaten!!02037EZ [EZ] Grundbuch [KGNummer] [KGName]0<< sind

in C-LNr. 1 a das Wiederkaufsrecht gem Pkt 7 des Kaufvertrages vom 04.10.1976 und

in C-LNr. 2 a das Vorkaufsrecht gem Pkt 7 des Kaufvertrages vom 04.10.1976

je für die Marktgemeinde Riedau einverleibt.

 

Da die vorbezeichneten Rechte infolge Bauführung gegenstandslos geworden sind, willigt die Marktgemeinde Riedau, 4752 Riedau, Marktplatz 32/33, ausdrücklich >>>$Salzburg|Verzichtender!!0811110011010000000000<<ausdrücklich ein, in die Einver­leibung der Löschung des in C-LNr. 1 a einverleibten Wiederkaufsrechtes und des in           C-LNr.  2 a einverleibten Vorkaufsrechtes bei >>>%EZ 406 Grundbuch 48129 Riedau,|Grundstücksdaten!!02037EZ [EZ] Grundbuch [KGNummer] [KGName]0<< ohne !!02ohne ihr ferneres Einvernehmen, jedoch nicht auf ihre Kosten.

 

Diese Löschungserklärung wurde in der Sitzung des Gemeinderates der Marktgemeinde Riedau vom                   genehmigt.

 

 

Frau Bürgermeisterin Scheuringer stellt den Antrag, die vollinhaltlich zur Kenntnis gebrachte Löschungserklärung zu genehmigen.

 

Beschluss:  24 JA-Stimmen; die Abstimmung erfolgte durch Handzeichen.

 

 

 

 

TOP. 22.) Bericht der Bürgermeisterin.

 

Eine Ergänzung zur letzten Gemeinderatssitzung: Der Gemeinderat hat in der letzten Sitzung die Ehrenbürgerschaft von Herrn KommRat Ing. Haslauer behandelt. Der Beschluss dazu wurde auch von drei Mitgliedern der ÖVP-Fraktion nicht mitgetragen, weil in der Fraktionsbesprechung zu wenig diskutiert wurde, dass persönliche Erfahrungen in diesem Fall keine Gewichtung haben. Nach dieser Gemeinderatssitzung hat die ÖVP-Fraktion intern diese Ehrung besprochen, das „Lebenswerk“ von Herrn Komm.Rat Ing.Haslauer diskutiert und nun befürworten alle ÖVP-Fraktionsmitglieder diese Ehrung. Dies wurde auch Herrn Komm.Rat Ing. Haslauer mitgeteilt, der Brief der ÖVP-Fraktion wird vorgelesen.

 

Frau Bürgermeisterin Scheuringer gratuliert Herrn GR. Desch Michael zur abgelegten Prüfung für Werkmeister für berufstätige Elektrotechiker.

 

Das Essen auf Räder wird nun vom Pflegeheim Zell an der Pram gekocht.

Vizebgm. Kopfberger berichtet dazu von der Umstellung vom Gasthaus Autzinger / Pflegeheim Zell an der Pram. 19 Jahre lang hat das Gasthaus Autzinger gekocht und keinen einzigen Tag war wegen Urlaub geschlossen.  

 

Bgm. Scheuringer berichtet, es gab ein Gespräch mit der ÖBB betreffend Blendung beim Fahrkarten-Automaten und einer Rampe für Koffer bei der Treppe. Es ist aussichtslos, lt. Herrn Sonnleitner von den ÖBB kann keine Rampe genehmigen. Der Fahrkartenautomat wird vielleicht versetzt.

 

GV. Schabetsberger sagt, er „hat es schriftlich“, dass der damalige Bürgermeister Demmelbauer keinen behindertengerechten Aufgang haben wollte.

 

GV. Windhager sagt dazu, er hat mit einem Juristen bei den ÖBB in Linz gesprochen; die ÖBB sagt,  Riedau ist kein Bahnhof, da gibt es keinen behindertengerechten Aufgang

 

GV. Ruhmanseder: es geht nicht um behinderten gerechten Aufgang, sondern man soll ein Fahrrad oder einen Koffer bequem schieben können. Kann man es auf Gemeindekosten durchführen?

Die Vorsitzende antwortet, es geht nicht, weil beiderseits ein Handlauf ist. Auch auf eigene Kosten darf es nicht gemacht werden.

 

GR. Payrleitner berichtet, in Neumarkt war ein Aufzug  geplant und wurde nun auch gebaut und in zwei Bahnhöfe nebeneinander darf das lt. ÖBB nicht sein, deshalb haben wir damals keinen behindertengerechten Aufgang bekommen.

 

Frau Bgm. Scheuringer möchte von GV. Schabetsberger das diesbezügliche Schreiben.

 

Sie bringt zur Kenntnis, dass sie bei einer Vorsprache bei Herrn LH-Stv. Hiesel auch den Bau des Kreisverkehrs Dorferkreuzung angesprochen hat. Laut Schreiben vom 9.8.2011 soll es hier eine Verschiebung auf 2015 geben.

 

Die Fa. Leitz führt nun den  Abbruch des Hauses Johann Raaberstraße 10 durch; die Gemeinde bekommt für das Rote Kreuz und die Feuerwehr Parkplätze.

 

Todesfall des ausgeschiedenen Gemeinderates Leitner Hans, es wird für ihn von der Gemeinde Riedau eine  Messe am  29.9. in Riedau gelesen.

 

Leider ist heute unsere neue „Trachtenkönigin“ GR Karin Eichinger entschuldigt.

 

 

 

 

 

TOP. 23.) Allfälliges.

 

GR. Payrleitner berichtet, nächstes Jahr findet am 12.5. ein Kuppelbewerb der Freiwilligen Feuerwehr statt; am 11.5. gibt es eine Veranstaltung der Leitz-Feuerwehr; Teilnehmer aus dem ganzen Bezirk, auch bezirksübergreifend werden erwartet.

 

GR. Heinzl stellt folgende Frage:  wird kontrolliert, wer in den ISG-Wohnhäusern wohnt  und wer sich dann zusätzlich aufhält? Sie will außerdem erfahren, wer in Riedau zu- und wegzieht.

 

GV. Schabetsberger sagt, dass ein Verkehrsspiegel bei der Ausfahrt beim neuen ISG-Wohnblock in der Zellerstraße erforderlich ist. Außerdem sollen wir uns Gedanken über die kleine Zufahrtsstraße von B137 in die Ortschaft Pomedt machen. Diese Abfahrt sollte mit Pflock, Klappbalken oder ähnlichem absichert werden, eine Notausfahrt beim Wohnhaus Entholzer muss aber bleiben. Alle sind sich einig, dass grundsätzlich diese Zufahrt geschlossen wird. Kontaktaufnahme mit Bezirkshauptmannschaft ist erforderlich, so die Amtsleiterin. GV. Schabetsberger berichtet dazu noch, selbst das Navi sagt „auffahren“.

 

GV. Arthofer regt an sich  Gedanken für einen neuen Wohnblock mit kleinen Wohnungen zu machen.  

 

Bgmin Scheuringer: alle Wohnungen müssen nun immer behindertengerecht sein.

 

GR. Schroll stellt die Frage:  lässt sich das umgehen mit Startwohnungen, sogenannte Einraumwohnungen?

 

 

 

 

 

 

 

 

Genehmigung der Verhandlungsschrift über die vorherige Sitzung

Gegen die während der Sitzung zur Einsicht aufgelegene Verhandlungsschrift über die letzte Sitzung vom 16.6.2011 wurden keine - folgende - Einwendungen erhoben:

 

 

 

 

 

 

 

Nachdem die Tagesordnung erschöpft ist und sonstige Anträge und Wortmeldungen nicht mehr vorliegen, schließt der Vorsitzende die Sitzungen 21.50   Uhr.

 

 

 

 

..........................................................                ........................................................

                     (Vorsitzende)                                                     (Schriftführer)

 

 

 

 

 

 

 

 

Der Vorsitzende beurkundet hiermit, dass gegen die vorliegende Verhandlungsschrift in der Sitzung vom             keine Einwendungen erhoben wurden - über die erhobenen Einwendungen der beigeheftete Beschluss gefasst wurde und diese Verhandlungsschrift daher im Sinne des § 54 (5) OÖ. Gem0 1990 als genehmigt gilt.

 

Riedau, am ……………………………..                                             Die Vorsitzende (ÖVP):

 

 

                                                                                              ………………………………………………………….

                                                                                              Bgmin Berta Scheuringer

 

 

 

…………………………………………………………………….                      …………………………………………………………

Gemeinderat SPÖ          Schabetsberger                         Gemeinderat FPÖ Ruhmanseder Heinrich

 

 

 

 

……………………………………………………………………

Gemeinderat ÖVP Windhager Reinhard