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Bericht aus Wohnungsausschuss

Wohnungsvergabe

 

 

Bericht über die öffentliche Sitzung des Gemeinderates der Marktgemeinde Riedau vom 27. September 2012 erstellt von Ernst Sperl als Auszug aus dem Amtsvortrag und den Tonaufnahmen der Gemeinderatssitzung  

 

 

 

TOP. 10.) Bericht des Obmannes des Wohnungsausschusses

 

Sitzung des Wohnungsausschusses am 18.9.2012 mit folgender Tagesordnung: Vergabe einer Mietwohnung im Gemeinde-Wohnhaus Marktplatz 86, Wohnung Nr. 5 im Obergeschoß (kein Kinderzimmer), Wohnfläche 52 m2 (vormals Salomon Patrick) und Allfälliges.

 

 

Vergabe einer Mietwohnung im GEMEINDE-Wohnhaus in 4752 Riedau, Marktplatz

86, Wohnung Nr. 5 im Obergeschoß, (kein Kinderzimmer), Wohnfläche ca. 52 m²

 

Für diese Mietwohnung liegen folgende 9 Ansuchen vor. Es werden die vorliegenden Ansuchen durchbesprochen und die Punkte nach den Richtlinien für die objektive Vergabe von Wohnungen vergeben.

 

Anschließend stellt Wohnungsausschussobmann GV. Franz Schabetsberger den Antrag, die Wohnung An Frau H********* MONIKA aus Riedau zu vergeben.

 

Ersatz wäre Herr H***** Erich aus Riedau.

 

Beschluss: Dieser Antrag wird einstimmig angenommen. Die Abstimmung erfolgte per Handheben.

 

Allfälliges

 

Derzeit wird das Gemeindewohnhaus in Pomedt 3 saniert. Das Sanierungskonzept beinhaltet die Dachsanierung, Fenstertausch inklusive neuer Haustüre, Wärmedämmung samt Außenputz, sowie Kellerisolierung.

 

Es soll eruiert werden, wie die Ausstattung (Qualität) der Wohnungen nach Abschluss der

Sanierungsmaßnahmen bewertet wird und was der übliche Mietpreis für solche Wohnungen ist.

 

Es sollen die reinen Mietkosten von ähnlichen Wohnungen mit einer Nutzfläche von ca. 50 m² von Nachbar-Gemeindewohnungen, ISG-Wohnungen, LAWOG-Wohnungen bzw. von Privatwohnungen verglichen werden.

 

Bei der nächsten Wohnungsausschusssitzung wird der Tagesordnungspunkt „Änderung der Mietkosten für die sanierten Gemeinde-Wohnungen in Pomedt 3“ behandelt werden.

 

 

 

TOP. 11.) Vergabe einer Wohnung im Gemeindewohnhaus Marktplatz 86.

 

einstimmige Vergabe ohne Diskussion lt. Vergabevorschlag des Wohnungsausschusses

 

 

 

 

Dringlichkeitsantrag: Genehmigung eines Mietvertrages mit Frau H******* Monika

 

Entwurf des Mietvertrages:

 

M I E T V E R T R A G

 

abgeschlossen am unten festgesetzten Tag zwischen der Marktgemeinde Riedau  als Vermieter einerseits, in der Folge kurz Vermieter genannt, und Frau Monika H *****, als Mieterin andererseits, in der Folge kurz Mieter genannt, wie folgt:

 

I.

Die Marktgemeinde Riedau vermietet und der Mieter mietet die im Hause Marktplatz  Nr. 86 die Wohnung Nr. 5 im Obergeschoß gelegene Wohnung mit einem Flächenausmaß von 51,65 m2, bestehend aus 1 Vorraum, 1 Küche, 1 Wohnzimmer, 1 Schlafzimmer, 1 Bad. Verbunden mit diesem Mietrecht wird dem Mieter zur Benützung ein Kellerraum und das Mitbenutzungsrecht des Dachbodens, des Nebenraumes und des Hausgartens nach Maßgabe der Hausordnung eingeräumt.

 

II.

Der Mieter wird das vertragsgegenständliche Mietobjekt ausschließlich für Wohnzwecke verwenden. Jede andere Verwendung, jede bauliche Maßnahme und jede Installationsmaßnahme, welcher Art und welchen Umfanges auch immer, bedarf vor Inangriffnahme der ausdrücklichen Zustimmung des Vermieters.

 

III.

 (1) Für das unter Punkt I. dieses Mietvertrages näher bezeichnete Mietobjekt wird zwischen den Vertragsparteien ein monatlicher Hauptmietzins im Sinne des § 15(1)Zi.1 MRG im Betrag von € 183,35  (Euro einhundertdreiundachtzig 35/100) incl. USt. vereinbart.

Bei diesem Hauptmietzins ist die Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe  (mit derzeit 10%) gem. § 15 (2) MRG enthalten. Der Hauptmietzins einschließlich Umsatzsteuer ist am 15. eines Monats im vorhinein porto- und spesenfrei auf das Konto der Marktgemeinde Riedau, Nr. 13300-000729 bei der Sparkasse OÖ, Gst. Riedau zu überweisen.

 

 (2) Als Mietzinsnebenkosten sind gem. § 15(1)Zi.2-4  MRG die auf den gegenständlichen Mietgegenstand entfallenden Betriebskosten und laufenden öffentlichen Abgaben im Sinne der §§ 21 bis 25 MRG. anteilsmäßig neben dem Hauptmietzins zu entrichten; der Mieter stimmt dem Abschluss einer Sturmschaden-, Glasbruch- und Wasserleitungsschadenversicherung für das gegenständliche Haus im Sinne des § 21 (1) Zi.6 MRG. zu und anerkennt diese Versicherungskosten als Betriebskosten. Die Mietzinsnebenkosten sind gemäß § 17 MRG. auf Grund der Jahresabrechnung des Vorjahres in monatlichen Pauschalbeträgen gleichzeitig mit dem Hauptmietzins am 15. eines Monats im vorhinein auf das bereits angegebene Konto der Marktgemeinde Riedau zu bezahlen. Die Jahresrechnung der Mietzinsnebenkosten erfolgt jährlich im nachhinein bis zum 30.Juni eines jeden Jahres. Für den Fall, dass die Bildung von Rücklagen im Sinne des § 45 MRG notwendig ist bzw. zur Durchführung von Erhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten ein Darlehen aufgenommen wird, sind diese Kosten vom Mieter anteilsmäßig zusätzlich zum Hauptmietzins in monatlichen Teilzahlungen zu leisten.

 

 (3) Weiters ist der auf den Mietgegenstand entfallende Anteil für besondere Aufwendungen im Sinne des § 15 (3) und § 24 MRG  zu entrichten.

 

 (4) Die Kosten für die Beheizung des Mietobjektes, die Kosten für den Bezug von elektrischer Energie, von Gas, die Telefongebühren udgl. bzw. die Kosten für die Reinigung des Mietobjektes hat der Mieter aus eigenem zu tragen.

 

 (5) Der Hauptmietzins nach Abs. 1 ist wertgesichert. Als Maß zur Berechnung der Wertbeständigkeit dient der vom Österreichischen Statistischen Zentralamt monatlich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2010  oder ein an seine Stelle tretender Index.

 

Als Bezugsgröße für diesen Vertrag dient die für den Monat April 2012 verlautbarte VPI 2010 mit 105,8 Pkt.

 

Wertanpassung erfolgt dergestalt, dass die jeweils für den Monat März eines jeden Jahres verlautbarten Indexzahlen zueinander in Relation gesetzt werden, wobei die jeweils zuletzt verlautbarte Indexzahl die Grundlage für die Berechnung der Wertbeständigkeit bildet.

Der Hauptmietzins ist zur Anpassung an die aufgezeigte Indexentwicklung entsprechend jeweils zum 1. Juli eines jeden Jahres zu ändern.

 

 (6) Zum Zwecke der Gebührenbemessung werden die vom Mieter zu leistenden Mietzinsnebenkosten einvernehmlich mit derzeit € 50,-- (EURO fünfzig) inklusive Umsatzsteuer monatlich festgestellt.

 

(7) Die Vertragsparteien stellen einvernehmlich fest, dass der vereinbarte Hauptmietzins als angemessen gilt.

 

IV.

Der Mietvertrag beginnt am 01. Oktober 2012 und wird auf die Dauer von drei Jahren abgeschlossen und endet daher am 30. September 2015, ohne dass es einer gesonderten Aufkündigung bedarf. Nach drei Jahren geht die Befristung in ein unbefristetes Mietverhältnis über.

Eine einvernehmliche Lösung des Mietverhältnisses ist dessen ungeachtet jederzeit möglich. Die Vertragsparteien sind aber auch berechtigt, das gegenständliche Mietverhältnis aus Gründen der §§ 1117 und 1118 ABGB zu lösen.

 

V.

Der Mieter hat die vertragsgegenständliche Wohnung in einem ordentlichen und gebrauchsfähigen Zustand übernommen. Der Vermieter übernimmt jedoch keine Gewähr für eine bestimmte Größe und sonstige bestimmte Eigenschaft des Mietobjektes.

 

VI.

Der Mieter verpflichtet sich, das vertragsgegenständliche Mietobjekt sowie alle in diesem Mietobjekt enthaltenen Einrichtungs- und Ausstattungsgegenstände, die in einer diesem Vertrag angeschlossen Inventarliste aufgezählt und beschrieben sind und der mietenden Partei kostenlos zur Benützung überlassen wurden, in einem guten und brauchbarem Zustand zu erhalten, besonders zu schonen bzw. zu pflegen und alle wie immer geartete Schäden, welche durch Zufall oder sonstwie entstehen, unverzüglich auf eigene Kosten zu beseitigen.

 

Schäden, die durch natürliche Abnützung an der Wohnung sowie an den Einrichtungs- und Ausstattungsgegenständen entstehen, hat der Mieter auf seine Kosten zu beheben bzw. zu ersetzen.

Der Vermieter verpflichtet sich, Erhaltungsarbeiten im Umfang des § 3 MRG. in notwendigem Ausmaß durchzuführen.

 

VII.

Bei Beendigung des Mietverhältnisses ist das gegenständliche Mietobjekt und die zum Gebrauche überlassenen Einrichtungs- und Ausstattungsgegenstände in ordentlichem, brauchbarem und vollständigem Zustand zurückzugeben. Die vom Mieter getätigten Investitionen, welcher Art auch immer, gehen, soweit sie nicht ohne Verletzung der Substanz des Mietobjektes entfernt werden können und zwischen den Vertragsparteien keine anderslautenden Vereinbarungen getroffen wurden, ohne Kostenersatz in das Eigentum des Vermieters über.

Abhanden gekommene oder nicht mehr brauchbare Einrichtungsgegenstände und Ausstattungsgegenstände sind durch neue Gegenstände auf Kosten des Mieters zu ersetzen.

 

VIII.

Aus zeitweiligen Störungen der Zuleitung von Wasser, Strom sowie der Kanalisation udgl. kann der Mieter keine Rechtsfolgen gegen den Vermieter ableiten.

 

IX.

Der Vermieter ist berechtigt, Ausbesserungen und bauliche Veränderungen, die zur Erhaltung des Mietobjektes oder zur Abwendung von Gefahren notwendig werden, auch ohne Zustimmung des Mieters vorzunehmen. In diesem Zusammenhang ist der Vermieter berechtigt, das Mietobjekt selbst oder durch einen Bevollmächtigten zu angemessener Zeit und gegen vorherige Ankündigung zu Kontrollzwecken zu betreten.

 

X.

Das Halten von Hunden und Kleintieren jeder Art ist in den Mieträumen verboten.

 

XI.

Eine Weitervermietung ist verboten. Eine Untervermietung ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Vermieters zulässig. Diese kann aus wichtigen Gründen die Untervermietung untersagen.

 

XII.

Die Hausordnung hat der Mieter zur Kenntnis genommen und verspricht die gewissenhafte Erfüllung derselben und erklärt sich einer etwaigen künftigen Neuregelung der Hausordnung durch den Vermieter einverstanden.

 

XIII.

Die mit diesem Vertrag verbundenen Steuern, Kosten, Gebühren, Abgaben udgl. trägt der Mieter allein und aus eigenem.

 

XIV.

Dieser Mietvertrag wird in zwei Gleichschriften ausgefertigt, von denen eine der Vermieter und eine der Mieter erhält.

 

XV.

 

Der vorliegende Mietvertrag wurde vom Gemeinderat in der öffentlichen Sitzung am

………………………   genehmigt.

 

 

 

Riedau, am  27.09.2012

 

 

Der Mieter:                                                                           Der Vermieter:

 

 

 

 

Inventarliste zu Okt. VI dieses Vertrages:

1 Bewegliche Ausstattungs- u. Einrichtungsgegenstände:

            1 Stk. 90 l Abfalltonne  Plastik

            2 Stk. Haustürschlüssel, 2 Wohnungsschlüssel

 

2. Fest verbundene Ausstattungs- und Einrichtungsgegenstände:

            1 Keramikwaschbecken mit Armatur

            1 Keramiktoilette mit Spüle

            1 Badewanne mit Amartur

            1 Elektroboiler

 

 

Abstimmungsergebnis: einstimmig ohne Diskussion

 

 

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