Lfd.Nr.38 Jahr 1995

 

VERHANDLUNGSSCHRIFT

 

Über die öffentliche Sitzung des Gemeinderates der Marktgemeinde Riedau am 17. Oktober 1995.

Tagungsort:  Sitzungssaal der Marktgem

12.  Änderung der Kanalgebührenordnung.

13.  Änderung der Wassergebührenordnung.

14.  Schülerausspeisung; Neufestlegung des Teilnehmerentgeltes.

15.  Erhöhung des Sonn- und Feiertagszuschlages lt. Erlaß des Amtes der OÖ. Landesregierung.

16.  Allfälliges.

 


TOP. 1.)  Güterweg Schwaben; Übereinkommen mit dem Land O.ö. für

                die Planung u. Bauleitung.

 

Zur Errichtung des Güterweges Schwaben ist es erforderlich zwischen der Marktgemeinde Riedau und dem Land O.ö. ein Übereinkommen abzuschließen, erklärt der Bürgermeister. Dieses Übereinkommen wird von ihm nun vollinhaltlich zur Kenntnis gebracht.

 

 

Ü BE R E I N K O M M E N

 

abgeschlossen zwischen der Marktgemeinde Riedau und dem Land Oberösterreich bezüglich

1.    der Planung des Güterweges und

2.    der Bauleitung, Bauausführung und Rechnungsführung für die Baukosten beim

      Bau des Güterweges Schwaben.

 

I.

 

Grundlagen des Übereinkommens sind

für Punkt 1.:

      a)    Antrag des/der Interessentengemeinschaft um den Bau des

            gegenständlichen Güterweges.

      b)    Begehungsniederschrift vom 07.11.1991

      c)    § 24, Abs. 3, OÖ. StrG. 1991

für Punkt 2.:

      a)    - Genehmigungsbescheid der schriftlichen Vereinbarung aller

               Interessenten über die Bildung der Interessentengemeinschaft

               gem. § 25, Abs. 3, StrG. 1991, oder

            - Bescheid zur Bildung der Interessentengemeinschaft gem.

               § 25, Abs. 5, StrG. 1991 und

      b)    Straßenrechtliche Bewilligung gemäß § 32, StrG. 1991

      c)    Beschluß der O.ö. Landesregierung, mit dem die Landesbaudirketion,

            Abt. Straßenbau, Unt.Abt. Güterwege mit der Bauleitung, Bauaus-

            führung und Rechnungsführung beauftragt wird.

 

II.

 

Die Planung des Güterwegprojektes wird von Organen des Landes Oberösterreich (Personal der Unterabteilung Güterwege des Amtes der O.ö. Landesregierung) durchgeführt und die Bauleitung übernommen. Die Baumaßnahmen werden vom Personal der zuständigen Güterwegmeisterei ausgeführt bzw. überwacht und die Rechnungsführung von der Unterabteilung Güterwege wahrgenommen.

 

III.

 

Die in der O.ö. Gemeindeordnung festgelegten Rechte und Pflichten der Marktgemeinde Riedau werden durch die im Pkt. II. getroffenen Festlegungen in keiner Weise beeinträchtigt.

 

 

 

Die anwesenden Gemeinderatsmitglieder sind mit der Genehmigung dieses Übereinkommens einverstanden und von GV. Murauer wird der Antrag auf Genehmigung gestellt.

 

Beschluß:   Einstimmig wird dieser Antrag angenommen und das Übereinkommen genehmigt.

 

 


TOP. 2.) Güterweg Schwaben; Genehmigung der finanziellen Mittel für die Vorfinanzie


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      Seite - [1]

Lfd.Nr.38 Jahr 1995

 

VERHANDLUNGSSCHRIFT

 

Über die öffentliche Sitzung des Gemeinderates der Marktgemeinde Riedau am 17. Oktober 1995.

Tagungsort:  Sitzungssaal der Marktgemeinde Riedau.

 

Anwesende:

 

o1. Bürgermeister Wieser Otto als Vorsitzender

o2. Vizebgm. Wimmer Franz    14.GR. GR. Weiretmaier Maria

o3. GR. Aschauer Herbert     15.GR. GV. Weilhartner Gottfried

o4. GR. Donnerbauer Johannes 16.GR. GR. Hintermayr Ernst

o5. GR. Kopfberger Elfriede  17.GR.

o6. GR. Stiglmayr Franz 18.GR.

o7. GR. Berghammer Gerhard   19.GR.

o8. GR. Köstlinger Franz     2o.GR.

o9. GV. Murauer Maximilian   21.GR.

1o. GV. Wolschlager Anna     22.GR.

11. GR. Schabetsberger Franz 23.GR.

12. GR. Hosner Rudolf   24.GR.

13. GR. Ortner Günter   25.GR.

Ersatzmitglieder:

GR. Steinecker Franz          für      GV. Gahleitner Peter

GR. Pimingsdorfer Ernst       für      GV. Ing. Demmelbauer J.

GR. Gumpinger Wolfgang        für      GR. Dick Hermann

GR. Windhager Reinhard        für      GR. Pointl Helmut

GR. Mag. Gramberger Gernot    für      GR. Schärfl Michael

GR. Vorhauer Rudolf           für      GR. Kaufmann Josef

GR. Köstlinger Josef          für      GR. Ruhmanseder Heinrich

GR. Hintermayr Katharina      für      GR. Böcklinger Herbert

 

Der Leiter des Gemeindeamtes: Gem.Sekr. GUMPINGER Adolf.

Fachkundige Personen (§66 Abs. 2 OÖ. GemO.199o):

 

Mitglieder mit beratender Stimme in Ausschüssen (§ 18 Abs. 4 OÖ. GemO. 199o):

 

Es fehlen:

 

entschuldigt:                                      unentschuldigt:

GV. Gahleitner Peter    GR. Ruhmanseder Heinrich   GR.Leitner Joh.

GV. Ing.Demmelbauer J.  GR. Böcklinger Herbert

GR. Dick Hermann

GR. Pointl Helmut

GR. Schärfl Michael

GR. Kaufmann Josef

 

Der Schriftführer (§ 54 Abs. 2 OÖ. GemO. 199o): Gem.Sekr. Gumpinger Adolf.


Der Vorsitzende eröffnet um 20.00 Uhr die Sitzung und stellt fest, daß

a) die Sitzung von ihm - dem Bürgermeister, Vizebürgermeister -

   einberufen wurde;

b) die Verständigung hierzu gemäß den vorliegenden Zustellnach-

   weisen an alle Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder zeitgerecht

   schriftlich am 11.10.1995 unter Bekanntgabe der Tagesordnung

   erfolgt ist;

   die Abhaltung der Sitzung durch Anschlag an der Amtstafel am

   gleichen Tage öffentlich kundgemacht wurde;

c) die Beschlußfähigkeit gegeben ist;

d) daß die Verhandlungsschrift über die letzte Sitzung vom

   22.08.1995 bis zur heutigen Sitzung während der Amtsstunden im

   Gemeindeamt zur Einsicht aufgelegen ist, während der Sitzung

   zur Einsicht noch aufliegt und gegen diese Verhandlungsschrift

   bis zum Sitzungsschluß Einwendungen eingebracht werden können.

 

Sodann gibt der Vorsitzende noch folgende Mitteilungen:

 

Der Bürgermeister begrüßt alle Anwesenden und erklärt, daß das Ersatzmitglied Köstlinger Josef noch nicht angelobt ist. Vom Schriftführer wird die Angelobungsformel vorgetragen und GR. Köstlinger wird somit vom Bürgermeister angelobt.

 

 

Tagesordnung:

 

1.    Güterweg Schwaben; Übereinkommen mit dem Land O.ö. für die Planung und Bauleitung.

2.    Güterweg Schwaben; Genehmigung der finanziellen Mittel für die Vorfinanzierung.

3.    Genehmigung des Straßenbaues in Schwaben; Zufahrtstraße Dr. Peter Mooseder.

4.    Festlegung des Quadratmeterpreises zum Ankauf eines Straßenstückes in Schwaben.

5.    Sanierung der Habacher-Gemeindestraße bis zur Gemeindegrenze Kallham.

6.    Genehmigung eines Liefervertrages mit dem Kompostierunternehmer Gerner Josef

      aus Taiskirchen.

7.    Solariumverbau in der Sauna; Auftragserteilung.

8.    Abänderung des Flächenwidmungsplanes; Grundlagenerforschung.

9.    Bericht vom Obmann des Bauausschusses.

10.  Genehmigung eines Übereinkommens mit der OÖ. Ferngas AG. bezüglich

       Versorgung des Gemeindegebietes mit Erdgas.

11.  Erlassung einer Marktordnung für die Abhaltung des Pferdemarktes.rung.

 

Bürgermeister Wieser erklärt, daß vom Amt der O.ö. Landesregierung, UA. Güterwege, ein Ersuchen vorliegt mit dem die Überweisung der Baukosten für den Güterwegbau Schwaben beantragt wird. Für das Finanzjahr 1995 werden vom Amt der O.ö. Landesregierung S 15.000,-- zur Verfügung gestellt. Die Restkosten von S 700.000,-- müssen von der Gemeinde und der Interessentengemeinschaft aufgebracht werden. Die Gemeinde wird in diesem Schreiben ersucht, die S 700.000,-- zu überweisen, damit die Rechnungen, die für den Güterwegbau angefallen sind, beglichen werden können.

Der Vorsitzende erklärt, daß die anteiligen Interessentenbeiträge bereits vorgeschrieben wurden. Die Begleichung dieser S 700.000,-- stellt eine Vorfinanzierung für diesen Güterweg dar, da die Landesmittel erst im kommenden Jahr zur Verfügung gestellt werden. Diese Vorgangsweise ist beim Güterwegbau allgemein üblich.

 

Da diese Mittel im Voranschlag nicht enthalten sind stellt der Bürgermeister den Antrag, diese      S 700.000,-- für den Güterwegbau Schwaben zur Verfügung zu stellen.

 

Beschluß:  Der Antrag des Bürgermeisters wird einstimmig angenommen und die Freigabe dieses

                   Mittel somit genehmigt.

 

 

TOP. 3.)  Genehmigung des Straßenbaues in Schwaben; Zufahrtsstraße Dr. Mooseder.

 

Bezüglich des Straßenbaues zur Bauparzelle von Herrn Dr. Mooseder wird vom Bürgermeister mitgeteilt, daß die Errichtung sehr dringend war, da Herr Dr. Mooseder noch heuer zu bauen beginnen will. Die Fraktionsführer wurden ja bereits bei der letzten Gemeinderatssitzung diesbezüglich informiert und sie haben auch die Zustimmung zum Baubeginn gegeben. Erforderlich ist nun, das der Gemeinderat mit einem Grundsatzbeschluß diesen Straßenbau bewilligt. Die Länge dieser Straße wird ca. 130 lfm betragen und vorgesehen ist der Ausbau in einer Breite von 5 m. Die Kosten sind noch nicht genau bekannt, es werden aber mind. S 100.000,-- erforderlich werden. Vorgesehen ist dieser Straßenbau in Eigenregie, mit Einsatz der erforderlichen Fahrzeuge und Geräte von der Fa. Leidinger, Riedau - Raab.

GR. Ortner ist der Meinung, daß dieser Straßenbau notwendig und gut  ist und er spricht sich  daher für die Genehmigung dieses Straßenbaues aus.

 

Nach Abschluß der Debatte wird von GR. Stiglmayr der Antrag gestellt, den Straßenbau für die Zufahrt von Herrn Dr. Mooseder bewilligen zu wollen. Der Auftrag für den Geräteeinsatz soll an die Fa. Leidinger erfolgen, wobei die Preise von früheren Ausschreibungen anzuerkennen sind.

 

Beschluß:   Einstimmig wird dieser Straßenbau genehmigt und die Arbeiten vergeben..

 

 

TOP. 4.)  Festlegung des Quadratmeterpreises zum Ankauf eines Straßenstückes in Schwaben

 

Bezüglich des Grundankaufes für die Zufahrtsstraße Mooseder wird vom Bürgermeister mitgeteilt, daß die Gemeinderatsmitglieder darüber informiert wurden, daß eine kostenlose zur Verfügungstellung dieses Grundes nicht möglich ist. Er hat mit dem Vertreter der Grundbesitzerin Paulusberger alles versucht um diesen Grund für das öffentlichen Gut zu bekommen. Es war aber leider nicht möglich. Der Gemeinderat soll nun entscheiden, welcher Quadratmeterpreis für diesen Straßengrund bezahlt werden kann.

 

GR. Hintermayr erklärt, daß es dazu von ihm keine Zustimmung geben wird, da dieser Grundkauf Beispielswirkung haben könnte. Durch diese Aufschließungsstraße wird ja die Möglichkeit für weitere Parzellen geschaffen und auf diese Parzellen soll anschließend der Grundpreis bzw. die Abtretung des Grundes aufgeteilt werden.

 

Es sind sicherlich öffentliche Interessen vorhanden, erklärt GV. Murauer, da es sich um die Aufschließungsstraße für den Gemeindearzt handelt. Für andere Bauwerber wurden ebenfalls bereits Straßengrundstücke angekauft und er ist daher für den Kauf dieser notwendigen Grundflächen.

 

Es ist üblich, erklärt GV. Weilhartner, daß der Grund für eine Aufschließungsstraße vom Verkäufer zur Verfügung gestellt wird und aus diesem Grunde ist er gegen diesen Ankauf.

 

GR. Berghammer ist der Meinung, daß der Kaufvertrag so erstellt werden soll das spätere Grundkäufer den anteiligen Betrag für diesen Straßengrund bezahlen müssen.

 

Von Bürgermeister Wieser abschließend erklärt, daß eine Umwidmung für weitere Parzellen in diesem Bereich nicht vorgesehen ist und auch nicht beantragt wurde. Er stellt daher den Antrag für den notwendigen Ankauf dieses Straßengrundstückes von rund 650 m² einen Quadratmeterpreis von S 30,-- zu genehmigen. Ein Kaufvertrag wird erst nach Vermessung des Straßenstückes erstellt.

 

Beschluß:   Dieser Antrag des Bürgermeisters wird von den 13 Mitgliedern der ÖVP und den  7            Mitgliedern der SPÖ angenommen. Die 4  FPÖ Mitglieder stimmen dagegen.

 

 

 

TOP. 5.)  Sanierung der Habacher-Gemeindestraße bis zur Gemeindegrenze Kallham.

 

Die Gemeinde Kallham hat mitgeteilt, berichtet der Bürgermeister, daß die Straße von der Ortschaft Penzing in Richtung Wagneredt saniert wird. Wenn die Gemeinde Riedau bereit ist für das im Gemeindegebiet Riedau liegende Straßenstück mitzubezahlen, könnte die Sanierung in einem Arbeitsgang durchgeführt werden. Die Kosten für diese Sanierung wurden mit S 50.000,-- für Riedau bekanntgegeben. Vorgesehen ist die Aufbringung von 10 cm Recyclingmaterial und der Einbau von notwendigen Straßenabläufen. Die Fraktionsführer wurden bereits mit dieser Angelegenheit befaßt und der Bürgermeister erklärt noch, daß der Preis für diese Sanierung sehr günstig ist.

 

GR. Hintermayr erklärt, daß er für diese Sanierung ist und wenn der Preis so günstig ist, könnte auch in Riedau für so manche Straßenstücke eine derartige Sanierungen erfolgen.

 

Bürgermeister Wieser könnte sich eine Sanierung der Straße zum Anwesen Summereder in Hirschleiten in dieser Art und Weise vorstellen.

 

Der Bürgermeister stellt den Antrag, die Sanierung des Straßenstückes von der Gemeindegrenze Kallahm bis zur Einbindung in die Habacher-Gemeindestraße mit einem Aufwand von S 50.000,-- genehmigen zu wollen.

 

Beschluß:   Es wird dieser Antrag einstimmig angenommen und die Straßensanierung somit

            genehmigt.

 

 

 

TOP. 6.)  Genehmigung eines Liefervertrages mit dem Kompostierunternehmer

                Gerner Josef aus Taiskirchen.

 

Mit dem Kompostierer Gerner wurde bereits eine Vereinbarung im Vorjahr genehmigt. Bei dieser seinerzeitigen Vereinbarung handelt es sich um die Zulieferung von Gras- und Grünschnitt zu einer fachgerechten Kompostierung. Bei dem nun vorliegenden Vertrag soll vereinbart werden, daß die Betreibung dieser Kompostieranlage gesichert wird. Dieser Liefervertrag, mit den Punkten I. - XIV., wird vom Bürgermeister zur Kenntnis gebracht.

 

 

Lieferungsvertrag

 

 

geschlossen am heutigen Tage zwischen Herrn Josef  G e r n e r, geb. 28.12.1966, Unternehmer, Taiskirchen, Hohenerlach 1, 4751 Dorf an der Pram, einerseits und

 

a)  der Gemeinde Dorf an der Pram,  4751 Dorf an der Pram,

b)  der Marktgemeinde Riedau, 4752  Riedau,

c)  der Marktgemeinde Taiskirchen,  4753 Taiskirchen,

d)  der Gemeinde Zell an der Pram,  Q755 Ze!l an der Pram,

andererseits unter Beitritt der Frau Ingeborg G e r n e r, geb. 26.12.1939, Hohenerlach 1, 4751 Dorf an der Pram, wie folgt:

 

I.

 

Eigentümer des Grundstückes 1384/2 Baufläche, zugeschrieben der Liegenschaft EZ. 104 KG. 46106 Breitenried "Unterngütl und Mühle Nr. 1 zu Hohenerlach" sind Herr Josef Gerner, geb. 28.12.1966, und Frau Ingeborg Gerner, geb. 26.12.1939, je zur Hälfte. Herr Josef Gerner, geb. 28.12.1966, wird am Standort Taiskirchen,  Hohenerlach 1, 4751 Dorf an der Pram, auf dem Grundstück 1384/2 Baufläche der KG. 46106 Breitenried eine Kompostierungsanlage entsprechend dem abfallrechtlichen Bewilligungsbeschei d des Amtes der OÖ. Landesregierung vom 25.05.1994, Zahl: UR-303627/25-1994 P1/ST und dem Berichtigungsbescheid vom 28.01.1994, Zahl: UR-303627/25 AD-1994 PL/LB, betreiben.

 

II.

 

Herr Josef Gerner, geb. 28.12.1966, verpflichtet sich, die Kompostierungsanlage auf eine Zeit von mindestens 25 Jahren zu betreiben und von den Gemeinden Dorf an der Pram, Riedau, Taiskirchen, Zell an der Pram die zur Kompostierung geeigneten Abfälle in jeder Menge zur Kompostierung abzunehmen bzw; zu übernehmen.

 

III.

 

Hingegen verpflichten sich die Gemeinden Dorf an der Pram, Riedau, Taiskirchen und Zell an der Pram Herrn Josef Gerner, geb. 28.12. 1966, als Betreiber der Kompostierungsanlage für die Errichtung derselben eine Förderung von S 50,-- zusätzlich 10 % Ust. je Einwohner zu gewähren.

Die Einwohnerzahl der Gemeinden richtetsich nach dem Volkszählungsstand 1991:

 

Gemeinde Dorf an der Pram ................··· ········982 Einwohner,

Marktgemeinde Riedau ..........................   ....1.897 Einwohner,

Marktgemeinde Taiskirchen .............. ....··.....2.356 Einwohner,

Gemeinde Zell an der Pram ................. ........2.015 Einwohner.

Somit betragen die Vorausszahlungen für die

Gemeinde Dorf an der Pram .................···. ..... .S  49.100,--,

Marktgemeinde Riedau ............................    ....S  94.850,--,

Marktgemeinde Taiskirchen ............................S 117,800,--,

Gemeinde Zell an der Pram ............................S 100.750,--

Hiezu kommt die gesetzliche Umsatzsteuer von 10 %. Diese Vorauszahlungen sind bis längstens Herrn Josef Gerner, geb. 28.12.1966, bekanntzugebendes Konto bei einem inländischen Kreditinstitut spesen- und abgabenfrei zu überweisen.

 

IV.

 

Sollten Herr Josef Gerner und seine Nachfolger innerhalb von 25 Jahren den Betrieb der Kompostieranlage einstellen, so verpflichtet sich Herr Josef Gerner und seine Nachfolger die gewährte Vorrauszahlung an die Gemeinden zu den nachstehenden Bedingungen zurückzuzahlen.

 

Die Förderung der Gemeinden beträgt 25 Jahre lang pro Jahr:

a) Gemeinde Dorf an der Pram ...;.......·········......S 1.964,--

b) Marktgemeinde Riedau ..............····· ··········  ··S 3.794,--

c) Marktgemeinde Taiskirchen ...........·········......S 4.712,--

d) Gemeinde Zell an der Pram ..............······......S 4.030,--

Die Rückzahlungsverpfii chtungen verringern sich pro Jahr, beginnend im Jahre 1996, um den vorangeführten Betrag.

Die Zinsen werden nur im Falle einer Rückzahlung von dem noch aushaftenden Kapital vom fallenden Kapital im nachhinein berechnet, wobei für diesen Restbetrag auf die Verjährung von Zinsen ausdrücklich verzichtet wird.

 

V.

 

 

Die Nettotarife für die Lieferungen betragen ab 01.01.1995 bis auf weiters:

a) Gras- und Grünschnitt,................   S 85,80 pro m3,

b) Baum- und Strauchschnitt .............S 128,70 pro m3,

c) Biogene Abfälle gem. BGB1. 68/1992 ...S 468,60 je gew.Tonne. Die jeweilige Umsatzsteuer von 10 % ist ebenfalls von den Gemeinden Dorf an der Pram, Riedau, Taiskirchen und Zell an der Pram zu bezahlen.

 

VI.

 

Sollte Herr Josef Gerner, geb. 28.12.1966, oder seine Nachfolger den Betrieb der Kompostierungsanlage einstellen, so sind die Gemeinden Dorf an der Pram, Riedau, Taiskirchen und Zell an der Pram berechtigt, nicht aber verpflichtet, auf eigene Gefahr und Zufall diese Anlage zum Zeitpunkt der Aufgabe und bis zum Ablauf der 25 Jahre ab heute entweder selbst zu betreiben oder durch Dritte betreiben zu lassen und die jeweiligen Besitzer dieser Anlage sind verpflichtet, diese Anlage den Gemeinden Dorf an der Pram, Riedau, Taiskirchen, Zell an der Pram kostenlos zur Verfügung zu stellen. Die Gemeinden Dorf an der Pram, Riedau, Taiskirchen und Zell an der

Pram haben in diesem Falle ein jährliches Entgelt für die Zurverfügungstellung des Grundstückes zusammen S 15.000,--, in Worten:

Schillinge fünfzehntausend, heutiger Kaufkraft, im voraus eines Geschäftsjahres an die Grundstückseigentümer zu bezahlen. Um sowohl die Berechtigten als auch die Verpflichteten aus diesem Vertrage vor einer Währungsverschlechterung oder sonstigen Geldwertanderung zu schützen, wird vereinbart, den Betrag von S 15.000,-- der jeweiligen Kaufkraft der österreichischen Währung auf Grund desIndexes der Verbraucherpreise 1986 oder des etwa an seine Stelle tretenden Indexes, wie er vom Österreichischen Statistischen Zentralamt oder einem anderen Amt beziehungsweise einer anderen Behörde jeweils verlautbart oder mange!s Verlautbarung vom Sachverständigen errechnet wird, derart anzugleichen, dap sich die Höhe des auszuzahlenden Betrages zu der des vereinbarten ebenso verhält, wie der obige Index am Zahlungstag zu dem für den Monat April 1995. Schwankungen im Index bis zu 5 % darüber oder darunter werden nicht berücksichtigt, darüber hinausgehende Differenzen sind aber voll, also einschlieplich der 5 %-igen Freigrenze in Anschlag gebracht. Dieser Spielraum ist erstmals von der Indexzahl im Monat April 1995 und sodann bei jedem überschreiten des jeweils geltenden Spielraumes nach oben oder unten neu zu berechnen, wobei stets die Erste, außerhalb des jeweils geltenden Spielraumes gelegenen Indexzahl die Grundlage für die Berechnung des neuen Spielraumes zu bilden hat. Die jeweilige Feststellung des Indexes obliegt den Gemeinden auf ihre Kosten.

 

VII.

 

Herr Josef Gerner, geb. 28.12.1966, und Frau Ingeborg Gerner, geb. 26.12.1939, für sich und ihre Nachfolger im Besitze des Grundstückes 1384/2, welches zur Zeit der EZ. 104 KG. 46106 Breitenried zugeschrieben ist, oder für welches in der Katastralgemeinde 46106 Breitenried eine neue Einlagezahl eröffnet wird, räumen der Gemeinde Dorf an der Pram, der Marktgemeinde Riedau, der Marktgemeinde Taiskirchen und der Gemeinde Zell an der Pram, jede für sich allein oder gemeinsam oder auch mehreren Gemeinden zusammen, das Vorkaufsrecht hinsichtlich des Grundstückes 1384/2 Baufläche-LN ein.

Die vorstehenden Gemeinden nehmen die Einräumung dieses Vorkaufsrechtes hiemit vertraglich an. Die Anbietung des Vorkaufsrechtes hat mittels eingeschriebenen Briefes zu erfolgen.

Die Äuperungsfrist beträgt 3 Monate. Dieses Vorkaufsrecht gilt jedoch nur für die Dauer dieses Vertrages. Mit Endigung dieses Vertrages erlischt auch das Vorkaufsrecht automatisch.

Diejenigen Gemeinden, welche das Vorkaufsrecht ausüben, können das Grundstück nur gemeinsam erwerben.

 

VIII.

 

Zur grundbücherlichen Durchführung dieses Vertrages bzw. in Verdinglichung der in diesem Vertrage eingeraumten Rechte werden von den Vertragsteilen nachstehende Grundbuchshandlungen ausdrücklich bewilligt:

in EZ. 104 KG. 46106 Breitenried oder in derjenigen EZ. in der KG. 46106 Breitenried, in welcher sich das Grundstück 1384/2 BauflächeLN befindet:

die Einverleibung des Vorkaufsrechtes gemä9 Vertragspunktes "VII." dieses Vertrages zugunsten der Gemeinde Dorf an der -Pram, der Marktgemeinde Riedau, der Marktgemeinde Taiskirchen und der GemeindeZell an der Pram.

IX.

 

Herr Josef Gerner, geb. 28.12.1966, verpflichtet sich, bei Inanspruchnahme der Kompostierungsanlage durch weitere Gemeinden die Vertragsteile zu verständigen und das Einvernehmen mit den derzeitigen Vertragsgemeinden herzustellen.

 

X.

 

Sämtliche mit der Errichtung dieses Lieferungsvertrages im Zusammenhang stehenden Kosten, allfällige Steuern und Gelrü-trrerr tragen Herr Josef Gerner, geb. 28.12.1966, einerseits und die Gemeinden andererseits je zur Hälfte, wobei die Gemeinden ihre Hälfte zu gleichen Teilen zu tragen haben.

 

XI.

 

Sämtliche in diesem Vertrage von den Vertragsparteien eingegangenen Rechtz und Verbindiichkeiten gehen beiderseits auf die Erben bzw. Rechtsnachfolger über.

 

XII.

 

Dieser Vertrag tritt mit Unterfertigung in Rechtskraft.

 

 

XIII.

 

Dieser Vertrag bedarf keiner gemeindeaufsichtsbehördlichen Genehmigung.

 

XIV.

 

Dieser Vertrag wird in einem einzigen, der Marktgemeinde Taiskirchen gehörigen Original errichtet.

Die übrigen Vertragsteile erhalten auf Wunsch eine einfache oder beglaubigte Abschrift.

 

 

Die anwesenden Gemeinderatsmitglieder sind mit dieser Vereinbarung einverstanden und GV. Murauer beantragt diesen Vertrag genehmigen zu wollen.

 

Beschluß:   Nach einhelliger Zustimmung wird dieser Vertrag genehmigt.

 

 

 


TOP. 7.)  Solariumverbau in der Sauna; Auftragserteilung.

 

Für das Hallenbad Riedau wurde ein drittes Solarium angekauft, erklärt der Vorsitzende. Bei der Aufstellung hat sich herausgestellt, daß ein Verbau erforderlich ist. Er hat sich mit den drei Tischlern von Riedau in Verbindung gesetzt und Herr Briglauer Günter hat sich bereit erklärt in kürzester Zeit diesen Verbau herzustellen. Die geschätzten Kosten wurden mit S 20.000,-- angegeben und die Fraktionsführer wurden mit dieser Angelegenheit bereits befaßt. Es ist nun erforderlich diesen Auftrag zu genehmigen.

 

Der Bürgermeister stellt daher den Antrag für den Solariumverbau in der Sauna die Fa. Briglauer Günter zu beauftragen. Die Kosten belaufen sich auf  S 21.400,--.

 

Beschluß:   Dieser Antrag wird einstimmig angenommen und der Auftrag an die Firma

            Briglauer somit erteilt.

 

 

 

TOP. 8.)  Abänderung des Flächenwidmungsplanes; Grundlagenerforschung.

 

Die Abänderung des Flächenwidmungsplanes und zwar für das Grundstück Nr. 1314/3, KG. Riedau, wurde bereits einmal behandelt, erklärt der Vorsitzende. Es ist nun erforderlich auch die Grundlagenforschung für dies Abänderung durchzuführen. Vorgesehen ist die Umwidmung dieses Grundstückes von Grünland in gemischtes Bauland. Antragsteller ist die Marktgemeinde Riedau als Grundbesitzer, Betreiber ist aber Herr Huemer aus Dorf an der Pram. Dieser beabsichtigt auf dieser Grundfläche neben der B 137 eine Imbißstube zu errichten. Der von Herrn Huemer seinerzeit vorgelegte Lageplan in dem die geplante Imbißstube und die Parkplätze eingezeichnet sind, stimmt mit dem tatsächlichen Naturausmaß nicht überein. Es wurde an Ort und Stelle eine Vermessung vorgenommen und dabei festgestellt, daß für dieses Vorhaben nur mehr 9 PKW-Parkplätze möglich sind. Der Vorsitzende ist der Meinung, daß die Flächenwidmungsplanänderung trotzdem durchgeführt werden kann und er bringt die im Entwurf vorliegende Grundlagenerforschung wie folgt zur Kenntnis.

 

 

Flächenwidmungsplan Nr. 3/1987 - Abänderung Nr. 8 - Seite [1]

Marktgemeinde Riedau

Politischer Bezirk Schärding

 

Zahl: 031/8-1995-W

 

Flächenwidmungsplan Nr. 3/1987

Änderung Nr. 8

 

Name des Grundeigentümers, stichwortartige Bezeichnung des Planes bzw. der Änderung

 

MARKTGEMEINDEAMT RIEDAU, 4752 Riedau 32/33

Parz.Nr., KG.: 1314/3, KG. Riedau

1.

Begründung der Notwendigkeit der Änderung außerhalb der gesetzlich vorgesehenen Überprüfung des Flächenwidmungsplanes gemäß § 35 O.ö. ROG. (vergleiche § 12 Abs. 1 bis 3 O.ö. ROG. 1994

Die vorgesehene Umwidmung ist notwendig, da in diesem Bereich der Bau einer Imbißstube mit Parkplatz vorgesehen ist.

1.1

Wird die Umwidmung mit einer Änderung der maßgeblichen Rechtslage begründet (§12 Abs. 1 O.ö. ROG.)?

ja/nein

Wenn ja, worin liegt diese Änderung

1.2

Öffentliche Interessen:

Liegt die Änderung des Flächenwidmungsplanes im Interesse des Gemeinwohles (§ 12 Abs. 3)?

Durch die geplante Umwidmung ist die Ansiedelung eines Gewerbebetriebes möglich. Auch besteht derzeit kein gleichartiger Betrieb in Riedau und Umgebung. Für die Kraftfahrer, die die B 137 benützen, besteht in diesem Bereich und den angrenzenden Gemeinden keine derartige Einrichtung.

2.

Planungsabsicht:

2.1

Derzeitige Wimdung bzw. Nutzung der betroffenen Grundflächen:

Das betroffene Grundstück ist derzeit als Grünfläche im rechtskr. Flächenwidmungsplan ausgewiesen. Durch diese Umwidmung wird der Landwirtschaft keine wertvolle Fläche entzogen.

2.2

Beabsichtigte Widmung der betroffenen Grundflächen:

 

Eine Widmung in “Gemischtes Baubegiebt” ist notwendig, um auf diesem Grundstück das beabsichtigte Gewerbe ausüben zu können.

2.3

Derzeitige Widmung bzw. Nutzung der Nachbargrundstücke:

Bei den Nachbargrundstücken in westlicher, nördlicher und östlicher Richtung handelt es sich zum Teil um landwirtschaftlich genutzte Flächen und zum Teil um bestehende Wohngebäude. In südlicher Richtung grenzt die Bundesstraße B 137 an.

2.4

Ungefähre Größe des Umwidmungsbereiches: (m² und ggf. Anzahl der Bauplätze)

654 m²

2.5

Natürliche Voraussetzungen (Baulandeignung) der Grundflächen für die beabsichtigte Umwidmung bzw. künftige Bebauung (§ 21 Abs. 1 O.ö. ROG. z.B. Hangneigung, Bodenverhältnisse, Grundwasserstand, Gefahrenzonen).

 

Die natürlichen Voraussetzungen wurden überprüft und für die künftige Bebauung als geeignet befunden. Es handelt sich um ein Wiesengrundstück, das ohne besondere Vorbehandlung bebaut werden kann. Die Bodenverhältnisse sind zur Bebauung geeignet.

2.6

Rechtlich verbindliche Nutzungsbeschränkungen (Gefahrenzonen, Schutzzonen, Wasserschutzgebiete ...)

 

Rechtliche Verbindlichkeiten jedweder Art sprechen nicht dagegen.

2.7

Wieviel Baulandreserven der beantragten Baulandkategorie sind (nicht konsumierte) vorhanden? (m², ggf. Anzahl der Bauplätze)

 

Baulandreserven für Gemischtes Baugebiet sind im Gemeindegebiet gesamt ca. 23.000 m² vorhanden. Auf Grund der Richtlinien des neuen ROG. werden voraussichtlich ¼ der bestehenden Baulandflächen rückgewidmet. In dem betreffenden Bereich ist keine derartige Widmung gegeben.

2.8

Begründung des zusätzlichen Baulandbedarfes im Hinblick auf den § 21 Abs. 1 O.ö. ROG.

Der Baulandbedarf in diesem Bereich ist gegeben, da beabsichtigt ist in diesem Bereich ein Gewerbe zu errichten.

2.9.

Fachliche Beurteilung durch den Planverfasser (siehe Erläuterung)

 

lt. Beilage

3.

Infrastruktur

3.1.

Verkehrsmäßige Erschließung durch (Straßenkategorie, Privatstraße)

 

Die Aufschließung erfolgt über die Bundesstraße B 137 bzw. über die bestehende Gemeindestraße.

3.2.

Art der Abwasserbeseitigung: (unzutreffendes streichen)

      a) Kanalanschluß jetzt schon möglich     ja / nein

          Entfernung zum bestehenen Kanal ca. 15-20 m

      b) Kanalanschluß später möglich?   ja / nein

          (Vorübergehender Senkgrubenbetrieb)

          Planungstadium des öffentlichen Kanals:

          Studie  ja / nein

          Kanalprojekt  ja / nein

          Wasserrechtliche Bewilligung   ja / nein

          Bescheid vom  .............

          Finanzierung gesichert   ja / nein

          Errichtungsbeschluß ja / nein

          Datum   .............

          Bauarbeiten schon begonnen     ja / nein

          Voraussichtliche Fertigstellung

          (realistisches Datum)    .............

      c) Vollbiologische Kleinkläranlage möglich     ja / nein

          Vorfluter ................................................  

      d) Entsorgung nur mit Senkgrube möglich  ja / nein

          Falls Senkgrubenbetrieb genehmigt wird -

          wer übernimmt die ordnungsgemäße Entsorgung

          im Sinn der wasserrechtlichen und boden-

          schutzrechtlichen Vorschriften?

           

      Welche Kläranlage (Übernahemstelle) kommt in Frage  

      Entfernung:

3.3.

Art der Wasserversorgung

Ortswasserleitung

 

 


3.4.

 

Entfernung zur Volksschule (des Schulsprengels)

 

½ km

 

 

3.5.

 

Entfernung zum nächsten Geschäft für den täglichen Bedarf

 

½ km

 

3.6.

 

Entfernung zur nächsten Haltestelle eines öffentlichen Verkehrsmittels

 

½ km zum ÖBB-Bahnhof und zur Bushaltestelle.

 

 

4.

Umweltsituationen

Bekannte oder zu erwartende Immissionsbelastungen

(Lärm, Luft, Erschütterungen etc.)

 

4.1.

 

Aus dem Umgebungsbereich auf die Widmungsfläche

 

keine Immissionsbelastungen zu erwarten.

 

 

4.2.

 

Von der Widmungsfläche auf den Umgebungsbereich

 

Keine Beeinträchtigungen zu erwarten.

 

Beilagen:

1.    Pläne (insg. 6-fach)

1.1.  Auszug FWP M 1 : 5000

1.2.  Ausschnitt aus Mappenblatt

1.3.  sonstige Unterlagen (Übersichtsplan,

      Lageplan etc.)

 

2.    Stellungnahme des Ortsplaners (siehe Erläuterungen)

 

3.    Auszug Sitzungsprotokoll über Grundsatzbeschluß

 


Erläuterungen:

1.

Fachliche Beurteilung durch den Planverfasser im Sinne Punkt 2.9. (Fachliche Stellungnahme, Grundlage ROG. 1994). Aufbauend auf die von der Gemeinde erstellte Bestandsaufnahme muß eine begründete Stellungnahme des Planverfassers als Beilage angeschlossen werden, welche insbesondere auf die Übereinstimmung der Flächenwidmungs- oder Bebauungsplan-Änderungen mit den örtlichen Entwicklungszielen der Gemeinde bezugzunehmen hat.

 

Weiters ist die erfolgte Abstimmung verschiedener Widmungskategorien (auch im Hinblick auf die Nutzung) nachvollziehbar darzulegen (Raum- und Umweltverträglichkeit).

2.

Grundsatzbeschluß des Gemeinderates zur Einleitung des Raumordnungsverfahrens (Auszug Sitzungsprotokoll).

 

Die Interessensabwägung ist vom Gemeinderat auf der Basis der Grundlagenforschung und der Beurteilung des Planverfassers durchzuführen und durch das Gemeinderats-Sitzungsprotokoll zu belegen. Insbesondere sind dabei folgende Aspekte nachvollziehbar zu begründen:

 

·     Hat der Gemeinderat bei seinem Beschluß eine Abwägung der öffentlichen Interessen (z.B. hohe bzw. unwirtschaftliche Aufschließungskosten) gegenüber den privaten Interessen des (der) Antragsteller(s) vorgenommen?

·     Werden durch die Umwidmung offentsichtlich Interessen Dritter verletzt?

·     Werden durch die beantragte Umwidmung Entschädigungsansprüche gegenüber der Gemeinde ausgelöst?

 

 

Bei der anschließenden Beratung wird vom GR. Ortner die Meinung vertreten, daß durch die Aufstellung einer Imbißstube in diesem Bereich eine zusätzliche Gefahrenstelle geschaffen wird und er ist daher gegen diese Umwidmung.

 

Es ist abzuwarten, erklärt GV. Murauer, ob der Antragsteller das Ansuchen auf Grund der neuen Situierung überhaupt aufrecht halten will.

 

GR. Hintermayr ist wegen der zu befürchtenden Sichtbehinderungen für den Straßenverkehr gegen die Aufstellung dieser Imbißstube.

 

Diese Kreuzung ist bereits jetzt eine Gefahrenstelle, erklärt GV. Weilhartner. Durch die Bewilligung einer Baumaßnahme in diessem Bereich wird diese sicherlich noch vergrößert und daher soll eine Umwidmung verhindert werden.

 


Der Bürgermeister erklärt, daß allgemein die Umwidmung dieses Grundstückes, das ja im Besitz der Gemeinde ist, zu befürworten ist. Ob der geplante Bau durchgeführt werden kann ist von einer separaten Verhandlung abhängig. Er stellt daher den Antrag die Flächenwidmungsplanänderung Nr. 8 und die dazu erstellte Grundlagenerforschung mit den dazugehörigen Plänen bewilligen zu wollen.

 

Beschluß:   Dieser Antrag des Bürgermeisters wird von 18 Gemeinderatsmitglieder angenommen

            und 7 Gemeinderatsmitglieder stimmen dagegen. Die im Entwurf vorliegende Grund-

            lagenerforschung mit den dazugehörigen Plänen für das genannte Grundstück wird

            somit bewilligt.

 

 

 

TOP. 9.)  Bericht vom Obmann des Bauausschusses.

 

Vom Obmann des Bauausschusses, GR. Ortner, wird mitgeteilt, daß am 18.09.1995 eine Bauausschußsitzung stattgefunden hat bei der auch Frau Arch.Dipl.Ing. Helga Lassy sowie ihr Mitarbeiter Dipl.Ing. Altmann anwesend waren. Bei dieser Sitzung wurde die Überarbeitung des Flächenwidmungsplanes grundlegend behandelt. Die Überarbeitung des Flächenwidmungsplanes ist eine grundlegende Entscheidung für die Gemeinde und es ist notwendig, daß Grundlagenforschungen durchgeführt werden. Auch das Verkehrskonzept muß neu überdacht werden und der Gemeinderat hat über die beantragten Änderungswünsche der einzelnen Grundbesitzer zu entscheiden. Diese Entscheidungen sind sehr wichtig und müssen auch begründet werden. Es ist erforderlich die Öffentlichkeit hier einzubinden und die Überlegungen über die Entwicklung auch in finanzieller Hinsicht abzustimmen. Es wurden von Frau Architekt Lassy die notwendigen Arbeitsschritte zur Erstellung des Entwicklungskonzeptes aufgezeigt und erläutert. In der vorliegenden Studie von Herrn Bühler sind bereits viele Daten enthalten die verwendet werden können. Bei dieser Sitzung, erklärt der Obmann, wurde auch festgelegt, daß vor Behandlung im Gemeinderat nochmals der Bauausschuß mit dieser Angelegenheit befaßt wird. Zu dieser Bauausschußsitzung sollen auch die Fraktionsführer eingeladen werden, damit diese für die Informierung ihrer Gemeinderatsmitglieder genügend Hintergrundmaterial haben. Wenn diese Überarbeitung des Flächenwidmungsplanes im Gemeinderat behandelt wird, soll möglichst viel Zeit zur Verfügung stehen. Wenn möglich soll dafür ein Nachmittag verwendet werden um diese wichtigen Entscheidungen gut vorbereiten zu können. Diese Entscheidungen sollen möglichst unparteiisch gefällt. werden.

 

Der Bürgermeister bedankt sich beim Obmann des Bauauschusses für seinen Bericht.

 

Von GR. Hintermayr wird noch ersucht, daß vor der Bauausschußsitzung die notwendigen Unterlagen den Ausschußmitglieder zur Verfügung gestellt werden.

 

 

 

TOP. 10.)  Genehmigung eines Übereinkommens mit der OÖ. Ferngas AG. bezüglich

                  Versorgung des Gemeindegebietes mit Erdgas.

 

Bürgermeister Wieser Otto gibt bekannt, daß ein schriftliches Übereinkommen mit der OÖ. Ferngas vorliegt, daß vor Beginn der Bauarbeiten vom Gemeinderat zu genehmigen ist. Dieses Übereinkommen wird vom Bürgermeister vollinhaltlich zur Kenntnis gebracht.


 

 

ÜBEREINKOMMEN

 

 

abgeschlossen zwischen der Marktgemeinde RIEDAU in der Folge kurz "GEMEINDE" genannt und der OBERÖSTERREICHISCHEN FERNGAS Aktiengesellschaft, Neubauzeile 99, 4030 Linz, in der Folge kurz "OÖ

FERNGAS" genannt.

 

Die OÖ FERNGAS ist zur Versorgung der GEMEINDE nach § 5 Energiewirtschaftsgesetz, GBIRÖ Nr. 156/1 939 i.d.g.F., (EnWG), berechtigt und errichtet im Gemeindegebiet mit der VersorgungspRicht nach § 6 EnVVG ein Gasnetz zur Versorgung der Haushalte, Gewerbebetriebe, etc. mit dem Energieträger Erdgas.

Bei fehlenden Beitragsleistungen der GEMEINDE kann die OÖ FERNGAS in Anbetracht der Höhe der nötigen Investitionen vorerst nur jene dicht besiedelten Ortsteile aufschließen, in denen eine hohe Anschlußdichte erreicht wird.

Dieses Übereinkommen wird auf die Dauer der Gasversorgung im Gebiet der GEMEINDE unter Beachtung der fünfjährigen Nachfristen in den Punkten 5. und 6. dieses Vertrages abgeschlossen und findet sowohl für die öffentlichen Verkehrsflächen der GEMEINDE (§ 8 (2) in Verbindung mit 9 7 OÖ. Straßengesetz) als auch alle übrigen im privaten Eigentum der GEMEINDE befindlichen Grundflächen Anwendung, soweit diese durch Erdgasleitungen bis maximal 4 bar Überdruck beansprucht werden.

Die diesem Übereinkommen beigefügten PIäne dienen als Information für das geplante Ausbauprogramm. Nach Fertigstellung der einzelnen Leitungsabschnitte verpflichtet sich die OÖ FERNGAS, der GEMEINDE PIäne zu übermitteln, aus denen die Leitungsführung ersichtlich ist. Die letztgenannten PIäne sind Vertragsbestandteil, werden jedoch von der GEMEINDE nur zum internen Gebrauch verwendet.

1.    GEMEINDE für die Verlegung und den Betrieb des Niederdruckgasnetzes ein.

Dieses Benützungsrecht räumt die GEMEINDE auch hinsichtlich der anderen im Eigentum der GEMEINDE gelegenen Grundstücke ein, jedoch ist hierüber im Einzelfall eine nähere Vereinbarung zu treffen.

Die OÖ FERNGAS erbringt für die Einräumung dieses Benützungsrechtes an die GEMEINDE folgende Leistungen:

Kostenloser Anschluß der gemeindeeigenen kommunalen Einrichtungen, wie Amtshaus, Schulen, Kindergärten, Bäder, Altenheime u.a. an das Niederdrucknetz der OÖ FERNGAS, jedoch beschränkt auf eine Anschlußstrecke von 30 Metern. Soweit die Hausanschlußleitung Iänger als 30 Meter ist, ist für jeden weiteren laufenden Meter der allgemeine Tarifvon derzeit S 950,-- pro Laufmeter zur Anwendung zu bringen.

Verwaltungskostenbeitrag in der Höhe von S 12.000,-- bei Baubeginn als Abgeltung für die Ve nrva Itu ng stätig ke it anläßlich des Baues der Niederdruckleitung.

Einmalige Abgeltung im Betrag von S 2,40 pro Laufmeter des Niederdrucknetzes (ohne Hausanschlußleitung Die Zahlung dieses Betrages erfolgt jeweils jährlich im nachhinein auf Grund der ermittelten Längen zum 31. Dezember des betreffenden Jahres.

 

                Soweit gemeindeeigene Grundstücke, die keine öffentlichen Verkehrsflächen der GEMEINDE sind in        

               Anspruch genommen werden, ist ein verbücherungsfähiger Dienstbarkeitsvertrag auf Kosten der OÖ

               FERNGAS abzuschließen. Werden solche gemeindeeigenen Grundstücke zur Versorgung Dritter in

               Anspruch genommen und erfolgt von diesen Grundstücken aus kein Anschluß eines gemeindeeigenen

              Objektes, so gebührt der GEMEINDE ein Entschädigung in der Höhe, wie sie üblichennreise von der OÖ

              FERNGAS privaten Grundeigentümern im Gebiet der GEMEINDE bezahlt wird. Werden zu einem späteren

              Zeitpunkt von solchen Grundstücken aus gemeindeeigenen Objekte mit Erdgas versorgt, ist die von der

              Gemeinde empfangene Entschädigung ohne Verzinsung und ohne Wertsicherung  zurückzuzahlen.

 

2.    Jede Inanspruchnahme der in Punkt 1. angeführten Grundstücke ist von der OÖ FERNGAS dem Gemeindeamt schriftlich, ausgenommen bei Gefahr in Verzug, anzuzeigen; die Verlegung der Leitungen hat auf Gefahr und Kosten der OÖ FERNGAS im Einvernehmen mit der GEMEINDE zu erfolgen.

 

3.    Der bestehende Zustand des Straßenkörpers muß von der OÖ FERNGAS auf eigene Kosten unmittelbar nach Fertigstellung von Verlegungsarbeiten wiederhergestellt werden. Es ist besonders darauf zu achten, daß bei den Zuschüttungsarbeiten das Erdreich gemä13 seiner ursprüngiichen Lage eingebracht und durch mechanische Verdichtung bis zum maximal erreichbaren Verdichtungsgrad gestampft wird, sodaß Setzungen möglichst vermieden werden. Etwaige Setzungen oder Asphalteinbrüche, die infolge dieser Verlegungsarbeiten auftreten, sind von der OÖ FERNGAS auf deren Gefahr und Kosten wieder herzustellen und laufend nachzubessern.

 

4.    Zur Koordinierung der verschiedenen Interessen wird die OÖ FERNGAS rechtzeitig von allen Aufgrabungen sowie von Baumaßnahmen anläßlich der Herstellung oder Umlegung von Straßen, Straßendecken, Gehsteigen, Verlegung von Kabeln, Erbauung von Wasserleitungen, Kanälen, gemeindeeigenen Wohnhäusern oder Siedlungen und dgl. von der GEMEINDE verständigt. Soferne die GEMEINDE davon Kenntnis erlangt, erfolgt eine Verständigung auch dann, wenn derartige Tätigkeiten nicht von der GEMEINDE selbst geplant werden.

 

5.    Wird die Gaslieferung an Kunden in der GEMEINDE von der OÖ FERNGAS gänzlich eingestellt, so ist diese berechtigt, aber nicht verpflichtet, die ihr gehörigen und im Zusammenhang mit diesem Übereinkommen verlegten Rohrleitungen sowie die sonstigen für die Gasverteilung bzw. Gaszubringung errichteten Anlagen (Ortsnetz) innerhalb eines Zeitraumes von 5 Jahren, gerechnet vom Zeitpunkt der vorerwähnten Einstellung, zu entfernen. Werden diese Leitungen oder Anlagen (Ortsnetz) innerhalb dieses Zeitraumes von der OÖ FERNGAS nicht enffernt, so gehen diese - soweit nichts anderes vereinbart wird nach vorheriaer ordnunasaemäaer Stilleauna durch die OÖ FERNGAS - entschädigungslos in das Eigentum der GEMEINDE über; vom Eigentumsübergang ausgenommen sind die in Punkt 6. angeführten Leitungen und Anlagen.

 

 

6.    Im Zusammenhang mit diesem Übereinkommen verlegte Leitungen und sonstige, für die Gasverteilung bzw. Gaszubringung errichteten Anlagen, die zur Versorgung von Gaskunden außerhalb des Gebietes der GEMEINDE benötigt werden, sind von der OÖ FERNGAS im Falle der gänzlichen Einstellung der Gaslieferungen im Gebiet der GEMEINDE innerhalb der 5-jährigen Frist gemäß Punkt 5. der GEMEINDE bekanntzugeben, von dem übrigen aufiulassenden Ortsnetz abzutrennen und verbleiben weiterhin im Eigentum der OÖ FERNGAS. Sollten aber auch diese zur Versorgung von Gaskunden in anderen Gemeinden dienenden Leitungen und Anlagen von der OÖ FERNGAS nicht mehr benötigt werden, so ist die OÖ FERNGAS berechtigt, aber nicht verpflichtet, diese innerhalb eines Zeitraumes von 5 Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt, ab den sie nicht mehr benötigt werden, zu enffernen. Werden Leitungen oder Anlagen innerhalb dieses Zeitraumes von der OÖ FERNGAS nicht enffernt, so gehen diese - soweit nichts anderes vereinbart wird nach vorheriger ordnungsgemäßer Stillegung durch die OÖ FERNGAS - entschädigungslos in das Eigentum der GEMEINDE über.

 

7.    Wird in Zukunft eine Änderung oder Verlegung bestehender und im Eigentum der OÖ FERNGAS befindlicher unterirdischer Anlagen über Veranlassung der GEMEINDE notwendig, so trägt die 00. Ferngas die daraus entstehenden Kosten. Die GEMEINDE wird jedoch im Hinblick auf das öffentliche Interesse an einer sicheren und wirtschaftlichen Energieversorgung durch die OÖ FERNGAS bestrebt sein, Änderungen oder Verlegungen nur im unbedingt notwendigen Ausmaß und unter weitgehendster Berücksichtigung der Interessen der OÖ FERNGAS zu verlangen. Die OÖ FERNGAS kann eine Änderung bzw. Verlegung ihrer unterirdischen Anlagen ablehnen, wenn sie tatsächlich technisch unmöglich oder volkswirtschaftlich nicht vertretbar ist.

 

8.    Die OÖ FERNGAS haftet für alle im Zusammenhang mit der Errichtung, dem Betrieb und der Erhaltung der vertragsgegenständlichen Anlagen verursachten Schäden nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und hält in diesem Umfang die GEMEINDE von Ansprüchen Dritter schad- und klaglos. Es gilt insbesondere das Reichshaftpflichtgesetz.

 

 

9.    Bei Übergabe der benützten Grundstücke an einen Dritten wird die GEMEINDE ihre Rechte und Pflichten aus diesem Übereinkommen auf den Rechtsnachfolger übertragen und die OÖ FERNGAS hievon innerhalb von 14 Tagen nach Übergabe verständigen. Bei Übergabe der Gasversorgungs- und Gasverteilungsanlagen an einen Dritten wird die OÖ FERNGAS die GEMEINDE hievon innerhalb von 14 Tagen nach Übergabe verständigen. Alle Rechte und PRichten der OÖ FERNGAS aus diesem Übereinkommen gehen auf den Rechtsnachfolger über.

 

10.   Die OÖ FERNGAS nimmt zur Kenntnis, daß die GEMEINDE auf Dauer dieses Übereinkommens weder selbst Gas erzeugen, noch vertreiben, noch einer anderen physischen oder juristischen Person die Errichtung eines Gasrohrnetzes oder anderen, für die Erzeugung und Verteilung von Gas notwendigen Anlagen auf den in Punkt la) genannten Grundstücken gestattet wird. Nicht darunter zu verstehen sind die Durchleitung von Gas anderer Versorgungsunternehmen bzw. bäuerliche Eigenversorgungsanlagen, wie insbesondere Biogasanlagen.

 

11.   Sollten die Gemeinden gesetzlich ermächtigt oder verpflichtet werden, für die Führung von Gasleitungen auf öffentlichem Gut Gebrauchsabgaben einzuheben, sind die von der OÖ FERNGAS erbrachten Entgelte nach dem Vertragspunkt 1 lit bb und bc auf die von der OÖ FERNGAS zu entrichtenden Abgaben anzurechnen.

 

12.   Dieses Übereinkommen wird in zwei Ausfertigungen erstellt, von denen jeder Vertragspartner eine erhält. Die mit der Errichtung dieses Vertrages allenfalls verbundenen Kosten und Gebühren trägt die OÖ FERNGAS. Änderungen oder Ergänzungen dieses Übereinkommens bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform.

 

13.   Für alle, während des Bestehens sowie nach Ablauf dieses Übereinkommens sich allenfalls ergebenden Streitigkeiten, vereinbaren hiermit die Vertragsparteien als ausschließlichen Gerichtsstand das sachlich zuständige Gericht in

 

14.   Der Gemeinderat hat diesem Übereinkommen in der Sitzung am               zugestimmt. Dieses Übereinkommen bedarf keiner aufsichtsbehördlichen Genehmigung.

 

 

 

 

Weiters erklärt der Vorsitzende, daß ca. 50 % der Bewohner von Riedau noch mit festen Brennstoffen heizen. Es ist daher das Interesse am Ferngas sehr groß. Von den Vertretern der OÖ. Ferngas wurde noch mitgeteilt, daß die Gemeinde zur Kostenmittragung dann herangezogen werden könnte, wenn Aufschließungen nicht wirtschaftlich sind. Diese Fälle werden aber separat mit der Gemeinde im vorhinein behandelt. Die Gasleitungen stellen aber auch keine Gefahr für die Bewohner dar, da nur ein ganz geringer Druck in den Leitungen vorhanden ist. Die Heizmöglichkeit ist sehr umweltfreundlich und die Kosten liegen ca. in der gleichen Höhe wie beim Heizöl. Vorgesehen ist, daß 1996 bereits mit dem Bau der Zuleitungen begonnen wird.

 

GV. Murauer erklärt, daß das Übereinkommen seiner Meinung nach für die Gemeinde sehr gut ist und er ist daher für die Genehmigung.

 

GR. Pimingsdorfer erklärt, daß der Anschluß an das OÖ. Ferngas für Riedau viele Vorteile bringt und dies hauptsächlich  mit dem Anschluß der öffentlichen Gebäude. Er stellt daher den Antrag, das vom Bürgermeister zur Kenntnis gebrachte Übereinkommen genehmigen zu wollen.

 

Beschluß:   Dieser Antrag wird einstimmig angenommen und das Übereinkommen zwischen der

            Marktgemeinde Riedau und der OÖ. Ferngas somit genehmigt.

 

 

 

TOP. 11.)  Erlassung einer Marktordnung für die Abhaltung des Pferdemarktes.

 

Von der Aufsichtsbehörde wurde verlangt, erklärt der Bürgermeister, daß eine Marktordnung für die Abhaltung des Pferdemarktes und marktähnlichen Veranstaltungen erstellt und beschlossen wird. Es wurde bereits einmal diese Marktordnung beschlossen, von der Aufsichtsbehörde wurden aber dann einige Mängel festgestellt die nun korrigiert wurden. Die nun vorliegende Verordnung über die Erlassung der Marktordnung wird vom Bürgermeister zur Kenntnis gebracht.

 

Bei der anschließenden Debatte über diese Marktordnung wird festgestellt, daß die Gemeinderatsmitglieder mit dem Inhalt dieser Verordnung bzw. der Marktordnung einverstanden sind und es keine Einwände gibt.

 

Der Bürgermeister stellt daher den Antrag die vorliegende und bereits zur Kenntnis gebrachte Marktordnung genehmigen zu wollen.

 

Beschluß:   Nach einhelliger Zustimmung aller Gemeinderatsmitglieder wird diese Verordnung

            somit genehmigt.

 

TOP. 12.)  Änderung der Kanalgebührenordnung.

 

Der Bürgermeister erklärt, daß laut Verordnung des Amtes der O.ö. Landesregierung die Kanalgebühren wieder anzuheben sind. Die Verordnung wurde daher bereits im Entwurf vorbereitet in der die Kanalbenützungsgebühren von S 21,50 auf S 23.00 angehoben wurden. Die Verordnung soll mit 01.01.1996 in Kraft treten. Weiters ist eine Änderung vorgesehen und zwar im § 2 Abs. g)  soll für die Schwimm- und Planschbecken nicht mit einem Fassungsvermögen von 10 m3 sondern erst ab 30 m3 der Pauschalzuschlag für die Anschlußgebühr verrechnet werden. Diese abgeänderte Verordnung betreffend die Kanalanschluß- und Benützungsgebühr wird vom Bürgermeister wie folgt zur Kenntnis gebracht.

 

 

A-4752 Riedau 32/33, Tel. 07764/255-0*, Fax 07764/7281-15

M A R K T G E M E I N D E

R I E D A U

Pol. Bezirk Schärding, OÖ.

 

 

     

                  Zahl:    811-1995-G/W

  

                  Datum:  17.10.1995

  

 

 

V E R O R D N U N G

 

 

 

des Gemeinderates der Marktgemeinde Riedau vom 17.10.1995 betreffend die Kanalanschlußgebühr und die Kanalbenützungsgebühr einschließlich der Vorschreibung von Vorauszahlungen auf die Kanalanschlußgebühr (Kanalgebührenordnung für die Marktgemeinde Riedau).

 

Auf Grund des Interessentenbeiträge-Gesetzes 1958, LGBl.Nr. 28, in der Fassung der Gesetze LGBl.Nr. 55/1968 und 57/1973 und des § 15 Abs. 3 Zif. 5 des Finanzausgleichsgesetzes 1993, BGBl. Nr. 30/1993 wird verordnet:

 

§ 1

 

Für den Anschluß von Grundstücken an das gemeindeeigene öffentliche Kanalnetz wird eine Kanalanschlußgebühr erhoben. Gebührenpflichtig ist der Eigentümer der angeschlossenen Grundstücke.

 

§ 2

 

(1) Die Kanalanschlußgebühr errechnet sich aus der Gebühr nach den Verrechnungsquadratmetern und beträgt, soweit im folgenden nicht etwas anderes bestimmt ist, die Bemessungsgrundlage nach Abs. (2) für den Verrechnungsquadratmeter S 200,--.

 

(2) Die Grundlage für die Verrechnungsquadratmeter bildet bei eingeschoßiger Bebauung die Quadratmeteranzahl der bebauten Grundfläche, bei mehrgeschoßiger Bebauung die Summe der bebauten Fläche der einzelnen Geschoße jener Bauwerke, die einen unmittelbaren oder mittelbaren Anschluß an das gemeindeeigene öffentliche Kanalnetz aufweisen. Bei der Berechnung ist auf die volle Quadratmeteranzahl der einzelnen Geschoße abzurunden. Kellergeschoße werden nur in jenem Ausmaß berücksichtigt, als sie als Kellergaragen und für gewerbliche Zwecke ausgebaut sind oder weiters eine Wohnnutz- bzw. Wohnfläche aufweisen. Dachgeschoße werden nur in jenem Ausmaß berechnet, als sie eine Wohnnutz- oder gewerbliche Fläche aufweisen. Für Kellergaragen und alle Nebengebäude (landwirtschaftliche Nebengebäude, Holzhütten, Garagen) wird von den hiefür zu berechnenden Verrechnungsquadrat-metern ein Abschlag von 8o % gewährt. Für gewerblich genutzte Flächen wird ein Abschlag von 5o % von den hiefür zu berechnenden Verrechnungsquadratmetern berechnet.

 

(3) a) Für Wohnhäuser bis maximal 6 Wohnungen wird die Anschlußgebühr nach Abs. (1) und (2) berechnet und beträgt die Mindestanschlußgebühr                                                        S 30.000,--.

   

    b) Die Regelung nach (3) a) gilt analog für solche Gewerbebetriebe, die nicht unter Abs. (3) lit. c) bis g) fallen.

 

    c) Für andere Gewerbebetriebe (Gasthäuser, Bäckereien, Konditoreien, Bauunternehmungen ohne eigenen  Betonerzeugungsbetrieb, Landmaschinen-und Kraftfahrzeugsreparatur-werkstätten) ist die Anschlußgebühr  nach  Abs.  (1)  bis  (3)  zu  berechnen,  jedoch  beträgt  die Mindestanschlußgebühr                                                                                                   S 45.ooo,--.

 

    d) Für Wohnhäuser ab 7 Wohnungen ist die Anschlußgebühr nach Abs. (1) und (2) zu berechnen. Das gleiche gilt für alle bundesbahneigenen Objekte, für alle landes- und gemeindeeigenen Objekte und für alle Kassengebäude (Geldinstitute).

 

    e) Für Fleischhauereibetriebe mit mind. je 35o Jahresschlachtungen (Großvieh und Kleinvieh) errechnet sich die Anschlußgebühr gleichfalls nach Abs. (1) und (2), jedoch gilt als Mindestanschlußgebühr                                                                                                   S 90.000,--.

 

    f) Für Kraftfahrzeugreparaturwerkstätten, KFZ-Wasch- und Serviceanlagen gilt ein Pauschalzuschlag zur Anschlußgebühr nach Abs. (3) lit. c) von                                        S 14.000,--.

 

    g) Für Schwimm- bzw. Planschbecken mit über 30 m3 Fassungsvermögen wird ein Pauschalzuschlag zur Anschlußgebühr von                                                      S 7.500,--    berechnet.

 

(4) Für unbebaute Grundstücke beträgt die Anschlußgebühr bis zu einem Ausmaß von 1.5oo m2 S 30.000,-- für je angefangene weitere 1oo m2                                                                        S 222,--.

 

(5) Bei nachträglichen Abänderungen der angeschlossenen Grundstücke ist eine ergänzende Kanalanschlußgebühr zu entrichten, die im Sinne der vorerwähnten Bestimmungen mit folgender Maßgabe errechnet wird:

 

   (A) Wird auf einem unbebauten Grundstück ein Gebäude errichtet, so ist von der ermittelten Kanalanschlußgebühr die nach dieser Gebührenordnung für das betreffende unbebaute Grundstück sich ergebende Kanalanschlußgebühr abzusetzen, wenn für den Anschluß des betreffenden unbebauten Grundstückes seinerzeit bereits eine Kanalanschlußgebühr oder ein Entgelt für den Anschluß an die Kanalanlage errichtet wurde.

 

   (B) Bei Änderungen eines angeschlossenen Gebäudes durch Auf-, Zu-, Ein- oder Umbau sowie Neubau nach Abbruch, ist die Kanalanschlußgebühr in dem Umfang zu entrichten, als gegenüber dem bisherigen Zustand eine Vergrößerung der Berechnungsgrundlage gemäß Abs. 2 gegeben ist.

 

   (C) Eine Rückzahlung bereits entrichteter Kanalanschlußgebühren auf Grund einer Neuberechnung findet nicht statt.

 

§ 3

 

(1) Die zum Anschluß an das gemeindeeigene öffentliche Kanalnetz verpflichteten Grundstückseigentümer und Anrainer haben auf die von ihnen nach dieser Kanalgebührenverordnung zu entrichtenden Kanalanschlußgebühren Vorauszahlungen zu leisten. Die Vorauszahlung beträgt 8o v.H. jenes Betrages, der von dem betreffenden Grundstückseigentümer oder Anrainer unter Zugrundelegung der Verhältnisse im Zeitpunkt der Vorschreibung

der Vorauszahlung als Kanalanschlußgebühr zu entrichten wäre.

 

(2) Die Vorauszahlungen sind nach Baubeginn des gegenständlichen gemeindeeigenen öffentlichen Kanalnetz bescheidmäßig vorzuschreiben. Die Vorauszahlung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Bescheides fällig.

 

(3) Ergibt sich bei der Vorschreibung der Kanalanschlußgebühr, daß die von dem betreffenden Grundstückseigentümer oder Anrainer bereits geleistete Vorauszahlung die vorzuschreibende Kanalanschlußgebühr übersteigt, so hat die Gemeinde den Unterschiedsbetrag innerhalb von zwei Wochen ab der Vorschreibung der Kanalanschlußgebühr von Amts wegen zurückzuzahlen.

 

(4) Ändern sich nach Leistung der Vorauszahlung die Verhältnisse derart, daß die Pflicht zur Entrichtung einer Kanalanschlußgebühr voraussichtlich überhaupt nicht entstehen wird, so hat die Gemeinde die Vorauszahlung innerhalb von vier Wochen ab der maßgeblichen Änderung, spätestens aber innerhalb von vier Wochen ab Fertigstellung des gemeindeeigenen Kanalnetzes, verzinst mit 4 v.H. pro Jahr ab Leistung der Vorauszahlung von Amts wegen zurückzuzahlen.

 

§ 4

 

(1) Die Eigentümer der angeschlossenen Grundstücke haben eine Kanalbenützungsgebühr, berechnet nach dem Wasserverbrauch, zu entrichten. Diese Gebühr beträgt bei der Messung des Verbrauches des Wassers mit Wasserzähler ab

 

o1.o1.1996 pro Kubikmeter S 23,00.

 

(2) a) Die Kanalbenützungsgebühr für Grundstücke, die an die gemeindeeigene Wasserversorgungsanlage nicht oder zum Teil angeschlossen sind, wird nach dem durchschnittlichen Wasserverbrauch für Grundstücke ähnlicher Größe und Verwendung berechnet.

 

    b) Die Kanalbenützungsgebühr für landwirtschaftliche Wohnhäuser wird nach dem durchschnittlichen Wasserverbrauch für Grundstücke ähnlicher Größe und Verwendung berechnet.

 

(3) Die Kanalbenützungsgebühr für Grundstücke, von denen nur Niederschlagswässer abgeleitet werden, beträgt für je angefangene 5oo m2 Grundfläche mit einer Entwässerung in das gemeindeeigene öffentliche Kanalnetz                                                          S 360,-- jährlich.

 

§ 5

 

(1) Die Verpflichtung zur Entrichtung der Kanalanschlußgebühr entsteht mit dem Zeitpunkt des Anschlusses eines Grundstückes an die Kanalisationsanlage. Geleistete Vorauszahlungen sind zu jenem Wert anzurechnen, der sich aus der Berücksichtigung der in den Quadratmetersatz eingeflossenen Preissteigerungskomponente gegen-über dem zum Zeitpunkt der Vorschreibung der Vorauszahlung kalkulierten Quadratmetersatz ergibt.

 

(2) Die Verpflichtung zur Entrichtung der Anschlußgebühr gemäß § 2 Abs. A) und B) dieser Verordnung entsteht bei Baubeginn des Ergänzungs- bzw. Neubaues.

 

(3) Die Kanalbenützungsgebühr ist halbjährlich und zwar am 15.o5. und 15.11. eines jeden Jahres im Nachhinein fällig und nach dem Erhalt der Zahlungsaufforderung zu entrichten.

 

§ 6

 

Durch diese Gebührenordnung werden privatrechtliche Vereinbarungen nicht ausgeschlossen.

 

§ 7

 

In den in dieser Verordnung geregelten Gebühren ist die Umsatzsteuer nicht enthalten (Exklusivgebühr).

 

§ 8

 

Die Rechtswirksamkeit dieser Kanalgebührenordnung beginnt mit dem 01.01.1996; gleichzeitig treten die bisherigen, die Kanalgebühren betreffenden Verordnungen außer Kraft.

 

 

Der Bürgermeister:

 

Es erklärt GR. Hintermayr, daß von Seiten des Landes für diese Angelegenheiten zu wenig Geld übrig ist. Es wird seiner Meinung nach für Kultur zu viel ausgegeben und er ist daher gegen eine Erhöhung dieser Benützungsgebühren.

 

Auch GV. Weilhartner ist dieser Meinung und er glaubt, daß diese Erhöhung von 6,53 % zu hoch ist. Er erklärt, daß er aus Protest gegen diese Erhöhung ist, da das Land zu wenig für diese notwendige Einrichtung übrig hat.

 

Der Bürgermeister erklärt, daß eine Kostenwahrheit unbedingt notwendig ist und in Zukunft sicherlich die nicht angeschlossenen Gemeindebürger mit der Entsorgung der Senkgrubeninhalte sehr hohe Kosten zu erwarten haben. Die Gemeinde muß kostendeckend wirtschaften und daher ist diese Erhöhung auch gerechtfertigt.

 

Seit 1991 gibt es Erhöhungen für diese Gebühren, erklärt GV. Murauer, und das Land kann auch nur jene Mittel zur Verfügung stellen die vorhanden sind. Erhöhungen sind nicht gut, aber sicherlich notwendig und daher wird er diese Gebührenerhöhung befürworten.

 

Der Bürgermeister erklärt noch, daß auch zur Sanierung und Wartung dieser Anlagen in Zukunft hohe Kosten anfallen werden. Er stellt daher den Antrag die vorliegende Verordnung bezüglich Kanalbenützungsgebühren in der bereits zur Kenntnis gebrachten Form genehmigen zu wollen.

 

Beschluß:   Die 13 Mitglieder der ÖVP-Fraktion sowie die anwesenden 7 Mitglieder der SPÖ-

            Fraktion stimmen diesem Antrag zu. Die 4 Mitglieder der FPÖ-Fraktion stimmen

            dagegen. Die vorliegende Verordnung ist somit genehmigt.

 

 

TOP. 13.)  Änderung der Wassergebührenordnung.

 

Bürgermeister Wieser gibt bekannt, daß die Wasserbezugsgebühren laut Erlaß des Amtes der O.ö. Landesregierung auch für das Jahr 1996 wieder anzuheben sind. Er bringt dem Gemeinderat die Wassergebührenordnung wie folgt zur Kenntnis in der festgehalten ist, daß die Wasserbezugsgebühr von S 10,50 auf S 11,00 netto angehoben wird. Eine weitere Änderung ist vorgesehen und zwar im § 2 Abs. g) sollen die Schwimm- und Planschbecken nicht mehr ab 10 m3 Fassungsvermögen  sondern erst ab 30 m3 Fassungsvermögen einen Pauschalzuschlag zur Anschlußgebühr berechnet bekommen. Das in Kraft treten dieser Verordnung ist mit 01.01.1996 vorgesehen.

 

 

4752 Riedau, Tel. 07764/255-0*, Fax 07764/7281-15

M A R K T G E M E I N D E

R I E D A U

Pol. Bezirk Schärding, OÖ.

 

 

Zahl: 810-0-1995-G/W                                                                   Datum:  17.10.1995

 

 

V E R O R D N U N G

 

des Gemeinderates der Marktgemeinde Riedau vom 17.10.1995, mit der eine Wassergebührenordnung für die Wasserversorgungsanlage Riedau erlassen wird.

 

Auf Grund des Interessentenbeiträge-Gesetzes 1958, LGBl. Nr. 28, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 55/1968 und 57/1973 und des § 15 Abs. 3 Zif. 5 des Finanzausgleichsgesetzes 1993, BGBl. Nr. 30/1993, wird verordnet:

 

§ 1

 

Für den Anschluß von Grundstücken an die gemeinnützige öffentliche Wasserversorgungsanlage der Marktgemeinde Riedau (im folgenden Wasserversorgungsanlage genannt) wird eine Wasserleitungs-Anschlußgebühr erhoben. Gebührenpflichtig ist der Eigentümer der angeschlossenen Grundstücke.

 

§ 2

 

(1) Die Wasserleitungs-Anschlußgebühr beträgt für bebaute Grundstücke je Quadratmeter der Bemessungsgrundlage nach   Abs. 2                                  S 120,--

 

(2) Die Grundlage für die Verrechnungsquadratmeter bildet bei eingeschoßiger Bebauung die Quadratmeterzahl der bebauten Grundfläche, bei mehrgeschoßiger Bebauung die Summe der bebauten Flächen der einzelnen Geschoße jener Bauwerke, die einen unmittelbaren oder mittelbaren Anschluß an die gemeindeeigene öffentliche Wasserversorgungsanlage aufweist. Bei der Berechnung ist auf die volle Quadratmeterzahl der einzelnen Geschoße abzurunden. Kellergeschoße werden nur in jenem Ausmaß berücksichtigt, als sie als Kellergaragen und für gewerbliche Zwecke ausgebaut sind oder weiters eine Wohnnutz- bzw. Wohnfläche aufweisen. Dachgeschoße werden nur in jenem Ausmaß berechnet, als sie eine Wohnnutzfläche oder gewerbliche Fläche aufweisen. Für Kellergaragen und alle Nebengebäude (landwirtschaftliche Nebengebäude, Holzhütten, Garagen) wird von den hiefür zu berechnenden Verrechnungsquadratmetern ein Abschlag von 80 % gewährt. Für gewerblich genutzte Flächen wird ein Abschlag von 50 % von den hiefür zu berechnenden Quadratmetern berechnet.

 

(3) a) Für Wohnhäuser bis maximal 6 Wohnungen wird  die Anschlußgebühr  nach Abs. (1) und (2) berechnet und beträgt die Mindestanschlußgebühr         S 18.000,--.

 

    b) Die Regelung nach (3)a) gilt analog für solche Gewerbebetriebe, die nicht unter Abs. (3) lit. c) bis lit. g) fallen.

 

    c) Soweit im  folgenden nichts  anderes  bestimmt ist, beträgt die Mindestanschlußgebühr für Gasthäuser, Konditoreien, Bäckereien, Bauunternehmungen ohne  eigenen  Betoner-zeugungsbetrieb, Landmaschinen- und Kraftfahrzeugreparaturwerkstätten                                                      S 27.000,--.

 

    d) Für Wohnhäuser ab 7 Wohnungen ist  die Anschlußgebühr nach Abs. (1) und (2) zu berechnen. Das gleiche gilt für alle bundesbahneigenen Objekte, für alle  landes- und gemeinde-eigenen Objekte, für alle Kassengebäude (Geldinstitute).

 

    e) Für Fleischhauereibetriebe mit mind. je 350 Jahresschlachtungen (Großvieh  und  Kleinvieh) errechnet  sich  die  Anschlußgebühr gleichfalls nach Abs. (1) und (2), jedoch  gilt als  Mindestanschlußgebühr                                              S 54.000,--.

 

    f) Für Kraftfahrzeugreparaturwerkstätten mit KFZ-Waschanlagen gilt ein Pauschalzuschlag zur  Anschlußgebühr nach  Abs. (3) lit. c) von                S 9.000,--.

 

    g) Für Schwimm- bzw. Planschbecken mit über 30 m3 Fassungsvermögen wird ein Pauschalzuschlag zur  errechneten  Anschlußgebühr berechnet mit     S 4.500,--.

    

(4) Die Wasserleitungs-Anschlußgebühr für unbebaute Grundstücke beträgt bis zum Ausmaß von 1.500 m2   S 18.000,--, für je angefangene weitere 100 m2    S    133,--.

 

(5) Bei nachträglichen Änderungen der angeschlossenýÿÿÿ‚ƒ„…†‡ˆ‰Š‹ŒŽ‘’“”•–—˜™š›œžŸ ¡¢£¤¥¦§¨©ª«¬þÿÿÿþÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿen Grundstücke ist eine ergänzende Wasserleitungs-Anschlußgebühr zu entrichten, die im Sinne der obigen Bestimmungen mit folgender Maßgabe errechnet wird:

 

A) Wird auf einem unbebauten Grundstück ein Gebäude errichtet, so ist von der ermittelten Wasserleitungs-Anschlußgebühr die nach dieser Gebührenordnung für das betreffende unbebaute Grundstück sich ergebende Wasserleitungs-Anschlußgebühr abzusetzen, wenn für den Anschluß des betreffenden unbebauten Grundstückes seinerzeit bereits eine Wasserleitungs-Anschlußgebühr oder ein Entgelt für den Anschluß an die Wasserversorgungsanlage entrichtet wurde.

 

B) Bei Änderungen eines angeschlossenen Gebäudes durch Auf-, Zu-, Ein- oder Umbau sowie Neubau nach Abbruch ist die Wasserleitungsanschlußgebühr in dem Umfang zu entrichten, als gegenüber dem bisherigen Zustand eine Vergrößerung der Berechnungsgrundlage gemäß Abs. (2) gegeben ist.

 

§ 3

 

(1) Die Eigentümer der an die Wasserversorgungsanlage angeschlossenen Grundstücke haben für den Wasserbezug eine Wassergebühr zu entrichten. Diese beträgt bei der Messung des Wasserverbrauches mit Wasserzählern pro  Kubikmeter                                                                                                       S 11,00.

 

(2) Wenn der Wasserzähler unrichtig anzeigt, ausfällt oder wenn durch einen unverschuldeten Rohrbruch ein Wasserverlust entsteht, ist die verbrauchte Wassermenge zu schätzen. Bei der Schätzung des Wasserverbrauches ist insbesonders auf den Wasserverbrauch des vorangegangenen Kalenderjahres und auf etwa geänderte Verhältnisse im Wasserverbrauch Rücksicht zu nehmen.

 

(3) Soweit Wasserzähler nicht eingebaut sind, ist eine Wassergebührenpauschale zu entrichten. Diese beträgt halbjährlich:

 

a) für unbebaute Grundstücke bis zu 1.500 m2                                               S 210,--,

   für angefangene weitere 100 m2                                                                   S  21,--;

 

b) für bebaute Grundstücke je Quadratmeter der Bemessungsgrundlage nach § 2 Abs. 2                                                                                                               S   2,09;

 

c) für Grundstücke, auf denen eine Baulichkeit errichtet wird, je Quadratmeter der sich aus den baubehördlich genehmigten Bauplänen angegebenen Bemessungsgrundlage im Sinne des § 2 Abs. 2                                              S   2,09.

 

(4) Für die von der Gemeinde Riedau zur Verfügung gestellten Wasserzähler ist eine Miete von monatlich                                                                                  S   9,10

pro Zähler zu entrichten.

 

§ 4

 

(1) Die Verpflichtung zur Entrichtung der Wasserleitungs-Anschlußgebühr entsteht mit dem Zeitpunkt des Anschlusses eines Grundstückes an die Wasserversorgungsanlage.

 

(2) Die Verpflichtung zur Entrichtung der Anschlußgebühr gemäß § 2 Abs. A) und B) dieser Verordnung entsteht bei Baubeginn des Ergänzungs- bzw. Neubaues.

 

(3) Die Wasserbenützungsgebühr ist halbjährlich und zwar am 15.5. und 15.11. eines jeden Jahres im Nachhinein fällig und nach Erhalt der Zahlungsaufforderung zu entrichten.

 

(4) Die Zählermiete ist halbjährlich und zwar mit der Vorschreibung der Wasserbenützungsgebühr nach Erhalt der Zahlungsaufforderung zu entrichten.

 

§ 5

 

In den in dieser Verordnung geregelten Gebühren ist die Umsatzsteuer nicht enthalten (Exklusivgebühr).

Eine Rückzahlung bereits entrichteter Wasserleitungs-Anschlußgebühren auf Grund einer Neuberechnung nach diesem Absatz findet nicht statt.

 

§ 6

 

Die Rechtswirksamkeit dieser Wassergebührenordnung beginnt mit 01.01.1996; gleichzeitig treten die bisherigen, die Wassergebühren betreffenden Verordnungen außer Kraft.

 

Der Bürgermeister:

 

 

Bei der anschließenden Debatte wird von den Mitglieder der FPÖ-Fraktion die Zuverfügungstellung der Landesmittel für diese Angelegenheiten als zu gering bezeichnet. Die Ausgaben im Kulturbereich sind ihrer Meinung zu hoch. Sie sind daher nicht für die Erhöhung dieser Gebühren, die wiederum eine Belastung für die Familien darstellen.

 

Vom Vertreter der SPÖ-Fraktion, GV. Murauer, wird die Erhöhung als notwendig bezeichnet, obwohl ihm diese Entscheidung nicht angenehm ist.

 

Der Bürgermeister stellt den Antrag die zur Kenntnis gebrachte Verordnung genehmigen zu wollen. Die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung soll mit o1.o1.1996 beginnen.

 

 

Beschluß:   Dieser Antrag wird von den 13 Mitglieder der ÖVP-Fraktion und von den 7

            anwesenden Mitgliedern der SPÖ-Fraktion angenommen und die Verordnung

            wird somit genehmigt. Die 4 Mitglieder der FPÖ-Fraktion stimmen dagegen.

 

 

 

TOP. 14.)  Schülerausspeisung; Neufestlegung des Teilnehmerentgeltes.

 

Bezüglich Schülerausspeisung, erklärt der Vorsitzende, wurde von der Gemeinde Zell a.d. Pram mitgeteilt, daß sie sich nur dann an den Kosten des Abganges beteiligt, wenn der Kostenbeitrag für die Portionen mind. S 16,00 betragen. Es wurde daher von Seiten des Gemeindeamtes eine Berechnung vorgenommen die nun vom Bürgermeister zur Kenntnis gebracht wird. Die Personalkosten wurden mit S 330.000,00 und die Verpflegungskosten mit S 250.000,00 für die Ausspeisung 1994/95 errechnet. Die Gesamtausgaben betragen somit S 580.000,00. Die Einnahmen bei einer Teilnehmergebühr von S 14,00 pro Portion betragen S 350.000,00 und es wäre daher ein Abgang von S 205.000,00 vorhanden. Bei einer Einnahme von S 16,00 pro Portion würden S 429.000,00 eingenommen werden und der Abgang würde sich verringern und zwar auf S 151.000,00. Bisher wurden an das Amt der O.ö. Landesregierung ein Personalkostenbeitrag von S 215.000,00 bezahlt. Im Vergleich zu anderen Gemeinden, erklärt der Bürgermeister, werden Teilnehmerentgelte von S 18,00 bis S 23,00 pro Portion und Schüler verlangt.

 

Von Frau GR. Kopfberger wird die Meinung vertreten, daß S 16,00 pro Portion sicherlich nicht überhöht ist, da das Essen in der Ausspeisung sehr gut ist. Sie stellt daher den Antrag das Entgelt pro Portion und Schüler auf S 16,00 anzuheben. Wirksam soll diese Erhöhung ab 01.11.1995 werden.

 

Es wird von GV. Weilhartner erwähnt, daß er bereits im Vorjahr eine Erhöhung vorgeschlagen hat und daher wird er seine Zustimmung dazu geben.  Erwähnt wird vin ihm noch, daß die Ausspeisung in der Hauptschule Riedau besonders gut ist und daher auch viele Teilnehmer zu verzeichnen sind.

 

Von den Nachbargemeinden wurde Druck ausgeübt, erwähnt GV. Murauer, und er ist daher auch für die Erhöhung dieser Preise. Er vertritt aber auch die Meinung, daß in Zukunft keine Personen mehr von der Schülerausspeisung versorgt werden, die mit der Hauptschule bzw. mit der Volksschule nichts zu tun haben. Es wäre nämlich nicht einzusehen, daß diese Kosten auf die Schüler bzw. die Eltern aufgerechnet werden.

 

Beschluß:   Über den Antrag von GR. Kopfberger, daß Entgelt pro Portion und Kind auf S 16,00

            anzuheben wird abgestimmt und dabei einhellige Zustimmung erziehlt. Ab dem

            01.11.1995 wird daher die neue Gebühr in der Schülerausspeisung einzuheben sein.

 

Vor Behandlung des TOP. 15) verlassen die Zuhörer den Sitzungssaal, da dieser unter Ausschluß der Öffentlichkeit behandelt wird.

 

Vom Vorsitzenden wird vor Behanldung des nächsten TOP. die Öffentlichkeit wider hergestellt.

 

 

 

TOP. 16.)  Allfälliges.

 

Bürgermeister Wieser ladet alle Gemeinderatsmitglieder zur Vorstellung des Renovierungsoperates für die Pfarrkirche Riedau am 25.10.1995 um 20.00 Uhr im großen Pfarrsaal ein. Weiters werden von ihm alle Gemeinderatsmitglieder zum Tag der älteren Gemeinderbürger am Sonntag, o5.11.1995 mit Beginn des gemeinsamen Gottesdienstes um 1o.oo Uhr herzlich eingeladen.

 

Der Bürgermeister gibt weiters bekannt, daß von einem Architektenteam eine Freiraumplanung für Spielplätze und Verkehrsregelungen in den Bereichen Achleiten und Schwaben bzw. Schwabenbach angeboten wurde. Es werden die bestehenden Spielplätze sowie die noch notwendigen beurteilt, geplant und die Verkehrssituation dazu mitbehandelt. Die Kosten für diese Planung betragen S 38.100,00 wobei vom Land O.ö. 50 % Prozent bezahlt werden. Der Bürgermeister glaubt, daß dies eine für Riedau interessante und wichtige Planung sein könnte. Er stellt an die Gemeinderatsmitglieder die Frage, ob diese Durchführung in Auftrag gegeben werden kann.

 

GR. Ortner ist der Meinung, daß die Erstellung eines solchen Konzeptes nur dann einen Sinn hat, wenn anschließend auch danach gehandelt wird. Er glaubt, daß mit einem gewissen Hausverstand diese Planung auch von der Gemeinde durchgeführt werden könnte.

 

Von GV. Ing. Demmelbauer wird die Meinung vertreten, daß in Riedau gute Leute sind, die diese Planung durchführen können und jene Kosten die für dieses Konzept notwendig wären, könnten für die Anschaffung von Spielgeräten verwendet werden.

 

Auch GR. Hintermayr schließt sich dieser Meinung an.

 

Von Bürgermeister Wieser wird abschließend festgehalten, daß die Mehrheit der anwesenden Gemeinderatsmitglieder sich gegen eine solche Auftragserteilung ausspricht.

 

Vom GV. Murauer wird erwähnt, daß die Absenkung von Kanaldeckeln für die Schneeräumung noch notwendig wäre. Bei der neuen Straße in Schwaben wäre eventuell die Anbringung eines Vekehrszeichens erforderlich. Weiters erwähnt er, daß am 12.12.1995 die Bezirksvorsprache bei Hr. LH-Stellvertreter Hochmair ist und er schlägt dem Bürgermeister vor, gemeinsam Prioritäten festzulegen. Bezüglich der ÖVP-Zeitung erklärt er, daß hier Lügen verbreitet worden sind und das wird sich die SPÖ-Fraktion nicht länger gefallen lassen. Es wurde nie erwähnt, daß sich die SPÖ für einen Musikschulzubau einsetzt der S 20,00 Mio. kostet. Eine Entgegnung wurde ja bereits in einem Rundschreiben verfaßt. Er glaubt, daß der Zeitungsschreiber an der Sitzung teilnehmen soll, damit dies ausdiskutiert werden könnte.

 

Von GR. Gramberger wird mitgeteilt, daß Kinder von Hausbewohnern neben der Pram Müllsäcke regelmäßig in die Pram werfen. Es soll geprüft werden, ob bei diesem Haus auch tatsächlich Mülltonnen vorhanden sind.

 

Vom Bürgermeister wird noch im Bezug auf die Wortmeldung von GR. Murauer erwähnt, daß die Prioritäten bezüglich der Besprechung am 12.12.1995 bereits mit der Vorlage der BZ-Mittel gesetzt wurden. Weiters wird von ihm nochmals der genaue Hergang der Planung für die Musikschule mitgeteilt.

 

 

 

 

 

 

 


 

 

Genehmigung der Verhandlungsschrift über die letzte Sitzung

Gegen die während der Sitzung zur Einsicht aufgelegene Verhandlungsschrift über die letzte Sitzung vom 22.08.1995 wurden keine - folgende - Einwendungen erhoben:

 

 

 

 

Nachdem die Tagesordnung erschöpft ist und sonstige Anträge und Wortmeldungen nicht mehr vorliegen, schließt der Vorsitzende die Sitzung um  21.40  Uhr.

 

 

 

 

...............................    ...............................

        (Vorsitzender)                       (Gemeinderat)

 

 

 

...............................    ...............................

       (Schriftführer)                       (Gemeinderat)

 

 

 

Der Vorsitzende beurkundet hiemit, daß gegen die vorliegende Verhandlungsschrift in der Sitzung vom             keine Einwendungen erhoben wurden - über die erhobenen Einwendungen der beigeheftete Beschluß gefaßt wurde.

 

 

                                   Der Vorsitzende: