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Pachtvertrag Kindergartengebäude

 

 

Bericht über die öffentliche Sitzung des Gemeinderates der Marktgemeinde Riedau vom 26. Juli 2012 erstellt von Ernst Sperl als Auszug aus dem Amtsvortrag und den Tonaufnahmen der Gemeinderatssitzung  

 

 

 

TOP. 4.) Genehmigung eines Pachtvertrages mit den Marienschwestern betreffend Kindergartengebäude.

 

Eine Änderung zum 1.9.2012 ergibt sich durch die Übernahme des Kindergartens durch die Pfarrcaritas.

Bisher hatte die Caritas für Kinder und Jugendliche den Kindergarten der Marienschwestern gepachtet. Da es nun eine Änderung beim Betreiber, künftig die Pfarr-Caritas, gibt, wurden die Marienschwestern gefragt, ob es hier ein „Weiterziehen“ des Vertrages gibt. Da die Marienschwestern das Gebäude der Gemeinde zu Kauf angeboten haben und es zu erwarten ist, dass die Gemeinde das Gebäude erwirbt, möchten sie einen Pachtvertrag mit der Gemeinde, kein „Weiterziehen“ auf die Pfarr-Caritas.

 

Die Bürgermeisterin hat nun mit den Marienschwestern vereinbart, dass das Pachtentgelt auf € 20.000,-- /Jahr inkl. USt bis zum Erwerb durch die Gemeinde reduziert wird und immer gleich bleibt, aber Instandhaltungsmaßnahmen schon von der Gemeinde bezahlt werden.

 

 

 

PACHTVERTRAG

 

 

abgeschlossen zwischen der Kongregation der Marienschwestern, Friedensplatz 1, 4020 Linz, vertreten durch die unterfertigten Organe, im Folgenden Verpächterin genannt, und der Marktgemeinde Riedau, 4752 Riedau, Marktplatz 32-33, vertreten durch die Bürgermeisterin, im Folgenden Pächterin genannt, wie folgt:

 

 

I.

 

Die Verpächterin ist Eigentümerin des Grundstückes Nr. 61 und .99, EZ 84, Bezirksgericht Schärding und KG Riedau und des darauf errichteten Kindergartengebäudes.

 

Der Lageplan des Grundstückes 61 und .99 bildet einen integrierten Bestandteil dieses Pachtvertrages. Die Verpächterin ist weiters Eigentümerin der in einem eigenen Inventarverzeichnis enthaltenen Einrichtungsgegenstände des Kindergartens. Das Inventarverzeichnis ist von beiden Vertragspartnern zu unterfertigen und bildet ebenfalls einen integrierten Bestandteil dieses Pachtvertrages.

Der Pachtgegenstand unterliegt dem OÖ. Kinderbetreuungsgesetz. Die Nutzung des Pachtgegenstandes ist daher nur nach den diesbezüglichen gesetzlichen und behördlichen Vorschriften möglich.

Zweck dieses Vertrages ist die Führung und Erhaltung des Kindergartens bis zum Kauf der Liegenschaft durch die Pächterin.

 

II.

 

  1. Die Verpächterin verpachtet den in Punkt I. beschriebenen Pachtgegenstand an die Pächterin und diese pachtet ihn aufgrund und nach Maßgabe dieses Pachtvertrages zur Führung und Erhaltung des Kindergartens nach § 2 (7) OÖ. Kinderbetreuungsgesetz.
  2. Die Pächterin verpflichtet sich, im Pachtgegenstand einen dreigruppigen Kindergarten  und einen eingruppigen Hort (je nach Möglichkeit und Bedarf und mit oder ohne Mittagsbetrieb) auf ihre Kosten führen zu lassen. Das Pachtverhältnis wird grundsätzlich bis 30.6.2016 eingegangen, weil beabsichtigt ist, dass die Pächterin diese Liegenschaft ab dem darauffolgenden Tag in ihr Eigentum übernimmt. Sollt sich eine Verzögerung in der Eigentumsübertragung ergeben, so verlängert sich das Pachtverhältnis dementsprechend, höchstens aber ein Jahr.
  3. Die Verpächterin ist berechtigt, diesen Pachtvertrag mit sofortiger Wirkung mittels eingeschriebenen Brief aufzulösen,

a)    Wenn die Pächterin mit dem Pachtzins oder mit Teilen mit zwei Monatsmieten desselben in Verzug gerät und die Verpächterin den rückständigen Pachtzins erfolglos mittels eingeschriebenen Briefes unter Setzung einer achttägigen Nachfrist gemahnt hat;

b)    Wenn die Pächterin das Pachtobjekt nicht zu dem vertraglichen Zweck, nämlich zum Betrieb eines Kindergartens verwendet;

c)    Wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Stilllegung oder Auflassung des Kindergartens erfüllt sind oder wenn sonstige den Kindergarten betreffende Bestimmungen des OÖ. Kinderbetreuungsgesetzes oder sonstige wesentliche Bestimmungen dieses Pachtvertrages nicht eingehalten werden.

 

III.

 

Der jährliche Pachtzins in Höhe von € 14.000,00 für den Kindergarten und €  2.666,67 für den Hort exklusive Betriebskosten, zuzüglich 20 % Umsatzsteuer ist monatlich zum jeweils 5. des Monats zu bezahlen, erstmals zum 5. September zu bezahlen, welcher mit Wirksamkeit dieses Pachtvertrages folgt.

 

Der Pachtzins ist abzugsfrei auf das Konto 695.437 BLZ 18600, VKB, Rudigierstraße 5-7, 4020 Linz, lautend auf Marienschwestern-Objekt Riedau, Friedensplatz 1, 4020 Linz an die Verpächterin zu bezahlen. Eine Aufrechnung mit Gegenforderungen ist ausgeschlossen. Es werden die Betriebskosten von der Pächterin übernommen. Die Pächterin anerkennt die Kosten einer von der Verpächterin allenfalls abgeschlossenen Sturm- und Glasbruch, Brandschaden-, Einbruch- sowie einer Wasserleitungsschadenversicherung als Betriebskosten.

 

Die Erneuerung und Neuanschaffung von Einrichtungsgegenständen erfolgt durch die Pächterin. Sanierungen und Investitionen den Pachtgegenstand betreffend sind von der Verpächterin zu genehmigen und von der Pächterin zu bezahlen.

 

IV.

 

Die Pächterin bestätigt, den Pachtgegenstand in besichtigtem Zustand übernommen zu haben. Sie ist verpflichtet, den Pachtgegenstand schonend zu behandeln und haftet für jeden Schaden, welcher der Verpächterin aus eigener unsachgemäßen Behandlung des Pachtgegenstandes durch die Pächterin entsteht. Die Pächterin hat den Pachtgegenstand in seinem Inneren und dessen Einrichtungen in brauchbaren und nutzbarem Zustand zu erhalten.

 

V.

 

Veränderungen des Pachtgegenstandes durch die Pächterin bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Verpächterin. Auf Kosten der Pächterin durchgeführten Änderungen oder Verbesserungen sind bei Beendigung des Pachtverhältnisses bzw. zum Zeitpunkt des Kaufes der Liegenschaft durch die Pächterin kostenlos in den Pachtgegenstand zu belassen.

 

Schäden am Pachtgegenstand sind der Verpächterin bei sonstigem Schadenersatz ohne Verzug mitzuteilen. Die Verpächterin und die von ihr beauftragten Personen sind berechtigt den Pachtgegenstand nach Voranmeldung jederzeit zu betreten, wobei der Kindergartenbetrieb nicht beeinträchtigt werden darf. Bei Gefahr in Verzug kann der Pachtgegenstand von der Verpächterin und deren Beauftragten jederzeit betreten werden.

 

VI.

 

Die Verpächterin wird mit der Pächterin gesondert vertraglich vereinbaren, dass das Pachtobjekt im Jahr 2016 an die Pächterin verkauft wird.

 

VII.

 

Die Pächterin verpflichtet sich, die Spielgeräte analog den Bestimmungen der OÖ. Bautechnik-Verordnung, LGBl. 106/1994 idgF. instand zu halten.

Die Pächterin ist verpflichtet, sämtliche erforderlichen behördlichen Bewilligungen, die eventuell auch erst in Zukunft anfallen, auf eigene Kosten zu erlangen und die diesbezüglichen Maßnahmen zur Erlangung und Umsetzung der Bewilligungen auf eigene Kosten zu treffen.

 

IX.

 

Jede Änderung dieses Pachtvertrages bedarf zur Rechtswirksamkeit der Schriftform. Dieser Pachtvertrag wird in 2facher Ausfertigung errichtet. Jeder der Vertragspartner erhält je eine Ausfertigung.

 

X.

 

Allenfalls mit der Errichtung dieses Pachtvertrages verbundenen Kosten, Gebühren und Abgaben werden von der Verpächterin getragen.

 

XI.

 

Dieser Pachtvertrag wurde in der Sitzung des Gemeinderates am …… genehmigt.

 

Riedau, am                                                        Linz, am

Für die Marktgemeinde Riedau:                               Für die Kongregation der Marienschwestern:

 

 

 

Beschlussvorschlag: Genehmigung

 

Ergebnis: einstimmige Annahme

 

 

 

 

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