Lfd.Nr. 11 Jahr 1998
VERHANDLUNGSSCHRIFT
Über die öffentliche Sitzung des Gemeinderates der Marktgemeinde Riedau am 10. September 1998.
Tagungsort: Sitzungssaal der Marktgemeinde Riedau.
Anwesende:
01. Bürgermeister Ing. Johann Demmelbauer als Vorsitzender
02. Vizebürgermeister Peter Gahleitner 14. GR. Rudolf Hosner
03. GV. Elfriede Kopfberger 15. GR. Walter Ebner
04. GV. Franz Stiglmayr 16. GR. Maria Weiretmaier
05. GR. Herbert Leitner 17. GR. Johann Leitner
06. GR. Gerhard Berghammer 18. GV. Gottfried Weilhartner
07. GR. Berta Scheuringer 19. GR. Heinrich Ruhmanseder
08. GR. Franz Köstlinger 20. GR. Ernst Hintermayr
09. GR. Wolfgang Kraft 21. GR. Ulrike Reisinger
10. GR. Franz Mitterhauser 22. GR. Harald Parzer
11. GR. Friedrich Raschhofer 23.
12. GV. Franz Schabetsberger 24.
13. GR. Günter Ortner 25.
Ersatzmitglieder:
GR. Klaus Kemer für GR. Ernst Pimingsdorfer
GR. Herta Aigner für GV. Anna Wolschlager
GR. Hubert Rosenberger für GR. Anita Wolschlager
Der Leiter des Gemeindeamtes: Gem.Sekr. Gumpinger Adolf.
Fachkundige Personen (§ 66 Abs. 2 OÖ. GemO.199o):
Mitglieder mit beratender Stimme in Ausschüssen (§ 18 Abs. 4 OÖ. GemO. 199o):
Es fehlen:
entschuldigt: unentschuldigt:
GR. Ernst Pimingsdorfer
GV. Anna Wolschlager
GR. Anita Wolschlager
Der Schriftführer (§ 54 Abs. 2 OÖ. GemO. 199o): Klaus Waldenberger
Der Vorsitzende eröffnet um 20:00 Uhr die Sitzung und stellt fest, dass
a) die Sitzung von ihm - dem Bürgermeister, Vizebürgermeister -
einberufen wurde;
b) die Verständigung hierzu gemäß den vorliegenden Zustellnachweisen an
alle Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder zeitgerecht schriftlich am 01.09.1998
unter Bekanntgabe der Tagesordnung erfolgt ist;
die Abhaltung der Sitzung durch Anschlag an der Amtstafel am gleichen Tage
öffentlich kundgemacht wurde;
c) die Beschlussfähigkeit gegeben ist;
d) dass die Verhandlungsschrift über die letzte Sitzung vom 06.08.1998 bis zur
heutigen Sitzung während der Amtsstunden im Gemeindeamt zur Einsicht auf-
gelegen ist, während der Sitzung zur Einsicht noch aufliegt und gegen
diese Verhandlungsschrift bis zum Sitzungsschluss Einwendungen eingebracht
werden können.
Sodann gibt der Vorsitzende noch folgende Mitteilungen:
-----
Tagesordnung:
1. Entscheidung über den Ankauf von Straßenbeleuchtungskörper für die Klosterstraße.
2. Vereinbarung mit der O.ö. Ferngas für die Wiederherstellung von Straßen.
3. Freigabe von finanziellen Mitteln für das Rote-Kreuz für Lenkertests im Bezirk Schärding.
4. Änderung der Wassergebührenordnung für die Marktgemeinde Riedau ab
1. Oktober 1998.
5. Änderung der Kanalgebührenordnung für die Marktgemeinde Riedau ab
1. Oktober 1998.
6. Beratung und Beschlußfassung bezüglich Erhöhung des Beitrages für die
Ausspeisung in der Hauptschule.
7. Änderung des Beschäftigungsausmasses für die Köchinnen der Schüler-
ausspeisung.
8. Beratung und Beschlußfassung bezüglich Neueinteilung der Öffnungszeiten im
Hallenbad und der Sauna.
9. Neugestaltung der Badetarife für das Hallen-, Freibad und der Sauna.
10. Bericht vom Obmann des Wohnungsausschusses.
11. Vergabe einer Wohnung im ISG-Wohnblock.
12. Bericht des Bürgermeisters.
13. Allfälliges.
TOP. 1.) Entscheidung über den Ankauf von Straßenbeleuchtungskörper für die Klosterstraße.
Bürgermeister Ing. Johann Demmelbauer gibt einen Überblick über die einzelnen Angebote für die Straßenbeleuchtungskörper in der Klosterstraße:
Angebot LKD-Leuchten Lampe 1 S 16.854,00
Lampe 2 S 14.275,00
Lampe 3 S 16.854,00
Lampe 4 S 14.318,00
Angebot Knoblich-Leuchten Lampe 5 S 19.294,80
Lampe 6 S 19.840,00
Angebot Philips-Leuchten Lampe 7 S 16.200,00
Lampe 8 S 15.260,00
Bisherige Kosten für eine komplette Straßenbeleuchtung mit Betonmast S 10.200,00.
Mastkosten:
Betonmast S 3.516,00
Alumast grün S 8.211,00 Fa. LKO 4.960,00
Alumast eloxiert. S 7.830,00 Fa. LKO 4.035,00
Die einzelnen Lampen werden an Hand von Overheadfolien vorgestellt und besprochen.
Von GR. Gerhard Berghammer wird die Frage gestellt, welche Lampe günstiger für die Weihnachtsbeleuchtung ist. Der Bürgermeister erklärt dazu, dass die Montage bei allen Lampen gleich schwierig ist.
An Hand der Overheadfolien wird über die einzelnen Lampen abgestimmt und die Lampen 8 und 4 in die engere Wahl genommen.
GR. Günter Ortner spricht sich für den Ankauf der Lampe 8, Philips-Leuchte, aus. Diese Lampe ist auch für die Hausinstallation einfacher.
Der Bürgermeister erklärt, dass die Straßenbeleuchtungskörper in Zukunft von den Häusern entfernt werden sollen, da sich die Sicherungen für die Lampen in den Dachböden der Häuser befinden, was nicht ideal ist. Er stellt den Antrag, 5 Stück der Lampe 8, Philips-Leuchte, mit einem Preis von á S 15.260,00 excl. MWST. für die Klosterstraße anzukaufen.
Beschluss: Der Antrag wird mit 21 zu 4 Stimmen angenommen. Die Gemeinde-
räte Peter Gahleitner, Elfriede Kopfberger, Franz Mitterhauser und
Wolfgang Kraft stimmen dagegen.
TOP. 2.) Vereinbarung mit der O.ö. Ferngas für die Wiederherstellung von Straßen.
Der Bürgermeister bringt das Vereinbarungsschreiben mit der O.ö. Ferngas vollinhaltlich zur Kenntnis. Verzichtet die Gemeinde auf die Wiederherstellung des Straßenbelages im Bereich der Grabungsarbeiten (Künettenausbesserungen), erhält sie im Gegenzug von der O.ö. Ferngas einen Betrag von S 66.754,80. Es handelt sich seiner Meinung nach dabei um eine vernünftige Lösung, da es sich um Straßenzüge handelt, die in absehbarer Zeit sowieso zur Gänze saniert werden müssen. Sinnvoll ist es daher den Abfindungsbetrag punktuell einzusetzen.
Der Betrag erscheint etwas gering, erklärt GV. Gottfried Weilhartner. Er glaubt, dass man mehr herausholen hätte können.
Dieser Betrag entspricht den derzeitigen Straßenbaukosten der Firma Alpine, erklärt der Bürgermeister. Mehr wird die Ferngas nicht bezahlen. Die Gemeinde hat dabei noch den Mehrwertssteuervorteil. Wenn die Gemeinde eine Straße baut, muß sie die Mehrwertsteuer voll bezahlen. Die Ferngas kann die Mehrwertsteuer abschreiben und der Betrag wird daher zur Gänze bei der Firma Alpine gutgeschrieben.
GR. Günter Ortner erklärt, dass es sicher besser ist diese Vereinbarung anzunehmen. Die Vormarktstraße jetzt teilweise zu sanieren ist nicht sinnvoll. Er stellt daher den Antrag, die zur Kenntnis gebrachte Vereinbarung mit der O.ö. Ferngas zu genehmigen.
Beschluss: Der Antrag wird von allen Gemeinderatsmitgliedern angenommen.
TOP. 3.) Freigabe von finanziellen Mitteln für das Rote-Kreuz für Lenkertests im Bezirk Schärding.
Es ist bekannt, erklärt der Bürgermeister, dass die Landesverwaltung O.ö. vom Roten Kreuz der Marktgemeinde Riedau den anteiligen Beitrag von S 34.980,68 für die Errichtung der Einsatzzentrale in Linz vorgeschrieben hat. Die Bezahlung dieses Beitrages wurde bereits in einigen Sitzungen des Gemeinderates abgelehnt. Die Bezirksstelle Schärding wäre nun damit einverstanden, wenn für die Abhaltung von Lenkertests für freiwillige Mitarbeiter der Ortsstelle Riedau die Kosten übernommen werden. Je Mitarbeiter ist dazu ein Betrag von S 550,00 notwendig.
GR. Rudolf Hosner berichtet dazu, dass einige Mitarbeiter der Ortsstelle Riedau bereits diesen Lenkertest absolviert haben. Diese Lenkertests sind sehr gut und man lernt dabei viel. Ein Kurs kostet über S 2.000,00 und die Gemeinde braucht dazu nur S 550,00 bezahlen, welche auch wieder der Ortsstelle zu Gute kommen. Er stellt daher den Antrag, dass die Gemeinde einen Beitrag von S 550,00 je Lenkertest von Mitarbeitern der Ortsstelle Riedau bezahlt, bis der Betrag von S 34.980,68 erreicht ist.
Auch GR. Ernst Hintermayr spricht sich für dieses Vorgangsweise aus. Er legt jedoch klar, dass es sich dabei um keinen “Freikauf” handelt.
Beschluss: Der Antrag wird einstimmig angenommen.
TOP. 4.) Änderung der Wassergebührenordnung für die Marktgemeinde Riedau ab 01. Oktober 1998.
Bürgermeister Ing. Johann Demmelbauer bringt die neue Wassergebührenordnung wie folgt zur Kenntnis:
4752 Riedau, Tel. 07764/255-0*, Fax 07764/7281-15
M A R K T G E M E I N D E
R I E D A U
Pol. Bezirk Schärding, OÖ.
Zahl: 850-04-1998-G/Ge Datum: 10.09.1998
V E R O R D N U N G
des Gemeinderates der Marktgemeinde Riedau vom 10.09.1998, mit der eine Wassergebührenordnung für die Wasserversorgungsanlage Riedau erlassen wird.
Auf Grund des Interessentenbeiträge-Gesetzes 1958, LGBl. Nr. 28, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 55/1968 und 57/1973 und des § 15 Abs. 3 Zif. 5 des Finanzausgleichsgesetzes 1997, BGBl. Nr. 201/1996 idgF BGBl 130/1997, wird verordnet:
§ 1
Für den Anschluß von Grundstücken an die gemeinnützige öffentliche Wasserversorgungsanlage der Marktgemeinde Riedau (im folgenden Wasserversorgungsanlage genannt) wird eine Wasserleitungs-Anschlußgebühr erhoben. Gebührenpflichtig ist der Eigentümer der angeschlossenen Grundstücke.
§ 2
(1) Die Wasserleitungs-Anschlußgebühr beträgt für bebaute Grundstücke je Quadratmeter der Bemessungsgrundlage nach Abs. 2 S 127,28
(2) Die Grundlage für die Verrechnungsquadratmeter bildet bei eingeschoßiger Bebauung die Quadratmeterzahl der bebauten Grundfläche, bei mehrgeschoßiger Bebauung die Summe der bebauten Flächen der einzelnen Geschoße jener Bauwerke, die einen unmittelbaren oder mittelbaren Anschluß an die gemeindeeigene öffentliche Wasserversorgungsanlage aufweist. Bei der Berechnung ist auf die volle Quadratmeterzahl der einzelnen Geschoße abzurunden. Kellergeschoße werden nur in jenem Ausmaß berücksichtigt, als sie als Kellergaragen oder für gewerbliche Zwecke ausgebaut sind oder weiters eine Wohnnutz- bzw. Wohnfläche aufweisen. Dachräume werden nur in jenem Ausmaß berechnet, als sie eine Wohnnutzfläche oder gewerbliche Fläche aufweisen. Für Kellergaragen und alle Nebengebäude (landwirtschaftliche Nebengebäude, Holzhütten, Garagen) wird von den hiefür zu berechnenden Verrechnungsquadratmetern ein Abschlag von 80 % gewährt. Für gewerblich genutzte Flächen wird ein Abschlag von 50 % von den hiefür zu berechnenden Quadratmetern berechnet.
(3) a) Für Wohnhäuser bis maximal 6 Wohnungen wird die Anschlußgebühr nach Abs. (1) und (2) berechnet und beträgt die Mindestanschlußgebühr S 19.090,91
b) Die Regelung nach (3)a) gilt analog für solche Gewerbebetriebe, die nicht unter Abs. (3) lit. c) bis lit. g) fallen.
c) Soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, beträgt die Mindestanschlußgebühr für Gasthäuser, Konditoreien, Bäckereien, Bauunternehmungen ohne eigenen Betonerzeugungsbetrieb, Landmaschinen- und Kraftfahrzeugreparaturwerkstätten S 28.620,--.
d) Für Wohnhäuser ab 7 Wohnungen ist die Anschlußgebühr nach Abs. (1) und (2) zu berechnen. Das gleiche gilt für alle bundesbahneigenen Objekte, für alle landes- und gemeindeeigenen Objekte, für alle Kassengebäude (Geldinstitute).
e) Für Fleischhauereibetriebe mit mind. je 350 Jahresschlachtungen (Großvieh und Kleinvieh) errechnet sich die Anschlußgebühr gleichfalls nach Abs. (1) und (2), jedoch gilt als Mindestanschlußgebühr S 57.240,--.
f) Für Kraftfahrzeugreparaturwerkstätten mit KFZ-Waschanlagen gilt ein Pauschalzuschlag zur Anschlußgebühr nach Abs. (3) lit. c) von S 9.540,--.
g) Für Schwimm- bzw. Planschbecken mit über 30 m3 Fassungsvermögen wird ein Pauschalzuschlag zur errechneten Anschlußgebühr berechnet mit S 4.770,--.
(4) Die Wasserleitungs-Anschlußgebühr für unbebaute Grundstücke beträgt bis zum Ausmaß von 1.500 m2 S 19.090,91, für je angefangene weitere 100 m2 S 141,--.
(5) Bei nachträglichen Änderungen der angeschlossenen Grundstücke ist eine ergänzende Wasserleitungs-Anschlußgebühr zu entrichten, die im Sinne der obigen Bestimmungen mit folgender Maßgabe errechnet wird:
A) Wird auf einem unbebauten Grundstück ein Gebäude oder Bauwerk errichtet, so ist von der ermittelten Wasserleitungs-Anschlußgebühr die nach dieser Gebührenordnung für das betreffende unbebaute Grundstück sich ergebende Wasserleitungs-Anschlußgebühr abzusetzen, wenn für den Anschluß des betreffenden unbebauten Grundstückes seinerzeit bereits eine Wasserleitungs-Anschlußgebühr oder ein Entgelt für den Anschluß an die Wasserversorgungsanlage entrichtet wurde.
B) Bei Änderungen eines angeschlossenen Gebäudes durch Auf-, Zu-, Ein- oder Umbau sowie Neubau nach Abbruch ist die Wasserleitungsanschlußgebühr in dem Umfang zu entrichten, als gegenüber dem bisherigen Zustand eine Vergrößerung der Berechnungsgrundlage gemäß Abs. (2) gegeben ist.
C) Eine Rückzahlung bereits entrichteter Wasseranschlußgebühren auf Grund einer
Neuberechnung findet nicht statt.
§ 3
(1) Die Eigentümer der an die Wasserversorgungsanlage angeschlossenen Grundstücke haben für den Wasserbezug eine Wassergebühr zu entrichten. Diese beträgt bei der Messung des Wasserverbrauches mit Wasserzählern pro Kubikmeter S 12,00.
(2) Wenn der Wasserzähler unrichtig anzeigt oder ausfällt, ist die verbrauchte Wassermenge zu schätzen. Bei der Schätzung des Wasserverbrauches ist insbesonders auf den Wasserverbrauch des vorangegangenen Kalenderjahres und auf etwa geänderte Verhältnisse im Wasserverbrauch Rücksicht zu nehmen.
(3) Soweit Wasserzähler nicht eingebaut sind, ist eine Wassergebührenpauschale zu entrichten. Diese beträgt halbjährlich:
a) für unbebaute Grundstücke bis zu 1.500 m2 S 230,--,
für angefangene weitere 100 m2 S 23,--;
b) für bebaute Grundstücke je Quadratmeter der Bemessungsgrundlage nach § 2 Abs. 2 S 2,28;
c) für Grundstücke, auf denen eine Baulichkeit errichtet wird, je Quadratmeter der sich aus den baubehördlich genehmigten Bauplänen angegebenen Bemessungsgrundlage im Sinne des § 2 Abs. 2 S 2,28.
(4) Für die von der Gemeinde Riedau zur Verfügung gestellten Wasserzähler ist eine Miete von monatlich S 9,10
pro Zähler zu entrichten.
§ 4
(1) Die Verpflichtung zur Entrichtung der Wasserleitungs-Anschlußgebühr entsteht mit dem Zeitpunkt des Anschlusses eines Grundstückes an die Wasserversorgungsanlage.
(2) Die Verpflichtung zur Entrichtung der Anschlußgebühr gemäß § 2 Abs. A) und B) dieser Verordnung entsteht bei Vollendung der Bauarbeiten des Ergänzungs- bzw. Neubaues.
(3) Der Abgabenanspruch für die Wasserbenützungsgebühr entsteht halbjährlich und zwar am 15.5. und 15.11. eines jeden Jahres im Nachhinein und ist nach Erhalt der Zahlungsaufforderung zu entrichten.
(4) Die Zählermiete ist halbjährlich und zwar mit der Vorschreibung der Wasserbenützungsgebühr nach Erhalt der Zahlungsaufforderung zu entrichten.
§ 5
In den in dieser Verordnung geregelten Gebühren ist die Umsatzsteuer nicht enthalten (Exklusivgebühr).
§ 6
Die Rechtswirksamkeit dieser Wassergebührenordnung beginnt mit 01.10.1998; gleichzeitig treten die bisherigen, die Wassergebühren betreffenden Verordnungen außer Kraft.
Der Bürgermeister:
Die Anschlußgebühr müßte laut einem Erlaß des Landes jährlich mit dem Preisindex erhöht werden. In den letzten zwei Jahre wurde keine Erhöhung durchgeführt. Beim Wasserverbrauch gibt es einen Abgang, welcher bei der Gemeindeprüfung aufgezeigt wurde. Dieser Abgang ist laut dem Prüfungbericht der Bezirkshauptmannschaft Schärding durch eine Anhebung der Gebühr abzudecken. Die Wasserversorgung und die Abwasserbeseitigung sind kostendeckend zu führen, da es sich dabei um “Betriebe” der Gemeinde handelt. Es handelt sich nun hiebei um eine 6 %ige Steigerung. Erfolgt keine Erhöhung, könnten der Gemeinde in Zukunft Bedarfszuweisungsmittel gestrichen werden. Die Wassergebühr müßte um S 1,00 angehoben werden.
GV. Gottfried Weilhartner stellt die Frage, woraus der Abgang resultiert und ob in diesem Betrag auch die Gutschrift bei Anschlußgebühren, wie z.B. für das Holzmuseum, enthalten ist.
Bei diesem Abgang handelt es sich um die Differenz zwischen Ein/Verkauf des Wassers vom LWU, erklärt der Bürgermeister. Auch der Wasserverlust durch Rohrbrüche ist in diesem Abgang enthalten.
GV. Franz Schabetsberger macht den Vorschlag, die Anschlußgebühr um 6 % und die Wasserbenützungsgebühr um S 0,50 zu erhöhen.
Der Bürgermeister stellt nach Beendigung der Debatte den Antrag, die Anschlußgebühren um 6 % und die Wasserbenützungsgebühr um S 0,50/ m³ zu erhöhen.
GV. Weilhartner erklärt, dass er über die Vorgangsweise des Landes nicht erfreut ist, die ja einer Drohung gleichkommt. Erhöhungen sind nicht gut und vor allem die Häuslbauer wird die Erhöhung schmerzen. Da es bei der Wasserleitung einen Abgang gibt, wird seine Fraktion jedoch dieser Erhöhung zustimmen.
Beschluss: Alle Gemeinderäte stimmen dem Antrag zu und die neue Wasser-
gebührenordnung wird genehmigt.
TOP. 5.) Änderung der Kanalgebührenordnung für die Marktgemeinde Riedau ab 01. Oktober 1998.
Der Vorsitzende gibt die geänderte Kanalgebührenordnung wie folgt bekannt:
A-4752 Riedau 32/33, Tel. 07764/255-0*, Fax 07764/7281-15
M A R K T G E M E I N D E
R I E D A U
Pol. Bezirk Schärding, OÖ.
Zahl: 851-06-1998-G/Ge Datum: 10.09.1998
V E R O R D N U N G
des Gemeinderates der Marktgemeinde Riedau vom 10.09.1998 betreffend die Kanalanschlußgebühr und die Kanalbenützungsgebühr einschließlich der Vorschreibung von Vorauszahlungen auf die Kanalanschlußgebühr (Kanalgebührenordnung für die Marktgemeinde Riedau).
Auf Grund des Interessentenbeiträge-Gesetzes 1958, LGBl.Nr. 28, in der Fassung der Gesetze LGBl.Nr. 55/1968 und 57/1973 und des § 15 Abs. 3 Zif. 5 des Finanzausgleichsgesetzes 1997, BGBl. Nr. 201/1996 i.d.F. BGBl. Nr. 130/1997 wird verordnet:
§ 1
Für den Anschluß von Grundstücken an das gemeindeeigene öffentliche Kanalnetz wird eine Kanalanschlußgebühr erhoben. Gebührenpflichtig ist der Eigentümer der angeschlossenen Grundstücke.
§ 2
(1) Die Kanalanschlußgebühr errechnet sich aus der Gebühr nach den Verrechnungsquadratmetern und beträgt, soweit im folgenden nicht etwas anderes bestimmt ist, die Bemessungsgrundlage nach Abs. (2) für den Verrechnungsquadratmeter S 209,09.
(2) Die Grundlage für die Verrechnungsquadratmeter bildet bei eingeschoßiger Bebauung die Quadratmeteranzahl der bebauten Grundfläche, bei mehrgeschoßiger Bebauung die Summe der bebauten Fläche der einzelnen Geschoße jener Bauwerke, die einen unmittelbaren oder mittelbaren Anschluß an das gemeindeeigene öffentliche Kanalnetz aufweisen. Bei der Berechnung ist auf die volle Quadratmeteranzahl der einzelnen Geschoße abzurunden. Kellergeschoße werden nur in jenem Ausmaß berücksichtigt, als sie als Kellergaragen oder für gewerbliche Zwecke ausgebaut sind oder weiters eine Wohnnutz- bzw. Wohnfläche aufweisen. Dachräume werden nur in jenem Ausmaß berechnet, als sie eine Wohnnutz- oder gewerbliche Fläche aufweisen. Für Kellergaragen und alle Nebengebäude (landwirtschaftliche Nebengebäude, Holzhütten, Garagen) wird von den hiefür zu berechnenden Verrechnungsquadratmetern ein Abschlag von 8o % gewährt. Für gewerblich genutzte Flächen wird ein Abschlag von 5o % von den hiefür zu berechnenden Verrechnungsquadratmetern berechnet. Für Objekte, bei denen die Einleitung der Oberflächenwässer nicht erlaubt ist, wird ein Abschlag von 20 % gewährt.
(3) a) Für Wohnhäuser bis maximal 6 Wohnungen wird die Anschlußgebühr nach Abs. (1) und (2) berechnet und beträgt die Mindestanschlußgebühr S 31.300,--
b) Die Regelung nach (3) a) gilt analog für solche Gewerbebetriebe, die nicht unter Abs. (3) lit. c) bis g) fallen.
c) Für andere Gewerbebetriebe (Gasthäuser, Bäckereien, Konditoreien, Bauunternehmungen ohne eigenen Betonerzeugungsbetrieb, Landmaschinen-und Kraftfahrzeugsreparatur-werkstätten) ist die Anschlußgebühr nach Abs. (1) bis (3) zu berechnen, jedoch beträgt die Mindestanschlußgebühr S 46.800,--.
d) Für Wohnhäuser ab 7 Wohnungen ist die Anschlußgebühr nach Abs. (1) und (2) zu berechnen. Das gleiche gilt für alle bundesbahneigenen Objekte, für alle landes- und gemeindeeigenen Objekte und für alle Kassengebäude (Geldinstitute).
e) Für Fleischhauereibetriebe mit mind. je 35o Jahresschlachtungen (Großvieh und Kleinvieh) errechnet sich die Anschlußgebühr gleichfalls nach Abs. (1) und (2), jedoch gilt als Mindestanschlußgebühr S 93.600,--.
f) Für Kraftfahrzeugreparaturwerkstätten, KFZ-Wasch- und Serviceanlagen gilt ein Pauschalzuschlag zur Anschlußgebühr nach Abs. (3) lit. c) von S 14.560,--.
g) Für Schwimm- bzw. Planschbecken mit über 30 m3 Fassungsvermögen wird ein Pauschalzuschlag zur Anschlußgebühr von S 7.800,-- berechnet.
(4) Für unbebaute Grundstücke beträgt die Anschlußgebühr bis zu einem Ausmaß von 1.5oo m2 S 31.363,60,-- für je angefangene weitere 1oo m2 S 230,91.
(5) Bei nachträglichen Abänderungen der angeschlossenen Grundstücke ist eine ergänzende Kanalanschlußgebühr zu entrichten, die im Sinne der vorerwähnten Bestimmungen mit folgender Maßgabe errechnet wird:
(A) Wird auf einem unbebauten Grundstück ein Gebäude oder Bauwerk errichtet, so ist von der ermittelten Kanalanschlußgebühr die nach dieser Gebührenordnung für das betreffende unbebaute Grundstück sich ergebende Kanalanschlußgebühr abzusetzen, wenn für den Anschluß des betreffenden unbebauten Grundstückes seinerzeit bereits eine Kanalanschlußgebühr oder ein Entgelt für den Anschluß an die Kanalanlage errichtet wurde.
(B) Bei Änderungen eines angeschlossenen Gebäudes durch Auf-, Zu-, Ein- oder Umbau sowie Neubau nach Abbruch, ist die Kanalanschlußgebühr in dem Umfang zu entrichten, als gegenüber dem bisherigen Zustand eine Vergrößerung der Berechnungsgrundlage gemäß Abs. 2 gegeben ist.
(C) Eine Rückzahlung bereits entrichteter Kanalanschlußgebühren auf Grund einer Neuberechnung findet nicht statt.
§ 3
(1) Die zum Anschluß an das gemeindeeigene öffentliche Kanalnetz verpflichteten Grundstückseigentümer und Anrainer haben auf die von ihnen nach dieser Kanalgebührenverordnung zu entrichtenden Kanalanschlußgebühren Vorauszahlungen zu leisten. Die Vorauszahlung beträgt 8o v.H. jenes Betrages, der von dem betreffenden Grundstückseigentümer oder Anrainer unter Zugrundelegung der Verhältnisse im Zeitpunkt der Vorschreibung
der Vorauszahlung als Kanalanschlußgebühr zu entrichten wäre.
(2) Die Vorauszahlungen sind nach Baubeginn des gegenständlichen gemeindeeigenen öffentlichen Kanalnetz bescheidmäßig vorzuschreiben. Die Vorauszahlung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Bescheides fällig.
(3) Ergibt sich bei der Vorschreibung der Kanalanschlußgebühr, daß die von dem betreffenden Grundstückseigentümer oder Anrainer bereits geleistete Vorauszahlung die vorzuschreibende Kanalanschlußgebühr übersteigt, so hat die Gemeinde den Unterschiedsbetrag innerhalb von zwei Wochen ab der Vorschreibung der Kanalanschlußgebühr von Amts wegen zurückzuzahlen.
(4) Ändern sich nach Leistung der Vorauszahlung die Verhältnisse derart, daß die Pflicht zur Entrichtung einer Kanalanschlußgebühr voraussichtlich überhaupt nicht entstehen wird, so hat die Gemeinde die Vorauszahlung innerhalb von vier Wochen ab der maßgeblichen Änderung, spätestens aber innerhalb von vier Wochen ab Fertigstellung des gemeindeeigenen Kanalnetzes, verzinst mit 4 v.H. pro Jahr ab Leistung der Vorauszahlung von Amts wegen zurückzuzahlen.
§ 4
(1) Die Eigentümer der angeschlossenen Grundstücke haben eine Kanalbenützungsgebühr, berechnet nach dem Wasserverbrauch, zu entrichten. Diese Gebühr beträgt bei der Messung des Verbrauches des Wassers mit Wasserzähler ab
o1.o1.1997 pro Kubikmeter S 24,50.
(2) a) Die Kanalbenützungsgebühr für Grundstücke, die an die gemeindeeigene Wasserversorgungsanlage nicht oder zum Teil angeschlossen sind, wird nach dem durchschnittlichen Wasserverbrauch für Grundstücke ähnlicher Größe und Verwendung berechnet.
b) Die Kanalbenützungsgebühr für landwirtschaftliche Wohnhäuser wird nach dem durchschnittlichen Wasserverbrauch für Grundstücke ähnlicher Größe und Verwendung berechnet.
(3) Die Kanalbenützungsgebühr für Grundstücke, von denen nur Niederschlagswässer abgeleitet werden, beträgt für je angefangene 5oo m2 Grundfläche mit einer Entwässerung in das gemeindeeigene öffentliche Kanalnetz S 384,-- jährlich.
§ 5
(1) Die Verpflichtung zur Entrichtung der Kanalanschlußgebühr entsteht mit dem Zeitpunkt des Anschlusses eines Grundstückes an die Kanalisationsanlage. Geleistete Vorauszahlungen sind zu jenem Wert anzurechnen, der sich aus der Berücksichtigung der in den Quadratmetersatz eingeflossenen Preissteigerungskomponente gegenüber dem zum Zeitpunkt der Vorschreibung der Vorauszahlung kalkulierten Quadratmetersatz ergibt.
(2) Die Verpflichtung zur Entrichtung der Anschlußgebühr gemäß § 2 Abs. A) und B) dieser Verordnung entsteht bei Vollendung der Bauarbeiten des Ergänzungs- bzw. Neubaues.
(3) Der Abgabenanspruch für die Kanalbenützungsgebühr entsteht halbjährlich und zwar am 15.o5. und 15.11. eines jeden Jahres im Nachhinein und ist nach dem Erhalt der Zahlungsaufforderung zu entrichten.
§ 6
Durch diese Gebührenordnung werden privatrechtliche Vereinbarungen nicht ausgeschlossen.
§ 7
In den in dieser Verordnung geregelten Gebühren ist die Umsatzsteuer nicht enthalten (Exklusivgebühr).
§ 8
Die Rechtswirksamkeit dieser Kanalgebührenordnung beginnt mit dem 01.10.1998; gleichzeitig treten die bisherigen, die Kanalgebühren betreffenden Verordnungen außer Kraft.
Der Bürgermeister:
Bei der Abwasserbeseitigung gibt es keinen Abgang erklärt der Vorsitzende. Es ist nicht geplant die Benützungsgebühr, sondern die Anschlußgebühr zu erhöhen. Er spricht sich für eine diesjährige Erhöhung um 4 % und nächstes Jahr um 2 % aus. Eine Erhöhung ist nicht nur deshalb erforderlich, weil es die Landesregierung wünscht, sondern weil auch die Schulden vom Kanalbau getilgt werden müssen. Auch darf nicht vergessen werden, dass in absehbarer Zeit der Neubau der Kläranlage ansteht. Man muß die Kanalisation als Betrieb sehen. Würde der Kanal privatwirtschaftlich geführt werden, wären die Kosten um ein vielfaches höher. Die Gemeinde hat auch eine Verantwortung gegenüber der Umwelt und der Jugend, denen wir eine lebenswerte Welt hinterlassen sollen.
GV. Franz Schabetsberger spricht sich ebenfalls für eine Erhöhung der Anschlußgebühren um 4 % Prozent aus. Die Benützungsgebühren sollen gleich bleiben.
Die Belastung beim Kanal ist für die Gemeindebürger von 1991 bis 1997 um 80 % gestiegen und die Kanalbaukosten sind gefallen, erklärt GV. Gottfried Weilhartner. Da es beim Kanal keinen Abgang gibt, wird seine Fraktion dieser geplanten Erhöhung keine Zustimmung geben.
Der Bürgermeister stellt abschließend den Antrag die vorliegende Kanalgebührenordnung zu genehmigen, mit der die Anschlußgebühren um 4 % erhöht werden und die Benützungsgebühren gleich bleiben.
Beschluss: Die 12 GR. der ÖVP und die 8 GR. der SPÖ Fraktion stimmen dem
Antrag zu und die zur Kenntnis gebrachte Verordnung wird
genehmigt. Die GR. Weilhartner, Ruhmanseder, Hintermayr,
Reisinger und Parzer stimmen dagegen.
TOP. 6.) Beratung und Beschlußfassung bezüglich Erhöhung des Beitrages für die Ausspeisung in der Hauptschule.
Die Gemeindeprüfung durch die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat ergeben, dass ein Abgang in der Höhe von ca. S 190.000,00 bei der Schülerausspeisung besteht, erklärt der Bürgermeister. Es sollte daher nach Möglichkeit eine Reduzierung des Abganges erfolgen. Laut dem Prüfungsbericht wenden die beiden Köchinnen zu viel Zeit auf. Bei diesem Tagesordnungspunkt geht es aber darum zu entscheiden, ob der Schülerausspeisungsbeitrag erhöht werden soll oder nicht. Der Bürgermeister bringt einen Vergleich mit den Schülerausspeisungskosten anderer Gemeinden:
HS Riedau:
Mahlzeitenbeitrag für die Schüler: S 18,00
Beschäftigungsausmaß: 2 Köchinnen zu 61% und 52%
Kinder: 150 (ab 1998 +12 Kinder vom
Kindergarten)
HS Neumarkt/Hausruck:
Mahlzeitenbeitrag für die Schüler: S 18,00
Beschäftigungsausmaß: 2 Köchinnen zu je 5,25 Std/Tag,
(Oktober bis Juni),
im Sommer arbeitslos
Kinder: ca 200
HS Raab:
Mahlzeitenbeitrag für die Schüler: S 15,00
Beschäftigungsausmaß: 2 Köchinnen zu je 52,5%
Kinder: ca. 200
HS Taufkirchen an der Pram:
Mahlzeitenbeitrag für die Schüler: S 15,00 (S 25,00)
Beschäftigungsausmaß: 3 Köchinnen zu je 53,75 %
Kinder: ca. 220
HS Münzkirchen:
Mahlzeitenbeitrag für die Schüler: S 19,00
Beschäftigungsausmaß: 2 Köchinnen zu 65% und 55%
Kinder: ca. 220
HS Taiskirchen:
Mahlzeitenbeitrag für die Schüler: S 25,00
Beschäftigungsausmaß: 2 Köchinnen mit jeweils 10 Wochenstunden; Kochbetrieb an 4 Tagen in der Woche (Freitag kein Kochtag)
Verrechnung des Einkaufes wird über die Buchhaltung der Gemeinde abgewickelt.
Die Teilnehmer müssen sich am Jahresanfang für die Teilnahmetage anmelden.
HS Andorf:
Mahlzeitenbeitrag für die Schüler: S 15,00 (S 20,00)
Beschäftigungsausmaß: 2 Köchinnen zu je 65%;
Köchinnen je 1 Stunde pro Woche
für Einkauf bzw. Waschen.
Kinder: 210
Der Abgang hat sich zwar gegenüber dem Vorjahr reduziert, aber leider auch die Teilnehmeranzahl. Zukünftig wird auch der Kindergarten von der Ausspeisung betreut und ca. 10 -12 Kinder mehr daran teilnehmen. Derzeit werden 23.600 Essensportionen ausgeteilt.
GV. Gottfried Weilhartner erklärt, dass sich auch das Beschäftigungsausmaß der Köchinnen verringern wird. Dadurch können auch Kosten eingespart werden. Zu überlegen wäre, an den Freitagen keine Schülerausspeisung mehr durchzuführen, da an diesem Tag die Auslastung sehr gering ist. Dies wird auch in Taiskirchen i.I so gehandhabt.
Abschließend stellt der Bürgermeister den Antrag, den Schülerausspeisungsbeitrag nicht zu erhöhen.
Beschluss: Alle Gemeinderäte stimmen dem Antrag zu und
der Ausspeisungsbeitrag für die Schüler bleibt gleich.
TOP. 7.) Änderung des Beschäftigungsausmaßes für die Köchinnen der
Schülerausspeisung.
Bezüglich des Beschäftigungsausmaßes für die Köchinnen der Schülerausspeisung hat ein Gespräch stattgefunden, erklärt der Bürgermeister. Dabei wurde festgelegt, dass Beschäftigungsausmaß für jede Schulköchin um eine halbe Stunde pro Kochtag zu reduzieren. Dadurch wird eine Kostensenkung möglich.
GV. Franz Schabetsberger erklärt, dass eine Reduzierung des Beschäftigungsausmaßes nur dann möglich sein wird, wenn die Teilnehmeranzahl gleich bleibt. Sollte sich diese jedoch erhöhen, wird eine Reduzierung nicht machbar sein. Man sollte daher abwarten, bis die endgültige Teilnehmeranzahl bekannt ist.
Die Teilnehmeranzahl wird sich nicht wesentlich erhöhen, glaubt der Bürgermeister. Die Entscheidung soll seiner Meinung nicht mehr hinausgezögert werden. Sollte sich die Teilnehmeranzahl wesentlich erhöhen, kann auch das Beschäftigungsausmaß wieder erhöht werden.
Vom Vorsitzenden wird der Antrag gestellt, das Beschäftigungsausmaß für die beiden Schülköchinnen Maria Berger und Ingrid Ziegler um je eine halbe Stunde pro Kochtag zu kürzen und die beiden Dienstverträge dahingehend zu ergänzen bzw. die Prozentsätze zu ändern (Berger Maria 56 %; Ziegler Ingrid 48 %, beide ab 01.10.1998).
Beschluss: Alle Gemeinderäte stimmen diesem Antrag zu.
TOP. 8.) Beratung und Beschlußfassung bezüglich Neueinteilung der Öffnungszeiten im Hallenbad und der Sauna.
Bürgermeister Ing. Johann Demmelbauer gibt einen Vergleichsüberblick über die Öffnungszeiten anderer Hallenbäder. Es hat auch eine Besprechung betreffend dem Hallenbad und der Sauna stattgefunden. Daraus resultierte, dass eine Reduzierung der Öffnungszeiten nicht möglich ist. Es gab gegenüber der Vorjahrssaison einen starken Rückgang beim Saunabesuch, der ca. 20 % beträgt. An Hand von Overheadfolien wird der Kartenverkauf verdeutlicht.
Die Besucheranzahl im Hallenbad und der Sauna soll sich erhöhen und dazu ist eine bessere Vermarktung notwendig. Eine Kostenreduzierung ist nur mehr in einem ganz bestimmten Rahmen möglich, wie z.B. bei der Energieversorgung, was ja bereits geschehen ist. Auch eine Kosteneinsparung im Heizungsbereich ist möglich und vorgesehen. Die Öffnungszeiten können jedoch nicht mehr reduziert werden. Auch die Schließung der Sommersauna wurde bei der durchgeführten Besprechung diskutiert und dabei vom Bademeister Süss erklärt, dass dies nicht zielführend ist.
Auch GV. Franz Schabetsberger spricht sich für eine Beibehaltung der Öffnungszeiten aus. Es ist jedoch notwendig, gezielte Werbemaßnahmen zu setzen. Zum Beispiel könnten Geschenkgutscheine den umliegenden Firmen angeboten werden, so wie dies in Bad Schallerbach der Fall ist. Dieser muß jedoch entsprechend gestaltet werden, da es schließlich ein Geschenk darstellen soll. Auch ein neues, aktuelles Werbeprospekt über Riedau wäre sinnvoll.
GR. Ernst Hintermayr ist ebenfalls für die Beibehaltung der Öffnungszeiten. Weiters wäre er für eine Befragung der Gäste, ob sie mit dem Angebot und dem Service zufrieden sind. Wichtig ist, dass die Gäste nicht verärgert werden.
Bürgermeister Ing. Johann Demmelbauer erklärt, dass von Herrn Aigner Christian, beschäftigt bei der Druckerei Hammerer in Ried i.I., ein Angebot betreffend eines Werbekonzeptes vorgelegt wird. Mit der Werbung soll gezielt in die Breite gegangen werden. Diese Druckerei hat z.B. ein anschauliches Werbekonzept für das Kugellager Peham in Ried i.I. entworfen. Abschließend wird von ihm der Antrag gestellt, die bisherigen Öffnungszeiten beizubehalten.
Beschluss: Der Antrag wird einstimmig angenommen.
TOP. 9.) Neugestaltung der Badetarife für das Hallen-, Freibad und der Sauna.
Bürgermeister Ing. Johann Demmelbauer gibt einen kurzen Überblick über die Eintrittspreise anderer Hallenbäder. Nur die Gemeinde Haslach ist noch billiger als Riedau. Eine Erhöhung kann sich die Gemeinde Riedau leisten und durch diese werden sicherlich keine Kundschaften verloren gehen. Folgende Folien werden vom Bürgermeister zur Kenntnis gebracht und diskutiert:
Nach Ende der Debatte einigen sich die Gemeinderatsmitglieder auf folgende neue Tarife:
H A L L E N B A D
Erwachsene ......................................................... S 50,--
Schüler nach Abschluß der Pflichtschule,
Lehrlinge, Studenten und Präsenzdiener ............................. S 30,--
Kinder ab 6 Jahre und Pflichtschüler ............................... S 20,--
geschlossene Schulklassen pro Schüler .............................. S 35,--
Familienkarte groß (Ehepaar + Kinder im Pflichtschulalter) ......... S 100,--
Familienkarte klein (1 Elternteil + Kinder im Pflichtschulalter) ... S 60,--
Jahreskarten:
Erwachsene (mit Freibadbenützung) .................................. S 1.400,--
Schüler nach Abschluß der Pflichtschule, Lehrlinge, Studenten
und Präsenzdiener (mit Feibadbenützung)............................. S 850,--
Kinder ab 6 Jahre und Pflichtschüler (mit Freibadbenützung) ........ S 500,--
Familienkarte (Ehepaar + Kinder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr). S 2.200,--
+ Zuschlag für Saunabenützung pro Person ........................ S 600,--
10er Block:
Erwachsene ......................................................... S 400,--
Schüler nach Abschluß der Pflichtschule,
Lehrlinge, Studenten und Präsenzdiener ............................. S 240,--
Kinder ab 6 Jahre und Pflichtschüler ............................... S 160,--
Kinder bis 6 Jahre sind frei
S A U N A
Sauna mit Hallenbadbenützung - Einzeleintritt ...................... S 90,--
10er Block ......................................................... S 750,--
Jahreskarte mit Hallen- und Freibadbenützung ....................... S 2.200,--
S O L A R I U M
einzelner Chips (20 Minuten) ...................................... S 80,--
fünf Chips ........................................................ S 350,--
Münzautomat für Fön (pro Minute) .................................. S 1,--
Bürgermeister Ing. Johann Demmelbauer stellt den Antrag, die geänderten Tarife zu genehmigen.
Beschluss: Der Antrag wird von allen Gemeinderäten angenommen.
TOP. 10.) Bericht vom Obmann des Wohnungsausschusses.
Obmann GR. Heinrich Ruhmanseder berichtet, dass für die freie Wohnung im ISG-Wohnblock Wildhag 40 drei Wohnungsansuchen vorliegen. Es handelt sich dabei um folgende Personen:
***anonymisiert***
Auf Grund der Richtlinien für eine objektive Wohnungsvergabe wurden die einzelnen Punkte vergeben. Nach einer längeren Diskussion entschloß man sich zu einer Abstimmung zwischen den Wohnungswerbern ***anonymisiert***, wobei folgende Reihung beschlossen wurde:
***anonymisiert***
TOP. 11.) Vergabe einer Wohnung im ISG-Wohnblock.
Bürgermeister Ing. Johann Demmelbauer beantragt die freie Wohnung im ISG-Wohnblock Wildhag 40, nach Vorgabe des Wohnungsausschusses, an die Ehegatten ***anonymisiert*** zu vergeben.
Beschluss: Der Antrag wird mit den Stimmen der 12 ÖVP-Gemeinderäte
und den Stimmen der 8 SPÖ-Gemeinderäte angenommen.
Die 5 FPÖ-Gemeinderäte stimmen dagegen.
TOP. 12.) Bericht des Bürgermeisters.
Es hat eine Vorsprache beim Landeshauptmann Dr. Josef Pühringer stattgefunden, an der auch der Vizebürgermeister Peter Gahleitner, GV. Anna Wolschlager und der Amtsleiter teilgenommen haben. Besprochen wurde die Hauptschulsanierung mit Zubau bei der Volks- und Hauptschule und der Musikschulbau mit Ankauf des Anwesens Kaltenbrunner. Weiters wurde auch über das Projekt des Museumsvereines beraten. Zugesagt wurden finanzielle Mittel für das Schulprojekt und zwar für den Zeitraum zwischen 2001-2003. Es besteht jedoch auch die Chance den Baubeginnn, wenn freigegeben, bereits im Jahre 2000 zu setzen. Dazu wird in nächster Zeit eine Überprüfung des Landes stattfinden. Wenn mit dem Bau früher begonnen werden soll, muß die Gemeinde vorfinanzieren. Ein früher Baubeginn hängt daher auch von der Finanzkraft der Gemeinde ab.
Der Bau der Musikschule wurde für das Jahr 2000 in Aussicht gestellt. Es ist noch eine Überprüfung duch die Hochbauabteilung des Landes erforderlich, welche am 17.09.1998 vorgenommen wird. Dann wird entschieden, ob der Hauskauf vom Land mitfinanziert wird. Der Bau der Musikschule könnte dann auch vorverlegt werden.
Es herrschte Verwunderung über die Kostenexplosion beim Museumsprojekt. In den nächsten 5 Wochen wird eine Sitzung mit allen Abteilungen des Landes, mit dem Museumsverein und der Marktgemeinde Riedau stattfinden. Dabei wird besprochen, wie das Finanzierungsloch gestopft werden kann. Der Landeshauptmann hat seine Unterstützung zugesichert. Es wird jedoch nicht so leicht sein. Auch die Sicherstellung eines Bankdarlehens durch die Gemeinde wurde wieder beraten. Dies müßte vom Gemeinderat entschieden werden, wobei das Finanzierungsgespräch beim Land abgewartet wird.
Bei der Ortsbildmesse in Steinbach a.d. Steyr wurde vom Landeshauptmannstellvertreter Dr. Leitl die Aufnahmeurkunde in das Projekt Dorfentwicklung an die Marktgemeinde Riedau offiziell überreicht. Die Riedauer Bürger müssen nun informiert werden, welche Förderungsmöglichkeiten es im Zuge der Dorfentwicklung gibt. Die Arbeitskreisleiter werden ersucht, wieder aktiv zu werden. In den Monaten Mai bis Juni wurde einiges bewegt und viel erreicht. Das die Gemeinde Riedau nun bereits in das Dorfentwicklungsprojekt aufgenommen wurde, ist keine Selbstverständlichkeit, sondern auf das große Engagement der Arbeitskreisleiter und der einzelnen Mitarbeiter zurückzuführen. Nun gilt es die gesetzten Ziele zu erreichen.
TOP. 13.) Allfälliges.
GR. Ernst Hintermayr ersucht nochmals um Aufstellung der Fahrverbotstafel beim Oberauergasserl. Weiters möchte er wissen, wann die Radwegkennzeichnung erfolgt.
Amtsleiter Adolf Gumpinger erklärt dazu, dass die Radwegkennzeichnung durch das Land O.ö. erfolgt. Die Fahrverbotstafel wird demnächst montiert.
GR. Heinrich Ruhmanseder erklärt, ob der Beachvolleyballplatz im Freibad auch nach Saisonende durch Vereine und durch die Schule genutzt werden könnte.
Der Bürgermeister gibt dazu bekannt, dass er sich eine Nutzung durch die Schulen vorstellen könnte. Die Nutzung durch die Vereine muß vorher besprochen werden.
Im Bereich der Ortseinfahrt von der Unterinnviertler Landesstraße 513 könnten im Bereich der Grünfläche Parkplätze geschaffen werden, erklärt GR. Gerhard Berghammer.
Diese Baumaßnahmen sollen erst im Zuge der Dorferneuerung, wie im Arbeitskreis “Bauen” bereits besprochen, geplant und durchgeführt werden, erklärt der Bürgermeister.
Im Bereich Pomedt, Abfahrt nach Habach, soll die B 137 wieder für den Verkehr geöffnet und eine Abbiegespur mit einer 70 km/h. Beschränkung vorgesehen werden, gibt GV. Gottfried Weilhartner bekannt. Dieser Wunsch wurde von Riedauer Bürgern geäußert.
GV. Franz Stiglmayr erklärt, dass im Pomedt trotz der bisherigen Absperrungsmaßnahmen noch auf die B 137 aufgefahren wird.
Amtsleiter Adolf Gumpinger gibt die Einladung des Pfarrers an die Gemeinderäte betreffend des Erntedankfestes weiter. Anschließend an das Erntedankfest findet das Pfarrfest in der Mehrzweckhalle statt. Treffpunkt ist um 10:00 Uhr vor der Pfarrkirche. Weiters werden alle Gemeinderatsmitglieder zum diesjährigen Gemeindeausflug eingeladen. Die Teil- bzw. Nichtteilnahme soll im Gemeindeamt bekanntgegeben werden.
Genehmigung der Verhandlungsschrift über die letzte Sitzung
Gegen die während der Sitzung zur Einsicht aufgelegene Verhandlungsschrift über die letzte Sitzung vom 06.08.1998 wurden keine - folgende - Einwendungen erhoben:
Nachdem die Tagesordnung erschöpft ist und sonstige Anträge und Wortmeldungen nicht mehr vorliegen, schließt der Vorsitzende die Sitzung um 22:15 Uhr.
................................................................. ........................................................
(Vorsitzender) (Gemeinderat)
................................................................. ........................................................
(Schriftführer) (Gemeinderat)
Der Vorsitzende beurkundet hiermit, dass gegen die vorliegende Verhandlungsschrift in der Sitzung vom keine Einwendungen erhoben wurden - über die erhobenen Einwendungen der beigeheftete Beschluß gefaßt wurde.
Der Vorsitzende: