Von: Franz.Ganglbauer@ooe.gv.at [mailto:Franz.Ganglbauer@ooe.gv.at]
Gesendet: Montag, 13. März 2017 15:28
An: ernst.sperl@aon.at
Cc: gemeinde@riedau.ooe.gv.at


Betreff: AW: Vertretung des Fraktionsobmannes eingeschränkt auf Informationsrechte zur Sitzungsvorbereitung

 

Sehr geehrter Herr  Sperl!

 

Ich darf in der gegenständlichen Angelegenheit vorweg wie folgt präzisieren, und Sie morgen zusätzlich wie gewünscht anrufen:

 

Maßgeblich ist § 18a Abs. 5 und 6 Oö. Gemeindeordnung 1990. Demnach ist der Fraktionsobmann gemäß Abs. 5 zwecks Vorbereitung zu einer Sitzung berechtigt, die notwendigen Unterlagen einzusehen, sich Aufzeichnungen zu machen und die erforderlichen Auskünfte einzuholen. Auf Antrag sind ihm Kopien einzelner Aktenbestandteile zu übergeben.

 

Gemäß Abs. 6 kann er sich zur Wahrnehmung seiner Rechte gemäß Abs. 5 von einem Mitglied oder Ersatzmitglied des Gemeinderates vertreten lassen; diese Vertretung ist schriftlich bekannt zu geben und gilt, sofern der Gemeinde nicht etwas anderes bekannt gegeben wird, für die gesamte Funktionsperiode.

 

Nach dem vorliegenden Wortlaut bezieht sich diese Vertretung nur auf eine (1) Person und nicht auf eine Personengruppe. Deshalb ist nach unserer Meinung von einer einheitlichen Vertretung auszugehen in dem Sinn, dass tatsächlich nur eine (1) Person diese Informationsrechte des Abs. 5 insgesamt wahrnimmt, entweder der Fraktionsobmann oder eben der gemäß Abs. 6 der Gemeinde gegenüber namhaft gemachte Vertreter. Eine Teilung dieser Vertretung in der Form, dass zB.  1 Person nur die Einsichtsrechte wahrnimmt und 1 Person Auskünfte einholt, oder eine Teilung, wonach 1 Person die Informationsrechte für den Ausschuss X, eine andere Person die Informationsrechte für die anderen Ausschüsse wahrnimmt, war bei der Beschlussfassung dieser Bestimmung nicht beabsichtigt, ist deshalb in § 18a leg.cit. auch nicht vorgesehen und somit nicht zulässig.

 

Mit freundlichen Grüßen

Franz Ganglbauer

 

Mag. Franz Ganglbauer LL.M.
Amt der Oö. Landesregierung
Direktion Inneres und Kommunales
4021 Linz, LDZ - Bahnhofplatz 1

Tel.: (+43 732) 77 20 - 11 603
Fax: (+43 732) 77 20 - 21 48 15

Email: franz.ganglbauer@ooe.gv.at
Büro:   ikd.post@ooe.gv.at

 

 

 

 

Von: Ernst Sperl [mailto:ernst.sperl@aon.at]
Gesendet: Freitag, 10. März 2017 08:27
An: Post, IKD
Cc: Marktgemeindeamt Riedau; Rosenberger Bernhard (G)
Betreff: Vertretung des Fraktionsobmannes eingeschränkt auf Informationsrechte zur Sitzungsvorbereitung

 

Sehr geehrte Damen und Herren der

Direktion Inneres und Kommunales,

 

sehr geehrte Mag.a Haas!

 

Ich bin Ersatzgemeinderat der Grünen Riedau. Der Fraktionsobmann hat mir mit beiliegender Mitteilung an den Bürgermeister die Informationsrechte zur Vorbereitung von Sitzungen übertragen.

 

Das Marktgemeindeamt Riedau bzw. der Bürgermeister verweigert mir nun diese Informationsrechte aufgrund einer von Ihnen in den letzten Tagen erteilten Rechtsauskunft, weil der Fraktionsobmann nicht alle seine Rechte an mich übertragen hat, sondern nur die Informationsrechte zur Sitzungsvorbereitung. Die Rechte des Fraktionsobmannes sind nicht teilbar, so die mir vom Bürgermeister vorgelesene Auskunft.

 

Ich bitte Sie um Korrektur bzw. Präzisierung der Auskunft an die Marktgemeinde Riedau oder um schriftliche Bestätigung der vom Bürgermeister vorgelesenen Rechtsauskunft. Aktenzahl bzw. eine Kopie dieser Rechtsauskunft wollte mir der Bürgermeister nicht geben.

 

Dem Rechnungsabschluss habe ich im Prüfungsausschuss nicht zugestimmt, siehe beiliegendes Protokoll vom 20.2.2017. Für die Gemeinderatssitzung am nächsten Donnerstag, 16.3.2017, ebenfalls mit Tagesordnungspunkt Rechnungsabschluss, sollten die Einsichtsrechte bereits geklärt sein.

 

Ich hoffe auf ein Gespräch heute Vormittag ab 11:15 Uhr bei Ihnen  in Linz.

 

Freundliche Grüße

Ernst Sperl

Prüfungsausschussmitglied und

Ersatzgemeinderat der Grünen

Achleiten 139

A-4752 Riedau

+43 (0) 699 1047 3167

DVR 4017042

https://sperl.riedau.info/sperl.html#Ernst