Von: ernst.sperl@aon.at <ernst.sperl@aon.at>
Gesendet: Mittwoch, 26. Dezember 2018 21:00
An: 'dsb@dsb.gv.at' <dsb@dsb.gv.at>
Cc: Naturschutzbund OÖ <oberoesterreich@naturschutzbund.at>
Betreff: Beschwerde GZ: DSB-D122.984/0003-DSB/2018

 

 

An das Bundesverwaltungsgericht
(im Wege der Datenschutzbehörde)

 

 

Beschwerde

 

gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde GZ: DSB-D122.984/0003-DSB/2018, zugestellt am 4.12.2018 Betreff Datenschutzbeschwerde (Geheimhaltung) Johann E****** / Ernst Sperl

 

 

Begründung

 

Im Rahmen meines Einsatzes für die Natur besorge ich mir von Behörden Informationen auf Basis der Umweltauskunftsrechte und stelle diese Informationen allen Naturinteressierten zur Verfügung, in dem ich sie auf meiner Internet-Seite zugänglich mache.

Vor Übermittlung dieser Umweltinformationen prüft die Behörde, ob Informationen geschwärzt werden müssen (Datenschutz, Geschäftsgeheimnisse).

 

Mit dem bekämpften Bescheid hat die Datenschutzbehörde entschieden, dass darüber hinaus auch der Empfänger der Umweltinformation vor der Weitergabe weitere Schwärzungen durchführen muss.

Dabei handelt es sich um personenbezogene Daten eines Bezirksjägermeisters, die im Zusammenhang mit seiner öffentlichen Funktion (§ 8 Abs. 3 Z. 6 DSG bis 24.5.2018) auf den Bescheiden aufscheinen und die auch auf der Internetseite der Körperschaft Öffentlichen Rechts OÖ. Landesjagdverband stehen. Damit sind die Daten für jeden Nutzer meines Internetangebotes „allgemein verfügbar“ (§ 1 Abs. 1 DSG), eine Schwärzung der personenbezogenen Daten ist kein nennenswertes Hindernis, den Funktionsträger zu identifizieren. Er braucht nicht „an beliebiger Stelle im Internet“ (D.5. des bekämpften Bescheides) suchen, wenn er den geschwärzten Namen des Bezirksjägermeisters wissen will, sondern auf der Seite der gesetzlich zuständigen Jägerorganisation.
Die Veröffentlichung des Namens des Bezirksjägermeisters ist so gesehen zwar nicht notwendig, eine Schwärzung bringt aber keinen wesentlichen Vorteil.

 

 

Die Datenschutzbehörde schränkt die Anwendbarkeit der Umweltinformationsgesetze (UIG, Oö. USchG) auf „die Regelung des Zugangs der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen bei informationspflichtigen Stellen“ ein (D 2.2. des DSB-Bescheides).

 

Im Gegensatz dazu sehen § 1 Z.2 UIG und Oö. USchG als Ziel, die „Förderung der systematischen und umfassenden Verfügbarkeit und Verbreitung von Umweltinformationen.“ Auch im ersten Erwägungsgrund der Umweltinformationsrichtlinie 2003/4/EG wird „die Verbreitung dieser Informationen“ als Beitrag zum Umweltschutz erwähnt.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien (UVS Wien 17.10.2013 GZ: UVS-MIX/27/15640/2012-7) „geht .... davon aus, dass eine Einschränkung der Verwendung von Umweltinformationen, die auf Grundlage des UIG mitgeteilt wurde, dem Sinn und Regelungszweck des Umweltinformationsgesetzes widersprechen würde."

 

Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat mich auf „die Datenschutzbestimmungen im Falle einer Veröffentlichung“ hingewiesen. Daher habe ich die Bescheide hinsichtlich schutzwürdiger Daten gesichtet. Schwärzungen habe ich aufgrund der UVS-Entscheidung im beschwerdegegenständlichen Bescheid als nicht notwendig eingestuft.

 

Für die Schutzwirkung der Umweltinformationen ist niederschwelliger Zugang zu den Informationen für die Öffentlichkeit notwendig. Es bringt wenig, die Menschen darauf hinzuweisen, dass sie sich selbst die Umweltinformationen bei der Behörde besorgen können. Im konkreten Fall konnten durch die Berichterstattung in der führenden Regionalzeitung Qualitätsstandards für künftige Zwangsabschussbescheide mit der zuständigen Fachabteilung im Land OÖ vereinbart werden. Gespräche über eine diesbezügliche Vereinbarung mit dem OÖ. Landesjagdverband laufen noch. 

 

Die von der Datenschutzbehörde geforderte weitergehende Anonymisierung ist inzwischen erfolgt. Mit Rechtskraft des Bescheides würde aber die EUR 522 Schadenersatzforderung des Bezirksjägermeisters bzw. dessen Rechtsanwaltes fällig.  Daher wird die Aufhebung des Bescheides beantragt. 

 

Übertriebene Geheimhaltung macht uns die Demokratie kaputt. Die (Umwelt-)Auskunftsrechte werden wertlos, wenn von Behörden rechtmäßig erhaltene Informationen nur mit hohem Schadenersatz-Risiko weitergegeben werden können.

 

Aus meiner Erfahrung mit Verbreitung von Umweltinformation weiß ich, dass die „umweltschützende Wirkung“ nur mit breiter Information der Öffentlichkeit gegeben ist. Umweltverbände oder Private werden sich hüten, Umweltinformationen weiter zu geben, wenn aufgrund der Datenschutzgesetze Schadenersatzforderungen drohen. Denn irgendein Zusammenhang mit handelnden Personen lässt sich fast immer behaupten.

 

Die Interessenabwägung nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO hat in diesem Einzelfall zu berücksichtigen:

 

Das öffentliche Interesse am Schutz der Umwelt durch die verfahrensgegenständliche Veröffentlichung überwiegt das Grundrecht auf Datenschutz des Beschwerdeführers.

 

Ich beantrage, den Bescheid aufzuheben und die Beschwerde des Bezirksjägermeisters abzuweisen.

 

 

Mit freundlichem Gruß

Ernst Sperl

Fachbeirat, Schwerpunkt Umweltinformation im

| naturschutzbund | Oberösterreich

Achleiten 139

A-4752 Riedau

+43 (0) 699 1047 3167
https://sperl.riedau.info/sperl.html#Ernst

 

 

PS:

Die Schadenersatzforderung des Bezirksjägermeisters:
http://riedau.info/natur_GmRa1.pdf

 

 

Die Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 17.10.2013 GZ: UVS-MIX/27/15640/2012-7:
http://riedau.info/natur_angsuess_knu_uvs_berufungsbescheid.pdf

 

 

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