Lfd.Nr. 17 Jahr 2005

 

VERHANDLUNGSSCHRIFT

 

über die öffentliche 17. Sitzung des Gemeinderates der Marktgemeinde Riedau am
03. November 2005.

 

Tagungsort:  Sitzungssaal der Marktgemeinde Riedau.

 

 

Anwesende:

 

01.  Vizebgm. Peter Gahleitner als Vorsitzender

02. GV. Berta Scheuringer                              15. GR. Klaus Ortner

03. GR. Diana Dick                                        16. GR. Doris Krestel

04. GR. DI Franz Mitter                                  17. GR. Kurt Kemetsmüller

05. GR. Walter Köstlinger                               18. GR. Karin Eichinger

06. GR. Wolfgang Kraft                                  19. GR. Erwin Wolschlager

07. GR. Monika Tallier                                    20. GR. Heinrich Ruhmanseder

08. GR. Franz Wimmer                                   21.

09. GR. Ing. Alois Steinmetz                           22.

10. GR. Gerhard Payrleitner                            23.

11. GV. Franz Schabetsberger                        24.

12. GV. Günter Ortner                                   25.

13. GV. Anita Wolschlager                             

14. GR. Rudolf Hosner                                   

 

 

 

Ersatzmitglieder:

GR. Richard Ebner                       für Bgm. Ing. Johann Demmelbauer            

GR Walter Mitter                         für GV. Hermann Kraft

GR. Brigitte Heinzl                       für GR. Ernst Hintermayr

GR. Gerold Schellmann                  für GR. Franz Arthofer

GR. Adolf Zallinger                       für GR. Andreas Schroll      

                                     

                  

 

Der Leiter des Gemeindeamtes: AL Gehmaier Katharina

 

 

Fachkundige Personen (§ 66 Abs. 2 OÖ. GemO.1990):

 

 

 

Mitglieder mit beratender Stimme in Ausschüssen (§ 18 Abs. 4 OÖ. GemO. 1990):

 

 

Es fehlen:

entschuldigt:                                              unentschuldigt:

Bgm. Ing. Johann Demmelbauer

GV. Hermann Kraft

GR. Ernst Hintermayr

GR. Franz Arthofer

GR. Andreas Schroll

 

Der Schriftführer (§ 54 Abs. 2 OÖ. GemO. 1990):  AL Katharina Gehmaier
Der Vorsitzende eröffnet um 20.08 Uhr die Sitzung und stellt fest, dass

a) die Sitzung vom - Bürgermeister, Vizebürgermeister -

    einberufen wurde;

b) die Verständigung hierzu gemäß den vorliegenden Zustellnachweisen an

    alle Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder zeitgerecht schriftlich am 25.10.2005

    unter Bekanntgabe der Tagesordnung erfolgt ist;

    die Abhaltung der Sitzung durch Anschlag an der Amtstafel am gleichen Tage

    öffentlich kundgemacht wurde;

c) die Beschlussfähigkeit gegeben ist;

d) dass die Verhandlungsschrift über die letzte Sitzung vom 29.09.2005 bis zur heutigen     

     Sitzung während der Amtsstunden im Gemeindeamt zur Einsicht auf-

    gelegen ist, während der Sitzung zur Einsicht noch aufliegt und gegen

    diese Verhandlungsschrift bis zum Sitzungsschluss Einwendungen eingebracht

    werden können.

 

GV. Franz Schabetsberger und GR. Heinrich Ruhmanseder unterschreiben das Sitzungsprotokoll.

 

Sodann gibt der Vorsitzende noch folgende Mitteilungen:

 

Vor Eintritt in die Tagesordnung wird vom Vorsitzenden Pkt. 7 „Änderung Flächenwidmungsplan“ abgesetzt.

 

Weiters bringt der Vorsitzende den eingebrachten Dringlichkeitsantrag von GR. Erwin Wolschlager bzw. Kulturausschuss „neue Hallenordnung für die Pramtalhalle sowie für die Turnhalle der Volksschule Riedau„ zur Kenntnis und lässt darüber abstimmen.

Beschluss: einstimmig wird der Antrag angenommen. Die Abstimmung erfolgte mittels Handzeichen. Er wird vor Pkt. Allfälligem behandelt.

 

Tagesordnung

 

1.       Bericht des Obmannes des Prüfungsausschusses.

2.       Änderung des Vertrages betreffend die Durchführung des Transportes von Kindergartenkindern.

3.       Bericht des Obmannes des Wohnungsausschusses.

4.       Genehmigung der Richtlinien für die Vergabe von Wohnungen für den Wohnblock Betreubares Wohnen.

5.       Vergabe einer Wohnung im Gemeindewohnhaus Pomedt 3 und Festlegung des Mietpreises.

6.       Verlegung der 30 kV-Leitung in Pomedt; Genehmigung eines Kostenanteiles für die Gemeinde.

7.       Änderung des Flächenwidmungsplanes Nr. 5 und des örtlichen Entwicklungskonzeptes;  Genehmigung der Änderungswünsche.

8.       Erlassung einer neuen Kanalordnung für die Marktgemeinde Riedau.

9.       Genehmigung eines Vertrages für die Einräumung eines Geh- und Fahrtrechtes in Achleiten.

10.   Behandlung des Ansuchens um Gewährung einer Betriebsförderung.

11.   Behandlung von Ansuchen um Gewährung einer Gemeindeförderung für den Einbau einer Solaranlage.

12.   Änderung der Friedhofsordnung für den Friedhof Riedau.

13.   Arbeitskreise der Dorf-/Stadtentwicklung; Beratung und Beschlussfassung bezüglich Umwandlung in einen Dorf-/Stadterneuerungsverein; Bestellung eines Obmannes/Obfrau.

14.   Berichterstattung des Bürgermeisters über den derzeitigen Stand beim Projekt „Gesunde Gemeinde“ sowie grundsätzliche Beschlussfassung über die finanzielle Abwicklung.  

15.   Bericht des Bürgermeisters.

16.   Dringlichkeitsantrag: Genehmigung einer neuen Hallenordnung für die Pramtalhalle (Mehrzweckhalle Hauptschule Riedau) sowie für die Turnhalle der Volksschule Riedau.

17.   Allfälliges.

 

 

 

 

 

Vor Beginn der Tagesordnung wird wieder eine Bürgerfragestunde abgehalten. Nachdem es keine Wortmeldungen dazu gibt, wird mit der Tagesordnung zur Gemeinderatssitzung fortgefahren.


 

 

TOP. 1.)  Bericht des Obmannes des Prüfungsausschusses

 

Der Vorsitzende ersucht den Obmann um den Bericht.

 

Der Obmann des Prüfungsausschusses GR. Klaus Ortner gibt folgenden Bericht:

Sitzung des Prüfungsausschusses am 11.10.2005

 

TOP. 1.) Überprüfung der Belege des 1. Halbjahres 2005

Die Ordner mit den Belegen des 1. Halbjahres werden von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses durchgesehen. Es wurden keine Beanstandungen festgestellt. Der Obmann und die Mitglieder des Prüfungsausschusses stellen die ordnungsgemäße Verbuchung der Belege fest.

 

TOP. 2.) Allfälliges

Der Obmann erklärt, dass im Jahr 2005 noch zwei Sitzungen zu planen sind.

In der nächsten Sitzung soll die Endabrechnung Drucksteigerung Pomedt überprüft werden. Der Obmann erklärt als Mitglied der Freiw.Feuerwehr Riedau dass ein neues Kommandofahrzeug angeschafft werden muss.

Frau GR. Schabetsberger erkundigt sich bezüglich der Kindergartenförderungen. Als zweiter Tagesordnungspunkt wird die Überprüfung der Anschlussgebühren Wasser- u. Kanal 2005 festgesetzt.  Als Termin für die nächste Sitzung wird der 09.11.2005 festgelegt.

 

Vizebürgermeister Gahleitner bedankt sich für den Bericht und bei den Mitgliedern des Prüfungsausschusses.

 

TOP. 2.) Änderung des Vertrages betreffend die Durchführung des Transportes von  

              Kindergartenkindern

 

Vizebürgermeister Gahleitner gibt den Sachverhalt bekannt:

 

Der Unternehmer Robert Gumpoltsberger hat beim Bürgermeister vorgesprochen und folgende Änderung des Vertrages gefordert:

 

4.

Die Verpflichtung zur Beförderung der Kindergartenkinder besteht nur an Kindergartentagen. Die Kindergartenbesuchstage werden monatlich von der Leitung des Kindergartens dem Unternehmer und dem Gemeindeamt rechtzeitig, möglichst monatlich im Vorhinein, bekanntgegeben. Der Unternehmer führt die Beförderung der Kindergartenkinder nach Vertragspunkt 2 durch und verpflichtet sich, die Fahrtzeiten genau einzuhalten. Zur Verrechnung wird als Standort des Unternehmers die Hauptschule Riedau angenommen, bis das Unternehmen einen Gewerbestandort im Bereich der Gemeinde Riedau anbieten kann. Sollte der neue Standort nicht im Gemeindegebiet Riedau liegen, wird als An- und Abfahrtsweg je 2 km einfache Strecke verrechnet. Der Unternehmer erklärt sich bereit, das Mittagessen für den Kindergarten Riedau kostenlos von der Schülerausspeisung der Hauptschule Riedau zum Kindergarten zu transportieren.

 

Vizebürgermeister Gahleitner stellt den Antrag um Abänderung des Vertrages, so wie vorgebracht.

 

GV. Schabetsberger erklärt, er hat sich den Vertrag durchgeschaut. Der Bürgermeister hat bei der letzten Gemeinderatssitzung, wo es um die Genehmigung des Vertrages ging, ein  Schreiben beigebracht, in welchem Herr Gumpoltsberger ausdrücklich erklärt, dass er den Gewerbestandort nach Riedau verlegen will.

Er glaubt, es wäre sinnvoll, eine Änderung erst dann zu machen, wenn er in Riedau keinen Standort bekommt. Er ersucht, dass dies zurückgestellt wird, bis aktueller Bedarf gegeben ist.

 

Auch GR. Ruhmanseder schließt sich der Meinung von GV Schabetsberger an. Er fragt, ob es gerechtfertigt ist,  dass er die Zufahrt bezahlt bekommt. Dies wird von Frau AL Gehmaier bejaht. Auch Herr Stiglmayr hat die Zufahrt bezahlt bekommen.

 

Vizebürgermeister Gahleitner schlägt vor, diesen Punkt zu vertagen. Es soll nochmals mit Herrn Gumpoltsberger ein Gespräch geführt werden.

 

Beschluss: Alle Gemeinderatsmitglieder sind damit einverstanden.

 

 

TOP. 3.) Bericht des Obmannes des Wohnungsausschusses

 

Vizebürgermeister Gahleitner bittet Obmann um Bericht.

Der Obmann des Wohnungsausschusses GV  Schabetsberger gibt folgenden Bericht:

 

Am Montag, 31. Oktober 2005 hat die Sitzung des Wohnungsausschusses stattgefunden.

Es waren Vergabevorschläge für zwei Wohnungen im Gemeindewohnhaus Pomedt 3 auszuarbeiten.

Die Mitglieder des Ausschusses haben für die 12 Bewerber Punkte vergeben und man kam zu folgenden Vergabevorschlägen:

 

Pkt. 1.)Vergabe einer Mietwohnung im Gemeindewohnhaus in 4752 Riedau, Pomedt 3 Obergeschoß – kein Kinderzimmer - Wohnfläche 54 m² (vormals ***anonymisiert***)

 

Vergabevorschlag für den Gemeinderat: ***anonymisiert***

                                                                  

Vergabe der Mietwohnung (***anonymisiert***) im Gemeindewohnhaus in

4752 Riedau, Pomedt 3 – Erdgeschoß – kein Kinderzimmer – Wohnfläche 54 m²

 

Vergabevorschlag für den Gemeinderat: ***anonymisiert***

 

Ersatz für beide Wohnungen:

  1. Ersatz: ***anonymisiert***
  2. Ersatz: ***anonymisiert***

 

Die Miete für beide Wohnungen soll erhöht werden und zwar auf den gleichen Quadratmetersatz wie ihn bisher Herr ***anonymisiert*** bezahlt, d.s. pro Quadratmeter € 2,50 zuzügl. Index.

 

Unter Pkt. 2. wurden die Richtlinien für die Vergabe der Betreubaren“ Wohnungen im Betreubaren Wohnhaus in 4752 Riedau, Riedau 84/85 ausgearbeitet.

Dazu kann er noch berichten, dass beim Land folgende Frage abgeklärt hat: Wie sind die rechtlichen Belange, wenn in einer Betreubaren Wohnung 2 Personen (eine pflegebedürftige Person und eine nichtpflegebedürftige Person die diese pflegt) leben und z.B. die pflegebedürftige Person verstirbt. Muss die nicht pflegebedürftige Person ausziehen aus der Betreubaren Wohnung oder kann sie in der Wohnung bleiben? Welche Kündigungsfristen gibt es?

 

Antwort vom Land Oberösterreich:

Grundsätzlich dürfen nur zielgruppenangehörige Personen eine Betreubare Wohnung mieten. In den Mietverträgen sind Eintrittsrechte nach den §§ 12 (Abtretung des Mietrechts),

13 (Wohnungstausch) und 14 (Mietrecht im Todesfall) ausgeschlossen, sofern die verbleibende Person nicht der Zielgruppe entspricht. Junge, gesunde Personen werden ausziehen müssen, während bei entsprechendem Alter (über 60 Jahren) ein Umzug nicht mehr notwendig sein wird. Dies ist jedoch auch davon abhängig, ob die verbleibende Person überhaupt einen Betreuungsvertrag mit der Betreuungsorganisation abschließen und Notruf und Betreuungszuschlag bezahlen will, obwohl sie diese nicht benötigt. Wenn der Betreuungsvertrag und der Notruf nicht zustande kommen, ist auch der Abschluss des Mietvertrages nicht möglich. Es liegt in der Verantwortung der Gemeinde, dafür Sorge zu tragen, dass die Betreubaren Wohnungen an Personen vermietet werden, die diese auch benötigen.

 

Diese Bedingungen wurden in den Richtlinien unter § 10 Besondere Bedingungen aufgenommen.

 

Unter Allfälligen gab es keine Wortmeldungen.

         

Vizebürgermeister Gahleitner bedankt sich beim Obmann für den Bericht.

 

 

 

TOP. 4.) Genehmigung von Richtlinien für die Vergabe von Wohnungen für den Wohnblock Betreubares Wohnen

 

Vizebürgermeister Gahleitner erklärt, dass im vorangegangenen Bericht des Obmannes des Wohnungsausschusses von den Richtlinien berichtet wurde. Er stellt die Frage, ob es dazu Wortmeldungen gibt.

 

GR. Ruhmanseder stellt die Frage, ob es Kündigungsfristen gibt.

GV. Schwabetsberger erklärt dazu, es gibt  keine Kündigungsfrist, bei Bedarf ist dies individuell zu regeln. Er verweist darauf, dass das Mietrechtsgesetzt nicht angewendet werden kann.

 

GV Ortner glaubt auch, eine Kündigungsfrist ist nicht gut, eine Handlungsfreiheit im Gemeinderat soll gegeben sein. Die betreffende Person muss jedenfalls im Vorhinein wissen, dass sie grundsätzlich keinen weiteren Anspruch hat.

 

GV. Schabetsberger stellt Antrag, die vorliegenden Richtlinien zu genehmigen.

 

 

 

Richtlinien

für die Vergabe der Wohnungen im Wohnblock Betreubares Wohnen“ in Riedau

 

Für die objektive Vergabe von wohnbaugeförderten Mietwohnungen nach sozialen Kriterien im „Betreubaren Wohnblock“ in 4752 Riedau, Riedau 84/85, an ältere Menschen und Menschen mit Behinderungen.

 

 

§ 1

Grundsätzliches

 

Um eine einheitliche Berücksichtigung der sozialen Kriterien für die Wohnungsvergabe bzw. das Vorschlagsrecht sicherzustellen, sind folgende Punkte zu beachten und zu bewerten, wobei Gemeindebürger aus Riedau den Vorzug genießen.

 

 

§ 2

Derzeitige Wohnverhältnisse

 

1)

 

Wohnungswerber wohnt in einer Wohnung mit Einzelofenheizung

10 Punkte

2)

 

Wohnungswerber wohnt in einer Wohnung mit Zentralheizung mit täglichem Betreuungsaufwand (Holz, Kohle …)

5 Punkte

3)

 

Wohnungswerber wohnt in einer Wohnung mit entlegener Lage

10 Punkte

4)

 

Wohnungswerber wohnt im 1. Stock einer Wohnanlage – kein Lift vorhanden

5 Punkte

5)

 

Wohnungswerber wohnt im 2. oder 3. Stock einer Wohnanlage – kein Lift vorhanden

10 Punkte

6)

 

Wohnungswerber wohnt derzeit allein in einer Wohnung oder in einem Eigenheim ohne Betreuung

10 Punkte

7)

 

Wohnungswerber wohnt im Übergabehaus in einer eigenen Wohnung mit Betreuungsmöglichkeit durch die Kinder

oder

Wohnungswerber wohnt im Familienverband mit Angehörigen (Geschwister, Kinder, Eltern)

5 Punkte

 

§ 3

Betreuungsbedürftigkeit

 

1)

a)

Personen mit leichterem Pflegebedarf – Pflegegeld der Stufe 1

25 Punkte

1)

b)

Personen mit leichterem Pflegebedarf – Pflegegeld der Stufe 2

30 Punkte

1)

c)

Personen mit Pflegegeld der Stufe 3 (oder höher)

35 Punkte

1)

d)

Rollstuhlfahrer

35 Punkte

 

Bei Punkt 1a 1b 1c 1d darf insgesamt nur eine Bewertung herangezogen werden

 

 

2)

 

Mobile Hilfe und Betreuung wird bereits in Anspruch genommen

 

 

a)

Hauskrankenpflege

5 Punkte

 

b)

Essen auf Rädern

5 Punkte

 

c)

Mobile Altenhilfe

5 Punkte

 

d)

Derzeit Betreuung durch Angehörige

5 Punkte

 

Bei Punkt 2 dürfen insgesamt maximal 10 Punkte vergeben werden

 

 

§ 4

Altersstufen

 

1)

 

Personen ab 70 Jahre

15 Punkte

2)

 

Personen ab 65 Jahre

10 Punkte

3)

 

Personen ab 60 Jahre

5 Punkte

 

 

§ 5

Höhe des Einkommens

 

 

 

Das Einkommen aller Personen die zum Haushalt des Wohnungswerbers gehören und in die beantragte Wohnung einziehen werden, ohne allfälligem Pflegegeld

€URO

 

a)

Liegt das monatliche Einkommen bei einer Person unter dem jeweils gültigen Ausgleichszulagenrichtsatz: für das Jahr 2005 von € 662,99 /

für das Jahr 2006 von € 690,00 usw.

10 Punkte

 

b)

Liegt das monatliche Einkommen bei verheirateten Personen unter dem jeweils gültigen Ausgleichzulagenrichtsatz: für das Jahr 2005 von

€ 1.030,23 / für das Jahr 2006 von € 1.055,99 usw.

10 Punkte

 

 

§ 6

Empfehlungen mobiler Dienste

 

 

 

Personen die auf Grund einer besonderen sozialen Situation über Empfehlungen mobiler Dienste in „Betreubares Wohnen“ aufgenommen werden sollen

10 Punkte

 

 

§ 7

Bezug zur Marktgemeinde Riedau

 

1)

 

In Riedau mit Hauptwohnsitz

25 Punkte

2)

 

Früher im Gemeindegebiet von Riedau gewohnt oder gearbeitet

20 Punkte

3)

 

Hat Angehörige in der Marktgemeinde Riedau

15 Punkte

4)

 

Sonst eine Beziehung zur Marktgemeinde Riedau

10 Punkte

 

 

§ 8

Wartezeiten

 

Wartezeiten werden ab dem Zeitpunkt des Einlangens des Ansuchens und bei Erreichen der Aufnahmekriterien berücksichtigt.

Bei der Erstvergabe der Wohnungen im Jahr 2006 werden keine Punkte für die Wartezeit erworben.

Ansonsten erwirbt man pro Monat, jedoch maximal für die Dauer von zwei Jahren

1 Punkt (höchstens 24 Punkte).

Für die Aufrechterhaltung der Wohnungsbewerbung muss der Wohnungswerber vor Ablauf von 2 Jahren schriftlich um eine Verlängerung ansuchen.

Im Falle der Verlängerung bleiben die Punkte für eine maximale Wartezeit von zwei Jahren (24 Punkte) erhalten.

 

 

§ 9

Vergabe der Wohnung bzw. Vorschlagsrecht

 

a)         Die für die Festsetzung der Dringlichkeit maßgebenden Umstände sind im Erhebungsblatt festzuhalten und von den Wohnungswerbern glaubhaft zu machen. Die entsprechenden Unterlagen, wie Einkommensnachweise (z.B. letzter Pensionsbescheid, Ausgleichszulage, usw.), Pflegegeldbescheid, Nachweis über die Leistungen mobiler Dienste usw. sind beizuschließen.

b)         Die Vergabe der Wohnung bzw. der Vorschlag an die ISG Ried im Innkreis

(Innviertler Siedlungsgenossenschaft) erfolgt ausschließlich durch den Gemeinderat wobei die gegenständlichen Richtlinien verbindlich sind.

c)         Sollte sich bei der Entscheidung des Gemeinderates zur Vergabe der Wohnung ein Gleichstand einzelner Ansuchen in der Gesamtbewertung darstellen, sind diese Ansuchen nach der Punktebewertung im Sinne des § 3 (Betreuungsbedürftigkeit) zu unterscheiden. Sollte sowohl die Gesamtpunktezahl als auch die Punktezahl nach § 3 wiederum einen Gleichstand bringen, entscheidet das Datum des Einlangens des Ansuchens.

 

 

§ 10

Besondere Bedingungen

 

Grundsätzlich dürfen nur zielgruppenangehörige Personen eine Betreubare Wohnung mieten. In den Mietverträgen sind Eintrittsrechte nach den §§ 12 (Abtretung des Mietrechts),

13 (Wohnungstausch) und 14 (Mietrecht im Todesfall) ausgeschlossen, sofern die verbleibende Person nicht der Zielgruppe entspricht. Junge, gesunde Personen werden ausziehen müssen, während bei entsprechendem Alter (über 60 Jahren) ein Umzug vermutlich nicht mehr notwendig sein wird. Dies ist jedoch auch davon abhängig, ob die verbleibende Person überhaupt einen Betreuungsvertrag mit der Betreuungsorganisation abschließen und Notruf und Betreuungszuschlag bezahlen will, obwohl sie diese nicht benötigt. Wenn der Betreuungsvertrag und der Notruf nicht zustande kommen, ist auch der Abschluss des Mietvertrages nicht möglich. Es liegt in der Verantwortung der Gemeinde, dafür Sorge zu tragen, dass die Betreubaren Wohnungen an Personen vermietet werden, die diese auch benötigen.

 

 

Diese Richtlinien wurden vom Gemeinderat der Marktgemeinde Riedau in der Sitzung vom …… beschlossen

 

Vor- und Familienname:

 

 

Straße u. Hausnummer:

 

 

Postleitzahl u. Wohnort:

 

 

 

 

 

 

……………………………

 

An den

Telefonnummer

 

Gemeinderat der

 

 

Marktgemeinde Riedau

 

 

Riedau 32/33

 

 

4752 Riedau

 

 

 

 

 

 

     A n s u c h e n

 

 

 

 

 

Bewerbung um eine Mietwohnung

 

 

im BETREUBAREN WOHNBLOCK

 

 

in 4752 Riedau, Riedau 84/85

 

 

 

 

Die Wohnung hat eine Wohnnutzfläche von ca. 51 m² (bestehend aus Wohn- und Schlafraum, Küche

 

oder Kochnische sowie WC/Bad mit Dusche. (Loggia, Balkon oder Terasse sind in dieser Nutzfläche

 

nicht eingerechnet.)

 

 

Eigentümer und Vermieter ist die Innviertler Gemeinnützige Wohnungs- & Siedlungsgenossenschaft

 

reg.Gen.m.b.H. (ISG), Goethestraße 29, 4910 Ried im Innkreis.

 

Das Vergaberecht für diese Wohnungen hat der Gemeinderat der Marktgemeinde Riedau.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Unterschrift des Wohnungswerbers

 

 

 

 

Riedau, am …………………

 

 

 

……………………………………………..

Unterschrift des Wohnungswerbers

 

 

 

 

 

 

Beilagen:

 

 

Ausgefüllter Erhebungsbogen

 

und die rforderlichen Unterlagen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

E r h e b u n g s b o g e n

 

 

 

für die objektive Vergabe von wohnbaugeförderten Mietwohnungen nach sozialen

 

 

 

Kriterien im "Betreubaren Wohnblock" in 4752 Riedau, Riedau 84/85

 

 

 

 

 

 

 

1. Person

 

 

Vor- und Familienname:

 

 

Geburtsdatum u. Geburtsort:

 

 

Straße u. Hausnummer:

 

 

Postleitzahl u. Wohnort:

 

 

Familienstand:

 

 

 

 

 

 

 

2. Person

 

 

Vor- und Familienname:

 

 

Geburtsdatum u. Geburtsort:

 

 

Straße u. Hausnummer:

 

 

Postleitzahl u. Wohnort:

 

 

Familienstand:

 

 

 

 

 

 

 

Derzeitige Wohnverhältnisse

 

 

1)

Wohnungswerber wohnt in einer Wohnung mit Einzelofenheizung

ja o

nein o

2)

Wohnungswerber wohnt in einer Wohnung mit Zentralheizung mit täglichem

ja o

nein o

 

Betreuungsaufwand (Holz, Kohle …)

 

 

3)

Wohnungswerber wohnt in einer Wohnung mit entlegener Lage

ja o

nein o

4)

Wohnungswerber wohnt im 1. Stock einer Wohnanlage - kein Lift vorhanden

ja o

nein o

5)

Wohnungswerber wohnt im 2. oder 3. Stock einer Wohnanlage - kein Lift vorhanden

ja o

nein o

6)

Wohnungswerber wohnt derzeit allein in einer Wohnung oder in einem Eigenheim

ja o

nein o

 

ohne Betreuung

 

 

7)

Wohnungswerber wohnt im Übergabehaus in einer eigenen Wohnung

ja o

nein o

 

mit Betreuungsmöglichkeit durch die Kinder

 

 

oder

 

 

 

Wohnungswerber wohnt im Familienverband

 

 

 

mit Angehörigen (Geschwister, Kinder, Eltern)

 

 

 

 

 

 

 

Betreuungsbedürftigkeit

 

 

1a)

Personen mit Pflegegeld der Stufe 1

ja o

nein o

1b)

Personen mit Pflegegeld der Stufe 2

ja o

nein o

1c)

Personen mit Pflegegeld der Stufe 3 (oder höher)

ja o

nein o

1d)

Rollstuhlfahrer

ja o

nein o

2a)

Mobile Hilfe u. Betreuung - Hauskrankenpflege

ja o

nein o

2b)

Mobile Hilfe u. Betreuung - Essen auf Rädern

ja o

nein o

2c)

Mobile Hilfe u. Betreuung - Mobile Altenhilfe

ja o

nein o

2d)

Derzeit Betreuung durch Angehörige

ja o

nein o

 

 

 

 

 

Altersstufen

 

 

 

1. Person Geburtsdatum: ……………………………

 

 

 

2. Person Geburtsdatum: ……………………………

 

 

 

 

 

 

 

Höhe des Einkommens

 

 

 

Das Einkommen aller Personen die zum Haushalt des Wohnungswerbers gehören

        €URO

 

und in die beantragte Wohnung einziehen werden, ohne allfälligem Pflegegeld

……………………

 

 

 

 

a)

Liegt das monatliche Einkommen bei einer Person unter dem jeweils gültigen

ja o

nein o

 

Ausgleichszulagenrichtsatz: für das Jahr 2005 von € 662,99

 

/ für das Jahr 2006 von € 690,00 usw.

 

 

 

 

 

 

b)

Liegt das monatliche Einkommen bei verheirateten Personen unter dem jeweils

ja o

nein o

 

gültigen Ausgleichszulagenrichtsatz: für das Jahr 2005 von € 1.030,23

 

/ für das Jahr 2006 von € 1.055,99 usw.

 

 

 

 

 

 

 

Empfehlung mobiler Dienste

 

 

 

Personen die auf Grund einer besonderen sozialen Situation über Empfehlungen

ja o

nein o

 

mobiler Dienste in "Betreubares Wohnen" aufgenommen werden sollen

 

………………………………………………………………………………………………

 

 

 

 

 

 

 

Bezugswert zur Marktgemeinde Riedau

 

 

1)

In Riedau mit Hauptwohnsitz

ja o

nein o

2)

Früher im Gemeindegebiet von Riedau gewohnt oder gearbeitet

ja o

nein o

3)

Hat Angehörige in der Marktgemeinde Riedau

ja o

nein o

4)

Sonst eine Beziehung zur Marktgemeinde Riedau …………………………………

ja o

nein o

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Sonstige berücksichtigungswürdige Umstände:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die vom Gemeinderat der Marktgemeinde Riedau am ……. beschlossenen Vergaberichtlinien

habe ich zur Kenntnis genommen. Die Wohnungsbewerbung bleibt beim Marktgemeindeamt Riedau

2 Jahre evident.

 

 

Für eine Aufrechterhaltung der Wohnungsbewerbung ist vor Ablauf von 2 Jahren eine schriftliche

 

Verlängerung erforderlich.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

…………………………………………………………………………………..

 

 

 

Unterschrift des Wohnungswerbers

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Folgende Unterlagen sind dem Erhebungsbogen beizulegen:

 

 

o

Einkommensnachweise (z.B. letzter Pensionsbescheid, Ausgleichszulage, usw.)

 

 

o

Pflegegeldbescheid

 

 

o

Nachweis über die Leistungen mobiler Dienste

 

 

o

 

 

 

o

 

 

 

 

 

 

 

Beschluss: Alle Gemeinderatsmitglieder stimmen dem Antrag von GV. Schabetsberger zu. Die Abstimmung erfolgte mittels Handzeichen.

 

 

TOP. 5.) Vergabe einer Wohnung im Gemeindewohnhaus Pomedt 3 und Festlegung des Mietpreises.

 

 

Vizebgm. Gahleitner erklärt, dass zwei Wohnungen im Gemeindewohnhaus Pomedt 3 vergeben werden, weil auch Frau ***anonymisiert*** aus der Wohnung ausziehen wird. Er bittet um den Bericht.

 

GV. Schabetsberger bringt den Antrag des Wohnungsausschusses zur Kenntnis:

Aufgrund der Punktevergabe sollen die Wohnungen wie folgt vergeben werden:

 

Vergabe der Mietwohnung im Gemeindewohnhaus in 4752 Riedau, Pomedt 3 Obergeschoß – kein Kinderzimmer - Wohnfläche 54 m² (vormals ***anonymisiert***):

Vergabevorschlag für den Gemeinderat: ***anonymisiert***

                                                                  

Vergabe der Mietwohnung (***anonymisiert***) im Gemeindewohnhaus in

4752 Riedau, Pomedt 3 – Erdgeschoß – kein Kinderzimmer – Wohnfläche 54 m²:

Vergabevorschlag für den Gemeinderat: ***anonymisiert*** ; die Wohnung ist aber erst beziehbar, wenn Frau ***anonymisiert*** einen Heimplatz hat. 

 

Ersatz für beide Wohnungen:

  1. Ersatz: ***anonymisiert***
  2. Ersatz: ***anonymisiert***

 

Die Miete für beide Wohnungen soll erhöht werden und zwar auf den gleichen Quadratmetersatz wie ihn bisher Herr ***anonymisiert*** bezahlt, d.s. pro Quadratmeter € 2,50 zuzügl. Index.

Die Wohnungen werden vorher renoviert, so wird z.B. in der Wohnung ***anonymisiert*** die Gasheizung eingebaut.

 

GV. Schabetsberger stellt den Antrag, den zur Kenntnis gebrachten Vorschlag zu genehmigen.

 

GR. Steinmetz stellt folgendes fest:  man weiß nicht, wann ein Platz im Altersheim frei wird. Frau ***anonymisiert*** hat mehr  Punkte erreicht,  bekommt jetzt aber die schlechtere Wohnung.

 

GV. Schabertsberger erklärt,  Frau Graf  ist  zwar Erstgereihte, länger als zwei Monate wird es erfahrungsgemäß nicht dauert, drei Monate sind sowieso Kündigungsfrist. Frau ***anonymisiert*** soll die Wohnung der Großmutter erhalten, da sie Teile der Einrichtung übernimmt.

 

GV. Ortner Günter: Wie erwähnt muss in der Wohnung ***anonymisiert*** erst die Heizung eingebaut werden.

Es kann ganz schnell passieren, dass ein Heimplatz frei wird.

 

GV. Scheuringer stellt die Frage, ob Frau ***anonymisiert*** speziell nur für das Pflegeheim Zell/Pram oder auch für Andorf gestellt hat.

GR. Brigitte Heinzl berichtet, dass ihre Schwiegermutter nur für Zell/Pram vorgemerkt ist, weil dort bereits Herr Heinzl untergebracht ist.

 

Abschließend lässt der Vorsitzende über den Antrag von GV. Schabetsberger mittels Handzeichen abstimmen.

Beschluss: Der Antrag wird von allen Gemeinderatsmitgliedern angenommen.

 

 

 

TOP. 6.) Verlegung der 30 kV-Leitung in Pomedt; Genehmigung eines Kostenanteiles für die

              Gemeinde

 

Der Bürgermeister gibt den Sachverhalt bekannt:  

 

Die Energie AG beabsichtigt im Bereich der Siedlung Pomedt den Austausch des Seils bei der bestehenden 30 kV-Leitung. Da die Marktgemeinde Riedau in diesem Bereich eine Erweiterung des bestehenden Siedlungsgebietes plant, wurde die Energie AG um Vorlage eines Angebotes betreffend einer Erdverkabelung gebeten.

Die Gesamtkosten wurde in diesem Angebot auf € 72.390,-- geschätzt.

 

Auf Grund dieser Tatsache wurde ein Besprechungstermin mit der Energie AG, der Marktgemeinde und den betroffenen Grundbesitzer Mag. Tischler und Humer Günter  am 20.4.2005 organisiert.

 

Den betroffenen Grundbesitzern wurde an Hand des Angebotes der Energie AG bzw. des Verlegeplanes die derzeitige und geplante Situation zur Kenntnis gebracht. Anschließend wurden die einzelnen Positionen des Angebotes der Energie AG genau besprochen und dabei festgelegt, welche Maßnahmen erforderlich sind bzw. welche weggelassen werden könnten.

 

Dadurch ergibt sich eine neue Ausgangssumme und zwar in Höhe von € 30.000,-- netto bzw. € 36.000,-- brutto. Über diese Summe liegt nun ein neues Angebot vor.

 

Verschiedene Berechnungen über die Aufteilung der Kosten wurden angestellt.

z.B. Gesamtbetrag € 36.000,--, geteilt durch 8 Bauparzellen = € 4.500,--.

 

Grundstücksbesitzer                 Parzellen                      Betrag

Gemeinde                                1 (Spielplatz)                4.500,--

Tischler                                    2                                  9.000,--

Humer                                      5                                  22.500,--

 

Anschließend wurde folgende Einigung für eine finanzielle Aufteilung erzielt:

Gemeinde                                1                                  6.000,--

Tischler                                    2                                  10.000,--

Humer                                      5                                  20.000,--

 

Sollte der Gemeinderat dem Verhandlungsergebnis zustimmen, wird mit den beiden betroffenen Grundbesitzern eine Vereinbarung über den zu leistenden Kostenanteil abgeschlossen.

 

Die Grabungsarbeiten sollen auf jeden Fall koordiniert werden (Wasser, Kanal, Strom, Telekom, Energie AG, Straßenbeleuchtung, Ferngas etc. = eine Baustelleneinrichtung). Dadurch ist vielleicht auch eine Kosteneinsparung möglich.

 

 

 

Beschlussvorschlag:

 

Vizebgm. Gahleitner stellt den Antrag, dass die Marktgemeinde Riedau sich an den Kosten der Erdkabelverlegung mit einem Betrag von € 6.000,-- beteiligt.

 

GV. Ortner gibt nochmals bekannt, dass keine Freileitung mehr sein soll, sondern die Verkabelung vorteilhaft ist. Die Gemeinde kann mit dem finanziellen Schlüssel leben, allerdings mit dem Beigeschmack, dass die Gemeinde mehr umwidmet, weil Herr Humer die Kosten für die Verkabelung  mitfinanzieren muss.

 

Es lässt der Vizebürgermeister über seinen Antrag mittels Handzeichen abstimmen.

 

Beschluss: Der Antrag wird von allen Gemeinderatsmitgliedern angenommen.

 

 

 

TOP. 7.) Änderung des Flächenwidmungsplanes Nr. 5 und des örtlichen Entwicklungskonzeptes; Genehmigung der Änderungswünsche

 

 

Dieser TOP. wurde bereits vor Eintritt in die Tagesordnung abgesetzt.

 

 

 

TOP. 8.) Erlassung einer neuen Kanalordnung für die Marktgemeinde Riedau

 

Der Vorsitzende  ersucht AL Gehmaier um Bekanntgabe des Sachverhaltes:

 

Gemäß § 11 Abs. 2 OÖ. Abwasserentsorgungsgesetz 2001 ist jede Gemeinde, in der eine öffentliche Kanalisation betrieben wird, verpflichtet, durch Verordnung des Gemeinderates die Einleitungsbedingungen (Kanalordnung) festzulegen, sofern diese nicht als Allgemeine Geschäftsbedingungen den privatrechtlichen Vereinbarungen zwischen dem Eigentümer des zu entsorgenden Objektes und dem Kanalisationsunternehmen zugrundegelegt werden.

 

In der Marktgemeinde Riedau gibt es eine bestehende Kanalordnung aus dem Jahr 1970.

 

Es wurde nun die Muster-Verordnung des Landes für die neue Kanalordnung zugrunde gelegt.

 

 

 

 

V e r o r d n u n g

 

 

 

der Marktgemeinde Riedau vom 03. November 2005 mit der eine Kanalordnung für das gemeinde­eigene öffentliche Kanalnetz erlassen wird.

 

Aufgrund des § 11 Abs. 2 Oö. Abwasserentsorgungsgesetz 2001, LGBl.Nr.27/2001, wird vom Gemeinderat der Marktgemeinde Riedau verordnet:

 

 

§ 1

Anwendungsbereich

 

Diese Verordnung findet auf die im Gemeindegebiet befindlichen Anschlüsse an das von der Marktgemeinde Riedau betriebene öffentliche Kanalnetz (im Folgenden Kanalisation genannt) Anwendung.

 

 

§ 2

Einleitungsbedingungen

 

(1)   Der Bescheid über die wasserrechtliche Bewilligung der Ortskanalisation -
Wa-2013/3-1967/Mi  vom  02.02.1968 - ist einzuhalten.

 

(2)   Von den anschlusspflichtigen Objekten sind sämtliche häusliche Abwässer (Fäkal-, Wasch-, Bade- und Küchenabwässer) und je nach Entwässerungssystem  (§ 3 Abs. 5) die Niederschlagswässer in die öffentliche Kanalisation einzuleiten.

 

(3)   Allgemeine Grundsätze der Behandlung von Abwasser und Abwasserinhaltstoffen ent­sprechend der Allgemeinen Abwasseremissionsverordnung (BGBl. Nr. 186/1996) sind einzuhalten.

 

       In die öffentliche Kanalisation dürfen nur Abwässer eingeleitet werden,

-        die den Bauzustand und die Funktionsfähigkeit der Anlagen nicht stören,

-        die das Personal bei der Wartung und Instandhaltung der Anlage nicht gefährden,

-        die die Abwasserbehandlung und die Klärschlammverwertung nicht beeinträchtigen

            und

-        die die Gewässer nicht nachteilig beeinflussen.

(4)   Der Einsatz von Anlagen zur Zerkleinerung von Küchenabfällen und deren Einbringung in die Kanalisation ist verboten.

 

(5)   Die Abwässer sind in möglichst frischem Zustand, ohne Zwischenschaltung von Senk­gruben oder Hauskläranlagen, in die öffentliche Kanalisation einzuleiten.

 

 

§ 3

Vorschriften für die Anschlussleitungen

 

(1)   Die Errichtung des Hausanschlusskanals hat unter Einhaltung und Beachtung der zum gegebenen Zeitpunkt gültigen Normen (z.B.: ÖNORM B 2501 "Entwässerungsanlage für Gebäude und Grundstücke", EN 752 1-7 "Entwässerungssystem außerhalb von Gebäuden", EN 1610 "Verlegung und Prüfung von Abwasserleitungen und -kanälen") zu erfolgen.

 

(2)  Die Einbindung des Hausanschlusskanals in die öffentliche Kanalisation hat primär über ein Schachtbauwerk im Hauptkanal zu erfolgen, um die Zugänglichkeit für Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten zu gewährleisten. Sollte die Einbindung in den Hauptkanal über einen Abzweiger erfolgen, so ist jedenfalls ein zugängiger Hausanschlussschacht im unmittelbaren Bereich der Grundstücksgrenze erforderlich. Die Einbindung hat in Fließrichtung und in Höhe des Wasserspiegels bei Trockenwetter zu erfolgen.

 

(3)   Eigentümer und Eigentümerinnen von zu entwässernden Objekten haben sich selbst gegen einen Abwasser­rückstau aus dem öffentlichen Kanalnetz (z. B. durch die Errichtung von Rückstauver­schlüssen) zu schützen.

 

(4)   Eine ausreichende Entlüftung der Abwasserleitungen im Objekt ist über Dach sicher zu stellen.

 

(5)   Die Reinwasserentwässerung der Grundstücke hat unter Berücksichtigung der Ausführung der öffentlichen Kanalisation zu erfolgen:

 

Mischsystem:

Drainagewässer, Brunnenüberwässer und sonstige Reinwässer dürfen nicht in die Mischwasserkanäle eingeleitet werden.

Nicht oder nur gering verunreinigte Dachflächenwässer sind - soweit örtlich möglich - dem natürlichen ober- und unterirdischen Abflussgeschehen zu überlassen.     

 

Trennsystem:

Drainagewässer, Brunnenüberwässer, sonstige Reinwässer und Niederschlagswässer dürfen nicht in den Schmutzwasserkanal eingeleitet werden.

Nicht oder nur gering verunreinigtes Niederschlagswasser sind soweit wie möglich dem natürlichen ober- und unterirdischen Abflussgeschehen zu überlassen.     

(6)   Der Eigentümer/die Eigentümerin einer Hauskanalanlage hat die Fertigstellung - unter Nachweis der Dicht­heit (Dichtheitsattest) - der Baubehörde zu melden.

Hinsichtlich der Herstellung der Hauskanalanlage ist das Einvernehmen mit den Organen der Gemeinde anzustreben.

 

(7)   Hauskanalanlagen dürfen erst nach Fertigstellung und Inbetriebnahme der kommunalen Abwasserreinigungsanlage (Kläranlage und Kanal) an die Kanalisation angeschlossen werden.

 

(8)   Zur Herstellung des Anschlusses an die öffentliche Kanalisation und zur Tragung der Kosten des Anschlusses ist der Eigentümer des Objektes verpflichtet.

 

 

§ 4

Reinigung und Instandhaltung der Hauskanalanlagen und Senkgruben

 

Der Eigentümer/die Eigentümerin einer Hauskanalanlage oder einer Senkgrube hat für die ordnungsgemäße Instandhaltung (Dichtheit), Wartung und regelmäßige Reinigung der Anlage zu sorgen.

 

 

§ 5

Auflassung bestehender Hauskläranlagen und Senkgruben

 

Mit dem Anschluss an die öffentliche Kanalisation sind bestehende Reinigungs- und Sammel­anlagen durch einen dauerhaften Verschluss der Abwasserzuleitung außer Betrieb zu nehmen. Die Anlagen sind zu entleeren, zu reinigen und mit nicht faulfähigem Material aufzufüllen.
Eine Weiterverwendung bestehender Anlagen (z.B. Regenwasserspeicher) hat den bautech­nischen Anforderungen sowie den Anforderungen des Umweltschutzes und der Hygiene zu entsprechen und darf insbesondere keine Gefährdung für Mensch und Tier darstellen.

 

 

§ 6

Überwachung

 

Den Organen der Gemeinde ist der Zutritt zur Hauskanalanlage jederzeit und ungehindert zu gewähren.

 

 

§ 7

Einleitungsverbote in die öffentliche Kanalisation

 

 

Nicht eingeleitet werden dürfen:

-      Chemikalien (Lösungsmittel, Säuren, Laugen, Medikamente, Gifte, Farben, Lacke,    

-      Schädlingsbekämpfungsmittel, etc.),

-      Feststoffe (Textilien, Hygieneartikel, Verpackungsmaterial, Katzenstreu, zerkleinerte
      Küchenabfälle, etc.),

-      Ölhältige Substanzen (Speisefette, Mineralöle, Schmierstoffe, etc.),

-      Baureststoffe (Zementschlämme, Mörtel, Bauschutt, etc.),

-      Radioaktive Stoffe;

-      Landwirtschaftliche Abwässer und Abfälle aus der Tierhaltung (Gülle; Jauche)

 

 

 

 

§ 8

Strafbestimmungen

 

Übertretungen von in dieser Verordnung ausgeführten Anordnungen nach dem Oö. Abwasser­ent­sorgungs­gesetz 2001 sind nach § 23 dieses Gesetzes von der Bezirks­verwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 4.000 Euro zu bestrafen, sofern die Tat
nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlungen bildet.

 

GR. Köstlinger erklärt nochmals, dass die Kanalordnung in Anlehnung an die Vorgaben des Landes erstellt wurde. Interessant dabei ist, dass der Einsatz der Zerkleinerung für Küchenanlagen und deren Einbringung in dieser Musterverordnung beinhaltet ist. 

Er stellt den Antrag um Genehmigung der zur Kenntnis gebrachten Kanalordnung.

 

Der Vorsitzende lässt über den Antrag von GR. Köstlinger mittels Handzeichen abstimmen.

 

Beschluss: Der Antrag wird von allen Gemeinderatsmitgliedern angenommen.

 

 

 

 

 

TOP. 9.) Genehmigung eines Vertrages für die Einräumung eines Geh- und Fahrtrechtes in Achleiten

 

Vizebürgermeister Gahleitner gibt den Sachverhalt bekannt:

 

Der Gemeindevorstand hat in mehreren Sitzungen das Geh- und Fahrtrecht für Bewohner von Achleiten beraten. Nachdem alle Anrainer Interesse daran haben, dass auch sie das Geh- und Fahrtrecht bekommen, ist eine einvernehmliche Lösung möglich. Die Besprechung mit dem Vertreter der Fa. Leitz, Herrn Sperl in Vertretung für Herrn Ing. Haslauer, hat ergeben, dass seitens der Gemeinde das Geh- und Fahrrecht gegeben werden kann, wenn der Weg von den Interessenten errichtet und erhalten wird.  

Es liegt nun folgender Entwurf vor, welcher von Herrn Dr. Holzinger erstellt wurde:

 

Dienstbarkeitsvertrag

geschlossen am heutigen Tage zwischen der Marktgemeinde Riedau, 4752 Riedau, einerseits und

a)      Firma „Leitz GmbH. & Co., Kommanditgesellschaft“ in 4752 Riedau, Vormarkt 80,

***anonymisiert***

wie folgt:

I.

Eigentümer sind:

a)      des Grundstückes 117/6 Baufläche (Gebäude) Baufläche (befestigt) Baufläche (begrünt) zugeschrieben EZ 536 KG. 48129 Riedau, die Marktgemeinde Riedau;

b)      des Grundstückes 872/2 LN Wald, zugeschrieben der EZ 371 KG. 48129 Riedau, die Fa. „Leitz GmbH. & Co., Kommanditgesellschaft“;

c)    

***anonymisiert***

 

II.

 

Auf dem Grundstück 117/6 Baufläche (Gebäude) Baufläche (befestigt) Baufläche (begrünt) zugeschrieben der EZ. 536 KG. Riedau, befindet sich laut beigehefteter Skizze ein 3 Meter breiter Weg, welcher rot eingezeichnet ist.

Die Marktgemeinde Riedau für sich und ihre Nachfolger im Besitze des Grundstückes 117/6 Baufläche (Gebäude) Baufläche (befestigt) Baufläche (begrünt) zugeschrieben der EZ. 536 KG. 48129 Riedau, räumt den nachstehenden Berechtigten und ihren Nachfolgern ein und zwar:

a)      Firma „Leitz GmbH & Co. , Kommanditgesellschaft“, im Besitze des Grundstückes 872/2 LN Wald, zugeschrieben der EZ. 371 KG. 48129 Riedau;

b)   

***anonymisiert***

 

unentgeltlich und auf immerwährende Zeiten das Recht ein den laut Skizze rot eingezeichneten Weg zum Gehen und Fahren mit Fuhrwerken aller Art, kurz wie einen öffentlichen Weg, benützen zu können. Die Berechtigten nehmen die Einräumung dieser Dienstbarkeit hiemit in Kraft eines Vertrages an.

Seitens der Marktgemeinde riedau wird kein Winterdienst geleistet. Weiters übernimmt die Marktgemeinde Riedau für Unfälle, aus welchem Grund auch immer diese geschehen, keine Haftung .

Die Marktgemeinde Riedau übernimmt keine Erhaltung und auch keine Erhaltungskosten für diesen Weg. Für die Erhaltung dieses Weges und  Erhaltungskosten haben somit die übrigen Vertragsteile zur Gänze aufzukommen.

 

III.

Dieser Vertrag tritt mit Unterfertigung in Rechtskraft.

 

IV.

Zur grundbücherlichen Durchführung dieses Vertrages beziehungsweise in Verdinglichung der in diesem Vertrage eingeräumten Rechte, werden von den Vertragsteilen auch über einseitiges Einschreiben eines Vertragsteiles nachstehende Grundbuchshandlungen ausdrücklich bewilligt:

In der Liegenschaft EZ. 536 KG. 48129 Riedau hinsichtlich des Grundstückes 117/6 Baufläche (Gebäude) Baufläche (befestigt)  Baufläche (begrünt) als dem dienenden Gute die Einverleibung der Dienstbarkeit des Geh- und Fahrtrechtes nach Maßgabe des Punktes „II.“ dieses Vertrages zugunsten der nachstehenden Liegenschaften:

a)      EZ. 371 KG. 48129 Riedau

b)      EZ. 401 KG. 48129 Riedau

c)      EZ. 443 KG. 48129 Riedau

d)      EZ. 410 KG. 48129 Riedau

e)      EZ. 438 KG. 48129 Riedau

f)        EZ. 402 KG. 48129 Riedau

als den herrschenden Gütern sowie die Ersichtlichmachung dieser Dienstbarkeit im Gutsbestandsblatt der herrschenden Liegenschaften.

 

V.

Sämtliche mit der Errichtung dieses Vertrages im Zusammenhang stehenden Kosten, Steuern und Gebühren, haben die Dienstbarkeitsberechtigten zur ungeteilten Hand zu tragen.

 

VI.

Zur Gebührenbemessung werden diese Dienstbarkeiten ein für alle Mal zusammen mit € 300,-- in Worten: Euro dreihundert, bewertet.

 

VII.

Die Parteien erklären an Eidesstatt, österreichische Staatsbürger und Deviseninländer zu sein.

 

VIII.

Für sämtliche in diesem Vertrag übernommenen Verbindlichkeiten haften die Dienstbarkeitsberechtigten zur ungeteilten Hand.

 

IX.

Der Bürgermeister der Marktgemeinde Riedau erklärt, dass dieser Vertrag keiner gemeindeaufsichtsbehördlichen Genehmigung bedarf. Dieser Vertrag wurde in der Gemeinderatssitzung der Marktgemeinde Riedau beschlossen am ..

 

X.

Dieser Vertrag wird in einem einzigen der Firma „Leitz GmbH & Co.Kommanditgesellschaft“ gehörigen Original errichtet.

Die übrigen Vertragsteile erhalten auf Wunsche eine einfache oder beglaubtigte Abschrift.

 

 

 

GR. Walter Mitter erklärt, dass im Gemeindevorstand schon mehrmals darüber  beraten wurde und er stellt den Antrag um Genehmigung.

 

Vizebürgermeister Gahleitner lässt über den Antrag von GR. Walter Mitter mittels Handzeichen abstimmen.

 

Beschluss: Alle Gemeinderatsmitglieder stimmen dem Antrag zu.

 

 

 

 

 

TOP. 10.) Ansuchen um Gewährung einer Betriebsförderung  (Kommunalsteuerförderung)

 

Es gibt der Vorsitzende den Sachverhalt bekannt:

 

Die Fa. Martin Wölfleder  GmbH., Riedau, Vormarkt 15, hat am 31.5.2005 ein Ansuchen um Gewährung einer Betriebsförderung eingereicht. Er hat das Unternehmen mit 1.5.2005 vom Vater übernommen.

 

Laut den vorliegenden Richtlinien können Betriebsübernahmen mittels Investitionsförderungen gefördert werden.

Investitionsförderung: Um eine Investitionsförderung kann erst ab einer Investitionssumme von mindestens  € 10.900,-- angesucht werden. Die Förderung richtet sich nach der Investitionssumme für den Betrieb und beträgt 3 % der nachgewiesenen Investitionen. Die Höchstsumme kann entsprechend der Investition in 3 Jahressummen ausbezahlt werden. Förderung in Höhe bis zu € 1.450,--. Leasingraten werden als Investitionskosten anerkannt.

 

Vorgelegte Nachweise:

Autohaus Moschitz, Serviceersatzwagen                                               € 19.275,26  excl.MWSt

Bora Automobile, Abschleppwagen                                                       € 24.300,-- incl. MWSt

Fa. Strasser, Serviceersatzwagen                                                         € 16.292,14 excl. MWSt

 

Voranschlag 2005  sind € 7.000,-- veranschlagt.

 

Der Vorsitzende Vizebgm. Gahleitner schlägt vor, die Investitionsförderung in voller Höhe von € 1.450,-- zu genehmigen. Er bittet um weitere Wortmeldungen.

 

GR. Steinmetz bemerkt dazu folgendes: der Sohn hat den  Betrieb übernommen, gefördert werden laut den Richtlinien die Investitionen, wenn sie mindestens € 10.900,-- betragen. Die Förderung in Höhe von 3 % der Investitionssumme, aber höchstens € 1.450,--. Einige Fahrzeuge als Investition angegeben. Erst wenn diese Investitionen vom Finanzamt anerkannt werden, dann soll die Förderung ausbezahlt werden. Er stellt den Antrag, der Fa. Wölfleder eine Betriebsförderung in Höhe von € 1.450,-- zu genehmigen, allerdings erfolgt die Auszahlung erst, wenn vom Finanzamt die Anerkennung vorliegt.

 

GR. Ruhmanseder schließt sich der Meinung von GR. Steinmetz an;  wenn die Investitionen  vom Finanzamt anerkannt werden, soll die Auszahlung der Förderung erfolgen.

 

 

Der Vorsitzende lässt über den Antrag von GR. Steinmetz abstimmen.

 

Beschluss: Der Antrag wird einstimmig angenommen, die Abstimmung erfolgt mittels Handzeichen.

 

 

 

 

TOP. 11.) Behandlung von Ansuchen um Gewährung einer Gemeindeförderung für den Einbau einer

                 Solaranlage

 

Vizebürgermeister Gahleitner gibt den Sachverhalt bekannt:

 

Es bestehen Förderungsrichtlinien der Marktgemeinde Riedau vom 27.4.2000 für alternative Energiegewinnungsanlagen und energiesparender Bauweise

 

-                    für den Einbau einer Solaranlage:

Gemeindeförderung 25 % der Landesförderung, höchstens € 545,05.

Nachweis der Landesförderung, Vorlage von bezahlten Rechnungen, gültig ab Rechnungsdatum 1.1.2000

 

Es liegen nun zwei Ansuchen vor:

 

Ansuchen von Josef P*****, 4752 Riedau, Vormarkt 2a:

Landesförderung € 4.400,--

25 % Gemeindeförderung = € 1.100,--, höchstens aber € 545,05

Rechnungen liegen vor.

 

Ansuchen Mag. Margit W*****, 4752 Riedau, Wildhag 18:

Landesförderung € 1.800,--

25 % Gemeindeförderung = € 450,--

Rechnungen liegen vor.

 

Der Vorsitzende bittet um Wortmeldungen.

 

GR. Wimmer erkärt sich für befangen, da ein Ansuchen seine Tochter betrifft.

 

GR. Köstlinger meldet sich zu Wort, da es den  Umweltbereich betrifft. Er ersucht, dass einzeln abgestimmt wird, da bei einem Ansuchen GR. Wimmer befangen ist.

 

GR. Köstlinger stellt den Antrag, dem Ansuchen P******, Vormarkt 2a, stattzugeben und eine Förderung in Höhe von € 545,05 zu genehmigen.

 

Beschluss: Der Antrag wird von allen Gemeinderatsmitgliedern angenommen, die Abstimmung erfolgt mittels Handzeichen.

 

GR. Köstlinger stellt den den Antrag, dem Ansuchen Mag. Margit ****, Wildhag 18, stattzugeben und eine Förderung in Höhe von € 450,-- zu gnenehmigen.

 

Beschluss: Der Antrag wird von allen Gemeinderatsmitgliedern, ausgenommen GR. Wimmer, angenommen. 

GR. Wimmer erklärt sich für befangen. Die Abstimmung erfolgt mittels Handzeichen.

 

 

 

TOP. 12.) Änderung der Friedhofsordnung für den Friedhof Riedau.

 

 

Der Vorsitzende gibt bekannt, dass die Friedhofsordnung neu beschlossen werden soll. Die bisher gültige Friedhofsordnung stammt aus dem Jahr 1978.Wesentliche Änderung ist, dass die von den Grabstätten anfallenden Abfälle  getrennt zu entsorgen sind. Es geht also hauptsächlich um die Abänderung der Verordnung bezüglich Abfalltrennung. Es wurde die Muster-Verordnung des Gemeindebundes für unseren Friedhof überarbeitet und die Friedhofsordnung liegt im Entwurf vor:

 

 

 

 

FRIEDHOFSORDNUNG

 

 

Gemäß § 34 O.Ö. Leichenbestattungsgesetz 1985, LGB1 40/1985 idF LGBl 84/1993 und LGBl 59/1995, ergeht aufgrund des Beschlusses des Gemeinderates der Marktgemeinde Riedau vom  …….  folgende Friedhofsordnung:

 

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1

Inhaber und Verwaltung des Friedhofes

 

(1)   Diese Friedhofsordnung gilt für den Friedhof Riedau; Inhaber des Friedhofes Riedau ist die Marktgemeinde Riedau, der auch die Verwaltung dieses Friedhofes obliegt.

(2)   Der Friedhofsverwaltung obliegt die Verwaltung des Friedhofes, insbesondere

a)      die Anlegung und Führung des Übersichtsplanes sowie der Gräberkartei;

b) die Durchführung der Bestattung sowie die Sorge für die Instandhaltung, Sauberkeit   

     und Ordnung der allgemeinen Friedhofsanlagen, für die Erhaltung der einzelnen      

    Grabstätten durch die Angehörigen und für die Einhaltung der Friedhofsordnung     

     und der sonstigen Vorschriften, die den Friedhof betreffen.

 

§ 2

Friedhofsareal

 

Der Friedhof Riedau besteht aus den Grundstücken 42/1, 40/7 und .180 KG Riedau, und hat eine Gesamtfläche von 3.011 m².

 

§ 3

Friedhofszweck

 

Der Friedhof dient der Körper- und Aschenbestattung aller Personen, die zum Zeitpunkt ihres Todes im Marktgebiet Riedau ihren ordentlichen Wohnsitz oder Aufenthalt hatten, oder die ein Anrecht auf Beisetzung in der Wahlgrabstätte erworben haben. Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Gemeinde.

 

§ 4

Bestattungsvorschriften

 

(1)    Die Gemeinde setzt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und im Einvernehmen mit dem Bestattungsunternehmer den Zeitpunkt der Beisetzung fest.

(2)    Wird von den Angehörigen über die Art der Erdbeisetzung nicht bestimmt oder sind keine Angehörigen vorhanden, wird die Leiche auf Kosten der Bestattungspflichtigen in einer Grabstätte beigesetzt. Wird die Beisetzung von Aschen nicht binnen 3 Monaten nach der Anlieferung veranlasst, werden sie, wenn keine Angehörigen vorhanden sind, in einem Urnen-Sammelgrab beigesetzt.

(3)    Werden Gräber aufgelassen, so werden die sich darin befindlichen Urnen in einem Urnen-Sammelgrab beigesetzt.

 

 

II. Leichenhalle

§ 5

Ausstattung der Leichenhalle

 

(1)   Für die Aufbahrung der Leichen steht die Leichenhalle, die sich im Friedhof befindet, zur Verfügung.

(2)   Die Leichenhalle umfasst einen Aufbahrungsraum für 2 Särge (im Notfall 3 Särge) mit 1 Kühlzelle  und folgende Nebenräumen:  Geräteraum, WC- Damen, WC-Herren.

 

III. Grabstätten

§ 6

Allgemeines

 

(1)   Die Grabstätten werden unterschieden in:

a)     Mauergräber für Leichenbeerdigungen

b)     Randgräber für Leichenbeerdigungen

c)      Reihengräber für Leichenbeerdigungen

d)     Kindergräber für Leichenbeerdigungen

e)     Urnennischen

 

(2)   Urnen dürfen in allen Grabstätten beigesetzt werden.

 

§ 7

Art und Beschaffenheit der Gräber für Leichenbeisetzungen

 

(1)     Einzelgräber sind Grabstätten, in denen innerhalb der Ruhezeit nur zwei Leichen beerdigt werden können, wobei das Nutzungsrecht über die Ruhezeit hinaus verlängert werden kann, wenn die Erstbestattung in einer Tiefe von 2,0 m erfolgte.

(2)     Doppelgräber sind Grabstätten, in denen innerhalb der Ruhezeit 4 Leichen beerdigt werden können, wenn die Erstbestattung in einer Tiefe von 2,0 m erfolgte. Doppelgräber können die doppelte Breite eines Einzelgrabes aufweisen. Das Nutzungsrecht richtet sich nach § 10 (4) dieser Friedhofsordnung.

(3)     Die Ruhezeit richtet sich nach § 9 (1), das Nutzungsrecht nach § 10 (4) dieser Friedhofsordnung.

(4)     Mauergräber sind Grabstätten, welche entlang der Friedhofsmauer liegen. Bei diesen Gräbern ist die Gestaltung des Mauerstückes in der Breite des Grabes vorzunehmen. Die Anbringung von Grabsteinen oder Kreuzen ohne Gestaltung ist  gestattet.

(5)     Randgräber, Reihengräber und Urnengräber

a)     Randgräber sind solche, welche sich beiderseits des Mittelganges befinden.

b)     Reihengräber sind solche, welche sich in allen Zwischenreihen befinden.

c)      Urnennischen sind solche, die in der Friedhofsmauer  im neuen Friedhofsteil eingearbeitet sind.

(6)     Folgende Maße sind bei Erdbestattungen einzuhalten:

alter und mittlerer Friedhofsteil:

Einzelgrab: 160 cm Länge, 80 cm Breite

Doppelgrab:  160 cm Länge, 140 cm Breite

jeweils ist ein Seitenabstand von 40 cm einzuhalten

Kopfabstand:  60 cm

 

neuer Friedhofsteil:

Einzelgrab: 170 cm Länge, max. 90 cm Breite

Doppelgrab: 170 cm Länge, 140 cm Breite

jeweils ist ein Seitenabstand von 60 cm einzuhalten

Kopfabstand:  60 cm

 

Bei Neuaufstellung bzw. Wiedererrichtung nach Bestattungsfall müssen die Maße unbedingt eingehalten werden.

 

(7)     Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemeinen Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können.

 

§ 8

Art und Beschaffenheit der Urnengräber

 

(1)              Urnengräber werden unterschieden in:

a)     einfache Urnengräber

b)     Urnennischen

(2)     Urnen können oberirdisch oder unterirdisch beigesetzt werden. Oberirdisch beigesetzte Urnen (Urnennischen) müssen eine ausreichende Sicherheit gegen Zugriffe Unbefugter bieten. Maß der Abdeckplatten für Urnennischen:         65 x 73 cm.

(3)     Die Erdbeisetzung von Urnen in Gräbern hat in einer Mindesttiefe von 0,5 m zu erfolgen. In jeder Grabstätte können bis zu vier Urnen beigesetzt werden.

 

§ 9

Turnus für Wiederbelegung der Gräber

 

(1)     Die Ruhezeit für Leichen und Urnen beträgt zehn Jahre.

(2)     Während der Ruhezeit ist in einem Doppelgrab eine weitere Beisetzung nur gestattet, wenn die Erstbestattung in einer Tiefe von 2,0 m erfolgte.

 

§ 10

Gebrauchsrechte der Angehörigen

 

(1)     An sämtlichen Grabstätten wird durch den Erwerb eines Nutzungsrechtes weder ein Eigentums- noch ein Mietrecht, sondern lediglich ein Benützungsrecht nach Maßgabe dieser Friedhofsordnung begründet.

(2)     Nutzungsrechte werden auf Antrag nach Bezahlung der in der Friedhofsgebührenordnung festgesetzten Gebühren verliehen, übertragen und erneuert. Sie sind unteilbar und können jeweils nur von einer Person ausgeübt werden.

(3)     Es besteht kein Anspruch auf Verleihung von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

(4)     Die Übertragung des Nutzungsrechtes zu Lebzeiten des Nutzungsberechtigten ist nur in Ausnahmefällen möglich und bedarf der Genehmigung der Gemeinde.

(5)     Die Erneuerung des Nutzungsrechtes kann auf Antrag des Nutzungsberechtigten jeweils auf weiter 5 oder 10 Jahre verlängert werden. Die Erneuerung ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. Der Antrag auf Erneuerung kann von der Gemeinde nur aus triftigen Gründen abgelehnt werden. Solche Gründe liegen vor, wenn

a)     der Friedhof oder Friedhofsteil, in dem sich die Grabstätte befindet, geschlossen, aufgelassen oder saniert wird.

b)     der Nutzungsberechtigte wiederholt oder gröblich gegen die Friedhofsordnung oder sonstige einschlägige Rechtsvorschriften verstoßen hat.

c)      bei Knappheit an belegbaren Grabstätten der Nutzungsberechtigte seinen Wohnsitz außerhalb der Marktgemeinde Riedau hat. 

 

§ 11

Pflichten der Angehörigen

 

(1)     Die Grabstätten sind vom Nutzungsberechtigten dauernd in gutem und sicherem Zustand zu halten. Kommt der Nutzungsberechtigte dieser Pflicht nicht nach, so kann die mangelnde Leistung nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Nutzungsberechtigten durch die Friedhofsverwaltung veranlasst werden. Bei Gefahr im Vorzug kann die Verwaltung auf Kosten des Nutzungsberechtigten Sicherungsmaßnahmen, z.B. Umlegen von Grabmalen, treffen.

(2)     Beim Enden des Nutzungsrechtes sind die oberirdischen Teile der Grabstätte mit sämtlichem Zubehör zu entfernen. Werden die genannten Grabstättenteile samt Zubehör nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Nutzungsrechtes entfernt, so hat die Verwaltung den Nutzungsberechtigten unter Festsetzung einer angemessenen Frist zur Entfernung schriftlich aufzufordern. Werden die genannten Grabstättenteile innerhalb der zur Nachholung gesetzten Frist nicht entfernt, fallen diese entschädigungslos in das Eigentum des Friedhofsinhabers und werden von diesem auf Kosten des Nutzungsberechtigten abgetragen.

(3)     Die von den Grabstätten anfallenden Abfälle sind von den Nutzungsberechtigten zu entfernen und zur vorgesehenen Ablagerungsstätte zu schaffen.

Am Friedhof Riedau sind die Abfälle in folgende Stoffe zu trennen:

·        Weiß- und Buntglas

·        Metalle

·        Kunststoffe

·        Kunststoffverpackungen

·        kompostierbare Abfälle

·        Restabfall

·        Kranzrücknahme bei Begräbnissen: Die mit den Gärtnern des Bezirkes Schärding getroffene Vereinbarung sieht eine kostenlose Rücknahme durch den jeweiligen Gärtner vor. Die entstehenden Kosten werden schon beim Kauf berücksichtigt. „Fremde Kränze“ (von Gärtnern aus anderen Bezirken) werden nach Absprache gegen Gebühr durch die Lebenshilfe Münzkirchen entsorgt.

(4)     Wer einzelne Gräber oder allgemeine Friedhofsanlagen verunreinigt oder Unrat und Abfälle nicht auf die vorgesehene Ablagerungsstätte bringt, hat ein entsprechendes Reinigungsentgelt zu entrichten.

 

IV. Ordnungsvorschriften

§ 12

Vorschriften zur Wahrung von Pietät und Würde

 

(1)     Auf dem Friedhof ist alles zu unterlassen, was der Pietät, der Würde oder der widmungs­gemäßen Benützung des Ortes abträglich ist. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2)     Kinder unter sechs Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung und unter der Verantwortung Erwachsener betreten.

(3)     Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:

a)     Die Wege mit Fahrzeugen aller Art - ausgenommen gewerbliche Fahrzeuge, Kinderwagen und Rollstühle - zu befahren;

b)     Waren aller Art, insbesondere Kränze, Blumen, Kerzen sowie gewerbliche Dienste anzubieten;

c)      Druckschriften zu verteilen;

d)     Sammlungen (jeder Art) durchzuführen;

e)     Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen - soweit sie nicht als Wege dienen - sowie Grabstätten zu betreten;

f)        Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde;

g)     zu rauchen, zu lärmen, zu spielen sowie der Betrieb von Rundfunkgeräten udgl.

(4)     Die Verwaltung kann von den Bestimmungen des Abs. 3 Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

 

 

§ 13

Gewerbliche Arbeiten

(1) Die Ausführung gewerblicher Arbeiten an Grabstätten darf grundsätzlich nur von befugten Gewerbetreibenden erfolgen.

(2) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofsordnung und die dazu ergangenen Regelungen sowie die Anordnungen des Friedhofpersonals zu beachten.

       

§ 14

Verantwortlichkeit des Totengräbers und der Friedhofsverwaltung

für die Einhaltung der Vorschriften

 

(1)     Die Verwaltung, der Totengräber und das weitere Friedhofspersonal sind für die Einhaltung dieser Friedhofsordnung sowie der sonstigen den Friedhof betreffenden Rechtsvorschriften innerhalb ihres Wirkungsbereiches verantwortlich.

(2)  Ihnen obliegt insbesondere die Sorge für die Instandhaltung, Sauberkeit und Ordnung der allgemeinen Friedhofsanlagen sowie die Sorge für die Erhaltung der einzelnen Grabstellen durch die Angehörigen.

 

§ 15

Überwachungsrechte

 

(1)     Die Anordnungen des Friedhofspersonals hinsichtlich der Einhaltung dieser Friedhofsordnung sind zu befolgen.

(2)     Beschwerden gegen das Friedhofspersonal sind bei der Friedhofsverwaltung einzubringen.

 

 

 

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 16

Gärtnerische Gestaltung des Friedhofes und der Gräber

 

(1)     Der Friedhof ist als dem Andenken der Toten gewidmete Stätte entsprechend zu pflegen und zu schmücken.

(2)     Alle Grabstätten müssen von den Nutzungsberechtigten innerhalb von zwei Monaten nach der Belegung hergerichtet und bis zum Ende des Nutzungsrechtes gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen und an den hiefür vorgesehenen Plätzen abzulagern.

(3)     Die Grabbeete und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des betreffenden Friedhofteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen.

(4)     Die Grabbeete dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die allgemeinen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen (Wurzelbeeinträchigung). Die Höhe von Büsche dürfen 40 cm nicht überschreiten.

(5)     Wird trotz vorheriger Androhung das Grabbeet vom Nutzungsberechtigten nicht ordnungs­gemäß hergerichtet oder erhalten, so ist § 11 (1 und 2) sinngemäß anzuwenden. Nach Ablauf des Nutzungsrechtes ist das Grabbeet vom Nutzungsberechtigten abzuräumen.

 

§ 17

Künstlerische Gestaltung des Friedhofes und der Gräber

(1)     Jede Grabstätte ist unter Beachtung der besonderen Gestaltungsvorschriften für Grabmale und Grabbeete so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.

(2)     Durch die künstlerische Gestaltung der Grabmale darf deren Standsicherheit nicht beeinträchtigt werden.

 

 

 

VI. Gebühren

§ 18

Benützungsgebühren

 

Die Gebühren für die Benützung der Leichenhalle des Friedhofes und der sonstigen Friedhofs­einrichtungen sind in einer eigenen Friedhofsgebührenordnung geregelt.

 

 

VII. Schlussvorschriften

§ 19

Haftung

 

(1)     Die Friedhofsbesucher haften für sämtliche Schäden, die am Friedhofsgelände aus ihrem Verschulden entstehen nach den einschlägigen Bestimmungen des ABGB über Schadenersatz. Die Nutzungsberechtigten haften auch für solche Schäden, die durch offene oder verborgene Mängel der Grabstätten, auf die sich ihr Nutzungsrecht bezieht, verursacht werden. Sie haben den Friedhofsinhaber für alle Ersatzansprüche dritter Personen zur Gänze schad- und klaglos zu halten.

(2)     Der Friedhofsinhaber haftet nur für jene Schäden, die auf dem Friedhofsgelände durch schuldhaftes Verhalten seiner Bediensteten entstanden sind. Eine Haftung für Schäden, die an den Grabstätten durch Natureinflüsse, Beschädigungen durch Dritte sowie Diebstahl entstehen, wird von ihm nicht übernommen.

 

§ 20

Sanitätsrechtliche Bestimmungen

 

Für die durch diese Friedhofsordnung nicht geregelten Rechtsbereiche sind die Vorschriften des O.ö. Leichenbestattungsgesetzes 1985, LGBl 40/1985 idF LGBl 84/1993 und 59/1995, maßgeblich.

 

 

 

§ 21

Übergangs- und Schlussbestimmungen

 

(1)     Nach Inkrafttreten dieser Friedhofsordnung können Gebrauchs- und Nutzungsrechte, die in dieser Friedhofsordnung nicht vorgesehen sind, nicht mehr erworben werden.

(2)     Alle Berechtigungen, die vor dem Inkrafttreten dieser Friedhofsordnung erworben wurden, bleiben aufrecht, soweit ihr Bestand von den Berechtigten eindeutig nachgewiesen werden kann.

(3)     Die Rechtsbeziehungen zwischen dem Friedhofsinhaber und den Benützern des Friedhofes sind privatrechtlicher Natur.

(4)     Diese Friedhofsordnung ist an einer allen Friedhofsbenützern leicht zugänglichen Stelle im Friedhof anzuschlagen und bildet die Grundlage für die Einräumung von Gebrauchs- und Nutzungsrechten.

 

§ 21

Inkrafttreten

 

Diese Friedhofsordnung tritt am 01.12.2005  in Kraft.

 

Vize stellt den Antrag, die im Entwurf vorliegende Friedhofsordnung zu genehmigen. Er bittet um Wortmeldungen.

 

Nachdem es keine weiteren Wortmeldungen gibt, lässt der Vizebürgermeister über seinen Antrag mittels Handzeichen abstimmen.

 

Beschluss: Der Antrag wird von allen Gemeinderatsmitgliedern angenommen.

 

 

 

 

 

 

TOP. 13.) Arbeitskreise der Dorf-/Stadtentwicklung; Beratung und Beschlussfassung bezüglich

           Umwandlung in einen Dorf-/Stadterneuerungsverein; Bestellung eines Obmannes/Obfrau

 

Vizebürgermeister Gahleitner gibt den Sachverhalt bekannt:

Der Gemeindevorstand hat sich in der Sitzung vom 02.09.2004 dafür ausgesprochen, dass die bestehenden Arbeitskreise (Dorf-(/Stadtentwicklung) in einen Dorf-/Stadterneuerungsverein umgewandelt werden. Als Starthilfe zur Bildung des Vereines werden von der Dorf-/Stadterneuerung des Landes Oberösterreich einmalig € 730,-- gegeben.  Mit diesem neuen Programm ist die Existenz eines Dorf-/Stadterneuerungsvereines Voraussetzung für den Verbleib im Dorf-/Stadterneuerungsprogramm und damit auch zur Inanspruchnahme von Förderungen aus diesem Budgetansatz.

Die Abt. Raumordnung, Dorf- und Stadtentwicklung, hat nun an die Gemeinde die Frist gesetzt mitzuteilen, ob sie beabsichtigt, einen Verein zu gründen und ob es bereits einen Obmann/Obfrau gibt.

Vizebürgermeister Gahleitner  ist der Meinung, die Gemeinde soll es sich nicht nehmen lassen, der Weg der Umwandlung soll gegangen werden.

Er stellt den Antrag,  die Arbeitskreise in einen „Dorferneuerungsverein“ umzuwandeln und als Obmann für den neuen Dorferneuerungsverein Bürgermeister Ing. Johann Demmelbauer zu bestellen.

 

GV. Ortner stellt die Frage, ob es die Arbeitskreise überhaupt noch gibt. In den letzten drei Jahren wurden keine Aktivitäten gesetzt.

 

GR. Köstlinger erklärt,  es gibt ein „auf und ab“ in den Arbeitskreisen. Bürgermeister Sieghartsleitner hat dies auch gesagt. Die Arbeitskreise müssten neu motiviert werden.

 

GV. Ortner gibt zu bedenken, wenn zwar gearbeitet wird aber kein Geld vorhanden ist, dann ist dies demotivierend.

 

GR. Ruhmanseder spricht die leere Kassen an, er ist kein großer Befürworter dieser Umwandlung.

 

GV. Ortner glaubt, die Gestaltung des oberen Marktplatzes bzw. des Komplexes Betreubares Wohnen wäre das  erste Projekt für den neuen Verein.

 

GR. Steinmetz spricht sich auch für eine Teilnahme aus. Es kostet jetzt nichts, nächstes Jahr wäre ein Projekt vorhanden.

 

Der Vizebürgermeister lässt über seinen Antrag mittels Handzeichen abstimmen.

 

Beschluss: 23 Gemeinderatsmitglieder stimmen dem Antrag zu. Es gibt zwei Stimmenthaltungen und

                   zwar von GR. Brigitte Heinzl und GR. Heinrich Ruhmanseder.

 

 

 

 

TOP. 14.) Berichterstattung des Bürgermeisters über den derzeitigen Stand beim Projekt "Gesunde

                Gemeinde" sowie grundsätzliche Beschlussfassung über die finanzielle Abwicklung

 

Vizebürgermeister Gahleitner  gibt bekannt, dass Frau Mag. Margit Wimmer als Zuhörerin anwesend ist und er stellt die Frage, ob  Frau Mag. Margit Wimmer als Arbeitskreisleiterin den Bericht anstelle des Vorsitzenden zur Kenntnis bringen kann.

Dies wird von allen anwesenden Gemeinderatsmitgliedern befürwortet.

 

Er bittet deshalb Frau Mag. Wimmer um den Bericht.

 

Frau Mag. Wimmer berichtet, dass die 1.Arbeitskreissitzung am 19.Oktober 2005 im Sitzungssaal der Marktgemeinde Riedau stattgefunden hat.

Anwesend war die Bezirksleiterin Fr. Hable aus Lochen.

Fr. Hable stellt sich vor: Sie ist seit 1. Oktober die Bezirksleiterin. Einmal im Jahr kommt sie zu einer Besprechung mit Bürgermeister, Arbeitskreisleiterin und Ansprechpartnerin in die Gemeinde. Weiters ist sie  auch bei Veranstaltungen der Gesunden Gemeinde (Gesundheitsstrasse, Suche nach Referenten etc.) behilflich. Werbematerialien für  Veranstaltungen können beim Land angefordert werden, z.B  für die Gesundheitsstrasse  -Tafeln werden kostenlos geliefert und wieder abgeholt.

Ansuchen um Refundierungen und offizielle Schreiben sollen immer über die Gemeinde eingereicht werden. Fixe Termine von den Veranstaltungen sind immer Fr. Hable melden.

Fr. Hable erklärte noch, dass das Logo „Gesunde Gemeinde“ nicht verändert werden darf. Außerdem soll es nur für Veranstaltungen verwendet werden, wo der Arbeitskreis mitarbeitet.

 

Weiters wurde die Frage erörtert, was ist dem Arbeitskreis wichtig?

 

Ein weiterer Punkt war, wie kann sich der Verein als gesunde Gemeinde präsentieren?

 

Jahresschwerpunkte 2006

 

Finanzierung

    Das Budget wird über ein Sparbuch von der Gemeindemitarbeiterin Frau Margit Laufenböck verwaltet und

     eine Einnahme/Ausgabenrechnung geführt.

 

 Nächster Termin für die Arbeitskreissitzung ist am  11. Jänner 2006 19.30 im Gasthaus Autzinger 

 

Der Vorsitzende bedankt sich bei  Frau Wimmer für Bericht und das Engagement.

 

Abschließend stellt Vizebürgermeister Gahleitner den Antrag, dass künftig die jährlich vom Gemeinderat zur Verfügung gestellten finanziellen Mittel auf einem Sparbuch verwaltet werden. Er lässt über seinen Antrag mittels Handzeichen abstimmen.

 

Beschluss: Der Antrag wird einstimmig angenommen.

 

 

 

TOP. 15.) Bericht des Bürgermeisters.

 

Vizebürgermeister Gahleitner gibt folgenden Bericht:

Der Musikverein Riedau hat vom Landeshauptmann  als Landeskulturreferent für den Ankauf von Musikinstrumenten € 840,--  und für Trachtenergänzungen € 730,-- erhalten.

 

Es liegt ein Schreiben von Herrn Rechtsanwalt Dr. Brandt vor. Er berichtet, dass in der letzten Verhandlung der Klage der Marktgemeinde Riedau gegen Herrn B*** stattgegeben wurde. Allerdings hat er nun eine vierwöchige Berufungsfrist.

 

Es liegt ein Schreiben von Herrn Landesrat Dr. Stockinger  betreffend  des Gründerzentrums Pramtal-Süd vor. Die Marktgemeinde Riedau erhält einen Anteil an BZ-Mittel in Höhe von € 15.945,--.

 

 

 

 

Dringlichkeitsantrag TOP.16.): Genehmigung einer neuen Hallenordnung für die Pramtalhalle

                   (Mehrzweckhalle  Hauptschule Riedau) sowie für die Turnhalle der Volksschule Riedau.

 

Der Vorsitzende bittet den Obmann des Kulturausschusses GR. Erwin Wolschlager um den Bericht.

 

GR. Erwin Wolschlager gibt nochmals den Grund für den Dringlichkeitsantrag bekannt:

Die Sanierung der Pramtalhalle ist in den nächsten Tagen abgeschlossen und am 19.11.2005 soll die erste Veranstaltung stattfinden. Die bestehende Hallenordnung wurde vom Kulturausschuss überarbeitet. Damit bereits für die erste Veranstaltung die neue Hallenordnung gültig ist, ist die Aufnahme dieses Punktes in die Tagesordnung der Gemeinderatssitzung erforderlich.

 

Er stellt die einzelnen Punkte vor. Es wird kein Rauchverbot für die Halle bei Veranstaltungen geben.

GR. Erwin Wolschlager stellt den Antrag um Genehmigung der vorliegenden Hallenordnung für die Pramtalhalle samt Nebenräumen und die Turnhalle der Volksschule.

 

GR. Ruhmanseder findet es sehr schade, dass zumindest nicht versuchsweise probiert wird das Rauchverbot durchzubringen. Zu 95 % ist die Halle von Kindern und Sportvereinen genutzt.

 

Der Vorsitzende Vizebgm. Gahleitner bittet, dass es jetzt nicht zu einer „Raucherdiskussion“ kommt.

 

GR. Köstlinger schließt sich der Meinung von GR. Ruhmanseder an, auch er ist auch für das Rauchverbot.

 

GR. Wimmer spricht sich auch für das Rauchverbot aus. Jetzt die Möglichkeit das ein Rauchverbot einzuführen.

 

GV. Wolschlager Antia erklärt, die Halle wurde als Mehrzweckhalle saniert.

 

GV. Ortner berichtet, die Sanierung wurde als Mehrweckhalle mit Küche geplant, eine Veranstaltung ohne rauchen wird wohl nicht angenommen. Er versteht aber die Argumente von GR. Ruhmanseder.

 

GR. Köstlinger  weist auf das generelle Rauchverbot in Österreich hin.

 

Abschließend lässt der Vizebürgermeister über den Antrag von GR. Erwin Wolschlager abstimmen, die im Entwurf vorliegende Hallenordnung zu genehmigen.

 

Beschluss: 20 JA-Stimmen; 4 NEIN-Stimmen von GR. Heinrich Ruhmanseder, GR. Franz Wimmer, GR. Monika Tallier, GR. Walter Köstlinger;  1 Stimmenthaltung von GR. Heinzl Brigitte.

 

 

Benützungsverordnung für die
Pramtalhalle (Mehrzweckhalle) bzw. für die

Turnhalle der Volksschule Riedau

 

Der Gemeinderat der Marktgemeinde Riedau hat in seiner Sitzung vom 03.11.2005 folgende Mehrzweck- und Turnhallenbenützungsordnung beschlossen:

 

§ 1

Benützung der Mehrzweck- und Turnhalle für Trainings- bzw. Probenzwecke

 

 

Unter Einhaltung der nachfolgenden Bedingungen ist Vereinen sowie kulturellen und volksbildnerischen Einrichtungen die Benützung der Mehrzweck- und Turnhalle für Trainings- bzw. Probezwecke gestattet:

 

1.       Die Benützung der Mehrzweck- und Turnhalle ist nur zu dem vom Bürgermeister festge-      setzten Zweck und nur innerhalb der von ihm festgesetzten Zeit zulässig.

 

2. a)   Es ist nicht gestattet, schulfremde Geräte ohne Bewilligung der Schulbehörde einzustellen.

    b)   Die Benützung der Halle ist nur unter Aufsicht eines vom betreffenden Verein namhaft gemachten Übungsleiters, Trainers, Vorturners etc. gestattet.

    c)   Der betreffende Verein übernimmt dafür während der gesamten Übungszeit in Bezug auf irgendwelche Beschädigungen oder nachteilige Veränderungen die volle Haftung.

    d)   Das Betreten ist nur ist nur mit Turn- oder Gymnastikschuhen gestattet, welche auf dem Boden keinerlei Kratzer oder Farbspuren hinterlassen (Turnschuhe mit weißer oder transparenter Sohle) und nur in der Halle Verwendung finden dürfen. Das Mitnehmen von Gegenständen jeder Art (Glasflaschen, sonstige zerbrechliche Gegenstände), die die Sicherheit der Benützer gefährden könnten, ist für beide Hallen untersagt. Die Halle darf nicht mit Straßenschuhen betreten werden. Die Reinigungskosten werden in Rechnung gestellt, bei dreimaliger Nichteinhaltung wird die Benützung der Halle untersagt.

   e)    Die Lichtanlagen sowie die Bühne (auch gültig für Theater- u. Gildenproben) dürfen nur vom Übungsleiter, also befugten Aufsichtsperson, in Betrieb genommen werden. Die Belüftungsanlage sowie die mobile Trennwand darf nur vom Schulwart in Betrieb genommen werden.

   f)    Bei der Aufstellung irgendwelcher Geräte oder Gegenstände ist auf größtmögliche Schonung der Halle sowie der Geräte und auf jede Sicherheit Bedacht zu nehmen.

   g)    Der ordnungsgemäße Ab- bzw. Rücktransport ist sofort nach Beendigung einer Übung oder eines Wettkampfes vorzunehmen.

   h)    Jegliche Änderung an der Ausstattung der Halle ist strengstens untersagt; dazu zählt ua. das Anbringen von Nägeln, Haken und schriftlicher oder bildlicher Darstellungen.

   i)     In der Halle sowie in den Wasch- und Umkleideräumen herrscht striktes Rauchverbot.

   j)    Spiele und Wettkämpfe, durch welche im Saal Beschädigungen hervorgerufen werden könnten, sind untersagt.

   k)    Änderungen der Hallenordnung behält sich die Gemeinde jederzeit vor.

 

3.       Für Ballspiele jeder Art dürfen nur für die Halle geeignete Bälle verwendet werden. Jegliche Ballspielarten sind bis auf Widerruf gestattet.

 

4.       Die Hallenordnung ist für alle Benützer verbindlich. Mit dem Betreten der Mehrzweck- bzw. Turnhalle verpflichtet sich der Benützer, die Hallenordnung einzuhalten und den Anordnungen des Aufsichtspersonals nachzukommen.

 

5.       Die Mehrzweck- bzw. Turnhalle ist lt. Hallenplan täglich bis 22.00 Uhr geöffnet. Die Betriebszeiten für Sonderveranstaltungen werden im Einzelfall vom Bürgermeister festgesetzt.

 

6.       Verbandskästen dürfen nur im Einvernehmen mit dem Schulwart benützt werden; in dringenden Fällen ist diesem die erfolgte Benützung zu melden.

 

7.       Durch diese Bewilligung wird keine Haftung für Personen- oder Sachschäden     

          übernommen.

 

8.       Für eingebrachte Garderobe, Geld oder Wertgegenstände sowie sonstige Gegenstände  

          wird nicht gehaftet. Fundgegenstände sind beim Schulwart abzugeben. Über           

          Fundgegenstände wird nach  den gesetzlichen Bestimmungen verfügt.

 

9.       In der Pramtalhalle herrscht generelles Rauchverbot.

 

10.     Die Vereinsküche darf nur bei Veranstaltung mit Bewilligung benützt werden.

 

 

 

 

§ 2

Benützung der Mehrzweckhalle und des Vereinszubaues für Veranstaltungen

 

 

 

  1. Die Mehrzweckhalle kann von ortsansässigen Vereinen für Tanzveranstaltungen und    

          sonstige Unterhaltungsfeste sowie für kulturelle Veranstaltungen angemietet werden.  

          Private   Veranstaltungen dürfen nur mit ausdrücklicher Genehmigung des

          Gemeindevorstandes durchgeführt werden.

 

  1. Für die Durchführung von Tanzveranstaltungen oder sonstigen Unterhaltungsfesten, die   

          bei Tischen mit Bestuhlung oder nur mit Bestuhlung durchgeführt werden, ist eine       

          Genehmigung des Bürgermeisters erforderlich.

     Über die Durchführung von Tanzveranstaltungen oder sonstigen Unterhaltungsfesten       

     ohne Bestuhlung ist eine Sondergenehmigung des Gemeindevorstandes erforderlich.

 

  1. Die Marktgemeinde Riedau übergibt die gemieteten Räume und Einrichtungen dem  

          Veranstalter rechtzeitig in ordnungsgemäßen Zustand, wovon sich der Veranstalter bei   

          der Übergabe zu überzeugen hat. Eventuelle Beanstandungen sind sofort zu melden.       

          Nachträgliche Beanstandungen können nicht mehr berücksichtigt werden.

     Vor der Benützung der Veranstaltung ist eine Kaution nach dem jeweils gültigen Tarif         

     für die Mehrzweckhalle zu hinterlegen.

Die Mehrzweckhalle ist vom Veranstalter in vorgereinigtem und  ordnungsgemäßen   Zustand so zeitgerecht zu übergeben, dass die Endreinigung durch den Schulwart vor Unterrichtsbeginn durchgeführt werden kann. Die Küche und der Barraum sind ebenfalls in gereinigtem Zustand zu übergeben.

     Dies ist bei Samstagveranstaltungen der nächstfolgenden Sonntag, 12:00 Uhr und

     bei Sonntagveranstaltungen am Sonntag bis 19:00 Uhr.

Veranstaltungen während der Woche und Schulbetrieb sind nur nach Absprache mit der Schulleitung möglich Werden bei der Übergabe Beschädigungen an der Mehrzweckhalle oder im Vereinszubau (Küche) festgestellt, so wird die Kaution einbehalten und für die Bezahlung der Reparatur verwendet.

 

  1. Der Veranstalter trägt das gesamte Risiko der Veranstaltung einschließlich ihrer 

     Vorbereitung und der nachfolgenden Abwicklung und des Abbaues und haftet hiebei für    

      jeden entstanden Schaden. Er haftet insbesondere für:

a)     Schäden, die bei der Veranstaltung einschließlich der Vorbereitungs-, Abbau- und 

          Probezeit oder am Inventar entstehen.

b)     Schäden, die bei Einbringung, Auf- und Abbau von dem Veranstalter gehörigen

     Einrichtungsgegenständen und bei der Anbringung und Entfernung der Dekoration   

     verursacht werden.

c)     Alle Folgen, die sich aus der Überschreitung der für die Veranstaltung behördlich

     zugelassenen Höchstzahl an Besuchern (500) oder sonstiger Teilnehmer ergeben.

d)     Alle Folgen, die sich aus der unzureichenden Besetzung und Kontrolle des Ordnungs- und

     Kontrollpersonals ergeben.

e)     Alle Unfälle, insbesondere dem Personal des Veranstalters, den vom Veranstalter 

          verpflichteten Mitwirkenden (Künstler, Sportler etc.) oder den Besuchern bei der    

          Vorbereitung zu einer Veranstaltung, bei der Veranstaltung selbst oder beim Aufbau der 

          Einrichtung zustoßen.

f)       Schäden, die durch Besucher oder Gäste der Veranstaltung zu wessen Nachteil immer, 

verursacht wurden, insbesondere für außergewöhnliche Abnutzung der dem Publikum         im Zuge der Veranstaltung zugänglichen Räumen und an den darin befindlichen 

     Einrichtungen und Installationen.

 

  1. Die technischen Einrichtungen der Veranstaltungstechnik darf nur vom Schulwart oder 

     von der von der Marktgemeinde Riedau mit der entsprechenden Genehmigung    

     vorgesehenen Person bedient werden. Ausnahmen bedürfen einer schriftlichen  

     Vereinbarung. Für das Versagen irgendeiner Einrichtung, für Betriebsstörungen oder  

     sonstige die Veranstaltung beeinträchtigende Ereignisse, haftet die Marktgemeinde 

     Riedau nicht.

     Die Bedienung der mobilen Trennwand obliegt ausschließlich dem Schulwart und den   

     von der Marktgemeinde Riedau betrauten Personen (Bediensteten). Durch unbefugtes 

     Hantieren entstandene Schäden werden auf Kosten des Verursachers instandgesetzt.

 

  1. Der Betrieb einer Schank in der Mehrzweckhalle ist generell verboten, ausgenommen im Sessellager bzw. im Erdgeschoss des Vereinszubaues. Der Ausschank, ausgenommen die Bars, darf ausschließlich in den dafür vorgesehnen Räumen im Vereinszubau erfolgen

 

 7. Das Erfordernis einer Veranstaltungsbewilligung nach § 2 des OÖ.     

     Veranstaltungsgesetzes wird dadurch nicht berührt.

     Die Vorbereitungen zu solchen Veranstaltungen in der Mehrzweckhalle sind am    

     Veranstaltungstage, zu einem anderen Zeitpunkt nur im Einvernehmen mit der 

     Schulleitung und dem Schulwart, durchzuführen

 

  1. Bei Benützung der Mehrzweckhalle ist die Aufsicht durch Organe der Marktgemeinde  

     (des Schulwartes oder eines anderen Beauftragten) jederzeit zu gestatten. Seine  

Anordnungen sind von den Benützern zu beachten. Eine Prüfung durch einen Amtssachverständigen hält sich die Gemeinde vor.

 

  1. Jegliche bauliche oder sonstige Veränderung der Anlage bzw. die Anlieferung und 

Einstellung von Einrichtungsgegenständen, Dekorationen bedarf der vorherigen Zustimmung der Marktgemeinde Riedau und geht auf Gefahr und Kosten des Veranstalters. Dieser hat auch für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes auf seine Gefahr und seine Kosten zu sorgen. Für sämtliche vom Veranstalter eingebrachten Sachen (Garderobe, Geld, Wertsachen etc.) übernimmt die Marktgemeinde Riedau keine Haftung; diese befinden sich ausschließlich auf Gefahr des Veranstalters in der Mehrzweckhalle.

Der Veranstalter haftet dafür, dass alle von ihm eingebrachten Gegenstände (insbesondere Sportgeräte etc.) den gesetzlichen und behördlichen Vorschriften entsprechen und sich in betriebssicheren Zustand befinden.

Der Veranstalter ist verpflichtet, alle durch ihn in die Anlage eingebrachten Gegenstände unverzüglich  auf seine Kosten zu entfernen. Kommt der Veranstalter dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Marktgemeinde Riedau berechtigt, diese Gegenstände auf Gefahr und Kosten desselben selbst zu entfernen oder entfernen zu lassen.

 

  1. Zur Anbringung von Dekorationsmaterial bzw. für die Ausschmückung der   

     Mehrzweckhalle sind an den Wänden Schienen montiert. Dekorationsmittel dürfen nur 

     an  diesen Schienen montiert werden.

Zur Ausschmückung dürfen nur schwer brennbare oder mittels eines behördlich anerkannten  Flammenschutzmittels schwer brennbar gemachte Gegenstände verwendet werden. Dekorationen, die wiederholt verwendet werden, sind vor der Wiederverwendung auf ihre schwere Brennbarkeit zu prüfen und erforderlichenfalls erneut zu imprägnieren. Ausschmückungsgegenstände aus brennbaren Material dürfen nur außer Reichweite der Besucher angebracht werden und sind so anzuordnen, dass sie mit Zigarren- bzw. Zigarettenabfälle oder Streichhölzer nicht in Berührung kommen können.

 

  1. Die Gänge und Notausgänge (Fluchtwege), die Notbeleuchtung,

     Brandbekämpfungseinrichtungen und Brandmelder dürfen weder verstellt noch   

     verhängt werden.  Darüber hinaus erklärt der Veranstalter, die für die Pramtalhalle  

     bestehende Brandschutzordnung zur Kenntnis genommen zu haben und sich 

     verpflichtet, diese Ordnung einzuhalten.

 

 

  1. Der Veranstalter hat während der Dauer der Veranstaltung einschließlich ihrer

    Vorbereitung und des Abbaues dafür zu sorgen, dass er selbst oder ein von ihm unter   

    Angabe von Name, Wohnort und Fernsprechnummer genannten Bevollmächtigten  

    anwesend ist.

    Vor jeder Veranstaltung ist ein Benützungsübereinkommen zwischen dem Veranstalter  

    und der Marktgemeinde Riedau abzuschließen. Sofern der Veranstalter den ihm im 

    Rahmen des Übereinkommens erteilten Weisungen und Aufträgen nicht nachkommt oder

    sofern der Veranstalter nicht in der Lage ist, Ausschreitungen des Publikums zu

    verhindern, ist die Marktgemeinde Riedau berechtigt, zu Lasten des Veranstalters

    notwendige Maßnahmen zu treffen und allenfalls die Veranstaltung vorzeitig zu beenden.

 

  1. Die Garderobe wird ausschließlich auf Rechnung und Gefahr des Veranstalters 

     betrieben.

 

14. Während einer Veranstaltung sind stündlich die Toiletten zu reinigen.

 

 

§ 3

Tarife für die Benützung der Pramtalhalle einschließlich Vereinszubau und der Turnhalle der Volksschule Riedau.

 

 

Für die Benützung der Pramtalhalle (Mehrzweckhalle) sowie der Turnhalle der Volksschule Riedau, sind folgende Entgelte zu entrichten:

Benützungsentgelt für die Mehrzweckhalle einschließlich Küche und Zusatzeinrichtungen (Veranstaltungstechnik)

 

Für jede Veranstaltung ist eine Kaution zu hinterlegen.

Kaution für kommerzielle Veranstaltungen und Sportveranstaltungen € 1.500,--

Kaution für kulturelle Veranstaltungen € 500,-- (Konzerte u. Theater)

Kaution für Vereine und Vereinigung für Trainings- und Probenzwecke jährlich € 200,-

 

Jede Reparatur aufgrund mutwilliger Beschädigung wird unabhängig von der Kaution in Rechnung gestellt (Spraydosen etc.).

 

Benützungsentgelt für Veranstaltungen nicht ortsansässiger Vereine je Veranstaltung pro Tag                                                                       € 150,00

 

Benützungsentgelt für Veranstaltungen ortsansässiger Vereine je Veranstaltung
                                                                                   € 100,00

 

 

Benützungsentgelt für Veranstaltungen von ortsansässigen Unternehmen mit Gewinnabsicht je Veranstaltung ohne Ausschank pro Tag    € 240,00

 

Benützungsentgelt für Veranstaltungen von ortsansässigen Unternehmern mit Gewinnabsicht je Veranstaltung mit Ausschank pro Tag                € 400,00

 

Benützungsentgelt für Veranstaltung von auswärtigen Unternehmern mit Gewinnabsicht je Veranstaltung ohne Ausschank pro Tag                                 € 480,00

 

Benützungsentgelt für Veranstaltungen von auswärtigen Unternehmern mit Gewinnabsicht je Veranstaltung mit Ausschank pro Tag                € 800,00

 

Benützungsentgelt für Veranstaltungen von Unternehmen ohne Gewinnabsicht (zB. Lehrlingsabend und Betriebsversammlung)                           €   40,00

 

Vergütung der Reinigungszeit:

Vorbereitungszeit 2 Std. zu à € 25 (Mithilfe) – Reinigungszeit nach Aufwand / pro Stunde € 30 inkl. Reinigungsmittel- und Geräte. Abrechnung erfolgt halbstündlich.

 

 

 

TOP. 17.) Allfälliges.

 

GV. Ortner berichtet, dass heute eine Begehung mit Vertretern des Land und der Bezirkshauptmannschaft betreffend Verkehrsberuhigung in der Bahnhofstraße stattgefunden hat. Herr Mag. Holzleitner und Herr Mauer wären dafür, dass die Straße von Zell/Pram kommend schmäler gestaltet  wird, diese Straße hat Nachrang und doch den größten Kegel. Weiters soll dort ein Verkehrsteiler gebaut werden, aber wir wissen, dass wir dafür keinen Grund bekommen. Eine zweite Variante wäre ein Minikreisverkehr - nur als Pflasterung - mit Durchmesser  von sieben Meter. Die dritte Variante ist ein Zebrastreifen. Die Marktgemeinde bekommt jetzt die schriftliche Ausfertigung dieser Besprechung, dann wird der Bauausschuss darüber beraten. Die Verschwenkung in der Bahnhofstraße wurde genehmigt, bei den Busbuchten am Bahnhof hat es sich „gespießt“. Mit der vorliegenden Planung ist Herr Mauerer aus Gründen der Verkehrssicherheit nicht einverstanden. Die beiden Busbuchten müssten versetzt sein und da bekommen wir Platzmangel. Die Verschwenkung würde bewirken, dass die Gemeinde von der Fa. Demmelbauer ein Teilgrundstück kaufen muss. Sein Vorschlag war, dass  beide Busse auf einer Seite stehen. Zuerst waren die beiden Sachverständigen nicht dafür, aber dann beim gemeinsamen Essen konnte er sie umstimmen. Die beste Lösung wären aber die versetzten Busbuchten.

 

GR. Wolschlager Erwin stellt die Frage, ob die  Laterne beim Grundstück Grömer ausgeschnitten werden könnte. Frau AL Gehmaier gibt bekannt, dass mehr Laternen zum Ausschneiden sind, dann wird auch diese Laterne mit erledigt.

 

GR. Eichinger will wissen, ob  Straßenlaternen entlang des Fußweges  Mukenschnabel und Richtung Riki, kommen. Zur zeit ist die letzte Straßelaterne bei der Liegenschaft Mukenschnabel.

Es ist im Frühjahr die Aufstellung von  Straßenlaternen geplant, berichtet die Amtsleiterin.

 

GR. Steinmetz spricht die verunreinigte  Unterführung beim Bahnhof an.

 

GV Ortner erklärt, er hat heute Herrn Reisinger von der ÖBB erreicht und ihn darauf aufmerksam gemacht, dass in der Unterführung Wasser von unten kommt. Zuerst hat dies Herr Reisinger abgestritten. Aber dann hat er zugegeben, dass das Wasser von unten kommt.  Er hat ihn darauf aufmerksam gemacht, dass die Gemeinde will, dass das Wasser bis Winter wegkommt. Laut Angaben der ÖBB  ist Wanne wasserdicht.

 

 

 

 

 


 

Genehmigung der Verhandlungsschrift über die letzte Sitzung

Gegen die während der Sitzung zur Einsicht aufgelegene Verhandlungsschrift über die letzte Sitzung vom 07.04.2005 wurden keine - folgende - Einwendungen erhoben:

 

 

 

 

 

 

 

Nachdem die Tagesordnung erschöpft ist und sonstige Anträge und Wortmeldungen nicht mehr vorliegen, schließt der Vorsitzende die Sitzung um 21.10 Uhr.

 

 

 

 

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                     (Vorsitzender)                                                     (Gemeinderat)

 

 

 

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                     (Schriftführer)                                                     (Gemeinderat)

 

 

 

 

Der Vorsitzende beurkundet hiermit, dass gegen die vorliegende Verhandlungsschrift in der Sitzung vom             keine Einwendungen erhoben wurden - über die erhobenen Einwendungen der beigeheftete Beschluss gefasst wurde.

 

 

 

Der Vorsitzende: