Von: Franz.Ganglbauer@ooe.gv.at <Franz.Ganglbauer@ooe.gv.at>
Gesendet: Mittwoch, 13. März 2019 11:47
An: ernst.sperl@aon.at
Cc: gemeinde@riedau.ooe.gv.at; Alois.Hochedlinger@ooe.gv.at; Marion.Haas@ooe.gv.at


Betreff: AW: Ersuchen um Rechtsauskunft: Sitzungsunterlagen nur am Gemeindeamt einsehbar

 

Sehr geehrter Herr Sperl!

 

Sie berufen sich in Ihrer Anfrage vom 12. Februar 2019 insb. auf das Informationsrecht gemäß § 18a Abs. 5 Oö. GemO 1990. Diese Bestimmung lautet:

 

„(5) Der Fraktionsobmann oder die Fraktionsobfrau ist berechtigt, hinsichtlich jener Angelegenheiten, die im Gemeindevorstand, im Gemeinderat oder in dessen Ausschüssen zu behandeln sind und die auf der Einladung für die nächste Sitzung des jeweiligen Kollegialorgans, in dem seine oder ihre Fraktion vertreten ist, als Tagesordnungspunkte aufscheinen, beim Gemeindeamt die zur Behandlung einer solchen Angelegenheit notwendigen Unterlagen einzusehen, sich Aufzeichnungen zu machen und die erforderlichen Auskünfte einzuholen. Dieses Informationsrecht umfasst auch die Einsichtnahme in generelle Erlässe der Aufsichtsbehörde. Auf ihren oder seinen Antrag sind Kopien einzelner Aktenbestandteile, welche die Grundlage für die Entscheidung einer bestimmten Angelegenheit im Gemeindevorstand, im Gemeinderat oder in dessen Ausschüssen bilden, auf Kosten der Gemeinde anzufertigen und spätestens fünf Tage vor der entsprechenden Sitzung zu übergeben. Bestimmungen über die Amtsverschwiegenheit bleiben hiedurch unberührt. § 18 Abs. 3 letzter Satz gilt sinngemäß.“

 

Mit dem Landesgesetzblatt LGBl. Nr. 91/2018 wurde die Oö. GemO 1990 geändert, die Novelle ist (mit gegenständlich nicht relevanten Ausnahmen) mit 1.1.2019 in Kraft getreten. Mit dieser Novelle wurde ua. ein neuer § 66a „Schriftverkehr“ eingefügt. § 66a lautet:

 

„Der im Zusammenhang mit der Funktionsausübung stehende Schriftverkehr zwischen dem Gemeindeamt und den Fraktionen bzw. den Mandatarinnen und Mandataren, insbesondere die Wahrnehmung der Rechte nach § 18a Abs. 5 sowie die Übermittlung von Sitzungseinladungen und Verhandlungsschriften, hat nach Maßgabe der vorhandenen technischen Mittel im Weg automationsunterstützter Datenübertragung zu erfolgen, wenn die Empfängerin bzw. der Empfänger damit einverstanden ist. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, genügt für die Nachweisbarkeit eine Sendebestätigung.“

 

Die Weigerung der elektronischen Übermittlung mit der Begründung, die Einsichtnahme sei nur am Gemeindeamt möglich, findet somit in der Oö. Gemeindeordnung 1990 keine Deckung.

 

Mit freundlichen Grüßen!

Franz Ganglbauer

 

Mag. Franz Ganglbauer LL.M.
Amt der Oö. Landesregierung
Direktion Inneres und Kommunales
4021 Linz, LDZ - Bahnhofplatz 1

Tel.: (+43 732) 77 20 - 11 603
Fax: (+43 732) 77 20 - 21 48 15

Email: franz.ganglbauer@ooe.gv.at
Büro:   ikd.post@ooe.gv.at

 

 

 

 

 

 

Von: ernst.sperl@aon.at
Gesendet: Dienstag, 12. Februar 2019 12:58
An: ikd.post@ooe.gv.at
Cc: Staudinger Karl <staudinger@politiktraining.at>; office.ooe@gbw.at; Marktgemeindeamt Riedau
 

Betreff: Ersuchen um Rechtsauskunft: Sitzungsunterlagen nur am Gemeindeamt einsehbar

 

Sehr geehrte Damen und Herren in der Oö. Gemeindeaufsicht,

 

als Beauftragter des Fraktionsobmannes gemäß § 18a Abs.6 habe ich gemäß § 18a Abs.5 zu Tagesordnungspunkt 8 der Gemeinderatssitzung 31.1.2019 der Marktgemeinde Riedau Kopien des zu beschließenden Vertrages und die Zusendung per Mail gemäß § 66a beantragt.

 

Dies wurde verweigert, es war nur die Einsichtnahme am Gemeindeamt möglich.

Details dazu siehe http://riedau.info/gr20190131top08.htm (Beilage).

 

Bitte teilen Sie mir mit, ob diese Vorgangsweise rechtmäßig war.

 

Freundliche Grüße

Ernst Sperl

Achleiten 139

A-4752 Riedau

+43 (0) 699 1047 3167

https://sperl.riedau.info/sperl.html#Ernst

 

 

PS:

 

 

Kopie an die Gemeinderäte und die bei der Gemeinderatssitzung 31.1.2019 anwesenden Ersatzgemeinderäte