Lfd.Nr. 22 Jahr 1999

 

VERHANDLUNGSSCHRIFT

 

Über die öffentliche Sitzung des Gemeinderates der Marktgemeinde Riedau               am 15. Juli 1999.

 

Tagungsort:  Sitzungssaal der Marktgemeinde Riedau.

 

Anwesende:

 

01. Bürgermeister Ing. Johann Demmelbauer als Vorsitzender

02. GV. Elfriede Kopfberger        14. GR. Anita Wolschlager

03. GV. Franz Stiglmayr      15. GR. Johann Leitner

04. GR. Leitner Herbert      16. GR. Heinrich Ruhmanseder

05. GR. Gerhard Berghammer         17. GR. Ernst Hintermayr

06. GR. Berta Scheuringer          18. GR. Harald Parzer

07. GR. Franz Köstlinger           19.

08. GR. Wolfgang Kraft       20.

09. GR. Friedrich Raschhofer       21.

10. GR. Monika Tallier       22.

11. GV. Franz Schabetsberger       23.

12. GV. Anna Wolschlager           24.

13. GR. Günter Ortner        25.

 

Ersatzmitglieder:

GR. Franz Wimmer                   für         Vizebgm. Peter Gahleitner

GR. Reinhard Windhager             für         GR. Franz Mitterhauser

GR. Adolf Zallinger                      für         GR. Maria Weiretmaier

GR. Hubert Rosenberger             für         GR. Rudolf Hosner

GR. Herta Aigner                   für         GR. Walter Ebner

GR. Manfred Fattinger              für         GV. Gottfried Weilhartner

GR. Joachim Sakoparnig             für         GR. Ulrike Reisinger

 

Der Leiter des Gemeindeamtes: AL Gehmaier Katharina

 

Fachkundige Personen (§ 66 Abs. 2 OÖ. GemO.1990):

 

Mitglieder mit beratender Stimme in Ausschüssen (§ 18 Abs. 4 OÖ. GemO. 1990):

 

Es fehlen:

entschuldigt:                                        unentschuldigt:

Vizebürgermeister Peter Gahleitner

GR. Franz Mitterhauser

GR. Maria Weiretmaier

GR. Rudolf Hosner

GR. Walter Ebner

GV. Gottfried Weilhartner

GR. Ulrike Reisinger

 

Der Schriftführer (§ 54 Abs. 2 OÖ. GemO. 1990):  AL Katharina Gehmaier


Der Vorsitzende eröffnet um 20:00 Uhr die Sitzung und stellt fest, dass

a) die Sitzung von ihm - dem Bürgermeister, Vizebürgermeister -

    einberufen wurde;

b) die Verständigung hierzu gemäß den vorliegenden Zustellnachweisen an

    alle Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder zeitgerecht schriftlich am 07.07.1999

    unter Bekanntgabe der Tagesordnung erfolgt ist;

    die Abhaltung der Sitzung durch Anschlag an der Amtstafel am gleichen Tage

    öffentlich kundgemacht wurde;

c) die Beschlussfähigkeit gegeben ist;

d) dass die Verhandlungsschrift über die letzte Sitzung vom 24.06.1999 bis zur

    heutigen Sitzung während der Amtsstunden im Gemeindeamt zur Einsicht auf-

    gelegen ist, während der Sitzung zur Einsicht noch aufliegt und gegen

    diese Verhandlungsschrift bis zum Sitzungsschluss Einwendungen eingebracht

    werden können.

 

Sodann gibt der Vorsitzende noch folgende Mitteilungen:

 

Es erklärt der Bürgermeister, dass Herr GR. Adolf Zallinger in dieser Periode noch an keiner Sitzung teilgenommen hat. Er nimmt die Angelobung von Herrn GR. Adolf Zallinger vor.

 

 

Tagesordnung:

 

 

       1.   Genehmigung des Vertrages, abgeschlossen zw. der Republik Österreich, dem       Bundesland OÖ. und der Marktgemeinde Riedau über die Planung von       Lärmschutzmassnahmen in Riedau.

     2.     Bericht des Obmannes des Prüfungsausschusses.

     3.     Abänderung des Flächenwidmungsplanes in der Ortschaft Berg.

     4.     Genehmigung der Übereinkommen mit dem Land Oberösterreich für die Errichtung        und  Erhaltung des Gehsteiges und Fahrbahnteilers auf der Pramtal Straße.

     5.     Genehmigung Programmwartungsvertrag für die Softwareprodukte GemGIS VIEW    und  GemGIS  KANAL.

     6.     Genehmigung Miet- und Wartungsvertrag für die Telefonanlage der Volks- und

     Hauptschule Riedau.

     7.     Getränkesteuer; Berufung gegen Bescheide des Bürgermeisters.

     8.     Löschung des Vor- u. Wiederkaufsrechtes für EZ 133, KG. Vormarkt-Riedau.

     9.     Bericht des Obmannes des Wohnungsausschusses.

   10.  Vergabe einer ISG-Wohnung im Wohnblock Wildhag 40.

   11.      Bericht des Bürgermeisters.

   11.      Allfälliges.

 


TOP. 1.)    Genehmigung des Vertrages, abgeschlossen zwischen der Republik

            Österreich, dem Bundesland O.ö. und der Marktgemeinde Riedau

            über die Planung von Lärmschutzmassnahmen in Riedau

 

Es wurde bereits in der letzten Sitzung des Gemeinderates der einstimmige Beschluss gefasst, dass die Marktgemeinde Riedau der Planung von Lärmschutzmaßnahmen zustimmt. Die Marktgemeinde Riedau hat 25 % der Kosten zu tragen, wobei von einer Summe von S 800.000,-- ausgegangen wurde. Es liegt nun bereits ein Vertragsentwurf des Bundesministeriums für Wissenschaft und Verkehr vor. In diesem Vertragsentwurf wurden die Kosten mit  S 760.000,-- festgelegt und es verringern sich dadurch auch geringfügig die Kosten für die Marktgemeinde, teilt Bürgermeister Ing. Demmelbauer mit. Diese Kosten setzen sich wie folgt zusammen:

Schalltechn. Einreichprojekt, Fa. TAS Schreiner            S 465.000,--

Vermessung (Genauigkeit für Einrichprojekt und

                   Detailprojekt)                          S 224.630,--

Summe                                          S 689.630,--

zuzüglich 10 %                                       S   68.970,--

Summe Planungsvertrag                                S 758.600,--

Am 12. August werden Herr Dipl.-Ing. Dr. Kienzer vom BM.f.Wissenschaft und Verkehr und Frau HR.Dipl.-Ing. Schiller beim Marktgemeindeamt Riedau bezüglich dieses Vertrages vorsprechen, die Fraktionsführer sind dazu bereits eingeladen.

 

GV. Schabetsberger erklärt, dass in dieser Sitzung der Vertrag selbst zu genehmigen ist, der Grundsatzbeschluss für diese Arbeiten wurde bereits in der letzten Gemeinderatssitzung gefasst. Er stellt den Antrag, den im Entwurf vorliegenden Vertrag über die Planung von Lärmschutzmassnahmen in Riedau zu genehmigen.

 

VERTRAG

ÜBER DIE PLANUNG

VON LÄRMSCHUTZMASSNAHMEN

IN RIEDAU

 

abgeschlossen zwischen

- der Republik Österreich (Bund),

- dem Bundesland Oberösterreich (Land) und

- der Marktgemeinde Riedau (Gemeinde).

Präambel

Zur integrativen Verwirklichung der verkehrspolitischen und umweltpolitischen Zielsetzungen hinsichtlich des Lärmschutzes bei EisenbahnBestandsstrecken im Bundesland Oberösterreich wurde zwischen der Republik Österreich und dem Bundesland Oberösterreich ein Übereinkommen abgeschlossen, in welchem die grundsätzlichen Rahmenbedingungen für die Planung, Durchführung, Erhaltung und Finanzierung von Lärmschutzmaßnahmen an EisenbahnBestandsstrecken der Österreichischen Bundesbahnen im Bundesland Oberösterreich vereinbart wurden. Dieses Übereinkommen trat nach Unterfertigung durch die Vertragspartner am 21. November 1998 in Kraft.

In Umsetzung und auf Grundlage dieses Übereinkommens wird zwischen den Vertragsparteien nachstehender Vertrag über die Planung von Lärmschutzmaßnahmen in der Marktgemeinde Riedau und deren Finanzierung geschlossen:

Artikel I.

Gegenstand dieses Vertrages ist die Planung von Lärmschutzmaßnahmen für die auf Grundlage des Schienenverkehrslärmkatasters 1993 für das Bundesland Oberösterreich festgelegten und nachstehend angeführten Untersuchungsbereiche im Gemeindegebiet der Marktgemeinde Riedau sowie die Finanzierung der Planungskosten.

Untersuchungsbereiche:

Strecke Wels  Passau

links der Bahn                                             rechts der Bahn:

km 41,65  km 42,65                                              km 40,90  km 42,65

Die Lärmschutzmaßnahmen werden im Auftrag der Österreichischen Bundesbahnen (ÖBB) im Einvernehmen mit dem Land und der Gemeinde geplant. Als Auftragnehmer für die Projektserstellung ist die Fa. TAS Schreiner GmbH, Linz, vorgesehen.

Artikel II.

Die Kosten für die Planungsleistungen einschließlich der Kosten für sonstige Lei­stungen für die unter Artikel 1 angeführten Untersuchungsbereiche werden voraussichtlich rd. 0,76 Mio. ATS (o.USt.) betragen.

Ist erkennbar, daß dieser Betrag um mehr als 10 % überschritten wird, so werden die ÖBB umgehend die übrigen Mitglieder der projektbegleitenden Arbeitsgruppe (Art. VIII) und die SchieneninfrastrukturfinanzierungsGesellschaft m.b.H. (SchIG mbH) hierüber zwecks einvernehmlicher Festlegung der weiteren Vorgangsweise informieren.

Artikel III.

Soweit sich im folgenden nichts anderes ergibt, hat bei den Planungen und deren Abwicklung die Richtlinie für die schalltechnische Sanierung der EisenbahnBestandsstrecken der Österreichischen Bundesbahnen, Ausgabe 1. Jänner 1998, GZ 260.423/4II/C/161997, des Bundesministeriums für Wissenschaft und Verkehr Anwendung zu finden.

Artikel IV.

Die Planungsleistungen betreffen bahnseitige und objektseitige Maßnahmen.

Als bahnseitige Maßnahmen gelten insbesonders Lärmschutzwände, Lärmschutzwälle und Kombinationen derselben.

Als objektseitige Maßnahmen gelten Lärmschutzeinrichtungen an Wohngebäuden, wie insbesondere der Einbau von Lärmschutzfenstern und türen einschließlich der erforderlichen Lüftungseinrichtungen in Räumlichkeiten, die zumindest überwiegend Wohn und Schlafzwecken dienen.

Artikel V.

Die Vergabe der Planungsleistungen erfolgt durch die ÖBB nach den für sie geltenden Vergabevorschriften nach Maßgabe der Festlegungen in der projektbegleitenden Arbeitsgruppe (Art. VIII).

Rechnungen über erbrachte Leistungen werden von den ÖBB auf sachliche und rechnerische Richtigkeit geprüft und den Vertragsparteien auf Verlangen zur Einsicht vorgelegt.

Artikel Vl.

Die Kosten für die Planungsleistungen umfassen:

a)    Kosten für die im Zusammenhang mit der Planung erforderlichen Leistungen

      (schalltechnisches Projekt, Einreichprojekt gern. § 36 Abs. 1 EisbG 1957) und

b)    Kosten für sonstige Leistungen der ÖBB, für welche ein Pauschalsatz von 10 % der Kosten gemäß lit. a anzusetzen ist.

Artikel VII.

Im Sinne des in der Präambel angeführten Obereinkommens übernehmen das Land und die Gemeinde Finanzierungsbeiträge in der Höhe von jeweils 25 % der endgültigen Planungskosten für die unter Artikel I angeführten Untersuchungsbereiche; die restlichen 50 % der endgültigen Planungskosten werden durch den Bund bzw. die SchIG mbH getragen.

Die SchIG mbH bzw. die ÖBB werden Vorsteuerabzüge, soweit zulässig, geltend machen und den Beitragsleistungen der Vertragsparteien anteilig anrechnen.

Die SchIG mbH ist berechtigt, Teilbeträge der Finanzierungsbeiträge des Landes und der Gemeinde entsprechend den bereits erbrachten Leistungen mit einer vierwöchigen Fälligkeitsfrist in Rechnung zu stellen.

Ungerechtfertigt empfangene Zahlungen sind innerhalb einer Frist von vier Wochen rückzuerstatten.

Artikel VIII.

Zur Umsetzung dieses Vertrages und zur Herstellung des erforderlichen Einvernehmens wird eine projektbegleitende Arbeitsgruppe eingesetzt, der Vertreter des Landes, der Gemeinde und der ÖBB angehören. Beschlüsse der projektbegleitenden Arbeitsgruppe haben einstimmig zu erfolgen, wobei dem Land, der Gemeinde und den ÖBB jeweils eine Stimme zukommt.

Aufgabe der projektbegleitenden Arbeitsgruppe ist insbesondere auch, nach Maßgabe der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten der Vertragsparteien einen Zeit und Finanzierungsplan für die Planung der Lärmschutzmaßnahmen in der Marktgemeinde Riedau zu erstellen.

Artikel IX.

Die ÖBB sowie die SchIG mbH werden den Vertragsparteien bzw. deren zuständigen Organen jederzeit Einsicht in die auf diesen Vertrag bezughabenden Gebarungsunterlagen gewähren.

Die Vertragsparteien erklären sich mit der automationsunterstützten Verarbeitung und Veröffentlichung folgender Daten durch die jeweils anderen Vertragsparteien sowie durch die ÖBB und die SchIG mbH einverstanden:

Name und Anschrift der jeweiligen Vertragsparteien sowie Firmenbezeichnung und Anschrift der ÖBB und der SchiG mbH

Vertragsgegenstand

Beitragsleistungen der Vertragsparteien

Artikel X.

Änderungen und Nebenabreden zu diesem Vertrag bedürfen der Schriftform.

Der Bund verpflichtet sich, Rechte und Pflichten, soweit sie die ÖBB und die SchIG mbH betreffen, auf diese Unternehmen bzw. deren allfällige Rechtsnachfolger zu überbinden.

Artikel Xl.

Allenfalls mit der Vertragserrichtung verbundene Gebühren und Kosten mit Ausnahme jener für Eigenleistungen der Vertragsparteien werden zu je 25 % durch das Land und die Gemeinde und zu 50 % durch den Bund getragen.

Artikel XII.

Dieser Vertrag tritt mit der Unterfertigung durch alle Vertragsparteien in Kraft.

 

Artikel XIII.

 

Dieser Vertrag wird in drei Ausfertigungen errichtet, wovon jeweils eine für jede Vertragspartei bestimmt ist.

 

GR. Ruhmanseder stellt die Frage, wer die Vermessung durchführen wird.

GR. Ortner erklärt dazu, dass dies Frau HR. Dipl.-Ing. Schiller vom Amt der O.Ö. Landesregierung bei der Besprechung wie folgt bekanntgegeben hat: es gibt drei Firmen, die diese Vermessungen in der von der ÖBB und vom Land geforderten Genauigkeit durchführen. Eine dieser Firma wird damit beauftragt. Es kann jedoch auch die Gemeinde die Vermessung vergeben. Es hat sich aber in den letzten Jahren gezeigt, dass  Firmen, welche diese Arbeiten noch nicht durchgeführt haben,  zwar in Angebot billiger sind, aber aufgrund von geforderten "Nachmessungen" trotzdem genauso teuer wenn nicht teurer sind.

 

Nach Beendigung der allgemeinen Diskussion lässt der Bürgermeister über den Antrag von GV. Schabetsberger abstimmen.

 

Beschluss: Es stimmen alle Mitglieder des Gemeinderates dem Antrag zu und der

             Vertragsentwurf ist somit genehmigt.

     

 

TOP. 2.)    Bericht des Obmannes des Prüfungsausschusses.

 

Es bittet der Bürgermeister GR. Ortner um den Bericht.

 

Obmann GR. Günter Ortner berichtet stellvertretend für den Obmann des Prüfungsausschusses, GR. Rudolf Hosner, dass bei der letzten Sitzung des Prüfungsausschusses die Abrechnung der Klosterstraße überprüft wurde. Die Angebotssummen und Schlussrechnungen wurden verglichen. Es wurde festgestellt, dass die entsprechenden Gemeinderatsbeschlüsse zu den vergebenen Aufträgen vorhanden sind.

 

Weiters wurde festgestellt, dass bei den Pflasterungsarbeiten eine erhebliche Erhöhung der Rechnungssumme gegenüber dem Angebot und dem Auftrag vorliegt. Bei Vergleich der Rechnung  mit dem Angebot wurde festgestellt, dass die Kostensteigerung in der Erhöhung der Laufmeteranzahl der Pos.Verlegen der Leistensteine (Differenz 479 Laufmeter), in der Erhöhung des Ausmaßes der Pos. Verlegen des Betonsteinpflasters (Differenz 31 m2) und in der Laufmeteranzahl der Pos. Betonsteine zwicken (Differenz  180 Laufmeter) im Wesentlichen liegt.

 

Unter dem Tagesordnungspunkt Allfälliges gab es keine Wortmeldungen.

 

Es berichtet der Bürgermeister, dass er bezüglich des Mehrverbrauches an Leistensteinen mit dem damaligen Gem.Sekr. Gumpinger gesprochen hat. Dieser hat ihm erklärt, dass vor Beginn der Arbeiten Leistensteine aus dem Vorjahr lagernd waren. Man glaubte damit das Auslangen zu finden. Im Zuge der Bauarbeiten stellte sich aber heraus, dass beiderseits Gehsteige errichtet werden. Ursprünglich war nur ein Gehsteig geplant  und daher waren mehr Leistensteine zu versetzen .

 

 

TOP. 3.)    Abänderung des Flächenwidmungsplanes in der Ortschaft Berg.

 

Der Vorsitzende berichtet, dass ein Ansuchen von Hermann Kraft, Riedau, Berg 14, um Abänderung des rechtskräftigen Flächenwidmungsplanes im Bereich Berg vorliegt. Es handelt sich dabei um einen ca. 300 m² großen Bereich der Parzelle 1320/1, KG. Riedau, der von derzeit Grünland auf Bauland, Kategorie Wohngebiet, umgewidmet werden soll. Herr Kraft beabsichtigt auf dieser Parzelle die Errichtung von zwei Garagen. Die Stellungnahme des Ortsplaners, Architekturbüro Dipl.-Ing. Lassy aus Linz, zur dieser Umwidmung ist positiv. Der Gemeinde entstehen dadurch keine Kosten. Durch die Umwidmung werden keine Interessen Dritter verletzt und gegenüber der Gemeinde werden durch die beantragte Umwidmung keine Entschädigungsansprüche ausgelöst. Es entstehen keine unwirtschaftlichen Aufschließungskosten.

 

Ursprünglich wollte Herr Kraft diese beiden Garagen auf öffentlichen Gut, Parz.Nr. 1324/1, errichteten. Darüber wurde bereits in der letzten Gemeinderatssitzung beraten und dabei festgestellt, dass dies auf Grund der in diesem Bereich befindlichen Wasserversorgungsanlage nicht möglich ist.

 

An Hand einer Overheadfolie wird der betreffende Bereich und das zu beschließende Formblatt vom Vorsitzenden zur Kenntnis gebracht.

Flächenwidmungsplan Nr. 4/1997 - Abänderung Nr. 3 - Seite

 

Marktgemeinde Riedau

Politischer Bezirk Schärding

Zahl: 031/-20/03-1999-W

 

Flächenwidmungsplan Nr. 4/1997

Änderung Nr. 3

Name des Grundeigentümers, stichwortartige Bezeichnung des Planes bzw. der Änderung

Kraft Hermann, 4752 Riedau, Berg 14

Parz.Nr., KG.: 1320/1, EZ. 475, KG. Riedau

1.

Begründung der Notwendigkeit der Änderung außerhalb der gesetzlich vorgesehenen Überprüfung des Flächenwidmungsplanes gemäß § 35 O.ö. ROG. (vergleiche § 12 Abs. 1 bis 3 O.ö. ROG. 1994

Die vorgesehene Umwidmung geschieht in Erweiterung des bestehenden Wohngebietes im Siedlungsbereich Berg. Verkehrsmäßig ist das Grundstück durch eine bereits errichtete, gemeindeeigene Siedlungsstraße aufgeschlossen, die Entsorgung über Kanal ist sichergestellt. Die vorgesehene Erweiterung ist laut dem örtlichen Entwicklungskonzept möglich (laut dem textlichen Zusatz im örtlichen Entwicklungskonzept, im Plan des Siedlungskonzeptes). Geplant ist auf dieser ca. 300 m² großen Widmungsfläche eine Doppelgarage zu errichten.

1.1

Wird die Umwidmung mit einer Änderung der maßgeblichen Rechtslage begründet (§12 Abs. 1 O.ö. ROG.)?

ja/nein

Wenn ja, worin liegt diese Änderung

1.2

Öffentliche Interessen:

Liegt die Änderung des Flächenwidmungsplanes im Interesse des Gemeinwohles (§ 12 Abs. 3)?

Um das bestehende Siedlungs- bzw. Ortschaftsbild in diesem Bereich abzurunden und dem bestehenden Wohnungsmangel entgegen zu wirken, ist das Interesse für das Gemeinwohl gegeben.

2.

Planungsabsicht:

2.1

Derzeitige Wimdung bzw. Nutzung der betroffenen Grundflächen:

Die betroffenen Grundflächen sind als Grünland gewidmet und werden derzeit privat durch den Grundeigentümer genutzt (Wiesenfläche).

2.2

Beabsichtigte Widmung der betroffenen Grundflächen:

Die Grundflächen sollen als Wohngebiet gewidmet werden. Die Kriterien des § 22 Abs. 1 sind gegeben bzw. können bei der Bebauung eingehalten werden.

2.3

Derzeitige Widmung bzw. Nutzung der Nachbargrundstücke:

Die umzuwidmende Fläche liegt in der Ortschaft Berg etwa 300 m nördlich des Ortszentrums von Riedau und grenzt nördlich an bebautes Wohngebiet an.

2.4

Ungefähre Größe des Umwidmungsbereiches: (m² und ggf. Anzahl der Bauplätze)

ca. 300 m²

2.5

Natürliche Voraussetzungen (Baulandeignung) der Grundflächen für die beabsichtigte Umwidmung bzw. künftige Bebauung (§ 21 Abs. 1 O.ö. ROG. z.B. Hangneigung, Bodenverhältnisse, Grundwasserstand, Gefahrenzonen).

Die natürlichen Voraussetzungen wurden überprüft und für die künftige Bebauung als geeignet befunden. Es handelt sich um ein Wiesengrundstück, das ohne besondere Vorbehandlung bebaut werden kann. Die Bodenverhältnisse sind zur Bebauung geeignet, wie dies bei den angrenzenden Wohnhausbauten ersichtlich ist.

2.6

Rechtlich verbindliche Nutzungsbeschränkungen (Gefahrenzonen, Schutzzonen, Wasserschutzgebiete ...)

keine

2.7

Wieviel Baulandreserven der beantragten Baulandkategorie sind (nicht konsumierte) vorhanden? (m², ggf. Anzahl der Bauplätze)

siehe Flächenbilanz

2.8

Begründung des zusätzlichen Baulandbedarfes im Hinblick auf den § 21 Abs. 1 O.ö. ROG.

Der Baulandbedarf in diesem Bereich ist gegeben, da die betreffende Umwidmung eine Abrundung des bestehenden Siedlungsbereiches Berg darstellt. Die zu widmende Fläche ist nicht als Baulandreserve vorgesehen, sondern wird zum Bau einer Doppelgarage benötigt.

2.9.

Fachliche Beurteilung durch den Planverfasser (siehe Erläuterung)

lt. Beilage

3.

Infrastruktur

3.1.

Verkehrsmäßige Erschließung durch (Straßenkategorie, Privatstraße)

Die Aufschließung erfolgt über die bestehende öffentliche Siedlungsstraße.

3.2.

Art der Abwasserbeseitigung: (unzutreffendes streichen)

      a) Kanalanschluß jetzt schon möglich     ja / nein

          Entfernung zum bestehenen Kanal ca. 15-20 m

      b) Kanalanschluß später möglich?   ja / nein

          (Vorübergehender Senkgrubenbetrieb)

          Planungstadium des öffentlichen Kanals:

          Studie  ja / nein

          Kanalprojekt  ja / nein

          Wasserrechtliche Bewilligung   ja / nein

          Bescheid vom  .............

          Finanzierung gesichert   ja / nein

          Errichtungsbeschluß ja / nein

          Datum   .............

          Bauarbeiten schon begonnen     ja / nein

          Voraussichtliche Fertigstellung

          (realistisches Datum)    .............

      c) Vollbiologische Kleinkläranlage möglich     ja / nein

          Vorfluter ................................................  

      d) Entsorgung nur mit Senkgrube möglich  ja / nein

          Falls Senkgrubenbetrieb genehmigt wird -

          wer übernimmt die ordnungsgemäße Entsorgung

          im Sinn der wasserrechtlichen und boden-

          schutzrechtlichen Vorschriften?

           

           

           

      Welche Kläranlage (Übernahemstelle) kommt in Frage

           

           

      Entfernung:

3.3.

Art der Wasserversorgung

Ortswasserleitung

3.4.

Entfernung zur Volksschule (des Schulsprengels)

1 km.

3.5.

Entfernung zum nächsten Geschäft für den täglichen Bedarf

1/2 bis 1 km.

3.6.

Entfernung zur nächsten Haltestelle eines öffentlichen Verkehrsmittels

1 km zum ÖBB-Bahnhof und zur Bushaltestelle.

4.

Umweltsituationen

Bekannte oder zu erwartende Immissionsbelastungen

(Lärm, Luft, Erschütterungen etc.)

4.1.

Aus dem Umgebungsbereich auf die Widmungsfläche

keine Immissionsbelastungen zu erwarten.

4.2.

Von der Widmungsfläche auf den Umgebungsbereich

Keine Beeinträchtigungen zu erwarten.

Beilagen:

1.    Pläne (insg. 6-fach)

1.1.  Auszug FWP M 1 : 5000

1.2.  Ausschnitt aus Mappenblatt

1.3.  sonstige Unterlagen (Übersichtsplan,

      Lageplan etc.)

2.    Stellungnahme des Ortsplaners (siehe Erläuterungen)

3.    Auszug Sitzungsprotokoll über Grundsatzbeschluß

 

Erläuterungen:

1.

Fachliche Beurteilung durch den Planverfasser im Sinne Punkt 2.9. (Fachliche Stellungnahme, Grundlage ROG. 1994). Aufbauend auf die von der Gemeinde erstellte Bestandsaufnahme muß eine begründete Stellungnahme des Planverfassers als Beilage angeschlossen werden, welche insbesondere auf die Übereinstimmung der Flächenwidmungs- oder Bebauungsplan-Änderungen mit den örtlichen Entwicklungszielen der Gemeinde bezugzunehmen hat.

Weiters ist die erfolgte Abstimmung verschiedener Widmungskategorien (auch im Hinblick auf die Nutzung) nachvollziehbar darzulegen (Raum- und Umweltverträglichkeit).

2.

Grundsatzbeschluß des Gemeinderates zur Einleitung des Raumordnungsverfahrens (Auszug Sitzungsprotokoll).

Die Interessensabwägung ist vom Gemeinderat auf der Basis der Grundlagenforschung und der Beurteilung des Planverfassers durchzuführen und durch das Gemeinderats-Sitzungsprotokoll zu belegen. Insbesondere sind dabei folgende Aspekte nachvollziehbar zu begründen:

Hat der Gemeinderat bei seinem Beschluß eine Abwägung der öffentlichen Interessen (z.B. hohe bzw. unwirtschaftliche Aufschließungskosten) gegenüber den privaten Interessen des (der) Antragsteller(s) vorgenommen?

Werden durch die Umwidmung offentsichtlich Interessen Dritter verletzt?

Werden durch die beantragte Umwidmung Entschädigungsansprüche gegenüber der Gemeinde ausgelöst?

 

 

 

 

Abschließend stellt GR. Franz Wimmer den Antrag, den Flächenwidmungsplan im Bereich Berg, lt. dem vorliegenden Planentwurf, Parz.Nr. 1320/1, KG. Riedau, von Grünland auf Bauland, Kategorie Wohngebiet, abzuändern.

 

GR. Franz Schabetsberger befürwortet ebenfalls diese Umwidmung. Er weist jedoch darauf hin, dass durch die geplante Einfahrt Parkplätze verloren gehen werden. Eine Zufahrt von der bestehende Siedlungsstraße aus wäre seiner Meinung nach sinnvoller.

 

Der Bürgermeister erklärt dazu, dass die Einfahrt von der Siedlungsstraße aus verkehrstechnischer Sicht gefährlich ist. Dies wurde auch vom Bezirksbauamt Ried i.I. bestätigt. Möglich wäre es. Man wird dies noch genau prüfen.

 

Auch GR. Ernst Hintermayr ist für die Umwidmung der genannten Parzelle.

 

 

Beschluss:        Alle Gemeinderäte stimmen diesem Antrag zu.

 

 

 

TOP. 4.)    Genehmigung der Übereinkommen mit dem Land O.ö. für die

            Errichtung und Erhaltung des Gehsteiges und Fahrbahnteilers

            auf der Pramtal Straße.

 

Der Bürgermeister erklärt, dass für die Errichtung und Erhaltung des Gehsteiges sowie des Fahrbahnteiles auf der Pramtal Straße, Bereich Ottenedt (Schulweg), mit dem Land Oberösterreich zwei Übereinkommen abzuschließen sind. Diese werden von ihm wie folgt zur Kenntnis gebracht:

 

Land Oberösterreich                                  Marktgemeindeamt Riedau

Landesstraßenverwaltung                        4752 Riedau 32/33

Kärntnerstraße 12

4020 Linz

Ü B E R E I N K O M M E N

abgeschlossen zwischen dem Land Oberösterreich,

Landesstraßenverwaltung, in der

Folge kurz LStV genannt, und der

Marktgemeinde Riedau

in der Folge kurz Gemeinde genannt.

Gegenstand dieses Übereinkommens ist die Errichtung, Erhaltung und Kostentragung des Fahrbahnteilers/der Querungshilfe, in der Folge kurz Verkehrsinsel genannt, an der

L 1124, Pramtal Straße bei km 2,570 - km 2,630 im Streckenabschnitt der Ortschaft Ottenedt.

I.  Allgemeines

Die gegenständliche Verkehrsinsel wird durch eine Baufirma, den nachstehenden Bedingungen entsprechend, errichtet. Die LStV ist Bauherr der Verkehrsinsel und erwirkt bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde auch die verkehrsrechtliche Verordnung gemäß StVO 1960 i.d.g.F.

II.  Grundbedarf

Die LStV erwirbt die für die Errichtung des Fahrbahnteilers allenfalls erforderlichen Grundflächen. Die Kosten sind gemäß § 22  Abs. 1 O.Ö. Straßengesetz 1991 der LStV von der Gemeinde zur Hälfte zu ersetzen.

III.  Errichtung

a. Baudurchführung:

Die Arbeiten für die Errichtung der Verkehrsinsel samt Straßenverbreiterung werden durch eine Baufirma durchgeführt.

b. Kostentragung:

Die Gemeinde und die LStV tragen die Errichtungskosten je zur Hälfte. Bezüglich der finanziellen Abrechnung gilt das dem Übereinkommen beigeschlossene und als Bestandteil dieses Übereinkommens geltende Merkblatt. Bei einer Bauausführung mit Personal der LStV verpflcihtet sich die Gemeinde, die geltenden Zahlungsfristen einzuhalten.

In die Errichtungskosten sind die Bauherstellung, die Straßenausrüstung (wie Verkehrszeichen, Bodenmarkierungen und Beleuchungseinrichtungen) und die Gestaltung der Fahr- und Gehflächen sowie der Grünflächen inkludiert. Wird eine besondere Gestaltung der Fahr- oder Gehflächen z.B. Pflasterungen, oder der Grünfläche z.B. Bäume, Zierpflanzen, Blumenbeete gewünscht, so sind die Mehrkosten zur Gänze von der Gemeinde zu tragen.

IV.  Erhaltung

Die Gemeinde verpflichtet sich, ab dem Zeitpunkt der Fertigstellung, die Erhaltung der Verkehrsinsel, wie Maßnahmen für die Reinigung, Schneeräumung, Streuung, Grünflächenpflege und die Behebung kleinerer örtlicher Schäden zur Gänze auf ihre Kosten zu übernehmen und kommt auch für die Wartung und Instandhaltung einer allfälligen Beleuchtungsanlage (Straßenbeleuchtung, innenbeleuchtete Verkehrszeichen etc). sowie für die Stromkosten auf.

Für umfangreiche Instandsetzungsarbeiten erfolgt die Durchführung und Kostentragung nach dem unter Punkt III Errichtung, dieses Übereinkommens beschriebenen Kostentragungsschlüssels.

V.  Haftung

In der Übernahme der Erhaltungspflicht durch die Gemeinde ist auch die mit BGBl. Nr. 416/1975, vom 3. Juli 1975, verfügte Ergänzung des ABGB durch den § 1319 a "Regelung der Haftung für den Zustand eines Weges" miteingeschlossen.

 

 

 

Land Oberösterreich                                  Marktgemeinde Riedau

Landesstraßenverwaltun

Finanzierung, Errichtung und Erhaltung

eines Gehsteiges entlang einer Landesstraße

gemäß 0.ö. Straßengesetz 1991 und

Regierungsbeschluß BauS1/L7/21992

vom 27.4.1992

 

ÜBEREINKOMMEN

abgeschlossen zwischen dem Land Oberösterreich, Landesstraßenverwaltung, einerseits und der Gemeinde Riedau andererseits, betreffend die Finanzierung, Errichtung und Erhaltung eines Gehsteiges entlang der 1124 Pramtal LandesStraße, km 2,470 bis km 2,650 li. und km 2,580  km 2,610 rechts im Sinne der Kilometrierung im Streckenabschnitt der Ortschaft Ottenedt.

I.

Kostentragung

a)    Das Land Oberösterreich erwirbt die für die Errichtung des Gehsteiges notwendigen Grundflächen. Die Kosten     sind gemäß § 22 Abs. 1 0.ö. Straßengesetz 1991 dem Land von der Gemeinde antellsmäßig zur Hälfte zu      ersetzen.

b)          Das Land Oberösterreich und die Gemeinde übernehmen bei der Errichtung des Gehsteiges je 50 % der Baukosten. Bezüglich der finanziellen Abrechnung gilt das dem Übereinkommen beigeschlossene und als    Bestandteil dieses Übereinkommens geltende Merkblatt. Bei der Bauausführung mit Personal der    Landesstraßenverwaltung verpflichtet sich die Gemeinde, die geltenden Zahlungsfristen einzuhalten.

II.

B a u

 

Das Land Oberösterreich ist Bauherr dieses Gehsteiges.

III.

Erhaltung und Winterdienst

Die Gemeinde verpflichtet sich, ab dem Zeitpunkt der Fertigstellung, die Erhaltung des Gehsteiges und den Winterdienst  unbeschadet der Bestimmungen des § 93 StVO. 1960 i.d.c,.F.  zu übernehmen.

Die Kosten der betrieblichen Erhaltung (z.B. Reinigung, Behebung von kleineren örtlichen Schäden etc.) einschließlich Winterdienst werden zur Gänze von der Gemeinde und die Kosten der baulichen Erhaltung (z.B. umfangreiche Instandsetzungsarbeiten, Neuasphaltierungen etc.) von der Gemeinde und dem Land je zur Hälfte getragen.

Mit der Übernahme der Erhaltungspflicht und des Winterdienstes übernimmt die Gemeinde die Haftung für den Zustand des Gehsteiges.

In der Übernahme der Erhaltungspflicht ist auch die mit BGBI.Nr. 416/1975 vom 3. Juli 1975 verfügte Ergänzung des "Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches" durch den § 1319 a "Regelung der Haftung für den Zustand eines Weges" miteingeschlossen.

 

 

 

Der Bürgermeister stellt abschließend den Antrag die beiden Übereinkommen zu genehmigen.

 

GR. Ortner erklärt, dass diese Übereinkommen zu genehmigen sind und seine Fraktion wird diesen Übereinkommen in der vorliegenden Form zustimmen.

 

GR. Ruhmanseder erkundigt sich bezüglich der Kosten für die Errichtung des Fahrbahnteilers und des Gehsteiges.

 

Nach Beendigung der Beratung lässt der Bürgermeister über seinen Antrag abstimmen.

 

Beschluss:        Der Antrag wird einstimmig angenommen.

 

 

 

TOP. 5.)    Genehmigung Programmwartungsvertrag für die Software-

            produkte GemGIS VIEW und GemGIS KANAL.

 

Der Vorsitzende erklärt, dass von der GISDAT die beiden Softwareprogramme GemGIS VIEW und GemGIS KANAL angekauft wurden. Der Ankauf wurde bereits im Gemeinderat beschlossen. Er erläutert die Möglichkeiten, die sich durch das GemGis-VIEW Programm ergeben:

GemGis VIEW

Mit diesem Programm ist es nun möglich die digitale Katastralmappe, welche vom Büro Dipl.-Ing. Achleitner aus Ried i.I. erstellt wurde, graphisch darzustellen (Grundstücksparzellen). Weiters kann mit diesem Programm der vom Architekturbüro Lassy erstellte Flächenwidmungsplan dargestellt werden. Auch maßstabsgetreue Ausdrucke sind nun möglich. Vom Vermessungsbüro Dipl.-Ing. Reifeltshammer wurde auch bereits die vom Gemeinderat in Auftrag gegebene Vermessung der Kanalschächte, Wasserleitungsschieber und Straßenbeleuchtungsmasten in digitaler Form geliefert. Derzeit sind jedoch noch nicht alle Details erfasst. Die Gesamtfertigstellung für diesen Bereich ist Ende 1999 geplant. Wichtig ist vor allem die Verknüpfung zum bereits bestehende Bauakteprogramm GemBAU. Sämtliche Daten, ob graphisch oder in Datenbankform (z.B. suche nach Grundstücksnummer, Eigentümer usw.) können miteinander verbunden werden und sekundenschnelle Abfragen sind dadurch möglich.

Für die Zukunft ist geplant, auch die digitalen Vermessungsdaten der Ferngas O.ö., Telekom Austria und der Energie AG in dieses Softwareprogramm zu integrieren. Ein diesbezügliches Abkommen existiert bereits. Wie die Einbindung funktioniert und welche Einarbeitungskosten dadurch entstehen, ist aber noch zu klären.

 

monatliche Kosten lt. Wartungsvertrag    netto S 1.300,00 = S 1.560,00 brutto

                                         jährlich somit S 18.720,00

Laufzeit:                                2 Jahre (6-monatige Kündigungsfrist)

 

GemKANAL

Mit diesem Programm können nach Fertigstellung der Vermessung (Kanalschächte) durch Dipl.-Ing. Reifeltshammer und nach Überarbeitung vom Bauleiter Dipl.-Ing. König die spezifische Daten jedes Kanalschachtes (Größe, Tiefe etc.) abgefragt werden.

Damit steht der Gemeinde ein zukunftsorientiertes Abfrage- und Datensystem für das Kanalnetz zur Verfügung.

Auch hier wichtig, der Austausch der Information zwischen den Programmen GemBau, GemGIS VIEW und GemKANAL.

 

monatliche Kosten lt. Wartungsvertrag    netto S 500,00 = S 600,00 brutto

                                         jährlich somit S 7.200,00

Laufzeit:                                2 Jahre (6-monatige Kündigungsfrist)

Gesamtkosten:                      monatlich netto S 1.800,00 = S 2.160,00 brutto

                                   jährlich somit S 25.920,00

 

GV. Franz Schabetsberger befürwortet den Abschluss dieser Wartungsverträge, um die Software am aktuellen Stand zu halten. Er stellt daher den Antrag, die beiden Wartungsverträge in der vorliegenden Form zu genehmigen.

 

Beschluss:        Der Abschluss der Wartungsverträge wird einstimmig

                  genehmigt.

 

 

 

 

TOP. 6.)    Genehmigung Miet- und Wartungsvertrag für die Telefonanlage

            der Volks- und Hauptschule Riedau.

 

Vom Gemeinderat wurde bereits beschlossen, erklärt der Vorsitzende, dass die neuen Telefonanlagen in der Volks- sowie in der Hauptschule von der Telekom Austria angemietet werden. Es wurde ursprünglich eine Laufzeit von zehn Jahren angenommen. Diese Laufzeit ist für eine derartige Anlage sehr hoch und es wurden jetzt noch Gespräche mit der Telekom betreffend Verkürzung der Laufzeit von 10 auf 5 Jahre geführt.

Für die Miet- und Wartungsverträge entstehen nun folgende Kosten:

Volksschule Riedau

Miete und Wartung: ursprünglich 10 Jahre mit mtl. S 218,--, Verkürzung auf 5 Jahre mit mtl. S 361,-- netto.

Hauptschule Riedau

Miete und Wartung: ursprünglich 10 Jahre mit mtl. S 673,--, Verkürzung auf 5,5 Jahre mit mtl. S 1.065,-- netto.

 

Durch die Verkürzung der Laufzeit ist eine Kostenminimierung von 25 Prozent möglich und weiters kann nach 5 Jahren eine neue Anlage am freien Markt angekauft werden. Die vorliegenden Verträge werden vollinhaltlich zur Kenntnis gebracht.

 

Abschließend stellt der Bürgermeister den Antrag, die beiden Wartungsverträge für die Telefonanlage in der Volks- und Hauptschule, abgeschlossen zwischen der Telekom Austria und der Marktgemeinde Riedau, mit einer Laufzeit von 5 Jahren für die Anlage in der Volksschule, und einer Laufzeit von 5,5 Jahren für die Anlage in der Hauptschule, zu genehmigen.

 

Beschluss:        Alle Gemeinderäte stimmen diesem Antrag zu.

 

 

 

TOP. 7.)    Getränkesteuer; Berufung gegen Bescheide des Bürgermeisters.

 

Behandlung  unter Ausschluss der Öffentlichkeit.

 

Die Zuhörer werden wiederum in den Sitzungssaal gebeten.

 

 

 

TOP. 8.)    Löschung des Vor- und Wiederkaufsrechtes für EZ 133,

            KG. Vormarkt Riedau

 

Der Bürgermeister bringt die vorliegende Löschungserklärung vollinhaltlich wie folgt zur Kenntnis:

 

L ö s c h u n g s e r k l ä r u n g

 

In EZ. 133 KG. 48138 Vormarkt Riedau haften folgende Rechte aus:

in C-LNr. 1 a: gemäß Punkt 5 des Kaufvertrages vom 25.10.1957, das Wiederkaufsrecht für die Marktgemeinde Riedau;

in C-LNr. 2 a: gemäß Punkt 5 des Kaufvertrages vom 25.10.1957, das Vorkaufsrecht für die Marktgemeinde Riedau.

 

Da die obgenannten Rechte gegenstandslos geworden sind, willigt die Marktgemeinde Riedau, 4752 Riedau, ausdrücklich ein in die Einverleibung der Löschung

a) des in C-LNr. 1 a aushaftenden Wiederkaufsrechtes für die Marktgemeinde Riedau und

b) des in C-LNr. 2 a aushaftenden Vorkaufsrechtes für die Marktgemeinde Riedau

bei EZ. 133 KG. 48138 Vormarkt Riedau, ohne ihr ferneres Einvernehmen, jedoch nicht auf ihre Kosten.

 

Die Löschungserklärung ist in seiner Rechtskraft von der gemeindeaufsichtsbehördlichen Genehmigung abhängig und wird erst mit dieser Rechtswirksam.

 

Es handelt sich dabei um die Liegenschaft Muckenschnabel in Wildhag.

 

GV. Franz Schabetsberger stellt den Antrag, die zur Kenntnis gebracht Löschungserklärung zu genehmigen.

 

 

Beschluss:        Die Löschungserklärung wird einstimmig genehmigt.

 

 

 

TOP. 9.)    Bericht des Obmannes des Wohnungsausschusses.

 

 

Der Bürgermeister bittet den Obmann des Wohnungausschusses um den Bericht.

 

Obmann GR. Heinrich Ruhmanseder gibt bekannt, dass bei der letzten Sitzung des Wohnungsausschusses über die Vergabe der freien ISG-Wohnung im Wohnblock Wildhag 40 im Ausmaß von ca. 81 m² beraten wurde.

Er gibt bekannt, dass 8 Bewerbungen für diese Wohnung vorliegen:

 

***anonymisiert***

 

Auf Grund der Richtlinien für eine objektive Wohnungsvergabe wurden die einzelnen Punkte vergeben.

 

***anonymisiert***

 

Der Wohnungsausschuss einigte sich auf folgenden Vergabevorschlag:

 

Frau ***anonymisiert*** 85 Punkte

Herr ***anonymisiert***                  80 Punkte

 

 

 

TOP. 10.)   Vergabe einer ISG-Wohnung im Wohnblock Wildhag 40.

 

Bürgermeister Ing. Johann Demmelbauer bringt den Vergabevorschlag des Wohnungsausschusses wie folgt zur Kenntnis:

 

1. ***anonymisiert***                 85 Punkte

2. Herr ***anonymisiert***                       80 Punkte

 

Der Vorsitzende stellt den Antrag, die freie Wohnung im ISG-Wohnblock Wildhag 40 im Ausmaß von ca. 81 m² an Frau ***anonymisiert*** zu vergeben.

 

Es gibt keine weiteren Wortmeldungen.

 

Beschluss:        Alle Gemeinderäte stimmen dieser Wohnungsvergabe an Frau ***anonymisiert*** zu.

 

 

 

TOP.11.)    Bericht des Bürgermeisters.

 

Im Gemeindegebiet wurde Anfang Juli die mobile Geschwindigkeitsmeßanlage des Verkehrskuratoriums aufgestellt. Im großen und ganzen ist die Disziplin sehr gut. Zum Beispiel ergab die Geschwindigkeitsmessung beim Holzmuseum einen durchschnittlichen Wert von 45 km/h bei erlaubten 50 km/h. Bei der Billakreuzung ergab sich ein Wert von 74 km/h bei erlaubten 70 km/h. In 30 Minuten benützten 15 Fußgänger und 2 Radfahrer die Unterführung. 6 Fußgänger und 12 Radfahrer überquerten trotz vorhandener Unterführung die Unterinnviertler Landesstraße.

 

Letzte Woche fand die straßenrechtliche Verhandlung betreffend der Errichtung des Güterweges Friedwagn statt. Dabei wurde auch die Interessentengemeinschaft gegründet und nach Vorliegen der Finanzierungsgenehmigung durch das Amt der O.ö. Landesregierung kann mit dem Bau begonnen werden. Geplant ist, dass heuer der Güterweg im Rohbau hergestellt wird. Nächstes Jahr ist die Asphaltierung geplant.

 

Vom Amt der O.ö. Landesregierung wurde der vom Gemeinderat genehmigte Dienstpostenplan mit dem Vermerk zurückgesandt, dass der geplante Dienstposten VB I c für Herrn Michael Schärfl nicht genehmigt werden kann. Der neue Dienstposten VB I d für Herrn Mario Kindlinger wurde genehmigt.

 

Mit den Bauarbeiten in der Vormarktstraße und beim Fahrbahnteiler wird vorausichtlich am 16. August begonnen. Angefangen wird beim Fahrbahnteiler. Das bestehende Holzhaus von Herrn Meier aus Taiskirchen wird noch vorher abgerissen. Mit dem Architekturbüro Lassy, Herrn Haslinger, wurde vereinbart, dass Granitleistensteine verwendet werden, welche aber  schräg versetzt werden.

 

Beim geplanten Wanderweg nach Stieredt gibt es das Problem, dass der Teich auf öffentlichen Gut liegt. Die Teichbesitzer müssen nun für die Errichtung der Teiche eine wasserrechtliche Bewilligung bei der Bezirkshauptmannschaft Schärding beantragen. Dabei soll versucht werden, den Wanderweg zwischen den Teichen zu situieren. Eine Sicherung des Weges im Bereich der Teiche, z.B. in Form von Geländern, ist lt. Auskunft der BH. Schärding nicht nötig.

 

 

TOP.12.)    Allfälliges.

 

GR. Adolf Zallinger ersucht, die Befärbelung des bestehenden Gehweges nach Pomedt zu erneuern. Auch die bauliche Weiterführung soll so bald als möglich durchgeführt werden.

 

GR. Franz Schabetsberger stellt die Frage, wer für eventuelle Schäden etc. bei der geplanten Beach-Party der JVP Riedau im Freibad haftet. In Vormarkt, Zufahrt Brunner, liegt ein Baum in der Pram und er stellt die Frage, wer dafür zuständig ist.

 

Der Bürgermeister erklärt dazu, dass der Verein selbst dafür haftet. Für den Bereich der Pram ist der Pramtal-Wasserverband bzw. der Gewässerbezirk zuständig. Dieser weiß auch schon Bescheid und wird die Entfernung des Baumes vornehmen.

 

GR. Gerhard Berghammer, stellt die Frage, ob es möglich ist bis zum nächsten geplanten großen Zeltfest in Riedau im Jahr 2002 den Madlspergergrund einzuebnen, damit eine gerade Wiesenfläche vorhanden ist. Der Wasserabfluß muß jedenfalls von der Wiese weg berücksichtigt werden.

 

Der Bürgermeister erklärt, dass vielleicht die beim Straßenbau Vormarkt überschüssige Erde dazu verwendet werden kann. Dies muß man aber noch mit dem Pächter besprechen.

 

GR. Aigner erkundigt sich bezüglich der Plakatständer im Gemeindegebiet.

 

GR. Raschhofer erklärt, dass überlegt werden soll, den Kontainerplatz zum Gartenzaun Wagner zu verlegen. Der Bürgermeister beauftragt den Umweltausschuss in dieser Angelegenheit tätig zu werden.

 

GR. Wimmer gratuliert dem Musikverein Riedau zum gelungenen dreitätigen Musikfest.

 

 


 

Genehmigung der Verhandlungsschrift über die letzte Sitzung

Gegen die während der Sitzung zur Einsicht aufgelegene Verhandlungsschrift über die letzte Sitzung vom 24.06.1999 wurden keine - folgende - Einwendungen erhoben:

 

 

 

 

 

 

 

Nachdem die Tagesordnung erschöpft ist und sonstige Anträge und Wortmeldungen nicht mehr vorliegen, schließt der Vorsitzende die Sitzung um 20:45 Uhr.

 

 

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                     (Vorsitzender)                                                             (Gemeinderat)

 

 

 

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                     (Schriftführer)                                                              (Gemeinderat)

 

 

 

 

Der Vorsitzende beurkundet hiermit, dass gegen die vorliegende Verhandlungsschrift in der Sitzung vom             keine Einwendungen erhoben wurden - über die erhobenen Einwendungen der beigeheftete Beschluß gefaßt wurde.

 

 

 

Der Vorsitzende: