Von: Ernst Sperl [mailto:ernst.sperl@aon.at]
Gesendet: Dienstag, 11. Oktober 2016 15:22
An: dsb@dsb.gv.at
Cc: Naturschutzbund OÖ; Steiner Helmut; B*** C*********; S********* K***; E**** A*****; N****** T*****; CHRISTL Walter; Weichsel-Goby Barbara; Staudinger Karl


Betreff: Veröffentlichung Habichtabschussantrag Wolfern, Stellungnahme DSB-D216.115/0004-DSB/2016

 

An die Datenschutzbehörde

Hohenstaufengasse 3, 1010 Wien

z.Hd.: Dr. M****** S******

 

Betreff: Kontroll- und Ombudsmannverfahren (§ 30 DSG 2000) – A***** E****, K*** S********* / Ernst Sperl, Stellungnahme, GZ: DSB-D216.115/0004-DSB/2016

 

 

Sehr geehrter Herr Dr. Schmidl,

 

wie mit Schreiben vom 26.9.2016 zu oben angeführter Geschäftszahl aufgetragen, nehme ich hiermit binnen offener Frist Stellung wie folgt:

 

Zu 1.) Eingabe vom 27.6.2016 der Rechtsanwälte Wetzl & Partner

 

Zum anwaltlichen Vorbringen möchte ich eingangs abermals festhalten, dass schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen gemäß § 8 Abs. 3 Z 6 DSG 2000 insbesondere dann nicht verletzt sind, wenn die Verwendung der Daten „ausschließlich die Ausübung einer öffentlichen Funktion durch den Betroffenen zum Gegenstand hat“, was mit der Tätigkeit der Antragsteller als Funktionäre der Jagdgesellschaft bzw. des Jagdausschusses Wolfern zweifelsfrei der Fall ist. Die getroffenen Ausführungen, diese Ausnahmebestimmung wäre für den gegenständlichen Fall nicht anwendbar, da „Funktionsträger in kleinen Vereinen, speziell wenn diese ehrenamtlich und ohne Vergünstigungen oder Entgelte ausgeführt werden, … davon jedenfalls nicht umfasst (sind) und … solchen Funktionären ein Geheimhaltungsinteresse durch diese Gesetzesstelle nicht abgesprochen (wird)“, erweisen sich als unzutreffend und für diese Rechtsfrage irrelevant. Die „Ehrenamtlichkeit“ ist kein Kriterium, das die Anwendung dieser datenschutzgesetzlichen Ausnahmebestimmung unanwendbar werden ließe; die Frage des Entgelts für eine Tätigkeit ist eine rein privatrechtliche Fragestellung im Zuge der Gestaltung eines Dienstverhältnisses, ist jedoch nicht entscheidungserheblich für die Frage der Qualifikation einer Tätigkeit als „öffentliche Funktion“. Vielmehr deutet die Judikatur der Datenschutzkommission auf eine extensive Interpretation dieses Begriffs hin, der nicht auf politische Ämter und Funktionen beschränkt ist, sondern auch Funktionen etwa als Personalvertreter und Gewerkschaftsfunktionär (DSK 24.10.2007, K121.287/0024-DSK/2007), Unteroffizier für militärische Sicherheit (DSK 29.9.2006, K121.221/0006-DSK/2006), Prüfer der Obersten Zivilluftfahrtbehörde (DSK 30.6.2005, K120.995/0018-DSK/2005) oder Finanzbeamter (DSK 21.6.2005, K121.014/0008-DSK/2005) umfasst. Es ist daher im Licht der Judikatur legitim, auch die Tätigkeit in einem Jagdausschuss als eine öffentliche Funktion anzunehmen.

Weiters darf ich ausdrücklich festhalten, dass der verfahrensgegenständliche Abschussantrag von der Behörde ungeschwärzt (!) als Umweltinformation zugestellt wurde. Da die Behörde vor Erteilung der Umweltinformation zu prüfen hat, ob gegebenenfalls berechtigte Geheimhaltungsinteressen, etwa aus Datenschutzgründen, verletzt sein könnten und sichtlich nicht zu diesem rechtlichen Schluss gekommen ist, darf ich als rechtschaffener Bürger davon ausgehen, dass eben keine geheimhaltungswürdigen Interessen an der Nichtveröffentlichung des Namens des Antragsgegners vorliegen. Ebenfalls wurde die Umweltinformation von der auskunftspflichtigen Stelle in einem, ohne spezielle (kostenpflichtige) Software nicht veränderbarem EDV-Format zugestellt.

Im Sinne einer gütlichen Einigung erkläre ich mich dennoch dazu bereit, wie vom Antragsteller begehrt, die Namen zu schwärzen und die betreffenden Seiten an Google zu melden, damit ebenfalls die „Suchbegriffsverlinkung“ zu den Namen gelöscht wird.

Gleichzeitig stelle ich im Gegenzug den Antrag, das Verfahren gegen mich auf Grund Entsprechens des Antrags der Antragsteller gemäß § 31 Abs. 8 DSG 2000 einzustellen.

 

 

Zu 2.) Veröffentlichung des Schriftverkehrs zu diesem Verfahren

 

Zum Vorhalt der Datenschutzbehörde, eine Online-Nachschau habe ergeben, dass ich sämtliche Schreiben der Datenschutzbehörde sowie die Stellungnahmen der Einschreiter veröffentliche und ich dazu Stellung nehmen solle, was die Notwendigkeit dieser Veröffentlichung sowie die Rechtsgrundlage betreffe, führe ich folgendes aus:

 

Ich habe diese Unterlagen im Zusammenhang mit dem zweifelsfrei als Umweltinformation zu qualifizierenden verfahrensgegenständlichen Abschussantrag, dessen Onlinestellung dem Grunde nach vom Antragsteller auch nicht weiter in Beschwer gezogen wurde, veröffentlicht. Das dadurch ausgelöste datenschutzbehördliche Verfahren steht in untrennbarem Zusammenhang mit der Umweltinformation „Abschussantrag“ und ist in diesem Sinne ebenfalls als Umweltinformation im Sinne des § 2 Z 3 UIG „Maßnahmen (einschließlich Verwaltungsmaßnahmen)“ zu qualifizieren. An Umweltinformationen besteht, wie auch dem Zweck des § 9 UIG entnommen werden kann, ein evidentes Veröffentlichungsinteresse. Im konkreten Fall besteht der Zweck der Veröffentlichung darin, die an Umweltinformationen interessierte Öffentlichkeit für datenschutzrechtliche Fragen im Zusammenhang mit der Veröffentlichung von Umweltinformationen zu sensibilisieren, gegenständlich vor allem in der Hinsicht, dass schutzwürdige personenbezogene Daten, auch wenn dem die Auskunft erteilende Behörde nicht nachgekommen sein sollte, vor Onlinestellung unleserlich zu machen sind.

 

Wie bereits zu Punkt  1.) ausgeführt, werde ich die zu diesem Verfahren online gestellten Dokumente hinsichtlich der enthaltenen personenbezogenen Daten nachträglich schwärzen.

 

 

Zu 3.) Meldepflicht an Datenverarbeitungsregister

 

Ich bedanke mich für den Hinweis zu den nach dem DSG 2000 bestehenden Meldepflichten an das Datenverarbeitungsregister. Wie ich den Informationen auf der Homepage der Datenschutzbehörde und dem Gesetzestext selbst entnehme, unterliegen nur personenbezogene Daten der Meldepflicht. Ich ersuche um Ihre geschätzte Rückmeldung, ob den datenschutzrechtlichen Anforderungen Genüge getan ist, wenn ich die auf meiner Homepage enthaltenen personenbezogenen Daten nachträglich schwärze.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

Ernst Sperl

Fachbeirat, Schwerpunkt Umweltinformation im

| naturschutzbund | Oberösterreich

Achleiten 139

A-4752 Riedau

+43 (0) 699 1047 3167
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