Lfd.Nr. 46 Jahr 1996

 

VERHANDLUNGSSCHRIFT

 

Über die öffentliche Sitzung des Gemeinderates der Marktgemeinde Riedau am 15. Oktober 1996.

 

Tagungsort:  Sitzungssaal der Marktgemeinde Riedau.

 

Anwesende:

 

o1. Bürgermeister Wieser Otto als Vorsitzender

o2. GV. Gahleitner Peter           14. GR. Schabetsberger Franz

o3. GV. Ing. Demmelbauer Johann          15. GR. Hosner Rudolf

o4. GR. Aschauer Herbert           16. GR. Ortner Günter

o5. GR. Donnerbauer Johannes       17. GR. Leitner Johannes

o6. GR. Kopfberger Elfriede        18. GR. Weiretmaier Maria

o7. GR. Stiglmayr Franz      19. GV. Weilhartner Gottfried

o8. GR. Dick Hermann         2o. GR. Hintermayr Ernst

o9. GR. Berghammer Gerhard         21. GR. Ruhmanseder Heinrich

1o. GR. Schärfl Michael      22. GR. Böcklinger Herbert

11. GR. Köstlinger Franz           23.

12. GV. Murauer Maximilian         24.

13. GV. Wolschlager Anna           25.

 

Ersatzmitglieder:

GR. Pimingsdorfer Ernst            für               GR. Pointl Helmut

GR. Hauer Friedrich                für               Vizebgm. Wimmer Franz

GR. Vorhauer Rudolf                für               GR. Kaufmann Josef

 

Der Leiter des Gemeindeamtes: Gem.Sekr. Gumpinger Adolf.

 

Fachkundige Personen (§66 Abs. 2 OÖ. GemO.199o):

 

 

Mitglieder mit beratender Stimme in Ausschüssen (§ 18 Abs. 4 OÖ. GemO. 199o):

 

 

Es fehlen:

 

entschuldigt:                                        unentschuldigt:

Vizebgm. Wimmer Franz

GR. Pointl Helmut

GR. Kaufmann Josef

 

 

Der Schriftführer (§ 54 Abs. 2 OÖ. GemO. 199o): Gem.Sekr. Gumpinger Adolf.


Der Vorsitzende eröffnet um 20.00 Uhr die Sitzung und stellt fest, daß

a) die Sitzung von ihm - dem Bürgermeister, Vizebürgermeister -

    einberufen wurde;

b) die Verständigung hierzu gemäß den vorliegenden Zustellnachweisen an

    alle Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder zeitgerecht schriftlich am 11.10.1996

    unter Bekanntgabe der Tagesordnung erfolgt ist;

    die Abhaltung der Sitzung durch Anschlag an der Amtstafel am gleichen Tage

    öffentlich kundgemacht wurde;

c) die Beschlußfähigkeit gegeben ist;

d) daß die Verhandlungsschrift über die letzte Sitzung vom 29.07.1996 bis zur

    heutigen Sitzung während der Amtsstunden im Gemeindeamt zur Einsicht auf-

    gelegen ist, während der Sitzung zur Einsicht noch aufliegt und gegen

    diese Verhandlungsschrift bis zum Sitzungsschluß Einwendungen eingebracht

    werden können.

 

Sodann gibt der Vorsitzende noch folgende Mitteilungen:

 

 

Tagesordnung:

 

  1.  Vergabe von Arbeiten für Straßenbauten und für die Straßensanierung.

  2.  Genehmigung eines Finanzierungsplanes für den Straßenbau in Riedau.

  3.  Aufnahme eines Darlehens für den Kanalbau in Schwaben-West.

  4.  Kanalanschlußgebühren; Gewährung eines Nachlasses für erhöhten Aufwand

      des Anschlußwerbers.

  5.  Abänderung der Verordnung “Verkehrsflächenbeitrag”.

  6.  Beschlußfassung bezüglich Werbemaßnahmen für das Hallenbad und die Sauna.

  7.  Genehmigung einer Löschungserklärung für die Liegenschaft EZ. 275.

  8.  Behandlung einer Berufung gegen einen Baubewilligungsbescheid.

  9.  Abänderung der Richtlinien für Wohnungsvergaben.

10.   Vermietung der Garage beim Wohnhaus Riedau 86.

11.   Änderung der Kanalgebührenordnung.

12.   Änderung der Wassergebührenordnung.

13.   Schülerausspeisung; Neufestlegung des Teilnehmerentgeltes.

14.   Behandlung des Ersuchens der Arbeitsgemeinschaft Gemeinden gegen Temelin

      um finanzielle Unterstützung.

15.   Behandlung von verschiedenen Förderungsansuchen.

16.   Abschluß eines Dienstvertrages mit Frau Berger Maria.

17.   Abschluß eines Dienstvertrages mit Frau Floß Ingrid.

18.   Allfälliges.

 

 

 


Bürgermeister Wieser Otto gibt bekannt, daß ein schriftlicher Dringlichkeitsantrag von ihm vorliegt und zwar soll der Bericht vom Bauausschuß in die Tagesordnung aufgenommen werden. Ursprünglich war dieser Tagesordnungspunkt nicht vorgesehen, da die Unterlagen vom Architekturbüro Lassy noch nicht zur Verfügung standen. Dieser Tagesordnungspunkt soll unter Punkt 18 der Tagesordnung behandelt werden.

 

Beschluß:   Über diesen Antrag wird abgestimmt und einhellige Zustimmung erzielt.

 

 

 

TOP. 1.)    Vergabe von Arbeiten für Straßenbauten und für die

            Straßensanierung.

 

Der Vorsitzende teilt mit, daß bezüglich Straßenbau sich in diesem Jahr einiges geändert hat, da durch die Verlegung der Erdgasleitungen und verschiedener Telefonkabeln Verzögerungen eingetreten sind. Es mußten auch Umschichtungen erfolgen, da bei einigen Straßenzügen durch die Verlegung dieser Leitungen Setzungen zu erwarten sind. Damit aber die Förderungsmittel, die vom Amt der O.ö. Landesregierung bereits zugesagt wurden, auch ausgenützt werden können, soll noch im heurigen Jahr und in der Fortsetzung dann im Jahre 1997 eine dementsprechende Bausumme erreicht werden. Straßenneubauten und auch Asphaltierungen sind ja noch genügend durchzuführen und es geht heute darum, daß diese Arbeiten die noch notwendig sind für das Jahr 1996 aber auch für das Jahr 1997 bereits vergeben werden.

 

Es wurden von der Fa. Alpine einige Anbote eingeholt, die auf Ausschreibungen des Amtes der O.ö. Landesregierung basieren, wo sie als Billigstbieterpreise aufscheinen. Vom Bürgermeister werden nun die Bausummen der einzelnen Straßenzüge wie folgt zur Kenntnis gebracht:

 

 

1 9 9 6

 

PRAMTAL-RADWANDERWEG

Am Dammbach

Unimarkt bis Windhager (Rohbau)                                  S   340.000,00

Windhager bis Gemeindegrenze Zell a.d. Pram (Asphaltbruch)       S   100.000,00

 

Ottenedt (Asphaltierung)

Gumpoltsberger bis Trilsam                                       S   200.000,00

(Anm.: Auftrag wurde bereits erteilt)

 

SANIERUNG GÜTERWEG BERG

Einfahrt bis Schönbauer (Asphaltbruch)                           S   130.000,00

 

ORTSCHAFTSWEG SCHWABENBACH

Aufbringung einer Asphaltbruchdecke                        S   100.000,00

      (Anm. Auftrag wurde bereits erteilt)

 

GESAMTBAUSUMME 1996                                        S   870.000,00

 

1 9 9 7

 

PRAMTAL-RADWANDERWEG

Am Dammbach (Asphaltierung)

Unimarkt bis Windhager                                     S   130.000,00

 

Ottenedt (Asphaltierung)

Trilsam bis Pramtal-Bezirksstraße                                S   150.000,00

(Anm.: Auftrag wurde bereits erteilt)

 

KLOSTERSTRASSE

Asphaltierung inkl. Gehsteig beidseitig                          S   340.000,00

 

BAHNHOFSTRASSE

Asphaltierung Kirchberger bis Bahnübergang                       S   330.000,00

 

WILDHAG I und II

Asphaltierung Bahnübergang bis Kreuzung Unfried                  S     90.000,00

Asphaltierung Zufahrt ÖBB-Wohnhäuser                             S     70.000,00

 

GESAMTBAUSUMME 1997                                        S 1,110.000,00

 

GESAMTBAUSUMME  1996 und 1997                        S 1,980.000,00

 

 

Dazu wird von ihm erwähnt, daß der Pramtal-Radwanderweg von der Gemeindegrenze Zell a.d. Pram bis zum Unimarkt inklusive der Straße “Am Dammbach” in Eigenregie mit Geräten und Fahrzeugen der Firma Leidinger, Raab, gebaut werden soll. Die Asphaltierung in der Ortschaft Ottenedt ist bereits vergeben, kann aber nur von der Liegenschaft Gumpoltsberger bis zur Liegenschaft Trilsam erfolgen, da in der Weiterführung noch Erdgasleitungen verlegt werden.

Die Sanierung des Güterweges Berg mit Asphaltbruch ist erforderlich, da dieser Güterweg sicherlich noch nicht so schnell errichtet werden kann und außerdem das Material bei einem späteren Neubau wieder verwendet werden kann.

Für 1997 könnten die Aufträge bereits beschlossen werden, der tatsächliche Auftrag an die Firma wird dann erst im kommenden Jahr erfolgen.

 

Die Einnahmen sind so vorgesehen, daß vom ordentlichen Haushalt lt. Voranschlag S 256.000,00, Bedarfszuweisungsmittel von S 200.000,00 und Landesmittel von S 100.000,00 zur Verfügung stehen. Für den Radwanderweg steht ein Landesbeitrag von S 300.000,00 für 1996 zur Verfügung. Im Marktbereich sind mehrere Straßen bereits in einem sehr schlechten Zustand und es ist die Sanierung sicherlich notwendig, wobei die Planung für 1997 auch für die Erstellung des Voranschlages wichtig ist. Sollte der Gemeindearzt nächstes Jahr bereits seine Praxis in Schwaben eröffnen, wird es sicherlich notwendig sein auch diese Zufahrtsstraße im kommenden Jahr zu asphaltieren.

 

Bürgermeister Wieser stellt den Antrag, den Neubau bzw. die Sanierung folgender Straßenzüge an die Fa. Alpine, Taufkirchen/Pram, zu vergeben:

 

 

            NETTOSUMMEN

Sanierung Güterweg Berg                                    S   104.800,00

Am Dammbach (Asphaltierung)                                S   105.377,00

Klosterstraße                                              S   277.990,00

Bahnhofstraße                                              S   274.853,00

Wildhag I                                                  S     74.167,00

Wildhag II                                                 S     53.759,00

           

            ZWISCHENSUMME                            S   890.946,00

 

            + 20 % MwSt                              S   178.189,20

 

            GESAMTBAUSUMME                           S 1,069.135,20

 

 

Weiters wird von ihm beantragt den Auftrag für die erforderlichen Fahrzeuge und Geräte für jene Straßenstücke die in Eigenregie errichtet werden an die Fa. Leidinger, Raab, zu erteilen. Die Stundensätze für die dazu notwendigen Geräte und Fahrzeuge richten sich nach dem vorliegenden Anbot.

 

Von GV. Weilhartner wird die Auftragserteilung lt. Aufstellung des Bürgermeisters befürwortet und er erwähnt, daß im Ort einige Straßenstücke bereits sehr schlecht sind und eine Sanierung daher unbedingt notwendig ist.

 

Von GV. Murauer wird der angebotene Preis von der Fa. Alpine als gut bezeichnet, wenn dieser auch für das nächste Jahr noch aufrecht ist und er macht den Vorschlag, den Neubau des Güterweges Berg dem Güterweg Hirschleiten vorzuziehen. Es soll beim Amt der O.ö. Landesregierung, UAbt. Güterwege, die Anfrage gestellt werden ob dies möglich wäre. Seines Wissens nach wird in Hirschleiten keine Landwirtschaft mehr betrieben und außerdem haben die Ehegatten Summereder ein Wohnhaus in Kallham errichtet. Es könnte daher ohne weiteres möglich sein, daß die Errichtung des Güterweges Hirschleiten nicht mehr so vordringlich ist.

 

Bürgermeister Wieser gibt dazu bekannt, daß die Frage an das Land gestellt werden kann. Die Zustimmungsverhandlungen der Grundbesitzer für den Güterweg Hirschleiten waren äußerst schwierig und außer den Ehegatten Summereder ist niemand bereit Beitragszahlungen zu leisten. Die Verhandlungen mit den betroffenen Grundbesitzern haben daher sehr lange gedauert, da auch die Trassenführung problematisch ist.

 

Der Güterweg Berg ist in einem sehr schlechten Zustand, erklärt GR. Ortner, und außerdem werden hier mehrere Liegenschaften aufgeschlossen und es sind daher auch mehr zahlende Interessenten vorhanden.

 

Der Bürgermeister erklärt noch, daß der Güterweg Friedwagn ebenfalls bereits errichtet werde soll, es können aber Erkundigungen beim Land eingeholt werden und die Reihung über den Güterwegbau muß wiederum vom Gemeinderat beschlossen werden.

 

Bezüglich des Güterweges Hirschleiten erklärt GR. Aschauer, daß die Errichtung notwendig wäre, da dieser Weg bereits seit Jahren in einem äußerst schlechten Zustand ist.

 

Es handelt sich hier nur um einen Vorschlag, erklärt GV. Murauer, Voraussetzung ist aber, daß vom Land O.ö. die Möglichkeit gegeben wird und der Gemeinderat auch diese Reihung beschließt.

 

Bezüglich der Klosterstraße erkundigt sich GR. Hintermayr, wie die Anordnung von Parkplätzen bzw. Gehsteigen vorgesehen ist und ob neben der Bahnhofstraße die Neuerrichtung eines Gehsteiges geplant ist.

 

Der Bürgermeister erklärt, daß die Klosterstraße mit beiderseitigem Gehsteig vorgesehen ist, bei der Bahnhofstraße ist kein Gehsteig geplant.

 

 

Beschluß:   Über den Antrag des Bürgermeisters wird abschließend abgestimmt

            und die Vergabe der angeführten Arbeiten dabei einstimmig genehmigt.

 

 

 

TOP. 2.)    Genehmigung eines Finanzierungsplanes für den

            Straßenbau in Riedau.

 

Bürgermeister Wieser teilt mit, daß vom Amt der O.ö. Landesregierung die Gewährung von Bedarfszuweisungsmitteln für das Jahr 1996 und zwar in der Höhe von S 200.000,00 für den Straßenbau genehmigt wurden. Es wurde eine Finanzierungsaufstellung vorgelegt, in der für 1995, 1996 und 1997 je S 200.000,00 Bedarfszuweisungsmittel vorgesehen sind. Dieser Finanzierungsplan wird von ihm nun wie folgt zur Kenntnis gebracht:

 

(Beträge in S 1.000,00)

 

Von GV. Murauer wird erwähnt, daß die Zuteilung von Bedarfszuweisungsmitteln für den Straßenbau erfreulich ist und er stellt den Antrag den zur Kenntnis gebrachten Finanzierungsplan ohne Abänderung genehmigen zu wollen.

 

Beschluß:   Es wird dieser Antrag von allen anwesenden Gemeinderatsmitgliedern

            angenommen und der Finanzierungsplan somit einstimmig genehmigt.

TOP. 3.)    Aufnahme eines Darlehens für den Kanalbau Schwaben-West.

 

Der Vorsitzende erwähnt, daß der Kanalbau in Schwaben, wie ja bereits bekannt ist, in Kürze begonnen wird und die Gesamtbausumme rund S 6 Mio. beträgt. Es ist nun erforderlich eine Darlehensaufnahme von S 3 Mio. für dieses Vorhaben vorzunehmen. Auf Grund dessen wurden drei Anbote von den ortsansässigen Kassen und zwar von der Raiffeisenbank Riedau, der Allgemeinen Sparkasse, Geschäftsstelle Riedau und der PSK eingeholt. Diese Anbote werden nun vom Bürgermeister wie folgt zur Kenntnis gebracht:

 

 

AUFNAHME EINES DARLEHENS FÜR DEN KANALBAU IN SCHWABEN-WEST

 

Raiffeisenbank Riedau

Fixzinssatz 3,8 %, 6 Monate, SMR 0,25 %

 

Allgemeine Sparkasse, Geschäftsstelle Riedau

Fixzinssatz 3,87 %, 6 Monate, dann SMR 1-3 Jahr 0,25 %

ab dem 4 Jahr + 0,1 %

 

PSK

Fixzinssatz 4,5 %, 6 Monate, dann SMR, gesamt ohne Aufschlag

 

 

Die Anbote der Raiffeisenbank und der Allgemeine Sparkassen Riedau liegen knapp nebeneinander, wobei die Raiffeisenbank etwas günstiger ist. Die PSK hat einen höheren Zinssatz und als Billigsbieter scheint daher die Raiffeisenbank Riedau auf.

 

Von GR. Köstlinger wird erwähnt, daß die Errichtung des Kanals in Schwaben wichtig ist und die Notwendigkeit einer Darlehensaufnahme im Finanzierungsplan aufscheint. Er stellt daher den Antrag, bei der Raiffeisenbank Riedau ein Darlehen von S 3 Mio. aufzunehmen und den vorliegenden Vertrag über die Darlehensaufnahme genehmigen zu wollen.

 

Von GV. Murauer wird erwähnt, daß die Aufnahme der Darlehen zwischen den beiden Kassen Raiffeisenbank und Allgemeine Sparkasse Riedau ziemlich ausgeglichen ist und er ist daher für die Aufnahme dieses Darlehens laut Antrag.

 

 

Beschluß:   Einstimmig wird nun der zur Kenntnis gebrachte Vertrag der Raiffeisenbank

            Riedau über die Aufnahme eines Darlehens mit einer Laufzeit von10 Jahren

            und einem Fixzinssatz von 3,8 %, 6 Monate, SMR 0,25%, Darlehenssumme

            S 3 Mio., genehmigt.

 

 

 

TOP. 4.)    Kanalanschlußgebühren; Gewährung eines Nachlasses für

            erhöhten Aufwand des Anschlußwerbers.

 

Bezüglich Gewährung eines Nachlasses für Kanalanschlußgebühren wird vom Bürgermeister mitgeteilt, daß für jene Liegenschaften bei denen nur ein Anschluß an den Verbindungskanal möglich ist, ein Abschlag von 20 % gewährt werden soll, da auf Grund des Trennsystems nur die Einleitung der Fäkalien möglich ist. Im Jahre 1993 wurden in der Ortschaft Ottenedt einige solche Nachlässe bereits gewährt. Zur Zeit handelt es sich um drei Parzellen von dem Grundbesitzer Rupertsberger Hubert und um die Liegenschaft der Ehegatten Anzengruber Friedrich und Maria. Der Bürgermeister erwähnt, daß diese Anschlußwerber erhöhte Kosten für die Ableitung der Oberflächenwässer haben, da keinerlei Möglichkeit besteht diese in ein öffentliches Kanalsystem einzuleiten.

 

Diese Vorgangsweise wird von GR. Ortner begrüßt, da bereits vor zwei Jahren bei einer gleichen Situation ein 20%iger Nachlaß gewährt wurde. Um eine Gleichbehandlung gewährleisten zu können stellt er den Antrag für die Anschlußwerber Rupertsberger Hubert und Anzengruber Friedrich und Maria einen 20%igen Nachlaß von den berechneten Kanalanschlußgebühren zu gewähren.

 

 

Beschluß:   Diese Ermäßigung wird einstimmig von allen anwesenden Gemeinderats-

            mitgliedern genehmigt.

 

 

 

TOP. 5.)    Abänderung der Verordnung “Verkehrsflächenbeitrag”.

 

Bezüglich der Kosten für die Herstellung öffentlicher Verkehrsflächen der Gemeinde, erklärt der Bürgermeister, wurde vom Gemeinderat bereits für Gebäude die öffentlichen Aufgaben dienen und für Kleinhausbauten eine Ermäßigung von 60 % genehmigt. Diese Verordnung soll nun durch eine neue ersetzt werden, in der nun auch die gewerblich genutzten Gebäude sowie die landwirtschaftlich genutzten Gebäude eine Ermäßigung erhalten sollen. Für gewerblich genutzte Gebäude ist eine Ermäßigung von 40 % und für landwirtschaftlich genutzte Gebäude eine Ermäßigung von 60 % vorgesehen. Die im Entwurf vorliegende Verordnung wird nun von ihm wie folgt zur Kenntnis gebracht:

 

A-4752 Riedau 32/33, Tel. 07764/255-0*, Fax 07764/7281-15

M A R K T G E M E I N D E

R I E D A U

Pol. Bezirk Schärding, OÖ.

 

.     .

                  Zahl:  600-0-1996-G/W

  

                  Datum:  15. Oktober 1996

  

                  DVR: 0092967

  

.     .

 

V E R O R D N U N G

 

des Gemeinderates der Marktgemeinde Riedau vom 15.10.1996, mit der Ermäßigungen des Beitrages zu den Kosten der Herstellung öffentlicher Verkehrsflächen der Gemeinde vorgesehen werden.

 

Aufgrund des § 21 (3) O.ö. Bauordnung 1994, LGBl 66/1994, wird verordnet:

 

 

§ 1

 

Der Beitrag zu den Kosten der Herstellung öffentlicher Verkehrsflächen (§§ 19 ff O.ö. Bauordnung 1994) ermäßigt sich für

 

Gebäude, die öffentlichen Aufgaben dienen, um 60 %.

Kleinhausbauten (§ 2 Z 30 O.ö. Bautechnikergesetz, LGBl 67/1994, soweit diese nicht nach dem O.ö. Wohnbauförderungsgesetz 1990 gefördert werden, um 60 %.

In den folgenden berücksichtigungswürdigen Fälle, in denen die volle Beitragsvorschreibung zu einer Härte für den Abgabepflichtigen führen würde:

a) Bei ganz oder teilweise einer gewerblichen Nutzung dienenden Gebäuden um 40 %;

b) bei ganz oder teilweise landwirtschaftlichen Zwecken dienenden Gebäuden um

60 %.

 

§ 2

 

Diese Verordnung tritt mit dem der zweiwöchigen Kundmachungsfrist nach § 94 (3) O.ö. Gemeindeordnung folgenden Monatsersten in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Verordnung vom 30.01.1995 betreffend der Ermäßigung zu den Kosten der Herstellung öffentlicher Verkehrsflächen außer Kraft.

 

 

Der Bürgermeister:

 

 

Im Gesetz ist diese Möglichkeit der Ermäßigung gegeben, erklärt GV. Murauer, und er stellt daher den Antrag die zur Kenntnis gebrachte Verordnung genehmigen zu wollen.

 

 

Beschluß:   Nachdem dieser Antrag einstimmig angenommen wird, ist die Verordnung

            somit genehmigt.

 

 

 

TOP. 6.)    Beschlußfassung bezüglich Werbemaßnahmen für das

            Hallenbad und die Sauna.

 

Bezüglich Werbemaßnahmen für das Hallenbad und die Sauna, erklärt der Vorsitzende, daß die Firma MDS Mobil Design Service, Vöcklabruck, eine Werbefläche an den Linienbussen der österr. Bundespost mit einem Ausmaß von 190 x 15 cm zu einem Jahresbetrag von S 14.800,00 angeboten hat. Über die Wirtschaftlichkeit dieser Werbemaßnahme mit dem angeführten Preis wird diskutiert und für nicht  zielführend und werbewirksam gehalten.

 

Der Bürgermeister erklärt weiters, daß der Raiffeisen-Jugendclub eine viertelseitige Werbung in der Jugendclubzeitung anbietet, wenn von Seiten der Gemeinde als Gegenleistung eine Jugendclubermäßigung in Form eines Nachlasses bei den Eintrittspreisen für das Hallenbad gewährt wird. Auch darüber wird beraten und die Vor- und Nachteile dieser Werbung werden gegenüber gestellt. Auch von Seiten der Allgemeinen Sparkasse wird diese Werbemaßnahme angeboten und soll an die der Raiffeisenbank angeglichen werden.

 

Von GV. Murauer wird die Werbung für das Hallen- und Freibad sowie für die Sauna befürwortet, wenn beide Kassen zu gleichen Bedingungen dieser Werbemöglichkeit erhalten.

 

Auch GV. Weilhartner erwähnt, daß die Werbung mit einer Förderung der Jugend für ein Jahr annehmbar sein wird.

 

Von GR. Berghammer wird die Frage gestellt, welcher Aufwand für die Gemeinde durch diese Ermäßigungen notwendig ist und welche Regelung getroffen werden soll, wenn auch andere Betriebe sich um solche Werbemaßnahmen bewerben.

 

Allgemein wird die Werbung mit dem Postbus als zu teuer und zu wenig wirtschaftlich bezeichnet.

 

Nachdem die Debatte beendet ist stellt Bürgermeister Wieser den Antrag für die Raiffeisenkasse, sowie für die Allgemeine Sparkasse Riedau die beantragte Werbemaßnahme zu genehmigen und für die Einzeleintritte für das Hallenbad einen Nachlaß von S 5,00 pro Einzeleintritt zu gewähren. Die angebotene Werbung für Linienbusse der österr. Bundespost soll abgelehnt werden.

 

 

Beschluß:   24 Mitglieder des Gemeinderates stimmen diesem Antrag zu und GR.

            Berghammer stimmt dagegen. Der Antrag des Bürgermeister ist somit

            genehmigt.

 

 

 

TOP. 7.)    Genehmigung einer Löschungserklärung für die Liegenschaft EZ. 275.

 

Es liegt eine Löschungserklärung für die Liegenschaft EZ. 275, KG. Vormarkt-Riedau, vor mit der das Vorkaufs- und Wiederkaufsrecht für die Gemeinde gelöscht werden soll. Diese Löschungserklärung wird vom Bürgermeister wie folgt zur Kenntnis gebracht:

 

 

LÖSCHUNGSERKLÄRUNG

 

Ob der Liegenschaft EZ 275 Grundbuch 48138 Vormarkt-Riedau, welche sich im Eigentum der Ehegatten Schrank Hildegard und Peter befindet, ist unter CLNR 2 das Vorkaufsrecht gem. Punkt 2 des Kaufvertrages vom 02.06.1981 und unter CLNR 3 das Wiederkaufsrecht gem. Punkt 3 des Kaufvertrages vom 02.06.1981, jeweils zugunsten der Marktgemeinde Riedau eingetragen.

 

Die Marktgemeinde Riedau erklärt hiermit ihre unwiderrufliche Zustimmung zur Löschung des Vorkaufsrechtes CLNR 2 und des Wiederkaufsrechtes CLNR 3 ob der Liegenschaft 275 Grundbuch 48138 Vormarkt Riedau.

 

 

Nachdem es keine Einwände gegen diese Löschungserklärung gibt, wird vom Vorsitzenden der Antrag gestellt die zur Kenntnis gebrachte Löschungserklärung genehmigen zu wollen.

 

 

Beschluß:   Dieser Antrag wird einstimmig angenommen und die Löschungserklärung

            somit bewilligt.

 

 

 

TOP. 8.)    Behandlung einer Berufung gegen einen Baubewilligungsbescheid.

 

Von Bürgermeister Wieser wird mitgeteilt, daß von den Ehegatten Herbert und Edith Bichl, Pomedt 68, gegen den Baubewilligungsbescheid vom 29.07.1980, Bau-210/13-1980-Pi, mit dem ein Garagenneubau für die Ehegatten Franz und Marianne Stiglmayr, Pomedt 66, bewilligt wurde, Einspruch erhoben haben. Diese Berufung wird vom Vorsitzenden vollinhaltlich zur Kenntnis gebracht. In der Begründung dieser Berufung wird bemängelt, daß der Baubewilligungsbescheid ihnen als Partei nicht zugestellt wurde und diese Zustellung wurde nachträglich beantragt. Angeführt wird noch, daß nach der damals geltenden Bauordnung der Garagenneubau nicht vorschriftsmäßig bewilligt und ausgeführt wurde. Weiters wird bemängelt, daß durch die Aufstellung der Rückwand dieser Garage ihr Grundstück in Anspruch genommen wurde.

Der Vorsitzende erklärt, daß die Beschuldigung daß nach der Bauordnung 1976 die Traufenhöhe der Garage nur 2,50 m betragen hätte dürfen, nicht richtig ist, da bereits damals eine Traufenhöhe von 3,00 m möglich war. Bezüglich Benützung des Nachbargrundstückes ist diese Tatsache nicht feststellbar, da es sich um eine geringfügige Grundinanspruchnahme handeln dürfte und außerdem die Grundgrenze in der Natur nicht sichtbar ist.

 

Über diese Angelegenheit wird eingehend beraten und von GV. Murauer wird die Meinung vertreten, daß bei diesem Bauvorhaben keine Verfahrensmängel begangen wurden. Bezüglich der Grundgrenze ist eine Beurteilung nicht möglich, wenn in der Natur die Grundgrenze nicht sichtbar ist. Günstiger wäre es seiner Meinung nach, wenn die Grundnachbarn sich über die Streitigkeiten die offensichtlich vorhanden sind, einigen könnten. Diese Meinung wird auch von GR. Hintermayr vertreten.

 

Abschließend wird nun folgender Entwurf eines Ablehnungsbescheides zur Kenntnis gebracht:

 

A-4752 Riedau 32/33, Tel. 07764/255-0*, Fax 07764/7281-15

M A R K T G E M E I N D E

R I E D A U

Pol. Bezirk Schärding, OÖ.

 

 

.     .

                  Zahl:  Bau-210/13-1980/1996-W

   An

   1.

   Herrn Herbert Bichl             Datum:  16. Oktober 1996

   Pomedt 68

   A-4752 Riedau und

   2.

   Frau Edith Bichl

   Pomedt 68

   A-4752 Riedau             DVR: 0092967

  

.     .

 

Gegenstand: Garagenneubau, Geländeabsenkung,

      Parkplatzherstellung auf dem Grundstück Nr. 208/3

      KG Riedau

 

Bezug:      Berufung der Ehegatten Herbert und Edith

      Bichl vom 30.08.1996 gegen den Bescheid des

      Bürgermeisters vom 29.07.1980, Zl. Bau-210/13-1980/Pi

 

 

B e s c h e i d

 

Der Gemeinderat hat sich mit Ihrer oben angeführten Berufung in der Sitzung am 15. Oktober 1996 beschäftigt, und es ergeht aufgrund des dabei gefaßten Gemeinderatsbeschlusses folgender

 

Spruch

 

Gemäß § 42 (1 und 2) AVG iVm § 95 (1) O.ö. Gemeindeordnung 1990, sowie aufgrund der §§ 58 (1) O.ö. Bauordnung 1994 iVm mit 46 (3), 50 und 53 O.ö. Bauordnung 1976 wird die Berufung vom 30.08.1996 gegen den Bescheid des Bürgermeisters vom 29.07.1980, Bau-210/13-1980/Pi wegen Präklusion abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid des Bürgermeisters vollinhaltlich bestätigt.

Begründung

 

Die mit gegenständlicher Berufung bekämpfte Baubewilligung wurde nach der am 15.07.1980 ordnungsgemäß durchgeführten Bauverhandlung, zu der die Berufungswerber als Nachbarn ordnungsgemäß und nachweislich geladen wurden, zu der sie jedoch nicht erschienen sind, mit Bescheid des Bürgermeisters vom 29.07.1980 erteilt.

Der Baubewilligungsbescheid wurde den Berufungswerbern jedoch nicht zugestellt. Die Zustellung erfolgte erst aufgrund der Eingabe der Rechtsmittelwerber vom 10.07.1996 mit 20.08.1996.

Nach Zustellung des Baubewilligungsbescheides brachten die Berufungswerber die Rechtsmittelschrift vom 30.08.1996 in offener Frist ein. Begründet wurde die Berufung im wesentlichen damit, daß die Baubewilligung dem § 30 (6) O.ö. Bauordnung 1976 widersprechen würde, da die Traufenhöhe von 2,50 Meter zum Teil überschritten werde. Die Rechtsmittelwerber führen weiters aus, daß sie eine Präklusion ihrer Einwendungen gemäß § 42 AVG nicht akzeptieren würden. Weiters führen sie aus, daß sie erst durch die Zustellung des Baubewilligungsbescheides vom 29.07.1980 an sie am 20.08.1996 von dieser Rechtswidrigkeit Kenntnis erlangt hätten.

Vorerst trifft es zu, daß der Baubewilligungsbescheid auch den Nachbarn als Parteien zuzustellen ist (vgl. NEUHOFER; O.ö. Baurecht, 4. Aufl., Rz 22 zu § 35). Dieser Verfahrensfehler wurde durch die Zustellung des Bewilligungsbescheides vom 29.7.1980 an die Rechtsmittelwerber am 20.08.1996 beseitigt. Als Konsequenz daraus ist das Rechtsmittel der Berufung an sich zum jetzigen Zeitpunkt auch noch als rechtzeitig zuzulassen.

Davon zu unterscheiden ist jedoch die Frage der übergangenen Partei gemäß § 33 O.ö. Bauordnung 1994. Eine übergangene Partei im Sinne dieser Bestimmung ist lediglich dann gegeben, wenn der Nachbar im Widerspruch zu § 32 (1) O.ö. Bauordnung 1994 nicht zur mündlichen Bauverhandlung geladen wurde. Im gegenständlichen Fall wurden jedoch die Rechtsmittelwerber - auch nach ihren eigenen Angaben in der Berufungsschrift - ordnungsgemäß zur Bauverhandlung am 15.07.1980 geladen. Sie sind dieser ohne weitere Entschuldigung jedoch ferngeblieben. Damit haben sie die Rechtsfolgen des § 42 (1) und (2) AVG ausgelöst. Unter den Voraussetzungen des § 42 (1) und (2) AVG finden “Einwendungen, die nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der mündlichen Verhandlung vorgebracht werden”, keine Berücksichtigung. Es werden die Beteiligten (Nachbarn) dem Bauvorhaben als zustimmend angesehen. Wer nicht zeitgerecht Einwendungen erhebt, ist nach § 42 (1) und (2) AVG präkludiert. Wurde ein Nachbar ordnungsgemäß mit dem Hinweis auf die Präklusionsfolgen nach § 42 AVG geladen, sind Einwendungen nach der mündlichen Bauverhandlung präkludiert, d.h. nicht mehr zu berücksichtigen (vgl. VwGH vom 19.9.1985, Zl: 82/06/0133). Auch wenn irrtümlich keine Einwendungen erhoben wurden, tritt Präklusion ein (VwGH vom 14.5.1987, Zl: 86/06/293). (Vgl. NEUHOFER, O.ö. Baurecht, 4. Aufl. S 178).

Zusammengefaßt ergibt sich daher, daß Nachbarn, die ordnungsgemäß zur mündlichen Bauverhandlung geladen worden sind (wie im gegenständlichen Fall), zu dieser Verhandlung jedoch nicht erschienen sind, keine Einwendungen erheben können, die zu diesem Zeitpunkt bereits bestanden haben.

Angewendet auf gegenständlichen Fall ergibt sich, daß die Rechtsmittelwerber in ihrer Berufungsschrift ausschließlich geltend machen, daß die Baubewilligung der Bestimmung des § 60 (6) O.ö. Bauordnung 1976 widersprechen würde.

Nach den Ausführungen der Rechtsmittelwerber wäre dieser Widerspruch schon aus den Planungsunterlagen, also auch schon zum Zeitpunkt der mündlichen Bauverhandlung, ersichtlich gewesen.

Entgegen den Behauptungen der Berufungswerber, sind sie hinsichtlich dieser Einwendungen daher jedenfalls präkludiert. Daß durch die vorerst unterbliebene Zustellung des Baubewilligungsbescheides an die Rechtsmittelwerber andere subjektive Rechte derselben verletzt worden wären, wird nicht einmal von diesen behauptet.

Im Ergebnis war die Berufung daher als unbegründet abzuweisen, da die angeführten Einwendungen präkludiert sind. Der Bescheid des Bürgermeisters war daher vollinhaltlich zu bestätigen.

Es sei noch angeführt, daß nach Ansicht der Baubehörde zweiter Instanz entgegen den Ausführungen der Rechtsmittelwerber der Baubewilligungsbescheid in all seinen Punkten den zum damaligen Zeitpunkt geltenden Rechtsvorschriften entspricht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Vorstellungsbelehrung

 

Gegen diesen Bescheid ist die Vorstellung zulässig, die nur innerhalb von 2 Wochen ab Zustellung dieses Bescheides schriftlich oder telegrafisch mit einem begründeten Antrag beim hiesigen Gemeindeamt eingebracht werden kann. Die Vorstellung ist mit S 120,-- zu stempeln.

 

 

Der Vizebürgermeister:

 

 

Von GV. Gahleitner wird der Antrag gestellt die Berufung wegen Präklusion abzuweisen und den zur Kenntnis gebrachten Bescheid genehmigen zu wollen.

 

 

Beschluß:   Bei dieser Abstimmung erklärt sich GR. Stiglmayr als befangen und die

            24 übrigen Gemeinderatsmitglieder stimmen diesem Antrag zu.

 

 

 

TOP. 9.)    Abänderung der Richtlinien für Wohnungsvergaben.

 

Es erklärt der Vorsitzende, daß der Wohnungsausschuß in einer seiner letzten Sitzungen beschlossen hat, die Änderung der vorliegenden Richtlinien für die Vergabe von Wohnungen dem Gemeinderat vorzuschlagen.

 

Der Obmann des Wohnungsausschusses, GV. Gahleitner, bringt nun die Änderungen wie folgt zur Kenntnis und erläutert die einzelnen Punkte.

 

MARKTGEMEINDEAMT RIEDAU

  Bez. Schärding, OÖ.

 

 

Der Gemeinderat der Marktgemeinde Riedau hat für die objektive Vergabe von Wohnungen durch die Gemeinde folgende Abänderung der

 

R i c h t l i n i e n

 

in der Sitzung vom 15.10.1996 beschlossen:

 

§ 3

Derzeitige Wohnverhältnisse

 

b) wenn die Ehegatten bzw. die Lebensgefährten

   örtlich getrennt leben bzw. wenn es sich um die

   erste Hausstandsgründung handelt                   10-20 Punkte

   (Vergabe nur für eine Person möglich)

 

c) wenn die derzeitige Wohnung eine Substandard-

   wohnung Kategorie D ist                             5 Punkte

   (keine Wasserentnahmestelle und kein WC in

   der Wohnung)

 

k) Wohnort Riedau                                  20-40 Punkte

   (Hauptwohnsitz muß mind. 1 Jahr vor der

   Antragstellung in Riedau bestehen bzw. bestanden haben)

 

Punkt l) entfällt

 

 

Es wird von ihm noch die Frage gestellt, ob bei der Vergabe von Wohnungen durch den Gemeinderat die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden soll, da es sich hier ja eigentlich um personelle Entscheidungen handelt. Die einzelnen Fraktionsführer sind für den Ausschluß der Öffentlichkeit bei Wohnungsvergaben und es wird vereinbart, daß den Antrag jeweils ein Wohnungsausschußmitglied stellen soll und der Gemeinderat wird dann den Beschluß für den Ausschluß der Öffentlichkeit bei der jeweiligen Sitzung fassen.

 

Von GV. Gahleitner wird der Antrag gestellt die geänderten Richtlinien für die Wohnungsvergaben zu genehmigen.

 

 

Beschluß:   Es werden diese Änderung einstimmig angenommen.

 

 

 

TOP. 10.)   Vermietung der Garage beim Wohnhaus Riedau 86.

 

Es erklärt der Vorsitzende, daß die Garage beim Gemeindewohnhaus Riedau 86 mit Ende des Jahres frei wird. Es ist nun eine Neuvermietung erforderlich. Ein Ansuchen von Frau ***anonymisiert***, die ihm Gemeindewohnhaus Riedau 86 wohnt, liegt vor und wird von ihm vollinhaltlich zur Kenntnis gebracht.

 

Nachdem keine weiteren Ansuchen vorliegen und die Antragstellerin im Gemeindewohnhaus Riedau 86 wohnt, wird von GR. Stiglmayr der Antrag gestellt, die Garage an Frau ***anonymisiert*** mit 01.01.1997 zu vergeben. Die Höhe der Miete soll so wie bisher netto S 200,-- , somit brutto S 240,00 betragen.

 

 

Beschluß:   Dieser Antrag wird einstimmig angenommen und der vorliegende Miet-

            vertrag somit genehmigt. Frau Weiretmaier Maria erklärt sich für

            befangen.

 

 

 

 

 

TOP. 11.)   Änderung der Kanalgebührenordnung.

 

Der Bürgermeister gibt bekannt, daß laut Erlaß des Amtes der O.ö. Landesregierung vom 11.05.1994 die Benützungsgebühr der Abwasserentsorgungsanlagen ab dem 01.01.1997 wieder anzuheben sind. Bereits in den vergangenen Jahren wurden diese Richtlinien eingehalten, da davon auch die Förderungen des Landes O.ö. für den Bau von kommunalen Abwasserentsorgungsanlagen abhängig gemacht wird. Die Erhöhung beträgt netto S 1,50 pro m³. Anteilsmäßig anzuheben sind auch die übrigen Benützungsgebühren, die im Verordnungsentwurf bereits enthalten sind und vom Bürgermeister wie folgt zur Kenntnis gebracht werden:

 

A-4752 Riedau 32/33, Tel. 07764/255-0*, Fax 07764/7281-15

M A R K T G E M E I N D E

R I E D A U

Pol. Bezirk Schärding, OÖ.

 

 

     

    Zahl:    811-06-1996-Ge              Datum:  15.10.1996

  

 

 

V E R O R D N U N G

 

 

 

des Gemeinderates der Marktgemeinde Riedau vom 15.10.1996 betreffend die Kanalanschlußgebühr und die Kanalbenützungsgebühr einschließlich der Vorschreibung von Vorauszahlungen auf die Kanalanschlußgebühr (Kanalgebührenordnung für die Marktgemeinde Riedau).

 

Auf Grund des Interessentenbeiträge-Gesetzes 1958, LGBl.Nr. 28, in der Fassung der Gesetze LGBl.Nr. 55/1968 und 57/1973 und des § 15 Abs. 3 Zif. 5 des Finanzausgleichsgesetzes 1993, BGBl. Nr. 30/1993 wird verordnet:

 

§ 1

 

Für den Anschluß von Grundstücken an das gemeindeeigene öffentliche Kanalnetz wird eine Kanalanschlußgebühr erhoben. Gebührenpflichtig ist der Eigentümer der angeschlossenen Grundstücke.

 

§ 2

 

(1) Die Kanalanschlußgebühr errechnet sich aus der Gebühr nach den Verrechnungsquadratmetern und beträgt, soweit im folgenden nicht etwas anderes bestimmt ist, die Bemessungsgrundlage nach Abs. (2) für den Verrechnungsquadratmeter S 200,--.

 

(2) Die Grundlage für die Verrechnungsquadratmeter bildet bei eingeschoßiger Bebauung die Quadratmeteranzahl der bebauten Grundfläche, bei mehrgeschoßiger Bebauung die Summe der bebauten Fläche der einzelnen Geschoße jener Bauwerke, die einen unmittelbaren oder mittelbaren Anschluß an das gemeindeeigene öffentliche Kanalnetz aufweisen. Bei der Berechnung ist auf die volle Quadratmeteranzahl der einzelnen Geschoße abzurunden. Kellergeschoße werden nur in jenem Ausmaß berücksichtigt, als sie als Kellergaragen und für gewerbliche Zwecke ausgebaut sind oder weiters eine Wohnnutz- bzw. Wohnfläche aufweisen. Dachräume werden nur in jenem Ausmaß berechnet, als sie eine Wohnnutz- oder gewerbliche Fläche aufweisen. Für Kellergaragen und alle Nebengebäude (landwirtschaftliche Nebengebäude, Holzhütten, Garagen) wird von den hiefür zu berechnenden Verrechnungsquadratmetern ein Abschlag von 8o % gewährt. Für gewerblich genutzte Flächen wird ein Abschlag von 5o % von den hiefür zu berechnenden Verrechnungsquadratmetern berechnet.

 

(3) a) Für Wohnhäuser bis maximal 6 Wohnungen wird die Anschlußgebühr nach Abs. (1) und (2) berechnet und beträgt die Mindestanschlußgebühr                                                        S 30.000,--.

   

    b) Die Regelung nach (3) a) gilt analog für solche Gewerbebetriebe, die nicht unter Abs. (3) lit. c) bis g) fallen.

 

    c) Für andere Gewerbebetriebe (Gasthäuser, Bäckereien, Konditoreien, Bauunternehmungen ohne eigenen  Betonerzeugungsbetrieb, Landmaschinen-und Kraftfahrzeugsreparatur-werkstätten) ist die Anschlußgebühr  nach  Abs.  (1)  bis  (3)  zu  berechnen,  jedoch  beträgt  die Mindestanschlußgebühr                                                                                                   S 45.ooo,--.

 

    d) Für Wohnhäuser ab 7 Wohnungen ist die Anschlußgebühr nach Abs. (1) und (2) zu berechnen. Das gleiche gilt für alle bundesbahneigenen Objekte, für alle landes- und gemeindeeigenen Objekte und für alle Kassengebäude (Geldinstitute).

 

    e) Für Fleischhauereibetriebe mit mind. je 35o Jahresschlachtungen (Großvieh und Kleinvieh) errechnet sich die Anschlußgebühr gleichfalls nach Abs. (1) und (2), jedoch gilt als Mindestanschlußgebühr                                                                                                   S 90.000,--.

 

    f) Für Kraftfahrzeugreparaturwerkstätten, KFZ-Wasch- und Serviceanlagen gilt ein Pauschalzuschlag zur Anschlußgebühr nach Abs. (3) lit. c) von                                        S 14.000,--.

 

    g) Für Schwimm- bzw. Planschbecken mit über 30 m3 Fassungsvermögen wird ein Pauschalzuschlag zur Anschlußgebühr von                                                      S 7.500,--    berechnet.

 

(4) Für unbebaute Grundstücke beträgt die Anschlußgebühr bis zu einem Ausmaß von 1.5oo m2 S 30.000,-- für je angefangene weitere 1oo m2                                                                        S 222,--.

 

(5) Bei nachträglichen Abänderungen der angeschlossenen Grundstücke ist eine ergänzende Kanalanschlußgebühr zu entrichten, die im Sinne der vorerwähnten Bestimmungen mit folgender Maßgabe errechnet wird:

 

   (A) Wird auf einem unbebauten Grundstück ein Gebäude oder Bauwerk errichtet, so ist von der ermittelten Kanalanschlußgebühr die nach dieser Gebührenordnung für das betreffende unbebaute Grundstück sich ergebende Kanalanschlußgebühr abzusetzen, wenn für den Anschluß des betreffenden unbebauten Grundstückes seinerzeit bereits eine Kanalanschlußgebühr oder ein Entgelt für den Anschluß an die Kanalanlage errichtet wurde.

 

   (B) Bei Änderungen eines angeschlossenen Gebäudes durch Auf-, Zu-, Ein- oder Umbau sowie Neubau nach Abbruch, ist die Kanalanschlußgebühr in dem Umfang zu entrichten, als gegenüber dem bisherigen Zustand eine Vergrößerung der Berechnungsgrundlage gemäß Abs. 2 gegeben ist.

 

   (C) Eine Rückzahlung bereits entrichteter Kanalanschlußgebühren auf Grund einer Neuberechnung findet nicht statt.

 

§ 3

 

(1) Die zum Anschluß an das gemeindeeigene öffentliche Kanalnetz verpflichteten Grundstückseigentümer und Anrainer haben auf die von ihnen nach dieser Kanalgebührenverordnung zu entrichtenden Kanalanschlußgebühren Vorauszahlungen zu leisten. Die Vorauszahlung beträgt 8o v.H. jenes Betrages, der von dem betreffenden Grundstückseigentümer oder Anrainer unter Zugrundelegung der Verhältnisse im Zeitpunkt der Vorschreibung

der Vorauszahlung als Kanalanschlußgebühr zu entrichten wäre.

 

(2) Die Vorauszahlungen sind nach Baubeginn des gegenständlichen gemeindeeigenen öffentlichen Kanalnetz bescheidmäßig vorzuschreiben. Die Vorauszahlung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Bescheides fällig.

 

(3) Ergibt sich bei der Vorschreibung der Kanalanschlußgebühr, daß die von dem betreffenden Grundstückseigentümer oder Anrainer bereits geleistete Vorauszahlung die vorzuschreibende Kanalanschlußgebühr übersteigt, so hat die Gemeinde den Unterschiedsbetrag innerhalb von zwei Wochen ab der Vorschreibung der Kanalanschlußgebühr von Amts wegen zurückzuzahlen.

 

(4) Ändern sich nach Leistung der Vorauszahlung die Verhältnisse derart, daß die Pflicht zur Entrichtung einer Kanalanschlußgebühr voraussichtlich überhaupt nicht entstehen wird, so hat die Gemeinde die Vorauszahlung innerhalb von vier Wochen ab der maßgeblichen Änderung, spätestens aber innerhalb von vier Wochen ab Fertigstellung des gemeindeeigenen Kanalnetzes, verzinst mit 4 v.H. pro Jahr ab Leistung der Vorauszahlung von Amts wegen zurückzuzahlen.

 

§ 4

 

(1) Die Eigentümer der angeschlossenen Grundstücke haben eine Kanalbenützungsgebühr, berechnet nach dem Wasserverbrauch, zu entrichten. Diese Gebühr beträgt bei der Messung des Verbrauches des Wassers mit Wasserzähler ab

 

o1.o1.1997 pro Kubikmeter S 24,50.

 

(2) a) Die Kanalbenützungsgebühr für Grundstücke, die an die gemeindeeigene Wasserversorgungsanlage nicht oder zum Teil angeschlossen sind, wird nach dem durchschnittlichen Wasserverbrauch für Grundstücke ähnlicher Größe und Verwendung berechnet.

 

    b) Die Kanalbenützungsgebühr für landwirtschaftliche Wohnhäuser wird nach dem durchschnittlichen Wasserverbrauch für Grundstücke ähnlicher Größe und Verwendung berechnet.

 

(3) Die Kanalbenützungsgebühr für Grundstücke, von denen nur Niederschlagswässer abgeleitet werden, beträgt für je angefangene 5oo m2 Grundfläche mit einer Entwässerung in das gemeindeeigene öffentliche Kanalnetz                                                          S 384,-- jährlich.

 

§ 5

 

(1) Die Verpflichtung zur Entrichtung der Kanalanschlußgebühr entsteht mit dem Zeitpunkt des Anschlusses eines Grundstückes an die Kanalisationsanlage. Geleistete Vorauszahlungen sind zu jenem Wert anzurechnen, der sich aus der Berücksichtigung der in den Quadratmetersatz eingeflossenen Preissteigerungskomponente gegenüber dem zum Zeitpunkt der Vorschreibung der Vorauszahlung kalkulierten Quadratmetersatz ergibt.

 

(2) Die Verpflichtung zur Entrichtung der Anschlußgebühr gemäß § 2 Abs. A) und B) dieser Verordnung entsteht bei Fertigstellung des Ergänzungs- bzw. Neubaues.

 

(3) Die Kanalbenützungsgebühr ist halbjährlich und zwar am 15.o5. und 15.11. eines jeden Jahres im Nachhinein fällig und nach dem Erhalt der Zahlungsaufforderung zu entrichten.

 

§ 6

 

Durch diese Gebührenordnung werden privatrechtliche Vereinbarungen nicht ausgeschlossen.

 

§ 7

 

In den in dieser Verordnung geregelten Gebühren ist die Umsatzsteuer nicht enthalten (Exklusivgebühr).

 

§ 8

 

Die Rechtswirksamkeit dieser Kanalgebührenordnung beginnt mit dem 01.01.1997; gleichzeitig treten die bisherigen, die Kanalgebühren betreffenden Verordnungen außer Kraft.

 

Der Bürgermeister:

 

 

Es wird von GV. Weilhartner mitgeteilt, daß von seiner Fraktion bereits dreimal diese Erhöhungen abgelehnt wurden und sie werden auch diesmal nicht zustimmen, da die Teuerungsrate zu hoch ist.

 

GR. Hintermayr erwähnt noch dazu, daß in einigen Bereichen durch die Wassereinsparung eine Verteuerung der Wassergebühr eingetreten ist und dies ist sicherlich nicht sinnvoll.

 

Diese Erhöhung ist notwendig, erklärt GV. Murauer, da die Förderungen des Landes benötigt werden und außerdem die Rückzahlungen gesichert werden müssen. .

 

GV. Ing. Demmelbauer unterstreicht ebenfalls die Wichtigkeit der richtigen Entsorgung der Abwässer und er stellt daher den Antrag die vorgelegte Verordnung mit den bereits erwähnten Erhöhungen genehmigen zu wollen.

 

 

Beschluß:   Diese Verordnung wird mit den Stimmen der 13 ÖVP-Gemeinderäte und

            den 8 Stimmen der SPÖ-Gemeinderäte genehmigt. Die 4 FPÖ-Gemeinde-

            räte stimmen dagegen.

 

 

 

TOP. 12.)   Änderung der Wassergebührenordnung.

 

Vom Bürgermeister wird erwähnt, daß laut Verordnung des Amtes der O.ö. Landesregierung auch heuer wieder eine Erhöhung der Wasserbenützungsgebühr erforderlich ist. Bereits ab dem Jahre 1994 wurden jährlich diese Erhöhungen durch den Gemeinderat beschlossen. Ab dem 01.01.1997 ist die Erhöhung um netto S 0,50 pro m³ vorgesehen. Die im Entwurf vorliegende Verordnung, in der diese Erhöhungen auch bei den pauschalierten Gebühren bereits enthalten sind, wird vom Bürgermeister wie folgt zur Kenntnis gebracht:

 

4752 Riedau, Tel. 07764/255-0*, Fax 07764/7281-15

M A R K T G E M E I N D E

R I E D A U

Pol. Bezirk Schärding, OÖ.

 

 

Zahl: 810-04-1996-Ge                                                                   Datum:  15.10.1996

 

 

 

V E R O R D N U N G

 

des Gemeinderates der Marktgemeinde Riedau vom 15.10.1996, mit der eine Wassergebührenordnung für die Wasserversorgungsanlage Riedau erlassen wird.

 

Auf Grund des Interessentenbeiträge-Gesetzes 1958, LGBl. Nr. 28, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 55/1968 und 57/1973 und des § 15 Abs. 3 Zif. 5 des Finanzausgleichsgesetzes 1993, BGBl. Nr. 30/1993, wird verordnet:

 

§ 1

 

Für den Anschluß von Grundstücken an die gemeinnützige öffentliche Wasserversorgungsanlage der Marktgemeinde Riedau (im folgenden Wasserversorgungsanlage genannt) wird eine Wasserleitungs-Anschlußgebühr erhoben. Gebührenpflichtig ist der Eigentümer der angeschlossenen Grundstücke.

 

§ 2

 

(1) Die Wasserleitungs-Anschlußgebühr beträgt für bebaute Grundstücke je Quadratmeter der Bemessungsgrundlage nach   Abs. 2                                  S 120,--

 

(2) Die Grundlage für die Verrechnungsquadratmeter bildet bei eingeschoßiger Bebauung die Quadratmeterzahl der bebauten Grundfläche, bei mehrgeschoßiger Bebauung die Summe der bebauten Flächen der einzelnen Geschoße jener Bauwerke, die einen unmittelbaren oder mittelbaren Anschluß an die gemeindeeigene öffentliche Wasserversorgungsanlage aufweist. Bei der Berechnung ist auf die volle Quadratmeterzahl der einzelnen Geschoße abzurunden. Kellergeschoße werden nur in jenem Ausmaß berücksichtigt, als sie als Kellergaragen und für gewerbliche Zwecke ausgebaut sind oder weiters eine Wohnnutz- bzw. Wohnfläche aufweisen. Dachräume werden nur in jenem Ausmaß berechnet, als sie eine Wohnnutzfläche oder gewerbliche Fläche aufweisen. Für Kellergaragen und alle Nebengebäude (landwirtschaftliche Nebengebäude, Holzhütten, Garagen) wird von den hiefür zu berechnenden Verrechnungsquadratmetern ein Abschlag von 80 % gewährt. Für gewerblich genutzte Flächen wird ein Abschlag von 50 % von den hiefür zu berechnenden Quadratmetern berechnet.

 

(3) a) Für Wohnhäuser bis maximal 6 Wohnungen wird  die Anschlußgebühr  nach Abs. (1) und (2) berechnet und beträgt die Mindestanschlußgebühr         S 18.000,--.

 

    b) Die Regelung nach (3)a) gilt analog für solche Gewerbebetriebe, die nicht unter Abs. (3) lit. c) bis lit. g) fallen.

 

    c) Soweit im  folgenden nichts  anderes  bestimmt ist, beträgt die Mindestanschlußgebühr für Gasthäuser, Konditoreien, Bäckereien, Bauunternehmungen ohne  eigenen  Betonerzeugungsbetrieb, Landmaschinen- und Kraftfahrzeugreparaturwerkstätten                                                             S 27.000,--.

 

    d) Für Wohnhäuser ab 7 Wohnungen ist  die Anschlußgebühr nach Abs. (1) und (2) zu berechnen. Das gleiche gilt für alle bundesbahneigenen Objekte, für alle  landes- und gemeindeeigenen Objekte, für alle Kassengebäude (Geldinstitute).

 

    e) Für Fleischhauereibetriebe mit mind. je 350 Jahresschlachtungen (Großvieh  und  Kleinvieh) errechnet  sich  die  Anschlußgebühr gleichfalls nach Abs. (1) und (2), jedoch  gilt als  Mindestanschlußgebühr                                              S 54.000,--.

    f) Für Kraftfahrzeugreparaturwerkstätten mit KFZ-Waschanlagen gilt ein Pauschalzuschlag zur  Anschlußgebühr nach  Abs. (3) lit. c) von                S 9.000,--.

 

    g) Für Schwimm- bzw. Planschbecken mit über 30 m3 Fassungsvermögen wird ein Pauschalzuschlag zur  errechneten  Anschlußgebühr berechnet mit     S 4.500,--.

    

(4) Die Wasserleitungs-Anschlußgebühr für unbebaute Grundstücke beträgt bis zum Ausmaß von 1.500 m2   S 18.000,--, für je angefangene weitere 100 m2    S    133,--.

 

(5) Bei nachträglichen Änderungen der angeschlossenen Grundstücke ist eine ergänzende Wasserleitungs-Anschlußgebühr zu entrichten, die im Sinne der obigen Bestimmungen mit folgender Maßgabe errechnet wird:

 

A) Wird auf einem unbebauten Grundstück ein Gebäude oder Bauwerk errichtet, so ist von der ermittelten Wasserleitungs-Anschlußgebühr die nach dieser Gebührenordnung für das betreffende unbebaute Grundstück sich ergebende Wasserleitungs-Anschlußgebühr abzusetzen, wenn für den Anschluß des betreffenden unbebauten Grundstückes seinerzeit bereits eine Wasserleitungs-Anschlußgebühr oder ein Entgelt für den Anschluß an die Wasserversorgungsanlage entrichtet wurde.

 

B) Bei Änderungen eines angeschlossenen Gebäudes durch Auf-, Zu-, Ein- oder Umbau sowie Neubau nach Abbruch ist die Wasserleitungsanschlußgebühr in dem Umfang zu entrichten, als gegenüber dem bisherigen Zustand eine Vergrößerung der Berechnungsgrundlage gemäß Abs. (2) gegeben ist.

 

C) Eine Rückzahlung bereits entrichteter Wasseranschlußgebühren auf Grund einer

     Neuberechnung findet nicht statt.

 

§ 3

 

(1) Die Eigentümer der an die Wasserversorgungsanlage angeschlossenen Grundstücke haben für den Wasserbezug eine Wassergebühr zu entrichten. Diese beträgt bei der Messung des Wasserverbrauches mit Wasserzählern pro  Kubikmeter                                                                                                       S 11,50.

 

(2) Wenn der Wasserzähler unrichtig anzeigt, ausfällt oder wenn durch einen unverschuldeten Rohrbruch ein Wasserverlust entsteht, ist die verbrauchte Wassermenge zu schätzen. Bei der Schätzung des Wasserverbrauches ist insbesonders auf den Wasserverbrauch des vorangegangenen Kalenderjahres und auf etwa geänderte Verhältnisse im Wasserverbrauch Rücksicht zu nehmen.

 

(3) Soweit Wasserzähler nicht eingebaut sind, ist eine Wassergebührenpauschale zu entrichten. Diese beträgt halbjährlich:

 

a) für unbebaute Grundstücke bis zu 1.500 m2                                               S 220,--,

   für angefangene weitere 100 m2                                                                   S  22,--;

 

b) für bebaute Grundstücke je Quadratmeter der Bemessungsgrundlage nach § 2 Abs. 2                                                                      S   2,18;

 

c) für Grundstücke, auf denen eine Baulichkeit errichtet wird, je Quadratmeter der sich aus den baubehördlich genehmigten Bauplänen angegebenen Bemessungsgrundlage im Sinne des § 2 Abs. 2                                              S   2,18.

 

(4) Für die von der Gemeinde Riedau zur Verfügung gestellten Wasserzähler ist eine Miete von monatlich                                                                                  S   9,10

pro Zähler zu entrichten.

 

§ 4

 

(1) Die Verpflichtung zur Entrichtung der Wasserleitungs-Anschlußgebühr entsteht mit dem Zeitpunkt des Anschlusses eines Grundstückes an die Wasserversorgungsanlage.

(2) Die Verpflichtung zur Entrichtung der Anschlußgebühr gemäß § 2 Abs.  A) und B) dieser Verordnung entsteht bei Fertigstellung des Ergänzungs- bzw. Neubaues.

 

(3) Die Wasserbenützungsgebühr ist halbjährlich und zwar am 15.5. und 15.11. eines jeden Jahres im Nachhinein fällig und nach Erhalt der Zahlungsaufforderung zu entrichten.

 

(4) Die Zählermiete ist halbjährlich und zwar mit der Vorschreibung der Wasserbenützungsgebühr nach Erhalt der Zahlungsaufforderung zu entrichten.

 

§ 5

 

In den in dieser Verordnung geregelten Gebühren ist die Umsatzsteuer nicht enthalten (Exklusivgebühr).

 

§ 6

 

Die Rechtswirksamkeit dieser Wassergebührenordnung beginnt mit 01.01.1997; gleichzeitig treten die bisherigen, die Wassergebühren betreffenden Verordnungen außer Kraft.

 

Der Bürgermeister:

 

 

Von GV. Murauer wird erwähnt, daß die Rückzahlungen für bereits geförderten Anlagen gesichert werden müssen und außerdem ist der Wasserpreis sehr günstig z.B. im Vergleich zu einem Liter Bier.

 

Es wird von GV. Ing. Demmelbauer beantragt, die im Entwurf vorliegende Wassergebührenordnung der Marktgemeinde Riedau genehmigen zu wollen. Es wird von ihm noch besonders der Wert des Wassers hervorgehoben.

 

 

Beschluß:   Diese Verordnung wird mit den Stimmen der 13 ÖVP-Gemeinderäte und

            den 8 Stimmen der SPÖ-Gemeinderäte genehmigt. Die 4 FPÖ-Gemeinde-

            räte stimmen dagegen.

 

 

 

TOP. 13.)   Schülerausspeisung; Neufestlegung des Teilnehmerentgeltes.

 

Bezüglich der Schülerausspeisung wird von Bürgermeister Wieser eine Aufstellung über die Einnahmen und Ausgaben der Kochstelle der Hauptschule Riedau für das Kochjahr 1995/96 vorgestellt. In diesem Zeitraum ist ein Abgang von S 218.000,00 zu verzeichnen. Die Teilnehmer an der Schülerausspeisung haben zur Zeit einen Beitrag pro Portion von S 16,00 zu bezahlen. Es ist zu überlegen, ob dieser Beitrag um einen oder zwei Schilling pro Portion angehoben werden könnte. Eine mehr oder weniger geringfügige Verringerung des Abganges könnte dadurch erzielt werden. Trotzdem bleibt diese Ausspeisung noch immer eine soziale Einrichtung die von der Gemeinde Riedau finanziell unterstützt wird. Im Vergleich zu Nachbargemeinden sind die Portionen mit S 16,00 bzw. S 18,00 immer noch sehr günstig.

 

Jede Erhöhung ist ungünstig, erklärt GV. Weilhartner, da damit Familien belastet werden. Der Abgang ist aber dementsprechend hoch, daß doch eine Erhöhung erfolgen soll. Der Konsum der Kinder außerhalb der Schule ist sehr groß und daher könnte die Erhöhung auch gerechtfertigt sein. Mit S 18,00 ein Mittagessen ist immer noch sehr günstig und außerdem ist das Essen in der Hauptschule Riedau sehr gut.

 

Von Frau GR. Kopfberger wird eine Erhöhung als gerechtfertigt bezeichnet, sie wirft aber ein, daß damit Familien mit mehr Kindern belastet werden. Es stellt sich die Frage ob nicht eine Abstufung je nach Einkommen möglich wäre.

 

Der Abgang bei der Schülerausspeisung in Riedau ist vorhanden und es ist eine Erhöhung daher gerechtfertigt, erklärt GV. Murauer. Im Vergleich zur Nachbargemeinde Taiskirchen und auch zum Kindergarten Riedau, ist der Betrag in der Hauptschule äußerst günstig. Er glaubt, daß eine Erhöhung von S 16,00 auf S 18,00 sicherlich gerechtfertigt ist.

 

Nachdem die Debatte beendet wurde stellt Bürgermeister Wieser Otto den Antrag den Preis je Portion von S 16,00 auf S 18,00 ab dem nächsten ersten des Monats anzuheben.

 

 

Beschluß:   GR. Ruhmanseder stimmt gegen diesen Antrag und die übrigen 24 Mit-

            glieder des Gemeinderates stimmen dem Antrag des Bürgermeisters

            zu und genehmigen somit die beantragte Anhebung.

 

 

 

TOP. 14.)   Behandlung des Ersuchens der Arbeitsgemeinschaft Gemeinden

            gegen Temelin um finanzielle Unterstützung.

 

Von Bürgermeister Wieser wird das Schreiben der Arbeitsgemeinschaft der Gemeinden gegen Temelin zur Kenntnis gebracht. In diesem Schreiben wird um Unterstützung gebeten und weiters um die Genehmigung eines finanziellen Beitrages von S 5.000,00. Die Aktion wird vom Bürgermeister begrüßt, bezüglich Freigabe von Spenden muß genau überlegt werden, da es sehr viele Anträge um finanzielle Unterstützung gibt.

 

Von GV. Murauer wird die Aktion ebenfalls als gut bezeichnet, bezüglich der Spendengelder kann die Verwendung zum Teil in Frage gestellt werden. Von ihm wird der Antrag gestellt dieses Ansuchen abzulehnen und die finanzielle Unterstützung nicht zu gewähren.

 

 

Beschluß:   Der Antrag wird einstimmig angenommen und die finanzielle Unterstützung

            für die Arbeitsgemeinschaft Gemeinden gegen Temelin daher untersagt.

 

 

 

TOP. 15.)   Behandlung von verschiedenen Förderungsansuchen.

 

Es liegen mehrere Ansuchen um Gewährung einer finanziellen Unterstützung vor, erklärt der Bürgermeister. Er bringt diese Ansuchen wie folgt zur Kenntnis:

Von folgenden Vereinen und Organisationen liegen Förderungsansuchen vor:

 

Licht ins Dunkel, Wien

Miva - österr. Missions-Verkehrs-Arbeitsgemeinschaft, Stadl-Paura

Oberösterr. Landestierschutzverein, Linz

Österr. Studentenförderungsstiftung, Wien

Hochschülerschaft an der Johannes Kepler Universität, Linz

Kuratorium für die Errichtung von Adolf Schärf-Studentenheimen, Wien

Linzer Hochschulfonds, Linz

ÖAAB, Landesgruppe Oberösterr., Förderung der österr. Jugend, Linz

Oberösterr. überparteiliche Plattform gegen Atomgefahr, Linz

Landesmusikschule Neumarkt i.H., Neumarkt i.H.

Ernst Ammering, Ried i.I. (Katalog Hubert Schatz)

Verein Ferienheim der O.ö. Gemeindebediensteten, Linz

 

 

Bezüglich des Ansuchens Ammering, Ried i.I., teilt der Bürgermeister mit, daß er telefonisch ersucht wurde dieses Ansuchen zu unterstützen. Es handelt sich dabei um die Erstellung eines Kataloges für die Werke des Künstlers Hubert Schatz, der in Riedau gemeldet ist. Der Bürgermeister teilt noch mit, daß beim Gemeindeamt bekannt ist, daß Herr Hubert Schatz bereits seit längerer Zeit in Lambrechten wohnt.

 

Bei der Beratung hat sich ergeben, daß diese Ansuchen, bei denen es sich ausschließlich um auswärtige Bittsteller handelt, nicht unterstützt werden sollen.

 

Von GV. Weilhartner wird der Antrag gestellt so wie bisher diese Ansuchen von auswärtigen Bewerbern abzulehnen.

 

 

Beschluß:   Es wird dieser Antrag von allen anwesenden Gemeinderatsmitgliedern

            genehmigt.

 

 

Vor Behandlung der nächsten Tagesordnungspunkte werden die Zuhörer gebeten den Sitzungssaal zu verlassen, da die Tagesordnungspunkte Nr. 16 und 17 unter Ausschluß der Öffentlichkeit zu behandeln sind.

 

Vor Behandlung des nächsten Tagesordnungspunktes wird die Öffentlichkeit wieder hergestellt.

 

 

 

TOP. 18.)   Bericht vom Obmann des Bauausschusses.

 

Bürgermeister Wieser Otto ersucht nun den Obmann des Bauausschusses, Herrn GR. Ortner, um seinen Bericht.

 

Am 03.10.1996 fand eine Sitzung des Bauausschusses statt, erklärt GR. Ortner. Bei dieser Ausschußsitzung wurde die Abänderung des Flächenwidmungsplanes eingehend besprochen. Es waren insgesamt 55 Änderungswünsche bzw. Überarbeitungsflächen im Flächenwidmungsplan zu behandeln. Von Frau Arch.Dipl.Ing. Lassy sowie von Herrn Dipl.Ing. Altmann wurden diese einzelnen Umwidmungen an Hand eines Planes genauestens besprochen und mit den Bauausschußmitgliedern beraten. Es haben diese Änderungswünsche großteils einer Regelung zugeführt werden können und einige restliche offene Frage werden vom Gemeindeamt mit den Grundbesitzern soweit als möglich geklärt. Es ist noch erforderlich den Flächenwidmungsplan bei der nächsten Gemeinderatssitzung zu beschließen. Der Obmann des Bauausschusses, Herr GR. Ortner, ersucht noch, daß die Fraktionsobmänner sobald wie möglich eine Ausfertigung des abgeänderten Planes zugeschickt bekommen, damit eine konstruktive Beratung mit den Fraktionsmitgliedern erfolgen kann.

 

Der Bürgermeister bedankt sich für diesen Bericht.

 

 

 

TOP. 19.)   Allfälliges.

 

Über die Vorsprache bei Frau Landesrätin Mag. Prammer und bei Herrn Landesrat Hiesl informiert der Bürgermeister. Er teilt mit, daß bezüglich Errichtung eines Eigentumswohnblockes durch die ISG in Riedau Frau Landesrätin Prammer erklärte, daß bis 1998 das Programm festgelegt ist und Riedau darin nicht enthalten ist. Es wurde angeblich von der ISG verabsäumt den Wohnblock Riedau in das Programm mitaufzunehmen. Beim Landesrat Hiesl wurde das selbe Problem erwähnt und er wird versuchen, daß doch im Jahre 1997 der Baubeginn möglich sein wird, wenn die ISG die Vorfinanzierung übernimmt. In das Bauprogramm 1998 soll dann dieser Wohnblock aufgenommen werden.

 

Bezüglich der Aussegnungshalle wird vom Bürgermeister die Frage gestellt, wer die Sanitärinstallation und die Elektroinstallation durchführen soll. Es handelt sich dabei um sehr geringe Auftragssummen bei denen sich eine Ausschreibung nicht rentiert. Er schlägt vor die Sanitärinstallation von Herrn Jäger Josef und die Elektroinstallation von Herrn Voglmeir Josef durchführen zu lassen. Die anwesenden Gemeinderatsmitglieder stimmen diesem Vorschlag des Bürgermeisters zu.

 

Zum Tag der älteren Gemeindebürger werden vom Vorsitzenden die Gemeinderatsmitglieder eingeladen. Er teilt mit, daß heuer erstmals im Saal des Gasthauses Laufenböck diese Veranstaltung abgehalten wird. Es wird aber in diesem Jahr diese Veranstaltung ohne Mitwirkung der Musikkapelle durchgeführt, da bezüglich des Platzes und der Akustik im Saal es besser wäre einen Alleinunterhalter zu beauftragen. Bei dieser Veranstaltung findet auch die Verabschiedung von Herrn Pfarrer Hosek statt und der Bürgermeister erklärt, daß dazu ein Geschenk und zwar der Hl.Georg in Holz geschnitzt,  angekauft wurde.

 

Bezüglich der Besprechung mit dem Amt der O.ö. Landesregierung über die Erweiterung bzw. Erneuerung der Kläranlage für den Reinhaltungsverband Riedau-Umgebung teilt der Bürgermeister mit, daß diesbezügliche Maßnahmen vom Land gefordert werden. Es ist unbedingt erforderlich, daß sich der RHV mit dieser Angelegenheit befaßt und den Planer Herrn Dipl.Ing. Warnecke damit beauftragt, einen Planungsentwurf zu erstellen. Es soll dabei festgestellt werden, ob eine Erweiterung der Kläranlage am jetzigen Standort oder ein Neubau auf einem noch festzulegenden Standort erfolgen soll. Das Projekt soll 1998 beim Amt der O.ö. Landesregierung zur wasserrechtlichen Bewilligung vorgelegt werden. Mit einem Betriebsbeginn der Verbandskläranlage wird im Jahre 2005 gerechnet. Von den Kosten ist noch keine Schätzung vorgenommen worden, es wird aber vermutet das mit ca. S 60 bis 70 Mio. gerechnet werden muß.

Es erkundigt sich GV. Weilhartner wie weit die Planung für die Sanierung der Hauptschule ist.

 

Es wird eine Kulturausschußsitzung stattfinden, erklärt GV. Gahleitner, und er stellt die Frage ob 1997 ein Kulturjahr mit Marktfest abgehalten werden kann.

 

Dazu erklärt GV. Murauer, daß es seiner Meinung nach nicht sehr günstig ist im Wahljahr Kulturtage abzuhalten. Allgemein wird aber doch die Zustimmung dazu erteilt.

 

GR. Hosner gibt bekannt, daß beim Kanalbau in Schwaben die beauftragte Firma den Wasserdurchlaß beim Güterweg Bernetsedt beschädigt und nicht mehr vorschriftsmäßig instandgesetzt hat.

 

Der Bürgermeister ist der Meinung, daß beim Güterweg Bernetsedt eventuell eine Gewichtsbeschränkung eingeführt werden soll, da die schweren LKW diesen Güterweg ruinieren werden.

 

GR. Böcklinger ersucht den Gemeinderat bezüglich der Kanal- und Wassergebührennachverrechnung für Zubauten Ermäßigung einzuführen. Er glaubt, daß für Zubauten die nach 10 oder 15 Jahren nach Fertigstellung eines Wohnhauses durchgeführt werden eine Ermäßigung der Kanal- und Wasserleitungsanschlußgebühr gerechtfertigt wäre. Der Gemeinderat soll sich mit dieser Angelegenheit gelegentlich befassen.

 

Von GV. Murauer wird ersucht, daß der Gemeindeentlastungsplan vom Landeshauptmann-Stellvertreter Hochmair für die Oberösterreichischen Gemeinden im Gemeinderat behandelt werden soll. Weiters ersucht er, daß für den bereits angekündigten Sprechtag Prioritäten zu setzen sind und die Fraktionsführer bei dieser Beratung miteinbezogen werden sollen. Von ihm wird noch die Frage gestellt, warum die Gemeindebediensteten in diesem Jahr keinen Ausflug durchführen durften.

 

Der Bürgermeister erklärt dazu, daß ein Ausflug jederzeit durchgeführt werden kann und zwar mit den Geldmitteln die von der Haushaltsstelle “Förderung der Betriebsgemeinschaft” ausbezahlt wurden.

 

Bezüglich der Aussegnungshalle gibt GV. Murauer bekannt, daß ihm der Polier der Baufirma mitteilte, daß der von der Firma aufgestellte Kontainer mit Friedhofsabfall gefüllt wurde. Die Gemeinde soll sich darum kümmern, diesen zu entleeren oder die Entsorgungskosten zu übernehmen. Bezüglich Kläranlage wird von ihm die Frage gestellt, wie die Finanzierung eines derart großen Projektes möglich sein soll.

 

 

 


 

 

 

Genehmigung der Verhandlungsschrift über die letzte Sitzung

Gegen die während der Sitzung zur Einsicht aufgelegene Verhandlungsschrift über die letzte Sitzung vom 29.07.1996 wurden keine - folgende - Einwendungen erhoben:

 

 

 

 

 

 

 

Nachdem die Tagesordnung erschöpft ist und sonstige Anträge und Wortmeldungen nicht mehr vorliegen, schließt der Vorsitzende die Sitzung um  22.05 Uhr.

 

 

 

 

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                     (Vorsitzender)                                                             (Gemeinderat)

 

 

 

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                     (Schriftführer)                                                              (Gemeinderat)

 

 

 

 

Der Vorsitzende beurkundet hiermit, daß gegen die vorliegende Verhandlungsschrift in der Sitzung vom             keine Einwendungen erhoben wurden - über die erhobenen Einwendungen der beigeheftete Beschluß gefaßt wurde.

 

 

 

Der Vorsitzende: