Lfd.Nr.29 Jahr 1994

 

VERHANDLUNGSSCHRIFT

 

Über die öffentliche Sitzung des Gemeinderates der Marktgemeinde Riedau am 20. Oktober 1994.

Tagungsort:  Sitzungssaal der Marktgemeinde Riedau.

 

Anwesende:

 

o1.Bürgermeister Wieser Otto als Vorsitzender

o2.Vizebgm. Wimmer Franz     14.GR. Hosner Rudolf

o3.GV. Gahleitner Peter 15.GR. Ortner Günter

o4.GV. Ing.Demmelbauer Johann 16.GR. Leitner Johannes

o5.GR. Aschauer Herbert 17.GR. Weiretmaier Maria Anna

o6.GR. Stiglmayr Franz  18.GV. Weilhartner Gottfried

o7.GR. Dick Hermann     19.GR. Hintermayr Ernst

o8.GR. Berghammer Gerhard    2o.GR. Ruhmanseder Heinrich

o9.GR. Köstlinger Franz 21.GR. Böcklinger Herbert

1o.GV. Murauer Max      22.

11.GV. Wolschlager Anna 23.

12.GR. Kaufmann Josef   24.

13.GR. Schabetsberger Franz  25.                    

Ersatzmitglieder:

GR. Mag. Gramberger Gernot        für   GR. Donnerbauer Johannes

GR. Hauer Friedrich                  für   GR. Kopfberger Elfriede

GR. Waldenberger Klaus            für   GR. Pointl Helmut

GR. Kemer Klaus                   für   GR. Schärfl Michael     

 

Der Leiter des Gemeindeamtes: Gem.Sekr. GUMPINGER Adolf.

Fachkundige Personen (§66 Abs. 2 OÖ. GemO.199o):

 

 

Mitglieder mit beratender Stimme in Ausschüssen (§ 18 Abs. 4 OÖ. GemO. 199o):

 

Es fehlen:

 

entschuldigt:                         unentschuldigt:

GR. Donnerbauer Johannes

GR. Kopfberger Elfriede

GR. Pointl Helmut

GR. Schärfl Michael

 

 

Der Schriftführer (§ 54 Abs. 2 OÖ. GemO. 199o): Gem.Sekr. Gumpinger Adolf.


Der Vorsitzende eröffnet um 20.00 Uhr die Sitzung und stellt fest, daß

a) die Sitzung von ihm - dem Bürgermeister, Vizebürgermeister -

   einberufen wurde;

b) die Verständigung hierzu gemäß den vorliegenden Zustellnach-

   weisen an alle Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder zeitgerecht

   schriftlich am 14.10.1994   unter Bekanntgabe der Tagesordnung

   erfolgt ist;

   die Abhaltung der Sitzung durch Anschlag an der Amtstafel am

   gleichen Tage öffentlich kundgemacht wurde;

c) die Beschlußfähigkeit gegeben ist;

d) daß die Verhandlungsschrift über die letzte Sitzung vom

   18.08.1994 bis zur heutigen Sitzung während der Amtsstunden im

   Gemeindeamt zur Einsicht aufgelegen ist, während der Sitzung

   zur Einsicht noch aufliegt und gegen diese Verhandlungsschrift

   bis zum Sitzungsschluß Einwendungen eingebracht werden können.

 

Sodann gibt der Vorsitzende noch folgende Mitteilungen:

 

Der Tagesordnungpunk 5.) wird von der Sitzung abgesetzt.

 

Tagesordnung:

 

1. Prüfungsbericht der Bezirkshauptmannschaft Schärding; zur Kenntnisnahme.

2. Abschluß von Leasingverträgen zur Finanzierung der EDV-Anlagen.

3. Abschluß eines Pachtvertrages zur Verpachtung des Buffets im Hallenbad.

4. Genehmigung eines Finanzierungsplanes für Straßenbauten.

5. Aufnahme eines Darlehens zur Abdeckung von Abgängen im ao. Haushalt.

6. Finanzieller Beitrag der Gemeinde für den Güterwegbau Schwaben.

7. Genehmigung einer Löschungserklärung für die Liegenschaft Pomedt 38.

8. Änderung des Flächenwidmungsplanes; Behandlung und Beschlußfassung.

9. Bericht vom Obmann des Prüfungsausschusses.

10. Verordnung zur Regelung von Sitzungsgeldern; Änderung des Textes.

11. Behandlung von Ansuchen um Vereinsförderung.

12. Bezirksgrundverkehrskommission; Bestellung der Mitglieder.

13. Änderung der Wassergebührenordnung.

14. Änderung der Kanalgebührenordnung.

15. Ehrung eines Gemeindebürgers; Beratung und Beschlußfassung.

16. Gewährung einer Schulbeihilfe für Kinder von Gemeindebediensteten.

17. Beitrag für Schulköchinnen; Neufestlegung des Zuschusses.

18. Behandlung des Erlasses des Amtes der OÖ.Landesregierung bez. besoldungsmäßige

      Besserstellung für VB II.

19. Allfälliges


 

 

TOP1.)  Prüfungsbericht der Bezirkshauptmannschaft Schärding; zur Kenntnisnahme.

 

 

Vom Bürgermeister Wieser Otto wird mitgeteilt, daß am 1. und 2.8.1994 im Gemeindeamt eine Gemeindeprüfung durch Beamte der Bezirkshauptmannschaft Schärding stattgefunden hat. Es wurde die Kassenprüfung sowie die Überprüfung des Rechnungsabschlusses für das Rechnungsjahr 1993 durchgeführt. Der Teil I. dieses Berichtes wird vom Bürgermeister nun wie folgt zur Kenntnis gebracht:

 

I. Kassenprüfung:

Bei der am 01.08.1994 vorgenommenen unvermuteten Kassenbestandsaufnahme wurde ein Kassensollbestand von S -5,131.204,34 festgestellt, der ordnungsgemäß nachgewiesen wurde. Der vom Gemeinderat anläßlich der Beschlußfassung des Voranschlages für das Finanzjahr 1994 mit S 4,388.000,-- festgesetzte Höchstrahmen des Kassenkredites wurde um S 740.000,-- überschritten. Das gibt Anlaß, der Gemeinde die Bestimmungen des § 83 OÖ. GemO 1990 in Erinnerung zu rufen, wonach der aufzunehmende Kassenkredit ein Sechstel des ordentlichen Gemeindevorschlages nicht überschreiten darf.

Die Überprüfung des Bestandes an Gemeindeverwaltungsabgabemarken ergab seine Richtigkeit (festgestellter Wert S 47.480,--).

 

Vom Vorsitzenden wird bezüglich des Überschreitens des Kassenkredites mitgeteilt, daß bereits im Juli d.J. vom Gemeinderat die Aufnahme eines Darlehens von S 1,000.000,-- für Straßenbauten genehmigt wurde. Diese finanziellen Mittel stehen aber der Gemeinde noch nicht zur Verfügung, da vom Amt der OÖ. Landesregierung die erforderliche Genehmigung für die Aufnahme dieses Darlehens noch nicht vorliegt. Es ist unverständlich, warum diese Genehmigung einen so langen Zeitraum in Anspruch nimmt.

 

Von den Gemeinderatsmitgliedern wird dieser Bericht zur Kenntnis genommen und  GV. Murauer erklärt, daß die Überschreitung des Kassenkredites für ihn keine Tragik ist, da dies fast alle Jahre  erforderlich ist.

 

 

 

 

 

TOP. 2.) Abschluß von Leasingverträgen zur Finanzierung der EDV-Anlagen.

 

 

Beim Ankauf der Computeranlagen für die Hauptschule sowie für das Marktgemeindeamt wurde mit der Lieferfirma eine Leasingfinanzierung vereinbart, erklärt der Bürgermeister. Diese Leasingverträge wurden nun von der Merkurbank zur Genehmigung vorgelegt. Der Vorsitzende bringt diese Leasingverträge wie folgt zur Kenntnis:

 

MOBILIEN-LEASING-VERTRAG

Hauptschule Riedau - Computerstudio S&S

Computeranlage Fa.S&S

Vertragsdauer: auf bestimmte Zeit 36 Monate

Finanzierungsleasing

Leasingentgelt exkl. USt                 S 8.108,53

zuzüglich 20 % USt                       S 1.621,71

Leasingentgelt inkl.USt                  S 9.730,24

mtl.ZAHLUNGSERFORDERNIS  S 9.730,24

Die gesetzliche Rechtsgeschäftsgebühr ist nicht im Leasingentgelt enthalten. Sie ist dem in Vorlage getretenen Leasinggeber mit dem ersten Leasingentgelt zu ersetzen.

 

MOBILIEN-LEASING-VERTRAG

Marktgemeindeamt Riedau - Computerstudio S&S

Computeranlage Fa. S&S

Vertragsdauer: auf bestimmte Zeit 36 Monate

Finanzierungsleasing

Leasingentgelt exkl. USt                   S  8.634,31

zuzüglich 20 % USt                         S  1.726,86

Leasingentgelt inkl. USt                   S 10.361,17

mtl.ZAHLUNGSERFORDERNIS    S 10.361,17

Die gesetzliche Rechtsgeschäftsgebühr ist nicht im Leasingentgelt enthalten. Sie ist dem in Vorlage getretenen Leasinggeber mit dem ersten Leasingentgelt zu ersetzen.

 

 

Vom GV. Weilhartner wird noch mitgeteilt, daß von der Hauptschule die Leasingraten mit einem Anteil von ca. 60 % mit Gastschulbeiträgen finanziert wird.

 

Bürgermeister Wieser Otto stellt den Antrag, die zur Kenntnis gebrachten Leasingverträge für den Ankauf der EDV-Anlagen für die Hauptschule sowie für das Marktgemeindeamt Riedau genehmigen zu wollen.

 

Beschluß: Der Antrag des Bürgermeisters wird einstimmig angenommen und die Verträge

               somit genehmigt.

 

 

 

TOP. 3.) Abschluß eines Pachtvertrages zur Verpachtung des Buffets im Hallenbad.

 

 

Bei der letzen Sitzung des Gemeinderates wurde das Hallen- und Freibadbuffet neu vergeben. Der Bürgermeister erklärt, daß nun mit der neuen Pächterin ein Pachtvertrag abzuschließen ist. Dieser Vertrag mit den Punkten I. - XII. wird vom Bürgermeister zur Kenntnis gebracht und erklärt, daß die Pächterin mit dem Inhalt dieses Vertrages, so wie er im Entwurf vorliegt, einverstanden ist.

 

 

Der Buffetbetrieb hat bereits mit Öffnung des Hallenbadbetriebes am 10.10. begonnen, erklärt der Vorsitzende und wie sich bereits gezeigt hat, bemüht sich die neue Pächterin Frau Feldbauer Gabriele,  um ihre Gäste. Sie hat den Aufenthaltsraum neu gestaltet und das Angebot erweitert.

 

Der Pachtvertrag wird von den anwesenden Gemeinderatsmitgliedern ohne Änderung zur Kenntnis genommen und der Bürgermeister stellt daher den Antrag, diesen Pachtvertrag genehmigen zu wollen.

 

Beschluß: Der Vertrag wird mit einhelliger Zustimmung der anwesenden Gemeinderatsmitgliedern

               genehmigt.

 


TOP. 4.) Genehmigung eines Finanzierungsplanes für Straßenbauten.

 

 

Es erklärt der Vorsitzende, daß die Marktgemeinde Riedau beim Amt der OÖ. Landesregierung, Gemeindeabteilung, sowie bei der Baudirektion um finanzielle Hilfe für Straßenbauten angesucht hat. Von der Abteilung Gemeinde wurde nun ein Finanzierungsplan vorgelegt, der, sollten die darin enthaltenen Bedarfszuweisungsmitteln in Anspruch genommen werden, vom Gemeinderat zu genehmigen wären.

 

Es wird darüber beraten und GV. Weilhartner erkundigt sich, welche Straßen damit gebaut werden sollen. Der Bürgermeister erklärt, daß 1994 der Straßenbau ja bereits abgeschlossen bzw. bekannt ist und im Jahre  1995 ist die Aufschließungsstraße zur Siedlung Schwabenbach unbedingt zu errichten.

 

Vom GV. Murauer wird erwähnt, daß die Beträge aus dem ordentlichen Haushalt, die nicht zur Verfügung gestellt werden können, durch das aufgenommene Darlehen abgedeckt werden sollen. Er stellt die Frage, warum die Zufahrtsstraße zur Liegenschaft Hosner in diesem Jahr nicht mehr saniert wurde. Es ist unverständlich, daß die Sanierung nicht durchgeführt wird, wenn die Firma das notwendige Recyclingmaterial nicht zur Verfügung stellen kann. Wenn der Auftrag vergeben wird, dann muß sich die Firma seiner Meinung nach darum kümmern dieses Material zu beschaffen.

 

Vom GV. Gahleitner wird abschließend der Antrag gestellt, den vom Bürgermeister zur Kenntnis gebrachten Finanzierungsplan in folgender Ausführung genehmigen zu wollen:

 

 

 

Finanzierungsplan

für den Ausbau von Siedlungsstraßen (Beträge in S 1.000)

 

Bezeichnung der Finanzierungsmittel        1994           1995            1996           1997            Gesamt

Anteilsbetrag ord.Haushalt                        760             400              500                                1,660

Interessentenbeitrag                                 100             100              150                                   350

Landeszuschuß                                        200            200               200                                   600

Bedarfszuweisungsmittel                               -            200               200            200                 600

              S u m m e                               1,060            900            1,050            200              3,210

 

 

 

Beschluß: Dieser Finanzierungsplan wird einstimmig genehmig.

 

 

 

 

TOP. 5.) Aufnahme eines Darlehens zur Abdeckung von Abgängen im ao. Haushalt.

 

 

Dieser TOP. wurde bereits zu Beginn der Sitzung vom Bürgermeister abgesetzt.

 

 

 

 


TOP. 6.) Finanzieller Beitrag der Gemeinde für den Güterwegbau Schwaben.

 

 

Bezüglich Güterwegbau Schwaben wird vom Bürgermeister mitgeteilt, daß bereits mehrere Besprechungen stattgefunden haben. Die Interessenten konnten sich über einige Punkte bisher nicht einig werden. Am 19.09.1994 fand eine weitere Besprechung statt, bei der auch die zuständigen Herrn der Abteilung Güterwege vom Amt der OÖ. Landesregierung anwesend waren. An Ort und Stelle wurde diese Besprechung durchgeführt und der darüber erstellte Aktenvermerk wird vom Vorsitzenden wie folgt zur Kenntnis gebracht:

 

A k t e n v e r m e r k

 

Güterweg Schwaben

Besprechung am 19.09.1994 um 13.00 Uhr an Ort und Stelle.

Gegenstand:

Diese Besprechung für den Güterweg Schwaben wurde vereinbart, da bei den Interessenten bezüglich der Trassenführung, Breite der Straße und Entwässerung der Oberflächenwässer noch Unstimmigkeiten bestanden.

Bei der Begehung wurden alle Anregungen und Wünsche der Interessenten gemeinsam besprochen und diskutiert und dabei folgendes Ergebnis erzielt:

Trassenführung:

Bei der Trassenführung wird es gegenüber der bestehenden Straße nur wenig Änderungen geben. Beginn ist beim Anschluß Güterweg Bernetsedt und das Ende der auszubauenden Straße ist bei der Liegenschaft Hintermayr, Schwaben 20 (landwirtschaftliches Anwesen). Bei der Liegenschaft Mayrhuber kann die vordere Mauer bestehen bleiben, nur die letzten paar Meter in nördlicher Richtung müssen für eine bessere Linienführung entfernt werden. Gleich anschließend an der gegenüberliegenden Seite wird mindestens der erste Obstbaum vom Besitzer Raschhofer sen. zu entfernen sein.

Breite der Straße:

Die Breite der Straße wurde mit 3 m Asphaltbahn und je 30 cm Bankett vereinbart. Es ist möglich, daß bei einigen Stellen kleinere Abweichungen notwendig sind.

Entwässerung:

Bezüglich der Entwässerung wurde von fachlicher Seite geplant, vom Ende des Güterweges die Verrohrung mit 0 30 cm vorzunehmen. Beim Wohnhaus Hintermayr wird in das bestehende Netz eingebunden, die Fortführung erfolgt mit 0 20cm und die Abzweigung zur bestehenden Drainage mit 0 15 cm. Die bestehende Drainage über die Wiesengrundstücke wird, soweit notwendig, ausgebessert. Bei der Liegenschaft Mayrhuber wird bis Beginn des Güterweges mit Rohrdurchmesser 30 cm die Wasserbeseitigung erfolgen, damit noch weitere Einläufe für die Straßenoberflächenwässer möglich sind.

 

Für die Entwässerung wurde ein Kostenaufwand von rund 200.000,-- bis 250.000,-- Schilling geschätzt. Die Interessenten sind nicht bereit, für die Entwässerung der Oberflächenwässer aus den boerliegenden Feldern, die nicht im Besitz dieser Interessenten sind, mitzuzahlen.

 

An die Vertreter der Gemeinde wird das Ersuchen gestellt, daß die Kosten für diese Abwasserbeseitigung nicht den Interessenten angerechnet werden. Wenn diese Kosten zur Hälfte vom land und zur Hälfte von der Gemeinde übernommen werden, stimmen alle Interessenten den Vereinbarungen zu. Sollte dies nicht der Fall sein, gibt es bei den Interessenten keine Einigung und für die Interessentenbeiträge wird es keine einhellige Zustimmung geben.

Weiters wird ersucht, daß solche Interessentenbeiträge, welche von Grundbesitzern nicht bezahlt werden, von der Gemeinde übernommen werden (z.B. Charwat).

 

 

Bezüglich des Interessenten Dr. Charwat wird vom Bürgermeister noch erklärt, daß dieser die Schreiben des Marktgemeindeamtes bisher ignoriert hat. Es kann daher davon ausgegangen werden, daß die Eintreibung der Interessentenbeiträge von diesem Grundbesitzer sehr schwierig , wenn nicht unmöglich, sein wird. Für die Marktgemeinde Riedau würden bei diesem Güterwegbau ca. S 410.000,-- an Kosten anfallen. Der 1/4 Anteil von den geschätzten Kosten beträgt S 262.500,--, der Hälfteanteil für die Verrohrung der Oberflächenwässer S 125.000,-- und sollten die Kosten des Grundbesitzers Dr. Charwat-Peßler Johannes nicht eingebracht werden können, würden nochmals S 22.243-- dazukommen.

Der Bürgermeister stellt dies zur Diskussion und schlägt vor, daß diese Kosten von der Gemeinde übernommen werden, um den Güterwegbau durchführen zu können. Erwähnt wird von ihm noch, daß der Güterweg Hirschleiten zwar an erster Stelle steht, hier aber noch keine Klärung bezüglich der Trassenführung und der damit betroffenen Grundbesitzer möglich war.

 

Über diese Angelegenheit wird eingehend beraten und GR. Ortner ist der Meinung, daß der Grundbesitzer Dr. Charwat zahlen soll, wenn dies aber nicht der Fall ist, müßte doch die Gemeinde diese Kosten übernehmen.

 

Vom GV. Weilhartner wird der Güterwegbau als erfreulich bezeichnet. Es gibt aber auch Vorwürfe erklärt er, die von einem Interessenten kommen und zwar, daß die Gemeinde zu wenig Beitrag leistet. Er zieht einen Vergleich mit der Gemeinde Zell/Pram, die mehr Gemeindebeitrag leistet. Außerdem wird von ihm bemängelt, daß die Gemeinde für die Ableitung von Oberflächenwässern sehr großzügig ist. Früher gab es bei den einzelnen Grundbesitzern Gräben zum Abfluß der Oberflächenwässer, diese sind alle verschwunden und jetzt gibt es diese Probleme. Es soll noch überprüft werden, ob es hier nicht eine andere Lösung gibt, bevor die Gemeinde bezahlt.

 

Vom Bürgermeister Wieser wird erklärt, daß der Gemeindebeitrag bei den einzelnen Gemeinden sicherlich unterschiedlich ist, in Riedau wurde aber der Anteil vom Gemeinderat vor Jahren bereits beschlossen. Der Hausanteil ist vergleichbar mit der Berechnung des Aufschließungsbeitrages lt. OÖ. BauO. und daher sicherlich gerechtfertigt. Bezüglich der Verrohrung für die Oberflächenwässer erklärt der Bürgermeister, daß die Interessenten früher bereits Verrohrungen durchgeführt haben und nun eine endgültige Lösung herbeigeführt werden soll. Eine Rückführung der Wasserabflüsse mit Gräben usw. ist sicherlich nicht mehr zielführend. Im Zuge des Güterwegbaues ist seiner Meinung nach aber die Mitregelung dieser Wassermisere gerechtfertigt.

 

Vom GR. Hintermayr wird in Frage gestellt, ob diese Verrohrungen auch zu einem späteren Zeitpunkt noch funktionieren wird.

Bei der weiteren Debatte wird vom GV. Murauer nochmals erwähnt, daß es wichtig ist, alle Gemeindebürger gleich zu behandeln und die Gemeindebeiträge daher im gleichen Ausmaß zu bezahlen.

 

Vom GR. Köstlinger wird abschließend der Antrag gestellt, dieses wichtige Bauvorhaben und zwar den Ausbau des Güterweges Schwaben incl. Staubfreimachung zu ermöglichen und daher die Finanzierung, so wie sie vom Bürgermeister vorgeschlagen wurde, zu genehmigen.

 

Beschluß: Die anwesenden Gemeinderatsmitglieder stimmen dieser Finanzierung für den Güterweg-

               bau Schwaben einstimmig zu.

 

 


TOP. 7.) Genehmigung einer Löschungserklärung für die Liegenschaft Pomedt 38.

 

 

Es liegt eine Löschungserklärung vor, erklärt der Vorsitzende, und zwar bezüglich des Vor- und Wiederkaufsrechtes für die Liegenschaft Pomedt 38. Diese Löschungserklärung wird vom Bürgermeister wie folgt zur Kenntnis gebracht:

 

 

L ö s c h u n g s e r k l ä r u n g

 

In EZ. 318 KG. Riedau haften gemäß Punkt 7 des Kaufvertrages vom 28.06.1963 folgende Rechte aus.

in C-LNr.2 a: das Wiederkaufsrecht zugunsten der Marktgemeinde Riedau;

in C-LNr.3 a: das Vorkaufsrecht zugunsten der Marktgemeinde Riedau.

 

Da die obgenannten Rechte gegenstandslos geworden sind, willigt die Marktgemeinde Riedau, 4752 Riedau, ausdrücklich ein in die Einverleibung der Löschung des in C-LNr. 2 a aushaftenden Wiederkaufsrechtes und des in C-LNr. 3 a aushaftenden Vorkaufsrechtes je zugunsten der Marktgemeinde Riedau, bei EZ. 318 KG. 48129 Riedau, ohne ihr ferneres Einvernehmen, jedoch nicht auf ihre Kosten.

Die Löschungserklärung ist in seiner Rechtskraft von der gemeindeaufsichtsbehördlichen Genehmigung abhängig und wird erst mit dieser rechtswirksam.

 

 

 

Vom GR. Stiglmayr wird der Antrag gestellt, diese Löschungserklärung genehmigen zu wollen.

 

Beschluß: Mit einhelliger Zustimmung wird diese Löschungserklärung genehmigt.

 

 

TOP. 8.) Änderung des Flächenwidmungsplanes; Behandlung und Beschlußfassung.

 

 

Mit Gemeinderatsbeschluß wurden die erforderlichen Vorarbeiten zur Abänderung des Flächenwidmungsplanes bereits genehmigt, erklärt der Vorsitzende. Es ist nun erforderlich, diese Flächenwidmungsplanänderung Nr. 6 mit einem Beschluß des Gemeinderates zu bewilligen. Anhand des vorliegenden Änderungsplanes wird vom Bürgermeister nochmals die Lage dieser Grundstücke und zwar Teile der Grundstücke Nr. 624/9 und 624/2, beide KG. Vormarkt-Riedau, erläutert. Besitzer sind Frau Paulusberger Theresia und die Ehegatten Schwarz Alois und Theresia. Die fachliche Beurteilung des Planverfassers und zwar vom Architekturbüro Bauböck wird vom Bürgermeister zur Kenntnis gebracht.

 

Die Grundlagenforschung für diese Abänderung ist relativ einfach, da es sich nur um die Erweiterung eines Siedlungssplitters handelt. Die im Entwurf vorliegende Ausführung der Grundlagenforschung wird vom Bürgermeister in den einzelnen Punkten wie folgt vorgetragen und zur Diskussion gestellt:

 

Marktgemeinde Riedau

Politischer Bezirk Schärding

Zahl: 031/6-1994-W

 

Flächenwidmungsplan Nr. 3/1987

Änderung Nr. 6

 

Name des Grundeigentümers, stichwortartige Bezeichnung des Planes bzw. Änderung

PAULUSBERGER Theresia; SCHWARZ Alois und Theresia

Parz.Nr., KG.: Teil Nr. 624/9 und 624/2, beide KG. Vormarkt/Riedau

1.

Begründung der Notwendigkeit der Änderung außerhalb der gesetzlich vorgesehenen Überprüfung des Flächenwidmungsplanes gemäß § 35 O.Ö. ROG. (vergleiche § 12 Abs. 1 bis 3 O.Ö. ROG. 1994)

Durch den Wechsel des Gemeindearztes, der pensionsbedingt notwendig war, ist die Errichtung einer Arztpraxis mit Wohnung auf dem Grundstück  Nr. 624/9 vorgesehen. Aus diesem Grund ist die Änderung dringend und daher außerhalb der regelmäßigen Überprüfung notwendig. Das Grundstück Nr. 624/2 ist zur Abrundung des Wohngebietes geeignet und steht direkt im Zusammenhang mit dem bereits verbauten Gebiet.

1.1.

Wird die Umwidmung mit einer Änderung der maßgeblichen Rechtsgrundlage begründet (§ 12 Abs. 1 O.Ö. ROG)?

nein

1.2

Öffentliche Interessen:

Liegt die Änderung des Flächenwidmungsplanes im Interesse des Gemeinwohles (§ 12 Abs. 3)?

Das Interesse für das Gemeinwohl ist gegeben, da auf einem Teil der zu widmenden Fläche die Arztpraxis des Gemeindearztes erichtet wird und daher für die Bewohner des Sanitätsverbandes der Gemeinden Riedau und Dorf/Pram von Wichtigkeit.

2.

Planungsabsicht:

2.1

Derzeitige Widmung bzw. Nutzung der betroffenen Grundflächen:

Die betroffenen Grndflächen sind als Grünland gewidmet und werden landwirtschaftlich genutzt.

2.2

Beabsichtigte Widmung der betroffenen Grundflächen:

Die Grundflächen sollen als Wohngebiet werden. Die Kriterien des § 22 Abs. 1 sind gegeben bzw. können bei der Bebauung eingehalten werden.

2.3

Derzeitige Widmung bzw. Nutzung der Nachbargrundstücke:

Die Nachbargrundstücke der Parz.Nr. 624/9 im Westen und im Norden werden zur zeit noch landwirtschaftlich genutut und im Süden befinden sich Wohnhäuser. Bei der Parz.nr. 624/2 ist im Norden und Westen landwirtschaftlicher Grund und im Süden ist Wohngebiet mit drei Wohnhäusern.

2.4

Ungefähre Größe des Umwidungsbereiches (m2 und ggf. Anzahl der Bauplätze):

Zwei Bauplätze zu je 1.000 m2 und ein Bauplatz mit 2.000 m2.

2.5

Natürliche Voraussetzungen (Baulandeignung) der Grundflächen für die beabsichtigte Umwidmung bzw. künftige Bebauung (§ 21 Abs. 1 O.Ö. ROG. z.B. Hangneigung, Bodenverhältnisse, Grundwasserstand, Gefahrenzonen):

Die natürlichen Voraussetzungen wurden überprüft und für die künftige Bebauung als geeignet befunden. Es handelt sich um ein Wiesengrundstück , das ohne besondere Vorbehandlung bebaut werden kann. Die Bodenverhältnisse sind zur Bebauung geeignet.

2.6.

Rechtlich verbindliche Nutzungsbeschränkungen (Gefahrenzonen, Schutzzonen, Wasserschutzgebiete...):

Rechtliche Verbindlichkeiten jedweder  Art sprechen nicht dagegen.

2.7

Wieviel Baulandreserven der beantragten Baulandkategorie sind (nicht konsumierte) vorhanden (m2, ggf. Anzahl der Bauplätze)?

Zur Zeit sind ca. 200.000,-- m2 Grund in Wohngebiet gewidmet. Auf Grund der Richtlinien des neuen ROG. werden voraussichtlich 1/4 der bestehenden Baulandflächen rückgewidmet. Die Baulandreserve wird sich somit verringern.

2.8

Begründung des zusätzlichen Baulandbedarfes im Hinblick auf den § 21 Abs. 1 O.Ö. ROG.

Der Baulandbedarf in diesem ist gegeben, da die Arztpraxis des Gemeindearztes dringend notwendig ist und weiters diese Widmung eine Abrundung des Siedlungsgebietes darstellt.

2.9

Fachliche Beurteilung durch den Planverfasser (siehe Erläuterung)

Architekturbüro Bauböck, Ried/I., Bahnhofstraße 42:

Aus dringenden Gründen soll im Bereich Schwaben Nord ein Grundstück für eine Arztpraxis (Gemeindearzt) umgewidmet werden (TFL 624/9).Im räumlichen Zusammenhang mit dieser Änderung steht im Süden davon ein weiterer  Änderungswunsch (zwei Grundstücke TFl 624/2).

Dieser Änderungswunsch stellt mittelfristig eine Abrundung des "Siedlungsarmes" dar. Die derzeit unbefriedigende Erschließungssituation wird

 durch die neutrassierung einer Siedlungsstraße von Norden wesentlich verbessert.

3.

Infrastruktur

3.1

Verkehrsmäßige Erschließung durch (Straßenkategorie, Privatstraße)

Zur zeit besteht eine Privatstraße mit Fahrtrecht. Es ist aber vorgesehen, die Parzellen mit einem öffentlichen Ortschaftsweg aufzuschließen.

3.2

Art der Abwasserbeseitigung:

  a) Kanalanschluß jetzt schon möglich                                                                                               ja

      Entfernung zum bestehenden Kanal                                                                                            5 bzw.  30 m

  3.3

Art der Wasserversorgung

Ortswasserleitung

3.4

Entfernung zur Volksschule (Schulsprengel)

1 km

3.5

Entfernung zum nächsten Geschäft für den täglichen Bedarf

1/2 bis 1 km

3.6

Entfernung zur nächsten Haltestelle eines öffentlichen Verkehrsmittels

1/2 km  ÖBB-Bahnhof und Bushaltestelle

4.

Umweltsituationen

Bekannte oder zu erwartende Immissionsbelastungen (Lärm, Luft, Erschütterungen etc.)

4.1

Aus dem Umgebungsbereich auf die Widmungsfläche

Die ÖBB-Bahnstrecke Wels-Passau ist ca 500 m entfernt. Belastungen sind daher nicht zu erwarten. Sonstige Belastungen wie Emissionen, Lärm, Staub usw. von Betrieben sind nicht vorhanden.

4.2

Von der Widmungsfläche auf den Umgebungsbereich

außer dem erhöhten Verkehrsaufkommen sind keine negativen Einflüsse zu erwarten.

 

 

 

 

 Die Beantwortung der einzelnen Kriterien in den Punkten 1. bis 4. werden ausgearbeitet und dazu wird die einhellige Zustimmung erteilt. Es wird noch ausdrücklich festgehalten, daß diese Flächenwidmungsplanänderung  dem in Ausarbeitung befindlichen Entwicklungs- und Entsorgungskonzept nicht entgegensteht.

 

Bürgermeister Wieser Otto stellt den Antrag, die Flächenwidmungsplanänderung Nr. 6 in der Form, wie dies bereits eingehend besprochen und beraten wurde und in der vorliegenden Planung dargestellt ist, genehmigen zu wollen.

 

Bei der anschließenden Beratung wird vom GR. Ruhmanseder noch erklärt, daß für die Grundinanspruchnahme zur Errichtung der öffentlichen Straße von der Gemeinde keine Kosten anfallen dürfen. Er ist der Meinung, daß die Grundbesitzerin der umzuwidmenden Fläche für die Zurverfügungstellung dieses Straßengrundes zuständig ist.

 

Der Bürgermeister erklärt dazu, daß er sich bemühen wird, diesen Straßengrund kostenlos zu bekommen, obwohl er dies nicht versprechen kann. Er  ist der Meinung, daß dann, wenn die Grundbesitzer eine Umwidmung wollen, auch der Aufschließungsgrund zur Verfügung gestellt werden muß. Wenn die Gemeinde aber einen Straßenbau durchführen will, dann muß auch die Gemeinde den Grund kaufen. Weiters erklärt er, daß für den Straßenbau in diesem Bereich auch Interessentenbeiträge eingehoben werden.

 

Vom GV. Murauer wird erwähnt, daß die Umwidmung ja im öffentlichen Interesse schon deshalb gelegen ist, weil die Arztpraxis des Gemeindearztes darauf errichtet werden soll. Daß für die Aufschließung Kosten anfallen werden ist hinlänglich bekannt.

 

Die Zustimmung für die Umwidmung, erklärt GV. Weilhartner, kann von ihm nur dann gegeben werden, wenn der Grund für die Aufschließung kostenlos erfolgt.

 

Beschluß: Nach Beendigung der eingehenden Beratung wird über den Antrag des Bürgermeisters,

               dieser Flächenwidmungsplanänderung zuzustimmen, abgestimmt. Diese Abänderung

               wird mit den 13 Stimmen der ÖVP-Gemeinderatsmitglieder sowie den 8 SPÖ-Ge-

               meinderatmitglieder und mit den 2 FPÖ-Stimmen von GV. Weilhartner und GR. 

               Hintermayr genehmigt (23 JA-Stimmen). Die FPÖ-Gemeinderatsmitglieder Ruhmanseder

               und Böcklinger stimmen dagegen (2 Nein-Stimmen).

 

 

 

TOP. 9.) Bericht vom Obmann des Prüfungsausschusses.

 

 

Vom Obmann des Prüfungsausschusses GR. Schabetsberger wird mitgeteilt, daß am 18.10.1994 eine Prüfung stattgefunden hat. Das Ergebnis dieser Prüfung wird von ihm wie folgt bekanntgegeben:

 

1.) Überprüfung des Fuhrparkes:

Beim Treibstoffverbrauch sind im Voranschlag S 15.000,-- vorgesehen. Der tatsächliche Verbrauch per 17.10.1994 beträgt jedoch bereits S 18.205,--. Laut Aufzeichnung der Gemeinde wurde ein Service nach 38 Betriebsstunden beim Bokimobil durchgeführt, wobei Kosten von S 5.401,20 anfielen. Bei den öffentlichen Abgaben sind bereits S 11.884,-- angefallen, wobei im Voranschlag nur S 1.000,-- vorgesehen sind.

 

2.) Überprüfung Straßenbau Ottenedt:

Kosten lt. Anbot                                              S  565,762,--

Kostenschätzung tl. Sitzung v.01.02.1994

über Teilabschnitt III                                       S  144.000,--

Gesamtsumme                                                S  709.762,--

Schlußrechnungsbetrag                                    S  922.752,12

Überschreitung tl. Angebot                               S  212.990,--

Bei der Überprüfung des Angebotes mit der Schlußrechnung wurde folgendes festgestellt:

Die Kostenschätzung für den Teilabschnitt III wurden viel zu gering eingeschätzt. Es fielen ca. S 50.000,-- an Regiearbeiten an, wobei der Großteil auf den schlechten Unterbau der Straße zurückzuführen ist, der von der Fa. Sommer-Bau hergestellt wurde. Der Prüfungsausschuß regt an, daß Angebote genauer überprüft werden sollen (nicht nur die Endsumme ist ausschlaggebend, sondern die einzelnen Posten). Weiters wird angeregt, daß die Firmen angewiesen werden die Anbote genauer zu erstellen.

 

Der Bürgermeister bedankt sich für diesen Bericht und erklärt, daß die öffentlichen Abgaben für den Vertragsabschluß angefallen sind und dies war zur Voranschlagserstellung nicht bekannt. Bezüglich Durchführung des Services für den angekauften Kommunaltraktor erklärt Vizebürgermeister Franz Wimmer, daß dies eine Notwendigkeit ist, die bei allen Kraftfahrzeugen anfällt. Die hohen Kosten sind deshalb angefallen, da bei diesem Kfz der Ölwechsel für mehrere Ölfilter und Ölpumpen erforderlich ist. Bezüglich erhöhte Kosten bei den Straßenbauten wird vom Bürgermeister erwähnt, daß es sicherlich notwendig ist, die Firmen auf eine genauere Anbotlegung hinzuweisen. Für den Neubau der Zufahrtsstraße Schwabenbach im Jahre 1995 wird man sicherlich darauf achten.

 

 

 

 

TOP. 10.) Verordnung zur Regelung von Sitzungsgeldern; Änderung des Textes.

 

 

Es erklärt der Vorsitzende, daß bei der bereits genehmigten Verordnung bezüglich Festlegung von Sitzungsgeldern für die Teilnahme an Sitzungen des Gemeinderates, seiner Ausschüsse und des Gemeindevorstandes eine kleine Änderung sich ergeben hat. Die Änderung betrifft aber nur den Verordnungstext und nicht die Höhe der Sitzungsgelder. Es wird von ihm die vorliegende Verordnung wie folgt zur Kenntnis gebracht:

 

 

Zahl: 004-0-1994-G/Ge                                                                                       Datum: 20.10.1994

V E R O R D N U N G

 

des Gemeinderates der Marktgemeinde Riedau vom 20. Oktober 1994 betreffend die Festsetzung von Sitzungsgeldern für die Teilnahme an Sitzungen des Gemeinderates, seiner Ausschüsse sowie des Gemeindevorstandes.

Auf Grund des § 34 Abs. 3 der OÖ. Gem0. 1990, LGBl.Nr. 91/1990  wird verordnet:

§ 1

(1) Für die Teilnahme an Sitzungen des Gemeinderates, seiner Ausschüsse sowie des Gemeindevorstandes gebührt den Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) des Gemeinderates und den Mitgliedern des Gemeindevorstandes ein Bauschbetrag (Sitzungsgeld) von S 180,-- je Sitzung.

(2) Mitglieder des Gemeinderates und Gemeindevorstandes, denen ein Amtsbezug oder eine Aufwandsentschädigung zukommt, haben keinen Anspruch auf den Bauschbetrag (Sitzungsgeld).

(3) Der Bauschbetrag (Sitzungsgeld) ändert sich in Hinkunft in dem Ausmaß, in dem sich das Gehalt eines Gemeindebeamten der Allgemeinen Verwaltung, Dienstklasse VII, Gehaltsstufe 7, zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen ändert. Die sich ergebenden Schilling- und Groschenbeträge sind auf volle 10-Schilling-Beträge aufgerundet auszuzahlen.

§ 2

Das Sitzungsgeld ist halbjährlich im nachhinein am 10. Jänner und 10. Juli auszuzahlen.

§ 3

Die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung beginnt mit dem auf den Ablauf der Kundmachungsfrist folgenden Tag. Gleichzeitig tritt die Verordnung vom 14.04.1994 außer Kraft.

 

 

Der Bürgermeister stellt den Antrag, diese Verordnung genehmigen zu wollen.

 

Beschluß: Genehmigt wird diese Verordnung mit 23 JA-Stimmen und die Gemeinderäte Böcklinger

               und Ruhmanseder stimmen dagegen.

 

                                                                                                     

 

 

 

TOP. 11.) Behandlung von Ansuchen um Vereinsförderung.

 

 

Die Ansuchen um Vereinsförderung, erklärt der Vorsitzende, wurden für das Jahr 1994 gesammelt und sollen nun behandelt werden. Es werden von ihm nun jene Vereine bekanntgegeben, die nicht in der laufenden Vereinsförderung enthalten sind und um einen Zuschuß angesucht haben:

Union Triathlon Riedau, ASKÖ Shotokan Karate Riedau, Pferdesportverein Riedau, KOV Riedau, Österreichisches Schwarzes Kreuz Ortsstelle Riedau, Katholisches Bildungswerk, Alpenverein und Elternverein.

Zur Verteilung steht der Betrag von S 10.000,-- plus S 4.000,-- für die Förderung des ruhend gemeldeten Gesangsvereines, also S 14.000,--, zu Verfügung. Weiters liegen noch auswärtige Ansuchen vor, diese werden von ihm ebenfalls zur Kenntnis gebracht:

1) Hochschülerschaft an der Johannes Kepler Universität Linz, Subventionsansuchen für Mensaverein 2) "Bauern helfen Bauern", Gemeinschaftsaktion des Genossenschaftsverbandes zur Hilfe für unverschuldet in Not geratene bäuerliche Familien, 3) OÖ. Land- und Forstarbeiterbund, Linz, "Landarbeiterhilfswerk", um in Not geratene Personen zu unterstützen.

 

Vom GV. Gahleitner wird beantragt, den ortsansässigen Vereinen folgende Förderung zukommen zu lassen:

Union Triathlon S 2.000,--

Pferdesportverein S 5.000,-

ASKÖ Shotokan Karate   S 1.500,--

KOV  S 1.000,--

Schwarzes Kreuz  S 1.000,--

Katholisches Bildungswerk  S 1.000,--

Apenverein S 1.000,--

Elternverein S 1.500,--

Die Ansuchen der auswärtigen Vereinigungen sollen abgelehnt werden.

 

 

Über diesen Antrag wird beraten und GR. Ortner erklärt, daß der Pferdesportverein keine Förderung erhalten soll,  dieser Betrag könnte direkt für die Kirchenrenovierung zur Verfügung gestellt werden.

 

Der Bürgermeister erklärt, daß die Veranstaltung, die vom Pferdesportverein durchgeführt wurde, eine ausgezeichnete war und die Organisation vom Obmann Manhartsberger sehr gut durchgeführt wurde.

GR. Stiglmayr erwähnt noch, daß für diese Veranstaltung bereits eine Summe von S 90.000,-- an Fixkosten angefallen ist. Das Risiko für solche Veranstaltungen ist sehr groß wenn man bedenkt, daß bei schlechter Witterung eine kurzfristige Absage nicht möglich ist.

 

GR. Weilhartner ist auch der Meinung, daß dieser Betrag gleich der Kirche zur Verfügung gestellt werden könnte und der ASKÖ soll einen Betrag von S 2.000,-- erhalten. Auch dem Elternverein wird zu wenig zugeteilt und er glaubt überhaupt, daß die Aufteilung dieser Kosten nicht gut ist.

 

Es erklärt GV. Murauer, daß es sicherlich schwierig ist, die Vereinsförderung optimal aufzuteilen. Seiner Meinung nach würde für den Pferdesportverein eine Förderung nicht erforderlich sein, da dieser Betrag wieder für die Kirchenrenovierung zur Verfügung gestellt wird. Das Erntedankfest war sicherlich sehr gut, aber es hat nicht nur der Pferdesportverein mitgearbeitet, sondern mehrere Vereine von Riedau. Er stellt den Antrag, folgende Vereinsförderung bzw. Aufteilung genehmigen zu wollen:

 

Union Triathlon  S 3.000,--

ASKÖ Shotokan Karate  S 3.000,--

Pferdesportverein S 0,--

KOV S 1.000,--

Schwarzes Kreuz, Ortsstelle Riedau S 1.000,--

Katholisches Bildungswerk S 1.000,--

Alpenverein S 3.000,--

Elternverein S 2.000,--

 

 

GV. Gahleitner erklärt, daß die Förderung für den Pferdesportverein gerechtfertigt ist, da dieser Verein weiterhin existieren wird. Bei der weiteren Beratung wird vom GR. Ruhmanseder die Meinung vertreten, daß die Förderung des Pferdesportvereines nicht gerechtfertigt ist, da bei der durchgeführten Veranstaltung kein Abgang zu verzeichnen ist.

 

Über diese Angelegenheit wird noch eingehend beraten und GV. Murauer ist der Meinung, daß einem Verein, der Spenden vergeben kann, keine Förderung zugeteilt werden soll.

Dazu erklärt GV. Ing. Demmelbauer, daß der Elternverein ebenfalls Spenden an die Schulen verteilt und er sich daher auch angesprochen fühlt.

 

Abschließend wird über den Antrag des GV.Gahleitner abgestimmt und folgende Ergebnisse erzielt:

Beschluß:

Union Triathlon Riedau S 2.000,-- : 13 ÖVP, 4 FPÖ und GR. Kaufmann JA (18 Stimmen),

                                                    7 SPÖ NEIN

 

ASKÖ Shotokan Karate Riedau S 1.500,-- : 13 ÖVP JA, FPÖ und SPÖ NEIN (12 Stimmen)

 

Pferdesportverein S 5.000,--: 13 ÖVP JA, SPÖ und FPÖ NEIN (12 Stimmen)

 

KOV S 1.000,-- : einstimmiger Beschluß JA

 

Schwarzes Kreuz S 1.000,--: einstimmiger Beschluß JA

Katholisches Bildungswerk S 1.000,--: einstimmiger Beschluß JA

 

Alpenverein S 1.000,--: 13 ÖVP JA, SPÖ und FPÖ NEIN (12 Stimmen)

 

Elternverein S 1.500,--: 12 NEIN (SPÖ und FPÖ), 13 JA (ÖVP)


auswärtige Spendenansuchen S 0,--: einstimmiger Beschluß JA

 

Nachdem der erste Antrag angenommen ist, war eine Abstimmung über den zweiten Antrag nicht mehr erfoderlich.

 

 

 

TOP. 12.) Bezirksgrundverkehrskommission; Bestellung der Mitglieder.

 

Es wird vom Bürgermeister mitgeteilt, daß die Mitglieder der Bezirksgrundverkehrskommission auf Grund eines neuen Gesetzes, das mit 1.12.1994 in Kraft tritt, neu zu bestellen sind. Von Seiten der Marktgemeinde Riedau ist ein Mitglied und ein Ersatzmitglied zu bestellen. Mit Beschluß vom 31.1.1989 wurden Herr Winklinger Georg als Mitglied und Herr Jebinger Josef als Ersatzmitglied bestellt.

Die Bestellung hat für den Zeitraum von 1.12.1994 bis 30.11.2000 zu erfolgen. Nach § 27 des GVG  1994 dürfen zu Mitglieder nur Personen bestellt werden, die

1) Landesbürger gem. Art. 2 Abs. 2 LVG 1991 sind,

2) das 25 Lebensjahr vollendet haben und

3) nicht wegen einer strafrechtlichen Verurteilung vom Geschworenen- und Schöffenamt ausge-

    schlossen sind und

4) ihrer Bestellung bzw. Entsendung zustimmen.

Außerdem ist es erforderlich, daß sie über qualifizierte Fachkenntnisse auf dem Gebiet des Grundverkehrs verfügen.

 

Vom Vizebgm. Franz Wimmer wird der Antrag gestellt, Herrn Winklinger Georg, Riedau, Bayrisch-Habach 7, als Mitglied und Herrn Aschauer Herbert, Riedau, Bayrisch-Habach 2, als Ersatzmitglied zu bestellen. Bei diesen Personen treffen die Voraussetzungen gem. GVG 1994 zu.

 

GV. Weilhartner erklärt, daß er dieser Bestellung nicht zustimmt. Er lehne die Grundverkehrskommission grundlegend ab und aber auch die Mitglieder. Er ist der Meinung, daß in einem demokratischen Staat die Grundverkehrskommission keine Berechtigung hat.

 

Beschluß: Über den Antrag von Vizebürgermeister Wimmer wird abgestimmt und die

               13 ÖVP- sowie 8 SPÖ-Mitglieder stimmen diesem Antrag zu und der Antrag ist

               somit angenommen. Die 4 Mitglieder der FPÖ-Fraktion stimmen dagegen.

 

 

 

 

TOP. 13.) Änderung der Wassergebührenordnung.

 

 

Vom Amt der OÖ. Landesregierung wurde mit Erlaß vom 11.5.1994 mitgeteilt, daß die Mindestsätze für die Anschluß- und Benützungsgebühren für die Wasserversorgungsanlagen mit 1.7.994 und mit 1.1.1995 anzuheben sind. Die Festlegung dieser Mindestsätze ist auch erforderlich, da dies die Voraussetzung für die Gewährung von Förderungen aus den Landesmitteln darstellt. Der Bürgermeister gibt noch Auskünfte über die Förderungsrichtlinien des Landes Oberösterreich für Maßnahmen der Siedlungswasserwirtschaft. Die im Entwurf vorliegende Verordnung der Marktgemeinde Riedau, mit der die Wassergebühren für die Wasserversorgungsanlage Riedau geregelt werden, wird vom Bürgermeister zur Kenntnis gebracht.

 

Zahl: 810-0-1994-G/Ge                                                                              Datum:  20.10.1994

V E R O R D N U N G

 

des Gemeinderates der Marktgemeinde Riedau vom 20.10.1994, mit der eine Wassergebührenordnung für die Wasserversorgungsanlage Riedau erlassen wird.

Auf Grund des Interessentenbeiträge-Gesetzes 1958, LGBl. Nr. 28, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 55/1968 und 57/1973 und des § 15 Abs. 3 Zif. 5 des Finanzausgleichsgesetzes 1993, BGBl. Nr. 30/1993, wird verordnet:

§ 1

Für den Anschluß von Grundstücken an die gemeinnützige öffentliche Wasserversorgungsanlage der Marktgemeinde Riedau (im folgenden Wasserversorgungsanlage genannt) wird eine Wasserleitungs-Anschlußgebühr erhoben. Gebührenpflichtig ist der Eigentümer der angeschlossenen Grundstücke.

§ 2

(1) Die Wasserleitungs-Anschlußgebühr beträgt für bebaute Grundstücke je Quadratmeter der Bemessungsgrundlage nach   Abs. 2                                                                             S 120,--

(2) Die Grundlage für die Verrechnungsquadratmeter bildet bei eingeschoßiger Bebauung die Quadratmeterzahl der bebauten Grundfläche, bei mehrgeschoßiger Bebauung die Summe der bebauten Flächen der einzelnen Geschoße jener Bauwerke, die einen unmittelbaren oder mittelbaren Anschluß an die gemeindeeigene öffentliche Wasserversorgungsanlage aufweist. Bei der Berechnung ist auf die volle Quadratmeterzahl der einzelnen Geschoße abzurunden. Kellergeschoße werden nur in jenem Ausmaß berücksichtigt, als sie als Kellergaragen und für gewerbliche Zwecke ausgebaut sind oder weiters eine Wohnnutz- bzw. Wohnfläche aufweisen. Dachgeschoße werden nur in jenem Ausmaß berechnet, als sie eine Wohnnutzfläche oder gewerbliche Fläche aufweisen. Für Kellergaragen und alle Nebengebäude (landwirtschaftliche Nebengebäude, Holzhütten, Garagen) wird von den hiefür zu berechnenden Verrechnungsquadratmetern ein Abschlag von 80 % gewährt. Für gewerblich genutzte Flächen wird ein Abschlag von 50 % von den hiefür zu berechnenden Quadratmetern berechnet.

(3) a) Für Wohnhäuser bis maximal 6 Wohnungen wird  die Anschlußgebühr  nach Abs. (1) und (2) berechnet und beträgt die Mindestanschlußgebühr                                      S 18.000,--.

    b) Die Regelung nach (3)a) gilt analog für solche Gewerbebetriebe, die nicht unter Abs. (3) lit. c) bis lit. g) fallen.

    c) Soweit im  folgenden nichts  anderes  bestimmt ist, beträgt die Mindestanschlußgebühr für Gasthäuser, Konditoreien, Bäckereien, Bauunternehmungen ohne  eigenen  Betoner-zeugungsbetrieb, Landmaschinen- und Kraftfahrzeugreparaturwerkstätten              S 27.000,--.

    d) Für Wohnhäuser ab 7 Wohnungen ist  die Anschlußgebühr nach Abs. (1) und (2) zu berechnen. Das gleiche gilt für alle bundesbahneigenen Objekte, für alle  landes- und gemeinde-eigenen Objekte, für alle Kassengebäude (Geldinstitute).

    e) Für Fleischhauereibetriebe mit mind. je 350 Jahresschlachtungen (Großvieh  und  Kleinvieh) errechnet  sich  die  Anschlußgebühr gleichfalls nach Abs. (1) und (2), jedoch  gilt als  Mindestanschlußgebühr                                                                                    S 54.000,--.

    f) Für Kraftfahrzeugreparaturwerkstätten mit KFZ-Waschanlagen gilt ein Pauschalzuschlag zur  Anschlußgebühr nach  Abs. (3) lit. c) von                                                          S 9.000,--.

    g) Für Schwimm- bzw. Planschbecken mit über 10 m3 Fassungsvermögen wird ein Pauschalzuschlag zur  errechneten  Anschlußgebühr berechnet mit                            S 4.500,--.

(4) Die Wasserleitungs-Anschlußgebühr für unbebaute Grundstücke beträgt bis zum Ausmaß von 1.500 m2   S 18.000,--, für je angefangene weitere 100 m2                                S    133,--.

(5) Bei nachträglichen Änderungen der angeschlossenen Grundstücke ist eine ergänzende Wasserleitungs-Anschlußgebühr zu entrichten, die im Sinne der obigen Bestimmungen mit folgender Maßgabe errechnet wird:

A) Wird auf einem unbebauten Grundstück ein Gebäude errichtet, so ist von der ermittelten Wasserleitungs-Anschlußgebühr die nach dieser Gebührenordnung für das betreffende unbebaute Grundstück sich ergebende Wasserleitungs-Anschlußgebühr abzusetzen, wenn für den Anschluß des betreffenden unbebauten Grundstückes seinerzeit bereits eine Wasserleitungs-Anschlußgebühr oder ein Entgelt für den Anschluß an die Wasserversorgungsanlage entrichtet wurde.

B) Bei Änderungen eines angeschlossenen Gebäudes durch Auf-, Zu-, Ein- oder Umbau sowie Neubau nach Abbruch ist die Wasserleitungsanschlußgebühr in dem Umfang zu entrichten, als gegenüber dem bisherigen Zustand eine Vergrößerung der Berechnungsgrundlage gemäß Abs. (2) gegeben ist.

§ 3

(1) Die Eigentümer der an die Wasserversorgungsanlage angeschlossenen Grundstücke haben für den Wasserbezug eine Wassergebühr zu entrichten. Diese beträgt bei der Messung des Wasserverbrauches mit Wasserzählern pro Kubikmeter                                                S 10,50.                                        

(2) Wenn der Wasserzähler unrichtig anzeigt, ausfällt oder wenn durch einen unverschuldeten Rohrbruch ein Wasserverlust entsteht, ist die verbrauchte Wassermenge zu schätzen. Bei der Schätzung des Wasserverbrauches ist insbesonders auf den Wasserverbrauch des vorangegangenen Kalenderjahres und auf etwa geänderte Verhältnisse im Wasserverbrauch Rücksicht zu nehmen.

(3) Soweit Wasserzähler nicht eingebaut sind, ist eine Wassergebührenpauschale zu entrichten. Diese beträgt halbjährlich:

a) für unbebaute Grundstücke bis zu 1.500 m2                                                            S 210,--,

   für angefangene weitere 100 m2                                                                               S  21,--;

b) für bebaute Grundstücke je Quadratmeter der Bemessungsgrundlage nach § 2 Abs. 2                                                                                                                          S   2,09;

c) für Grundstücke, auf denen eine Baulichkeit errichtet wird, je Quadratmeter der sich aus den baubehördlich genehmigten Bauplänen angegebenen Bemessungsgrundlage im Sinne des § 2 Abs. 2                                                                                                                        S   2,09.

(4) Für die von der Gemeinde Riedau zur Verfügung gestellten Wasserzähler ist eine Miete von monatlich                                                                                                              S   9,10 pro Zähler zu entrichten.

§ 4

(1) Die Verpflichtung zur Entrichtung der Wasserleitungs-Anschlußgebühr entsteht mit dem Zeitpunkt des Anschlusses eines Grundstückes an die Wasserversorgungsanlage.

(2) Die Verpflichtung zur Entrichtung der Anschlußgebühr gemäß § 2 Abs. A) und B) dieser Verordnung entsteht bei Baubeginn des Ergänzungs- bzw. Neubaues.

(3) Die Wasserbenützungsgebühr ist halbjährlich und zwar am 15.5. und 15.11. eines jeden Jahres im Nachhinein fällig und nach Erhalt der Zahlungsaufforderung zu entrichten.

(4) Die Zählermiete ist halbjährlich und zwar mit der Vorschreibung der Wasserbenützungsgebühr nach Erhalt der Zahlungsaufforderung zu entrichten.

§ 5

In den in dieser Verordnung geregelten Gebühren ist die Umsatzsteuer nicht enthalten (Exklusivgebühr).

Eine Rückzahlung bereits entrichteter Wasserleitungs-Anschlußgebühren auf Grund einer Neuberechnung nach diesem Absatz findet nicht statt.

§ 6

Die Rechtswirksamkeit dieser Wassergebührenordnung beginnt mit 01.01.1995; gleichzeitig treten die bisherigen, die Wassergebühren betreffenden Verordnungen außer Kraft.

 

 

Die Gebühr soll mit 1.1.1995 in Kraft treten, erklärt der Vorsitzende, und ab diesem Zeitpunkt ist die Höhe der Anschluß- und Benützungsgebühren wieder indent mit dem wie vom Amt der OÖ. Landesregierung vorgeschlagen.

 

Vom GV. Weilhartner wird erklärt, daß die Erhöhung in einem sehr hohen Prozentsatz vom Land vorgeschrieben wurde. Er ist nicht der Meinung, daß diese Erhöhung von den Gemeinden mit beschlossen werden soll, da dazu Steuergelder sinnvoller eingesetzt werden sollen. Daher ist diese Erhöhung nicht vertretbar. Er glaubt, daß immer die sozial Schwächeren zur Kasse gebeten werden und er erklärt, daß sich der Gemeindebund um diese Angelegenheit kümmern soll.

 

Die ordentliche Ver- und Entsorgung ist äußerst wichtig, erklärt GV. Murauer. Es ist daher der Meinung, daß die Erhöhungen gerechtfertigt sind. Die  Bemessungsgrundlage pro Quadratmeter wäre seiner Meinung nach auch in diesem Prozentsatz zu erhöhen, da jene Bauwerber, die größer bauen, auch höhere Anschlußgebühren bezahlen sollen.

 

Der Bürgermeister gibt noch bekannt, daß der Sprung ziemlich hoch ist, da im Juli eine Erhöhung nicht vorgenommen wurde. Die Wassergebühren sind immer noch sehr günstig, wenn man den Verbrauch für eine Familien in einem Jahr rechnet.

 

Es wird noch vom GV. Murauer erklärt, daß Gemeinden eine Gebührenkalkulation zu erstellen haben und sollte diese günstiger ausfallen, ist eine Erhöhung in Zukunft dann nicht mehr notwendig.

 

Vom Bürgermeister Wieser Otto wird der Antrag gestellt, die Wassergebührenordnung in der vorliegenden Form genehmigen zu wollen.

 

Beschluß: Die Verordnung wird mit den 13 Stimmen der ÖVP und den 8 Stimmen der SPÖ ge-

               nehmigt. Die 4 Mitglieder der FPÖ-Fraktion stimmen dagegen.

 

 

 

TOP. 14.) Änderung der Kanalgebührenordnung.

 

 

Vom Vorsitzenden wird der Erlaß des Amtes der OÖ. Landesregierung bezüglich Anhebung der Anschluß- und Benützungsgebühren für die Kanalisationsanlage zur Kenntnis gebracht. Darin wird festgehalten, daß die Erhöhung am 1. 7.1994 bereits notwendig gewesen wäre. Diese Erhöhung ist nicht erfolgt, erklärt der Bürgermeister, es soll aber mit 1.1.1995 dann die zu diesem Zeitpunkt vorgeschriebene Gebühr mittels Verordnung beschlossen werden. Die Erhöhungen sind sicherlich notwendig, um die laufenden Gebühren und Betriebskosten für die Abwasserbeseitigungsanlage bewältigen zu können. Diese Gebühren sind den Bewohnern sicherlich noch zumutbar, wenn die Preise für andere Gebrauchsgüter verglichen werden.

 

Die Erhöhung ist nicht gerechtfertigt und nicht vertretbar, erklärt GV. Weilhartner. Die vom Land vorgeschriebenen Prozentsätze der Erhöhung sind sehr hoch und er wird dieser Erhöhung nicht zustimmen. Es trift wie immer die sozial Schwächeren und er glaubt, daß sich der Gemeindebund dafür einsetzen soll, daß solche Erhöhungen nicht mehr notwendig sind, wenn Steuergelder sinnvoller eingesetzt werden.

 

Vom GV. Murauer wird die Meinung vertreten, daß die Erhöhungen notwendig sind, da eine ordentlichen Ver- und Entsorgung für alle Gemeindebewohner wichtig ist. Auch die Bemessungsgrundlage soll seiner Meinung nach im selben Prozentsatz erhöht werden. Sollte sich bei der zu erstellenden Gebührenkalkulation herausstellen, daß für die Betriebskosten diese Einnahmen nicht mehr notwendig sind, wird in Zukunft auch eine Gebührenerhöhung nicht mehr notwendig sein.

 

Bürgermeister Wieser Otto stellt nach Beendigung der Debatte den Antrag, die Kanalgebührenordnung wie folgt zu genehmigen:

 

Zahl:    811-1994-G/Ge             Datum:  20.10.1994

                                     

V E R O R D N U N G

 

des Gemeinderates der Marktgemeinde Riedau vom 20.10.1994 betreffend die Kanalanschlußgebühr und die Kanalbenützungsgebühr einschließlich der Vorschreibung von Vorauszahlungen auf die Kanalanschlußgebühr (Kanalgebührenordnung für die Marktgemeinde Riedau).

Auf Grund des Interessentenbeiträge-Gesetzes 1958, LGBl.Nr. 28, in der Fassung der Gesetze LGBl.Nr. 55/1968 und 57/1973 und des § 15 Abs. 3 Zif. 5 des Finanzausgleichsgesetzes 1993, BGBl. Nr. 30/1993 wird verordnet:

§ 1

Für den Anschluß von Grundstücken an das gemeindeeigene öffentliche Kanalnetz wird eine Kanalanschlußgebühr erhoben. Gebührenpflichtig ist der Eigentümer der angeschlossenen Grundstücke.

§ 2

(1) Die Kanalanschlußgebühr errechnet sich aus der Gebühr nach den Verrechnungsquadratmetern und beträgt, soweit im folgenden nicht etwas anderes bestimmt ist, die Bemessungsgrundlage nach Abs. (2) für den Verrechnungsquadratmeter S 200,--.

(2) Die Grundlage für die Verrechnungsquadratmeter bildet bei eingeschoßiger Bebauung die Quadratmeteranzahl der bebauten Grundfläche, bei mehrgeschoßiger Bebauung die Summe der bebauten Fläche der einzelnen Geschoße jener Bauwerke, die einen unmittelbaren oder mittelbaren Anschluß an das gemeindeeigene öffentliche Kanalnetz aufweisen. Bei der Berechnung ist auf die volle Quadratmeteranzahl der einzelnen Geschoße abzurunden. Kellergeschoße werden nur in jenem Ausmaß berücksichtigt, als sie als Kellergaragen und für gewerbliche Zwecke ausgebaut sind oder weiters eine Wohnnutz- bzw. Wohnfläche aufweisen. Dachgeschoße werden nur in jenem Ausmaß berechnet, als sie eine Wohnnutz- oder gewerbliche Fläche aufweisen. Für Kellergaragen und alle Nebengebäude (landwirtschaftliche Nebengebäude, Holzhütten, Garagen) wird von den hiefür zu berechnenden Verrechnungsquadrat-metern ein Abschlag von 8o % gewährt. Für gewerblich genutzte Flächen wird ein Abschlag von 5o % von den hiefür zu berechnenden Verrechnungsquadratmetern berechnet.

(3) a) Für Wohnhäuser bis maximal 6 Wohnungen wird die Anschlußgebühr nach Abs. (1) und (2) berechnet und beträgt die Mindestanschlußgebühr                                                        S 30.000,--.

    b) Die Regelung nach (3) a) gilt analog für solche Gewerbebetriebe, die nicht unter Abs. (3) lit. c) bis g) fallen.

    c) Für andere Gewerbebetriebe (Gasthäuser, Bäckereien, Konditoreien, Bauunternehmungen ohne eigenen  Betonerzeugungsbetrieb, Landmaschinen-und Kraftfahrzeugsreparatur-werkstätten) ist die Anschlußgebühr  nach  Abs.  (1)  bis  (3)  zu  berechnen,  jed‚ƒ„…†‡ˆ‰Š‹ŒŽ‘’“”•–—˜™šþÿÿÿþÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿoch  beträgt  die Mindestanschlußgebühr                                                                                                   S 45.ooo,--.

    d) Für Wohnhäuser ab 7 Wohnungen ist die Anschlußgebühr nach Abs. (1) und (2) zu berechnen. Das gleiche gilt für alle bundesbahneigenen Objekte, für alle landes- und gemeindeeigenen Objekte und für alle Kassengebäude (Geldinstitute).

    e) Für Fleischhauereibetriebe mit mind. je 35o Jahresschlachtungen (Großvieh und Kleinvieh) errechnet sich die Anschlußgebühr gleichfalls nach Abs. (1) und (2), jedoch gilt als Mindestanschlußgebühr                                                                                                   S 90.000,--.

    f) Für Kraftfahrzeugreparaturwerkstätten, KFZ-Wasch- und Serviceanlagen gilt ein Pauschalzuschlag zur Anschlußgebühr nach Abs. (3) lit. c) von                                        S 14.000,--.

   g) Für Schwimm- bzw. Planschbecken mit über 1o m3 Fassungsvermögen wird ein Pauschalzuschlag zur Anschlußgebühr von                                                      S 7.500,--    berechnet.

(4) Für unbebaute Grundstücke beträgt die Anschlußgebühr bis zu einem Ausmaß von 1.5oo m2 S 30.000,-- für je angefangene weitere 1oo m2                                                                        S 222,--.

(5) Bei nachträglichen Abänderungen der angeschlossenen Grundstücke ist eine ergänzende Kanalanschlußgebühr zu entrichten, die im Sinne der vorerwähnten Bestimmungen mit folgender Maßgabe errechnet wird:

   (A) Wird auf einem unbebauten Grundstück ein Gebäude errichtet, so ist von der ermittelten Kanalanschlußgebühr die nach dieser Gebührenordnung für das betreffende unbebaute Grundstück sich ergebende Kanalanschlußgebühr abzusetzen, wenn für den Anschluß des betreffenden unbebauten Grundstückes seinerzeit bereits eine Kanalanschlußgebühr oder ein Entgelt für den Anschluß an die Kanalanlage errichtet wurde.

   (B) Bei Änderungen eines angeschlossenen Gebäudes durch Auf-, Zu-, Ein- oder Umbau sowie Neubau nach Abbruch, ist die Kanalanschlußgebühr in dem Umfang zu entrichten, als gegenüber dem bisherigen Zustand eine Vergrößerung der Berechnungsgrundlage gemäß Abs. 2 gegeben ist.

   (C) Eine Rückzahlung bereits entrichteter Kanalanschlußgebühren auf Grund einer Neuberechnung findet nicht statt.

§ 3

(1) Die zum Anschluß an das gemeindeeigene öffentliche Kanalnetz verpflichteten Grundstückseigentümer und Anrainer haben auf die von ihnen nach dieser Kanalgebührenverordnung zu entrichtenden Kanalanschlußgebühren Vorauszahlungen zu leisten. Die Vorauszahlung beträgt 8o v.H. jenes Betrages, der von dem betreffenden Grundstückseigentümer oder Anrainer unter Zugrundelegung der Verhältnisse im Zeitpunkt der Vorschreibung

der Vorauszahlung als Kanalanschlußgebühr zu entrichten wäre.

(2) Die Vorauszahlungen sind nach Baubeginn des gegenständlichen gemeindeeigenen öffentlichen Kanalnetz bescheidmäßig vorzuschreiben. Die Vorauszahlung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Bescheides fällig.

(3) Ergibt sich bei der Vorschreibung der Kanalanschlußgebühr, daß die von dem betreffenden Grundstückseigentümer oder Anrainer bereits geleistete Vorauszahlung die vorzuschreibende Kanalanschlußgebühr übersteigt, so hat die Gemeinde den Unterschiedsbetrag innerhalb von zwei Wochen ab der Vorschreibung der Kanalanschlußgebühr von Amts wegen zurückzuzahlen.

(4) Ändern sich nach Leistung der Vorauszahlung die Verhältnisse derart, daß die Pflicht zur Entrichtung einer Kanalanschlußgebühr voraussichtlich überhaupt nicht entstehen wird, so hat die Gemeinde die Vorauszahlung innerhalb von vier Wochen ab der maßgeblichen Änderung, spätestens aber innerhalb von vier Wochen ab Fertigstellung des gemeindeeigenen Kanalnetzes, verzinst mit 4 v.H. pro Jahr ab Leistung der Vorauszahlung von Amts wegen zurückzuzahlen.

§ 4

(1) Die Eigentümer der angeschlossenen Grundstücke haben eine Kanalbenützungsgebühr, berechnet nach dem Wasserverbrauch, zu entrichten. Diese Gebühr beträgt bei der Messung des Verbrauches des Wassers mit Wasserzähler ab

                                                  o1.o1.1995 pro Kubikmeter S 21,50.

(2) a) Die Kanalbenützungsgebühr für Grundstücke, die an die gemeindeeigene Wasserversorgungsanlage nicht oder zum Teil angeschlossen sind, wird nach dem durchschnittlichen Wasserverbrauch für Grundstücke ähnlicher Größe und Verwendung berechnet.

    b) Die Kanalbenützungsgebühr für landwirtschaftliche Wohnhäuser wird nach dem durchschnittlichen Wasserverbrauch für Grundstücke ähnlicher Größe und Verwendung berechnet.

(3) Die Kanalbenützungsgebühr für Grundstücke, von denen nur Niederschlagswässer abgeleitet werden, beträgt für je angefangene 5oo m2 Grundfläche mit einer Entwässerung in das gemeindeeigene öffentliche Kanalnetz                                                          S 360,-- jährlich.

§ 5

(1) Die Verpflichtung zur Entrichtung der Kanalanschlußgebühr entsteht mit dem Zeitpunkt des Anschlusses eines Grundstückes an die Kanalisationsanlage. Geleistete Vorauszahlungen sind zu jenem Wert anzurechnen, der sich aus der Berücksichtigung der in den Quadratmetersatz eingeflossenen Preissteigerungskomponente gegen-über dem zum Zeitpunkt der Vorschreibung der Vorauszahlung kalkulierten Quadratmetersatz ergibt.

(2) Die Verpflichtung zur Entrichtung der Anschlußgebühr gemäß § 2 Abs. A) und B) dieser Verordnung entsteht bei Baubeginn des Ergänzungs- bzw. Neubaues.

(3) Die Kanalbenützungsgebühr ist halbjährlich und zwar am 15.o5. und 15.11. eines jeden Jahres im Nachhinein fällig und nach dem Erhalt der Zahlungsaufforderung zu entrichten.

§ 6

Durch diese Gebührenordnung werden privatrechtliche Vereinbarungen nicht ausgeschlossen.

§ 7

In den in dieser Verordnung geregelten Gebühren ist die Umsatzsteuer nicht enthalten (Exklusivgebühr).

§ 8

Die Rechtswirksamkeit dieser Kanalgebührenordnung beginnt mit dem 01.01.1995; gleichzeitig treten die bisherigen, die Kanalgebühren betreffenden Verordnungen außer Kraft.

 

 

 

Beschluß: Der Antrag des Bürgermeisters wird mit den Stimmen der ÖVP und SPÖ angenommen

               (21 JA Stimmen) und die Verordnung ist somit genehmigt. Die 4 Mitglieder der

               FPÖ-Fraktion stimmen dagegen.

 

 

 

 

Bevor der TOP. 15.) behandelt wird, wird vom Bürgermeister der Antrag gestellt, diese Angelegenheit unter Ausschluß der Öffentlichkeit zu behandeln.

Die Zuhörer verlassen den Sitzungssaal und anschließend wird über den Antrag des Bürgermeisters abgestimmt.

Beschluß: Einstimmig wird beschlossen, den TOP. 15.) unter Ausschuß der Öffentlichkeit zu behandeln.

 

 

TOP. 15.) Ehrung eines Gemeindebürgers; Beratung und Beschlußfassung.

 

 

Behandlung unter Ausschluß der Öffentlichkeit.

 

 

TOP. 16.) Gewährung einer Schulbeihilfe für Kinder von Gemeindebediensteten.

 

Behandlung unter Ausschluß der Öffentlichkeit

 

TOP. 17.) Beitrag für Schulköchinnen; Neufestlegung des Zuschusses.

 

 

Behandlung unter Ausschluß der Öffentlichkeit

 

TOP. 18.) Behandlung des Erlasses des Amtes der OÖ.Landesregierung bez. besoldungsmäßige

                Besserstellung für VB II.

 

Behandlung unter Ausschluß der Öffentlichkeit.

 

 

Bevor der nächste TOP. behandelt wird, wird die Öffentlichkeit wieder hergestellt und die Zuhörer in den Sitzungssaal gebeten.

 

 


TOP. 19.) Allfälliges

 

 

Der Bürgermeister bringt ein Schreiben der Marienschwestern von Karmel bezüglich Führung des Kindergartens in Riedau und Ansuchen um einen Zuschuß zur Kenntnis. Es wird darin festgehalten, daß verschiedene Anschaffungen für Turn- und Spielgeräte notwendig sind und die Gemeinde Riedau wird ersucht, einen Beitrag dazu zu leisten. Der Bürgermeister erklärt abschließend, daß für 1994 lt. Voranschlag S 21.000,-- für Heizkosten und Anschaffung von Spielsachen vorgesehen sind. Für 1995 könnte er sich vorstellen, daß im Voranschlag ein Betrag von S 30.000,-- vorgesehen wird. Die anwesenden Gemeinderatsmitglieder sind mit dieser Vorgangsweise einverstanden.

 

Vom Bürgermeister werden die Gemeinderatsmitglieder zum Tag der älteren Gemeindebürger am 13.11.1994 eingeladen.

 

Bezüglich der Kanalerweiterung für den Bereich Schwaben wird vom Bürgermeister erklärt, daß bereits einige Besprechungen stattgefunden haben. Mit Herrn Dipl.-Ing. König als Bauleiter, Herrn Ing. Ortmaier als technischen Sachverständigen des Amtes der OÖ. Landesregierung wurden alle Möglichkeiten für die Entsorgung dieses Gebietes durchbesprochen. Es wurde dabei festgestellt, daß die Errichtung einer Kleinkläranlage zu teuer ist und für die Entsorgung der gesamten Bewohner von Schwaben nicht geeignet ist. Es wurden zwei weitere Varianten besprochen und zwar die Kanalerweiterung von Schwabenbach bis Schwaben, diese Variante ist sicherlich die teuerste. Die zweite Variante ist die Verlegung einer Druckleitung für die Väkalien mit einem Sammelschacht und der Anschluß dann an die einzelnen Objekte. Um über diese Möglichkeiten entscheiden zu können, ist eine überschlägige Kostenschätzung erforderlich. Vom Bauleiter Dipl.Ing. König wird diese Kostenschätzung ausgearbeitet und es wird dann eine Beratung im Gemeinderat geben. Die Kanalerweiterung würde zwischen  2-3 Millionen Schilling betragen, die Drucksteigerung wäre billiger, aber eine Erweiterung ist dann nicht mehr möglich.

 

Mit der ÖBB hat eine Besprechung stattgefunden bezüglich der Erhaltung des Bahnhofgebäudes. Es war sehr schwierig diese Besprechung zustande zu bringen und Vizebürgermeister Franz Wimmer war als Vertreter des Bürgermeisters anwesend. Der Bürgermeister erklärt, daß die Aussagen, die vor ca. eineinhalb Jahren gemacht wurden, bei weitem nicht mehr der Wahrheit entsprechen. Es hat sich in der Ansicht der ÖBB einiges geändert und zwar war die generelle Aussage so, daß das Bahnhofgebäude nur dann erhalten wird, wenn der von der ÖBB nicht in Anspruch genommene Teil des Gebäudes von der Gemeinde saniert und verwendet wird. Die ÖBB wird ca. 1/3 des Gebäudes in Zukunft noch benötigen. Sollte eine Verwendung durch die Gemeinde nicht möglich sein, wird das Bahnhofsgebäude geschliffen. Von den Räumlichkeiten her wäre ja die Verwendung als Musikschule und der Rest als Wohnungen möglich. Ursprünglich wurde von der ÖBB mitgeteilt, daß die Außenfassade incl. Dach saniert wird und die Innenausstattung bzw. Sanierung von der Gemeinde für jene Räume notwendig wäre, die von ihr verwendet werden.

Vizebürgermeister Wimmer erklärt noch ergänzend, daß in dieser Besprechung ganz harte Worte gefallen sind und sollte die Gemeinde diese Kosten nicht aufbringen wollen bzw. können, wird das Bahnhofsgebäude geschliffen. Es wurde von einem Vertreter der ÖBB auch mitgeteilt, daß ein ÖBB-Bediensteter der Direktion erklärt hat, daß das Interesse der Gemeinde für die Errichtung der Musikschule in diesem Gebäude nicht sehr groß ist. Aus diesem Grunde wurde auch die Verhandlung bzw. die Besprechung nicht vordringlich behandelt. Es wurde auch eindeutig erklärt, daß diese Aussage vom Bauausschußobmann  gemacht wurde.

 

GR. Ortner erklärt, daß dies eine Unterstellung ist, er hat zwar mit Herrn Dipl.-Ing. Strugger gesprochen, aber keine Aussage gemacht, daß die Gemeinde kein Interessen hätte. Die Aussage über das geringe Interesse an einer Musikschule in diesem Gebäude bezieht sich nur auf seine persönliche Meinung, erklärt GR. Ortner.

 

Der Vorsitzende erklärt, daß als Vertreter nach innen wie nach außen nur der Bürgermeister Aussagen zu treffen hat und sonst kein anderer. Das steht in der Gemeindegeschäftsordnung ganz genau drinnen, es sei denn, er delegiert irgendwen anderen.

Überrascht zeigt sich der Bürgermeister auch über die Rücknahme der Zugeständnisse von damals bezüglich Sanierung des Gebäudes.

 

GR. Hosner erkundigt sich, wann mit dem Bau des Güterweges Schwaben begonnen werden soll. Dazu erklärt der Bürgermeister, daß 1. mit der Güterwegmeisterei noch eine Klärung erforderlich ist und 2. die Kanalisierung in diesem Bereich geklärt werden muß.

 

Vom GR. Hintermayr wird erklärt, daß seine Wortmeldung bei der letzten Gemeinderatssitzung im Protokoll nicht richtig wiedergegeben ist. Er hat den Bürgermeister ersucht, daß bezüglich der Lärmbelästigungen am Marktplatz an den Wochenenden beim Bezirkshauptmann verstärkte Kontrollen im Marktbereich durch die Gendarmerie anzufordern wären. Der Hinweis auf den "Marktbereich" wurde nicht wiedergegeben.

 

Bezüglich dieser Angelegenheit wird vom Bürgermeister mitgeteilt, daß alles unternommen wird, um diese Belästigungen im Marktbereich zu bereinigen. Es wird eine Besprechung, die von der ÖVP organisiert wurde, kommen und zwar werden dazu Vertreter der BH. Schärding, der Gendarmerie sowie die Bewohner von Riedau dazu eingeladen.

 

Vom GR. Ruhmanseder wird ersucht, Veranstaltungen in der Mehzweckhalle ohne Sitzgelegenheit nicht mehr ermöglich zu wollen. Die Mehrzweckhalle wird dadurch ruiniert und sehr in Mitleidenschaft gezogen.

Der Bürgermeister erklärt dazu, daß dies möglich ist und er wird bei der nächsten Gemeinderatssitzung die Änderung der Mehrzweckhallenordnung beschließen lassen.

 

GR. Stiglmayr Franz ladet alle Gemeinderatsmitglieder zur Feuerwehrübung am 26.10. um 13.30 Uhr herzlich ein. Besonders werden von ihm die Fraktionsführer eingeladen, die anschließend ins Feuerwehrdepot zu einer Besprechung eingeladen werden.

 

GV. Murauer erinnert an die letzte Gemeinderatssitzung, in der er bereits über die Ablagerungen entlang des Waldrandes im Gebiet Habach gesprochen hat. Er ersucht, daß dem Verursacher von der Gemeinde ein dementsprechendes Schreiben zugesandt wird.

Am 2.2. findet der Bezirkssprechtag mit Herrn Landeshauptmann-Stellvertreter Fritz Hochmair statt und bezüglich der Prioritätensetzung soll eine Besprechung stattfinden. Der Bürgermeister erklärt, daß dies bei der Voranschlagserstellung erfolgen wird.

 

Vom GR. Böcklinger werden alle Anwesenden zum Preiskegeln im Gasthaus Laufenböck herzlichst eingeladen.

 


 

 

Genehmigung der Verhandlungsschrift über die letzte Sitzung

Gegen die während der Sitzung zur Einsicht aufgelegene Verhandlungsschrift über die letzte Sitzung vom 18.08.1994          wurden keine - folgende - Einwendungen erhoben:

 

siehe Pkt. 18) Allfälliges (GR. Hintermayr)

 

 

Nachdem die Tagesordnung erschöpft ist und sonstige Anträge und Wortmeldungen nicht mehr vorliegen, schließt der Vorsitzende die Sitzung um  22.25   Uhr.

 

 

 

 

...............................    ...............................

        (Vorsitzender)                       (Gemeinderat)

 

 

 

...............................    ...............................

       (Schriftführer)                       (Gemeinderat)

 

 

 

Der Vorsitzende beurkundet hiemit, daß gegen die vorliegende Verhandlungsschrift in der Sitzung vom        keine Einwendungen erhoben wurden - über die erhobenen Einwendungen der beigeheftete Beschluß gefaßt wurde.

 

 

                                   Der Vorsitzende: