Lfd.Nr. 8 Jahr 2004

 

VERHANDLUNGSSCHRIFT

 

über die öffentliche 8. Sitzung des Gemeinderates der Marktgemeinde Riedau am
24. Juni 2004.

 

Tagungsort:  Sitzungssaal der Marktgemeinde Riedau.

 

 

Anwesende:

 

01. Bürgermeister Ing. Johann Demmelbauer als Vorsitzender

02. GV. Berta Scheuringer                              15. GR. Franz Arthofer

03. GV. Hermann Kraft                                   16. GR. Kurt Kemetsmüller

04. GR. DI Franz Mitter                                  17. GR. Andreas Schroll

05. GR. Walter Köstlinger                               18. GR. Karin Eichinger

06. GR. Wolfgang Kraft                                  19. GR. Heinrich Ruhmanseder

07. GR. Monika Tallier                                    20.

08. GR. Franz Wimmer                                   21.

09. . GR. Ing. Alois Steinmetz                         22.

10 GR. Gerhard Payrleitner                             23.

11. GV. Franz Schabetsberger                        24.

12. GV. Günter Ortner                                   25.

13. GR. Rudolf Hosner                                   

14. GR. Klaus Ortner                                    

 

 

 

Ersatzmitglieder:

GR. Fritz Raschhofer für               Vizebgm. Peter Gahleitner

GR. Richard Ebner              für               GR. Dick Diana

GR. Elisabeth Obernhumer    für               GR. Anita Wolschlager

GR. Sabine Kammerer          für               GR. Erwin Wolschlager

GR. Brigitte Schabetsberger für               GR. Doris Krestel

GR. Karl Wageneder            für               GR. Ernst Hintermayr

 

Der Leiter des Gemeindeamtes: AL Gehmaier Katharina

 

 

Fachkundige Personen (§ 66 Abs. 2 OÖ. GemO.1990):

 

 

 

Mitglieder mit beratender Stimme in Ausschüssen (§ 18 Abs. 4 OÖ. GemO. 1990):

 

 

Es fehlen:

entschuldigt:                                      unentschuldigt:

Vizebgm.  Peter Gahleitner

GR. Diana Dick

GV. Anita Wolschlager

GR. Erwin Wolschlager

GR. Krestel Doris

GR. Ernst Hintermayr

 

Der Schriftführer (§ 54 Abs. 2 OÖ. GemO. 1990):  AL Katharina Gehmaier
Der Vorsitzende eröffnet um 20:00 Uhr die Sitzung und stellt fest, dass

a) die Sitzung vom - Bürgermeister, Vizebürgermeister -

    einberufen wurde;

b) die Verständigung hierzu gemäß den vorliegenden Zustellnachweisen an

    alle Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder zeitgerecht schriftlich am 17.06.2004

    unter Bekanntgabe der Tagesordnung erfolgt ist;

    die Abhaltung der Sitzung durch Anschlag an der Amtstafel am gleichen Tage

    öffentlich kundgemacht wurde;

c) die Beschlussfähigkeit gegeben ist;

d) dass die Verhandlungsschrift über die letzte Sitzung vom 13.05.2004 bis zur heutigen     

     Sitzung während der Amtsstunden im Gemeindeamt zur Einsicht auf-

    gelegen ist, während der Sitzung zur Einsicht noch aufliegt und gegen

    diese Verhandlungsschrift bis zum Sitzungsschluss Einwendungen eingebracht

    werden können.

 

GV. Franz Schabetsberger und GR. Heinrich Ruhmanseder unterschreiben das Sitzungsprotokoll.

 

Sodann gibt der Vorsitzende noch folgende Mitteilungen:

 

Er bringt folgenden Dringlichkeitsantrag ein: „Genehmigung eines Kaufvertrages mit Frau Amilov Gerlinde, Deutschland, mit welcher die Liegenschaft Riedau 128 – altes Kino – angekauft wird.“ Die Aufnahme dieses Tagesordnungspunktes erfolgt aus folgendem Grund mit einem Dringlichkeitsantrag, berichtet der Vorsitzende: Aufgrund der Dringlichkeit, Versteigerung des Objektes durch die Bezirkshauptmannschaft Schärding, soll vorher durch die Marktgemeinde Riedau die Liegenschaft angekauft werden.

 

Beschluss: Alle Gemeinderatsmitglieder stimmen dem Antrag des Bürgermeisters zu, dass dieser Punkt in die Tagesordnung aufgenommen wird.  

 

 

Tagesordnung:

 

  1. Hallenbad Riedau, Sperre wegen Bauschäden; Grundsatzbeschluss über  weitere Maßnahmen.
  2. Kindergarten Riedau; Beschluss über Weiterführung des Kindergartens.
  3. Zubau zur Volks- und Hauptschule; Sanierung der Hauptschule; Bericht über die Vergabeverhandlungen
  4. Bestellung der Büroeinrichtung und PC-Ausstattung  für die Volks- und Hauptschule
  5. Bericht des Obmannes des Prüfungsausschusses.
  6. Behandlung der Einsprüche zu den Wasser- und Kanalanschlussgebühren für Schwimmbecken.
  7. Änderung der Kanalgebührenordnung lt. Vorschreibung des Amtes der O.Ö. Landesregierung.
  8. Änderung der Wassergebührenordnung.
  9. Erhöhung des Entgeltes für die Teilnahme an der Schülerausspeisung.
  10. Erhöhung des Elternbeitrages für den Kindergartentransport.
  11. Genehmigung der Haftungserklärung für das Darlehen des RHV Mittleres Pramtal für den Neubau der Verbandskläranlage.
  12. Bericht des Obmannes des Kulturausschusses.
  13. Schalltechnische Sanierung der Eisenbahn-Bestandsstrecke; Zusatzvereinbarung
  14. Genehmigung eines Konzeptes für Betreubares Wohnen in Riedau.  

Dringlichkeitsantrag 15. Genehmigung eines Kaufvertrages mit Frau Amilov Gerlinde,   

      Deutschland, mit welcher die Liegenschaft Riedau 128 – altes Kino – angekauft wird.

  1. Bericht des Bürgermeisters.
  2. Allfälliges.

 

 

Vor Beginn der Tagesordnung wird wieder eine Bürgerfragestunde abgehalten. Nachdem es keine Wortmeldungen dazu gibt, wird mit der Tagesordnung zur Gemeinderatssitzung fortgefahren.

 

 

 

 

TOP. 1.) Hallenbad Riedau, Sperre wegen Bauschäden; Grundsatzbeschluss über  weitere Maßnahmen.

 

Der Vorsitzende gibt folgenden Bericht:

Seit er das Bürgermeisteramt angetreten hat, gab es immer wieder Probleme mit dem Dach des Hallenbades. Die Gemeindevertreter waren immer der Meinung, dass es Wassereintritt aufgrund eines undichten Daches gab, der Architekt behauptete,  es handelt sich um Kondenswasser. Im Zuge dieser Meinungsverschiedenheiten wurde mehrmals das Flachdach geflutet und kleine Fehler in der Folie entdeckt, welche auch repariert wurden. Im letzten Winter war wiederum Wassereintritt festzustellen und die Gemeinde hat einen Bauphysiker zu Rate gezogen. Herr Ing. Kainberger der Fa. TAS hat zwar festgestellt, dass das Dach über dem Hallenbad in Ordnung ist, allerdings sollen die Holzleimbinder von einem von einem Holzfachmann begutachtet werden.

 

Das Gutachten der Fa. TAS ist eingetroffen und als „Holzfachmann“ wurde die Fa. Wiehag beauftrag.

Zwei Gutachter waren anwesend und haben es nicht so tragisch gesehen.  Sie haben vor Ort festgestellt, dass speziell ein Leimbinder stark beschädigt ist und es wurde beraten, wie man ihn am raschesten sanieren könnte. Als dann das Gutachten der Wiehag vor 14 Tagen gekommen ist, stand drinnen, dass das Bad unverzüglich zu sperren ist. Die Statiker haben zuhause den von den Leimbindern entnommenen Bohrkern untersucht und festgestellt, dass der Leim aufgegangen ist. Die Gemeinde musste daraufhin sofort reagieren. Es stand im Gutachten drinnen, dass „Gefahr im Verzug“ ist. Es wurden Sicherungsmaßnahmen durchgeführt, das Hallenbad wurde so versperrt, dass es niemand betreten kann. Der  Gemeindevorstand wurde davon letzten Donnerstag informiert. In der heutigen Sitzung geht es darum, wie es weitergehen soll. Im Gemeindvorstand wurde versucht einige Punkte zu klären.

Vom Architekturbüro DI Bauböck hat er bereits eine Grobkostenschätzung für Sanierung des Daches  mit Lüftung erhalten sie lautet auf rund € 500.000,--.  Weiters wurde mit dem Landessportdirektor Hartl Kontakt aufgenommen, was sehr schwierig war. Er wollte bei ihm die Unterlagen für das Hallenbad Riedau samt Kostenschätzung für Sitzung des Bäderbeirates abgeben, dies war aber nicht möglich. Herr Dir. Hartl war dann allerdings am Telefon zu sprechen. Er hat versprochen, dass die Angelegenheit Hallenbad Riedau noch bei der Regierungssitzung betreffend  Bäderbeirat aufnehmen wird. Die Marktgemeinde Riedau muss nun abwarten um zu wissen,  was das Land Oberösterreich  dazu sagt. Allerdings braucht der Bäderbeirat unbedingt einen Beschluss des Gemeinderates Riedau, dass auch die Gemeinde zur Sanierung steht. Dieser Beschluss sollte heute herbeigeführt werden.

 

GV. Kraft glaubt, dass grundsätzliche Überlegungen anzustellen sind. Wie vor 30 Jahren das Hallenbad errichtet wurde, haben die Gemeindevertreter geglaubt, etwas für Lebensqualität in Riedau zu machen. Damals war der Gemeinde auch bewusst, dass es Geld kostet. Zusperren und abreißen ist nicht schwer. Alle Parteien haben in ihren letzten Wahlprogrammen geschrieben, dass sie Riedau lebenswerter machen wollen. Wir sollten überlegen, wie viel Bausubstanz haben wir neu geschaffen und welche haben wir weggerissen wie z.B. Schloss, Haus Mätzler, Maierhaus, teilweise sind die Häuser neuen Straßen zum Opfer gefallen. In Kürze wird das Bahnhofsgebäude weg sein. Es gibt aber auch neue Bausubstanzen wie die Musikschule und das  Lignorama. Aber dennoch, es darf nicht zuviel leichtfertig weggerissen werden. Es war einmal ein berühmter Glaskünstler in Riedau, wir konnten ihn nicht in Riedau halten. Künftig werden auch die Marienschwestern Riedau  verlassen. Man muss alles versuchen, um bestehende Einrichtungen in Riedau zu erhalten. Er ist nach wie vor der Meinung, dass das Hallenbad eine Einrichtung für die Lebensqualität für Riedau war. Besonders zu betonen ist das Schulschwimmen für unsere Kinder in den Schulen. Alles kostet aber eine Menge Geld. Er möchte den Antrag so formulieren, dass wir versuchen, dass Hallenbad Riedau weiterzuführen, allerdings auch dafür sorgen, dass die  Reparaturkosten zu 100 % übernommen werden. Sein Antrag lautet, dass das Hallenbad unter der Bedingung saniert wird, dass die Reparatur zu 100 % von Fördermitteln, also  ohne Gemeindebeitrag, erfolgen kann.

 

GV. Schabetsberger erklärt, dass auch in seiner  Fraktion sehr lange darüber beraten wurde. Leicht machen darf es sich die Gemeinde sicher nicht. Es gibt eine Verantwortung der Jugend gegenüber und auch denjenigen, die es gewagt haben dieses Hallenbad zu bauen. Er glaubt, dass das Hallenbad nicht einmal ein Jahr zugesperrt werden darf, denn die Sanierung kann kein Jahr dauern. Umgehend soll abgeklärt werden:

Zuerst ist die Mängelursache festzustellen, es darf derselbe Fehler nicht noch einmal passieren. Ein Statiker ist beauftragen. Es ist festzustellen ob richtig geplant wurde und weiters, ist es richtig ausgeführt worden. Ein Professionist hat ihn darauf hingewiesen, dass Fehler passiert sind. Ist es also ein Planungsfehler? Ist es ein Baufehler? Es muss ein unabhängiges Gutachten erstellt werden. Weiters stellt sich die Frage, wie können diese Planer oder Baukontrolle sich finanziell beteiligen? Sofort muss dem Land Oberösterreich gesagt werden, es muss unverzüglich eine Entscheidung getroffen werden und nicht erst in 10 Tagen. Der Bürgermeister soll nach Linz fahren und er glaubt nicht, dass ihn die Beamten wieder ohne Anhörung zurückschicken. Dasselbe muss im ganzen Bezirk gemacht werden. Der ganze Bezirk ist Nutznießer und die Gemeinde Riedau muss  die Kosten tragen. Wir müssen als Gemeinde bei verschiedenen Sachen mitfinanzieren wie Rotes Kreuz, Feuerwehr, Sozialhilfeverband usw.  Dem Bezirkshauptmann ist diesbezüglich zu sagen, dass der Schulschwimmunterricht im „Bezirkshallenbad“ abgewickelt wird. Die müssen schauen, wo kann man Geld herbekommen. Innerhalb von 14 Tagen muss dies abgeklärt sein. Eine solche Reparatur eines Daches  dauert maximal zwei Monate, bis Mitte September müsste es zu schaffen sein, dass das Dach repariert sein. Im Bad sind sieben Arbeitsplätze betroffen einschließlich des Buffets. Was nicht klar ist, wenn nicht mehr aufgesperrt werden kann, was ist mit der Sauna und was ist mit dem Badebuffet. Diese Fragen können erst beantwortet werden, wann klar ist, wie stark beschädigt das Dach ist.

Er hat schon einige Bäder gesehen mit einer relativ leichten Dachkonstruktion mit Folien darauf. Dies sind keine normalen Folien und sie sind nicht empfindlich gegen hohe Luftfeuchtigkeit, es wird keine hohe Tragfähigkeit gebraucht.

GV. Schabetsberger glaubt, dass wir dann das Hallenbad wieder im Herbst aufsperren könnten.

Eine 100 %ige Förderung wird die Gemeinde Riedau  nicht durchbringen können. Er bittet, dass GV. Kraft den Antrag abändert auf „den größten Teil“, wobei man die Frage stellen kann, ist eine neue Lüftungsanlage notwendig oder nicht. Für 50 Jahre braucht man das Bad nicht sanieren, es muss zumindest 15-20 Jahre aushalten. Dann muss man sich Gedanken darüber machen, was macht man mit diesem Gebäude. Wenn man die Kostenschätzung anschaut, die Generalplanung und Bauleitung mit € 43.000,-- kann man herausstreichen, weil er annimmt, dass es ein Planungsfehler ist. Es betont nochmals, man soll innerhalb kürzester Zeit sanierten.

 

Bürgermeister Ing. Demmelbauer antwortet, dass dies eine Illusion ist. Er glaubt, dass die Kosten von € 500.000,- realistisch ist. Eine Finanzierung kann nicht innerhalb von 14 Tagen stehen. Der Bäderbeirat (Regierungssitzung) tritt nächsten Mittwoch zusammen und er hat alles mögliche getan, dass wir noch dazukommen. Herr Sportdirektor Hartl hat Interesse an unserem Hallenbad. Er war bei der Sanierung voll dabei und wir haben auch seine Unterstützung. Er kann sich nicht vorstellen, dass in 14 Tagen Finanzierung steht, nachdem vermutet wird, dass Planungs- oder Sanierungsfehler passiert sind. Er hat auch mit dem Architekt DI Bauböck darüber gesprochen und ihm angekündigt, dass sich die Gemeinde lastenfrei an ihn halten wird. Er hat gesagt, dass er gegen Planungsfehler versichert ist. Dass sich der Architket natürlich  bei der Lüftung, welche bei  der letzten Sanierung nicht mitgemacht wurde, beim Neubau nicht finanziell beteiligen wird ist klar. Er wünscht sich, dass innerhalb von 2 Monaten nicht ……

Es hat nun Herr Kainberger den Auftrag für das Gutachten erhalten, es wird mit Hochdruck gearbeitet und Frau AL kann bestätigen, dass nach Vorstandssitzung am Freitag sofort alle Telefonate getätigt wurden. Zur Vorstandssitzung wurde auch GV. Ruhmanseder eingeladen, damit er voll informiert ist.

 

GV.Kraft ist der Meinung, dass man auch einen  Fristenlauf braucht. Es geht jetzt darum, in welche Richtung gehen wir. Zahlen die anderen Gemeinden bis jetzt etwas?

 

Der Vorsitzende antwortet, dass der Eintritt für Schulsport höher ist als ein normaler Schülereintritt. Der Abgang von Hallenbad beträgt €  100.000,--, beim Freibad € 80.000,--. Er hat sofort mit den Mitarbeitern gesprochen und auch die den Pächter informiert.  Heute hat er wieder mit Herrn Berghammer gesprochen und dieser hat erklärt, dass er eventuell die Sauna und das Buffet im Winter weiterführen könnte. So könnten zumindest diese Arbeitsplätze erhalten bleiben.

 

GV. Kraft glaubt, bezüglich Sauna muss man einen Schritt auf den anderen setzen. Wenn es die Möglichkeit gibt, die Sauna mit Buffet gemeinsam zu privatisieren, wäre es seiner Meinung nach gut. Ein Argument für die Linzer ist das Schulschwimmen. Die Schulklassen fahren nicht in die Thermalbäder. Rund 40 Schulen aus der Region besuchen unser Hallenbad. Was die Finanzierung anbelangt: 80 % oder 100%?  Er glaubt, eine gewisse Höhe soll vorher angelegt werden, um ev. im Verhandlungsweg eine Diskussionsgrundlage zu haben.

 

GR. Ruhmanseder betont, die Gemeinde müsste versuchen, die Schulen einzuspannen, damit  diese uns beim Land unterstützen. Einig sind wir darüber, dass wir das Hallenbad und die Arbeitsplätze erhalten wollen.

 

GV. Schabetsberger glaubt, dass im Beschluss kein Prozentsatz über die Förderhöhe stehen muss. Es muss nur der Wille kundgemacht werden soll, dass Riedau das Hallenbad erhalten will. Er berichtet, dass eine Firma ein gleichartiges Dach innerhalb kürzester Zeit saniert hat und er drängt darauf, dass  es innerhalb kürzester Zeit saniert werden muss.

 

Darauf antwortet der Bürgermeister, wenn man selbst eine Firma hat und alleine entscheidet, dann kann man schnell sanieren, vorausgesetzt die Finanzierung passt. Aber das geht bei der Gemeinde nicht so schnell, weil  das Land mitredete.

 

 

GR. Köstlinger betont, der  Grundsatzbeschluss soll in folgende Richtung gehen:  wenn  der Finanzierungsplan steht,  wird neuerlich entschieden, ob das Dach saniert wird  oder nicht. Aber nicht nur auf die Sanierung kommt es an, sondern auch auf die kommenden laufenden Kosten

 

GV. Kraft stellt fest, dass es länger dauern wird als wir es uns wünschen, schnellstmöglich sollte es jedenfalls geschehen. Zum Argument der Finanzierung, glaubt er, müsste auf die künftige Finanzschwäche der Gemeinde – Abgangsgemeinde – hinwiesen werden

GV. Kraft ändert seinen gestellten Antrag in folgender Form ab:

Die Marktgemeinde Riedau befürwortet die Weiterführung des Hallenbades Riedau, allerdings mit einer Finanzierung der Sanierungskosten, bei denen sich die Marktgemeinde Riedau aufgrund der äußerst angespannten Finanzlage nur mit einem geringen Beitrag beteiligen kann.

 

Abschließend lässt der Bürgermeister über den Antrag von GV. Kraft mittels Handzeichen abstimmen.

 

Beschluss: Alle Gemeinderatsmitglieder stimmen dem Antrag zu.

 

 

 

 

TOP. 2.) Kindergarten Riedau; Beschluss über Weiterführung des Kindergartens.

 

Es soll heute ein Grundsatzbeschluss über die Weiterführung des Kindergartens herbeigeführt werden, erklärt Bürgermeister Ing. Demmelbauer.  

Vor einem Monat führte er ein Gespräch mit den Marienschwester. Schwester Emmanuela hat mitgeteilt hat, dass die Schwestern den Kindergarten nur noch ein Jahr weiterführen werden. Er stellte damals die Frage, ob nach dieser Zeit eine kirchliche Organisation den Kindergarten weiterführen könnte. Zum nächsten Gesprächstermin  war außer dem bisherigen Gesprächsteam dann ein Mitglied des Pfarrgemeinderates anwesend und auch die Regionalleiterin der Caritas. Da hieß es dann, dass kein Jahr mehr Zeit ist, es  sollte sofort ein Wechsel geben. Die Pfarre sieht keine Möglichkeit den Kindergarten zu führen. Frau Mag. Krenn von der Caritas hat die Möglichkeit in Aussicht gestellt. Er wollte von Frau Krenn wissen, welche Bedingungen es dazu gibt. Es wurde ein Mustervertrag gemailt, den die  Caritas mit der  Stadtgemeinde Eferding abgeschlossen hat, diese Muster wurde bereits im Gemeindevorstand ausgeteilt. Heute ist ein Grundsatzbeschluss herbeizuführen, dass die Caritas den Kindergarten weiterführt. Es war eigentlich vereinbart, dass es keine Informationen nach außen gibt, bis die Angelegenheit im geklärt ist. Allerdings war bereits in der Rieder Zeitung der Leiterposten ausgeschrieben. Für Schwester Emmanula wird bereits Ersatz gesucht. Das Personalproblem wurde im Vorstand bereits beraten und es wurde vorgeschlagen, dass dies im Familienausschuss behandelt wird. Der Obmann wird eingeladen eine Sitzung einzuberufen.

 

GR. Mitter erklärt, dass es schade ist, dass die Schwestern den Kindergarten nicht mehr weiterführen. Andererseits war es eine sehr gute Qualität für die Bevölkerung, welche die Gemeinde nun bieten kann. Aus diesem Grund glaubt er, dass dieser Beschluss gefasst werden soll. Die Caritas für Kinder und Jugendliche soll mit dem Betreiben des Kindergartens in Riedau beauftragt werden. Er glaubt,  dass es gut ist, dass der Kindergarten auch weiterhin kirchlich geführt wird.

Er stellt den Antrag grundsätzlich zu beschließen, dass die Caritas für Kinder und Jugendliche beauftragt wird, den Kindergarten in Riedau weiterzuführen.

 

GV. Schabetsberger berichtet, dass in seiner Fraktion diese Angelegenheit beraten wurde,  das Vertragsmuster ist  allgemein üblich. Die Caritas betreibt viele Kindergärten und macht dies sicherlich sehr gut. Er möchte aber auch öffentlich sagen, dass er sich bei den Schwestern bedankt und er würde ersuchen, diese Meinungen in der Bevölkerung kundzutun. Es gibt Gerüchte, die SPÖ möchte den Kindergarten zusperren. Sie haben das nie gesagt. Es soll nun ein Schlussstrich gezogen werden und er bedankt sich nochmals bei den Schwestern. Er glaubt, dass auch die Caritas das gut machen wird. Der Ausschuss, welcher künftig die  Angelegenheiten des Kindergartens beraten muss ist der Kulturausschuss und nicht der Familienausschuss. Dies wurde im Gemeinderat so beschlossen. Er möchte, dass dies auch niedergeschrieben wird.

Der Bürgermeister stellt an Frau AL die Frage, ob dies seine Richtigkeit hat. Frau AL Gehmaier erklärt, dass in der konstituierenden Sitzung die Aufgabenbereiche der einzelnen Ausschüsse festgelegt wurde.

 

GV. Kraft betont, es ist selbstverständlich, dass alle Fraktionen den Schwestern zu danken haben. Meinungsverschiedenheiten kann es immer wieder geben. Der Kindergarten vermittelt Werte und es ist eine lange Tradition in Riedau mit der „Kinderbewahranstalt“.  Heute ist es keine Kinderbewahranstalt mehr, sondern ein Kindergarten. Zum Kompromiss in den Ausschüssen glaubt er ist es nicht verboten, diese Angelegenheit auch im Familienausschuss zu behandeln.  GV. Kraft glaubt, dass es im Familienausschuss jedenfalls zu behandeln ist.

 

GR. Eichinger schlägt vor, dass sich beide Ausschüsse zusammensetzen. Alle sind sich einig. Sie bemängelt, dass für die ersten beiden Punkte, bei denen man sich eigentlich  einige ist, eine Stunde verbraucht hat.

 

 

Abschließend lässt der Bürgermeister über den Antrag von GR. Mitter mittels Handzeichen abstimmen.

 

Beschluss: Der Antrag wird von allen Gemeinderatsmitgliedern angenommen.

 

 

 

TOP. 3.) Zubau zur Volks- und Hauptschule; Sanierung der Hauptschule; Bericht über die Vergabeverhandlungen

 

Vergabeverhandlungen haben am 25.5.2004 stattgefunden, berichtet der Bürgermeister. Folgende

Gewerke  wurden vergeben:

a)       Tischlerarbeiten/Türblätter

b)       WC-Trennwände

c)       Schlosserarbeiten

d)       EDV-Geräte

 

Die Vergabevorschlag haben gelautet:
a) Innentüren Fa. Reinberg, Linz € 17.716,34

b) WC-Trennwände Fa. Reinbert, Linz, € 6.958,07

c) Möblierung

Teil 2: Fa. Pulkrab, Linz, € 14.263,47 (Verbau, Schiebetüren, Podest, Wandschoner)

Möblierung Teil 3: Fa. Füreder, Linz, € 5.534,20 (Regale usw.)

d) EDV-Geräte und TFT Bildschirm: Fa. PCO, Wels, € 48.059,91 – Mobilien, Beauftr. Gde.

 

GR. Ruhmanseder macht die Mitteilung, dass Türstöcke auch auszuwechseln sind. Die Folge davon ist, dass alle Böden ausgetauscht werden müssen. Er glaubt, dass der Architekt diese zuerst zuwenig angeschaut hat und jetzt ist es doch noch notwendig.

 

Der Bürgermeister erklärt dazu, dass  bei Sanierungen immer etwas zum Vorschein kommen kann, mit dem man vorher nicht gerechnet hat. Die Summe für die Türstöcke ist nicht so hoch, hoch sind die Folgekosten, weil Böden ausgetauscht werden müssen.

 

 

 

TOP. 4.) Bestellung der Büroeinrichtung und PC-Ausstattung  für die Volks- und Hauptschule

 

Bisher waren im Gemeinderat kein Beschlusse über Bestellungen erforderlich, weil Auftraggeber für Baumaßnahmen die Immobilienleasing ist. Bei den Mobilien ist es anders. Um die Mobilien finanzieren zu können, werden Landesmittel zurückbehalten und Mobilien damit bezahlt. Wenn die Landesmittel für die Mobilien eintreffen, werden diese an die Immobilienleasinggesellschaft  weitergeben.

 

Folgende Werkverträge liegen zur Genehmigung vor:

 

Werkvertrag mit PCO Computer Handels-GmbH., Wels, EDV-Geräte

vorläufige Auftragssumme brutto € 58.638,84

 

Werkvertrag mit Neudörfler Möbelfabrik Karl Markon GmbH., Linz

vorläufige Auftragssumme brutto € 7.645,50

 

Der Bürgermeister stellt den  Antrag, die vorliegenden Werkverträge mit der Fa. PCO aus Wels und der Fa. Neudörfer aus Linz  mit den bekanntgegebenen  Auftragssummen zu genehmigen.

 

GV. Günter Ortner stellt fest, dass  TFT – Bildschirme teurer sind als normale Bildschirme. Aber Herr Lehrer  Auer hat sich bereit erklärt, die Installation der PCs zu übernehmen und verdient sich seitens der Gemeinde großes Lob. Wenn die Gemeinde die Installation an eine Firma in Auftrag geben würde, würde es der Gemeinde € 8.000,-- kosten. Deshalb war man sich einig, dass für die Hauptschule TFT-Bildschirme angeschafft werden.

 

Dazu berichtet der Bürgermeister, dass er  mit dem Bezirksschulinspektor geredet hat, dieser wird ihn auch ehren.

Abschließend lässt der Bürgermeister über seinen Antrag mittels Handzeichen abstimmen.

 

 

Beschluss: Alle Gemeinderatsmitglieder stimmen dem Antrag zu.

 

 

 

 

TOP. 5.) Bericht des Obmannes des Prüfungsausschusses.

 

Der Bürgermeister bittet den Obmann des Prüfungsausschusses um den Bericht.

 

Obmann GR. Ortner Klaus gibt bekannt, dass eine Sitzung des Prüfungsausschusses am 24. Mai 2004 stattgefunden hat.

Punkt 1. behandelte die Überprüfung der Betriebskosten Bokimobil 2002 bis 2004.

 

Seitens der Buchhaltung wurden die Belege betreffend Instandhaltung des Bokimobil der Jahre 2002 bis 2004 vorgelegt.

 

Bokimobil Instandhaltungskosten 2002 - 2004

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2002

2003

Jän-April 04

 

2001

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Treibstoff

 

1.451,36 €

1.264,70 €

955,00 €

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Versicherung

 

164,69 €

167,15 €

173,18 €

 

 

 

KFZ-Steuer

 

876,00 €

876,00 €

292,00 €

 

 

 

Instandhaltung

1.541,43 €

4.593,14 €

5.745,78 €

 

1.155,16 €

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ankauf 1995

 

106.253,03 €

 

( inkl. Vorbau Kehrmaschine und Kehrwalze )

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Vergleich VW Pritschenwagen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Treibstoff

 

626,05 €

612,14 €

304,74 €

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Versicherung

 

647,93 €

669,31 €

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Instandhaltung

687,16 €

1.037,38 €

589,05 €

 

 

 

 

 

 

*(Reifen)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ankauf 1998

 

14.854,73 €

(gebraucht 2 Jahre alt )

 

 

 

 

Die vorgelegten Belege wurden von den Ausschussmitgliedern geprüft und rechnerisch für in Ordnung befunden. Bei Durchsicht wurde festgestellt, dass in den letzen beiden Jahren die Instandhaltungskosten rapide angestiegen sind, vor allem handelt es sich immer um die selben Verschleißteile die laufend und in immer kürzeren Abständen ersetzt werden müssen.

GR. Gumpinger sprach die geringe Ladefläche des Bokimobil an, wodurch im Sommer im Zuge der Mäharbeiten ständig nach Dorf (Gerner) gefahren werden muss. Er schlägt vor, nach dem Vorbild anderer Gemeinden, ein Zwischenlager für den Grün- und Strauchschnitt einzurichten.

 

Von den Ausschussmitgliedern wurde einstimmig die Meinung vertreten, dass das Bokimobil mittelfristig ausgemustert werden muss und eine Ersatzbeschaffung notwendig ist. GR. Hosner teilte mit, dass auf Kommunalmessen auch günstige, gebrauchte Geräte angeboten werden.

 

Obmann Ortner schlug vor, vorerst die Anforderungen für eine Ersatzbeschaffung festzulegen (Mähwerk, Schneepflug und Streudienst f. Gehsteige und Kreuzungen), Herr GR. Mitter Franz schloß sich an und schlug weiters vor die Finanzierungsmöglichkeiten zu prüfen.

 

Herr GR. Hosner berichtete, dass die Gemeinden Zell/Pram und Raab ebenfalls Kommunalfahrzeuge im Einsatz haben, es wurde vorgeschlagen sich mit den betreffenden Gemeinden wegen der Erfahrungen und Instandhaltungskosten in Verbindung zu setzen.

 

Der Obmann stellte nach eingehender Diskussion den Antrag dem Gemeinderat vorzuschlagen das Bokimobil mittelfristig auszuscheiden und ein Ersatzfahrzeug anzuschaffen. Es sollen die Möglichkeiten geprüft werden. Weiters wird dem Gemeinderat vorgeschlagen, dass sich der Umweltausschuss mit Errichtung eines Zwischenlagers für biogene Abfälle befassen soll.

 

Dieser Antrag wurde einstimmig angenommen

 

Unter 2. Allfälliges wurde ein Termin für die nächste Sitzung vorerst nicht festgelegt, für die Drucksteigerung liegt noch keine Schlussrechnung vor und andere Vorhaben sind noch nicht abgeschlossen. Ansonsten gab es keine weiteren Wortmeldungen

 

 

Der Bürgermeister bedankt sich beim Obmann für den Bericht.

 

 

 

 

TOP. 6.)Behandlung der Einsprüche zu den Wasser- und Kanalanschlussgebühren für Schwimmbecken.

 

 

Es gibt fast jährlich einen Beschluss, mit welche die Wasser- und Kanalgebühren  angehoben werden, erklärt der Bürgermeister. Es liegen nun Einsprüche zu Anschlussgebühren anlässlich der Errichtung von Schwimmbecken vor. Er stellt die Frage, ob der Wortlaut der Einsprüche (gleicher Wortlaut bei allen vier Einsprüchen) zum Bescheid des Bürgermeisters bekannt ist. Es ist den Gemeinderatsmitgliedern der Wortlaut bekannt und sie müssen daher nicht einzeln vorgelesen werden. Einsprüche zu den Wasser- und Kanalanschlussgebühren:

 

Einspruch, eingelangt am 11.12.2003: Franz und Marianne Stiglmayr, Pomedt 66;

Bescheide vom 2.12.2003; Wasseranschlussgebühr € 411,73, Kanalanschlussgebühr € 686,18

 

Einspruch, eingelangt am 11.12.2003: Manfred und Anna Fattinger, Achleiten 195

Bescheide vom 2.12.2003; Wasseranschlussgebühr € 411,73, Kanalanschlussgebühr € 686,18

 

Einspruch, eingelangt am 19.12.2003: Elfriede und Herbert Leitner, Schwabenbach 8

Bescheide vom 11.12.2003; Wasseranschlussgebühr € 411,73, Kanalanschlussgebühr € 686,18

 

Einspruch, eingelangt am 29.12.2003: Egon und Margit Mendl, Marktplatz 12

Bescheide vom 02.12.2003; Wasseranschlussgebühr € 411,73, Kanalanschlussgebühr € 686,18

 

Bereits in der Verordnung aus dem Jahr 1976 lautete § 5(g): Für Schwimm- bzw. Planschbecken mit über 10 m3 Fassungsvermögen wird ein Pauschalzuschlag zur errechneten Anschlussgebühr von

S 2.500,-- berechnet.

Im Jahr 1995 wurde die Kubikmeteranzahl von 10  auf 30 hinaufgesetzt.

Wenn jemand auch keinen direkten Wasseranschluss gemacht hat, so kann er doch jederzeit mittels Schlauch vom Haus das Schwimmbecken befüllen, sollte der eigene Hausbrunnen kein Wasser mehr haben. Auch kann Wasser in den eigenen Hauskanalanschlussschacht jederzeit mittels Pumpe abgeleitet werden.

Der Bürgermeister stellt die Einsprüche zur Diskussion.

 

GV. Schabetsberger findet es grundsätzlich verwunderlich, dass die vier Einsprüche ehemaliger Gemeinderäte eingelangt sind, welche diese Beschlüsse mitgetragen haben. Es macht in der Bevölkerung keine guten Eindrücke. Er stellt den Antrag, diese Anträge abzulehen und somit den Bescheid des Bürgermeisters zu bestätigen, weil sie richtig erstellt wurden.

 

Der Bürgermeister lässt über den Antrag von GV. Schabetsberger abstimmen.

 

Beschluss: Der Antrag wird von allen Gemeinderatsmitgliedern angenommen. Da der Bürgermeister  

                  den Erstbescheid erlassen hat, erklärt er sich für befangen.

 

 

 

TOP. 7.) Änderung der Kanalgebührenordnung lt. Vorschreibung des Amtes der O.Ö. Landesregierung.  und

TOP. 8.) Änderung der Wassergebührenordnung.

 

 

Laut Voranschlagserlass des Amtes der O.Ö. Landesregierung vom 20.10.2003, Zl. Gem-511001/120-2003-Jl/Pü, sind ab 1.1.2004 Anschlussgebühren für Abwasserbeseitigungsanlagen in Höhe von € 2.530,-- und Benützungsgebühren in Höhe von € 2,54 (Preise jeweils ohne USt) einzuheben, berichtet der Vorsitzende.

Derzeitige Gebühren in Riedau: Anschlussgebühr 2.504,70, Benützungsgebühr 2,45

Im Hinblick auf den Kläranlagenbau wird vorgeschlagen, die Benützungsgebühr anstelle von vorgeschriebenen € 2,54 auf € 2,60 zu erhöhen. Somit wäre auch das halbe Jahr „hereingebracht“ – die Mehreinnahmen sind bereits veranschlagt. Laut Berechnung müssten die Kanalbenützungsgebühren bis ins Jahr 2007 auf € 2,67 steigen.

 

Der Bürgermeister ersucht, dass die Kanalbenützungsgebühr auf € 2,60  und die Anschlussgebühr soll auf € 2.530,-- angehoben wird. Die übrigen Gebühren sollen prozentmäßig dazu, so wie der Entwurf der Verordnung erstellt wurde, angehoben werden. Er stellt die Gebührenerhöhung zur Diskussion.

 

GR. Köstlinger, Obmann des Umweltausschusses,  ersucht um nur eine Debatte und zwei Abstimmungen und zwar betreffend die Anhebung der Wasser- und Kanalbenützungsgebühren. Er bittet den Bürgermeister, dass er die gültigen und künftigen Tarife bekannt gibt:

 

Von allen Gemeinderatsmitgliedern wird die gemeinsame Diskussion der Gebührenanhebungen für Wasser- und Kanalgebühren befürwortet.

 

Der Vorsitzende gibt bekannt:

 

Kanalanschlussgebühren:

bisher                                                  € 2.504,70

neu lt. Voranschlagserlass                    € 2.530,--

Kanal-Benützungsgebühren:

bisher                                                  € 2,45

neu lt. Voranschlagserlass                    € 2,54

sein Vorschlag im Hinblick auf Kläranlagenbau € 2,60

 

Wasseranschlussgebühren :

bisher                                                  € 1.500,--

neu lt. Voranschlagserlass                    € 1.518,--

Wasserbenützungsgebühren:

bisher                                                  € 1,20

neu lt. Voranschlagserlass                    € 1,09

sein Vorschlag im Hinblick auf bestehenden Abgang  € 1,30

 

GR. Köstlinger erklärt, dass bereits bei der letzten Sitzung darüber gesprochen wurde. Es gibt bereits  Vorschläge über neue Gebührenordnungen  und diese werden in der nächsten Sitzung des Umweltausschusses besprochen.  GR. Köstlinger stellt den Antrag, die Kanalgenützungsgebühren lt. erstelltem Entwurf der Gebührenordnung zu genehmigen. Darin wird die Benützungsgebühr auf € 2,60/m3 und die Kanalanschlussgebühr auf € 2.530,-- und die übrigen Gebühren im gleichen Prozentverhältnis angehoben.

 

Die im Entwurf erstellte Gebührenordnung:

 

 

 

V E R O R D N U N G

 

des Gemeinderates der Marktgemeinde Riedau vom ….. betreffend die Kanalanschlußgebühr und die Kanalbenützungsgebühr einschließlich der Vorschreibung von Vorauszahlungen auf die Kanalanschlußgebühr (Kanalgebührenordnung für die Marktgemeinde Riedau).

Auf Grund des Interessentenbeiträge-Gesetzes 1958, LGBl.Nr. 28, in der Fassung der Gesetze LGBl.Nr. 55/1968 und 57/1973 und des § 15 Abs. 3 Zif. 5 des Finanzausgleichsgesetzes 2001, BGBl. Nr. I 3/2001 i.d.g.F.

wird verordnet:

§ 1

Für den Anschluß von Grundstücken an das gemeindeeigene öffentliche Kanalnetz wird eine Kanalanschlußgebühr erhoben. Gebührenpflichtig ist der Eigentümer der angeschlossenen Grundstücke.

§ 2

(1) Die Kanalanschlußgebühr errechnet sich aus der Gebühr nach den Verrechnungsquadratmetern und beträgt, soweit im folgenden nicht etwas anderes bestimmt ist, die Bemessungsgrundlage nach Abs. (2) für den Verrechnungsquadratmeter                                                                        € 16,90

(2) Die Grundlage für die Verrechnungsquadratmeter bildet bei eingeschoßiger Bebauung die Quadratmeteranzahl der bebauten Grundfläche, bei mehrgeschoßiger Bebauung die Summe der bebauten Fläche der einzelnen Geschoße jener Bauwerke, die einen unmittelbaren oder mittelbaren Anschluß an das gemeindeeigene öffentliche Kanalnetz aufweisen. Bei der Berechnung ist auf die volle Quadratmeteranzahl der einzelnen Geschoße abzurunden. Kellergeschoße werden nur in jenem Ausmaß berücksichtigt, als sie als Kellergaragen oder für gewerbliche Zwecke ausgebaut sind oder weiters eine Wohnnutz- bzw. Wohnfläche aufweisen. Dachräume werden nur in jenem Ausmaß berechnet, als sie eine Wohnnutz- oder gewerbliche Fläche aufweisen. Für Kellergaragen und alle Nebengebäude (landwirtschaftliche Nebengebäude, Holzhütten, Garagen) wird von den hiefür zu berechnenden Verrechnungsquadratmetern ein Abschlag von 8o % gewährt. Für gewerblich genutzte Flächen wird ein Abschlag von 5o % von den hiefür zu berechnenden Verrechnungsquadratmetern berechnet. Für Objekte, bei denen die Einleitung der Oberflächenwässer nicht erlaubt ist, wird ein Abschlag von 20 % gewährt.

(3) a) Für Wohnhäuser bis maximal 6 Wohnungen wird die Anschlußgebühr nach Abs. (1) und (2) berechnet und beträgt die Mindestanschlußgebühr                                                                    € 2.530,-

    b) Die Regelung nach (3) a) gilt analog für solche Gewerbebetriebe, die nicht unter Abs. (3) lit. c) bis g) fallen.

    c) Für andere Gewerbebetriebe (Gasthäuser, Bäckereien, Konditoreien, Bauunternehmungen ohne eigenen  Betonerzeugungsbetrieb, Landmaschinen-und Kraftfahrzeugsreparatur-werkstätten) ist die Anschlußgebühr  nach  Abs.  (1)  bis  (3)  zu  berechnen,  jedoch  beträgt  die Mindestanschlußgebühr

                                                                                                                                 € 3.785,-

    d) Für Wohnhäuser ab 7 Wohnungen ist die Anschlußgebühr nach Abs. (1) und (2) zu berechnen. Das gleiche gilt für alle bundesbahneigenen Objekte, für alle landes- und gemeindeeigenen Objekte und für alle Kassengebäude (Geldinstitute).

    e) Für Fleischhauereibetriebe mit mind. je 35o Jahresschlachtungen (Großvieh und Kleinvieh) errechnet sich die Anschlußgebühr gleichfalls nach Abs. (1) und (2), jedoch gilt als Mindestanschlußgebühr

                                                                                                                                 € 7.572,40

    f) Für Kraftfahrzeugreparaturwerkstätten, KFZ-Wasch- und Serviceanlagen gilt ein Pauschalzuschlag zur Anschlußgebühr nach Abs. (3) lit. c) von

                                                                                                                                 € 1.178,20

    g) Für Schwimm- bzw. Planschbecken mit über 30 m3 Fassungsvermögen wird ein Pauschalzuschlag zur Anschlußgebühr von                                                                                                          €    639,70

berechnet.

(4) Für unbebaute Grundstücke beträgt die Anschlußgebühr bis zu einem Ausmaß von 1.5oo m2 € 2.530,00

 für je angefangene weitere 1oo m2                                                                               €      18,80

(5) Bei nachträglichen Abänderungen der angeschlossenen Grundstücke ist eine ergänzende Kanalanschlußgebühr zu entrichten, die im Sinne der vorerwähnten Bestimmungen mit folgender Maßgabe errechnet wird:

   (A) Wird auf einem unbebauten Grundstück ein Gebäude oder Bauwerk errichtet, so ist von der ermittelten Kanalanschlußgebühr die nach dieser Gebührenordnung für das betreffende unbebaute Grundstück sich ergebende Kanalanschlußgebühr abzusetzen, wenn für den Anschluß des betreffenden unbebauten Grundstückes seinerzeit bereits eine Kanalanschlußgebühr oder ein Entgelt für den Anschluß an die Kanalanlage errichtet wurde.

   (B) Bei Änderungen eines angeschlossenen Gebäudes durch Auf-, Zu-, Ein- oder Umbau sowie Neubau nach Abbruch, ist die Kanalanschlußgebühr in dem Umfang zu entrichten, als gegenüber dem bisherigen Zustand eine Vergrößerung der Berechnungsgrundlage gemäß Abs. 2 gegeben ist.

   (C) Eine Rückzahlung bereits entrichteter Kanalanschlußgebühren auf Grund einer Neuberechnung findet nicht statt.

§ 3

(1) Die zum Anschluß an das gemeindeeigene öffentliche Kanalnetz verpflichteten Grundstückseigentümer und Anrainer haben auf die von ihnen nach dieser Kanalgebührenverordnung zu entrichtenden Kanalanschlußgebühren Vorauszahlungen zu leisten. Die Vorauszahlung beträgt 8o v.H. jenes Betrages, der von dem betreffenden Grundstückseigentümer oder Anrainer unter Zugrundelegung der Verhältnisse im Zeitpunkt der Vorschreibung

der Vorauszahlung als Kanalanschlußgebühr zu entrichten wäre.

(2) Die Vorauszahlungen sind nach Baubeginn des gegenständlichen gemeindeeigenen öffentlichen Kanalnetz bescheidmäßig vorzuschreiben. Die Vorauszahlung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Bescheides fällig.

(3) Ergibt sich bei der Vorschreibung der Kanalanschlußgebühr, daß die von dem betreffenden Grundstückseigentümer oder Anrainer bereits geleistete Vorauszahlung die vorzuschreibende Kanalanschlußgebühr übersteigt, so hat die Gemeinde den Unterschiedsbetrag innerhalb von zwei Wochen ab der Vorschreibung der Kanalanschlußgebühr von Amts wegen zurückzuzahlen.

(4) Ändern sich nach Leistung der Vorauszahlung die Verhältnisse derart, dass die Pflicht zur Entrichtung einer Kanalanschlußgebühr voraussichtlich überhaupt nicht entstehen wird, so hat die Gemeinde die Vorauszahlung innerhalb von vier Wochen ab der maßgeblichen Änderung, spätestens aber innerhalb von vier Wochen ab Fertigstellung des gemeindeeigenen Kanalnetzes, verzinst mit 4 v.H. pro Jahr ab Leistung der Vorauszahlung von Amts wegen zurückzuzahlen.

§ 4

(1) Die Eigentümer der angeschlossenen Grundstücke haben eine Kanalbenützungsgebühr, berechnet nach dem Wasserverbrauch, zu entrichten. Diese Gebühr beträgt bei der Messung des Verbrauches des Wassers mit Wasserzähler ab

pro Kubikmeter € 2,60

(2) a) Die Kanalbenützungsgebühr für Grundstücke, die an die gemeindeeigene Wasserversorgungsanlage nicht oder zum Teil angeschlossen sind, wird nach dem durchschnittlichen Wasserverbrauch für Grundstücke ähnlicher Größe und Verwendung berechnet.

b) Die Kanalbenützungsgebühr für landwirtschaftliche Wohnhäuser wird nach dem durchschnittlichen Wasserverbrauch für Grundstücke ähnlicher Größe und Verwendung berechnet.

(3) Die Kanalbenützungsgebühr für Grundstücke, von denen nur Niederschlagswässer abgeleitet werden, beträgt für je angefangene 500 m2 Grundfläche mit einer Entwässerung in das gemeindeeigene öffentliche Kanalnetz jährlich

                                                                                                                                 €      39,25

§ 5

(1) Die Verpflichtung zur Entrichtung der Kanalanschlußgebühr entsteht mit dem Zeitpunkt des Anschlusses eines Grundstückes an die Kanalisationsanlage. Geleistete Vorauszahlungen sind zu jenem Wert anzurechnen, der sich aus der Berücksichtigung der in den Quadratmetersatz eingeflossenen Preissteigerungskomponente gegenüber dem zum Zeitpunkt der Vorschreibung der Vorauszahlung kalkulierten Quadratmetersatz ergibt.

(2) Die Verpflichtung zur Entrichtung der Anschlußgebühr gemäß § 2 Abs. A) und B) dieser Verordnung entsteht bei Fertigstellung des Rohbaues des Ergänzungs- bzw. Neubaues.

(3) Der Abgabenanspruch für die Kanalbenützungsgebühr entsteht halbjährlich und zwar am 15.o5. und 15.11. eines jeden Jahres im Nachhinein und ist nach dem Erhalt der Zahlungsaufforderung zu entrichten.

§ 6

Durch diese Gebührenordnung werden privatrechtliche Vereinbarungen nicht ausgeschlossen.

§ 7

In den in dieser Verordnung geregelten Gebühren ist die Umsatzsteuer nicht enthalten (Exklusivgebühr).

§ 8

Diese Verordnung tritt mit dem der zweiwöchigen Kundmachungsfrist nach § 94 (3) O.Ö. Gemeindeordnung 1990 i.d.g.F. folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig treten die bisherigen, die Kanalgebühren betreffenden Verordnungen außer Kraft.

 

 

Dazu berichtet der Bürgermeister, dass bei Änderung der Gebührenordnung für die Müllabfuhr die Abänderung auf Grund- und Mengengebühr schwierig war. Es hat sich sehr bewährt und er glaubt, dass dieses Prinzip auch für Wasser- und Kanalbenützungsgebühren  gut ist.

 

GV. Schabetsberger stellt fest, dass das Wasser fast kostendeckend abgerechnet wurde. Bei den Wassergebühren kann man mit einer  Gebührenerhöhung leicht mitziehen. Beim Abschnitt Kanal besteht derzeit noch ein Überschuss von € 95.000. Wir finanzieren über die Kanalgebühren andere Projekt. In einem Jahr wird uns aber dieser Überschuss abgehen und zwar durch den Kläranlagenbau und weil zuwenig Rücklagen gebildet wurden. Wir müssen uns in Zukunft Gedanken darüber machen, wo die Gemeinde andere Einnahmen hereinbringen kann. Die  Kanalgebühr soll  bei € 2,67 lt. Berechnung kostendeckend bei neuer Kläranlage sein, aber das Geld geht im Budget ab.

 

GR. Rumanseder betont, dass Gebührenerhöhung immer unangenehm sind. Ab nächstem  Jahr wird Riedau eine Abgangsgemeinde sein, die Umwelt muss es uns aber wert sein.

 

GV. Kraft berichtet vom  Diktat der leeren Kassen der Gemeinde, auch die Landesregierung hat leere Kassen. Es gibt auch Familien, die jeden Cent umdrehen müssen. Uns muss immer bewusst sein, Bewohner mit kleinen Pension müssen die Erhöhung auch bezahlen.

 

Der Bürgermeister lässt über den Antrag von GR. Köstlinger per Handzeichen abstimmen.

Beschluss: Der Antrag wird einstimmig angenommen.

 

 

Es erfolgt nun die Abstimmung zu  TOP. 8.) Änderung der Wassergebührenordnung. Die Diskussion ist bereits erfolgt, sagt der Bürgermeister. Die Wassergebühr soll lt. Entwurf der Verordnung auf € 1,30 angehoben werden, die Anschlussgebühr auf € 1.520,--. Im Vorjahr gab es einen Fehlbetrag.

 

GR. Köstlinger stellt den Antrag, die Wassergebühren lt. erstelltem Entwurf der Gebührenordnung zu genehmigen. Darin wird die Bezugsgebühr auf € 1,30/m3 und die Kanalanschlussgebühr auf € 1.520,-- und die übrigen Gebühren im gleichen Prozentverhältnis angehoben.

 

Verordnungsentwurf:

V E R O R D N U N G

des Gemeinderates der Marktgemeinde Riedau vom …., mit der eine Wassergebührenordnung für die Wasserversorgungsanlage Riedau erlassen wird.

Auf Grund des Interessentenbeiträge-Gesetzes 1958, LGBl. Nr. 28, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 55/1968 und 57/1973 und des § 15 Abs. 3 Zif. 5 des Finanzausgleichsgesetzes 2001, BGBl. Nr. I 3/2001 idgF,  wird verordnet:

§ 1

Für den Anschluß von Grundstücken an die gemeinnützige öffentliche Wasserversorgungsanlage der Marktgemeinde Riedau (im folgenden Wasserversorgungsanlage genannt) wird eine Wasserleitungs-Anschlußgebühr erhoben. Gebührenpflichtig ist der Eigentümer der angeschlossenen Grundstücke.

§ 2

(1) Die Wasserleitungs-Anschlußgebühr beträgt für bebaute Grundstücke je Quadratmeter der Bemessungsgrundlage nach   Abs. 2                                                                                 € 10,13

(2) Die Grundlage für die Verrechnungsquadratmeter bildet bei eingeschoßiger Bebauung die Quadratmeterzahl der bebauten Grundfläche, bei mehrgeschoßiger Bebauung die Summe der bebauten Flächen der einzelnen Geschoße jener Bauwerke, die einen unmittelbaren oder mittelbaren Anschluß an die gemeindeeigene öffentliche Wasserversorgungsanlage aufweist. Bei der Berechnung ist auf die volle Quadratmeterzahl der einzelnen Geschoße abzurunden. Kellergeschoße werden nur in jenem Ausmaß berücksichtigt, als sie als Kellergaragen oder für gewerbliche Zwecke ausgebaut sind oder weiters eine Wohnnutz- bzw. Wohnfläche aufweisen. Dachräume werden nur in jenem Ausmaß berechnet, als sie eine Wohnnutzfläche oder gewerbliche Fläche aufweisen. Für Kellergaragen und alle Nebengebäude (landwirtschaftliche Nebengebäude, Holzhütten, Garagen) wird von den hiefür zu berechnenden Verrechnungsquadratmetern ein Abschlag von 80 % gewährt. Für gewerblich genutzte Flächen wird ein Abschlag von 50 % von den hiefür zu berechnenden Quadratmetern berechnet.

(3) a) Für Wohnhäuser bis maximal 6 Wohnungen wird  die Anschlußgebühr  nach Abs. (1) und (2) berechnet und beträgt die Mindestanschlußgebühr                                                € 1.520,-

    b) Die Regelung nach (3)a) gilt analog für solche Gewerbebetriebe, die nicht unter Abs. (3) lit. c) bis lit. g) fallen.

    c) Soweit im folgenden nichts  anderes  bestimmt ist, beträgt die Mindestanschlußgebühr für Gasthäuser, Konditoreien, Bäckereien, Bauunternehmungen ohne  eigenen  Betonerzeugungsbetrieb, Landmaschinen- und Kraftfahrzeugreparaturwerkstätten                                                                                 € 2.274,70

    d) Für Wohnhäuser ab 7 Wohnungen ist  die Anschlußgebühr nach Abs. (1) und (2) zu berechnen. Das gleiche gilt für alle bundesbahneigenen Objekte, für alle  landes- und gemeindeeigenen Objekte, für alle Kassengebäude (Geldinstitute).

    e) Für Fleischhauereibetriebe mit mind. je 350 Jahresschlachtungen (Großvieh  und  Kleinvieh) errechnet  sich  die  Anschlußgebühr gleichfalls nach Abs. (1) und (2), jedoch  gilt als  Mindestanschlußgebühr                                                                                                                                            € 4.549,70

 

    f) Für Kraftfahrzeugreparaturwerkstätten mit KFZ-Waschanlagen gilt ein Pauschalzuschlag zur  Anschlußgebühr nach  Abs. (3) lit. c) von                                                                     €    758,35

    g) Für Schwimm- bzw. Planschbecken mit über 30 m3 Fassungsvermögen wird ein Pauschalzuschlag zur  errechneten  Anschlußgebühr berechnet mit                                                             €    379,20

 (4) Die Wasserleitungs-Anschlußgebühr für unbebaute Grundstücke beträgt bis zum Ausmaß von 1.500 m2 € 1.520,-- für je angefangene weitere 100 m2                                                                  €      11,95

(5) Bei nachträglichen Änderungen der angeschlossenen Grundstücke ist eine ergänzende Wasserleitungs-Anschlußgebühr zu entrichten, die im Sinne der obigen Bestimmungen mit folgender Maßgabe errechnet wird:

A) Wird auf einem unbebauten Grundstück ein Gebäude oder Bauwerk errichtet, so ist von der ermittelten Wasserleitungs-Anschlußgebühr die nach dieser Gebührenordnung für das betreffende unbebaute Grundstück sich ergebende Wasserleitungs-Anschlußgebühr abzusetzen, wenn für den Anschluß des betreffenden unbebauten Grundstückes seinerzeit bereits eine Wasserleitungs-Anschlußgebühr oder ein Entgelt für den Anschluß an die Wasserversorgungsanlage entrichtet wurde.

B) Bei Änderungen eines angeschlossenen Gebäudes durch Auf-, Zu-, Ein- oder Umbau sowie Neubau nach Abbruch ist die Wasserleitungsanschlußgebühr in dem Umfang zu entrichten, als gegenüber dem bisherigen Zustand eine Vergrößerung der Berechnungsgrundlage gemäß Abs. (2) gegeben ist.

C) Eine Rückzahlung bereits entrichteter Wasseranschlußgebühren auf Grund einer

     Neuberechnung findet nicht statt.

§ 3

(1) Die Eigentümer der an die Wasserversorgungsanlage angeschlossenen Grundstücke haben für den Wasserbezug eine Wassergebühr zu entrichten. Diese beträgt bei der Messung des Wasserverbrauches mit Wasserzählern pro  Kubikmeter                                                                                   €          1,30

(2) Wenn der Wasserzähler unrichtig anzeigt oder ausfällt, ist die verbrauchte Wassermenge zu schätzen. Bei der Schätzung des Wasserverbrauches ist insbesonders auf den Wasserverbrauch des vorangegangenen Kalenderjahres und auf etwa geänderte Verhältnisse im Wasserverbrauch Rücksicht zu nehmen.

(3) Soweit Wasserzähler nicht eingebaut sind, ist eine Wassergebührenpauschale zu entrichten. Diese beträgt halbjährlich:

a) für unbebaute Grundstücke bis zu 1.500 m2                                                              €          25,-

   für angefangene weitere 100 m2                                                                                 €         2,50

b) für bebaute Grundstücke je Quadratmeter der Bemessungsgrundlage nach § 2 Abs. 2

                                                                                                                                  €         0,24

c) für Grundstücke, auf denen eine Baulichkeit errichtet wird, je Quadratmeter der sich aus den baubehördlich genehmigten Bauplänen angegebenen Bemessungsgrundlage im Sinne des § 2 Abs. 2                                                                                                                                              €          0,24

(4) Für die von der Marktgemeinde Riedau zur Verfügung gestellten Wasserzähler ist eine Miete von monatlich                                                                                                                €          0,70

pro Zähler zu entrichten.

§ 4

(1) Die Verpflichtung zur Entrichtung der Wasserleitungs-Anschlußgebühr entsteht mit dem Zeitpunkt des Anschlusses eines Grundstückes an die Wasserversorgungsanlage.

(2) Die Verpflichtung zur Entrichtung der Anschlußgebühr gemäß § 2 Abs.  A) und B) dieser Verordnung entsteht ab Fertigstellung des Rohbaues des Ergänzungs- bzw. Neubaues.

(3) Der Abgabenanspruch für die Wasserbenützungsgebühr entsteht halbjährlich und zwar am 15.5. und 15.11. eines jeden Jahres im Nachhinein und ist nach Erhalt der Zahlungsaufforderung zu entrichten.

(4) Die Zählermiete ist halbjährlich und zwar mit der Vorschreibung der Wasserbenützungsgebühr nach Erhalt der Zahlungsaufforderung zu entrichten.

§ 5

In den in dieser Verordnung geregelten Gebühren ist die Umsatzsteuer nicht enthalten (Exklusivgebühr).

§ 6

Diese Verordnung tritt mit dem der zweiwöchigen Kundmachungsfrist nach § 94 (3) O.Ö. Gemeindordnung 1990 i.d.g.F. folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig treten die bisherigen, die Wasserbenützungsgebühren betreffenden Verordnungen außer Kraft.

 

 

Der Bürgermeister lässt abschließend über den Antrag von GR. Köstlinger betreffend Erhöhung der Wassergebühren mittels Handzeichen abstimmen.

 

Beschluss: Der Antrag wird von allen Gemeinderatsmitgliedern angenommen.  

 

 

TOP. 9.) Erhöhung des Entgeltes für die Teilnahme an der Schülerausspeisung.

 

Gemäß des Voranschlagserlasses der OÖ. Landesregierung  ist im Bereich der Schülerausspeisung eine Entgelt von 1,90 Euro ab 2004 vorzusehen, erklärt Bürgermeister Ing. Demmelbauer.  Für die Schülerausspeisung der Hauptschule Riedau wird seit 01.01.2004 ein Portionsbeitrag von EUR 1,60 für Schüler sowie EUR 2,20 für Erwachsene eingehoben. Die Aufsichtsbehörde hat im Rahmen der Überprüfung des Voranschlages 2004 eine Erhöhung um 15 Cent mit neuem Schuljahr angeregt.

 

Nach dem Ergebnis des Rechnungsabschlusses 2003 ergibt sich ein Abgang von

EUR 6.974,22 ( ohne Berücksichtigung der Rücklage für Küchensanierung ), was einen Abgang von EUR 0,27 Cent pro Portion bedeutet, im Vorjahr wurde allerdings noch ein Entgelt von EUR 1,45 eingehoben. Dies bedeutet, dass mit einem Portionsbeitrag von €  1,72 für Schüler das Auslangen gefunden wird, vorausgesetzt die Teilnehmerzahlen ändern sich nicht gravierend nach unten. Die Anregung der Bezirkshauptmannschaft um Anhebung von 15 Cent würde € 1,75 ergeben.

Vorschlag Erwachsene Erhöhung pro Portion auf € 2,40

(Die Finanzierung der Küchensanierung sollte außerhalb des Entgeltes über die Gastschulbeiträge abgerechnet werden).

 

GR. Eichinger stellt fest, dass eine Erhöhung pro Portion  von € 1,60 auf € 1,75 für Schüler  angemessen erscheint. Die Schülerausspeisung wird sehr gelobt. Für Erwachsene ist eine Essensportion um € 2,40 auch sehr günstig. Sie stellt den Antrag, die Portion für Schüler auf € 1,75 und Erwachsene auf € 2,40 ab dem kommenden Schuljahr anzuheben.

 

Der Vorsitzende lässt über den Antrag von Frau Eichinger mittels Handzeichen abstimmen.

Beschluss: Einstimmig wird der Antrag angenommen.

 

 

 

TOP. 10.)  Erhöhung des Elternbeitrages für den Kindergartentransport.

 

 

Bürgermeister Ing. Demmelbauer erklärt, dass im  Voranschlagserlass für 2004 folgendes steht:

In jenen Gemeinden, wo Kosten für das Begleitpersonal beim Kindergartentransport entstehen, sind diese auch kostendeckend festgesetzt auf die Eltern umzulegen. Als zumutbaren Kostenersatz sollte im Jahr 2004 – soweit nicht darunter eine Kostendeckung gegeben ist – ein Mindestbetrag von € 8,-- je Kind und Monat vorgesehen werden. Bisher werden ab 1.1.2004 € 4,-- pro Kind und Monat eingehoben, bis Ende Juni sind auf dem Konto €   836,-- Einnahmen verbucht.

 

Ausgaben für Begleitpersonal lt. Voranschlag 2004:

Arbeiter nicht ganzjährig beschäftigt                   € 2.800,--

FBAFB                                                            € 200,--

sonst. DGB.                                                     € 200,--

 

GV. Schabetsberger stellt den Antrag,  diesen Punkt zu vertagen, bis die Kosten des Kindergartenvorhabens bekannt sind, da die Gesamtsumme gesehen werden soll.  In zwei Monaten sind die neuen  Summen bekannt. Für Eltern, die den Transport bezahlen müssen, sind die Gesamtkosten anzuschauen bzw. zu berücksichtigen und die Förderungen dementsprechend zu gestalten.  

 

Dazu glaubt der Bürgermeister, dass Familien, welche  finanziell nicht gut dastehen, sowieso schon die angesprochene  Subvention bekommen, sie muss nur angepasst werden.

 

GV. Kraft stellt die Frage, warum dieser Punkt auf der Tagesordnung steht.

Der Bürgermeister verweist auf den Erlass des Amtes der OÖ. Landesregierung.

 

GV. Schabetsberger betont nochmals, dass die  Förderungen für Familien neu beschlossen gehören.

GR. Mitter glaubt, es könnte in einem  Beschluss die Höhe der Förderung nachgezogen werden.

 

Der Bürgermeister lässt über den Antrag von GR. Schabetsberger auf Vertagung per Handzeichen abstimmen.

Beschluss: 12 Gemeinderatsmitglieder (SPÖ-Fraktionsmitglieder) stimmen dafür, 13 Gegenstimmen (ÖVP- Fraktion und FPÖ-Fraktion). Der Antrag ist somit abgelehnt.

 

Bürgermeister Ing. Demmelbauer stellt den  Antrag auf Erhöhung der Gebühr von € 4,- auf €  8,-ab dem kommenden Kindergartenjahr.  Die Unterstützung finanzschwacher Familien soll der zuständige Ausschuss vorbereiten. Er lässt über seinen Antrag mittels Handzeichen abstimmen.

 

Beschluss: 14 Ja-Stimmen: Ing. Johann Demmelbauer, Scheuringer Berta, Hermann Kraft, DI Franz

                                Mitter, Walter Köstlinger, Wolfgang Kraft, Monika Tallier, Franz Wimmer, Ing. Alois 

                    Steinmetz, Gerhard Payrleitner, Fritz Raschhofer, Richard Ebner, Heinrich       

                    Ruhmanseder,  Karl Wagneder;

                  10 Nein-Stimmen: Franz Schabetsberger, Günter Ortner, Rudolf Hosner, Franz Arthofer,

                                 Kurt Kemetsmüller, Andreas Schroll, Karin Eichinger, Elisabeth Obernhumer,    

                                  Sabine Kammerer, Brigitte Schabetsberger

                    1 Stimmenthaltung Ortner Klaus.

 

 

 

 

TOP. 11.) Genehmigung der Haftungserklärung für das Darlehen des RHV Mittleres Pramtal für den Neubau der Verbandskläranlage.

 

Der Bürgermeister gibt folgenden Bericht: Es liegt eine Darlehenszusage für den RHV Mittleres Pramtal in Höhe von € 3,511.112,-- von Bank Austria vor.

Sicherheiten dafür sind die  anteilige Haftungen der verbandsangehörigen Gemeinden gem. § 1357 ABGB:

Riedau              49,38 %            Nominale € 1,733.738,59

Zell/Pram          28.04 %            Nominale €    984.592,28

Dorf/Pram         12,62 %            Nominale €    443.024,92

Taiskirchen       9,96                 Nominale €    349.756,51

 

Die Haftungserklärung für die Marktgemeinde Riedau beträgt also € 1,733.738,59.

Diese Übernahme ist nur ein Formalakt, aber der Kreditgeber braucht es.

 

GV. Schabetsberger stellt die Frage, ob es stimmt,  dass die Haftungserklärung nichts kostet. Laut Auskunft des Geschäftsführers des RHV, Herrn Waldenberger, fallen für die Gemeinde selbst keine Kosten an. Der Bürgermeister antwortet, er kann dies nicht genau sagen, aber es ist ihm nicht bekannt, dass dafür eine Gebühr zu entrichten ist.

 

Bürgermeister Ing. Demmelbauer stellt den Antrag, die vorliegende Haftungserklärung vollinhaltlich zu genehmigen. Er lässt mittels Handzeichen abstimmen.

 

 

Darlehen Kto. Nr. 53000 228 469

Bürgschaftsübernahme

 

 

Gemäß[A1]  Darlehenszusage vom 30.04.2004 haben Sie dem Reinhaltungsverband Mittleres Pramtal [A2]  ein Darlehen von EUR 3.511.112,-- [A3]  zu den uns bekannten Bedingungen[A4]  gewährt.

 

Zur Sicherstellung aller Forderungen, die Ihnen aus diesem Schuld­verhältnis an Kapital, Zinsen und Kosten welcher Art immer gegenwärtig zustehen oder in Hinkunft noch erwachsen werden, übernehmen wir, Marktgemeinde Riedau[A5] , hinsichtlich eines Teilbetrages von EUR 1.733.738,59 (49,38 %) die Haftung als Bürge und Zahler gemäß § 1357 ABGB .

 

Wir verzichten auf die Geltendmachung der uns als Bürgen nach dem Gesetze zustehenden Einreden, insbesondere auf die Einrede der Aufrechnung. Die Rechte der Bank Austria Creditanstalt AG, gehen erst dann auf uns als Bürgen über, wenn sich die Bank Austria Creditanstalt AG aus Ihren sämtlichen Ansprüchen gegen den Hauptschuldner vollständig befriedigt hat. Bei etwaigen Stundungen bzw. Laufzeitverlängerungen bleibt diese Bürgschaft in Geltung.

 

Wir erklären uns damit einverstanden, daß alle uns betreffenden und Ihnen im Rahmen dieses Geschäftsverhältnisses bekannt werdenden Daten in banküblicher Form, insbesondere zur Wahrung berechtigter Gläubigerschutzinteressen an Banken, gemeinsame Einrichtungen von Banken oder bevorrechtete Gläubigerschutzverbände weitergegeben werden können. Diese Ermächtigung erstreckt sich auch auf die Weitergabe von Daten aus dieser Geschäftsverbindung aus betrieblichen Gründen und zu Zwecken der Werbung an Unternehmungen, auf die Sie zufolge Ihrer Beteiligung wesentlichen Einfluß haben oder in Personalunion stehen. Dies gilt auch als Ermächtigung für eine Auskunftserteilung gemäß § 38, Abs.2, Ziffer 5 BWG.

 

Wir bestätigen, über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Darlehensnehmers und über die wesentlichen (möglichen) Folgewirkungen, die sich im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme unserer Haftung ergeben (könnten), ausreichend informiert zu sein.

 

Für allfällige Rechtsstreitigkeiten gilt das sachlich zuständige Gericht in Wien als vereinbarter Gerichtsstand (§  104  JN), falls Sie es nicht vorziehen, uns an unserem allgemeinen Gerichtsstande zu belangen. Es gilt österreichisches Recht.

 

 

Beschluss: Alle Gemeinderatsmitglieder stimmen dem Antrag zu.  

 

 

 

 

TOP. 12.) Bericht des Obmannes des Kulturausschusses.

 

Der Bürgermeister bittet den Obmann-Stellvertreter um den Bericht.

GR. Ortner Klaus berichtet, dass eine Sitzung des Kulturausschusses am 17. Mai 2004 stattgefunden hat.

Punkt 1. behandelte das Marktfest 2004.

Der Obmann brachte das Angebot der Künstlergruppe Bamboomoon vor. Die Gruppe besteht aus 5 Personen und sie haben an folgenden Festen schon teilgenommen:

*       Firmenfeier ORF

*       Live Radio

*       Pflasterspektakel in Linz Villach und Hallamarsch

*       Kinderklangwolke

*       Rote Nasen Tag

*       Kidsparade und vieles mehr.

Die Kosten betragen:

Feuershow:                   pro Person € 400,-

Kinderanimation:           pro Person € 500,-

Diese Gruppe ist ab zwei Personen erhältlich.

Weiters teilte er mit, dass er eine Didgeridoo-Gruppe hätte, die kostenlos spielen würden. Auch die Landesmusikschule soll in Begleitung der Faschingsgilde Riedau, spielend durch das Publikum gehen (ähnlich wie beim Pflasterspektakel in Linz).

Betreffend Gemeindesporttag gab er bekannt, dass dieser kurz vor den Ferien in den Schulen publik gemacht werden soll.

Um 20:00 Uhr hat der Obmann die Vereinsobmänner in den Sitzungssaal der Marktgemeinde Riedau gebeten und teilt Ihnen die oben angeführten Informationen betreffend der Künstler Bamboomoon usw. mit.

Der Obmann erklärte, dass am Samstag, 10. Juli um 10:00 Uhr ein Gemeindesporttag stattfinden sollte. Organisiert wird dieser vom SV Luksch Riedau und von der Sektion Asphalt. Es soll ein 5- oder 3-Kampf werden der wie folgt aufgezogen wird:

1 Bewerb auf Leistung für motivierte Personen und der 2 Bewerbe eher auf Familienbasis.

Die Preisverleihung soll um ca. 17:00 Uhr stattfinden und die Künstler treten von 15:00 Uhr bis 18:00 Uhr auf. Um 19:00 bis 20:00 Uhr sollte nichts sein, da um diese Zeit die Messe stattfindet. Weiters fragte er an dieser Stelle den Obmann der Faschingsgilde, Wagneder Karl, ob diese sich wie am Anfang vorgebracht (mit der Landesmusikschule zusammen) am Marktfest beteiligen. Dieser stimmte zu. Samstag ab 20:00 Uhr und am Sonntag ab 10:00 Uhr (Frühschoppen) werden die Alleinunterhalter Lamprecht Johann und Dobler Josef, beide aus Riedau, spielen. Betreffend der Lärmbelästigung sollte am Samstag die Schmerzgrenze bei 24:00 Uhr liegen. Nun möchte er die Vorstellungen der Vereine und Wirte wissen.

 

Herr Weissenböck Werner stellte die Frage, wann die Plakate gedruckt werden. Der Obmann gab bekannt, dass diese ungefähr 14 Tage vor der Veranstaltung herauskommen sollten.

 

Der Obmann möchte auch noch, wenn es finanziell noch möglich ist, für den Gemeindesporttag Fly-Guys bestellen.

 

Herr GR. Mitter Walter erklärte, dass sie, wenn sie das Zielschießen wieder veranstalten, den Platz beim Kindergarten Richtung Kirche benötigen. Das heißt, dass die Blumenkisten von der Gemeinde weggeräumt werden müssen. Die Urkunden für den Wettkampf sollen ebenfalls von der Gemeinde erstellt werden.

 

Ing. Kumpfmüller möchte gerne, dass auch im Freibad Riedau etwas arrangiert wird. Zum Beispiel ein 50 Meter Schwimmen. Der Gemeindesporttag soll bis spätestens 13:00 Uhr beendet sein und der Eintritt für das Freibad soll an diesem Tag frei sein.

 

Herr Riegel Peter vom Verein Enducross erklärte, dass Sie einen Trailfahrer bestellt haben, der ca. 2-3 Stunden eine Vorführung gibt. Zu diesem Zweck hätten Sie den Platz vor der Musikschule benötigt. Eventuell machen Sie auch noch ein Schätzspiel.

 

Herr Gintenreiter Markus teilte mit, dass er noch nicht weis ob er am Marktfest teilnehmen wird, und somit stünde sein Platz wieder zur Verfügung.

 

Herr Weissenböck möchte wieder den Platz vor seinem Lokal haben. Betreffend Freitag abend wird er der Gemeinde in 2 Wochen eine Entscheidung mitteilen.

 

Karl Wagneder von der Faschingsgilde Riedau stellte die Frage, wann sie anwesend sein müssen und ob sie mit den Musikern der Landesmusikschule Riedau mitgehen sollen.

 

Der Obmann erklärte, dass er sich noch mit Herrn Pichler von der Landesmusikschule Riedau zusammenreden muss, jedoch soll es nicht vor 15:00 Uhr beginnen.

 

Frau Schabetsberger Brigitte möchte vor 14:00 Uhr mit dem Aufbau beginnen. Sie werden eine große Blumenwiese gestalten, Spiele mit Kindern machen und auch Kindertattoos. Geeignet wäre die dreieckige Insel vor der Gemeinde.

 

Herr Arthofer teilte mit, dass der Arbö einen Aufprallsimulator vor der Kreuzung Richtung Sparkasse aufstellen wird. Sie möchten mit dem Aufbau vor 14:00 Uhr beginnen.

 

Der Bürgermeister war der Meinung, dass alle Straßen um 12:00 Uhr gesperrt werden sollen. Bei der Niemetkreuzung soll eine Zusatztafel mit der Aufschrift „Zufahrt bis zum Unimarkt möglich“ aufgestellt werden. Ganz wichtig ist es, die Parkplätze im Marktbereich unbedingt schon einen Tag vorher oder zumindest am Abend vor dem Marktfest freigehalten werden. Das heißt, eventuell Sperrgitter und Handzettel am Freitag nach dem Bauernmarkt schon aufzustellen.

 

Frau Ramaseder gab bekannt, dass die Teilnahme des Holzmuseums noch nicht sicher ist, sie gibt jedoch der Gemeinde in der nächsten Woche bescheid.

 

Die Ortsbäuerinnen sorgen auch heuer wieder für das leibliche Wohl der Gäste. Sie möchten auch einen Platz bei der dreieckigen Insel vor der Gemeinde (neben Kinderfreunde).

 

Herr Payrleitner Gerhard teilte mit, dass sich die Freiwillige Feuerwehr Riedau am 5-Kampf beteiligen möchte, und weiters einen Infostand aufstellt. Standort wäre der Parkplatz beim Pfarrheim. Ebenfalls wird auch das Feuerwehrauto aufgestellt. Auch die Drehleiter soll integriert werden.

 

Unter Punkt Allfälligem gab es keine Wortmeldungen.

 

 

TOP. 13.) Schalltechnische Sanierung der Eisenbahn-Bestandsstrecke; Zusatzvereinbarung

 

 

 

Beim Marktgemeindeamt Riedau haben Vertreter der ÖBB, Herr Pfaffenbichler vorgesprochen, dass die Lärmschutzwand „2“ von Bahnkilometer 40,837 bis km 42,676 anstelle von km 42,650 reicht und zwar ist dies im Bereich zur Gemeindegrenze Zell/Pram.

 

Bei Erstellung des Bestandslärmvertrages mit Riedau ist ein Fehler passiert und zwar bei Festlegung der km, erklärt der Bürgermeister. Bei Erstellung des Vertrages mit der Gemeinde Zell/Pram ist dann darauf gekommen, dass die Gemeindegrenze nicht richtig angenommen wurde.

 

Es wurde eine Zusatzvereinbarung über die schalltechnische Sanierung der Eisenbahn-Bestandsstrecke erstellt, welche der Gemeinderat genehmigen soll. Die neu festgelegte Abgrenzung der Lärmschutzwandbereiche zwischen den Gemeinden Riedau und Zell/Pram (Fassung vom 16.6.2004) sowie eine Kostenschätzung wurde von den ÖBB übermittelt.

 

Zusatzvereinbarung

Zwischen dem Bund, dem Land Oberösterreich und der Marktgemeinde Riedau wurde mit Vertrag vom 6.2.2003 die Durchführung und Finanzierung von Lärmschutzmaßnahmen in Riedau vereinbart.

Im Zuge der erst später erfolgten Vorbereitung des Durchführungsvertrages für die unmittelbar angrenzenden Gemeinde Zell an der Pram stellte sich heraus, dass im gemeinsam für die Gemeinden Riedau und Zell an der Pram erstellten Schallschutzprojekt der Verlauf der Gemeindegrenze im Hinblick auf die schalltechnische Wirkung der Lärmschutzwände nicht ausreichend berücksichtigt war, wodurch eine Anpassung der Baulosgrenzen für die Lärmschutzwandbereich  notwendig war. Einvernehmlich wurde im Rahmen von Sitzungen der projektbegleitenden Arbeitsgruppen als Abgrenzung für die Lärmschutzwände km 42,776 links der Bahn und 42,676 rechts der Bahn festgelegt.

 

Durch die Festlegung verlängert sich die Lärmschutzwandbereich für die Marktgemeinde Riedau wie folgt:

LWS 1: +91 m (km 41,424 bis km 42,776 links der Bahn)

LWS 2:  + 26 m (km 40,837 bis km 42,676 rechts der Bahn)

 

Von den ÖBB werden derzeit die Gesamtprojektskosten für die Errichtung der Lärmschutzwände aufgrund des bereits vorliegenden Ausschreibungsergebnisses und unter Berücksichtigung der angeführten Lärmschutzwandverlängerungen mit rund 1,05 Mio € veranschlagt. Dieser Betrag liegt unter jenem Wert (1,62 Mio €), der als vsl. Lärmschutzwandkosten der seinerzeitigen Kostenschätzung für die Lärmschutzwände zugrundegelegt und in den Gesamtprojektskosten (1,85 Mio €) im Durchführungsvertrag berücksichtigt wurde.

Unter Bezugnahme auf Artikel XII und in Ergänzung des Artikels I des Vertrages über die Durchführung von Lärmschutzmaßnahmen in Riedau vom 6. Februar 2003 kommen die Vertragsparteien überein, das Projekt durch die im Absatz 3 angeführten Maßnahmen zu erweitern. Durch dieses Projektsergänzung ist eine Überschreitung des Finanzierungsrahmens des gegenständlichen Vertrages nicht zu erwarten.

 

Laut Rückfrage bei Herrn Pfaffenbichler am 23.6.2004 bedeutet diese Vertragsänderung  keine Mehrkosten für Marktgemeinde Riedau.

Der Vorsitzende stellt den Antrag, die Zusatzvereinbarung zu genehmigen. Die Abstimmung erfolgt mittels Handzeichen.

 

Beschluss:  einstimmige Annahme des Antrages.

 

Der Obmann des Bauausschusses meldet sich noch zu Wort und erklärt, dass am gestrigen Tag eine Informationsveranstaltung mit Herrn Reisinger von den ÖBB und  Vertretern der Firma, welcher die Holzlärmschutzwände baut, stattgefunden hat. Es waren auch Gemeinderäte aus der Gemeinde Zell/Pram anwesend, da auch die Gemeinde Zell/Pram die Lärmschutzwände mit Holz gestalten wird. Material ist Lärche natur, bisher gibt es bereits derartige Wände, welche schon 28 Jahre bestehen.  Sonderwünsche wären 30 % teurer, deshalb gab es die Entscheidung, dass keine Sonderwünsche geäußert werden.

 

 

 

TOP. 14.) Genehmigung eines Konzeptes für Betreubares Wohnen in Riedau.  

 

Die Vertreter der Marktgemeinde sind sich einig, dass die Gemeinde Riedau „Betreutes Wohnen“ dringend benötigt. Anlässlich der Eröffnung des Pflegeheimes in  Zell an der Pram war auch Frau Martin anwesend, erklärt der Bürgermeister.  Frau Martin ist beim Amt der O.Ö. Landesregierung beschäftigt eine  gebürtige Riedauerin. Herr Landesrat Ackerl wurde von ihm zu einer Spatenstichfeier für Betreubares Wohnen in Riedau  eingeladen. Laut Auskunft von Herrn Landesrat kann diese aber nicht so schnell stattfinden. Frau Martin hat ihm erklärt, dass im Gemeinderat ein Konzept zu beschließen ist. Dieses Konzept wurde nun im Entwurf vorbereitet:

 

 

 

K O N Z E P T

 

 

Der Gemeinderat der Marktgemeinde Riedau hat in der Sitzung vom … nachfolgendes Konzept genehmigt. In diesem Konzept wird beschrieben, wie das Projekt „Betreubares Wohnen“ in Riedau funktionieren soll.

 

Genaue Wohnungsanzahl:

10 Wohnungen

 

Betreuungsorganisation und Bauträger:

Betreuungsorganisation ist das Österreichische Rote Kreuz, Landesverband Oberösterreich, Bezirksstelle Schärding (Ansprechperson Frau Bauschmied).

Bauträger: Innviertler Gemeinnützige Wohnungs- & Siedlungsgenossenschaft reg.Gen.m.b.H., 4910 Ried im Innkreis, Goethestraße 29.

 

Lage des Grundstückes. Das Grundstück muss zentral gelegen sein. Einrichtungen des täglichen Bedarfes wie z.B. Lebensmittelgeschäft, Bank, Post, Frisör,… sollten in einem Umkreis von 300 m liegen:

Nach eingehender Prüfung der vorhandenen Grundstücke bzw. Liegenschaften hat der Gemeinderat am 01.04.2004 den Beschluss gefasst, die Liegenschaft des Herrn Kottbauer Ernst, Parz. Nr. , KG., Riedau, als Standort festzulegen. Dieser Standort wurde aufgrund seiner besonderen Lage ausgewählt:

Der nächste Friseur ist 10 m entfernt; Post, Gemeindeamt, Banken, Gasthäuser, Bäckereien, Fleischhauerei und Trafik  liegen im 200 m-Bereich. Das nächste Lebensmittelgeschäft ist 300 m entfernt (Fußwege).

Ein Lageplan liegt bei.

Wer wird Eigentümer und Vermieter der Betreubaren Wohnungen?

Eigentümer und Vermieter ist die Innviertler Gemeinnützige Wohnungs- & Siedlungsgenossenschaft reg.Gen.m.b.H., 4910 Ried im Innkreis, Goethestraße 29.

 

Ansprechperson

Eine Ansprechperson mit der beruflichen Qualifikation des/r Altenfachbetreuers/in sollte 2 Stunden pro Monat und Wohnung anwesend sein, um sich um die Innenbeziehungen unter den Mieter/innen zu kümmern, um Mobile Dienste zu informieren und bei Bedarf ausreichende fachliche Betreuung und Hilfe zu leisten bzw. diese zeit- und fachgerecht in die Wege zu leiten. Die genaue Tätigkeiten der Ansprechperson sind anzugeben:

Mit dem Roten Kreuz ist vereinbart, dass die Ansprechperson ein/e Altenfachbetreuer/in sein wird. Diese Ansprechperson kann aber zur Zeit noch nicht namentlich genannt werden.

 

 

Notruf

Betreubare Wohnungen müssen über eine rund um die Uhr (Montag bis Sonntag) besetzte Notrufanlage verfügen. Diese Notrufanlage sollte idealerweise mit einem professionellen Anbieter mobiler Dienste verbunden sein. Welche Kosten fallen für die Bereitstellung der Notrufanlage für die Mieter/innen an?

Seitens des Roten Kreuzes wird gefordert, dass jede Wohnung mit einem Festnetzanschluss für Telefon (PD3) und einem danebenliegenden Steckdose ausgestattet wird. Somit ist die Rufhilfe grundsätzlich gesichert. Im Betreuungsvertrag ist festgehalten, dass für die Mieter folgende Kosten anfallen: pro Mieter/in € 18,17, für Ehepaare € 22,17 inkl. 10 % USt.

 

Betreuungszuschlag

Welche zusätzlichen Kosten aufgrund der Betreuung entstehen für die Mieter/innen dieser Betreubaren Wohnungen und welche Grundleistungen sind damit pauschal abgegolten?

Im Betreuungsvertrag des Roten Kreuzes ist festgehalten, dass die unter Punkt II Vertragliche Leistungen 2. Wohnungsbetreuung angeführten Leistungen ein derzeitiger monatlicher Betrag von € 36,34 pro Person und für Ehepaare € 54,51 einzuheben ist.

 

Welche Wahlleistungen (gesondert zu bezahlen) stehen den Mieter/innen zur Verfügung?

In der Marktgemeinde Riedau werden zur Zeit verschiedene Leistungen durch die Mobilen Dienste angeboten. Diese können auch von den MieterInnen der Betreubaren Wohnungen in Anspruch genommen werden. Außerdem wird in Riedau schon lange Jahre „Essen auf Räder“angeboten. Die durch das  Gasthaus Autzinger gekochte Mahlzeit wird durch die freiwillige Sozialdienstgruppe Riedau an die Interessenten verteilt (siehe Beilage).

 

In den Mietverträgen müssen konkrete Bestimmungen enthalten sein, dass die allfällige Ausübung von Eintrittsrechten, die mit der Zielsetzung dieser besonders geförderten Wohnungen (Verringerung der nachfrage nach Alten- und Pflegeheimplätzen durch leicht bis mittelschwer hilfs- und betreuungsbedürftige Personen) im Widerspruch stehen, einen Kündigungsgrund darstellen. Wir ersuchen um Übersendung eines Muster-Mietvertrages.

Diese Bestimmungen wurden im Pkt. IV. Verwendungszweck den Muster-Mietvertrag der ISG aufgenommen. Dem Konzept liegt ein Muster-Mietvertrag bei. „Der Vertragsgegenstand darf ausschließlich für Wohnzwecke im Sinne der Widmung als „Betreubares Wohnen“ verwendet werden. Jede widmungswidrige Verwendung ist untersagt und wird ausdrücklich als Kündigungsgrund im Sinne des § 30 /2 Ziffer 13 des Mietrechtsgesetzes vereinbart.“

 

Wer übernimmt eine ev. Ausfallshaftung? Sollten Wohnungen leer stehen, dürfen Miete, Betriebskosten und Betreuungszuschlag nicht den übrigen Mieter/innen angelastet werden.

Es wird vertraglich festgelegt, dass die ISG Ried i.I. für die ersten drei Monate eine Ausfallshaftung übernimmt. Darüber hinaus wird die Kosten die Marktgemeinde Riedau tragen.

 

Wer hat das Vergaberecht der Wohnungen und nach welchen genauen Kriterien wird bei der einmaligen und auch bei folgenden Wohnungsvergaben dafür gesorgt, dass die Wohnungen nur an zielgruppenangehörige Personen vermietet werden? Die künftige Ansprechperson muss bei der Vergabe der Wohnungen miteinbezogen werden. Ein System, welches eine nachvollziehbare Vergabe der Betreubaren Wohnungen gewährleistet, ist von der Marktgemeinde Riedau zu entwickeln.

Auf Wunsch der Gemeinde wird das Vergaberecht für die Wohnungen der Marktgemeinde Riedau übertragen. Es besteht bereits ein Wohnungsausschuss, welcher für die Vergabe Betreubarer Wohnungen eigene Richtlinien erarbeiten wird. Die künftige Ansprechperson wird diesem Ausschuss als beratende Person zur Seite stehen.

 

Sie teilen uns mit, dass im Gegenzug für die Bereitstellung der Liegenschaft Riedau 84/85 durch Herrn Kottbauer Ernst die Vergabe einer Betreubaren Wohnung auf Lebenszeit geplant ist. Wir ersuchen dazu um Mitteilung des Grundstückwertes, des Alters und des Pflegebedarfes von Herrn Kottbauer sowie des Berechnungsmodells zur Finanzierung der Miete und der Betriebskosten.

Mit Herrn Kottbauer wird vereinbart, dass er für die Liegenschaft € 15.000,-- erhält. Dieser Erlös wird für eine Mietenvorauszahlung verwendet. Die  Mietenvorauszahlung wird sich jeweils um die monatlich zu entrichtende Miete vermindern, wobei Betriebskosten hiervon nicht betroffen sind. Herr Kottbauer erhält also die Wohnung nicht auf Lebenszeit, das Alter und der Pflegebedarf sind grundsätzlich nicht entscheidend.  Dem Konzept liegt ein diesbezüglicher AV vom 4.12.2003 bei. Herr Kottbauer ist  63 Jahre alt und schwer sehbehindert.

Die ISG Ried wird diese Vereinbarung vertraglich festlegen, wenn die Genehmigung für den Bau der Betreubaren Wohnungen  durch das Land vorliegt.

 

Wie Ihnen bereits Herr Landesrat Ackerl mit Schreiben vom 22.1.2004 mitgeteilt hat, muss geprüft werden, inwieweit für dieses Projekt durch den Abbruch des bestehenden Objektes Riedau 84/85 zusätzliche Kostenbelastungen gegenüber einem Projekt auf einem unbebauten Grundstück entstehen würden. Wir ersuchen dazu um Vorlage entsprechender Unterlagen. Es wird darauf hingewiesen, dass Abbruchskosten nur insofern mitgefördert werden können, als sie in den maximalen förderbaren Baukosten Platz finden (siehe unten).

Dem Konzept liegt ein Aktenvermerk vom 26.4.2004 der ISG Ried i.I. bei. Die ISG Ried i.I. beabsichtigt die Abbruchskosten im Rahmen des Limitsatzes der Wohnbauförderung des Landes O.Ö. für Betreubares Wohnen in Höhe von € 1.431,-- in den Baukosten unterzubringen.

 

Das zur Anwendung kommende Konzept ist inhaltlich und kostenmäßig mit den SHV Schärding und der Sozialabteilung abzustimmen. Eine ausreichende Versorgung mit Mobilen Diensten soll vom SHV gewährleistet werden. Danach soll das Konzept im Gemeinderat beschlossen werden.

Das Konzept wurde in Abstimmung mit dem SHV erstellt. Ggst. Konzept wurde in der Sitzung des Gemeinderates vom …. beschlossen.

 

Zur weiteren Prüfung ist ein Muster des Betreuungsvertrages, der mit den Mieter/innen abgeschlossen werden soll, vorzulegen. Dieser vertrag soll die für die Mieter/innen wesentlichen Inhalte des Konzeptes enthalten.

Ein Muster des Betreuungsvertrages des Roten Kreuzes wird zur gefälligen Kenntnisnahme beigelegt.

 

Bauliche Erfordernisse:

1.               Die Sonderförderung für Betreubares Wohnen ist eine Neubauförderung. Es werden daher grundsätzlich nur Neubauten gefördert. Bei Umbauten benötigen wir eine schriftliche Zustimmung von der Abteilung Wohnbauförderung, dass der Umbau als Neubau angesehen werden kann. Weiters müssen Herr LR Ackerl und Herr LR Dr. Keplinger dem Vorhaben zustimmen.

Es handelt sich in Riedau  um einen Neubau.

2.                Es wird um Klarstellung ersucht, ob im gleichen Baukörper neben den Betreubaren Wohnungen allenfalls auch normale Mietwohnungen oder sonstige Einrichtungen verschiedenster Art errichtet werden soll. Aus dem beiliegenden Plan ist ersichtlich, dass die Betreubaren Wohnungen einen eigenen Wohnkörper darstellen und keine normalen Mietwohnungen oder sonstigen Einrichtungen verschiedenster Art errichtet werden.

3.                Unmittelbar neben den geplanten Wohnungen dürfen sich keine normal geförderten Wohnungen mit der selben Wohnfläche befinden. Die Marktgemeinde Riedau bestätigt, dass sich neben der geplanten Anlage keine Wohnungen mit derselben Wohnfläche befinden.

4.               Die Wohnflächen der Betreubaren Wohnungen müssen genau 50 m2 betragen. Abweichungen, wenn sie technisch unbedingt notwendig sind, dürfen lediglich +/-3 % betragen. Loggien, Balkone und Terrassen zählen nicht zu den vorgegebenen 50 m2.

Die Wohnungen weisen eine Wohnnutzfläche zwischen 51,10 m2 und 51,22 m2 auf. Loggien, Balkone und Terrassen sind in diese Nutzfläche nicht hineingerechnet.

5.               Die Grundkonzeption dieser Wohnungen und des gesamten Gebäudes hat behindertengerecht / barrierefrei zu erfolgen. Dies betrifft insbesondere den bodenbündig verfliesten Sanitär- und Nassraum. Schwellen, wenn sie nicht vermeidbar sind, dürfen max. 2 cm betragen.

Die Grundkonzeption dieser Wohnungen und des gesamten Gebäudes ist behindertengerecht / barrierefrei. Dies betrifft insbesonders die Sanitär- und Nassräume. Schwellen werden max. 2 cm betragen.

6.               Die Duschfläche muss mindestens 170 cm x 100 m betragen. Der Duschvorhang sollte innerhalb dieses Bereiches hängen, damit das Wasser, das sich darin verfängt, ungehindert ablaufen kann.

Die Duschflächen betragen lt. Plan 170 cm. Der Duschvorhang wird innerhalb dieses Bereiches hängen, damit das Wasser ungehindert ablaufen kann.

7.               Die Nassraumtür muss nach außen aufschlagen.

Die Nassraumtür wird so montiert, dass sie nach außen aufschlägt.

8.               Im Badezimmer oder in der Küche ist ein Waschmaschinenanschluss vorzusehen.

Laut beiliegendem Plan ist in allen Küche ein Waschmaschinenanschluss vorhanden.

9.               Wohn- und Schlafräume sind getrennt vorzusehen. Schlafräume sind grundsätzlich für zwei Personen zu planen.

Die Schlafräume sind grundsätzlich so geplant, dass für zwei Personen Betten aufgestellt werden können.

10.          Innerhalb der Wohnungen ist nach § 20 Abs. 6 OÖ.,  

Bautechnikgesetz  ein Raum für Abstellzwecke vorzusehen. Bei Betreubarem Wohnen wird von der Abteilung Wohnbauförderung aufgrund möglicher  Rollstuhlfahrer ein Abstellschrank mit 80 cm Tiefe empfohlen.

Dieser Abstellschrank mit einer Tiefe von 80 cm ist im Plan vormerkt.

11.          Die lichten Türdurchgangsbreiten innerhalb der Wohnungen und im Keller müssen 85 cm betragen (Eingangstüre 90 cm).

Die lichten Türdurchgangsbreiten betragen 85 cm innerhalb der Wohnungen und 90 cm im Eingangsbereich.

12.          In jedem Raum, auch bei Loggien und Balkonen, nur nicht unbedingt im Abstellraum, muss nach Einrechnung der Möblierung eine Rollstuhl-Wendung möglich sein. Wendekreise von 150 cm sind einzurechnen.

In jedem Raum und auch bei Loggien und Balkonen ist nach Einrechnen der Möblierung dieser Rollstuhl-Wendekreis von 150 cm gegeben.

13.          Die Gänge im allgemeinen Teil des Gebäudes (auch im Keller) müssen eine Mindestbreite von 150 cm aufweisen. Der Bereich vor dem Lift muss eine Rollstuhlwendung von 150 cm Durchmesser zulassen.

Alle Gänge werden eine Mindestbreite von 150 cm aufweisen. Der Bereich vor dem Lift lässt eine Rollstuhlwendung von 150 cm Durchmesser zu.

14.           Sofern ein Objekt für Betreubares Wohnen mehr als eingeschossig errichtet wird, ist auch dann ein Aufzug vorzusehen, wenn er nach baurechtlichen Vorschriften nicht zwingend vorgeschrieben ist.

Es wird jedenfalls ein Aufzug vorgesehen.

 

Die baulichen Erfordernisse und Empfehlungen  wurde von der ISG Ried i.I. bei der Planung der Betreubaren Wohnungen zur Gänze berücksichtigt.

 

 

 

Bürgermeister Ing. Demmelbauer  stellt den Antrag, das vorliegende Konzept zu genehmigen und stellt das Konzept zur Diskussion.  

 

GV. Ortner erklärt, dass er das Konzept  durchgelesen  hat, den  Forderungen des Landes soll entsprochen werden.

 

Der Vorsitzende lässt über seinen Antrag mittels Handzeichen abstimmen.

 

Beschluss: Es wird der Antrag von allen Gemeinderatsmitgliedern angenommen.

 

 

 

 

Dringlichkeitsantrag TOP. 15.)  Genehmigung eines Kaufvertrages mit Frau Amilov Gerlinde,   

      Deutschland, mit welcher die Liegenschaft Riedau 128 – altes Kino – angekauft wird.

 

Die Situation beim alten Tonkino ist allen bekannt, so  der Bürgermeister. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat einen Abbruchsbescheid wegen Bauschäden, verursacht durch den Brand,  erlassen, Frau Amilov hat aber darauf nie reagiert. Die Bezirkshauptmannschaft hat aufgrund dieser Tatsache veranlasst, dass das Grundstück vom Bezirksgericht versteigert werden soll. Es soll aber nicht zur Versteigerung des Grundstückes kommen. Frau Amilov wohnt in Frankfurt am Main und ist sehr schwer  zu erreichen. Beim vorletzten Telefongespräch hat sie gefordert, dass sie die bisher bezahlte Steuer zurück haben will, das soll der Kaufpreis sein. Frau Dr. Weidlinger hat  einen Vertrag vorbereitet, der Kaufpreis beträgt € 1.300,--. Dieser Kaufvertrag soll an Frau Amilov geschickt werden, sie muss ihn vor einem dortigen Notar unterschrieben und retournieren. Der Entwurf des Kaufvertrages  liegt vor. Danach entscheidet die Gemeinde, wie sie das Grundstück weiterveräußert.

 

Der Bürgermeister stellt den Antrag, die Liegenschaft Riedau 128 zum Kaufpreis von € 1.300,-- von Frau Gerlinde Amilov anzukaufen.

 

K A U F V E R T R A G

 

abgeschlossen am heutigen Tag zwischen Frau Gerlinde Amilov, geb. am 03.11.1944, Pensionistin, wohnhaft Am Sandberg 88, D-60599 Frankfurt/Main, als Verkäuferin einerseits und der Marktgemeinde Riedau, vertreten durch den Bürgermeister Herrn Ing. Johann Demmelbauer, 4752 Riedau, als Käuferin andererseits, wie folgt:

I.

Grundbuchstand:

Frau Gerlinde Amilov, diese im Folgenden „Verkäuferin“ genannt, ist Alleineigentümerin der Liegenschaft EZ 61 Grundbuch 48129 Riedau, bestehend aus den Grundstücken Nr. 88/1 Baufl. (begrünt) mit 283 m² und 228 Baufl. (Gebäude) mit 284 m² und Baufl. (begrünt) mit 83 m², mit dem darauf befindlichen Haus Riedau 128, in einem unverbürgten Gesamtausmaß von 650 m².

II.

Kaufobjekt:

Die Verkäuferin verkauft und übergibt und die Marktgemeinde Riedau, diese im folgenden kurz „Käuferin“ genannt, kauft und übernimmt von der Erstgenannten die in Vertragspunkt I. bezeichnete Liegenschaft EZ 61 Grundbuch 48129 Riedau im Ausmaß von 650 m², samt allem erd-, mauer-, niet- und nagelfestem, sowie allem sonstigen tatsächlichen und rechtlichen Zubehör, sohin so, wie diese Liegenschaft derzeit liegt und steht, samt allen damit verbundenen Rechten und Pflichten, mit denen die Verkäuferin diese Liegenschaft bisher besessen und benützt hat bzw. zu besitzen und benützen berechtigt war.

III.

Kaufpreis:

Als Kaufpreis vereinbaren die Vertragsteile den angemessenen Betrag von € 1.300,-- (in Worten: Euro eintausendreihundert) und verpflichtet sich die Käuferin diesen Betrag binnen 14 Tagen nach notariell beglaubigter Unterzeichnung dieses Vertrages durch die Verkäuferin sowie nach Vorliegen des Beschlusses über die Anmerkung der Rangordnung auf das noch bekannt zu gebende Konto zur Überweisung zu bringen.

IV.

Übergabe, Übernahme, Gewährleistung:

Die Übergabe und Übernahme der Kaufobjekte in den tatsächlichen Besitz der Käuferin erfolgt mit dem Tag der Vertragsunterzeichnung, sodass auch mit diesem Tag Gefahr und Zufall, Last und Vorteil sowie Besitz und Genuss am Kaufobjekt auf die Käuferin übergeht. Ab diesem Zeitpunkt hat daher die Käuferin alle auf das Kaufobjekt entfallenden Lasten, insbesondere die laufenden Steuern und öffentlichen Abgaben, aus eigenem zu bezahlen. Gleichzeitig fallen ihr auch sämtliche Nutzungen am Kaufobjekt zu.

Die Käuferin erklärt das Kaufobjekt eingehend besichtigt zu haben und in genauer Kenntnis von Lage und Beschaffenheit des Kaufobjektes und insbesondere der Tatsache zu sein, dass hinsichtlich des auf der vertragsgegenständlichen Liegenschaft befindlichen Hauses Riedau 128 ein Abbruchbescheid vorliegt. Die Verkäuferin leistet der Käuferin daher weder für ein bestimmtes Flächenausmaß noch für eine sonstige bestimmte Beschaffenheit des Kaufobjektes Gewähr, wohl aber dafür, dass die Vertragsliegenschaft – von nachstehend angeführter Ausnahme abgesehen - vollkommen frei von bücherlichen und außerbücherlichen Lasten in das Eigentum der Käuferin übergeben wird.

Die Verkäuferin erklärt verbindlich, dass keine außerbücherlichen Lasten, wie z.B. Geh- oder Fahrtrechte, Wasser-, Abwasser-, Strom- oder Telefonleitungsrechte oder sonstige nicht verbücherte Dienstbarkeiten auf dem Vertragsobjekt vorhanden sind.

Die Käuferin erklärt in Kenntnis der in C-LNr. 1a einverleibten Dienstbarkeit der Duldung eines Überdaches und der Freilassung der Grenzbetonmauer bis auf 20 cm und der Einhaltung einer Mindestentfernung von 1 m von der Grenze bei Bepflanzung mit bäumen und Sträuchern hins Gst 88/1 gem Pkt 4 Kaufvertrag 1938-03-23 für EZ 66 zu sein und diese Pflichten ohne Anrechnung auf den Kaufpreis in ihre weitere Duldungspflicht zu übernehmen.

Die Käuferin erklärt weiters in Kenntnis des in C-LNr. 2a zugunsten Herrn Hans Edtstadler einverleibten Bestandrechtes zu sein, wozu die Vertragsteile übereinstimmend festhalten, dass dieses Bestandrecht defakto vom Buchberechtigten nicht mehr in Anspruch genommen wird.

Die Käuferin ist überdies in Kenntnis des in C-LNr. 3a einverleibten Pfandrechtes für Land Oberösterreich, BH Schärding, sowie der in C-LNr. 4a einverleibten Einleitung des Versteigerungsverfahrens, wozu die Käuferin ausdrücklich erklärt für den Fall des rechtskräftigen Zustandekommens dieses Vertrages über eine verbindliche Zusage des Landes OÖ bzw. BH Schärding zu verfügen, wonach hinsichtlich des Pfandrechtes eine Löschungsquittung ausgestellt wird und das Versteigerungsverfahren gem. § 39 EO eingestellt wird.

Die Erwirkung einer Veräußerungsranganmerkung wird vereinbart.

V.

Altlasten:

Die Verkäuferin erklärt verbindlich, dass ihr nicht bekannt ist, dass auf der vertragsgegenständlichen Liegenschaft irgendwelche Ablagerungen, Altlasten oder sonstige umweltrechtlich relevante Umweltschäden, wie z.B. Boden- oder Gewässerverunreinigungen, vorliegen.

VI.

Grundverkehrsbehördliche Genehmigung, Rechtswirksamkeit:

Die Vertragsparteien erklären, dass der vertragsgegenständliche Rechtserwerb nach den Bestimmungen des OÖ. Grundverkehrsgesetzes 1994 keiner Genehmigung durch die Grundverkehrsbehörde bedarf.

Den Unterzeichneten sind im vollen Umfang die Strafbestimmungen des § 35 OÖ. Grundverkehrsgesetz 1994 sowie allfällige zivilrechtliche Folgen einer unrichtigen Erklärung (Nichtigkeit des Rechtsgeschäftes, Rückabwicklung) bekannt.

Dieser Vertrag wurde in der Sitzung des Gemeinderates der Marktgemeinde Riedau vom 24.06.2004 genehmigt und bedarf keiner aufsichtsbehördlichen Genehmigung.

VII.

Kenntnis des wahren Wertes:

Der Errichtung dieses Kaufvertrages sind Verhandlungen vorausgegangen, bei welchen die Vertragsteile auf den Wert von Leistung und Gegenleistung Bedacht genommen haben. Jeder Vertragspartner erklärt bei Abschluss dieses Vertrages nicht benachteiligt zu sein und demnach keinen Anlass zu haben diesen Vertrag wegen behaupteter Verletzung wegen um oder über die Hälfte des wahren Wertes anzufechten und verzichten daher beide Vertragsteile auf diese Anfechtung.

VIII.

Kosten, Steuern, Gebühren und Abgaben:

Die Käuferin verpflichtet sich sämtliche mit der Errichtung und grundbücherlichen Durchführung dieses Vertrages entstehenden Kosten, Gebühren, Steuern und Abgaben aus eigenem zu tragen. Die Kosten der Lastenfreistellung trägt jedoch die Verkäuferin.

IX.

Sonstige Bestimmungen:

Die Verkäuferin Frau Gerlinde Amilov tritt allfällige wie immer geartete Ansprüche einerseits aus dem Vorfall vom 26.01.2002 sowie andererseits allfällige wie immer geartete Ansprüche gegenüber Herrn Hans Edtstadler an die Käuferin Marktgemeinde Riedau ab. Die Marktgemeinde Riedau erklärt diesbezüglich die Vertragsannahme.

X.

Aufsandungserklärung:

Die Vertragsteile erteilen sohin ihre ausdrückliche Einwilligung, dass ohne ihr weiteres Wissen und Einvernehmen ob der Liegenschaft EZ 61 Grundbuch 48129 Riedau nachstehende Grundbuchshandlung durchgeführt wird:

Einverleibung des Eigentumsrechtes für

.................................................Marktgemeinde Riedau.................................................

 

 

GV. Kraft stellt die Frage, wann das Kinogebäude abgerissen wird.

Der Bürgermeister antwortet darauf, dass zuerst die Gemeinde die Liegenschaft  kaufen soll und dann wird im Gemeinderat weiter entschieden. Es gibt bereits mehrere  Interessenten.

GV. Kraft glaubt, dass das Gebäude ehestens abgerissen werden soll.

 

Der Bürgermeister lässt über seinen Antrag mittels Handzeichen abstimmen.

 

Beschluss:  Der Antrag wird einstimmig angenommen.

 

 

 

TOP. 15.) Bericht des Bürgermeisters.

 

Vor dieser Gemeinderatssitzung haben Vertreter des Sportvereines vorgesprochen und über die Zukunft des Sportvereines Riedau berichtet, speziell mit dem  Rieder Verein. Der SVR bleibt SV Riedau, es gibt eine Spielgemeinschaft. Der SV Riedau wird eine Informationsveranstaltung im Gasthaus Laufenböck durchführen, in welcher die Bevölkerung davon berichtet wird. Die Gemeinderatsmitglieder werden zu Spielen eingeladen und zwar Riedau nach Ried und Ried nach Riedau.

Es gibt die Mitteilung des Landeshauptmannes Dr. Pühringer, dass der SVR für den  Ankauf von zwei Fußballtoren  500 Euro erhalten hat.

 

Beim Güterweg Bernetsedt in Schwaben werden Rohre verlegt aufgrund eines starken Regenfalles.

 

Betreffend Gehsteig und Straßensanierung in der Ortschaft Berg teilt der Vorsitzende mit, dass im Vorstand beschlossen wurde, dass ein selbständiger Techniker mit der  Planung und Ausschreibung beauftragt wird. Am Montag wird die Ausschreibung übermittelt und dann wird es von der Gemeinde versandt.

 

 

 

TOP. 16.) Allfälliges.

 

GR. Hosner berichtet folgendes: das Telefon ist bei ihm „heiß gelaufen“  wegen des Berichtes in Rieder Rundschau betreffend Sperre Hallenbad. Die Bevölkerung hat bemängelt, dass das Hallenbad zum Musikprobenraum umgebaut werden könnte.

Der Bürgermeister antwortet, dass es in der Zeitung ein etwas anders geschrieben wurde als er es gesagt hat.

 

GR. Köstlinger stellt die Planung für den Pausenhof Volksschule vor, welche vom Architekt DI Bauböck geplant wurde. Mit Unterstützung durch den Lehrer Schärfl Christian hat er dazu Überlegungen angestellt, er will eine freundlichere Atmosphäre schaffen. Die Sitzplätze sind vorgegeben, Gehwege sollen geschwungen ausgeführt werden. Herr Schärfl hat sich bereit erklärt, den Großteil der Pflege zu übernehmen, auch der Elternverein hat sich dazu bereit erklärt .

 

GR. Ruhmanseder beschwert sich darüber, dass Hunde frei herumlaufen. Die Kinderrutsche im Planschbecken Freibad ist seiner Meinung nach zu klein geraten. Außerdem stellt er die Frage, wann das Gras Richtung Pomedt gemährt wird.

 

Der Bürgermeister antwortet, dass die Angelegenheit mit den Hunden wirklich ein Problem ist. Er kennt die Rutsche im Freibad, sie ist wirklich klein, aber für Kleinkinder ist sie passend, da so nichts passieren kann.

Frau AL Gehmaier berichtet, dass das Gras nach Pomedt im Juli „geschlögelt“ wird.

 


Genehmigung der Verhandlungsschrift über die letzte Sitzung

Gegen die während der Sitzung zur Einsicht aufgelegene Verhandlungsschrift über die letzte Sitzung vom 13.05.2004 wurden keine - folgende - Einwendungen erhoben:

 

 

 

 

 

 

 

Nachdem die Tagesordnung erschöpft ist und sonstige Anträge und Wortmeldungen nicht mehr vorliegen, schließt der Vorsitzende die Sitzung um 22.15 Uhr.

 

 

 

 

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                     (Vorsitzender)                                                     (Gemeinderat)

 

 

 

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                     (Schriftführer)                                                     (Gemeinderat)

 

 

 

 

Der Vorsitzende beurkundet hiermit, dass gegen die vorliegende Verhandlungsschrift in der Sitzung vom             keine Einwendungen erhoben wurden - über die erhobenen Einwendungen der beigeheftete Beschluss gefasst wurde.

 

 

 

Der Vorsitzende:

 

 

 

 


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