Wassergebühren

 

 

Bericht über die öffentliche Sitzung des Gemeinderates der Marktgemeinde Riedau vom 13. Dezember 2018 erstellt von Ernst Sperl als Auszug aus der Sitzungsvorbereitung und dem vorläufigen Gemeinderatsprotokoll

 

TOP. 5.) Änderung der Wasserleitungsgebührenordnung

 

 

Die Sitzungsvorbereitung (Amtsvortrag)

 

 

Die Behandlung im Gemeinderat

 

Bgm. Schabetsberger: wir müssen die Gebühren an die Vorgaben des Landes Oberösterreich anpassen. Dies betrifft die Mindestanschlussgebühren für Wohnhäuser von € 1.972,- auf € 2.014,-, eine Erhöhung von 2,12 %.


Bei den Wasserbezugsgebühren bleibt die Grundgebühr gleich, die verbrauchsabhängige Gebühr wird pro Kubikmeter von € 1,42 auf € 1,45 erhöht, das sind umgerechnet 1,96 %.

Laut Vorgabe des Landes müssten wir haben € 1,56. Da wir eine Grundgebühr haben, müssen wir dies anders berechnen. Er berichtet, dass wir mit Einberechnung der Grundgebühr auf einen Kubikmeterpreis von € 1,56 kommen.

 

Neu ist, dass wir eine separate Grundgebühr für den „Wasserzähler groß“ mit € 2,-- haben.

 

Für die Bereitstellung des Wasserleitungsnetzes wird für angeschlossene aber unbebaute Grundstücke eine jährliche Wasserbereitstellungsgebühr in Höhe von € 29,-- für 1000 m2 und für angefangene weitere 100 m2 € 2,99 erhoben. Er erklärt den Unterschied zwischen Bereitstellungsgebühr und Erhaltungsbeitrag, dieses Thema soll in nächster Zeit näher beraten werden, denn es soll eine Angleichung der beiden Gebühren geben. Für heuer ist das noch nicht vorgesehen, aber im Laufe des Jahres soll darüber beraten werden, dass um einiges erhöht wird.
 

GR. Desch: was ist mit „einiges“ gemeint?

 

Bgm. Schabetsberger: das ist zu diskutieren in welchen Jahresschritten dies durchgeführt wird.
Er schlägt vor, innerhalb von sechs bis acht Jahren eine Angleichung. Er betont, dies betrifft nur „alte“ Grundstücke, die nicht bebaut sind, aber einen Anschluss haben. Neuumwidmungen müssen innerhalb von 5 Jahren bebaut werden. Ein Ausschuss soll sich damit befassen, dies betrifft auch den Kanal.

 

Er stellt den Antrag, die Wassergebührenordnung in der vorliegenden Fassung zu genehmigen. Er lässt mittels Handzeichen abstimmen.
Beschluss: Der Antrag wird einstimmig angenommen.

 

Änderungshistorie:

16.01.2019 Erstversion

 

 

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