Lfd.Nr. 25 Jahr 2006
VERHANDLUNGSSCHRIFT
über die
öffentliche 25. Sitzung des Gemeinderates der Marktgemeinde Riedau
am
24. November 2006.
Tagungsort: Sitzungssaal der Marktgemeinde Riedau.
Anwesende:
01. Bgm. Ing. Johann Demmelbauer als Vorsitzender
02. GV. Berta Scheuringer 15. GR. Franz Arthofer
03. GR. Walter Köstlinger 16. GR. Kurt Kemetsmüller
04. GR. Wolfgang Kraft 17. GR. Karin Eichinger
05. GR. Monika Tallier 18. GR. Erwin Wolschlager
06. GR. Ing. Alois Steinmetz 19. GR. Heinrich Ruhmanseder
07. GR. Gerhard Payrleitner 20. GR. Ernst Hintermayr
08. GR. Richard Ebner 21.
09. GR. Norbert Gumpinger 22.
10. GV. Franz Schabetsberger 23.
11. GV. Günter Ortner 24.
12. GV. Anita Wolschlager 25.
13. GR. Klaus Ortner
14. GR. Doris Krestl
Ersatzmitglieder:
GR. Walter Mitter für Vizebgm. Peter Gahleitner
GR. Elisabeth Obernhumer für GR. Rudolf Hosner
GR. Brigitte Schabetsberger für GR. Schroll Andreas
Der Leiter des Gemeindeamtes: AL Gehmaier Katharina
Fachkundige Personen (§ 66 Abs. 2 OÖ. GemO.1990):
Mitglieder mit beratender Stimme in Ausschüssen (§ 18 Abs. 4 OÖ. GemO. 1990):
Es fehlen:
entschuldigt: unentschuldigt:
GR. DI Franz Mitter Hummer Josef
Vizebgm. Peter Gahleitner
GR. Franz Wimmer
GR. Rudolf Hosner
GR. Schroll Andreas
Ersatz-GR. Franz Köstlinger
Der Schriftführer (§ 54 Abs. 2 OÖ. GemO. 1990): Gehmaier Katharina
Der Vorsitzende eröffnet um 20.00 Uhr die Sitzung und stellt fest, dass
a) die Sitzung vom -
Bürgermeister, Vizebürgermeister - einberufen wurde;
b) die Verständigung hierzu gemäß den vorliegenden Zustellnachweisen an
alle Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder zeitgerecht schriftlich am 15.11.2006
unter Bekanntgabe der Tagesordnung erfolgt ist;
die Abhaltung der Sitzung durch Anschlag an der Amtstafel am gleichen Tage
öffentlich kundgemacht wurde;
c) die Beschlussfähigkeit gegeben ist;
d) dass die Verhandlungsschrift über die letzte Sitzung vom 28.09.2006 bis zur heutigen
Sitzung während der Amtsstunden im Gemeindeamt zur Einsicht aufgelegen ist, während der Sitzung zur Einsicht noch aufliegt und gegen diese Verhandlungsschrift bis zum Sitzungsschluss Einwendungen eingebracht werden können.
Sodann gibt der Vorsitzende noch folgende Mitteilungen:
Dringlichkeitsantrag:
Bürgermeister Ing. Demmelbauer teilt den Anwesenden mit, dass der Rechtsanwalt von Frau Amilov Einspruch gegen den Bescheid der Marktgemeinde Riedau (Einsichtnahme in den Bauakt Riedau 128) erhoben hat. Daher stellt er den Antrag, diesen Punkt als Dringlichkeitsantrag in die Tagesordnung aufzunehmen.
Beschluss: Alle Gemeinderatsmitglieder stimmen dem Antrag zu.
Zur Bürgerfragestunde werden keine Anfragen gestellt.
Tagesordnung:
Dringlichkeitsantrag:
TOP. 1.) Nachwahl eines Mitgliedes in den Gemeindevorstand.
Der Bürgermeister gibt den Sachverhalt bekannt:
Gemäß § 32 OÖ. GemO hat eine Nachbesetzung der freigewordener Stellen im Gemeindevorstand folgendermaßen zu erfolgen:
(1) Ist das Mandat eines Mitgliedes des Gemeindevorstandes erledigt, ist die frei gewordene Stelle ehestens für die restliche Funktionsperiode nachzubesetzen.
(2) Ist das Mandat eines übrigen Mitgliedes des Gemeindevorstandes erledigt, die die freigewordene Stelle für die restliche Funktionsperiode durch Neuwahl zu besetzen. Für die Nachwahlen gelten die Bestimmungen über die Wahl der Mitglieder des Gemeindevorstandes sinngemäß. Den Nachwahlen ist die nach § 20 Abs. 5 berechnete Mandatsverteilung zugrunde zu legen.
Gemeindevorstand Hermann Kraft hat mit Wirkung vom 1.10.2006 das Mandat als Gemeinderat und Gemeindevorstand zurückgelegt.
Die ÖVP-Fraktion stellt den Antrag, Herr DI. Franz Mitter für die frei gewordene Stelle zu nominieren.
Der Bürgermeister lässt über den Antrag der ÖVP-Fraktion mittels Handzeichen abstimmen. Es ist eine Fraktionswahl.
Beschluss: Alle anwesenden ÖVP-Mitglieder stimmen zu.
TOP. 2.) Nachwahl von Mitgliedern in Ausschüsse.
Der Bürgermeister erklärt, dass es sich hierbei um eine
Fraktionswahl der ÖVP handelt.
Gemeindevorstand Hermann Kraft hat auf sein Mandat als Gemeinderat und Gemeindevorstand
und auf drei Mandate als Mitglied in Ausschüssen verzichtet.
Gemäß § 33 OÖ. GemO 1990 i.d.g.F. sollen seitens der ÖVP-Fraktion folgende Mitglieder des Gemeinderates in Ausschüsse gewählt werden:
bisher neu
Kulturausschuss (Ersatz) Hermann Kraft Norbert Gumpinger
Familienausschuss Hermann Kraft Norbert Gumpinger
SHV (Ersatz) Hermann Kraft Norbert Gumpinger
Der Bürgermeister lässt über den Antrag der ÖVP-Fraktion mittels Handzeichen abstimmen.
Beschluss: Alle anwesenden ÖVP-Mitglieder stimmen zu.
TOP. 3.) Bericht des Obmannes des Prüfungsausschusses.
Der Bürgermeister ersucht den Obmann des Prüfungsausschusses GR. Klaus Ortner um den Bericht:
GR. Klaus Ortner berichtet, dass die Sitzung des Prüfungsausschusses am 23. Oktober 2006 abgehalten wurde
TOP. 1. behandelte die Einsichtnahme in Versicherungsverträge der Marktgemeinde Riedau:
Es wurde festgestellt, dass die meisten Versicherungsverträge im Jahr 2008 bzw. 2009 auslaufen.
Im Prüfbericht wurde angeregt, dass die Versicherungsverträge überprüft werden bzw. einem unabhängigen Sachverständigen übergeben werden. Der Prüfungsausschuss wird dies so dem Gemeinderat weiter empfehlen. Seitens des Gemeindeamtes sollen Angebote eingeholt werden, welche Kosten ein Sachverständiger für eine Gebäudebewertung berechnet (ev. mehrere Angebote). Dazu teilt er mit, dass bereits ein Angebot von Herrn Oberlehner vorliegt, und stellt an die Amtsleiterin die Frage, ob auch schon ein zweites Angebot vorliegt. Diese bejaht die Frage von Herrn GR. Ortner.
Es wurde festgestellt, dass in nächster Zeit die Bahnhofstoilette neu versichert werden muss.
Es soll angestrebt werden, dies bei einem anderen Versicherungsvertrag anzuhängen (Generali bzw. Oberösterreichische nachfragen). Allerdings darf sich der Versicherungsvertrag nicht automatisch um 10 Jahre verlängern. Andere Änderungen sich künftig auch zu berücksichtigen, wie z.B. Schulwartwohnung etc.
TOP. 2. Allfälliges:
Im heurigen Jahr soll noch eine Sitzung stattfinden, als TOP wird vereinbart die Prüfung der Belege des letzten halben Jahres. Termin: Montag, 27. November, 19.00 Uhr.
Der Bürgermeister bedankt sich bei Herrn Ortner Klaus für seinen Bericht.
TOP. 4.) Genehmigung des Nachtragsvoranschlages für das Finanzjahr 2006:
Bürgermeister Ing. Johann Demmelbauer erklärt, dass der Nachtragsvoranschlag gemacht werden muss. Es haben sich während des Jahres größere Abweichungen ergeben. Er spricht den Dank an die Fraktionsführer und Gemeindebeamten für die Beteiligung an der Erstellung aus.
Der Rechnungsabschluss kann nochmals eine Änderung bringen.
Der Entwurf des Nachtragsvoranschlages wurde von der Bezirkshauptmannschaft Schärding am 8.11.2006 überprüft, folgende Änderungen mussten noch erfolgen:
Alle Mitglieder des Gemeinderates haben eine Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben erhalten.
Entwurf des Nachtragsvoranschlages:
Einnahmen ordentlicher Haushalt VA 2006 Nachtragsvoranschlag
Gruppe 0 24.000 69.300
Gruppe 1 400 400
Gruppe 2 154.900 286.200
Gruppe 3 4.600 4.100
Gruppe 4 800 800
Gruppe 5 9.700 10.900
Gruppe 6 125.600 160.500
Gruppe 7 600 0
Gruppe 8 627.300 665.000
Gruppe 9 1,830.800 1,902.100
Summe Einnahmen 2,778.700 3,099.300
Ausgaben ordentlicher Haushalt
Gruppe 0 487.700 485.200
Gruppe 1 16.000 23.600
Gruppe 2 709.000 683.400
Gruppe 3 79.800 74.100
Gruppe 4 393.300 391.300
Gruppe 5 324.500 326.900
Gruppe 6 278.700 258.900
Gruppe 7 1.100 3.100
Gruppe 8 969.700 965.900
Gruppe 9 133.400 176.600
Summe Ausgaben 3,393.200 3,389.000
Fehlbetrag -614.500 -289.700
Einnahmen außerordentlicher Haushalt VA 2006 Nachtragsvoranschl.
Barrierefreies Gemeindeamt 0 0
Erweiterungsbau Volks- und Hauptschule 330.000 399.500
HS außerschulisch 50.000 180.000
Musikschule Errichtung 0 0
Zwischenfinanzierung Musikschule 0 0
Rot Kreuz Dienststelle 0 0
Straßenbau Schwabenbach 0 2.800
Straßenbau und Gehsteig Berg 0 12.000
Straßenbau Schwaben 0 0
Straßenbau Pomedt 0 0
Linksabbiegestreifen Schwabenbach 0 10.000
Bahnhofsumbau Aufschl.Straße L513 135.900 139.300
Bahnhofsumbau Park & Ride 126.500 126.500
Bahnhofsumbau Gehsteig/Busbucht 107.600 77.300
Bahnhofsumbau Lärmschutz 136.500 136.500
Bahnhofsumbau Gehsteigverbreiterung Brückenbau 73.300 51.700
Bahnhofsumbau wasserbauliche Maßnahmen 0 31.600
Kinderspielplatz Pomedt 0 500
Sanierung Freibad 0 37.000
Wasserleitungsbau 24.000 23.000
Erschließung Pomedt/Schwaben Siedlungsg. 0 0
RHV Kläranlage Eigenmittel 10 % 0 35.900
Erschließung Pomedt/Schwaben Siedlungsg. 0 0
Summe der Einnahmen 983.800 1,263.600
Ausgaben außerordentlicher Haushalt
Barrierefreies Gemeindeamt 0 30.400
Erweiterungsbau Volks- und Hauptschule 287.000 291.000
HS außerschulisch 29.000 50.000
Musikschule Errichtung 40.500 155.400
Zwischenfinanzierung Musikschule 0 0
Rot Kreuz Dienststelle 0 0
Straßenbau Schwabenbach 0 0
Straßenbau und Gehsteig Berg 0 60.500
Straßenbau Schwaben 0 8.600
Straßenbau Pomedt 0 9.300
Linksabbiegestreifen Schwabenbach 0 10.000
Bahnhofsumbau Aufschl.Straße L513 158.100 328.800
Bahnhofsumbau Park & Ride 155.000 155.000
Bahnhofsumbau Gehsteig/Busbucht 154.600 154.600
Bahnhofsumbau Lärmschutz 306.500 112.600
Bahnhofsumbau Gehsteigverbreiterung Brückenbau 9.900 27.600
Bahnhofsumbau wasserbauliche Maßnahmen 14.500 71.900
Kinderspielplatz Pomedt 0 0
Sanierung Freibad 0 52.000
Wasserleitungsbau 0 20.000
Erschließung Pomedt/Schwaben Siedlungsg. 15.000 15.000
RHV Kläranlage Eigenmittel 10 % 0 0
Erschließung Pomedt/Schwaben Siedlungsg. 15.000 15.000
Summe der Ausgaben 1,185.100 1,567.700
Fehlbetrag -201.300 -304.100
GV. Schabetsberger möchte noch einige Zahlen herausstreichen, damit ersichtlich wird, warum der Abgang doch nicht so hoch ist als erwartet. Hierzu erwähnte er unter anderem die Auflösung von Rücklagen, die Kosten für das Verkehrskonzept wurden halbiert, mehr Schulerhaltungsbeitrage sind eingelangt und es gibt Mehreinnahmen bei den Interessentenbeiträgen. Weiters hofft er, dass Landesrat Stockinger den Hälfteanteil übernehmen wird.
GR. Ruhmanseder hofft, dass der nächste Rechnungsabschluss etwas besser ausfällt, damit künftig die Erstellung eines Nachtragsvoranschlages hinfällig ist.
Bürgermeister Ing. Johann Demmelbauer stellt den Antrag, den Nachtragsvoranschlag mit den bekanntgegebenen Summen zu genehmigen. Er lässt mittels Handzeichen abstimmen.
Beschluss: 24 Ja-Stimmen, 1 Stimmenthaltung von GR Ruhmanseder.
TOP. 5.) Verlängerung der Laufzeit für bestehende Darlehen:
Der Bürgermeister teilt mit, dass es eine Vorsprache beim Gemeindereferenten LR Stockinger am 14.11.2006 gegeben hat. In dieser Besprechung wurde ausschließlich die finanzielle Situation der Marktgemeinde Riedau dargelegt. Es wurde Hilfe angeboten, allerdings verbunden mit Bedingungen. Im Jänner sollen wir € 200.000,- zur Ausfinanzieren alter Schulden bekommen, die die Gemeinde in den Haushaltsstellen hat. Es wurde aber auch gleich gesagt, andere Aufgaben sind zu erfüllen, so z.B. Anpassung Kanalgebühr und Wassergebühr, die Verlängerung der Darlehen ist eine weitere Aufgabe. Das ist ein enormer Zinsenszuwachs.
Schreiben Amt der OÖ. Landesregierung, Abt. Gemeinden, vom 7.7.2006 zum Prüfbericht:
…Umsetzung der in unserem Runderlass Gem-300030/179-2005-Sec/Pü vom 4. Oktober 2005 empfohlenen und für Abgangsgemeinden verpflichtenden geltenden Optimierungen der Kanaldarlehen (Annuitätenzuschüsse des Bundes gemäß UFG, Laufzeit-Verlängerung von 25 auf 33 Jahre, Änderung der Verzinsung von Fix- auf variable Verzinsung (6 Monats-Euribor mit maixmal 0,1 % Aufschlag); dies gilt auch für die Darlehen des RHV Mittleres Pramtal – ein entsprechender Beschluss der Verbandsversammlung ist durch die Marktgemeinde Riedau zu beantragten (eine auszugsweise Protokollabschrift des Beschluss-Ergebnisses ist binnen 3 Monaten vorzulegen).
Beim Sprechtag bei Herrn Landesrat Dr. Stockinger wurde dieses Thema behandelt. Die Laufzeit ist zu verlängern und zwar in Absprache mit der Abt. Gemeinden. Am 14.11.2006 erfolgte ein Anruf bei der Abt. Gemeinden, Hr. Secklehner; dieser hat telefonisch mitgeteilt, dass lt. Erlass vom 4.10.2005 zu handeln ist, d.h., dass die Laufzeit für beide Darlehen auf 33 Jahre zu verlängern ist (auch wenn sich die Zinsbelastung wesentlich erhöht).
Schreiben PSK vom 4.7.2006:
Darlehenskontonummer:117.1953 und 117.6752
Laufzeitverlängerungen
Sehr geehrte Damen und Herren!
Wir nehmen Bezug auf Ihre Anfrage und teilen Ihnen mit, dass wir gerne bereit sind, die Laufzeiten der angeführten Darlehen auf die gewünschte Kreditlaufzeit zu verlängern. Die Laufzeitenverlängerungen werden auf einem Schriftstück als Vertragsänderung dokumentiert, wobei in der Regel alle sonstigen Bedingungen gemäß den gegenständlichen Darlehensverträgen vollinhaltlich aufrecht bleiben. Die Schreiben über die Verlängerung der Laufzeit bzw. die diesbezüglichen beigeschlossenen Annahmeerklärungen müssen dann nur zum Zeichen des Einverständnisses rechtsverbindlich gefertigt samt dem Gemeinderatsbeschluss an uns retourniert werden. Sie brauchen uns also nur mitteilen, auf welche Laufzeit die angeführten Darlehen umgestellt werden sollen und wir übermitteln Ihnen dann die entsprechenden Schreiben.
Darlehen für ÖBB-Projekte:
Kreditsumme bei Aufnahme € 635.000,--,
Verlängerung auf 33 Jahre; Zinsbelastung insgesamt erhöht sich dadurch von € 57.000,-- auf € 306.700,--.
Alte Rate halbjährlich 1.3. und 1.9. € 26.036, neue Rate halbjährlich € 5.784,40
Darlehen für Eigenmittel Kläranlage:
Kreditsumme bei Aufnahme € 265.000,--,
Verlängerung auf 33 Jahre; Zinsbelastung insgesamt erhöht sich dadurch von € 36.000,-- auf € 146.500,--.
Alte Rate halbjährlich 1.6. und 1.12. ca. 12.100,--, neue Rate halbjährlich ca. € 2.200,--
Rate zum 1.12. bleibt – wird verändert (NVA)
Beschlussvorschlag: Laufzeit-Verlängerung auf 33 Jahre (variable Verzinsung 6 Monats-Euribor
mit Aufschlag 0,088 % f. ÖBB-Darlehen und Aufschlag 0,10 % für Kläranlage Eigenmitteldarf passt)
Weiters im Beschluss enthalten: Die Marktgemeinde Riedau beantragt beim RHV Mittleres Pramtal die Optimierung der Kanaldarlehen zu überprüfen und gegebenenfalls durchzuführen.
Bürgermeister Ing. Johann Demmelbauer stellt den Antrag, den oben genannten Beschlussvorschlag zu genehmigen.
GV. Schabetsberger erläutert, dass die Gemeinde auf 33 Jahre verlängern muss, da wir dazu gezwungen werden. Er möchte künftig, dass die Verträge die Option enthalten, dass vorzeitige Rückzahlungen möglich sind ohne sofort eine Strafe zu bekommen. Wenn dieser Passus berücksichtigt wird, stimmt er dem Antrag zu.
Bürgermeister Ing. Johann Demmelbauer stimmt dem zu lässt über den Antrag mittels Handzeichen abstimmen.
Beschluss: Der Antrag wird einstimmig angenommen.
TOP. 6.) Änderung der Wassergebührenordnung betreffend Erhöhung der Anschlussgebühren und der Zählermiete:
Bürgermeister Demmelbauer erklärt, dass eine Erhöhung der Anschlussgebühren auf Grund des Voranschlagserlasses notwendig ist. Außerdem ist lt. Prüfbericht die Zählermiete zu erhöhen. Dazu betont er, dass diese sehr moderat ausgefallen ist. Anschließen wird den Anwesenden die Wassergebühren-ordnung zur Kenntnis gebracht.
Erlass des Amtes der OÖ. Landesregierung betreffend Erstellung der Voranschläge der Gemeinden für das Finanzjahr 2007:
Anschlussgebühren (ohne UST):
Entsprechend dem Beschluss der OÖ. Landesregierung vom 2.6.2005 im Rahmen der „Förderrichtlinien des Landes Oberösterreich für Maßnahmen der Siedlungswasserwirtschaft“ beträgt die Mindestanschlussgebühr ab 1. Jänner 2007 bei Wasserversorgungsanlagen € 1.612,--.
Die Mindestanschlussgebühr darf aufgrund der Förderrichtlinien der OÖ. Landesregierung nicht überschritten werden.
Prüfbericht der Bezirkshauptmannschaft Schärding betreffend Einhebung der Zählermiete:
Eine Anpassung der Gebühr mit 1.1.2007 auf € 1,-- halten wir für notwendig. Künftig ist den betrieblichen Ausgaben der Wasserversorgungsanlage auch eine Verwaltungskostentangente in Form einer Vergütung hinzuzurechnen.
Ersuchen der Mitarbeiter Gemeindeamt Riedau:
Die Marktgemeinde Riedau hat bereits bis 2010 die Wasserbezugsgebühren festgelegt. Auf Grund des Abrechnungsmodus ist die Anhebung der Gebühr jeweils im Oktober des Vorjahres sinnvoll (Abrechnungsmodus Oktober bis September). Diese Änderung ist auf Grund von heuriger Praxiserfahrung vorzuziehen, da für den Bürger bei jährlicher Abrechnung immer zwei verschiedene Tarife zur Anwendung kommen und dies zu Verwirrung führt bzw. bei Zweiwohnungshaushalten die Rechnungsteilung sehr schwierig ist.
(Beispiel Abrechnung 2006: Wassergebühr 10-12/05 1,43 und 01-09/2006 1,26, die abgerechneten Kubikmeter werden kalendermäßig aufgeteilt). Die Erhöhung ab Oktober kommt auch erst im nächsten Jahr im ordentlichen Haushalt zu tragen, da die Abrechnung erst im September des nachfolgenden Jahres erfolgt.
V E R O R D N U N G
24.11.2006 neu
des Gemeinderates der Marktgemeinde Riedau vom 06.04.2006 mit der eine Wassergebührenordnung für die Wasserversorgungsanlage Riedau erlassen wird.
Auf Grund des Interessentenbeiträge-Gesetzes 1958, LGBl. Nr. 28, und des § 16 Abs. 3 Zif. 4 des Finanzausgleichsgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 3/2001. jeweils in der geltenden Fassung wird verordnet:
§ 1
Anschlussgebühr
Für den Anschluss von Grundstücken an die gemeinnützige öffentliche Wasserversorgungsanlage der Marktgemeinde Riedau (im folgenden Wasserversorgungsanlage genannt) wird eine Wasserleitungs-Anschlussgebühr erhoben. Gebührenpflichtig ist der Eigentümer der angeschlossenen Grundstücke. Bauberechtigte sind Grundeigentümern gleichzusetzen.
§ 2
Ausmaß der Anschlussgebühr
(1) Die Wasserleitungs-Anschlussgebühr beträgt für bebaute Grundstücke je Quadratmeter der Bemessungsgrundlage nach Abs. 2 € 10,53 10,74
(2) Die Grundlage für die Verrechnungsquadratmeter bildet bei eingeschossiger Bebauung die Quadratmeterzahl der bebauten Grundfläche, bei mehrgeschossiger Bebauung die Summe der bebauten Flächen der einzelnen Geschoße jener Bauwerke, die einen unmittelbaren oder mittelbaren Anschluss an die gemeindeeigene öffentliche Wasserversorgungsanlage aufweist. Bei der Berechnung ist auf die volle Quadratmeterzahl der einzelnen Geschoße abzurunden. Kellergeschoße werden in jenem Ausmaß berücksichtigt, soweit sie einen Bodenaufbau ( Estrich ), Wandverputz bzw. eine Elektroinstallation aufweisen. Dachräume werden nur in jenem Ausmaß berechnet, als sie eine Wohnnutzfläche oder gewerbliche Fläche aufweisen. Für Kellergaragen und alle Nebengebäude (landwirtschaftliche Nebengebäude, Holzhütten, Garagen) wird von den hiefür zu berechnenden Verrechnungsquadratmetern ein Abschlag von 80 % gewährt. Für gewerblich genutzte Flächen wird ein Abschlag von 50 % von den hiefür zu berechnenden Quadratmetern berechnet.
(3) a) Für Wohnhäuser bis maximal 6 Wohnungen wird die Anschlussgebühr nach Abs. (1) und (2) berechnet und beträgt die Mindestanschlussgebühr 1.580,-- 1612,--
b) Die Regelung nach (3) lit a) gilt analog für solche Gewerbebetriebe, die nicht unter Abs. (3) lit. c) bis lit. f) fallen.
c) Soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, beträgt die Mindestanschlussgebühr für Gasthäuser, Konditoreien, Bäckereien, Bauunternehmungen ohne eigenen Betonerzeugungsbetrieb, Landmaschinen- und Kraftfahrzeugreparaturwerkstätten 2.365,-- 2.412,--
d) Für Wohnhäuser ab 7 Wohnungen ist die Anschlussgebühr nach Abs. (1) und (2) zu berechnen. Das gleiche gilt für alle bundesbahneigenen Objekte, für alle landes- und gemeindeeigenen Objekte, für alle Kassengebäude (Geldinstitute).
e) Für Fleischhauereibetriebe mit mind. je 350 Jahresschlachtungen (Großvieh und Kleinvieh) errechnet sich die Anschlussgebühr gleichfalls nach Abs. (1) und (2), jedoch gilt als Mindestanschlussgebühr € 4.729,-- 4.824,--
f) Für Kraftfahrzeugreparaturwerkstätten mit KFZ-Waschanlagen gilt ein Pauschalzuschlag zur Anschlussgebühr nach Abs. (3) lit. c) von € 788,-- 804,--
g) Für Schwimm- bzw. Planschbecken mit über 30 m3 Fassungsvermögen wird ein Pauschalzuschlag zur errechneten Anschlussgebühr berechnet mit € 394,-- 402,--
(4) Die Wasserleitungs-Anschlussgebühr für unbebaute Grundstücke beträgt bis zum Ausmaß von 1.500 m2 € 1.580,-- für je angefangene weitere 100 m2
1.612,- € 10,53 10,74
(5) Bei nachträglichen Änderungen der angeschlossenen Grundstücke ist eine ergänzende Wasserleitungs-Anschlussgebühr zu entrichten, die im Sinne der obigen Bestimmungen mit folgender Maßgabe errechnet wird:
A) Wird auf einem unbebauten Grundstück ein Gebäude oder Bauwerk errichtet, so ist von der ermittelten Wasserleitungs-Anschlussgebühr die nach dieser Gebührenordnung für das betreffende unbebaute Grundstück sich ergebende Wasserleitungs-Anschlussgebühr abzusetzen, wenn für den Anschluss des betreffenden unbebauten Grundstückes seinerzeit bereits eine Wasserleitungs-Anschlussgebühr oder ein Entgelt für den Anschluss an die Wasserversorgungsanlage entrichtet wurde.
B) Bei Änderungen eines angeschlossenen Gebäudes durch Auf-, Zu-, Ein- oder Umbau sowie Neubau nach Abbruch ist die Wasserleitungsanschlussgebühr in dem Umfang zu entrichten, als gegenüber dem bisherigen Zustand eine Vergrößerung der Berechnungsgrundlage gemäß Abs. (2) gegeben ist.
C) Eine Rückzahlung bereits entrichteter Wasseranschlussgebühren auf Grund einer
Neuberechnung findet nicht statt.
§ 3
Vorauszahlung auf die Wasserleitungs-Anschlussgebühr
(1) Die zum Anschluss an das gemeindeeigene, öffentliche Wasserleitungsnetz verpflichteten Grundstückseigentümer und Bauberechtigte haben auf die von ihnen nach dieser Wassergebührenordnung zu entrichtenden Wasserleitungs-Anschlussgebühren Vorauszahlungen zu leisten. Die Vorauszahlung beträgt 80 v.H. jenes Betrages, der von dem betreffenden Grundstückseigentümern oder Bauberechtigten unter Zugrundelegung der Verhältnisse im Zeitpunkt der Vorschreibung der Vorauszahlung als Wasserleitungs-Anschlussgebühr zu entrichten wäre.
(2) Die Vorauszahlungen sind nach Baubeginn des gegenständlichen gemeindeeigenen, öffentlichen Wasserleitungsnetzes bescheidmäßig vorzuschreiben. Die Vorauszahlung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Bescheides fällig.
(3) Ergibt sich bei der Vorschreibung der Wasserleitungs-Anschlussgebühr, dass die von dem betreffenden Grundstückseigentümer oder Anrainer bereits geleistete Vorauszahlung die vorzuschreibende Wasserleitungs-Anschlussgebühr übersteigt, so hat die Gemeinde den Unterschiedsbetrag innerhalb von zwei Wochen aber der Vorschreibung der Wasserleitungsanschlussgebühr von amts wegen zurückzuzahlen.
(4) Ändern sich nach Leistung der Vorauszahlung die Verhältnisse derart, dass die Pflicht zur Entrichtung einer Wasserleitungs-Anschlussgebühr voraussichtlich überhaupt nicht entstehen wird, so hat die Gemeinde die Vorauszahlung innerhalb von vier Wochen ab der maßgeblichen Änderung, spätestens aber innerhalb von vier Wochen ab Fertigstellung des gemeindeeigenen Wasserleitungsnetzes, verzinst mit 4 v.H. pro Jahr ab Leistung der Vorauszahlung, von Amts wegen zurückzuzahlen.
§ 4
Wasserbezugsgebühren
(1) Die Eigentümer der an die Wasserversorgungsanlage angeschlossenen Grundstücke haben für den
Wasserbezug eine Grundgebühr und eine Wassergebühr zu entrichten.
(2) Für die Abgeltung der vom tatsächlichen Wasserverbrauch unabhängigen Kosten wird eine Grundgebühr festgesetzt. Diese Grundgebühr beträgt ab 01.07.2006 jährlich je angeschlossenem Haushalt (auch Zweitwohnsitz), Gewerbebetrieb, öffentlicher Bau etc. € 18,182;
ab 1.1.2007 € 22,727.
(3) Zusätzlich wird eine verbrauchsabhängige Gebühr eingehoben Die Wassergebühr beträgt bei der Messung des Wasserverbrauches mit Wasserzählern pro Kubikmeter € 1,15
ab 1.1.2007 € 1,20
ab 1.1.2008 € 1,25 ab 1.10.2007
ab 1.1.2009 € 1,30 ab 1.10.2008
ab 1.1.2010 € 1,35 ab 1.10.2009
Wenn der Wasserzähler unrichtig anzeigt oder ausfällt, ist die verbrauchte Wassermenge zu schätzen. Bei der Schätzung des Wasserverbrauches ist insbesondere auf den Wasserverbrauch des vorangegangenen Kalenderjahres und auf etwa geänderte Verhältnisse im Wasserverbrauch Rücksicht zu nehmen.
(4) Soweit Wasserzähler nicht eingebaut sind, ist eine Wassergebührenpauschale zu entrichten. Diese beträgt halbjährlich:
a) für unbebaute Grundstücke bis zu 1.500 m2 € 22,10
ab 1.1.2007 € 22,90
ab 1.1.2008 € 23,80
ab 1.1.2009 € 24,70
ab 1.1.2010 € 25,70
für angefangene weitere 100 m2 € 2,21
ab 1.1.2007 € 2,29
ab 1.1.2008 € 2,38
ab 1.1.2009 € 2,47
ab 1.1.2010 € 2,57
b) für bebaute Grundstücke je Quadratmeter der Bemessungsgrundlage nach § 2 Abs. 2 € 0,22
ab 1.1.2007 € 0,23
ab 1.1.2008 € 0,24
ab 1.1.2009 € 0,25
ab 1.1.2010 € 0,26
c) für Grundstücke, auf denen eine Baulichkeit errichtet wird, je Quadratmeter der sich aus den baubehördlich genehmigten Bauplänen angegebenen Bemessungsgrundlage im Sinne des § 2 Abs. 2 € 0,22
ab 1.1.2007 € 0,23
ab 1.1.2008 € 0,24
ab 1.1.2009 € 0,25
ab 1.1.2010 € 0,26
(5) Für die von der Marktgemeinde Riedau zur Verfügung gestellten Wasserzähler ist eine Miete von monatlich € 0,70 1,--
pro Zähler zu entrichten.
§ 5
Bereitstellungsgebühr
(1) Für die Bereitstellung des Wasserleitungsnetzes wird für angeschlossene aber unbebaute Grundstücke oder mit Gebäude bebaute Grundstücke, die aber unbewohnt sind und kein Wasserbezug erfolgt, eine jährliche Wasserbereitstellungsgebühr erhoben. Gebührenpflichtig ist der Eigentümer des an das Wasserleitungsnetz angeschlossenen Grundstückes.
(2) Die Bereitstellungsgebühr beträgt für Grundstücke 100 % der Grundgebühr
§ 6
Entstehen des Abgabenanspruches
(1) Die Verpflichtung zur Entrichtung der Wasserleitungs-Anschlussgebühr entsteht mit dem Zeitpunkt des Anschlusses eines Grundstückes an die Wasserversorgungsanlage
(2) Die Verpflichtung zur Entrichtung der Anschlussgebühr gemäß § 2 Abs. A) und B) dieser Verordnung entsteht ab Fertigstellung des Rohbaues des Ergänzungs- bzw. Neubaues.
(3) Die Wasserbezugsgebühren gem. § 4 und die Bereitstellungsgebühr gem. § 5 sind vierteljährlich, jeweils am 15. Febr., 15. Mai, 15. Aug. und 15 Nov eines jeden Jahres zu entrichten, wobei im November die jährliche Endabrechnung mittels Zählerablesung erfolgt.
§ 7
Umsatzsteuer
Zu den Gebührensätzen wird die gesetzliche Umsatzsteuer hinzugerechnet
§ 8
Inkrafttretung
01.01.2007
Die Rechtswirksamkeit dieser Wassergebührenordnung beginnt mit 01.07.2006. Gleichzeitig tritt die bisherige Wassergebührenordnung der Marktgemeinde Riedau vom 15.12.2005 außer Kraft.
06.04.2006
Bürgereister Ing. Johann Demmelbauer stellt den Antrag, die Wassergebührenordnung wie vorgebracht zu genehmigen.
Beschluss: Der Antrag wird per Handzeichen einstimmig beschlossen.
TOP. 7.) Änderung der Kanalgebührenordnung betreffend Erhöhung der Anschlussgebühren:
Hier erklärt Bürgermeister, dass dieselben Kriterien wie bei der vorhergehenden Änderung der Wassergebührenordnung gelten.
Erlass des Amtes der OÖ. Landesregierung betreffend Erstellung der Voranschläge der Gemeinden für das Finanzjahr 2007:
Anschlussgebühren (ohne UST):
Entsprechend dem Beschluss der OÖ. Landesregierung vom 2.6.2005 im Rahmen der „Förderrichtlinien des Landes Oberösterreich für Maßnahmen der Siedlungswasserwirtschaft“ beträgt die Mindestanschlussgebühr ab 1. Jänner 2007 bei Abwasserbeseitigungsanlagen € 2.688--.
Die Mindestanschlussgebühr darf aufgrund der Förderrichtlinien der OÖ. Landesregierung nicht überschritten werden.
Ersuchen der Mitarbeiter Gemeindeamt Riedau:
Die Marktgemeinde Riedau hat bereits bis 2010 die Kanalgebühren festgelegt. Auf Grund des Abrechnungsmodus ist die Anhebung der Gebühr jeweils im Oktober des Vorjahres sinnvoll (Abrechnungsmodus Oktober bis September). Diese Änderung ist auf Grund von heuriger Praxiserfahrung vorzuziehen, da für den Bürger bei jährlicher Abrechnung immer zwei verschiedene Tarife zur Anwendung kommen und dies zu Verwirrung führt bzw. bei Zweiwohnungshaushalten die Rechnungsteilung sehr schwierig ist.
(Beispiel Abrechnung 2006: Wassergebühr 10-12/05 1,43 und 01-09/2006 1,26, die abgerechneten Kubikmeter werden kalendermäßig aufgeteilt). Die Erhöhung ab Oktober kommt auch erst im nächsten Jahr im ordentlichen Haushalt zu tragen, da die Abrechnung erst im September des nachfolgenden Jahres erfolgt.
V E R O R D N U N G
neu
24.11.2006
des Gemeinderates der Marktgemeinde Riedau vom 06.04.2006 mit der eine Kanalgebührenordnung für die Kanalisationsanlage Riedau erlassen wird.
Auf Grund des Interessentenbeiträge-Gesetzes 1958, LGBl. Nr. 28, und des § 16 Abs. 3 Zif. 4 des Finanzausgleichsgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 3/2001. jeweils in der geltenden Fassung wird verordnet:
§ 1
Anschlussgebühr
Für den Anschluss von Grundstücken an das gemeindeeigene öffentliche Kanalnetz der Marktgemeinde Riedau wird eine Kanalanschlussgebühr erhoben. Gebührenpflichtig ist der Eigentümer der angeschlossenen Grundstücke. Bauberechtigte sind Grundeigentümern gleichzusetzen.
§ 2
Ausmaß der Anschlussgebühr
(1) Die Kanalanschlussgebühr beträgt für bebaute Grundstücke je Quadratmeter der Bemessungsgrundlage nach Abs. 2 € 17,56 17,91
(2) Die Grundlage für die Verrechnungsquadratmeter bildet bei eingeschossiger Bebauung die Quadratmeterzahl der bebauten Grundfläche, bei mehrgeschossiger Bebauung die Summe der bebauten Flächen der einzelnen Geschoße jener Bauwerke, die einen unmittelbaren oder mittelbaren Anschluss an die gemeindeeigene öffentliche Wasserversorgungsanlage aufweist. Bei der Berechnung ist auf die volle Quadratmeterzahl der einzelnen Geschoße abzurunden. Kellergeschoße werden in jenem Ausmaß berücksichtigt, soweit sie einen Bodenaufbau ( Estrich ), Wandverputz bzw. eine Elektroinstallation aufweisen. Dachräume werden nur in jenem Ausmaß berechnet, als sie eine Wohnnutzfläche oder gewerbliche Fläche aufweisen. Für Kellergaragen und alle Nebengebäude (landwirtschaftliche Nebengebäude, Holzhütten, Garagen) wird von den hiefür zu berechnenden Verrechnungsquadratmetern ein Abschlag von 80 % gewährt. Für gewerblich genutzte Flächen wird ein Abschlag von 50 % von den hiefür zu berechnenden Quadratmetern berechnet.
(3) a) Für Wohnhäuser bis maximal 6 Wohnungen wird die Anschlussgebühr nach Abs. (1) und (2) berechnet und beträgt die Mindestanschlussgebühr € 2.635,-- 2.688,--
b) Die Regelung nach (3) lit a) gilt analog für solche Gewerbebetriebe, die nicht unter Abs. (3) lit. c) bis lit. f) fallen.
c) Soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, beträgt die Mindestanschlussgebühr für Gasthäuser, Konditoreien, Bäckereien, Bauunternehmungen ohne eigenen Betonerzeugungsbetrieb, Landmaschinen- und Kraftfahrzeugreparaturwerkstätten € 3.942,-- 4.021,--
d) Für Wohnhäuser ab 7 Wohnungen ist die Anschlussgebühr nach Abs. (1) und (2) zu berechnen. Das gleiche gilt für alle bundesbahneigenen Objekte, für alle landes- und gemeindeeigenen Objekte, für alle Kassengebäude (Geldinstitute).
e) Für Fleischhauereibetriebe mit mind. je 350 Jahresschlachtungen (Großvieh und Kleinvieh) errechnet sich die Anschlussgebühr gleichfalls nach Abs. (1) und (2), jedoch gilt als Mindestanschlussgebühr € 7886,-- 8.044,--
f) Für Kraftfahrzeugreparaturwerkstätten mit KFZ-Waschanlagen gilt ein Pauschalzuschlag zur Anschlussgebühr nach Abs. (3) lit. c) von € 1.227,-- 1.252,--
g) Für Schwimm- bzw. Planschbecken mit über 30 m3 Fassungsvermögen wird ein Pauschalzuschlag zur errechneten Anschlussgebühr berechnet mit € 666,-- 679,--
(4) Die Kanalanschlussgebühr für unbebaute Grundstücke beträgt bis zum Ausmaß von 1.500 m2
€ 2.635,-- für je angefangene weitere 100 m2 € 17,56 17,91
2.688,--
(5) Bei nachträglichen Änderungen der angeschlossenen Grundstücke ist eine ergänzende Kanalanschlussgebühr zu entrichten, die im Sinne der obigen Bestimmungen mit folgender Maßgabe errechnet wird:
A) Wird auf einem unbebauten Grundstück ein Gebäude oder Bauwerk errichtet, so ist von der ermittelten Kanalanschlussgebühr die nach dieser Gebührenordnung für das betreffende unbebaute Grundstück sich ergebende Kanalanschlussgebühr abzusetzen, wenn für den Anschluss des betreffenden unbebauten Grundstückes seinerzeit bereits eine Kanalanschlussgebühr oder ein Entgelt für den Anschluss an das Kanalnetz entrichtet wurde.
B) Bei Änderungen eines angeschlossenen Gebäudes durch Auf-, Zu-, Ein- oder Umbau sowie Neubau nach Abbruch ist die Kanalanschlussgebühr in dem Umfang zu entrichten, als gegenüber dem bisherigen Zustand eine Vergrößerung der Berechnungsgrundlage gemäß Abs. (2) gegeben ist.
C) Eine Rückzahlung bereits entrichteter Kanalanschlussgebühren auf Grund einer
Neuberechnung findet nicht statt.
§ 3
Vorauszahlung auf die Kanalanschlussgebühr
(5) Die zum Anschluss an das gemeindeeigene, öffentliche Kanalnetz verpflichteten Grundstückseigentümer und Bauberechtigte haben auf die von ihnen nach dieser Kanalgebührenordnung zu entrichtenden Kanalanschlussgebühren Vorauszahlungen zu leisten. Die Vorauszahlung beträgt 80 v.H. jenes Betrages, der von dem betreffenden Grundstückseigentümern oder Bauberechtigten unter Zugrundelegung der Verhältnisse im Zeitpunkt der Vorschreibung der Vorauszahlung als Kanalanschlussgebühr zu entrichten wäre.
(6) Die Vorauszahlungen sind nach Baubeginn des gegenständlichen gemeindeeigenen, öffentlichen Kanalnetzes bescheidmäßig vorzuschreiben. Die Vorauszahlung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Bescheides fällig.
(7) Ergibt sich bei der Vorschreibung der Kanalanschlussgebühr, dass die von dem betreffenden Grundstückseigentümer oder Anrainer bereits geleistete Vorauszahlung die vorzuschreibende Kanalanschlussgebühr übersteigt, so hat die Gemeinde den Unterschiedsbetrag innerhalb von zwei Wochen aber der Vorschreibung der Kanalanschlussgebühr von amts wegen zurückzuzahlen.
(8) Ändern sich nach Leistung der Vorauszahlung die Verhältnisse derart, dass die Pflicht zur Entrichtung einer Kanalanschlussgebühr voraussichtlich überhaupt nicht entstehen wird, so hat die Gemeinde die Vorauszahlung innerhalb von vier Wochen ab der maßgeblichen Änderung, spätestens aber innerhalb von vier Wochen ab Fertigstellung des gemeindeeigenen Kanalnetzes, verzinst mit 4 v.H. pro Jahr ab Leistung der Vorauszahlung, von Amts wegen zurückzuzahlen.
§ 4
Kanalbenützungsgebühren
(4) Die Eigentümer der angeschlossenen Grundstücke haben eine Grundgebühr und eine
Kanalbenützungsgebühr, berechnet nach dem Wasserverbrauch, zu entrichten.
(5) Für die Abgeltung der vom tatsächlichen Abwasseranfall unabhängigen Kosten wird eine Grundgebühr festgesetzt. Diese Grundgebühr beträgt ab 01.07.2006 jährlich je angeschlossenem Haushalt (auch Zweitwohnsitz), Gewerbebetrieb, öffentlicher Bau etc.
€ 18,182
ab 1.1.2007 € 22,727
(6) Zusätzlich wird eine verbrauchsabhängige Gebühr eingehoben Diese beträgt für die an die gemeindeeigene Wasserversorgungsanlage angeschlossenen Grundstücke bei der Messung des Wasserverbrauches mit Wasserzählern pro Kubikmeter ab 1.7.2006 € 2,80
ab 1.1.2007 € 2,95
ab 1.1.2008 € 3,10 1.10.2007
ab 1.1.2009 € 3,25 1.10.2008
ab 1.1.2010 € 3,40 1.10.2009
Wenn der Wasserzähler unrichtig anzeigt oder ausfällt, ist die verbrauchte Wassermenge zu schätzen. Bei der Schätzung des Wasserverbrauches ist insbesondere auf den Wasserverbrauch des vorangegangenen Kalenderjahres und auf etwa geänderte Verhältnisse im Wasserverbrauch Rücksicht zu nehmen.
(7) a) Die Kanalbenützungsgebühr für Grundstücke, die an die gemeindeeigene Wasserversorgungsanlage nicht oder zum Teil angeschlossen sind, wird nach dem durchschnittlichen Wasserverbrauch für Grundstücke ähnlicher Größe und Verwendung berechnet.
b) Die Kanalbenützungsgebühr für landwirtschaftliche Wohnhäuser wird nach dem durchschnittlichen Wasserverbrauch für Grundstücke ähnlicher Größe und Verwendung berechnet.
(3) Die Kanalbenützungsgebühr für Grundstücke, von denen nur Niederschlagswässer abgeleitet werden, beträgt für je angefangene 500 m2 Grundfläche mit einer Entwässerung in das gemeindeeigene öffentliche Kanalnetz jährlich
ab 1.7.2006 € 40,22
ab 1.1.2007 € 42,43
ab 1.1.2008 € 44,76
ab 1.1.2009 € 47,22
ab 1.1.2010 € 49,81
§ 5
Bereitstellungsgebühr
(3) Für die Bereitstellung des Kanalnetzes wird für angeschlossene aber unbebaute Grundstücke oder mit Gebäude bebaute Grundstücke, die aber unbewohnt sind und kein Wasserbezug erfolgt, eine jährliche Kanalbereitstellungsgebühr erhoben. Gebührenpflichtig ist der Eigentümer des an das Kanalnetz angeschlossenen Grundstückes.
(4) Die Bereitstellungsgebühr beträgt für Grundstücke 100 % der Grundgebühr.
§ 6
Entstehen des Abgabenanspruches
(1) Die Verpflichtung zur Entrichtung der Kanalanschlussgebühr entsteht mit dem Zeitpunkt des Anschlusses eines Grundstückes an das gemeindeeigene öffentliche Kanalnetz;
(2) Die Verpflichtung zur Entrichtung der Anschlussgebühr gemäß § 2 Abs. A) und B) dieser Verordnung entsteht ab Fertigstellung des Rohbaues des Ergänzungs- bzw. Neubaues.
(3) Die Kanalbenützungsgebühren gem. § 4 und die Bereitstellungsgebühr gem. § 5 sind vierteljährlich, jeweils am 15. Febr., 15. Mai, 15. Aug. und 15 Nov. eines jeden Jahres zu entrichten, wobei im November die jährliche Endabrechnung mittels Zählerablesung erfolgt.
§ 7
Umsatzsteuer
Zu den Gebührensätzen wird die gesetzliche Umsatzsteuer hinzugerechnet
§ 8
Inkrafttretung
1.1.2007
Die Rechtswirksamkeit dieser Kanalgebührenordnung beginnt mit 01.07.2006. Gleichzeitig tritt die bisherige Kanalgebührenordnung der Marktgemeinde Riedau vom 15.12.2005 außer Kraft.
6.4.2006
Bürgereister Ing. Johann Demmelbauer stellt den Antrag, die Kanalgebührenordnung wie vorgebracht zu genehmigen.
Beschluss: Der Antrag wird per Handzeichen einstimmig beschlossen.
TOP. 8.) Erhöhung der Entgelte für die Schülerausspeisung:
Bürgermeister Ing. Demmelbauer berichtet den Anwesenden, dass auch die Entgelte für die Schülerausspeisung auf Grund des Prüfberichtes der Bezirkshauptmannschaft Schärding für Kinder auf € 2,05 und Erwachsene auf € 2,75 angehoben werden müssen. Damit den Kindern keine zusätzlichen Kosten aufgebunden werden, bleibt das Kinderentgelt bei € 2,- und der Betrag für Erwachsene wird auf € 2,80 angehoben.
Erlass des Amtes der OÖ. Landesregierung betreffend Erstellung der Voranschläge für Gemeinden für das Finanzjahr 2007:
Schülerausspeisung
Grundsätzlich haben die Gemeinden bei privatrechtlichen Entgelten und somit auch bei der Schülerausspeisung kostendeckende Entgelte einzuheben. Als zumutbares Mindestentgelt für eine Schüler- bzw. Kinderportion ist – soweit nicht darunter eine Kostendeckung gegeben ist – jedenfalls ein Betrag von 2,00 Euro pro Schüler bzw. Kindergartenkind ab dem Haushaltsjahr 2007 vorzusehen. Für sonstige Personen, die an der Schülerausspeisung teilnehmen (Lehrer, Gemeindebedienstete, Essen auf Rädern..) sollte jedenfalls ein kostendeckendes Entgelt festgesetzt werden.
Prüfbericht der Bezirkshauptmannschaft Schärding:
…. Das aufsichtsbehördliche Mindestentgelt von € 1,90 wurde erst nach sukzessiven Anhebungen von jährlich € 0,15 mit Beginn des Schuljahres 2005/06 eingehoben. Erwachsene haben ein Entgelt von € 2,60 zu entrichten….
Da privatrechtliche Entgelte aber grundsätzlich kostendeckend festzusetzen sind, sind die Essensbeiträge mit Beginn des Schuljahres 2006/07 neuerlich anzuheben, für Kinder um € 0,15 und für Erwachsene um 0,20.
= € 2,05
Der Bürgermeister glaubt, durch Werbung könnten mehr Teilnehmer für Schülerausspeisung gewonnen werden, ansonsten ist es möglich, dass dem Personal Stunden kürzt werden müssen, wenn über längere Zeit die Teilnehmerzahl sinkt.
GR. Ruhmanseder berichtet, es gibt ein Schreiben vom Schulmilchlieferanten, auch dort ist der Verkauf rückläufig. Man muss wieder Werbung machen, vielleicht über die Gesunde Gemeinde.
GV. Anita Wolschlager ist der Meinung, an die Eltern diesbezüglich zu appelieren, da anscheinend die Kinder zuviel Geld haben.
Gemeinderat Ruhmanseder stellt den Antrag, die Gebühren mit 01.01.2007 für Kinder auf € 2,00 und für Erwachsene auf € 2,80 zu erhöhen.
Bürgermeister Demmelbauer lässt per Handzeichen über den Antrag von GR. Ruhmanseder abstimmen.
Beschluss: Der Antrag wird einstimmig angenommen.
TOP. 9.) Bericht des Obmannes Wohnungsausschusses:
Der Bürgermeister ersucht den Obmann des Wohnungsausschusses GV. Franz Schabetsberger um Bericht.
GV. Schabetsberger berichtet, dass die letzte Sitzung des Wohnungsausschusses am 14.11.2006 stattgefunden hat. Vorab informiert GV. Schabetsberger die Anwesenden, dass die ISG auf eine möglichst rasche Wohnungsvergabe drängt. Der Grund dafür ist, dass für jede Wohnung Unkosten anfallen. Je länger diese nicht vergeben wird, desto höher daher auch diese Unkosten. Um der ISG entgegen zu kommen hat man sich geeinigt, dass wenn der Beschluss im Wohnungsausschuss einstimmig ist, dieser auch gültig ist und daher im Gemeinderat nicht mehr behandelt werden muss. Falls jedoch keine Einstimmigkeit herrscht, ist wie bisher üblich gewesen, die Vergabe durch den Gemeinderat erforderlich.
Vergabe der Mietwohnung im ISG-Wohnblock in 4752 Riedau, Zellerstraße 41,
Wohnung Nr. 4 im 1. Stock (2 Kinderzimmer); Nutzflächenausmaß 99,01 m²;
VERGABEVORSCHLAG FÜR DEN GEMEINDERAT
Bewerber:
***anonymisiert***
Ergebnis nach Reihung:
***anonymisiert***
Obmann GV. Franz Schabetsberger stellt den Antrag, dem Gemeinderat vorzuschlagen, die freie ISG-Wohnung in der Zellerstraße 41 an Herrn ***anonymisiert*** zu vergeben.
Als Ersatz käme Frau ***anonymisiert*** in Frage.
Beschluss: Dieser Antrag wird einstimmig angenommen:
Vergabe der Mietwohnung im ISG-Wohnblock in 4752 Riedau, Zellerstraße 40,
Wohnung Nr. 15 im 2. Stock (1 Kinderzimmer); Nutzflächenausmaß 80,89 m²;
VERGABEVORSCHLAG FÜR DEN GEMEINDERAT
Bewerber:
***anonymisiert***
Ergebnis der Reihung:
***anonymisiert***
Obmann GV. Franz Schabetsberger stellt den Antrag, dem Gemeinderat vorzuschlagen, die freie ISG-Wohnung Nr. 15 in der Zellerstraße 41 an Frau ***anonymisiert*** zu vergeben.
Als Ersatz käme Frau ***anonymisiert*** in Frage.
2. Ersatz: Herr ***anonymisiert***.
Beschluss: Dieser Antrag wird einstimmig angenommen:
Vergabe der Mietwohnung im ISG-Wohnblock in 4752 Riedau, Zellerstraße 40,
Wohnung Nr. 20 im 2. Stock (1 Kinderzimmer); Nutzflächenausmaß 80,89 m²;
VERGABEVORSCHLAG FÜR DEN GEMEINDERAT
Bewerber:
***anonymisiert***
Ergebnis der Reihung:
***anonymisiert***
Obmann GV. Franz Schabetsberger stellt den Antrag, dem Gemeinderat vorzuschlagen, die freie ISG-Wohnung Nr. 20 in der Zellerstraße 41 an Herrn ***anonymisiert*** zu vergeben.
Als Ersatz käme Frau ***anonymisiert*** in Frage.
2. Ersatz: Herr ***anonymisiert*** .
Beschluss: Dieser Antrag wird einstimmig angenommen.
Vergabe von Mietwohnungen im BETREUBAREN ISG-Wohnblock in
4752 Riedau, Marktplatz 84/85;
VERGABEVORSCHLAG FÜR DEN GEMEINDERAT
Wohnungsausschussobmann GV. Franz Schabetsberger gibt bekannt, dass im Betreubaren ISG-Wohnblock in 4752 Riedau, Marktplatz 84/85 zwei Mieter, denen bereits die Betreubaren Wohnungen zugesprochen wurden, wieder abgesprungen sind [***anonymisiert*** ] und daher wieder drei Wohnungen frei sind.
Es liegen folgende Ansuchen vor:
***anonymisiert***
Bezüglich Empfehlung mobiler Dienste wurde von der Bezirksgeschäftsleiterin des Österr. Roten Kreuzes Frau Andrea Bauschmied folgende Stellungnahme abgegeben:
Nach Rücksprache mit unserer Bezirkspflegedienstleitung Frau DKGS Anita Hetzeneder stellen wir fest, dass von unserer Seite nichts gegen den Einzug in die Wohnanlage von Frau ***anonymisiert*** spricht.
Auf Grund der beschriebenen Vorerkrankungen sehen wir Frau ***anonymisiert*** als geeignete Kandidatin für das Betreubare Wohnen in Riedau an.
Es wurden die vorliegenden Ansuchen durchbesprochen und die Punkte nach dem Vergabesystem des Landes Oö. für Betreubares Wohnen vergeben.
***anonymisiert***
Obmann GV. Franz Schabetsberger stellt den Antrag, dem Gemeinderat vorzuschlagen, eine freie
Betreubaren ISG-Mitwohnungen an folgenden Mieter zu vergeben:
***anonymisiert*** Wohnung Nr. 10 im Obergeschoß
Es gibt keinen Ersatz.
Beschluss: Dieser Antrag wird einstimmig angenommen.
Zu diesem Punkt möchte der Obmann des Wohnungsausschusses noch etwas berichten, was aber unter Ausschluss der Öffentlichkeit geschehen soll.
Der Bürgermeister lässt darüber abstimmen, ob die Öffentlichkeit ausgeschlossen wird.
Alle Gemeinderäte sind dafür, die Öffentlichkeit wird daher gebeten, den Sitzungssaal zu verlassen.
Sollten die restlichen 3 Wohnungswerber beim Gemeindeamt Riedau nachfragen warum ihnen keine Betreubare Wohnung zugesprochen wurde, obwohl noch 2 Wohnungen frei sind:
***anonymisiert***
Die Öffentlichkeit wird wieder hergestellt.
Der Bürgermeister bedankt sich für den Bericht. Er findet die Regelung sehr gut, dass der Wohnungsausschuss flexibler ist, der Gemeinderat zwar nicht übergangen werden soll, aber so ist es gut.
TOP. 10.) Vergabe von drei ISG-Mietwohnungen und Vergabe einer Mietwohnung im Betreubaren ISG-Wohnblock:
Der Obmann des Wohnungsausschusses stellt aufgrund des Vorschlages des Wohnungsausschusses folgenden Antrag:
Vergabe der Mietwohnung im ISG-Wohnblock in 4752 Riedau, Zellerstraße 41,
Wohnung Nr. 4 im 1. Stock (2 Kinderzimmer); Nutzflächenausmaß 99,01 m²;
VERGABEVORSCHLAG FÜR DEN GEMEINDERAT
***anonymisiert***
Ersatz: Frau ***anonymisiert***
Vergabe der Mietwohnung im ISG-Wohnblock in 4752 Riedau, Zellerstraße 40,
Wohnung Nr. 15 im 2. Stock (1 Kinderzimmer); Nutzflächenausmaß 80,89 m²;
VERGABEVORSCHLAG FÜR DEN GEMEINDERAT
***anonymisiert***
1. Ersatz: Frau ***anonymisiert***
2. Ersatz: Herr ***anonymisiert*** .
Vergabe der Mietwohnung im ISG-Wohnblock in 4752 Riedau, Zellerstraße 40,
Wohnung Nr. 20 im 2. Stock (1 Kinderzimmer); Nutzflächenausmaß 80,89 m²;
VERGABEVORSCHLAG FÜR DEN GEMEINDERAT
***anonymisiert***
1.Ersatz: Frau ***anonymisiert***
2. Ersatz: Herr ***anonymisiert*** .
Vergabe von Mietwohnungen im BETREUBAREN ISG-Wohnblock in
4752 Riedau, Marktplatz 84/85;
VERGABEVORSCHLAG FÜR DEN GEMEINDERAT
***anonymisiert***
Es gibt keinen Ersatz.
Der Bürgermeister lässt über diesen Antrag mittels Handzeichen abstimmen.
Beschluss: Alle anwesenden Gemeinderatsmitglieder stimmen dem Antrag zu.
TOP. 11.) Bericht des Obmannes des Kulturausschusses:
Der Bürgermeister ersucht den Obmann des Kulturausschusses GR. Wolschlager Erwin um den Bericht.
GR. Wolschlager berichtet, dass in der letzten Sitzung folgender Vorschlag für außerordentlichen Subventionen ausgearbeitet wurde.
Katholisches Bildungswerk........................................................................................................... € 150
ATSV Kegeln............................................................................................................................... € 600
Imkerverein.................................................................................................................................. € 100
Faschingsgilde............................................................................................................................ € 400
Schwarze Kreuz.......................................................................................................................... € 75
Fotoclub...................................................................................................................................... € 450
Union Tischtennis........................................................................................................................ € 600
KURZUM..................................................................................................................................... € 150
RIKI............................................................................................................................................ € 400
Der Bürgermeister bedankt sich für den Bericht.
TOP. 12.) Sanierung der Hauptschule; Genehmigung einer Vereinbarung mit der Gemeinde Zell/Pram nach dem Pflichtschulorganisationsgesetz über Schulerhaltungs- bzw. Gastschulbeiträge:
Bürgermeister Ing. Johann Demmelbauer teilt mit, dass der Zeitraum für die Einbringung Sanierungskosten auf einen kürzerem Zeitraum eingeschränkt werden soll.
Mit der Gemeinde Riedau ist, so wie mit den anderen Gemeinden, eine Vereinbarung abzuschließen:
VEREINBARUNG
gemäß §§ 50 und 51 des OÖ. Pflichtschulorganisationsgesetzes 1992 (OÖ. POG 1992)
betreffend die Entrichtung von Schulerhaltungsbeiträgen bzw. Gastschulbeiträgen
Präambel
Ergänzend zu den Beiträgen zum laufenden Schulerhaltungsaufwand wird für die Umlegung der Sanierungskosten für die öffentliche Hauptschule der Marktgemeinde Riedau zwischen
der Marktgemeinde Riedau und der Gemeinde Zell an der Pram folgende Vereinbarung abgeschlossen:
1.
Die Marktgemeinde Riedau ist Erhalterin der öffentlichen Hauptschule auf der Liegenschaft Riedau 134 EZ 536 KG. Riedau.
2.
Die Marktgemeinde Riedau hat an dieser Schule Sanierungsmaßnahmen durchgeführt (siehe Anhang).
3.
Die aufsichtsbehördlich anerkannten Kosten für diese Sanierungsmaßnahmen in Höhe von € 1,603.323,83 und € 62.715,08 für Schülerausspeisung sind im sind im Sinne des § 50 des OÖ. Pflichtschulorganisationsgesetzes 1992 dem laufenden Schulerhaltungsaufwand zuzuordnen und anteilsmäßig auf die betreffenden Gemeinden umzulegen.
Die Schaffung zusätzlicher Räumlichkeiten fällt nicht unter den umlegbaren laufenden Schulerhaltungsaufwand.
4.
Die Höhe der Schulerhaltungsbeiträge (Gastschulbeiträge) wird wie folgt festgesetzt:
Zunächst ist von den Gesamtinvestitionskosten der tatsächliche Erhaltungsaufwand für die Sanierungsmaßnahmen in einem fixen Prozentsatz zu ermitteln. Sodann sind von den Gesamtinvestitionskosten die zugesagten Förderungsmittel (BZ und LZ) in Abzug zu bringen. Vom verbleibenden Restbetrag ist dann aufgrund des festgestellten Prozentsatzes der tatsächliche Erhaltungsaufwand für die Sanierungsmaßnahmen zu ermitteln. Dieser Erhaltungsaufwand ist für den Förderzeitraum lt. genehmigtem Finanzierungsplan in den Jahren 2005 bis 2010 in gleichen Jahresbeträgen von der Marktgemeinde Riedau auf die betroffenen Gemeinden umzulegen (vereinbarungsgemäß erfolgt für 2005 die Differenz-Vorschreibung). Die Umlegung dieser Beträge hat im Sinne des § 51 POG 2002 auf Grund einer jährlich zu ermittelnden Kopfquote zu erfolgen, die zusätzlich zu den Beiträgen für den laufenden Schulerhaltungsaufwand vorzuschreiben ist.
5.
Alle Parteien verzichten hiermit ausdrücklich darauf, die Vereinbarung aus welchen Gründen auch immer anzufechten. Sollten einzelne Punkte oder Teile der Vereinbarung nichtig, ungültig oder fehlend sein, berührt dies die Gültigkeit der Vereinbarung nicht. Es sind vielmehr die nichtigen, ungültigen oder fehlenden Punkte durch solche Bestimmungen zu ersetzen, die den Intentionen der Parteien möglichst nahe kommen.
6.
Diese Vereinbarung wird in zwei Ausfertigungen erstellt und wurde
durch den Gemeinderat der Marktgemeinde Riedau am 24.11.2006,
durch den Gemeinderat der Gemeinde Zell an der Pram am
beschlossen.
Der Bürgermeiser stellt den Antrag um Genehmigung dieser Vereinbarung.
Nachdem es keine weiteren Wortmeldungen gibt, lässt er mittels Handzeichen abstimmen.
Beschluss: Der Antrag wird einstimmig angenommen.
TOP. 13.) Behandlung des Ansuchens um Genehmigung einer Gemeindeförderung für eine Beheizungsanlage mit Biomasse:
Bürgermeister Demmelbauer gibt bekannt, dass das Pfarrheim und der Pfarrhof gemeinsam eine neue Heizungsanlage errichtet haben. Da GR. Köstlinger im Pfarrgemeinderat ist gibt der Bürgermeister das Wort an ihn weiter.
GR. Köstlinger teilt mit, dass voriges Jahr die alte Ölheizung ausgebaut und eine Hackschnitzelheizung eingebaut wurde. Anschließend stellt der den Antrag, die Förderung für das Pfarrheim und den Pfarrhof zu genehmigen.
GR. Ruhmanseder erklärt, dass es sich um eine Anlage handle und daher auch richtige ist nur eine Förderung zu vergeben.
Förderungsrichtlinien der Marktgemeinde Riedau
Die Höhe der Gemeindeförderung beträgt
für Beheizungsanlagen mit Biomasse (Holzvergaser, Hackschnitzel, Pelletsanlagen):
Gemeindeförderung 25 % der Landesförderung, höchstens € 363,36
Nachweis der Landesförderung, Vorlage von bezahlten Rechnungen, gültig ab Rechnungsdatum 1.1.2000
Ansuchen des Röm.Kath. Pfarramt Riedau für Beheizungsanlage mit Biomasse für zwei Gebäude:
Riedau 90 und Riedau 91; Förderungsvertrag mit Kommunalkredit liegt vor; Kopie bezahlter Rechnungen liegen vor.
Förderung Kommunalkredit beträgt € 3.830,--
25 % , höchstens aber € 363,36 x 2 Gebäude = € 726,72
Bürgermeister Ing. Demmelbauer lässt über den Antrag von GR. Walter Köstlinger per Handzeichen abstimmen.
Beschluss: Der Antrag wird einstimmig angenommen.
Dringlichkeitsantrag: Behandlung eines Berufungsantrages zum Bescheid des Bürgermeisters vom 16.1.2006 betreffend Akteneinsicht in einen Bauakt:
Der Bürgermeister gibt den Sachverhalt bekannt:
Am 4.3.2005 hat Herr Dr. Birek in Vertretung von Frau Gerlinde Amilov in einem Schreiben um Akteneinsicht in den Bauakt ersucht. Begründung: Ich beabsichtige Schadenersatzansprüche geltend zu machen.
Jedem Mitglied des Gemeinderates ist bekannt, dass Frau Amilov ihre
Liegenschaft in Riedau 128 vernachlässigt hat, der Abbruch des Gebäudes hat
sich jahrelang hingezogen, weil sie alle Schriftstück der Marktgemeinde Riedau
bzw. Bezirkshauptmannschaft Schärding ignoriert hat. Der Abbruch der
Liegenschaft musste dann wegen Gefahr in Verzug durchgeführt werden, weil ein
Sturm den Dachstuhl des Gebäudes eingedrückt hat.
Vorgeschichte:
Das alte Kinogebäude im „Kerngebiet“ war baulich sehr schlecht, Besitzerin war Frau Amilov aus Frankfurt am Main. Sie hat, obwohl sie Bescheide udgl. erhalten hat, nichts am Gebäude saniert.
Das Gebäude war nicht abgesichert, Jugendliche sind eingestiegen und haben einen Brand verursacht. Auch nach dem Brand hat sie nichts veranlasst, obwohl Einsturzgefahr udgl. bestand. Laut den eigenen Angaben wurden alle Schriftstücke sofort weggeworfen. Im Jahr 2004 ist der Dachstuhl des Gebäudes nach einem Sturm eingestürzt und hat auch Nachbargrundstücke beeinträchtigt. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat daraufhin sofort den Abbruch des Gebäudes veranlasst, die Kosten wurden dadurch hereingebracht, dass die Bezirkshauptmannschaft das Grundstück dann versteigern lassen hat.
Die bisherige Besitzerin hat sich vor der Versteigerung einen Rechtsanwalt genommen und hat versucht, Geld flüssig zu machen. Der Rechtsanwalt hat ihr geraten, da drei Jahre noch nicht verstrichen waren, von der Versicherung der Kinder Geld zu bekommen. Allerdings war sie dann zu diesem Zeitpunkt nicht mehr Besitzerin und die Gemeinde war nicht mehr gewillt, ihr „entgegen zu kommen“, da sie jahrelang nicht kooperativ war.
Der Bescheid des Bürgermeisters wird bestätigt.
GV. Ortner: es besteht die Gefahr dass er weitergeht zum Land. Er ist auch dafür, dass die Sache nicht mehr aufgewärmt wird.
GV. Ortner stellt den Antrag, dass der Bescheid des Bürgermeisters bestätigt wird.
Beschluss: Der Antrag wird einstimmig beschlossen. Bürgermeister Ing. Johann Demmelbauer erklärt sich für befangen.
MARKTGEMEINDEAMT RIEDAUBez. Schärding - Oberösterreich |
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4752 Riedau Marktplatz 32/33 |
|
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Ihr Zeichen, Ihre Nachricht vom |
Unser Zeichen, unsere Nachricht vom |
Telefon |
Datum |
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840-2-2006-W |
07764.8255 12 |
24.11.2006 |
Gegenstand: Beantragung der
Akteneinsicht
in den Bauakt „Tonkino Riedau“.
Bezug: Berufung gegen den Bescheid des
Bürgermeisters vom 16.01.2006,
Zl. 840-1-2006-Ge/K.
|
Der Gemeinderat der Marktgemeinde Riedau hat sich in seiner Sitzung vom 24.11.2006 mit Ihrer Berufung vom 19.01.2006 beschäftigt und es ergeht aufgrund des dabei gefassten Gemeinderatsbeschlusses folgender
S p r u c h
Gemäß € 95 Abs. 1 Oö. GemO 1990 i.d.g.F., sowie aufgrund des § 66 Abs. 4 AVG 1991 i.d.g.F., wird die Berufung vom 19.01.2006 gegen den Bescheid des Bürgermeisters vom 16.01.2006, Zl. 840-1-2006-Ge/K, abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid des Bürgermeister vollinhaltlich bestätigt.
B e g r ü n d u n g
Wie bereits im Erstbescheid angeführt, übernimmt der neue Eigentümer sämtliche Rechte und Pflichten seiner Rechtsvorgängerin. Daraus ergibt sich, dass dem früheren Eigentümer keine Parteistellung mehr zukommt. Mangels einer Parteistellung steht dem früheren Eigentümer damit auch kein Recht auf Akteneinsicht zu. Auf Grund der dinglichen Wirkung der baurechtlichen Bescheide iSd § 53 Oö. BauO i.d.g.F. gehen sämtliche Rechte und Pflichten auf den Rechtsnachfolger über. Dementsprechend besteht ab dem grundbücherlichen Eigentumsübergang keine Möglichkeit in den Bauakt und die damit in Zusammenhang stehenden Bescheide Einsicht zu nehmen.
Die frühere Eigentümerin hat aber die Möglichkeit, mit ausdrücklicher Zustimmung des nunmehrigen Eigentümers, Einsicht in den Bauakt zu erhalten. Eine derartige Zustimmung liegt aber bis zum heutigen Zeitpunkt nicht vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Vorstellungsbelehrung
Gegen diesen Bescheid ist die Vorstellung zulässig, die innerhalb von 2 Wochen ab Zustellung dieses Bescheides schriftlich beim hiesigen Marktgemeindeamt eingebracht werden kann. Die schriftliche Vorstellung kann nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten auch telegraphisch, fernschriftlich, mit Telefax, im Wege automatisationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingebracht werden. Sie hat den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet und einen begründeten Antrag zu enthalten.
Der Vizebürgermeister:
TOP. 14.) Bericht des Bürgermeisters:
Förderung des Landeshauptmannes für die Freibadsanierung € 37.000,--, es wird bei der Landessportdirektion nachgefragt über eine höhere Förderung.
Aufgrund der Gemeindeprüfung sollte die Gemeinde den Friedhof der Pfarre anbieten. Es ist herausgekommen, dass nächstes Jahr Pfarrgemeinderatswahl ist und sich der neue Pfarrgemeinderat damit befassen soll.
Der Bürgermeister erwähnt, dass Vizebürgermeister Peter Gahleitner, GV. Schabetsberger Franz und GR. Heinrich Ruhmanseder bei Herrn Landesrat Dr. Stockinger am 14.11.2006 zur Vorsprache gewesen sind. Hinsichtlich Straßenbauten wurden uns von LR. Stockinger für 4 Jahre jährlich € 40.000 zugesagt. Herr Waldenberger hat nun den Auftrag bekommen, eine Planung für die nächsten Jahre zu erstellen. Es wird dann ein Gespräch geben mit den Fraktionsführern. Wir müssen das Gemeindebudget sanieren und den Abgang wegbringen, unrealistische Wünsche können in den nächsten Jahren nicht berücksichtigt werden. Landesrat Dr. Stockinger hat auch gesagt, wenn der Schulbau fertig abgerechnet ist wird es ein Gespräch wegen weiterer Finanzierung geben.
Weiters spricht Bürgermeister Ing. Demmelbauer an den Schulbauausschuss und an alle Mitglieder des Gemeinderates sowie dem Elternverein ein Lob aus, da im Prüfbericht der Bezirkshauptmannschaft die Schulbau als äußerst sparsam attestiert wurde.
TOP. 15.) Allfälliges:
GV. Wolschlager stellt die Frage, wenn die Pittnerstraße saniert wird. Der Bürgermeister teilt mit, dass nächstes Jahr begonnen wird.
GV. Ortner teilt mit, dass die Straßenlaterne am Kircheneck nicht funktioniert.
GR. Hintermayr stellt die Frage, ob beim Fürkhaus die Thujen geschnitten werden. Dazu teil Frau GR. Schabetsberger mit, dass diese vor zwei Wochen geschnitten wurden.
GR. Payrleitner möchte dass die beiden Christbäume bei der Ortseinfahrt zurückgestutzt werden, da sonst keine Autos vorbeikommen.
GV. Schabetsberger möchte, wenn möglich, dass der Handlauf der Unterführung Pomedt heuer noch hergestellt wird.
Betreffend der Besprechung bei LR. Stockinger möchte er noch folgendes festhalten: es wurde in der Gemeindeausgabe kundgemacht, das die Marktgemeinde von LR. Stockinger die vollen € 538.000 ersetzt bekommt, wenn das Hallenbad geschlossen wird. Er habe dies von Anfang an nicht geglaubt, und seine Befürchtungen haben sich bewahrheitet. Anstelle der versprochenen € 538.000 gibt es nur
€ 350.000, welche er aber zur Kenntnis nimmt. Jedoch noch schwerer trifft ihn, dass keine neuen Schulden mehr gemacht werden dürfen und somit die nächsten Jahre kein Straßenprojekt begonnen wird. Auch wird man die Interessentenbeiträge erst bekommen wenn bebaut ist. Außerdem werden die Interessentenbeiträge weniger wenn die Bausumme gestrichen wird.
Hinsichtlich Schulbau ist er auch der Meinung, dass dieser sehr gut abgewickelt worden. Nur eines wurde nicht beachtet: die Einbringung der Eigenmittelanteile 2004 – 2007. Daher appelliert er an den Bürgermeister, dass dieser nächstes Jahr wieder häufiger nach Linz fahren solle.
Bürgermeister Ing. Demmelbauer teilt mit, dass sich die Entwicklung der Einnahmen und Ausgaben in den letzten Jahren massiv verändert hat. Dabei spricht er von der Kommunalsteuer, welche in den letzten Jahren fast gleich geblieben ist. Auch der Krankenanstaltenbeitrag und die SHV-Umlage blieben konstant. Jedoch ist jetzt auf einmal die SHV-Umlage um 170.000 Euro mehr als die Kommunalsteuer. Er lässt sich nun von der Buchhaltung das ganz genau berechnen, in wie weit sich dies in den letzten 5 Jahren entwickelt hat.
GV. Schabetsberger gibt dem Bürgermeister nur zum Teil recht, da auch die Ertragsanteile gestiegen sind. Er bittet, dass auch die Ertragsanteile mit herausgesucht werden. Tatsache ist, wir haben kein Geld mehr.
Er appeliert an alle Verantwortlich, dass die finanziellen Mittel, die im VA am Anfang des Jahres freigegeben werden, auch eingehalten werden.
Genehmigung der Verhandlungsschrift über die letzte Sitzung
Gegen die
während der Sitzung zur Einsicht aufgelegene Verhandlungsschrift über die
letzte Sitzung vom 17.08.2006 wurden keine - folgende -
Einwendungen erhoben:
Nachdem die Tagesordnung erschöpft ist und sonstige Anträge und Wortmeldungen nicht mehr vorliegen, schließt der Vorsitzende die Sitzung um 21.20 Uhr.
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(Vorsitzender) (Gemeinderat)
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(Schriftführer) (Gemeinderat)
Der Vorsitzende beurkundet hiermit, dass gegen die vorliegende Verhandlungsschrift in der Sitzung vom keine Einwendungen erhoben wurden - über die erhobenen Einwendungen der beigeheftete Beschluss gefasst wurde.
Der Vorsitzende: