Von: Franz.Ganglbauer@ooe.gv.at [mailto:Franz.Ganglbauer@ooe.gv.at]
Gesendet: Freitag, 9. Juni 2017 12:06
An: ernst.sperl@aon.at
Cc: gemeinde@riedau.ooe.gv.at
 

Betreff: Fotografierverbot bei Sitzungsvorbereitung gem. § 18a (5) GemO?

 

Sehr geehrter Herr Sperl!                                           Linz, am 9. Juni 2017

 

Gemäß § 4 der Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der eine Geschäftsordnung für die Prüfungsausschüsse der Gemeinden erlassen wird, ist der Fraktionsobmann bzw. der von ihm ermächtigte Vertreter berechtigt, hinsichtlich jener Angelegenheiten, die im Prüfungsausschuss zu behandeln sind und die auf der Einladung für die nächste Sitzung als Tagesordnungspunkte aufscheinen, beim Gemeindeamt die zur Behandlung einer solchen Angelegenheit notwendigen Unterlagen einzusehen, sich Aufzeichnungen zu machen, und die erforderlichen Auskünfte einzuholen. Auf seinen Antrag  sind Kopien  einzelner Aktenbestandteile, welche die Grundlage für die Entscheidung einer bestimmten Angelegenheit bilden, auf Kosten der Gemeinde anzufertigen.

 

Sie fragen, ob die Gemeinde Ihnen (zur Vorbereitung des Prüfungsausschuss-TOP „Belegüberprüfung“) verbieten kann, betreffend Rechnungen und Rechnungsbeilagen „Aufzeichnungen“ mit ihrer Digitalkamera zu machen, also die Rechnungen etc. zu photographieren.

 

Nach unserer Meinung lautet die zu prüfende Rechtsfrage also, ob das Photographieren unter den Tatbestand „sich Aufzeichnungen machen“ subsumierbar ist.

 

Wir meinen aufgrund der detaillierten Formulierung der gegenständlich relevanten Wortfolge, dass das Photographieren davon nicht umfasst ist. Bei dieser Beurteilung muss Ihre insb. verwaltungsökonomische Begründung unbeachtet bleiben.

 

Eine Subsumption unter den Begriff „Kopierrecht“ fällt schon deswegen aus, weil kein Recht des FO auf ein (selbständiges) Kopieren, sondern nur auf die Herstellung von Kopien durch die Gemeinde besteht.

 

Im gegenständlichen Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass die Prüfung selbst nur dem Kollegialorgan zusteht.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

Franz Ganglbauer

 

Mag. Franz Ganglbauer LL.M.
Amt der Oö. Landesregierung
Direktion Inneres und Kommunales
4021 Linz, LDZ - Bahnhofplatz 1

Tel.: (+43 732) 77 20 - 11 603
Fax: (+43 732) 77 20 - 21 48 15

Email: franz.ganglbauer@ooe.gv.at
Büro:   ikd.post@ooe.gv.at

 

 

 

 

 

Von: Ernst Sperl [mailto:ernst.sperl@aon.at]
Gesendet: Mittwoch, 3. Mai 2017 09:16
An: ikd.post@ooe.gv.at
Cc: Marktgemeindeamt Riedau; Rosenberger Bernhard


Betreff: Fotografierverbot bei Sitzungsvorbereitung gem. § 18a (5) GemO?

 

Sehr geehrte Damen und Herren der

Direktion Inneres und Kommunales,

 

sehr geehrter Mag. Ganglbauer!

 

Bei der Vorbereitung der Prüfungsausschusssitzung 24.4.2017 mit Tagesordnungspunkt „Belegüberprüfung“ durfte ich keine Fotos von Rechnungen oder Rechnungsbeilagen mit meiner Digitalkamera machen, siehe beiliegendes Protokoll.

 

Ich sollte stattdessen Kopien von der Gemeinde verlangen.

 

Die Arbeitsbelastung des Gemeindepersonals wäre dadurch wesentlich größer gewesen, weil bei einzelnen Belegen viele Beilagen angeheftet sind  und nicht von allen Beilagen bzw. Rechnungsseiten Kopien bzw. Fotos sinnvoll waren.

 

Gemäß § 18a (5) Oö. Gemeindeordnung bin ich berechtigt, mir „Aufzeichnungen zu machen“.

 

Darf mir die Gemeinde „Aufzeichnungen“ mit meiner Digitalkamera verbieten?

 

 

Freundliche Grüße

Ernst Sperl

Achleiten 139

A-4752 Riedau

+43 (0) 699 1047 3167

DVR 4017042

https://sperl.riedau.info/sperl.html#Ernst