Lfd.Nr.39 Jahr 1995
VERHANDLUNGSSCHRIFT
Über die öffentliche Sitzung des Gemeinderates der Marktgemeinde Riedau am 21. November 1995.
Tagungsort: Sitzungssaal der Marktgemeinde Riedau.
Anwesende:
o1. Bürgermeister Wieser Otto als Vorsitzender
o2. Vizebgm. Wimmer Franz 14.GR. GR. Hosner Rudolf
o3. GV. Ing. Demmelbauer Joh. 15.GR. GR. Ortner Günter
o4. GR. Aschauer Herbert 16.GR. GR. Leitner Johann
o5. GR. Kopfberger Elfriede 17.GR. GR. Weiretmaier Maria
o6. GR. Stiglmayr Franz 18.GR. GV. Weilhartner Gottfried
o7. GR. Berghammer Gerhard 19.GR. GR. Hintermayr Ernst
o8. GR. Pointl Helmut 2o.GR. GR. Ruhmanseder Heinrich
o9. GR. Schärfl Michael 21.GR. GR. Böcklinger Herbert
1o. GR. Köstlinger Franz 22.GR.
11. GV. Wolschlager Anna 23.GR.
12. GR. Kaufmann Josef 24.GR.
13. GR. Schabetsberger Franz 25.GR.
Ersatzmitglieder:
GR. Steinecker Franz für GV. Gahleitner Peter
GR. Mag. Gramberger Gernot für GR. Donnerbauer Johannes
GR. Pimingsdorfer Ernst für GR. Dick Hermann
GR. Vorhauer Rudolf für GV. Murauer Maximilian
Der Leiter des Gemeindeamtes: Gem.Sekr. GUMPINGER Adolf.
Fachkundige Personen (§66 Abs. 2 OÖ. GemO.199o):
Mitglieder mit beratender Stimme in Ausschüssen (§ 18 Abs. 4 OÖ. GemO. 199o):
Es fehlen:
entschuldigt: unentschuldigt:
GV. Gahleitner Peter
GR. Donnerbauer Johannes
GR. Dick Hermann
GV. Murauer Maximilian
Der Schriftführer (§ 54 Abs. 2 OÖ. GemO. 199o): Gem.Sekr. Gumpinger Adolf.
Der Vorsitzende eröffnet um 20.00 Uhr die Sitzung und stellt fest, daß
a) die Sitzung von ihm - dem Bürgermeister, Vizebürgermeister -
einberufen wurde;
b) die Verständigung hierzu gemäß den vorliegenden Zustellnach-
weisen an alle Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder zeitgerecht
schriftlich am 14.11.1995 unter Bekanntgabe der Tagesordnung
erfolgt ist;
die Abhaltung der Sitzung durch Anschlag an der Amtstafel am
gleichen Tage öffentlich kundgemacht wurde;
c) die Beschlußfähigkeit gegeben ist;
d) daß die Verhandlungsschrift über die letzte Sitzung vom
17.10.1995 bis zur heutigen Sitzung während der Amtsstunden im
Gemeindeamt zur Einsicht aufgelegen ist, während der Sitzung
zur Einsicht noch aufliegt und gegen diese Verhandlungsschrift
bis zum Sitzungsschluß Einwendungen eingebracht werden können.
Sodann gibt der Vorsitzende noch folgende Mitteilungen:
Tagesordnung:
1. Nachtragsvoranschlag 1995; Beratung und Beschlußfassung.
2. Genehmigung einer Verordnung, mit der eine Abfallordnung erlassen wird.
3. Auflassung von öffentlichem Gut in der Ortschaft Ottenedt.
4. Auftragserteilung zur Vermessung einzelner Straßenstücke.
5. Planungsauftrag zur Errichtung eines Schlauchturmes für die Freiwillige Feuerwehr
und für die Betriebsfeuerwehr der Fa. Leitz.
6. Behandlung der vorliegenden Ansuchen um Gewährung einer Vereinsförderung.
7. Gewährung einer Schulbeihilfe lt. Erlaß der o.ö.Landesregierung.
8. Allfälliges.
TOP. 1.) Nachtragsvoranschlag 1995; Beratung und Beschlußfassung.
Der Vorsitzende gibt bekannt, daß der Nachtragsvoranschlag für das Finanzjahr 1995 im Entwurf fertiggestellt und bereits zwei Wochen zur öffentlichen Einsichtnahme aufgelegen ist. In diesen zwei Wochen sind keinerlei Einwände beim Gemeindeamt eingelangt. Beim ordentlichen Haushalt haben sich die Einnahmen und Ausgaben unwesentlich verändert und dieser Voranschlag kann mit einer Summe von S 28,040.000,00 ausgeglichen werden. Die einzelnen Gruppen und Haushaltsstellen des ordentlichen Haushaltes werden vom Bürgermeister durchbesprochen und die Abänderungen erklärt. Die wesentlichsten Änderungen und Kreditüberschreitungen wurden während des Jahres bereits vom Gemeinderat genehmigt. Bei den Einnahmen kann als größere Änderung der Beitrag der Postverwaltung für den Austausch der Fenster, die erhöhten Interessentenbeiträge beim Straßenbau und bei diversen Kanalanschlüssen, sowie die Abrechnung bei der Gewerbesteuer erwähnt werden. Bei den Ausgaben ist wiederum der Austausch der Fenster bei den Posträumen anzuführen und weiters die Übernahme der Schülerausspeisung der Haupt- und Volksschule. Bezüglich der chemischen Mittel für den Sportplatz wird vom Bürgermeister mitgeteilt, daß es sich um den Ankauf eines Spezialdüngers handelt, der wesentlich effizienter eingesetzt werden kann. Die Änderung der Krankenanstaltsbeiträge wird von ihm ebenfalls erwähnt und beim Straßenbau ist die Neuerrichtung des Gehsteiges entlang der Pramtal-Bezirksstraße enthalten.
Bezüglich der Reparaturen beim Hallenbad wird vom Vorsitzenden mitgeteilt, daß der Großteil dieser Kosten durch die Versicherung abgedeckt wird. Die Zuführungen zum außerordentlichen Haushalt konnten erhöht werden und wurden so berechnet, daß der ordentliche Haushalt ausgeglichen ist. Beim außerordentlichen Haushalt konnten mehrere Vorhaben abgeschlossen werden und der Fehlbetrag wurde von S 598.000,00 auf S 158.000,00 reduziert. Die Einnahmen des außerordentlichen Haushaltes betragen S 3,978.000,00 und die Ausgaben S 4,136.000,00.
Bei der Beratung über den Nachtragsvoranschlag wird von GV. Weilhartner erwähnt, daß die geänderten Haushaltsstellen im vorliegenden Nachtragsvoranschlag bereits gut begründet wurden und daher keine Unklarheiten mehr bestehen.
Auch GV. Wolschlager ist mit dem vorliegenden Entwurf des Nachtragsvoranschlages einverstanden und bezeichnet die finanzielle Entwicklung als gut.
Vizebürgermeister Franz Wimmer erklärt, daß die Abweichungen gegenüber dem Voranschlag nicht sehr gravierend sind und er stellt daher den Antrag, den Nachtragsvoranschlag in der vorliegenden Form genehmigen zu wollen.
Beschluß: Dieser Antrag wird einstimmig angenommen und der Nachtragsvoranschlag für das
Finanzjahr 1995 somit genehmigt.
TOP. 2.) Genehmigung einer Verordnung, mit der eine Abfallordnung erlassen wird.
Der Bürgermeister erklärt, daß auf Grund der geänderten Rechtslage die Abfallordnung neu zu beschließen ist. Vom Gemeindeamt wurde diese Verordnung erstellt und der Aufsichtsbehörde zur Begutachtung vorgelegt. Vom Amt der OÖ. Landesregierung, Umweltrechtsabteilung, wurde mitgeteilt, daß diese Abfallordnung nach der derzeitigen Rechtslage keine Rechtswidrigkeit ergeben hat. Die vorliegende Verordnung mit den § 1 bis 13 wird vom Bürgermeister Wieser wie folgt zur Kenntnis gebracht:
- Seite [1]
A-4752 Riedau 32/33, Tel. 07764/255-0*, Fax 07764/7281-15
M A R K T G E M E I N D E
R I E D A U
Pol. Bezirk Schärding, OÖ.
Zl. 813-1995-G/W Riedau, am 05.10.1995
V E R O R D N U N G
des Gemeinderates der Marktgemeinde Riedau vom 21.11.1995mit der eine A b f a l l o r d n u n g erlassen wird.
Auf Grund des § 13 des OÖ. Abfallwirtschaftsgesetzes 1990, OÖ. AWG LGBl. Nr. 28/1991, wird verordnet:
§ 1
Öffentliche Abfallabfuhr
1) Die Marktgemeinde Riedau betreibt für die regelmäßige Sammlung und Abfuhr der im Gemeindegebiet anfallenden Hausabfälle und sperrigen Abfälle eine öffentliche Abfallabfuhr.
2) Die Marktgemeinde Riedau betreibt für die regelmäßige Sammlung und Abfuhr der im Gemeindegebiet anfallenden Kompostierabfälle keine öffentliche Abfallabfuhr.
3 Die Marktgemeinde Riedau kann sich zur Erfüllung dieser Aufgaben Dritter bedienen und mit diesen einen privatrechtlichen Vertrag über die Sammlung und Abfuhr von Abfällen abschließen.
§ 2
Begriffsbestimmungen
1) Hausabfälle sind alle festen Stoffe, die in Haushalten überlicherweise anfallen sowie die in Anstalten, Betrieben und sonstigen Arbeitsstellen anfallenden Stoffe ähnlicher Art und Menge, sofern sie nicht einer Verwertung als Altstoff oder einer Verrottung als Kompostierabfälle zugeführt werden.
2) Sperrige Abfälle sind Stoffe im Sinne des Abs. 1, die wegen ihrer Größe und Form nicht in den für Hausabfälle bestimmten Abfallbehälter gelagert werden können.
3) Kompostierabfälle sind verrottbare Stoffe im Sinne der Abs. 1 und 2 wie Gras-, Baum- und Strauchschnitt, Laub, Küchenabfälle, die einer Kompostierung zugeführt werden.
4) Sachen, die Abfälle im Sinne der Abs. 1 und 2 darstellen und sodann einer stofflichen Verwertung zugeführt werden gelten als Altstoffe.
5) Stoffliche Verwertung von Abfällen bedeutet den Einsatz von Altstoffen zur Erzielung von Wirtschaftsgütern (z.B. Wiederverwertung, Weiterverarbeitung, Rückgewinnung).
6) Kompostierung (Verrottung) ist die Umwandlung von Kompostierabfällen in humusähnliche Stoffe.
§ 3
Abfalltrennung
1) Jedermann ist verpflichtet, Abfälle bereits beim Anfall soweit zu trennen und so getrennt zu lagern und bereitzustellen, daß eine weitestgehende stoffliche Verwertung bzw. Kompostierung möglich wird.
2) Insbesondere sind Hausabfälle und sperrige Abfälle getrennt zu lagern und für die Sammlung und Abfuhr bereitzustellen bzw. die Kompostierabfälle auf eigenem Grund zu kompostieren oder zur Kompostierungsanlage zu bringen.
3) Verrottbare Küchenabfälle sind von den übrigen Küchenabfällen getrennt zu lagern und zusammen mit anderen Kompostierabfällen nach Maßgabe auf eigenem Grund zu kompostieren oder zur Kompostierungsanlage zu bringen.
§ 4
Abholbereich
1) Der Abholbereich für die (öffentliche) Abfuhr von Hausabfällen und sperrigen Abfällen umfaßt das gesamte Gebiet der Marktgemeinde Riedau.
§ 5
Anschlußfplicht
1) Die Grundeigentümer im Abholbereich sind berechtigt und verpflichtet, die auf ihren Grundstücken anfallenden Hausabfälle und sperrigen Abfälle durch die öffentliche Abfallabfuhr abführen zu lassen.
2) Von der Anschlußpflicht gemäß Abs. 1 sind ausgenommen:
a) Grundeigentümer insoweit, als sie über eigene zulässige Abfallbehandlungsanlagen verfügen;
b) Grundeigentümer hinsichtlich jener Teile der Abfälle, die verfüttert werden.
3) Der Bürgermeister kann im Einzelfall auf Antrag Grundeigentümer von der Anschlußpflicht mit Bescheid ausnehmen, wenn Abfälle nur zeitweilig und nur in geringen Mengen anfallen und die ordnungsgemäße Lagerung und Abfuhr der gesamten auf diesen Grundstücken anfallenden Hausabfälle und sperrigen Abfälle (Kompostierabfälle) nach den Grundsätzen des OÖ. AWG 1990 gewährleistet ist. Der Bescheid hat die notwendigen Auflagen und Bedingungen zu enthalten und ist zu befristen oder erforderlichenfalls auf bestimmte Arten der Hausabfälle oder sperrigen Abfälle (Kompostierabfälle) zu beschränken. Die Ausnahme ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen für die Erteilung wegfällt oder wenn der Grundeigentümer den Widerruf der Ausnahme beantragt.
§ 6
Abfallbehälter
1) Für die Lagerung der Hausabfälle sind von den Anschlußpflichtigen zu verwenden:
Grundsätzlich Abfalltonnen der Type TRL 5/90 (DIN 6629) mit der Bezeichnung Stahlblech-Ringtonne mit einem Fassungsraum von 90 Litern bzw. 90 Liter Kunststoff-Ringtonne.
Falls erforderlich oder über Wunsch des Grundstückseigentümers Großraumabfallbehälter (Abfallkontainer) aus Stahlblech mit einem Fassungsvermögen von 770 Litern bzw. 1100 Litern (ÖNORM S 2015).
2) Die Abfallbehälter werden von der Marktgemeinde Riedau beschafft und gegen Kostenersatz den Grundstückseigentümern übereignet. Die Behälter sind von den Grundstückseigentümern in entsprechender Anzahl beim Marktgemeindeamt Riedau abzuholen.
Die Grundstückseigentümer sind verpflichtet, die zu ersetzenden Kosten innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung einer Zahlungsaufforderung an die Marktgemeinde Riedau zu bezahlen.
3) Bei einem außergewöhnlichen Anfall von Abfall dürfen zusätzlich zu den vorhandenen Abfallbehältern Abfallsäcke von 60 Litern (ÖNORM S 2010) zur Abfallabfuhr verwenden werden. Solche Abfallsäcke müssen besonders gekennzeichnet sein und können beim Marktgemeindeamt Riedau gegen Entrichtung der Abfallgebühr behoben werden.
Weiters ist bei einem außergewöhnlichen Anfall von Abfall die Verwendung von Wertmarken möglich. Die Wertmarken sind auf den zur Abfallabfuhr gemeldeten Abfallbehälter zu verwenden und werden gegen Entrichtung der Abfallgebühr beim Marktgemeindeamt Riedau abgegeben.
4) Zur Abfallabfuhr dürfen nur Abfallbehälter mit Kennmarken oder Wertmarkenkennzeichnung bereitsgestellt werden, wobei blaue Kennmarken für ein 2wöchentliches Abfuhrintervall gelten und rote Kennmarken für ein 4wöchentliches Abfuhrintervall gelten.
5) Die Anschlußflichtigen haben die Abfallbehälter an hiefür geeigneten, für die Benützer der Behälter und die mit der Sammlung und Abfuhr betrauten Personen leicht zugänglichen Stellen so aufzustellen, daß durch deren ordnungsgemäßge Benützung, Entleerung oder Transport keine Gefährdung oder unzumutbare Belästigung für Menschen erfolgen kann. Wird dieser Verpflichtung nicht ensprochen, ist der Ort der Aufstellung vom Bürgermeister mit Bescheid zu bestimmen.
6) Am Tag der Sammlung und Abfuhr haben die Anschlußpflichtigen dafür zu sorgen, daß die Abfallbehälter oder die bereits verschlossenen Abfallsäcke bis spätestens 06.00 Uhr am Straßenrand der öffentlichen Aufschließungsstraße des Grundstückes zur Abholung durch die öffentliche Abfallabfuhr aufgestellt werden oder auf einem anderen durch die Marktgemeinde Riedau bestimmten Ort.
7) Die Abfallbehälter dürfen nicht beschädigt sein und nur soweit gefüllt werden, daß sie stets ordnungsgemäß geschlossen werden können. Das Einstampfen oder Einschlämmen der Hausabfälle in die Behälter, das Auslerren oder Umleeren der Behälter ohne zwingenden Grund ist verboten. Andere als Hausabfälle dürfen nicht eingefüllt werden.
§ 7
Anzahl der Abfallbehälter
Die Anzahl der für ein Grundstück verwendeten Abfallbehälter richtet sich nach dem Bedarf und zwar insbesondere nach Maßgabe der Anzahl der Hausbewohner oder Haushalte, der Art und Größe der Anstalten, Betriebe und sonstigen Arbeitsstellen, der Art, Beschaffenheit und Menge der durchschnittlich anfallenden Hausabfälle und der Größe der Abfallbehälter. Im Zweifelsfall ist die Anzahl von amtswegen oder auf Antrag der Anschlußpflichtigen vom Bürgermeister nach folgenden Grundsätzen mit Bescheid festzusetzen:
Eine 90 Liter Abfalltonne für:
a) je Haushalt mit eigener Kochstelle;
bei Vorhandensein von mehreren Haushalten in einem Wohnhaus kann die Entsorgung des Abfalls
mit einer Abfalltonne für zwei Haushalte gemeinsam beantragt werden. Die Bewilligung ist vom
Bürgermeister zu erteilen, wenn gewährleistet ist, daß dadurch die ordnungsgemäße Entsorgung
des Abfalls für diese zwei Haushalte gewährleistet ist und die Abfuhr zweiwöchentlich erfolgt;
b) je Verkaufsstelle (Geschäfte);
c) je Büro, Ordination oder sonstige Dienststelle;
d) je gewerbl. Betrieb mit geringem Abfallanfall.
Zwei oder mehr 90 Liter Abfalltonnen oder einen 770 Liter Abfallkontainer je nach Art des Betriebes und Menge des Abfallanfalles für:
a) je gastgewerblichen Betrieb
b) je Beherberungsbetrieb
c) Schulen
d) sonst. Veranstaltungslokalitäten mit größeren Besucherzahlen
e) je gewerbl. Betieb mit größerem Abfallanfall.
§ 8
Abfuhrtermine
1) Die Sammlung und Abfuhr von Hausabfällen durch die Gemeinde bzw. durch den beauftragten Dritten erfolgt
a) in 2wöchigem Zeitabstand in nachfolgenden Ortschaften bzw. Ortschaftsteilen:
Achleiten
Berg ab Haus Nr. 5
Habach
Ottenedt
Pomedt
Schwaben ab Haus Nr. 22
Schwabenbach
Vormarkt
Wildhag
b) in 4wöchigem Abstand in nachfolgenden Ortschaften bzw. Ortschaftsteilen:
Berg Haus Nr. 1 bis 4
Bayrisch-Habach
Schwaben Haus Nr. 1-21
Stieredt
2) Die Sammlung und Abfuhr der sperrigen Abfälle durch die Marktgemeinde Riedau bzw. durch einen beauftragten Dritten erfolgt zweimal im Jahr. Darüber hinaus erfolgt die Sammlung und Abfuhr von sperrigen Abfällen im wirtschaftlich vertretbaren Ausmaß nach Bedarf.
3) Die Tage der Sammlung und Abfuhr der Hausabfälle und sperrigen Abfälle sind vom Bürgermeister rechtzeitig ortsüblich bekanntzugeben oder auf sonst geeignete Art und Weise zu veröffentlichen (Amtstafel, Rundschreiben, Gemeindenachrichten).
§ 9
Kompostierungsanlagen
Die Marktgemeinde Riedau bedient sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben des vertraglich gebundenen Dritten, Herrn Josef Gerner, Hohenerlach 1, 4751 Dorf/Pram, welcher eine Kompostierungsanlage mit dem Standort Dorf/Pram, Hohenerlach 1, zur Umwandlung der im Gemeindegebiet anfallenden Kompostierabfälle betreibt.
§ 10
Anzeigepflicht
Ändern sich auf einem Grundstück durch Neubau, Zubau, Änderung der Benützungsart udgl. die Grundlagen für die Abfallgebühr, so hat dies der Eigentümer unverzüglich der Marktgemeinde Riedau anzuzeigen.
§ 11
Bauwerke auf fremden Grund
Bei Bauwerken auf fremden Grund (Superädifikate, Bauwerke als Zubehör eines Baurechtes) sind die für die Grundeigentümer geltenden Bestimmungen dieser Verordnung sinngemäß auf den Eigentümer des Bauwerkes anzuwenden.
§ 12
Gebühren und Beiträge
Die Berechnung der Abfallgebühr und des Abfallbehandlungsbeitrages ist nach den Bestimmungen des § 35 Abs. 4 OÖ. AWG vorzunehmen. Dazu erläßt der Gemeinderat eine gesonderte Abfallgebührenordnung.
§ 13
Inkrafttreten
Diese Abfallordnung tritt mit 01.01.1996 in Kraft. Gleichzeitig treten alle bisherigen, die Abfallordnung betreffenden Verordnungen außer Kraft.
Der Bürgermeister:
GR. Ortner erklärt, daß die SPÖ-Fraktion sich mit dieser Verordnung auseinandergesetzt hat und feststellen konnte, daß alle notwendigen Regelungen enthalten sind. Sehr wichtig ist es nun, daß alle Kriterien die darin enthalten sind vollzogen werden.
Er stellt den Antrag, die vorliegende Abfallordnung genehmigen zu wollen.
GR. Hintermayr ist der Meinung, daß die Mitglieder des Umweltausschusses die Unterlagen bereits zu einem früheren Zeitpunkt bekommen hätten sollen um mehr Zeit zur Information zu haben.
Beschluß: Abschließend wird über den Antrag von GR. Ortner abgestimmt und nach Zu-
stimmung aller anwesenden Gemeinderatsmitglieder die Verordnung einstimmig
genehmigt.
TOP. 3.) Auflassung von öffentlichem Gut in der Ortschaft Ottenedt.
Der Vorsitzende gibt bekannt, daß im Zuge der Digitalisierung der Gemeindemappe festgestellt wurde, daß in der Ortschaft Ottenedt eine Parzelle im öffentlichen Gut aufscheint. Diese Parzelle im Ausmaß von 943 m² ist bereits teilweise bebaut und soll nun aus dem öffentlichen Gut ausgeschieden werden. Dazu ist ein Gemeinderatsbeschluß notwendig, damit vom Vermessungsamt Schärding die Berichtigung durchgeführt werden kann. Dieses Grundstück soll zur Liegenschaft Geißler übertragen werden.
Frau GV. Wolschlager erkundigt sich, ob im Zuge dieser Digitalisierung noch mehr solche Fälle zum Vorschein kommen könnten. Sie befürwortet diese Bereinigung und Zuteilung dieses Grundstückes zur Liegenschaft Geißler.
Der Bürgermeister erklärt, daß es nicht auszuschließen ist, daß noch mehr solche Fälle auftauchen. Zur Zeit sind aber keine weiteren Fälle bekannt. Er stellt den Antrag die Parzelle Nr. 548/7 KG. Vormarkt-Riedau, im Ausmaß von 934 m² aus dem öffentlichen Gut auszuscheiden. Diese Parzelle soll zur Liegenschaft EZ. 32, der Ehegatten Geißler in Ottenedt dazugeschrieben werden.
Beschluß: Dieser Antrag des Bürgermeisters wird einstimmig angenommen und die
Berichtigung der Gemeindemappe somit genehmigt.
TOP. 4.) Auftragserteilung zur Vermessung einzelner Straßenstücke.
Bürgermeister Wieser gibt bekannt, daß einige Straßenstücke neu errichtet wurden, die noch vermessen werden sollten. Diese Straßenstücke befinden sich zur Zeit noch auf Privatgrund und sollen ins öffentliche Gut übertragen werden. Dazu wurden Anbote vom Vermessungsbüro Schachinger aus Schärding eingeholt, wobei die Vermessung von Herrn Dipl.Ing. Reifeltshammer Johann aus Riedau durchgeführt werden soll. Die in den Anboten enthaltenen Preise sind jene, die mit dem Amt der OÖ. Landesregierung für die Vermessung von Güterwegen ausgehandelt wurden. Die Anbote werden nun vom Bürgermeister zur Kenntnis gebracht:
Verbindungsstraße entlang der Bahnlinie S 16.554,00
Zufahrtsstraße Dr. Mooseder S 15.206,00
Zufahrtsstraße Gendarmerie (Johann Raaber Straße) S 11.103,00
GESAMTSUMME (Brutto) S 42.863,00
GR. Ortner erkundigt sich, ob weitere Angebote eingeholt wurden.
Der Bürgermeister erklärt, daß dies nicht notwendig war, da die Preis von der Aufsichtsbehörde mit den einzelnen Vermessungsbüros ausgehandelt wurden und bei Vermessung von Güterwegen angewendet werden..
Es wird abschließend von Bürgermeister Wieser der Antrag gestellt, den Auftrag für die Durchführung der bekanntgegebenen Straßenvermessungen an das Vermessungsbüro Dipl.Ing. Schachinger aus Schärding zu erteilen.
Beschluß: Dieser Antrag des Bürgermeisters wird mit 24 JA Stimmen angenommen und
genehmigt. GR. Ruhmanseder enthält sich der Stimme und ist damit gegen
diesen Antrag.
TOP. 5.) Planungsauftrag zur Errichtung eines Schlauchturmes für die Freiwillige Feuerwehr
und für die Betriebsfeuerwehr der Fa. Leitz GesmbH. & Co.KG.
Der Bürgermeister erklärt, daß bezüglich Errichtung eines Schlauchturmes für die freiwillige Feuerwehr sowie für die Betriebsfeuerwehr der Firma Leitz bereits ein Grundsatzbeschluß des Gemeinderates gefaßt wurde. Es liegt ein Planungsentwurf vor und vom Bürgermeister wird das genaue Raumprogramm zur Kenntnis gebracht. Vorgesehen ist neben dem notwendigen Schlauchturm Nebenräume zu errichten die zum Teil von den beiden Feuerwehren aber auch von den Gendarmerie verwendet werden können
Es ist nun erforderlich, daß ein endgültiger Einreichplan sowie eine Kostenschätzung erstellt wird. Dazu ist es notwendig, daß der Gemeinderat einen Planungsauftrag erteilt. Auf Wunsch der Firma Leitz soll die Baufirma Duswald aus Neumarkt/H. mit dieser Angelegenheit betraut werden. Da in Riedau keine Baufirma mehr zur Verfügung steht ist der Vorsitzende der Meinung, daß die Firma Duswald, die ja für die Firma Leitz die notwendigen Baumeisterarbeiten durchführt, damit beauftragt wird. Es wird von ihm noch der Vorschlag gemacht, daß der Bauausschuß sich mit dem Planungsentwurf befassen soll.
Von GR. Stiglmayr wird erwähnt, daß die Vervollständigung des Planes notwendig ist und er erklärt, daß die Errichtung eines Kellers vorteilhaft wäre, da dadurch auch die Höhe des Turmes verringert werden könnte. Es wird von ihm der Antrag gestellt, der Firma Duswald aus Neumarkt/H. den Auftrag für die Planung und Erstellung einer Kostenschätzung für dieses Projekt zu erteilen.
Beschluß: Nachdem die anwesenden Gemeinderatsmitglieder keine Einwände erheben wird über
den Antrag von GR. Stiglmayr abgestimmt und dabei einhellige Zustimmung er-
zielt.
TOP. 6.) Behandlung der vorliegenden Ansuchen um Gewährung einer Vereinsförderung.
Vom Vorsitzenden werden die vorliegenden Ansuchen um Vereinsförderung zur Kenntnis gebracht. Es stehen S 24.000,00 zur freien Vergabe zur Verfügung und der Bürgermeister schlägt folgende Aufteilung der Förderung vor:
Elternverein S 2.000,00
Karateverein S 2.000,00
Schwarzes Kreuz S 1.000,00
Imkerverein S 2.500,00
Union Triathlon S 2.500,00
ATSV S 6.000,00
Alpenverein S 2.000,00
KOV S 1.000,00
Siedlerverein S 4.000,00
Kath. Bildungswerk S 1.000,00
Bezüglich der Förderung für den ATSV und Siedlerverein erklärt der Bürgermeister, daß es sich dabei um eine Sonderförderung handelt, da diese Vereine außergewöhnliche Ausgaben im Jahr 1995 hatten. Die vorliegenden auswärtigen Antragsteller werden von ihm ebenfalls zur Kenntnis gebracht:
Angesucht haben:
Verein "Ferienheim der OÖ. Gemeindebediensteten, Linz
OÖ. Land- und Forstarbeiterbund, Linz
OÖ. Blindenverband
Der Bürgermeister ist der Meinung, daß diese Anträge wiederum, so wie bisher, abgelehnt werden sollen. Anschließend wird von ihm das Ersuchen der Marienschwestern von Karmel, bezüglich finanzieller Unterstützung für den Kindergarten Riedau vollinhaltlich zur Kenntnis gebracht. In diesem Schreiben wird unter anderem erwähnt, daß der finanzielle Aufwand von den Marienschwestern nicht mehr getragen werden kann, da die Einrichtung für eine dritte Kindergartengruppe notwendig geworden ist. Er könnte sich vorstellen, daß für das Jahr 1996 für diese außergewöhnliche Anschaffung für den Kindergarten S 100.000,00 zur Verfügung gestellt werden könnten. Weiters sollen die wie bisher vorgesehenen Mittel für die Heizung von S 10.000,00 und für Einrichtungen von S 30.000,00 vorgesehen werden. Bei Erstellung des Voranschlages für das Finanzjahr 1996 müßten diese Beträge berücksichtigt werden.
Die Gemeinderatsmitglieder sind mit dieser Aufteilung einverstanden und der Bürgermeister stellt abschließend den Antrag über die von ihm zur Kenntnis gebrachten Förderungen abzustimmen.
Beschluß: Es wird nun über jede einzelnen Vereinsförderung abgestimmt und dabei einhellige Zustimmung erzielt. Die aufgelisteten Vereinsförderungen und die Förderungen für den Kindergarten werden daher einstimmig genehmigt. Die auswärtigen Subventionsansuchen werden einstimmig abgelehnt.
Vor Behandlung des Tagesordnungspunktes 7.) erklärt der Vorsitzende, daß es sich hier um eine Personalangelegenheit handelt und er ersucht daher die Zuhörer den Sitzungssaal zu verlassen.
Vor Behandlung des nächsten Tagesordnungspunktes wird die Öffentlichkeit wieder hergestellt.
TOP. 8.) Allfälliges.
Bürgermeister Wieser Otto bringt ein Schreiben der Firma Leitz, Herrn KR. Ing. Hermann Haslauer, zur Kenntnis, in dem mitgeteilt wird, daß ein Verein für den Aufbau eines Museums gegründet werden soll. Jene Personen, die als Proponenten für diesen Verein gewonnen werden konnten werden darin mitgeteilt und abschließend wird gebeten von Seiten der Gemeinde dieses Vorhaben auch finanziell unterstützen zu wollen. Das Museum soll in der bestehenden Hofmühle untergebracht werden und die vorliegenden Planskizzen werden den Gemeinderatsmitgliedern zur Kenntnis gebracht.
Der Bürgermeister teilt weiters mit, daß der Radwanderweg entlang der Pram 1996 auch in Riedau weitergeführt werden soll. Bei einer Vorsprache bei Herrn LR. Hiesel wurde bereits eine Zusage für eine 50 %ige Förderung erteilt. Von ihm wird noch die genaue Lage des Radwanderweges von der Gemeindegrenze Zell an der Pram bis zur Einmündung in die Pramtal-Bezirksstraße in Ottenedt vorgestellt.
Auf Antrag der Gemeinde wurde nun Herrn Manhartsberger Albert die "Verdienstmedaille des Landes Oberösterreich" verliehen, erklärt der Bürgermeister. Die Verleihung durch den Landeshauptmann erfolgt bereits im Landhaus.
Frau GR. Weiretmaier teilt mit, daß in der Ortschaft Ottenedt (Friedwagen) die Straße und der Straßengraben in schlechtem Zustand sind.
Herr GR. Hosner erkundigt sich, ob die Vereinbarungen mit der OÖ. Ferngas und den Hausbesitzern bereits eine zwingende Zusage sind.
GR. Mag. Gramberger teilt mit, daß die Fischerrunde am 31.12.1995 wiederum einen Silvesterabend auf dem Marktplatz veranstaltet wird. Er ladet alle dazu herzlichst ein und teilt gleichzeitig mit, daß der Reinerlös dieser Veranstaltung für die Kirchenrenovierung zur Verfügung gestellt wird.
Bei der Leitzstraße neben der Liegenschaft Pointl auf dem Grundstück der Baumschule Alois Stöckl, wurde eine Mulde aufgefüllt und dabei der bestehende Wassereinlauf verschüttet, berichtet GR. Hintermayr.
Ob beim Hallenbad die undichte Terrasse bereits saniert wurde, erkundigt sich GR. Schabetsberger.
Der Bürgermeister erklärt, daß diese Angelegenheit erledigt ist.
Bezüglich Zufahrtsstraße Schwabenbach ist GR. Schabetsberger der Meinung, daß dort eine Verkehrsregelung mit Verkehrszeichen notwendig ist.
GR. Böcklinger erklärt, daß die Brausen in der Sauna nicht mehr ordentlich funktionieren und daher die Reinigung der Brauseköpfe erforderlich ist. Die Reinigung des Bodens durch den Bademeister wäre ebenfalls dringend angebracht, da durch den Saunahof, seiner Meinung nach, Schmutz in den Saunabereich getragen wird. Der Saunabesuch ist ja Kindern nicht gestattet und trotzdem gibt es immer wieder Erwachsene die ihre Kinder in die Sauna mitnehmen. Er ersucht, daß von Seiten der Bademeister dies untersagt wird.
Der Bürgermeister gibt zu diesen Anfragen bekannt, daß die Brauseanlagen schon so stark abgenützt sind und neue Hartgummieinsätze deshalb schon bestellt wurden. Die Reinigung des Bodens durch den Bademeister während des Saunabetriebes, erklärt der Bürgermeister, wird schwierig zu regeln sein, da dadurch die Kasse längere Zeit nicht besetzt wäre.
Von GR. Berghammer wird erklärt, daß bei vielen Kreuzungen im Gemeindebereich durch die hohen Zäune unübersichtliche Verkehrssituationen entstehen. Die Anbringung von Verkehrsspiegeln stellt keine endgültige Lösung dieses Problems dar und es soll daher überlegt werden, welche Maßnahmen hiebei zielführender sein könnten. Es wird darüber beraten und GR. Pimingsdorfer erklärt, daß erfahrungsgemäß bei schlechter Sicht weniger Unfälle passieren. Auch die Anbringung von zu vielen Verkehrszeichen ist nicht zielführend.
Von GR. Mag. Gramberger wird die Meinung vertreten, daß bei der neuen Zufahrt zur Gendarmerie ein Parkverbot angebracht werden soll.
Dazu wird vom Bürgermeister erklärt, daß auf Grund der geringen Straßenbreite automatisch das Parken verboten ist.
Bezüglich der Abgabefrist für die Flächenwidmungsplanänderung, erkundigt sich GR. Ortner. Der Bürgermeister erklärt, daß nur mehr einige wenige Erklärungen von Grundbesitzer ausständig sind und anschließend das Verfahren weitergeführt werden kann..
Genehmigung der Verhandlungsschrift über die letzte Sitzung
Gegen die während der Sitzung zur Einsicht aufgelegene Verhandlungsschrift über die letzte Sitzung vom 17.10.1995 wurden keine - folgende - Einwendungen erhoben:
Nachdem die Tagesordnung erschöpft ist und sonstige Anträge und Wortmeldungen nicht mehr vorliegen, schließt der Vorsitzende die Sitzung um 21.30 Uhr.
............................... ...............................
(Vorsitzender) (Gemeinderat)
............................... ...............................
(Schriftführer) (Gemeinderat)
Der Vorsitzende beurkundet hiemit, daß gegen die vorliegende Verhandlungsschrift in der Sitzung vom keine Einwendungen erhoben wurden - über die erhobenen Einwendungen der beigeheftete Beschluß gefaßt wurde.
Der Vorsitzende: