Von: Franz.Ganglbauer@ooe.gv.at <Franz.Ganglbauer@ooe.gv.at>
Gesendet: Freitag, 15. März 2019 09:56
An: ernst.sperl@aon.at
Cc: gemeinde@riedau.ooe.gv.at


Betreff: AW: Aufsichtsbeschwerde: Sitzungsunterlagen nur am Gemeindeamt einsehbar, keine Kopien

 

Sehr geehrter Herr Sperl!

 

Zu Ihrer Anfrage vom 27.2.2019 darf ich ausführen:

 

1.           Im ersten Punkt bemängeln Sie, dass der Bürgermeister die Übermittlung von Kopien per E-Mail zu den TOPs 1 und 3 (Buchungszeilen ab  Beleg Nr. 2645, Kontoblätter zum Vorhaben 612180 ab 1.1.2016) verweigert habe und nur die Einsichtnahme am Gemeindeamt möglich gewesen ist. Dabei sei Ihnen die Ausfolgung einzelne gesichteter Unterlagen als Papierform ebenfalls verweigert worden.

 

Hiezu ist grundsätzlich festzustellen, dass Sie auf der Grundlage des § 18a Abs. 5 iVm § 66a Oö. GemO 1990 einen Rechtsanspruch auf Übermittlung von Informationen in elektronischer Form haben. Die inhaltlich im Grunde gleichlautende Bestimmung des § 4 Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der eine Geschäftsordnung für die Prüfungsausschüsse der Gemeinden erlassen wird, LGBl. Nr. 42/2002, ist entsprechend der obigen Regelung der Oö. Gemeindeordnung 1990 gesetzmäßig auszulegen. Gemäß § 18a Abs. 5 leg.cit. haben Sie auch ein Recht darauf, dass Kopien einzelner Aktenbestandteile, welche die Grundlage für die Entscheidung im Prüfungsausschuss sind, auf Kosten der Gemeinde angefertigt und Ihnen übergeben werden. Ob in diesem Sinn beim TOP 3 die Kontoblätter zum Vorhaben 612180 (schon) ab 1.1.2016 notwendig sind, könnte uU aber fraglich sein.

 

Hinsichtlich der generell verweigerten Übermittlung der Informationen in elektronischer Form ist auf Basis Ihrer Informationen festzuhalten, dass diese Weigerung keine Deckung in der Oö. Gemeindeordnung 1990 findet.

 

2.           Zum zweiten Punkt führen Sie aus, dass Ihnen schon bei der Prüfung der Rechnungsabschlüsse 2016 und 2017 die beantragte Übermittlung der Kontoblätter jeweils verweigert worden sei. Auch für die mit 18.3.2019 terminisierte Prüfung des RA 2018 habe der Bürgermeister angekündigt, Ihrem Antrag (wohl: auf elektronische Übermittlung) wieder nicht  zu entsprechen.

 

Hiezu verweise ich auf die schon bisher erteilten Rechtsauskünfte der IKD und halten fest, dass eine beantragte pauschale Übermittlung der gesamten Buchhaltung unzulässig ist. Ungeachtet dessen, dass wir Ihren gegenständlichen Antrag nicht kennen, wird es aber jedenfalls notwendig sein, dass Sie Ihren Antrag möglichst genau konkretisieren und mitteilen, welche konkreten Informationen Sie haben wollen. Bei der Übermittlung von Informationen unterliegt nämlich auch die Gemeindeverwaltung der Amtsverschwiegenheit bzw. muss allgemeine Verschwiegenheitspflichten beachten, und darf daher allenfalls im begehrten „Informationspaket“ enthaltene schützenswerte, gebarungsirrelevante Daten nicht übermitteln, ansonsten die Gemeindeverwaltung selbst rechtswidrig handeln würde.

 

Eine Mehrausfertigung ergeht an die Marktgemeinde Riedau.

 

Mit freundlichen Grüßen!

Franz Ganglbauer

 

Mag. Franz Ganglbauer LL.M.

Amt der Oö. Landesregierung

Direktion Inneres und Kommunales

4021 Linz, LDZ -  Bahnhofplatz 1

 

Tel.: (+43 732) 7720 – 11 603

Fax: (+43 732) 21 48 15

 

Email persönlich: franz.ganglbauer@ooe.gv.at

Email offiziell:       ikd.post@ooe.gv.at

 

 

 

 

Von: ernst.sperl@aon.at
Gesendet: Mittwoch, 27. Februar 2019 08:06
An: Post, IKD <ikd.post@ooe.gv.at>
Cc: Marktgemeindeamt Riedau <gemeinde@riedau.ooe.gv.at>; Rosenberger Bernhard (G) <b.rosenberger@gmx.at>; Humer Günter <elektro.humer@aon.at>; GBW OÖ <office.ooe@gbw.at>; Staudinger Karl <staudinger@politiktraining.at>
 

Betreff: Aufsichtsbeschwerde: Sitzungsunterlagen nur am Gemeindeamt einsehbar, keine Kopien

 

Sehr geehrte Damen und Herren in der Oö. Gemeindeaufsicht,

 

als Beauftragter des Fraktionsobmannes gemäß § 18a Abs. 6 habe ich gemäß § 18a Abs. 5 zu den Tagesordnungspunkten 1 und 3 der Prüfungsausschusssitzung 25.2.2019 der Marktgemeinde Riedau die Übermittlung von Kopien per Mail beantragt, siehe Beilagen.

 

Dies wurde auf Anweisung des Bürgermeisters verweigert, es war nur die Einsichtnahme am Gemeindeamt möglich.

Die Unterlagen habe ich dann am Gemeindeamt einsehen können, die Ausfolgung einzelner gesichteter Unterlagen als Papierkopien wurde mir ebenfalls verweigert.

 

Bitte teilen Sie mit, ob der Bürgermeister damit die Oö. Gemeindeordnung verletzt hat.

 

Bei der Vorbereitung der Prüfung der Rechnungsabschlüsse 2016 und 2017 wurde mir die beantragte Übermittlung der Kontoblätter jeweils verweigert. Für die mit 18. März 2019 terminisierte Prüfung des Rechnungsabschlusses 2018 hat der Bürgermeister mir gegenüber angekündigt, meinem Antrag auf Übermittlung der Kontoblätter wieder nicht zu entsprechen.

 

Ich bitte daher, den Rechtsverstoß mit Bescheid festzustellen, um die die Gemeinde von weiteren Rechtsverstößen gleicher Art abzuhalten.

 

Freundliche Grüße

Ernst Sperl

Achleiten 139

A-4752 Riedau

+43 (0) 699 1047 3167

https://sperl.riedau.info/sperl.html#Ernst

 

 

PS: Alle Gesetzesverweise beziehen sich auf die aktuelle Oö. Gemeindeordnung.