Lfd.Nr. 12 Jahr 2004

 

VERHANDLUNGSSCHRIFT

 

über die öffentliche 12. Sitzung des Gemeinderates der Marktgemeinde Riedau am
09. Dezember 2004.

 

Tagungsort:  Sitzungssaal der Marktgemeinde Riedau.

 

 

Anwesende:

 

01. Bürgermeister Ing. Johann Demmelbauer als Vorsitzender

02. Vizebgm. Peter Gahleitner                         15. GR. Klaus Ortner

03. GV. Berta Scheuringer                              16. GR. Doris Krestel

04. GV. Hermann Kraft                                   17. GR. Kurt Kemetsmüller

05. GR. Walter Köstlinger                               18. GR. Karin Eichinger

06. GR. Wolfgang Kraft                                  19. GR. Erwin Wolschlager

07. GR. Monika Tallier                                    20. GR. Ernst Hintermaier

08. GR. Franz Wimmer                                   21.

09. GR. Ing. Alois Steinmetz                           22.

10. GR. Gerhard Payrleitner                            23.

11. GV. Franz Schabetsberger                        24.

12. GV. Günter Ortner                                   25.

13. GV. Anita Wolschlager                             

14. GR. Rudolf Hosner                                   

 

 

 

Ersatzmitglieder:

GR. Richard Ebner                                 für      GR. DI Franz Mitter

GR. Gerold Schellmann                           für      GR. Franz Arthofer

GR. Sabine Kammerer                            für      GR. Andreas Schroll

GR. Hermann Dick                                 für      GR. Diana Dick

GR. Brigitte Heinzl                                 für      GR. Heinrich Ruhmanseder            

 

 

Der Leiter des Gemeindeamtes: AL Gehmaier Katharina

 

 

Fachkundige Personen (§ 66 Abs. 2 OÖ. GemO.1990):

 

 

 

Mitglieder mit beratender Stimme in Ausschüssen (§ 18 Abs. 4 OÖ. GemO. 1990):

 

 

Es fehlen:

entschuldigt:                                      unentschuldigt:

GR. DI Franz Mitter

GR. Franz Arthofer

GR. Andreas Schroll

GR. Diana Dick

GR. Heinrich Ruhmanseder

Der Schriftführer (§ 54 Abs. 2 OÖ. GemO. 1990):  AL Katharina Gehmaier
Der Vorsitzende eröffnet um 18.30 Uhr die Sitzung und stellt fest, dass

a) die Sitzung vom - Bürgermeister, Vizebürgermeister -

    einberufen wurde;

b) die Verständigung hierzu gemäß den vorliegenden Zustellnachweisen an

    alle Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder zeitgerecht schriftlich am 29.11.2004

    unter Bekanntgabe der Tagesordnung erfolgt ist;

    die Abhaltung der Sitzung durch Anschlag an der Amtstafel am gleichen Tage

    öffentlich kundgemacht wurde;

c) die Beschlussfähigkeit gegeben ist;

d) dass die Verhandlungsschrift über die letzte Sitzung vom 18.11.2004 bis zur heutigen     

     Sitzung während der Amtsstunden im Gemeindeamt zur Einsicht auf-

    gelegen ist, während der Sitzung zur Einsicht noch aufliegt und gegen

    diese Verhandlungsschrift bis zum Sitzungsschluss Einwendungen eingebracht

    werden können.

 

GV. Franz Schabetsberger und GR. Ernst Hintermayr unterschreiben das Sitzungsprotokoll.

 

Sodann gibt der Vorsitzende noch folgende Mitteilungen:

 

Gedenkminute für den Ehrenbürger der Marktgemeinde Riedau, Herrn KommR Rudolf Trauner

Herr KommR Rudolf Trauner ist am Sonntag, 21. November 2004 im 87. Lebensjahr verstorben.

Rudolf Trauner wurde am 3.4.1918 als Sohn eines Schmiedemeisters im niederösterreichischen Roggendorf geboren, kam nach einer harten Jugendzeit, dem Fronteinsatz im Zweiten Weltkrieg und der amerikanischen Gefangenschaft im Oktober 1945 nach Oberösterreich. Seine Berufslaufbahn startete er als Buchhalter. 1948 kaufte er den Verlag, der Unternehmer Trauner war geboren. Aus kleinsten Anfängen wurde bereits nach 15 Jahren später die Druckerei Trauner. Er war 35 Jahre engagierter Kammerfunktionär und startet bereits 1955 seine politische Laufbahn in der Unternehmervertretung. Am Höhepunkt seiner politischen Laufbahn war Trauner 1971-1980 Wirtschaftslandesrat und 1980-1990 Kammerpräsident.

Der Gemeinderat der Marktgemeinde Riedau hat in der Sitzung am 31.8.1978 beschlossen,  Herren Landesrat KommRat LAbg. Rudolf Trauner zum Ehrenbürgern der Marktgemeinde zu ernennen. Diese Ernennungen wurden beschlossen, da in den letzten Jahren für die Bauvorhaben der Gemeinde hohe Beträge an Landesmittel genehmigt wurden. Am 9.12.1978 fand die Ehrenbürgerfeier unter Bürgermeister Kraft statt.

 

Anschließend erfolgt die Angelobung des Ersatzmitgliedes  Hermann Dick.

 

Der Bürgermeister bringt folgenden Dringlichkeitsantrag der FPÖ, Ortsgruppe Riedau, zur Kenntnis:

Die unterfertigten Gemeinderäte stellen folgenden Dringlichkeitsantrag:

Begründung der Dringlichkeit:

Aufgrund der großen Unfallhäufigkeit und des bevorstehenden Winters ersuchen wir den Gemeinderat der Marktgemeinde Riedau folgendes zu beschließen:

Als erster Schritt eines Verkehrskonzeptes für Riedau möge die Ausfahrt von der Haberlstraße auf die L 513 (Billakreuzung) so rasch wie möglich gesperrt  wird. Falls rechtlich möglich wäre eine einfache bauliche Maßnahme (Aufstellung eines ca. 2 m breiten „Betontroges“) zusätzlich zu den erforderlichen Verkehrszeichen wie „Einfahrt verboten“ und „Sackgasse“ erwünscht.

Weitere bauliche Maßnahmen wie die Errichtung einer Linksabbiegespur ist ja laut Schreiben der Abteilung Straßenerhaltung und –betrieb erstellt von DI Christian Dick nicht erforderlich.

Der Bürgermeister lässt über den eingebrachten Dringlichkeitsantrag abstimmen.

 

Beschluss: 13 JA-Stimmen (11 ÖVP 2 FPÖ-Stimmen), und 10 Nein-Stimmen (SPÖ-Fraktion), GV. Kraft und GR. Eichinger Karin fehlen bei der Abstimmung

 

 

 

 

 

 

 

Tagesordnung:

 

 

  1. Festsetzung der Steuern und Hebesätze für das Finanzjahr 2005.
  2. Genehmigung des Dienstpostenplanes für die Marktgemeinde Riedau.
  3. Verwendung des Soll-Überschusses aus dem Jahr 2003.
  4. Bericht des Obmannes des Prüfungsausschusses.
  5. Sanierung der Hauptschule und Mehrzweckhalle; Bericht über den Stand bezüglich der außerschulischen Maßnahmen.
  6. Zubau zur Volks- und Hauptschule; Sanierung der Hauptschule; Auftragserweiterung an Fa. Wick.
  7. Grundsatzbeschluss über die finanzielle Förderung politischer Vereine von Riedau.
  8. Änderung der Friedhofsgebührenordnung.
  9. Einspruch der Ehegatten  Mayr gegen Bescheide betreffend Wasser- und Kanalanschlussgebühren.
  10. Einspruch von Herrn Franz Binder gegen den Bescheid betreffend Erhaltungsbeitrag.
  11. Änderung der Wassergebührenordnung.
  12. Änderung der Kanalgebührenordnung.
  13. Änderung der Abfallgebührenordnung
  14. Bericht über den Caritas-Kindergarten in Riedau.

Dringlichkeitsantrag – Sperre der Ausfahrt Haberlstraße auf L 513 Unterinnviertler Straße

  1. Bericht des Bürgermeisters.
  2. Allfälliges.

 

 

Vor Beginn der Tagesordnung wird wieder eine Bürgerfragestunde abgehalten. Nachdem es keine Wortmeldungen dazu gibt, wird mit der Tagesordnung zur Gemeinderatssitzung fortgefahren.

 

 

 

 

 

TOP. 1.) Festsetzung der Steuern und Hebesätze für das Finanzjahr 2005.

 

 

Bürgermeister Ing. Demmelbauer berichtet, dass in der Jännersitzung der Voranschlag für das Jahr 2005 behandelt wird. Die Steuern und Hebesätze sind aber noch in dieser Sitzung zu beschließen, damit sie bereits mit 1.1.2005 in Kraft treten können. Es sind gegenüber dem Vorjahr folgende Änderungen vorgesehen:

Erhöhung der Gebühr für einen Wachhund auf  € 10,--, das ist derselbe Preis wie ein 1. Hund.

Bei den Wasser- Kanal- und Abfallgebühren sind in Musterkundmachung bereits jene Beträge eingetragen, die bei den nachfolgenden Tagesordnungspunkten vorgeschlagen werden. Diese Beträge sind also vorbehaltlich der Genehmigung der TOP. 11 bis 13.

 

Die Muster-Kundmachung wird mittels Folie den Gemeinderatsmitgliedern zur Kenntnis gebracht:

 

K U N D M A C H U N G

 

Im Sinne des § 76 Abs. 5 der OÖ. Gemeindeordnung 1990 wird hiemit kundgemacht, dass der Gemeinderat der Marktgemeinde Riedau in der Sitzung am 09.12.2004 abgehaltenen öffentlichen Sitzung die Feststellung des Voranschlages für das Finanzjahr 2005 und die Festsetzung der Hebesätze

 

der Grundsteuer für land- und forstwirtschaftliche

Betiebe (A) mit                                                                              500 v.H. d. Steuermessbetr.

 

der Grundsteuer für Grundstücke (B) mit                                          500 v.H. d. Steuermessbetr.

 

der Lustbarkeitsabgabe (Kartenabgabe) mit                          15 % v.H.d.Preises o. Entgelts

 

der Lustbarkeitsabgabe für die Vorführung von

Bildstreifen mit                                                                              ---     v.H.d.Preises o. Entgelts

 

der Hundeabgabe mit                                                                     10,-- Euro für den 1. Hund

                                                                                                    15,-- Euro für jeden weiteren Hund

                                                                                                    10,-- Euro für Wachhunde

 

der Kanalbenützungsgebühr mit                                                      2,65 excl. USt   (alt 2,60)                      

der Wasserbezugsgebühr mit                                                         1,30 excl. USt (alt 1,30)

 

der Abfallgebühr mit                                                                       VO vom 9.12.2004 (alt VO vom     

4.3.2004)                                                  

 

Die Entschädigung f.entgl. Einsatzleistungen bzw. Beistellung von Gerät d.FFW hat nach der Feuerwehr-Tarifordnung i.d.g.F., verlautbart im FW-Mitteilungsbaltt, und lt. Gemeinderatsbeschluss vom 27.4.2000, zu erfolgen

 

beschlossen hat.

 

Der vom Gemeinderat beschlossene Voranschlag liegt von heute an durch zwei Wochen im Gemeindeamt öffentlich auf und kann während der Amtsstunden eingesehen werden.

 

Der Bürgermeister stellt den Antrag, die zur Kenntnis gebrachten Steuern und Hebesätze vorbehaltlich der Genehmigung der Kanal- und Abfallgebühren  unter Pkt. 12-13*) zu genehmigen.

 

Nachdem es keine weiteren Wortmeldungen gibt, lässt der Vorsitzende über seinen Antrag mittels Handzeichen abstimmen.

 

Beschluss: Alle anwesenden 23 Mitglieder stimmen zu. GV. Kraft und GR. Eichinger fehlen bei der

                   Abstimmung.                         

 

*) Der Gemeinderat hat die Erhöhung der Genehmigung der Kanal- und Abfallgebühren genehmigt.

 

 

 

 

 

TOP. 2.) Genehmigung des Dienstpostenplanes für die Marktgemeinde Riedau.

 

Der Dienstpostenplan muss jedes Jahr neu genehmigt werden, erklärt der Vorsitzende. Nachdem der Voranschlag 2005 erst in der Jännersitzung behandelt wird, ist bereits bei dieser Sitzung der Dienstpostenplan zu genehmigen. Gegenüber dem heurigen Jahr gibt es keine Änderung. Der Bürgermeister bringt den Dienstpostenplan für das Jahr 2005 mittels Folie zur Kenntnis:

 

Dienstpostenplan der Marktgemeinde Riedau für das Jahr 2005:

 

Beamte der allg.Verwaltung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1

GD 11

B II-VI

 

AMTSLEITER

B VI 2

 

1010050001

 

 

 

2

GD 16

C I-V

 

BAUAMT

C IV 3

 

1010050001

 

 

 

3

GD 16

C I-IV

 

KASSENFÜHR.

GD 16/4

 

1010050001

 

 

VB I in allgemeiner Verwaltung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1

GD 18

I c

 

MELDEWESEN

I c 20

 

1010051009

 

 

 

2

GD 18

I d

 

BUCHHALTUNG

GD 18/4

55 %

1010051009

 

 

 

3

GD 20

I d

 

ALLG.VERW.

I d 3

 

1010051009

 

 

VB II in handw. Verwendung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1

GD 19

II p2

 

GDEARBEITER

II p2 19

 

1617051105

 

-

 

2

GD 23

II p3

 

GDEARBEITER

II p3 18

 

1617051105

 

 

 

3

GD 19

II p3

 

SCHULWART

II p3  26

 

1212051104

 

 

 

4

GD 25

II p4

 

REINIGUNG

II p4 24

60 %

1212051104

 

 

 

5

GD 25

II p4

 

REINIGUNG

II p4 22

50 %

121205110

 

Altersteilzeit

 

6

GD 25

II p4

 

REINIGUNG

II p4 23

50 %

1211051105

 

Altersteilzeit

 

7

GD 21

II p3

 

1.SCHULKÖCH

II p3 13

56 %

1239051103

 

 

 

8

GD 23

II p3

 

2.SCHULKÖCH

II p3 08

58 %

1239051103

 

 

 

9

GD 19

II p3

 

GDEARBEITER

GD 19/5

 

1617051105

 

 

 

10

GD 25

II p5

 

REINIGUNG

II p5 03

40 %

1833051103

 

 

 

11

GD 25

II p5

 

REINIGUNG

II p5 03

40 %

1833051103

 

 

 

12

GD 25

II p5

 

REINIGUNG

II p5 06

30 %

1320051103

 

 

 

13

GD 25

II p5

 

REINIGUNG

II p5 03

68,75

1211051105

 

 

 

14

GD 25

II p5

 

REINIGUNG

II p5 03

40 %

1833051105

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

15

GD 25

 

 

REINIGUNG

GD 25/4

50 %

1010005110

 

 

 

16

GD 19

 

 

BADEMEISTER

GD 19/2

 

183305110

 

 

 

17

GD 19

 

 

BADEMEISTER

GD 19/2

 

183305110

 

 

 

Es stellt der Vorsitzende den Antrag, den zur Kenntnis gebrachten Dienstpostenplan für das Jahr 2005 zu genehmigen. Es folgen keine weiteren Wortmeldungen.

 

Beschluss: Alle anwesenden 23 Mitglieder stimmen zu. GV. Kraft und GR. Eichinger fehlen bei der

                   Abstimmung. Die Abstimmung erfolgte durch Handzeichen.

 

 

 

 

 

 

TOP. 3.) Verwendung des Soll-Überschusses aus dem Jahr 2003.

 

 

Der Rechnungsabschluss 2003 weist einen Überschuss in Höhe von € 30.357,72 aus. Dieser Soll-Überschuss soll im Jahr 2004 übernommen werden. Es ist daher zu entscheiden, welchen Vorhaben der Überschuss zugeführt werden soll, erklärt Bgm. Ing. Demmelbauer.

 

Abgänge aus den Vorjahren:

Barrierefreies Gemeindeamt                        €   23.569,91

Musikschule                                                          € 110.665,37

ÖBB-Projekt                                                          € 124.690,78

Derzeit kann nicht konkret gesagt werden, ob der Soll-Überschuss zur Gänze für außerordentliche Vorhaben verwendet werden kann, da nicht sichergestellt ist, ob zur Abdeckung des ordentlichen Haushaltes 2004 noch finanzielle Mittel notwendig sind.

Der Bürgermeister stellt den Antrag, wenn keine finanziellen Mittel für den ordentlichen Haushalt gebraucht werden soll die Mittel verwendet werden:

Gemeindeamt                                            € 23.569,91 – Ausfinanzierung

Rest Musikschule                                       derzeit € 6.787,81

 

GR. Hintermayr erklärt, es ist wichtig, dass Objekte ausfinanziert werden.

 

Der Bürgermeister lässt über seinen Antrag per Handzeichen abstimmen.

 

Beschluss: Alle anwesenden 23 Mitglieder stimmen zu. GV. Kraft und GR. Eichinger fehlen bei der

                   Abstimmung. Die Abstimmung erfolgte durch Handzeichen.

 

 

 

 

 

 


TOP. 4.) Bericht des Obmannes des Prüfungsausschusses.

 

Der Bürgermeister bittet den Obmann des Prüfungsausschusses GR. Klaus  Ortner um den Bericht:

 

GR. Klaus Ortner berichtet, dass die Sitzung des Prüfungsausschusses am 30.11.2004 stattgefunden hat.

TOP. 1. behandelte die Überprüfung der letzten Bauvorhaben.

Da das Straßenbauvorhaben Berg bereits abgeschlossen wurde, wurde dieses von den Ausschussmitgliedern als erstes geprüft.

Von der Buchhaltung wurden die Auftrags- und Ausschreibungsunterlagen sowie die Rechnungsbelege vorgelegt. Im Zuge der Prüfung wurden die Zusatzkosten andiskutiert, vom Obmann bzw. GR. Mitter wurde mitgeteilt, dass die Auftragsaufstockung im Gemeinderat behandelt und für notwendig befunden wurde, um spätere Mehrkosten zu vermeiden.

Fr. GR Schabetsberger erkundigte sich, ob man nachvollziehen kann, ob sich die Beauftragung eines Baukoordinators gerechnet hat. Von Frau Tiefenthaler, Kassenführerin, wird mitgeteilt, dass man durch die Ausschreibung einen Kostenvorteil erzielen konnte. Auf Grund der Bausumme hätte keine öffentliche Ausschreibung erfolgen müssen, die sonst von der Gemeinde in Anspruch genommene Baufirma Alpine lag jedoch mit Ihrem Angebot beträchtlich über dem der Fa. Strabag, die letztlich die Baudurchführung zugesprochen erhielt.

Frau GR Schabetsberger erkundigte sich weiter, von welcher Bemessungsgrundlage die Baukoordinatorkosten berechnet werden. Frau Tiefenthaler teilt ihr mit, dass die Bausumme als Bemessungsgrundlage dient.

Frau GR. Schabetsberger regte weiter an die Eigenleistung der Gemeindemitarbeiter für Projekte für die Gemeindebevölkerung transparenter zu machen, dieser Vorschlag wird von den Gemeinderäten Mitter und Gumpinger nicht als sinnvoll empfunden.

Nachdem keine weiteren Differenzen festgestellt wurden, wird die Abrechnung Gemeindestraße Berg vom Obmann als in Ordnung befunden.

Als nächstes wurde das Bauvorhaben „Barrierefreies Gemeindeamt“ geprüft. Die Rechnungsunterlagen mit Schriftverkehr wurden geprüft.

Die Ausschussmitglieder stellten nach Sicht der Unterlagen keine Unstimmigkeiten fest und befinden das Vorhaben als ordentlich abgerechnet.

 

TOP. 2. Allfälliges:

Der Obmann gab bekannt, dass der Prüfbericht über den Rechnungsabschluss 2003 vorliegt und liest diesen in Auszügen vor.

Der Bericht wird von den Ausschussmitgliedern zur Kenntnis genommen.

Ansonsten gab es keine weiteren Wortmeldungen

 

 

 

 

 

 

TOP. 5.) Sanierung der Hauptschule und Mehrzweckhalle; Bericht über den Stand bezüglich der außerschulischen Maßnahmen.

 

Am 6.12.2004 erfolgte  betreffend Sanierung der Volks- und Hauptschule, Mehrzweckhalle und der außerschulischen Maßnahmen eine Besprechung. Anwesend waren die Fraktionsführer, der Obmann des Bauausschusses, der Direktor der Hauptschule sowie Architekt DI Bauböck und Baumeister Emprechtinger. Eine Woche vorher fand ein Gespräch mit Architekt DI Bauböck, Herrn Emprechtinger und Herrn Reisinger von der Realtreuhand statt. Die Realtreuhand ist  Leasinggeber und somit eigentlich auch Auftraggeber der einzelnen Gewerke. Es wurde die erstellte Zwischenbilanz mit Hochrechnung der außerschulischen Maßnahmen besprochen und die  Gesamtkosten werden lt. dieser Hochrechnung  um  3,6% überschritten. Ursprünglich geplant war nur der Schulerweiterungsbau und die Schulsanierung ohne außerschulische Sanierungen und Musikprobenraum und Vereinsräume. Jetzt bekommen wir die Vereinsräume und die Sanierung des Musikprobenraum um die +3,6 %. Die Preise der einzelnen Professionistenarbeiten bei den kommenden Arbeiten  sind bereits bekannt, da sie bei den anderen Arbeiten mit ausgeschrieben wurden. So kann man eine ziemlich genaue Hochrechnung machen. Vergangenen Montag wurden die Fraktionsführer im Beisein des Architekten informiert.  

Der Musikverein hat erklärt, dass die ausgemachte Planung für den Musikverein nicht optimal ist. Es gab deshalb bereits Gespräche mit Mitgliedern des Musikvereines. Die Decke des Musikprobenraumes soll erhöht werden, der ursprüngliche Musikprobenraum erweitert werden und  die Galerie der Mehrzweckhalle soll künftig der Musik zur Verfügung gestellt werden. Der Haupteingang für Vereine soll künftig neben der Schulwartwohnung sein, dafür steht für die Musik der Garderobenraum der Mehrzweckhalle für Koffer der Instrumente zur Verfügung. Diese weiteren Maßnahmen werden im Schulbauausschuss besprochen werden und dabei sind  im Detail noch klären die Beschallung der Mehrzweckhalle und  die Beleuchtung der Bühne. Bei der Mehrzweckhalle wird das Dach zur Gänze erneuert. Das alte Dach mit Dachwerksbinder wird also entfernt und durch ein neues ersetzt.

Die Mehrkosten dafür betragen  ca. € 10.000,--.

 

GV. Wolschlager stellt die Frage, wie hoch diese 3,6 % Erhöhung sind.

Bürgermeister Ing. Demmelbauer antwortet, bei einer Gesamtbausumme von rund 3,6 Mio Euro sind das ca. 130.000,--.

 

GR. Hosner will wissen, welche Dacheindeckung bei der Mehrzweckhalle verwendet wird.

Darauf antwortet der Bürgermeister, dass die  gleiche Dacheindeckung wie bei der Hauptschule, also Eternit, verwendet wird.  Dort wo es einen Wunsch gibt, weil technisch schwer möglich, ist Änderung des Daches über dem Bauteil von 1981. Die  Belichtung der Volksschule muss bleiben. Es wurde von Herrn Architekt DI Bauböck angesprochen, dass das geplante Blechdach schwer zu verwirklichen ist. Die Dachkonstruktion wird sehr unruhig.  Es gäbe zwei weitere Möglichkeiten und zwar die Sanierung des  Flachdaches bzw. ein Gründach.

 

GR. Hosner ist der Meinung, dass überall wo möglich ist ein Satteldach gemacht werden soll.

 

GV. Schabetsberger stellt an den Bürgermeister die Frage, ob er mit den Mitgliedern des Musikvereines noch Gespräche führt.

Der Vorsitzende erklärt, er hat mit dem Obmann bereits gesprochen, sie sind natürlich bereit einen Beitrag zu leisten, das nächste ist, dass es ein Gespräch mit Architekt  DI Bauböck geben wird, wo man finanziell sparen kann. Es wird bei der nächsten Schulbauausschusssitzung wird es mit Mitgliedern der Musik  ein Gespräch geben.

 

 

 

 

 

 

 

TOP. 6.) Zubau zur Volks- und Hauptschule; Sanierung der Hauptschule; Auftragserweiterung an Fa. Wick.

 

Der Vorsitzende gibt folgenden Bericht:

In den Ferien 2004 wurde im Zuge der Montage der neuen Jalousien im Sanierungsbereich der Hauptschule beschädigte Jalousien aus dem Jahr 1981 errichteten Bauteile der Schule - außerhalb des Sanierungsbereiches -  zur vorgesehenen Reparatur demontiert. Im Zuge der genaueren Untersuchung des Schadensumfanges wurde die Erneuerung dieser Jalousien erwogen, da bei einer Reparatur die doch bereits über 20 Jahren alten und daher bereits abgenutzten Getriebeteile nicht berührt werden.

Von der Fa. Wick wurden daher Angebote für Reparatur und für die Erneuerung der Jalousien angefordert:

 

Reparatur Richtpreis € 4.810,--

Erneuerung einschließlich Demontage und Entsorgung der alten Jalousien

Angebot                                         € 5.640,19

abzüglich 2 % Nachlass                  €   -112,80

                                                     € 5.527,39

Differenz € 717,39

Von der ortsansässigen Firma Mühlböck wurden Preise für die Erneuerung der Jalousien angefordert, von dieser jedoch kein Angebot vorgelegt. Das Architekturbüro DI Bauböck ersucht um eine Entscheidung, ob die Jalousien erneuert oder repariert werden sollen.

 

Der Bürgermeister ist der Meinung, dass es sinnvoll ist, dass neue Jalousien eingebaut werden. Er stellt den Antrag, der Fa. Wick den  bestehenden Auftrag zu erweitern und zwar zu den vorgenannten Preisen.

 

Es gibt keine weiteren Wortmeldungen.

 

Der Bürgermeister lässt über seinen Antrag mittels Handzeichen abstimmen.

 

Beschluss: Alle anwesenden 23 Mitglieder stimmen zu. GV. Kraft und GR. Eichinger fehlen bei der

                   Abstimmung. Die Abstimmung erfolgte durch Handzeichen.

 

 

 

 

TOP. 7.) Grundsatzbeschluss über die finanzielle Förderung politischer Vereine von Riedau.

 

 

GV. Kraft trifft zur Sitzung ein.

 

Es gibt jedes Jahr eine Debatte, welcher Verein eine zusätzliche Vereinsförderung erhält, erklärt Bürgermeister Ing. Demmelbauer. Deshalb soll nun Klarheit geschaffen werden. Es spricht konkret an, dass es ausschließlich um die Kinderfreunde geht. Es tut ihm leid, dass dieser Punkt auf der heutigen Sitzung  ist.

Es liegt ein Antrag der ÖVP Riedau vor, welcher von ihm vorgelesen wird:

Es wird beantragt, dass die politischen Vereine bzw. parteinahen Organisationen in Hinkunft keine finanzielle Vereinsförderung erhalten, dies sind: Dies sind  z.B. 

ÖVP: Wirtschaftsbund, ÖAAB, Junge ÖVP, Bauernbund

SPÖ: Kinderfreunde, Sozialistische Jugend, Junge Generation, ARBÖ

FPÖ: Ring Freiheitlicher Jugend

Ausgenommen aus dieser Regelung sind die drei Seniorenorganisationen, die im Rahmen der jährlichen Vergabe gefördert werden.

 

GV. Ortner glaubt, zum  Begriff „politische Vereine“ – die  Definition ist schlecht. Er  hat sich bei Arbeitskollegen anderen Gemeinden erkundigt, dort gibt es keine „politischen Vereine“.  Er glaubt, dass es egal ist, welcher politischen Seite man sich anlehnt. Es entscheidet seiner Meinung nach die Aktivität des Vereines. Deshalb soll der Kulturausschuss allgemein gültige Richtlinien für derartige Vereinsförderungen erstellen. Er stellt den Antrag, dass dieser Punkt vertagt wird, bis der Kulturausschuss die Richtlinien erstellt hat. Außerdem erinnert er an die Gelöbnisformel, welche zu Beginn der Sitzung  verlesen wurde bezüglich Unparteilichkeit.  Die Einteilung in politische Vereine ist diskriminierend, er wollte den Verein Kinderfreunde nicht direkt ansprechen. Der Betrag der Vereinsförderung wäre nicht sehr hoch, es soll Politik für die Bevölkerung gemacht werden. Er betont nochmals, dass der Kulturausschuss über diese Angelegenheit beraten soll und er stellt den Antrag, dass dieser TOP.7  vertagt wird.

 

Der Bürgermeister lässt laut Gemeindeordnung zuerst über den Antrag von GV. Ortner um Vertagung abstimmen, weil es vorerst keine weiteren Wortmeldungen gibt.  Die Abstimmung erfolgt per Handzeichen.

Beschluss: 11 Ja-Stimmen der  SPÖ-Fraktionsmitglieder und GR. Heinzl, 13 NEIN-Stimmen  der ÖVP-Fraktionsmitglieder und GR. Hintermayr; GR. Eichinger fehlt.

 

GR. Wolschlager Erwin: Jedes Mitglied des Kulturausschusses weiß wovon man spricht, der Betrag ist nicht sehr groß. Er braucht eigentlich nicht argumentieren, weil es wird nichts ändern. Die Kinderfreunde machen Jugendarbeit. Dieser Punkt wäre nicht auf dieser Sitzung, wenn es nicht vorher eine Wortmeldung gegeben hat, die sich dann als falsch herausgestellt hat.

 

GV. Ortner Günter: Es ist im Antrag der ÖVP-Fraktion drinnen, dass die Seniorenvereine gefördert werden. Warum machen wir Ausnahmen, das Gleichheitsprinzip soll gelten. Die kleinen Vereine kämpfen ums Überleben. Seiner Meinung nach müsste man auch die Seniorenvereine ausnehmen.

 

GR. Heinzl glaubt nicht, dass € 75,-- diese Diskussion nicht wert ist. Sie ist zwar dagegen, dass parteiliche Vereine gefördert werden, aber der Betrag ist zu gering, dass man so lange darüber diskutiert.

 

GR. Erwin Wolschlger erklärt, Vereinsförderungen werden heute nicht entschieden. Wenn die Gemeinde keine Abgangsgemeinde wird, dann entscheidet nach wie vor der Gemeindevorstand und die Mehrheit im Gemeindevorstand kennt man.

 

GV. Schabetsberger versteht die Linie der ÖVP nicht, weil wenn sie grundsätzlich der Meinung sind, dass politische Vereine nicht gefördert werden, dann sollten sie ehrlich sein und kein einziger politischer Verein soll gefördert werden. Die ÖVP  richtet sich alles so wie man es braucht. Man hat das gesehen bei Veröffentlichung in der Gemeindezeitung, dann bei den Schaukästen. Diese Kinderarbeit mit Kindern von 4-10 Jahre kann man nicht politisch arbeiten.

 

GR. Hintermayr: Er ist nur deswegen dafür, da es die Diskussion  immer gibt. Es geht immer nur um einen Verein. Jetzt wird damit begonnen und zwar bei diesem Verein.

 

GV. Anita Wolschlager spricht die Homepage der  ÖVP an, wo steht, dass  die Jugendarbeit sehr gefördert wird, speziell betreffend die Mitgliederzahl und Aktivitäten. Auf dieser Homepage stehen  Kurzum und Lignorama, sind diese also der  ÖVP zuzuordnen?

Der Bürgermeister sieht es nicht so.

 

GV. Kraft stellt eine Frage an Kollegen Hosner.  Ist er dafür, dass die Senioren nichts mehr bekommen?

GR. Hosner antwortet mit nein.

 

Abschließend lässt der Bürgermeister über den  Antrag der ÖVP-Fraktion mittels Handzeichen abstimmen.

Beschluss:  10 Nein-Stimmen von  SPÖ-Fraktionsmitgliedern, 14 JA-Stimmen der ÖVP- und FPÖ- Fraktionsmitglieder ; GR. Eichinger fehlt.

 

 

 

 

 

 

 

TOP. 8.) Änderung der Friedhofsgebührenordnung.

 

Bürgermeister Ing. Demmelbauer berichtet:

Die Friedhofsgebühren wurden zuletzt in der Sitzung des Gemeinderates am 20.3.2003 festgelegt.

In den letzten Jahren sind am Friedhof viele Instandhaltungsarbeiten geschehen und sind auch noch notwendig.

Es ist wie bereits erwähnt im nächsten Jahr die Drainagierung im alten Teil des Friedhofes vorgesehen. Außerdem müssen in weiterer Folge Granitabdeckungen angeschafft werden. Der neue Teil des Friedhofes ist aufzuschließen (Wasserleitung, Gang), ev. sind Urnengräber neu anzuschaffen.

 

Aus diesem Grund ist eine geringfügige Erhöhung der Grabgebühren vorgesehen. Der Bürgermeister bringt die im Entwurf erstellte mit alten und neuen Beträgen vollinhaltlich zur Kenntnis:

 

V E R O R D N U N G
 
des Gemeinderates der Marktgemeinde Riedau vom ….. betreffend die Gebühren für den Friedhof Riedau (Friedhofsgebührenordnung).
 
Gemäß § 15 Abs. 3 lit. 5 Finanzausgleichsgesetz 2001, BGBl. Nr. I 3/2001 idgF. , wird verordnet:
 
§ 1
Gegenstand
 
Für die Nutzung der Einrichtungen des kommunalen Friedhofes Riedau der Marktgemeinde
Riedau werden nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Gebühren eingehoben.
 
§ 2
Grabplatzgebühren
 
Für die Verleihung bzw. Überlassung des Nutzungsrechtes an einer Grabstelle wird eine
Grabgebühr erhoben. Bei jeder Beisetzung einer Leiche bzw. Urne ist die Grabgebühr für
10 Jahre im vorhinein zu entrichten. Bei Belegung eines bestehenden Grabes (Tiefgrab) ist
bei der zweiten Beerdigung lediglich eine Nachzahlung auf die Differenzjahre bis zum
zehnten Jahr ab der zweiten Beerdigung aufzuzahlen. Die Nutzungsgebühren betragen für
je zehn Jahre für:
                                                                                                                      alt              neu
1. Mauergräber......................................................................................................€  75,--      80,--
2. Randgräber (beiderseits d.Mittelganges)...........................................................€ 60,--       65,--
3. Reihengräber (alle anderen Zwischenreihen) ...................................................€ 45,--       50,--           
4. Urnengräber und Kindergräber .........................................................................€ 40,--        45,--
 
    Bei Doppelgräber erhöht sich die Gebühr um 100 Prozent.
    Nach Ablauf der zehn Jahre besteht die Möglichkeit, das Nutzungsrecht um fünf Jahre
    zu verlängern, wobei die Gebühr sich um 50 % verringert.
 
Bei Ablauf oder Verfall einer Grabstelle entsteht den Angehörigen kein Anspruch auf Ersatz
von Aufwendungen oder Rückerstattung von Gebühren.
 
 
§ 3
Bei Neuöffnung eines jeden Grabes und der Öffnung zwecks Bestattung in bereits
bestehenden Gräbern ist jedesmal eine Öffnungsgebühr zu entrichten und zwar:
 
ad § 2 Punkt 1. bis 4. ..........................................................................................       € 23,--   25,--
die Totengräbergebühren betragen für:
ad § 2 Punkt 1. bis 3. ..........................................................................................       € 340,-- 360,--
ad § 2 Punkt 4 für Urnenbeisetzungen in Mauer-,
            Rand-,Reihen-u.Urnengräber .................................................................           €  45,--  50,--
für Exhumierungen ...................................................................... ......................        € 340,-- 360,--
           
§ 4
Nachlösegebühr
Nach  einem Zeitablauf von 10 Jahren kann das Nutzungsrecht um weitere 10 Jahre bzw. 5
Jahre verlängert werden. Für die Verlängerung des Nutzungsrechtes an einer Grabstelle ist
die jeweilige Grabplatzgebühr jeweils neu zu entrichten.
 
§ 5
Die Benützung der Leichenhalle zur Aufbewahrung wird - sanitätspolizeiliche oder ärztliche
Anordnung ausgenommen - vorläufig freigestellt. Für Erhaltungs- und Amortisationszwecke
wird jedoch für jede Bestattung, gleichviel ob die Leiche in der Leichenhalle aufgebahrt wird
oder nicht, eine Gebühr von .............................................................................            € 40,--  42,--
incl. 20 % MWSt eingehoben.
 

 

§ 6
Entstehen der Gebührenschuld und Fälligkeit
 
1. Die Gebührenschuld entsteht
            a) bei der Grabplatzgebühr mit der Überlassung des Benützungsrechtes an
                einer Grabstelle;
            b) bei der Erneuerungsgebühr zum Zeitpunkt der Erneuerung des
                Benützungsrechtes;
            c) bei der Beerdigungsgebühr mit der erfolgten Beerdigung
                der Leiche;
            d) bei der Exhumierung mit der erfolgten Bewilligung zur Enterdigung.
2. Die Gebühren werden innerhalb eines Monats nach Entstehen der Gebührenschuld
    fällig.
 
§ 7
Gebührenschuldner
. a) Zur Entrichtung der Grabplatz-Nachlöse-Gebühr ist derjenige verpflichtet, dessen
         Ansuchen um Verleihung (Nachlösung, Verlängerung) des Benutzungsrechtes an
         einer Grabstelle bewilligt wird.
    b) Zur Entrichtung der Beerdigungsgebühr ist derjenige verpflichtet, dem das Be-
         nutzungsrecht an der Grabstelle, in der die Leiche beerdigt wird oder ist, zukommt;
         wenn jedoch dieser selbst bestattet wird, derjenige, der für die Bestattung Sorge
         zu tragen hat.
    c) Die Enterdigungsgebühr hat der Auftraggeber der Exhumierung zu entrichten.
 
§ 8
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem auf dem Ablauf der Kundmachungsfrist folgenden Tag in
Kraft. Gleichzeitig treten die bisherigen, die Friedhofsgebühren betreffenden Verordnungen
außer Kraft.
 

Grabgebühren in den umliegenden Gemeinden sind von den Pfarren festgesetzt:

Zell/Pram

einmalige Grabgebühr für den Graberwerb:

Einzelgrab  29,07

Doppelgrab 58,14

Laufende Gebühr

Einzelgrab  29,07 für 5 Jahre

Doppelgrab 58,15 für 5 Jahre

 

Andorf

Keine Gebühren für Graberwerb

Laufende Gebühr

Einzelgrab 150,-- für 10 Jahre

Doppelgrab 300,-- für 10 Jahre

Epithaph  300,-- für 10 Jahre

 

Der Bürgermeister stellt den Antrag, die zur Kenntnis gebrachten neuen Gebühren für den Friedhof zu genehmigen.

 

Nachdem es keine weiteren  Wortmeldungen gibt, lässt der Bürgermeister über seinen Antrag mittels Handzeichen abstimmen.

 

 

Beschluss: Alle anwesenden Gemeinderatsmitglieder  stimmen dem  Antrag des Bürgermeisters zu. GR.

                   Eichinger fehlt.

 

 

 

 

 

 

 

 

TOP. 9.) Einspruch der Ehegatten  Mayr gegen Bescheide betreffend Wasser- und Kanalanschlussgebühren.

 

Bürgermeister Ing. Demmelbauer erklärt sich gleich zu beginn des TOP als befangen.

Vizebgm. Gahleitner erklärt, dass die Ehegatten Christine und Gerhard Mayr haben gegen den Bescheid des Bürgermeister für Anschlussgebühren des Schwimmbeckens Einspruch (24.7.2004) erhoben.

 

Begründung:

Da wir beim Bau unseres Schwimmbeckens auch zugleich einen Brunnen mit Tiefbohrung errichten haben lassen und daher die Wasserversorgung für das Becken gesichert ist, sehen wir auch keinerlei Anlass eine Wasseranschlussgebühr zu bezahlen.  Kanalanschlussgebühr:

Da im Schwimmbecken das Wasser nur alle 5-10 Jahre gewechselt wird ist es nicht einzusehen eine Kanalanschlussgebühr zu zahlen. Es ist sicher möglich das Wasser nicht abzulassen sondern abzupumpen. Wir hoffen daher auf eine andere Alternative.

 

Bescheid vom 1.7.2004:

Wasserleitungsanschlussgebühr € 417,12 incl. MWSt

Kanalanschlussgebühr € 703,67 incl. MWSt

Der Einspruch wurde noch nicht behandelt, da laufende Verfahren abgewartet wurden.

Es wurden im Gemeinderat bereits derartige Einspruche behandelt:

Fattinger Manfred

Stiglmayr Franz

Leitner Herbert

Mendl Egon

Der Gemeinderat hat jeweils den Bescheid des Bürgermeisters bestätigt und den Einspruch abgewiesen.

Die Parteien Fattinger, Stiglmayr und Leitner haben daraufhin beim Amt der O.Ö. Landesregierung Vorstellung eingereicht. Seitens des Amtes der O.Ö. Landesregierung wurden diese Vorstellung als unbegründet abgewiesen.

 

Vizebürgermeister Gahleitner  stellt den Antrag, den Einspruch abzuweisen und den Bescheid des Bürgermeisters zu bestätigen.

Es erfolgt keine weitere Wortmeldung, der Bürgermeister lässt mittels Handzeichen über diesen TOP. abstimmen.

 

Beschluss: Der Antrag wird von 23 Gemeinderatsmitgliedern angenommen. GR. Eichinger fehlt bei

                  diesem TOP. Der Bürgermeister stimmt nicht mit, da er sich für befangen erklärt hat.

 

 

 

 

 

TOP. 10.) Einspruch von Herrn Franz Binder gegen den Bescheid betreffend Erhaltungsbeitrag.

 

Frau GR. Karin Eichinger trifft ein

 

Der Bürgermeister erklärt sich gleich zu Beginn des TOP. für befangen, erklärt aber den Sachverhalt:

Herr Franz Binder besitzt in Ottenedt, Parz. 87/5 KG. Vormarkt-Riedau, eine Parzelle.

So wie alle Grundbesitzer von Bauparzellen hat auch er die letzten 5 Jahre Aufschließungsbeiträge für  Kanal bezahlt. Heuer wurden erstmals von der Gemeinde Erhaltungsbeiträge für Abwasser und Wasser bescheidmäßig vorgeschrieben.

 

Rechtsgrundlage: § 28 OÖ. Raumordnungsgesetz 1994 – Erhaltungsbeitrag im Bauland:

(1)     Die Gemeinde hat dem Eigentümer eines Grundstückes oder Grundstücksteiles, das im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan als Bauland gewidmet, jedoch nicht bebaut ist, je nach Aufschließung des Grundstücks durch eine gemeindeeigene Abwasserentsorgungsanlage oder eine gemeindeeigene Wasserversorgung jährlich einen Erhaltungsbeitrag vorzuschreiben.

(2)     Die Verpflichtung zur Entrichtung des Erhaltungsbeitrages besteht ab dem fünften Jahr nach der Vorschreibung des entsprechenden Aufschließungsbeitrages. Sie endet mit der Vorschreibung der im § 26 Abs. 5 Z. 1 und 2 genannten Beiträge oder der Entrichtung der entsprechenden privatrechtlichen Anschlußgebühr.

(3)     Der Erhaltungsbeitrag beträgt für die Aufschließung durch eine Abwasserentsorgungsanlage 15 Cent und für die Aufschließung durch eine Wasserversorgungsanlage 7 Cent pro Quadratmeter.

(4)     § 25 Abs. 3,4,6 und 7 sowie § 26 Abs. 1 Z. 1, Abs. 4 und 7 gelten sinngemäß.

(5)     Die Erhaltungsbeiträge sind ausschließliche Gemeindeabgaben im Sinn des § 6 Abs. 1 Zl. 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948.

(6)     Nähere Bestimmungen über die Vorschreibung des Erhaltungsbeitrages kann die Landesregierung durch Verordnung festlegen.

 

Die Marktgemeinde Riedau hat im Herbst 2004 ca. 80  Bescheide über Erhaltungsbeiträge ausgeschickt.

Wortlaut seines Einspruches von Herrn Binder:

„Gegen Ihre Forderung von 86,70 Euro Kanalerhaltungsgebühr erhebe ich Einspruch. Da wir keinen Wasserverbrauch auf dem Grundstück haben, fällt auch kein Abwasser an. Wir nutzen also den Kanal nicht. In den Jahren, in denen das Grundstück in unserem Besitz ist, wurde nicht der geringste Betrag auf diesem Kanalstück aufgewendet. Daher kann ich nur vermuten, dass hier ein Irrtum vorliegt.

Da für das Grundstück der Wasseranschluss (Wasserzähler) hergestellt und bezahlt ist, sind keine Aufschließungsbeiträge und Erhaltungsbeiträge angefallen.

 

Vizebürgermeister Gahleitner stellt den Antrag, den Einspruch abzuweisen und den Bescheid des Bürgermeisters zu bestätigen.

Es erfolgt keine weitere Wortmeldung, der Bürgermeister lässt mittels Handzeichen über diesen TOP. abstimmen.

 

Beschluss: Der Antrag wird von 24 Gemeinderatsmitgliedern angenommen. Der Bürgermeister stimmt

                  nicht mit, da er sich für befangen erklärt hat.

 

 

 

 

 

TOP. 11.) Änderung der Wassergebührenordnung.

 

 

Es berichtet der Bürgermeister, dass am 15.11.2004 ist beim Marktgemeindeamt der Voranschlagserlass für die Erstellung des Voranschlages 2005 eingetroffen ist. In diesem Erlass sind auch die neuen Gebühren für den Anschluss und die Benützung von Wasserversorgungs- und Abwasserentsorgungsanlagen enthalten und wurde den Fraktionsführer zur Verfügung gestellt.

 

Die OÖ. Landesregierung hat in ihrer Sitzung vom 18.10.2004 im Rahmen der „Förderungsrichtlinien des Landes Oberösterreich für Maßnahmen der Siedlungswasserwirtschaft“ mit Wirksamkeit 1.1.2005 Mindestanschlussgebühren ab 1. Jänner 2005 bei

      Wasserversorgungsanlagen       € 1.535,--

Abwasserbeseitigungsanlagen   € 2.558,--

festgesetzt.

Die Mindestanschlussgebühren dürfen auf Grund der Förderungsrichtlinien der OÖ. Landesregierung nicht unterschritten werden.

Benützungsgebühren:

Bei der Benützungsgebühr ist durch Anwendung einer betriebswirtschaftlichen Kostenrechnung aus den Betriebskosten, der Abschreibung, dem Zinsaufwand und den kalkulatorischen Zinsen eine Kostendeckung anzustreben. Die im Jahr 2005 gültigen Mindestgebühren (jeweils ohne USt) für die Wasserversorungs- und Abwasserentsorgungsanlagen wurden mit Beschluss der OÖ. Landesregierung vom 18. Oktober 2004 wie folgt festgesetzt:

Wasserversorgungsanlage   € 1,13 /m3

Abwasserentsorgungsanlage € 2,65/m3

Grundsätzlich haben alle oberösterreichischen Gemeinden die Mindestgebühren festzusetzen, auch jene Gemeinden, die kostendeckende Gebühren einheben. Ausgenommen sind nur jene Gemeinden, bei denen die Mindestgebühr die gesetzliche Obergrenze des § 16 Abs. 3 Z. 4 FAG 2001 überschreiten würde. Nach § 16 Abs. 3 Z. 4 leg.cit. darf der Jahresbetrag der Benützungsgebühr das doppelte Jahreserfordernis für die Erhaltung und den Betrieb der Einrichtung oder Anlage sowie für die Verzinsung und Tilgung der Errichtungskosten unter Berücksichtigung einer der Art der Einrichtung oder Anlage entsprechenden Lebensdauer nicht übersteigen. Die Einhebung einer Mindestbenützungsgebühr durch Gemeinden, bei denen die kostendeckende Gebühr unter der Mindestbenützungsgebühr liegt, entspricht im Übrigen auch den einschlägigen Verfassungsgerichtshoferkenntnissen zur Gebührendeckung (sh. z.B. VfGH vom 10.10.2001, Zl. B 260/01) , wonach die finanziellen Mitteln aus einer allfälligen Überdeckung gegeben sein sollte, verwendet werden können.

 

Jene Gemeinden, die ihren ordentlichen Haushalt nicht ausgleichen können, werden nicht damit rechnen können, dass Abgänge, die bei Wasserversorgungs- und Abwasserentsorgungsanlagen dadurch entstehen, dass die vereinnahmten Benützungsgebühren nur auf dem Niveau der Mindestgebühren oder nur geringfügig darüber liegen, zur Gänze aus Bedarfszuweisungsmitteln abgedeckt werden. Hier ist jedenfalls eine Anhebung um rd. 15 bis 30 Cent pro m3 über die Mindestgebühr als zumutbar anzusehen.

Gemeinden, die mit dem Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds einen Vertrag über die Gewährung von Nachlässen gem. § 18 Abs. 3 Wasserbautenförderungsgesetz 1985 idF abgeschlossen haben und bei denen die Folgekostenberechnung die Rückforderung von Landesdarlehen vereinbart wurde, haben hiefür bis zur Fertigstellung Rücklagen zu bilden.

 

Die Angelegenheit betreffend die Anhebung der Mindestgebühren bei jenen Gemeinden, die künftig den ordentlichen Haushalt nicht mehr ausgleichen können, wurde in der letzten Bürgermeisterkonferenz angesprochen. Bei der Gemeinde sind  am 18.11.2004 Musterverordnungen eingetroffen.

In diesen Musterverordnungen sind enthalten die Grundgebühr, verbrauchsabhängige Gebühren und die Bereitstellungsgebühr.

 

Der Bürgermeister hat sich von der Buchhaltung ausrechnen lassen, welche Kosten die Erhöhungen für eine Familie kosten, sollten die vorgeschlagenen Erhöhungen genehmigt werden.

 

4-Personenhaushalt mit ca. 160 m3 Wasserverbrauch pro Jahr:

Mehrkosten Wasser € 0,--, Mehrkosten Kanal € 8,--

 

2-Personenhaushalt mit ca. 70 m3 Wasserverbrauch pro Jahr:

Mehrkosten Wasser € 0,--, Mehrkosten Kanal € 3,50

 

Der Bürgermeister bringt den Entwurf einer neuen Verordnung zur Kenntnis:

 

 

V E R O R D N U N G

 

 

des Gemeinderates der Marktgemeinde Riedau vom ….., mit der eine Wassergebührenordnung für die Wasserversorgungsanlage Riedau erlassen wird.

 

Auf Grund des Interessentenbeiträge-Gesetzes 1958, LGBl. Nr. 28, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 55/1968 und 57/1973 und des § 15 Abs. 3 Zif. 5 des Finanzausgleichsgesetzes 2001, BGBl. Nr. I 3/2001 idgF,  wird verordnet:

§ 1

Für den Anschluß von Grundstücken an die gemeinnützige öffentliche Wasserversorgungsanlage der Marktgemeinde Riedau (im folgenden Wasserversorgungsanlage genannt) wird eine Wasserleitungs-Anschlußgebühr erhoben. Gebührenpflichtig ist der Eigentümer der angeschlossenen Grundstücke.

§ 2

(1) Die Wasserleitungs-Anschlußgebühr beträgt für bebaute Grundstücke je Quadratmeter der Bemessungsgrundlage nach   Abs. 2                                                                 (alt) € 10,13    10,23 (neu)

(2) Die Grundlage für die Verrechnungsquadratmeter bildet bei eingeschoßiger Bebauung die Quadratmeterzahl der bebauten Grundfläche, bei mehrgeschoßiger Bebauung die Summe der bebauten Flächen der einzelnen Geschoße jener Bauwerke, die einen unmittelbaren oder mittelbaren Anschluß an die gemeindeeigene öffentliche Wasserversorgungsanlage aufweist. Bei der Berechnung ist auf die volle Quadratmeterzahl der einzelnen Geschoße abzurunden. Kellergeschoße werden nur in jenem Ausmaß berücksichtigt, als sie als Kellergaragen oder für gewerbliche Zwecke ausgebaut sind oder weiters eine Wohnnutz- bzw. Wohnfläche aufweisen. Dachräume werden nur in jenem Ausmaß berechnet, als sie eine Wohnnutzfläche oder gewerbliche Fläche aufweisen. Für Kellergaragen und alle Nebengebäude (landwirtschaftliche Nebengebäude, Holzhütten, Garagen) wird von den hiefür zu berechnenden Verrechnungsquadratmetern ein Abschlag von 80 % gewährt. Für gewerblich genutzte Flächen wird ein Abschlag von 50 % von den hiefür zu berechnenden Quadratmetern berechnet.

(3) a) Für Wohnhäuser bis maximal 6 Wohnungen wird  die Anschlußgebühr  nach Abs. (1) und (2) berechnet und beträgt die Mindestanschlußgebühr                                    € 1.520,-    1.535,--    0,98 %

    b) Die Regelung nach (3)a) gilt analog für solche Gewerbebetriebe, die nicht unter Abs. (3) lit. c) bis lit. g) fallen.

    c) Soweit im folgenden nichts  anderes  bestimmt ist, beträgt die Mindestanschlußgebühr für Gasthäuser, Konditoreien, Bäckereien, Bauunternehmungen ohne  eigenen  Betonerzeugungsbetrieb, Landmaschinen- und Kraftfahrzeugreparaturwerkstätten                                                                                 € 2.274,70 2.297,--

    d) Für Wohnhäuser ab 7 Wohnungen ist  die Anschlußgebühr nach Abs. (1) und (2) zu berechnen. Das gleiche gilt für alle bundesbahneigenen Objekte, für alle  landes- und gemeindeeigenen Objekte, für alle Kassengebäude (Geldinstitute).

    e) Für Fleischhauereibetriebe mit mind. je 350 Jahresschlachtungen (Großvieh  und  Kleinvieh) errechnet  sich  die  Anschlußgebühr gleichfalls nach Abs. (1) und (2), jedoch  gilt als  Mindestanschlußgebühr                                                                                                                                            € 4.549,70 4.594,30

    f) Für Kraftfahrzeugreparaturwerkstätten mit KFZ-Waschanlagen gilt ein Pauschalzuschlag zur  Anschlußgebühr nach  Abs. (3) lit. c) von                                                                     €    758,35 765,80

 

    g) Für Schwimm- bzw. Planschbecken mit über 30 m3 Fassungsvermögen wird ein Pauschalzuschlag zur  errechneten  Anschlußgebühr berechnet mit                                                             €    379,20 382,90

    

(4) Die Wasserleitungs-Anschlußgebühr für unbebaute Grundstücke beträgt bis zum Ausmaß von 1.500 m2 € 1.520,-- 1535,-- für je angefangene weitere 100 m2 

                                                                                                                                  €      11,95 12,07

(5) Bei nachträglichen Änderungen der angeschlossenen Grundstücke ist eine ergänzende Wasserleitungs-Anschlußgebühr zu entrichten, die im Sinne der obigen Bestimmungen mit folgender Maßgabe errechnet wird:

A) Wird auf einem unbebauten Grundstück ein Gebäude oder Bauwerk errichtet, so ist von der ermittelten Wasserleitungs-Anschlußgebühr die nach dieser Gebührenordnung für das betreffende unbebaute Grundstück sich ergebende Wasserleitungs-Anschlußgebühr abzusetzen, wenn für den Anschluß des betreffenden unbebauten Grundstückes seinerzeit bereits eine Wasserleitungs-Anschlußgebühr oder ein Entgelt für den Anschluß an die Wasserversorgungsanlage entrichtet wurde.

B) Bei Änderungen eines angeschlossenen Gebäudes durch Auf-, Zu-, Ein- oder Umbau sowie Neubau nach Abbruch ist die Wasserleitungsanschlußgebühr in dem Umfang zu entrichten, als gegenüber dem bisherigen Zustand eine Vergrößerung der Berechnungsgrundlage gemäß Abs. (2) gegeben ist.

C) Eine Rückzahlung bereits entrichteter Wasseranschlußgebühren auf Grund einer

     Neuberechnung findet nicht statt.

§ 3

(1) Die Eigentümer der an die Wasserversorgungsanlage angeschlossenen Grundstücke haben für den Wasserbezug eine Wassergebühr zu entrichten. Diese beträgt bei der Messung des Wasserverbrauches mit Wasserzählern pro  Kubikmeter

                                                                                                                      €          1,30 1,30     0,0 %

(2) Wenn der Wasserzähler unrichtig anzeigt oder ausfällt, ist die verbrauchte Wassermenge zu schätzen. Bei der Schätzung des Wasserverbrauches ist insbesonders auf den Wasserverbrauch des vorangegangenen Kalenderjahres und auf etwa geänderte Verhältnisse im Wasserverbrauch Rücksicht zu nehmen.

(3) Soweit Wasserzähler nicht eingebaut sind, ist eine Wassergebührenpauschale zu entrichten. Diese beträgt halbjährlich:

a) für unbebaute Grundstücke bis zu 1.500 m2                                                               €          25,- 25,--

   für angefangene weitere 100 m2                                                                                 €         2,50  2,50

b) für bebaute Grundstücke je Quadratmeter der Bemessungsgrundlage nach § 2 Abs. 2

                                                                                                                                  €         0,24 0,24

c) für Grundstücke, auf denen eine Baulichkeit errichtet wird, je Quadratmeter der sich aus den baubehördlich genehmigten Bauplänen angegebenen Bemessungsgrundlage im Sinne des § 2 Abs. 2                                                                                                                                              €          0,24 0,24

 

(4) Für die von der Marktgemeinde Riedau zur Verfügung gestellten Wasserzähler ist eine Miete von monatlich                                                                                                                €          0,70 0,70

pro Zähler zu entrichten.

 

§ 4

(1) Die Verpflichtung zur Entrichtung der Wasserleitungs-Anschlußgebühr entsteht mit dem Zeitpunkt des Anschlusses eines Grundstückes an die Wasserversorgungsanlage.

(2) Die Verpflichtung zur Entrichtung der Anschlußgebühr gemäß § 2 Abs.  A) und B) dieser Verordnung entsteht ab Fertigstellung des Rohbaues des Ergänzungs- bzw. Neubaues.

(3) Der Abgabenanspruch für die Wasserbenützungsgebühr entsteht halbjährlich und zwar am 15.5. und 15.11. eines jeden Jahres im Nachhinein und ist nach Erhalt der Zahlungsaufforderung zu entrichten.

(4) Die Zählermiete ist halbjährlich und zwar mit der Vorschreibung der Wasserbenützungsgebühr nach Erhalt der Zahlungsaufforderung zu entrichten.

 

§ 5

In den in dieser Verordnung geregelten Gebühren ist die Umsatzsteuer nicht enthalten (Exklusivgebühr).

§ 6

Diese Verordnung tritt mit dem der zweiwöchigen Kundmachungsfrist nach § 94 (3) O.Ö. Gemeindeordnung 1990 i.d.g.F. folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig treten die bisherigen, die Wasserbenützungsgebühren betreffenden Verordnungen außer Kraft.

 

Der Bürgermeister ersucht den Obmann des Umweltausschusses, er möge im ersten Vierteljahr 2005 mit den Ausschussmitgliedern die neue Musterverordnung erarbeiten. Die neue Verordnung soll mit 1.4.2005 in Kraft treten können.

Bgm. Ing. Demmelbauer stellt den Antrag, die zur Kenntnis gebrachten Erhöhungen der Wasserbenützungs- und  anschlussgebühren zu genehmigen.

 

 

GV. Schabetsberger möchte in die Diskussion auch gleich die  nächsten zwei Punkte mit einbeziehen. Er ersucht Obmann des Umweltausschusses, dass der Ausschuss demnächst befasst wird. Die Grundsatzbeschlüsse fehlen noch. Er findet es schade, dass der Ausschuss nur eine Sitzung im Jahr 2004 machte.

 

GR. Köstlinger, stellt die  Bitte mit Daten vorsichtig umzugehen. Bezüglich Einführung der  Grundgebührenregelung wurde im Frühjahr eine Sitzung abgehalten. Im Herbst hat keine Sitzung mehr stattgefunden. Die nächst Sitzung wird im Frühjahr 2005  stattfinden.

 

GR. Erwin Wolschlager weißt darauf hin,  dass der Kulturausschuss  elf Sitzungen seit der letzten Wahl gemacht hat.

 

Der Bürgermeister lässt über seinen Antrag mittels Handzeichen abstimmen.

 

Beschluss: Der Antrag wird von allen Gemeinderatsmitgliedern angenommen.

 

 

 

 

TOP. 12.) Änderung der Kanalgebührenordnung.

 

Im vorangegangenen TOP wurde bereits über die Gebührenerhöhungen beraten und der Vorsitzende bringt den Entwurf der neuen Verordnung betreffend Kanalgebühren zur Kenntnis:

 

 

V E R O R D N U N G

 

des Gemeinderates der Marktgemeinde Riedau vom  betreffend die Kanalanschlußgebühr und die Kanalbenützungsgebühr einschließlich der Vorschreibung von Vorauszahlungen auf die Kanalanschlußgebühr (Kanalgebührenordnung für die Marktgemeinde Riedau).

Auf Grund des Interessentenbeiträge-Gesetzes 1958, LGBl.Nr. 28, in der Fassung der Gesetze LGBl.Nr. 55/1968 und 57/1973 und des § 15 Abs. 3 Zif. 5 des Finanzausgleichsgesetzes 2001, BGBl. Nr. I 3/2001 i.d.g.F. wird verordnet:

 

§ 1

Für den Anschluß von Grundstücken an das gemeindeeigene öffentliche Kanalnetz wird eine Kanalanschlußgebühr erhoben. Gebührenpflichtig ist der Eigentümer der angeschlossenen Grundstücke.

§ 2

(1) Die Kanalanschlußgebühr errechnet sich aus der Gebühr nach den Verrechnungsquadratmetern und beträgt, soweit im folgenden nicht etwas anderes bestimmt ist, die Bemessungsgrundlage nach Abs. (2) für den Verrechnungsquadratmeter                                                            (alt) € 16,90 17,05 (neu)

(2) Die Grundlage für die Verrechnungsquadratmeter bildet bei eingeschoßiger Bebauung die Quadratmeteranzahl der bebauten Grundfläche, bei mehrgeschoßiger Bebauung die Summe der bebauten Fläche der einzelnen Geschoße jener Bauwerke, die einen unmittelbaren oder mittelbaren Anschluß an das gemeindeeigene öffentliche Kanalnetz aufweisen. Bei der Berechnung ist auf die volle Quadratmeteranzahl der einzelnen Geschoße abzurunden. Kellergeschoße werden nur in jenem Ausmaß berücksichtigt, als sie als Kellergaragen oder für gewerbliche Zwecke ausgebaut sind oder weiters eine Wohnnutz- bzw. Wohnfläche aufweisen. Dachräume werden nur in jenem Ausmaß berechnet, als sie eine Wohnnutz- oder gewerbliche Fläche aufweisen. Für Kellergaragen und alle Nebengebäude (landwirtschaftliche Nebengebäude, Holzhütten, Garagen) wird von den hiefür zu berechnenden Verrechnungsquadratmetern ein Abschlag von 8o % gewährt. Für gewerblich genutzte Flächen wird ein Abschlag von 5o % von den hiefür zu berechnenden Verrechnungsquadratmetern berechnet. Für Objekte, bei denen die Einleitung der Oberflächenwässer nicht erlaubt ist, wird ein Abschlag von 20 % gewährt.

(3) a) Für Wohnhäuser bis maximal 6 Wohnungen wird die Anschlußgebühr nach Abs. (1) und (2) berechnet und beträgt die Mindestanschlußgebühr

                                                                                                                      € 2.530,- 2.558,--     1,106 %

     b) Die Regelung nach (3) a) gilt analog für solche Gewerbebetriebe, die nicht unter Abs. (3) lit. c) bis g) fallen.

    c) Für andere Gewerbebetriebe (Gasthäuser, Bäckereien, Konditoreien, Bauunternehmungen ohne eigenen  Betonerzeugungsbetrieb, Landmaschinen-und Kraftfahrzeugsreparatur-werkstätten) ist die Anschlußgebühr  nach  Abs.  (1)  bis  (3)  zu  berechnen,  jedoch  beträgt  die Mindestanschlußgebühr

                                                                                                                                 € 3.785,-  3.826,90

    d) Für Wohnhäuser ab 7 Wohnungen ist die Anschlußgebühr nach Abs. (1) und (2) zu berechnen. Das gleiche gilt für alle bundesbahneigenen Objekte, für alle landes- und gemeindeeigenen Objekte und für alle Kassengebäude (Geldinstitute).

 

    e) Für Fleischhauereibetriebe mit mind. je 35o Jahresschlachtungen (Großvieh und Kleinvieh) errechnet sich die Anschlußgebühr gleichfalls nach Abs. (1) und (2), jedoch gilt als Mindestanschlußgebühr

                                                                                                                                 € 7.572,40 7.656,15

    f) Für Kraftfahrzeugreparaturwerkstätten, KFZ-Wasch- und Serviceanlagen gilt ein Pauschalzuschlag zur Anschlußgebühr nach Abs. (3) lit. c) von

                                                                                                                                 € 1.178,20 1.191,20

 

    g) Für Schwimm- bzw. Planschbecken mit über 30 m3 Fassungsvermögen wird ein Pauschalzuschlag zur Anschlußgebühr von                                                                                                          €    639,70 646,80

berechnet.

(4) Für unbebaute Grundstücke beträgt die Anschlußgebühr bis zu einem Ausmaß von 1.5oo m2 € 2.530,00

2,558,-- für je angefangene weitere 1oo m2                                                                    €      18,80 19,00

(5) Bei nachträglichen Abänderungen der angeschlossenen Grundstücke ist eine ergänzende Kanalanschlußgebühr zu entrichten, die im Sinne der vorerwähnten Bestimmungen mit folgender Maßgabe errechnet wird:

   (A) Wird auf einem unbebauten Grundstück ein Gebäude oder Bauwerk errichtet, so ist von der ermittelten Kanalanschlußgebühr die nach dieser Gebührenordnung für das betreffende unbebaute Grundstück sich ergebende Kanalanschlußgebühr abzusetzen, wenn für den Anschluß des betreffenden unbebauten Grundstückes seinerzeit bereits eine Kanalanschlußgebühr oder ein Entgelt für den Anschluß an die Kanalanlage errichtet wurde.

   (B) Bei Änderungen eines angeschlossenen Gebäudes durch Auf-, Zu-, Ein- oder Umbau sowie Neubau nach Abbruch, ist die Kanalanschlußgebühr in dem Umfang zu entrichten, als gegenüber dem bisherigen Zustand eine Vergrößerung der Berechnungsgrundlage gemäß Abs. 2 gegeben ist.

   (C) Eine Rückzahlung bereits entrichteter Kanalanschlußgebühren auf Grund einer Neuberechnung findet nicht statt.

§ 3

(1) Die zum Anschluß an das gemeindeeigene öffentliche Kanalnetz verpflichteten Grundstückseigentümer und Anrainer haben auf die von ihnen nach dieser Kanalgebührenverordnung zu entrichtenden Kanalanschlußgebühren Vorauszahlungen zu leisten. Die Vorauszahlung beträgt 8o v.H. jenes Betrages, der von dem betreffenden Grundstückseigentümer oder Anrainer unter Zugrundelegung der Verhältnisse im Zeitpunkt der Vorschreibung

der Vorauszahlung als Kanalanschlußgebühr zu entrichten wäre.

(2) Die Vorauszahlungen sind nach Baubeginn des gegenständlichen gemeindeeigenen öffentlichen Kanalnetz bescheidmäßig vorzuschreiben. Die Vorauszahlung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Bescheides fällig.

(3) Ergibt sich bei der Vorschreibung der Kanalanschlußgebühr, daß die von dem betreffenden Grundstückseigentümer oder Anrainer bereits geleistete Vorauszahlung die vorzuschreibende Kanalanschlußgebühr übersteigt, so hat die Gemeinde den Unterschiedsbetrag innerhalb von zwei Wochen ab der Vorschreibung der Kanalanschlußgebühr von Amts wegen zurückzuzahlen.

(4) Ändern sich nach Leistung der Vorauszahlung die Verhältnisse derart, daß die Pflicht zur Entrichtung einer Kanalanschlußgebühr voraussichtlich überhaupt nicht entstehen wird, so hat die Gemeinde die Vorauszahlung innerhalb von vier Wochen ab der maßgeblichen Änderung, spätestens aber innerhalb von vier Wochen ab Fertigstellung des gemeindeeigenen Kanalnetzes, verzinst mit 4 v.H. pro Jahr ab Leistung der Vorauszahlung von Amts wegen zurückzuzahlen.

§ 4

(1) Die Eigentümer der angeschlossenen Grundstücke haben eine Kanalbenützungsgebühr, berechnet nach dem Wasserverbrauch, zu entrichten. Diese Gebühr beträgt bei der Messung des Verbrauches des Wassers mit Wasserzähler ab

pro Kubikmeter € 2,60 2,65  1,92 %

(2) a) Die Kanalbenützungsgebühr für Grundstücke, die an die gemeindeeigene Wasserversorgungsanlage nicht oder zum Teil angeschlossen sind, wird nach dem durchschnittlichen Wasserverbrauch für Grundstücke ähnlicher Größe und Verwendung berechnet.

b) Die Kanalbenützungsgebühr für landwirtschaftliche Wohnhäuser wird nach dem durchschnittlichen Wasserverbrauch für Grundstücke ähnlicher Größe und Verwendung berechnet.

(3) Die Kanalbenützungsgebühr für Grundstücke, von denen nur Niederschlagswässer abgeleitet werden, beträgt für je angefangene 500 m2 Grundfläche mit einer Entwässerung in das gemeindeeigene öffentliche Kanalnetz jährlich

                                                                                                                      €      39,25 40,00

§ 5

(1) Die Verpflichtung zur Entrichtung der Kanalanschlußgebühr entsteht mit dem Zeitpunkt des Anschlusses eines Grundstückes an die Kanalisationsanlage. Geleistete Vorauszahlungen sind zu jenem Wert anzurechnen, der sich aus der Berücksichtigung der in den Quadratmetersatz eingeflossenen Preissteigerungskomponente gegenüber dem zum Zeitpunkt der Vorschreibung der Vorauszahlung kalkulierten Quadratmetersatz ergibt.

(2) Die Verpflichtung zur Entrichtung der Anschlußgebühr gemäß § 2 Abs. A) und B) dieser Verordnung entsteht bei Fertigstellung des Rohbaues des Ergänzungs- bzw. Neubaues.

(3) Der Abgabenanspruch für die Kanalbenützungsgebühr entsteht halbjährlich und zwar am 15.o5. und 15.11. eines jeden Jahres im Nachhinein und ist nach dem Erhalt der Zahlungsaufforderung zu entrichten.

§ 6

Durch diese Gebührenordnung werden privatrechtliche Vereinbarungen nicht ausgeschlossen.

§ 7

In den in dieser Verordnung geregelten Gebühren ist die Umsatzsteuer nicht enthalten (Exklusivgebühr).

§ 8

Diese Verordnung tritt mit dem der zweiwöchigen Kundmachungsfrist nach § 94(3) O.Ö. Gemeindeordnung 1990 i.d.g.F. folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig treten die bisherigen, die Kanalgebühren betreffenden Verordnungen außer Kraft.

 

Da die Diskussion bereits im vorherigen Tagesordnungspunkt erfolgt ist, gibt es keine weiteren Wortmeldungen.

Der Bürgermeister stellt den Antrag, die zur Kenntnis gebrachten Gebührenerhöhungen zu genehmigen.

Die Abstimmung erfolgt mittels Handzeichen.

 

Beschluss: Der Antrag wird einstimmig angenommen.

 

 

 

 

TOP. 13.) Änderung der Abfallgebührenordnung

 

 

Am 18.11.2004 ist beim Marktgemeindeamt die Mitteilung des Bezirksabfallverbandes Schärding eingelangt, dass ab 1.1.2005 die Restabfallentsorgung zur WAV Wels erfolgen muss, berichtet der Bürgermeister.  Das heißt, dass sich der Entsorgungspreis pro Gewichtstonne für Haus- und Sperrabfall auf € 143,-- (bisher ca. 125,--) erhöhen wird. Dieser Preis beinhaltet die Kosten für die thermische Verwertung, die Umladekosten und die Transportkosten von der Umladestelle bis zur Verwertungsanlage.

Mit den Frächtern wurde vereinbart, dass die Umladung bei jenen Gemeinden, die mit der Fa. Gradinger einen Gransportvertrag haben in Ort/I. erfolgen wird, für alle anderen Gemeinden erfolgt die Umladung bei der Fa. Land Rein (Gangl) in Brunnenthal.

Die Kosten für das Einsammeln des Restabfalles sind für die Gemeinden unterschiedlich, da jede Gemeinden unterschiedliche Verträge mit den Entsorgungsbetrieben abgeschlossen haben. Diese Verträge sind zu adaptieren.

Der Abfallwirtschaftsbeitrag kann auch 2005 niedrig gehalten werden, da sich die Kosten bzw. Erlöse für die Altstoffsammlungen günstig entwickeln (Vorstand BAV schlägt für 2005 wiederum € 6,90 pro Einwohner vor).

 

Im Finanzjahr 2004 wird ein geringfügiger Überschuss überzielt. Wenn man diesen Überschuss auch für 2005 berücksichtigt und die erhöhten Entsorgungspreis, so ist eine geringfügige Erhöhung der Abfallgebühren erforderlich. Es ist auch zu bedenken, dass die Kosten für Sperrabfall beim ASZ mehr werden.

Der Entwurf der neu erstellten Verordnung wird vollinhaltlich zur Kenntnis gebracht:

 

 

 

 

 

 

V E R O R D N U N G

 

 

des Gemeinderates der Marktgemeinde Riedau vom ……, mit der eine Abfallgebührenordnung erlassen wird.

 

Aufgrund des § 34 des O.Ö. Abfallwirtschaftsgesetzes 1997, LGBl. Nr. 86/1997,idgF., wird verordnet:

 

§ 1

Gegenstand der Gebühr

 

1. Für die Sammlung (Erfassung), Entsorgung und Verwertung von Abfällen ist eine Abfallgebühr zu entrichten.

 

§ 2

Höhe der Gebühren

 

Die Abfallgebühr besteht aus der Grundgebühr und Mengengebühr:

 

I. Die GRUNDGEBÜHR beträgt jährlich:

                                                                                                               

         1.) für Haushalte:                                                                      alt      neu

         a) pro Haushalt                                                                €        30,50  31,--

         b) pro nicht bewohnten Hausobjekt (Kleinhausbauten)             €        30,50  31,--

 

         2.) für Anstalten, Betriebe, gewerbliche Objekte, öffentliche Einrichtungen und

         sonstige Arbeitsstellen:

         a) pro 90-Liter Restabfall-Behälter                                                 € 15,25 15,50

             zusätzlich pro 10 Mitarbeiter eine Erhöhung um € 15,25

         b) pro 800 Liter Restabfall-Container                                              € 15,25 15,50

             zusätzlich pro 10 Mitarbeiter eine Erhöhung um € 15,25

         c) für Gaststätten je 30 Sitzplätze                                                          € 15,25 15,50

 

 

 

II. Die MENGENGEBÜHR beträgt für Haushalte, nicht bewohnte Hausobjekte   

    (Kleinhausbauten), für Anstalten, Betriebe, gewerbliche  Objekte, öffentliche  

    Einrichtungen und sonstige Arbeitsstellen:

 

 

1.) für die RESTABFALL-ABFUHR je Abfuhr

         a) pro 90-Liter Restabfall-Behälter                                                €   3,55 3,60

         b) pro 800-Liter Restabfall-Container                                             € 37,10 37,70

         c) je 60-Liter Abfallsack                                                              €   2,75 2,80

         d) je Wertmarke für einen 90-Liter Restabfall-Behälter                       €   3,55 3,60

         e) je Wertmarke für einen 800-Liter Restabfall-Container          € 37,10 37,70

 

2.) für die Anlieferung zur KOMPOSTIERUNG bei einer Jahresmenge von mehr als 5 m3

    die darüberliegende Menge:

a) Grün- bzw. geschredderter Baum- und Strauchschnitt pro m3         €   8,00 8,23

b) von unzerkleinertem Baum- und Strauchschnitt pro m3                  € 12,00 12,62

 

3.) für die BIOABFALL-ABFUHR (Küchenabfälle)

         Pauschalgebühr pro Jahr                                                              € 8,00

 

4.) für die Anlieferung von BAUSCHUTT u-. BAURESTMASSE bei einer Jahresmenge von mehr

      als 2 m³

     die darüber liegende Menge pro m³                                                    €  12,65

 

§ 3

Gebührenschuldner

 

Gebührenschuldner ist der Grundstückseigentümer; im Falle des Bestehens von Baurechten oder Nutzungsrechten ist der Bauberechtigte bzw. der Nutznießer zur Entrichtung der Gebühren verpflichtet.

 

§ 4

Beginn der Gebührenpflicht

 

Die Verpflichtung zur Entrichtung der Geldleistungen nach § 2 II. beginnt mit Anfang des

Monats, in dem die Sammlung und Abfuhr von Abfällen von den jeweiligen Grundstücken

erstmals stattfindet und endet mit Ende des Monats, in dem die Abmeldung von der

Abfuhr des jeweiligen Abfallbehälters beim Marktgemeindeamt Riedau erfolgt. Die

Berechnungsgrundlage für die Berechnung der Grundgebühr bilden die zum Stichtag

01.03. und 01.09. gemeldeten Haushalte.

 

§ 5

Fälligkeit

 

Die Gebühren nach § 2 sind halbjährlich, und zwar am 15.5. und 15.11. eines jeden

Jahres im Nachhinein zur Zahlung fällig. Die Geldleistung nach § 2 Pkt. II.1) c)bis e) und

Pkt. II.3. a)bis c) sind beim Marktgemeindeamt Riedau sofort als Barerlag fällig.

 

§ 6

Umsatzsteuer

 

In den im § 2 geregelten Gebühren ist die Umsatzsteuer im gesetzlichen Ausmaß enthalten (Inklusivgebühr).

 

§ 7

Inkrafttreten

 

Diese Verordnung tritt mit 01.04.2004 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung vom 10.10.2002 außer Kraft.

 

 

Bürgermeister Ing. Demmelbauer betont, dass in Riedau bei den Abfallgebühren bereits eine Teilung in Grund- und Mengengebühr besteht und  dass die Gemeinde Riedau eine „Pioniergemeinde“ in Bezug auf  die Berechnung der Abfallgebühr in Grundgebühr und Mengengebühr war.

 

Gr. Köstlinger erklärt, dass Erhöhungen auch künftig genau so zu behandeln und notwendig sein werden.

 

GR. Hintermayr stellt die Frage,  warum der Abfall zuerst  von Riedau nach Brunnenthal gefahren werden muss und erst dann nach Wels abtransportiert wird.  

 

GR. Köstlinger berichtet, dass dies in der nächsten Umweltausschussitzung besprechen wird.

 

Der Vorsitzende betont, wir werden den „günstigen Weg“ finden, auch wenn das ein Umweg ist.

 

GR. Köstlinger erklärt, dass künftig die Mengen Müll kontrolliert werden. Er erklärt das funktionieren der Umladestationen. Wenn man jetzt die Kilometer der einzelnen Fahrten im Bezirk zusammenzählt, so wird es künftig doch günstiger kommen, weil die künftig Müllfahrzeuge mehr Müll laden können.

 

GV. Schabetsberger berichtet, dass der BAV noch nicht genau sagen kann  wie hoch die Erhöhung sein wird wenn der Abfall verbrennt wird. Der BAV hat dies bereits voriges Jahr beraten, dass der Müll verbrennt werden muss ab 1.1.,  aber heuer hat es mit den Mitgliedern noch keine diesbezügliche Besprechung gegeben. Seiner Meinung ist die Sitzung des BAV nächste Woche viel zu spät, da alles bereits in 14 Tagen stattfinden soll.  Der BAV hätte früher dies bekanntgeben sollen. Zum Kritikpunkt des vorigen Problems - der Gemeinderat hat schon im vorigen Jahr gesagt, dass der Ausschuss dies im heurigen Jahr behandeln sollte.

 

GR. Köstlinger antwortet,  den Grundsatzbeschluss der Verbandsversammlung hat es im vorigen Jahr gegeben, es gibt immer im Frühjahr und im Dezember eine Verbandsversammlung. Die Entscheidung ist schon in der letzten Ausschusssitzung gefallen. Wie es sich in unserer Gemeinde auswirkt sehen wir nun bei unseren Erhöhungen, wir haben die Grundgebühr in Riedau von € 30,50 auf € 31,-- zu erhöhen und die Mengengebühr einer 90-l-Mülltonne von  € 3,55 auf € 3,60 .

 

GV. Schabetsberger erklärt, er muss ihn berichtigen. Wir dürfen nicht sagen, wir müssen nur ein bisschen erhöhen und dann ist es kostendeckend. Die Müllverbrennung wird sich um einiges erhöhen. Es ist nicht so, dass es nur um ein paar Cents mehr kostet. Heuer wird es voraussichtlich noch einen Überschuss geben.

 

Der Bürgermeister stellt den Antrag, die Gebühren, so wie zur Kenntnis gebracht, zu erhöhen.

 

Nachdem keine weiteren Wortmeldungen mehr vorliegen, lässt der Bürgermeister über seinen  Antrag abstimmen.

 

Beschluss: Einstimmig wird der Antrag

 

 

 

 

TOP. 14.) Bericht über den Caritas-Kindergarten in Riedau.

 

 

Der Bürgermeister gibt folgenden Bericht:

Nachdem es einige Monate die neue Kindergartenleitung gibt, erfolgte ein Gespräch mit der Kindergartenleiterin,  Frau Gertraud  Zizler.  Er kann berichte, dass es bisher  nur positive Rückmeldungen gibt. Er hat ihr die Frage gestellt, ob es von Eltern Kritikpunkte gibt, es ist ihr aber nichts  bekannt. Ein weiteres Gespräch gab es  dann mit Frau Mag. Krenn, der Leiterin der Caritas für Kindergärten. Es wurde auch über die Zukunft gesprochen, da befürchtet wurde, dass künftig nur zwei Gruppen zustande kommen. Es wurde nun genauer berechnet und es ist sehr wahrscheinlich, dass nächstes Jahr wieder drei Gruppen geführt werden können. Auch wurde über das Budget gesprochen. Frau Mag. Kenn hatte glaubhaft versichert, dass der veranschlagte Budgetansatz nicht überschritten wird. Sie ist überzeugt, dass bei Erhaltung der drei Gruppen alles so bleibt wie es ist.

 

GV. Wolschlager Anita stellt die Frage, ob über den Frühdienst gesprochen wurde.  Ist der Bedarf nach wie vor gegeben und wird er erhalten bleiben?

 

Der Bürgermeister antwortet,  wenn keine Wünsche dazukommen ändert sich nichts.

 

GR. Wolschlager Erwin ersucht, dass in einer der nächsten Kulturausschusssitzung das Budget des Kindergartens besprochen wird.

 

 

 

 

Dringlichkeitsantrag – Sperre der Ausfahrt Haberlstraße auf L 513 Unterinnviertler Straße.

 

Es ersucht der Bürgermeister GR.  Hintermayr um den Bericht:

 

Es wird schon lange diese Entscheidung hinausgeschoben, erklärt GR. Hintermayr. Es ist uns bereits bekannt, dass die Gemeinde die  Linksabbiegespur  auf der L 513  nicht bekommt. Im Winter ist es sehr schlecht, von der Haberlstraße auf die L 513  hinauszufahren. Deshalb bringt nun die FPÖ diesen Dringlichkeitsantrag ein und es wird nicht wie bei andere Fraktionen nur durch Plakate auf ein Problem hingewiesen. Die FPÖ-Fraktion begründet den Antrag damit, dass aufgrund der großen Unfallhäufigkeit und des bevorstehenden Winters der Gemeinderat ersucht wird folgendes zu beschließen:

Als erster Schritt eines Verkehrskonzeptes für Riedau möge die Ausfahrt von der Haberlstraße auf die L 513 (Billakreuzung) so rasch wie möglich gesperrt wird. Falls rechtlich möglich wäre eine einfache bauliche Maßnahme, Aufstellung eines ca. 2 m breiten „Betontroges“, zusätzlich zu den erforderlichen Verkehrszeichen wie „Einfahrt verboten“ und „Sackgasse“ erwünscht. Weitere bauliche Maßnahmen wie die Errichtung einer Linksabbiegespur ist ja laut Schreiben der Abteilung Straßenerhaltung und –betrieb erstellt von DI Christian Dick nicht erforderlich.

 

GR. Wolschlager Erwin bekrittelt die Aussage betreffend „nur Plakate“ aufstellen.

 

Der Bürgermeister lässt über den Antrag der FPÖ-Fraktion mittels Handzeichen abstimmen.

 

Beschluss: Die Fraktionsmitglieder der ÖVP ( 12) und FPÖ (2) stimmen dem Antrag zu, die Gemeinderatsmitglieder der SPÖ-Fraktion (11) stimmen dagegeben. Der Antrag ist daher mit 14 Ja-Stimmen zu 11 Nein-Stimmen angenommen.

 

 

 

 

 

TOP. 15.) Bericht des Bürgermeisters.

 

Der Bürgermeister gibt einen kurzen Bericht vom abgelaufenen Jahr 2004:

 

Sitzungen:

Gemeinderat                                9 Sitzungen     mit 113 Punkten

Gemeindevorstand                       8                     mit 57Punkten

Prüfungsausschuss                          4

Bauausschuss                                 3

Kulturausschuss                              10

Sanitätsausschuss                           1

Umweltausschuss                           1

Personalbeirat                              0

Wohnungsausschuss                      3

Familienausschuss                          2

Schulbauausschuss                         4

 

Bücherei: derzeit  vorhanden  2100  Bücher und    135 Spiele

          ca. 1100 Entlehnungen an Büchern und Spielen

Hunde: Anzahl: 95

Baubehörde:

Wohnhausneubauten                    5

Bauplatzbewilligungen                3

Umbauten                                    5

Carport                                         2

Rinderstall                         1

Gartenhütte                                  1

Verkehrsflächenbeitrag                7

Container                                      1

Betreubares Wohnen                    1

Maschinenhalle                              1

Dachgeschossausbau                    1

Garage                                        2

 

Sonstige Angelegenheiten

Flächenwidungsplanabänderung für das gesamte Gemeindegebiet

Straßenbauten (Berg und Pomedt)

Aufschließungsbeiträge 5 mit € 5.228,62

Erhaltungsbeiträge mit € 13.144,69

Wasser und Kanalanschlußgebührenvorschreibungen

 

Kopien für Vereine:           9.753

 

Beim hs. Marktgemeindeamt ist das Versteigerungsedikt für die Liegenschaft altes Kino eingetroffen. Die Versteigerung findet am 12.1.2005, 10.00 Uhr beim Gericht 1. Stock Saal Nr. 1 statt.

 

Für den Straßenbau Berg liegt von LR Hiesel eine finanzielle Zusage in Höhe von €  20.000,-- vor.

 

Der Bürgermeister lädt die Fraktionsführer zu einer Voranschlagsbesprechung  am 14. Dezember 13.00-16.00 Uhr ein.

 

Abschließend lädt der Bgm. Ing. Demmelbauer die Gemeinderatsmitglieder zur Jahresabschlussfeier ins Gasthaus  Autzinger ein.

 

 

 

 

TOP. 16.) Allfälliges.

 

 

GR. Erwin Wolschlager spricht nochmals TOP. 7. (Grundsatzbeschluss Förderung politischer Vereine) an und gibt bezüglich der damaligen Obmannwahl beim ATSV bekannt, dass die Obmann-Stellvertreter Gegenstimmen von seinen Eltern waren.


 

 

 

 

Genehmigung der Verhandlungsschrift über die letzte Sitzung

Gegen die während der Sitzung zur Einsicht aufgelegene Verhandlungsschrift über die letzte Sitzung vom 18.11.2004 wurden keine - folgende - Einwendungen erhoben:

 

 

 

 

 

 

 

Nachdem die Tagesordnung erschöpft ist und sonstige Anträge und Wortmeldungen nicht mehr vorliegen, schließt der Vorsitzende die Sitzung um 19.40 Uhr.

 

 

 

 

.......................................................    ........................................................

                     (Vorsitzender)                                                     (Gemeinderat)

 

 

 

................................................   ..................................................

                     (Schriftführer)                                                     (Gemeinderat)

 

 

 

 

Der Vorsitzende beurkundet hiermit, dass gegen die vorliegende Verhandlungsschrift in der Sitzung vom             keine Einwendungen erhoben wurden - über die erhobenen Einwendungen der beigeheftete Beschluss gefasst wurde.

 

 

 

Der Vorsitzende: