Granatzweg

 

 

Bericht über die öffentliche Sitzung des Gemeinderates der Marktgemeinde Riedau vom 31. Jänner 2019 erstellt von Ernst Sperl als Auszug aus der Sitzungsvorbereitung (Amtsvortrag) und dem vorläufigen Protokoll der Gemeinderatssitzung

 

TOP 10.) Genehmigung eines Gestattungsvertrages mit der WDL betreffend Benützung von Grundstücken  für den Wanderweg Granatzweg.

 

Die Sitzungsvorbereitung (Amtsvortrag) 

 

 

 

GESTATTUNGSVERTRAG

 

abgeschlossen zwischen

 

1.               Dem Grundeigentümer (auch für allfällige Rechtsnachfolger):

WDL-WasserdienstleistungsGmbH, Böhmerwaldstraße 3, 4020 Linz

einerseits, in weiterer Folge Grundeigentümer genannt, und

 

2.               der Marktgemeinde Riedau, 4752 Riedau, Marktplatz 32-33 (auch für allfällige Rechtsnachfolger) andererseits wie folgt:

 

Die Marktgemeinde Riedau ist Betreiberin eines Wanderweges — Granatzweg in Riedau, der vom öffentlichen Gut Parz. Nr. 1256 und 1258/2, KG Riedau über des im Eigentum des vorstehend angeführten Grundeigentümers stehenden Grundstückes Nr. 1164/2, KG Riedau führt. Der Standort des Wanderweges ist auf dem beiliegenden Plan dargestellt.

 

Am Standort wurde eine „naturnahe" Sitzgelegenheit errichtet. Der Grundeigentümer erteilt der

Gemeinde Riedau die Bewilligung, diesen Wanderweg und diese Sitzgelegenheit von der

Allgemeinheit benützen zu lassen (wobei der zum Zeitpunkt der Vertragsunterfertigung bestehende Umfang der Wegtrasse und der Sitzgelegenheit nicht erweitert werden darf) sowie Hinweistafeln,

Wegweiser, Markierungen u.ä. unentgeltlich in Absprache mit dem Grundeigentümer anzubringen.

 

Die Benützung des Weges und der Sitzgelegenheit ist auf Wanderer, Fußgeher und Läufer (dazu zählen auch Nordic Walker u.ä. zu Fuß ausgeübte Sportarten) beschränkt. Die betriebsbedingte Nutzung und dergleichen darf nicht eingeschränkt werden.

 

Diese Vereinbarung wird auf die Dauer von fünf Jahren ab Vertragsunterfertigung abgeschlossen.

Nach Ablauf der fünf Jahre — wenn eine Aufkündigung nicht erfolgt — verlängert sich die

Vereinbarung jeweils um ein weiteres Jahr und kann sodann jeweils unter Einhaltung einer

12monatigen Kündigungsfrist mittels eingeschriebenen Briefes zum 31. Dezember gekündigt werden. Spätestens nach Ablauf von 25 Jahren ab Unterfertigung des Vertrages endet dieser ohne dass es einer Aufkündigung bedarf.

 

Darüber hinaus ist jede Partei im Falle der Verletzung wesentlich Vertragsbestimmung berechtigt, die Vereinbarung mit sofortiger Wirkung mittels eingeschriebenen Briefes aufzulösen.

 

Nach Vertragsauflösung ist auf Kosten der Markgemeinde Riedau der frühere Zustand wieder herzustellen, der Wanderweg ist aus dem Wegverzeichnis zu streichen. Die Sitzgelegenheit, allfällige Markierungen und Hinweistafeln sowie sonstige nach diesem Vertrag errichteten Einrichtungen und Anlagen sind zu entfernen und zwar jeweils unverzüglich und ohne vorherige Aufforderung durch den Grundeigentümer.

 

Die Obsorge und Haftung gemäß 5 1319a ABGB für die ordnungsgemäße und gefahrlose Benützung des Weges und der Sitzgelegenheit trifft ausschließlich die Gemeinde Riedau. Sie übernimmt daher alle aus der Verkehrssicherungspflicht für Wege zu treffende Vorkehrungen und hat den Eigentümer gegen allfällige Ansprüche Dritter schad- und klaglos zu halten. Die Gemeinde Riedau verpflichtet sich zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung (diese kann auch im Rahmen der Versicherung über den OÖ-Tourismus erfolgen).

 

Allfällige Schäden, die durch die Errichtung bzw. Instandsetzung des Weges an anderen

Grundstücken, Wegen oder sonstige Einrichtungen entstehen, sind von der Gemeinde Riedau zu ersetzten. Alle baulichen Maßnahmen, die über einfache Ausbesserungen hinausgehen, bedürfen der vorherigen Zustimmung durch den Grundeigentümer. Darüber hinaus verpflichtet sich die Gemeinde Riedau zur regelmäßigen Beseitigung von Abfall udgl. auf ihre Kosten.

 

Die Gemeinde Riedau verzichtet im Zusammenhang mit dem vertragsgegenständlichen Weg ausdrücklich auf die grundbücherliche Eintragung einer Dienstbarkeit zu ihren Gunsten bzw. zu Gunsten der Allgemeinheit.

Die mit dem Abschluss dieses Vertrages verbundenen Kosten und Gebühren trägt die Gemeinde Riedau. Das Übereinkommen wird in zwei Gleichschriften angefertigt, wovon für jeden Vertragsteil eine bestimmt ist.

 

Der Plan

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Die Behandlung im Gemeinderat

 

Vizebgm. Desch erklärt, er hat nichts gegen den Vertrag oder die WDL. Er hat damals gegen dieses Projekt gestimmt. 

Bgm. Schabetsberger nimmt dies zur Kenntnis.

 

GR. Rosenberger stellt eine Frage zur Haftpflichtversicherung, welche im Vertrag gefordert wird.  Dies wird vom Amt noch abgeklärt, so der Bürgermeister.  

 

 

 

Beschluss:

18 ja

7 nein und Enthaltungen (FPÖ)

 

Änderungshistorie:

06.02.2019 Erstversion

17.02.2019 Diskussion aus vorläufigem Protokoll

 

 

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