Lfd.Nr. 41 Jahr 2008

 

VERHANDLUNGSSCHRIFT

 

über die öffentliche 41. Sitzung des Gemeinderates der Marktgemeinde Riedau am
11. Dezember  2008.

 

Tagungsort:  Sitzungssaal der Marktgemeinde Riedau.

 

 

Anwesende:

 

01. Bgm. Berta Scheuringer                                        15. GR. Doris Krestel

02. Vizebgm. Karl Kopfberger                                      16. GR. Franz Arthofer

03. GV. Walter Köstlinger                                           17. GR. Elisabeth Obernhumer

04. GV. Reinhard Windhager                                       18. GR. Andreas Schroll

05. GR. Monika Tallier                                                19. GR. Karin Eichinger  

06. GR. Franz Wimmer                                               20. GR. Erwin Wolschlager

07. GR. Gerhard Payrleitner                                        21. GR. Heinrich Ruhmanseder

08. GR. Norbert Gumpinger                                         22.                    

09. GR. Josef Hummer                                               23.

10. GV. Franz Schabetsberger                                    24.

11. GV. Günter Ortner                                                25.

12. GV. Anita Wolschlager                                         

13. GR. Rudolf Hosner                                               

14. GR. Klaus Ortner                                                 

                                                                           

 

Ersatzmitglieder:

GR. Richard Ebner                                für        GR.  DI Franz Mitter

GR. Franz Köstlinger                            für        GR. Ing. Alois Steinmetz

GR. Brigitte Heinzl                                für        GR. Ernst Hintermayr

 

Der Leiter des Gemeindeamtes:  AL Katharina Gehmaier

 

 

Fachkundige Personen (§ 66 Abs. 2 OÖ. GemO.1990):

 

 

 

Mitglieder mit beratender Stimme in Ausschüssen (§ 18 Abs. 4 OÖ. GemO. 1990):

 

Es fehlen:

entschuldigt:                                                                          unentschuldigt:

GR. Hintermayr Ernst                                                               GR. Wolfgang Kraft

GR. DI Franz Mitter

GR. Ing. Alois Steinmetz

 

 

 

Der Schriftführer (§ 54 Abs. 2 OÖ. GemO. 1990):  AL Katharina Gehmaier

 

 


Der Vorsitzende eröffnet um 18.30 Uhr die Sitzung und stellt fest, dass

a)         die Sitzung ihr – der Bürgermeisterin - einberufen wurde;

b)         die Verständigung hierzu gemäß den vorliegenden Zustellnachweisen an

alle Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder zeitgerecht schriftlich am   02.12.2008

unter Bekanntgabe der Tagesordnung erfolgt ist;

die Abhaltung der Sitzung durch Anschlag an der Amtstafel am gleichen Tage

öffentlich kundgemacht wurde;

c)         die Beschlussfähigkeit gegeben ist;

d)         dass die Verhandlungsschrift über die letzte Sitzung vom 06.11.2008 aufliegt.

 

GR. Wolfgang Kraft und GR. Hosner Rudolf fehlen noch zu Beginn der Sitzung.

 

 

Sodann gibt die Vorsitzende noch folgende Mitteilungen:

 

 

 

Es unterschreiben GR. Schabetsberger und GR. Ruhmanseder

 

Bürgerfragestunde siehe Beilage 1

 

 

 

Tagesordnung:

 

  1. Genehmigung des Nachtragsvoranschlages für das Finanzjahr 2008.
  2. Festsetzung der Steuern und Hebesätze für das Finanzjahr 2009.
  3. Genehmigung des Dienstpostenplanes für die Marktgemeinde Riedau.
  4. Genehmigung eines Kassenkredites für das Finanzjahr 2009.
  5. Genehmigung eines Finanzierungsplanes für die Horterweiterung im Kindergartengebäude.
  6. Grundsatzbeschluss für den Ankauf von Grundstücksflächen für den Bau von Regenrückhaltebecken und Genehmigung von Kaufverträgen
  7. Genehmigung eines Darlehens zur Zwischenfinanzierung der Solaranlage Freibad.
  8. Grundsatzbeschluss für Sanierung im Hallenbadgebäude.
  9. Grundsatzbeschluss für eine Vermietung des Hallenbadgebäudes.
  10. Kündigung des Freibadbuffets.
  11. Gemeinsamer Bauhof Riedau-Zell:
    1. Festlegung des Standortes
    2. Grundsatzbeschluss für die Durchführung durch die  VFI  Zell an der Pram und Co.KG.
  12. Bericht der Bürgermeisterin.
  13. Allfälliges.

 

 


 

TOP. 1.) Genehmigung des Nachtragsvoranschlages für das Finanzjahr 2008.

 

 

Die Bürgermeisterin gibt den Sachverhalt bekannt:  

 

Gemäß § 79 OÖ. GemO 1990 hat die Gemeinde einen Nachtragsvoranschlag zu beschließen, wenn sich während des Haushaltsjahres die Notwendigkeit eines neuen Aufwandes, der im Gemeindevoranschlag nicht vorgesehen ist, ergibt. Aufgrund der Amtsniederlegung von Alt-Bgm. Ing. Demmelbauer wird die Pension fällig, Betrag € 67.000,--.

 

Summen des Nachtragsvoranschlages:

 

EINNAHMEN    ordentlicher Haushalt

                                                                       Voranschlag 2008         Nachtragsvoranschlag 2008

Gruppe 0                                                             52.400,--                       26.000,--

Gruppe 1                                                                  400,--                           400,--

Gruppe 2                                                            290.200,--                     294.200,--

Gruppe 3                                                               6.200,--                         5.400,--

Gruppe 4                                                                    700,--                           700,--

Gruppe 5                                                                11.100,--                       10.800,--

Gruppe 6                                                            141.000,--                     150.300,--

Gruppe 7                                                                       0,--                             0,--

Gruppe 8                                                            662.400,--                     715.900,--

Gruppe 9                                                         2,058.700,--                  2,334.800,--

            Summe 0-9 Einnahmen                         3,223.100,--                  3,538.500,--   (+315.400 mehr Einn.)

 

AUSGABEN     ordentlicher Haushalt

Gruppe 0                                                            562.400,--                     612.700,--

Gruppe 1                                                              16.200,--                       21.400,--

Gruppe 2                                                            611.600,--                     613.500,--

Gruppe 3                                                              78.100,--                       69.500,--

Gruppe 4                                                            425.300,--                     424.400,--

Gruppe 5                                                            372.500,--                     372.300,--

Gruppe 6                                                            292.800,--                     284.100,--

Gruppe 7                                                                6.200,--                        4.300,--

Gruppe 8                                                         1,018.300,--                 1,011.400,--

Gruppe 9                                                            141.600,--                     426.400,--

            Summe 0-9 Ausgaben                           3,525.000,--                  3,840.000,--  (+315.000 mehr Ausg.)

 

            Fehlbetrag                                              -301.900,--                    -301.500,--

 

Die Abweichungen sind auf den Seiten 4-17 begründet

 

AUSSERORDENTLICHER HAUSHALT

                                              

                                                                       Voranschlag                 Nachtragsvoranschlag

Einnahmen                                                      2,334.500,--                  1,839.100,--

Ausgaben                                                        2,241.500,--                  1,588.400,--

Ergebnis                                    + 93.000,--                 +250.700,--

 

Erklärung außerordentlicher Haushalt:

Der Überschuss entstand beim Projekt Hauptschulsanierung, da Landesmittel zur Vorfinanzierung für Mobilien nicht sofort an die Kommunalkredit weitergegeben wurden.

Der Überschuss ist in den nächsten Jahren so zu verringern, dass diese finanziellen Mittel in die Kommunalkredit einzubringen sind (je nach Möglichkeit Kassenkredit).

 

Nachdem es keine Wortmeldungen gibt, stellt die Bürgermeisterin den Antrag auf Genehmigung.

Sie lässt mittels Handzeichen abstimmen.

 

Beschluss: alle anwesenden Gemeinderatsmitglieder stimmen dem Antrag der Bürgermeisterin zu.

 

 

 

 

 

 

TOP. 2.) Festsetzung der Steuern und Hebesätze für das Finanzjahr 2009.

 

Die Bürgermeisterin gibt den Sachverhalt bekannt:

 

Der Voranschlag für das Finanzjahr 2009 wird erst in der Jännersitzung beschlossen.

Die Steuern und Hebesätze sind aber noch in dieser Sitzung zu beschließen, damit sie bereits mit 1.1.2009 in Kraft treten können. Es wird gegenüber dem Vorjahr nur bei den Wasser- und Kanalanschlussgebühren eine Änderung eintreten.

 

Der Gemeinderat hat die Wasser- und Kanalgebühren(erhöhungen) bis zum Jahr 2010 mittels Verordnung bereits beschlossen, für das Jahr 2009 wurde mit Gemeinderatsbeschluss die Erhöhung ausgesetzt.  Allerdings ändern sich jährlich die Anschlussgebühren, diese Mindestsätze werden vom Land Oberösterreich mit dem Voranschlagserlass bekanntgegeben (können nicht im Vorhinein geändert werden).

 

So steht im Voranschlagserlass für das Jahr 2009:

Anschlussgebühren (ohne USt):

Entsprechend dem Beschluss der OÖ. Landesregierung vom 2.6.2005 im Rahmen der „Förderungsrichtlinien des Landes Oberösterreich für Maßnahmen der Siedlungswasserwirtschaft“ betragen die Mindestanschlussgebühren ab 1. Jänner 2009

            bei Wasserversorgungsanlagen € 1.706,-- (bisher € 1.644,--) und  3,77 %

            bei Abwasserbeseitigungsanlagen          € 2.846,-- (bisher € 2742,--).        3,79  %

Die Mindestanschlussgebühren dürfen auf Grund der Förderungsrichtlinien der OÖ. Landesregierung nicht unterschritten werden.

 

Im Erlass vom 2.5.2006 steht, dass für derartige Änderungen der Verordnung, welche mit dem Voranschlag beschlossen werden können, keine Verordnungsprüfung mehr erforderlich ist. Die Gemeinde kann dies bei Festsetzung der Steuern und Hebesätze für das kommende Jahr mit beschließen, eine Änderung der Verordnung ist nicht erforderlich.

 

 

Entwurf der K U N D M A C H U N G der Steuern und Hebesätze für 2009:

 

Im Sinne des § 76 Abs. 5 der OÖ. Gemeindeordnung 1990 wird hiemit kundgemacht, dass der Gemeinderat der Marktgemeinde Riedau in der Sitzung am 11.12.2008 abgehaltenen öffentlichen Sitzung die Festsetzung der Hebesätze

 

der Grundsteuer für land- und forstwirtschaftliche

Betriebe (A) mit                                                                                   500 v.H. d. Steuermessbetr.

 

der Grundsteuer für Grundstücke (B) mit                                    500 v.H. d. Steuermessbetr.

 

der Lustbarkeitsabgabe (Kartenabgabe) mit                                            15 % v.H.d.Preises o. Entgelts

 

der Lustbarkeitsabgabe für die Vorführung von

Bildstreifen mit                                                                                    ---     v.H.d.Preises o. Entgelts

 

der Hundeabgabe mit                                                                           15,-- Euro für jeden weiteren Hund

                                                                                                          15,-- Euro für Wachhunde

 

der Kanalbenützungsgebühr mit                                                            3,10 + Grundgebühr + USt        

der Wasserbezugsgebühr mit                                                               1,25 + Grundgebühr + USt

Wasser-Mindestanschlußgebühr                                                           € 1.706,-- + USt

Kanal-Mindestanschlußgebühr                                                              € 2.846,-- + USt

und prozentgleiche Erhöhung (3,77 % bzw. 3,79 %) der übrigen Anschlussgebühren (Beilage)      

 

der Abfallgebühr mit                                    der Abfallgebühr mit                                                                                   VO vom 2.2.2007         

 

Die Entschädigung f.entgl. Einsatzleistungen bzw. Beistellung von Gerät d. FFW hat nach der Feuerwehr-Tarifordnung i.d.g.F., verlautbart im FW-Mitteilungsblatt, und lt. Gemeinderatsbeschluss vom 19.05.2005, zu erfolgen

Beilage zur Kundmachung vom 14.12.2007 betreffend die prozentgleiche Erhöhung von

der Wasser- und Kanalanschlussgebühren:

 

 

neue Wasseranschlussgebühren:

Verordnung vom 24.11.2006, Zl. 850-4-2006/2007-Ge, Änderung der Wassergebührenordnung vom 26.09.2008, Zl. 850-4-2008-Ge, nun Änderung in § 2

 

§ 2                                                                              3,77 %

Ausmaß der Anschlussgebühr

 

(1) Die Wasserleitungs-Anschlussgebühr beträgt für bebaute Grundstücke je Quadratmeter der Bemessungsgrundlage nach   Abs. 2                                                                         €   10,95 neu 11,36

 

(2) Die Grundlage für die Verrechnungsquadratmeter bildet bei eingeschossiger Bebauung die Quadratmeterzahl der bebauten Grundfläche, bei mehrgeschossiger Bebauung die Summe der bebauten Flächen der einzelnen Geschoße jener Bauwerke, die einen unmittelbaren oder mittelbaren Anschluss an die gemeindeeigene öffentliche Wasserversorgungsanlage aufweist. Bei der Berechnung ist auf die volle Quadratmeterzahl der einzelnen Geschoße abzurunden. Kellergeschoße werden in jenem Ausmaß berücksichtigt, soweit sie einen Bodenaufbau ( Estrich ), Wandverputz bzw. eine Elektroinstallation aufweisen. Dachräume werden nur in jenem Ausmaß berechnet, als sie eine Wohnnutzfläche oder gewerbliche Fläche aufweisen. Für Kellergaragen und alle Nebengebäude (landwirtschaftliche Nebengebäude, Holzhütten, Garagen) wird von den hiefür zu berechnenden Verrechnungsquadratmetern ein Abschlag von 80 % gewährt. Für gewerblich genutzte Flächen wird ein Abschlag von 50 % von den hiefür zu berechnenden Quadratmetern berechnet.

 

 

 

(3) a) Für Wohnhäuser bis maximal 6 Wohnungen wird  die Anschlussgebühr  nach Abs. (1) und (2) berechnet und beträgt die Mindestanschlussgebühr                                                              €   1.706,--

    b) Die Regelung nach (3) lit a) gilt analog für solche Gewerbebetriebe, die nicht unter Abs. (3) lit. c) bis lit. f) fallen.

 

    c) Soweit im Folgenden nichts  anderes  bestimmt ist, beträgt die Mindestanschlussgebühr für Gasthäuser, Konditoreien, Bäckereien, Bauunternehmungen ohne  eigenen  Betonerzeugungsbetrieb, Landmaschinen- und Kraftfahrzeugreparaturwerkstätten                                                                                                                                                                                                       €   2.460,--  2.553,--

 

    d) Für Wohnhäuser ab 7 Wohnungen ist  die Anschlussgebühr nach Abs. (1) und (2) zu berechnen. Das gleiche gilt für alle bundesbahneigenen Objekte, für alle  landes- und gemeindeeigenen Objekte, für alle Kassengebäude (Geldinstitute).

 

    e) Für Fleischhauereibetriebe mit mind. je 350 Jahresschlachtungen (Großvieh  und  Kleinvieh) errechnet  sich  die  Anschlussgebühr gleichfalls nach Abs. (1) und (2), jedoch  gilt als  Mindestanschlussgebühr                                                                                                                                          €   4.920,--  5.105,--

 

    f) Für Kraftfahrzeugreparaturwerkstätten mit KFZ-Waschanlagen gilt ein Pauschalzuschlag zur  Anschlussgebühr nach  Abs. (3) lit. c) von                                                                 €   820,--      851,--

 

    g) Für Schwimm- bzw. Planschbecken mit über 30 m3 Fassungsvermögen wird ein Pauschalzuschlag zur  errechneten  Anschlussgebühr berechnet mit                                                            €   410,--      425,--

    

(4) Die Wasserleitungs-Anschlussgebühr für unbebaute Grundstücke beträgt bis zum Ausmaß von 1.500 m2 € 1.644,--   1706,-- für je angefangene weitere 100 m2 

                                                                                                                                  €   10,95     11,36

 

(5) Bei nachträglichen Änderungen der angeschlossenen Grundstücke ist eine ergänzende Wasserleitungs-Anschlussgebühr zu entrichten, die im Sinne der obigen Bestimmungen mit folgender Maßgabe errechnet wird:

 

A) Wird auf einem unbebauten Grundstück ein Gebäude oder Bauwerk errichtet, so ist von der ermittelten Wasserleitungs-Anschlussgebühr die nach dieser Gebührenordnung für das betreffende unbebaute Grundstück sich ergebende Wasserleitungs-Anschlussgebühr abzusetzen, wenn für den Anschluss des betreffenden unbebauten Grundstückes seinerzeit bereits eine Wasserleitungs-Anschlussgebühr oder ein Entgelt für den Anschluss an die Wasserversorgungsanlage entrichtet wurde.

 

B) Bei Änderungen eines angeschlossenen Gebäudes durch Auf-, Zu-, Ein- oder Umbau sowie Neubau nach Abbruch ist die Wasserleitungsanschlussgebühr in dem Umfang zu entrichten, als gegenüber dem bisherigen Zustand eine Vergrößerung der Berechnungsgrundlage gemäß Abs. (2) gegeben ist.

 

C) Eine Rückzahlung bereits entrichteter Wasseranschlussgebühren auf Grund einer

     Neuberechnung findet nicht statt.

 

 

 

 

neue Kanalanschlussgebühren:

Verordnung vom 24.11.2006, Zl. 851-6-2006/2007-Ge, Änderung der Kanalgebührenordnung vom 26.09.2008, Zl. 851-6-2008-Ge, nun Änderung in § 2

 

 

§ 2

Ausmaß der Anschlussgebühr                                    3,79 %

 

(1) Die Kanalanschlussgebühr beträgt für bebaute Grundstücke je Quadratmeter der Bemessungsgrundlage nach   Abs. 2                                                                                                             € 18,27  18,96

 

(2) Die Grundlage für die Verrechnungsquadratmeter bildet bei eingeschossiger Bebauung die Quadratmeterzahl der bebauten Grundfläche, bei mehrgeschossiger Bebauung die Summe der bebauten Flächen der einzelnen Geschoße jener Bauwerke, die einen unmittelbaren oder mittelbaren Anschluss an die gemeindeeigene öffentliche Wasserversorgungsanlage aufweist. Bei der Berechnung ist auf die volle Quadratmeterzahl der einzelnen Geschoße abzurunden. Kellergeschoße werden in jenem Ausmaß berücksichtigt, soweit sie einen Bodenaufbau ( Estrich ), Wandverputz bzw. eine Elektroinstallation aufweisen. Dachräume werden nur in jenem Ausmaß berechnet, als sie eine Wohnnutzfläche oder gewerbliche Fläche aufweisen. Für Kellergaragen und alle Nebengebäude (landwirtschaftliche Nebengebäude, Holzhütten, Garagen) wird von den hiefür zu berechnenden Verrechnungsquadratmetern ein Abschlag von 80 % gewährt. Für gewerblich genutzte Flächen wird ein Abschlag von 50 % von den hiefür zu berechnenden Quadratmetern berechnet.

 

 

 

 

(3) a) Für Wohnhäuser bis maximal 6 Wohnungen wird  die Anschlussgebühr  nach Abs. (1) und (2) berechnet und beträgt die Mindestanschlussgebühr                                                          €    2.846,--      

 

    b) Die Regelung nach (3) lit a) gilt analog für solche Gewerbebetriebe, die nicht unter Abs. (3) lit. c) bis lit. f) fallen.

 

    c) Soweit im folgenden nichts  anderes  bestimmt ist, beträgt die Mindestanschlussgebühr für Gasthäuser, Konditoreien, Bäckereien, Bauunternehmungen ohne  eigenen  Betonerzeugungsbetrieb, Landmaschinen- und Kraftfahrzeugreparaturwerkstätten                                                                                 € 4.101,--  4.256,--                               

    d) Für Wohnhäuser ab 7 Wohnungen ist  die Anschlussgebühr nach Abs. (1) und (2) zu berechnen. Das gleiche gilt für alle bundesbahneigenen Objekte, für alle  landes- und gemeindeeigenen Objekte, für alle Kassengebäude (Geldinstitute).

 

    e) Für Fleischhauereibetriebe mit mind. je 350 Jahresschlachtungen (Großvieh  und  Kleinvieh) errechnet  sich  die  Anschlussgebühr gleichfalls nach Abs. (1) und (2), jedoch  gilt als  Mindestanschlussgebühr                                                                                                                                          €  8.205--  8.516,--                                           

    f) Für Kraftfahrzeugreparaturwerkstätten mit KFZ-Waschanlagen gilt ein Pauschalzuschlag zur  Anschlussgebühr nach  Abs. (3) lit. c) von                                                                 €   1.277,--  1.325,--      

    g) Für Schwimm- bzw. Planschbecken mit über 30 m3 Fassungsvermögen wird ein Pauschalzuschlag zur  errechneten  Anschlussgebühr berechnet mit                                                            €   693,--  719,--                                   

    

(4) Die Kanalanschlussgebühr für unbebaute Grundstücke beträgt bis zum Ausmaß von 1.500 m2

 € 2.742,-- 2.846,--  für je angefangene weitere 100 m2                                        €  18,27       18,96        

 

(5) Bei nachträglichen Änderungen der angeschlossenen Grundstücke ist eine ergänzende Kanalanschlussgebühr zu entrichten, die im Sinne der obigen Bestimmungen mit folgender Maßgabe errechnet wird:

 

 

 

 

A) Wird auf einem unbebauten Grundstück ein Gebäude oder Bauwerk errichtet, so ist von der ermittelten Kanalanschlussgebühr die nach dieser Gebührenordnung für das betreffende unbebaute Grundstück sich ergebende Kanalanschlussgebühr abzusetzen, wenn für den Anschluss des betreffenden unbebauten Grundstückes seinerzeit bereits eine Kanalanschlussgebühr oder ein Entgelt für den Anschluss an das Kanalnetz entrichtet wurde.

 

B) Bei Änderungen eines angeschlossenen Gebäudes durch Auf-, Zu-, Ein- oder Umbau sowie Neubau nach Abbruch ist die Kanalanschlussgebühr in dem Umfang zu entrichten, als gegenüber dem bisherigen Zustand eine Vergrößerung der Berechnungsgrundlage gemäß Abs. (2) gegeben ist.

 

C) Eine Rückzahlung bereits entrichteter Kanalanschlussgebühren auf Grund einer

     Neuberechnung findet nicht statt.

 

Die Bürgermeisterin stellt den Antrag auf Genehmigung der Steuern und Hebesätze für 2009, so wie sie bekannt gegeben wurden.

 

Nachdem es keine Wortmeldungen gibt, lässt die Bürgermeisterin mittels Handzeichen abstimmen.

 

Beschluss: alle anwesenden Gemeinderatsmitglieder stimmen dem Antrag zu.

 

 

 

 

TOP. 3.) Genehmigung des Dienstpostenplanes für die Marktgemeinde Riedau.

 

 

Sachverhaltsdarstellung durch die Bürgermeisterin.

 

Jedes Jahr ist der Dienstpostenplan neu zu genehmigen.

 

H******. (Karenz) W******– also Karenzurlaubsvertretung

 

 

PE

DP Bew.neu

DP Bew. Alt

Name des Bediensteten

m/w

Geb.

Verwendung

B/VB/

Einstufung

BA

HH-Stelle

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bedienstete der Allgemeinen Verwaltung

 

 

 

 

 

 

 

1,00

GD 11.1

B II - VI

 

w

 

Amtsleiter

B

B/VI/5

100

10100500

1,00

GD 16.3

C I - IV N2

 

w

 

Kassenführer

B

GD16/6 (2)

100

10100500

1,00

GD 16.3

C I - IV

 

m

 

Bauamt

B

C/IV/5

100

10100500

1,00

GD 18.5

VB. I/c

 

m

 

Meldeamt

VB

I/c/22

100

101005100

1,00

GD 20.3

VB. I/d

 

m

 

Melde-u.Bauamt

VB

I/d/7

100

101005100

0,55

GD 18.4

VB. I/d

 

w

 

Buchhaltung

VB

GD18/6

55

101005100

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bedienstete des Handwerklichen Dienstes

 

 

 

 

 

 

 

1,09

GD 25.1

VB. II/ p5

 

w

 

Reinigung VS

VB

p 5/07

40

121105110

 

GD 25.1

VB. II/ p5

 

w

 

Reinigung VS

VB

p 5/07

69

121105110

1,00

GD 21.1

VB. II/ p4

 

m

 

Schulwart HS

VB

GD 21/03

100

121205110

0,80

GD 25.1

VB. II/ p5

 

w

 

Reinigung HS

VB

p 5/07

40

121205110

 

GD 25.1

VB. II/ p5

 

w

 

Reinigung HS

VB

p 5/07

40

121205110

1,00

GD 23.1

VB. II/ p3

 

m

 

Gde. Arbeiter

VB

p 3/20

100

161705110

2,00

GD 19.1

VB. II/ p2

 

m

 

Facharbeiter

VB

p 2/21

100

161705110

 

GD 19.1

VB. II/ p3

 

m

 

Facharbeiter

VB

GD 19/06

100

161705110

0,56

GD 21.EB

VB. II/ p3

 

w

 

1.Schulköchin

VB

p 3/15

56

123205110

0,48

GD 23.EB

VB. II/ p3

 

w

 

2.Schulköchin

VB

p 3/13

48

123205110

0,46

GD 25.1

VB. II/ p4

 

w

 

Reinigung HS

VB

p5-p4/13

46

121205110

1,00

GD 21.2

VB. II/ p4

 

m

 

Bademeister

VB

GD 21/03

100

183305110

0,40

GD 25.1

VB. II/ p5

 

w

 

Reinigung Bad

VB

GD 25/03

40

183305110

0,30

GD 25.1

VB. II/ p5

 

w

 

Reinigung MS

VB

p 5/08

30

132005110

0,31

GD 25.1

VB. II /p5

 

w

 

Reinigung Gem.

VB

GD 25/06

31

101005110

0,39

GD 25.1

VB. II/ p5

 

w

 

Reinigung HS

VB

GD 25/06

39

121205110

 

 

Die Bürgermeisterin stellt den Antrag, den zur Kenntnis gebrachten Dienstpostenplan für die Marktgemeinde Riedau für das Jahr 2009 zu genehmigen.

 

Nachdem es keine Wortmeldungen gibt, lässt die Bürgermeisterin über ihren Antrag mittels Handzeichen abstimmen.

 

Beschluss: der Antrag wird von allen anwesenden Gemeinderatsmitgliedern genehmigt.  

 

 

 

TOP. 4.) Genehmigung eines Kassenkredites für das Finanzjahr 2009.

 

Die Bürgermeisterin gibt den Sachverhalt bekannt.

 

Die Marktgemeinde Riedau hat vier Kassen zur Legung eines Angebotes für einen Kassenkredit eingeladen.

Da die Voranschlagssumme für das Jahr 2009 noch nicht feststeht, wurde vorerst der Betrag des Jahres 2008 übernommen, die genaue Summe wird nach Feststehen der Budgetsumme der Einnahmen im ordentlichen Haushalt der Kasse bekanntgegeben. Als Kreditrahmen wurde der mögliche Gesamtbetrag bekanntgegeben, eine Teilung des Betrages auf verschiedene Kassen kann seitens des Gemeinderates erfolgen.

Vorgaben der Gemeinde:

Kreditrahmen: € 537.183,--

Laufzeit: 1 Jahr bzw. bis 31.1, des folgenden Jahres

Zuzählung/Inanspruchnahme: 100 % mit Beginn des Haushaltsjahres

Fälligkeiten: 31.3., 30.6., 31.9. und 31.12. des Jahres

Verzinsungsart: dekursiv, Tagesberechnung 30/360

 

Sie ersucht Herrn Vizebgm. Kopfberger als Banker um den weiteren Bericht:

 

Vizebürgermeister  Kopfberger: diese Kassen wurden zur Anbotlegung eingeladen:

1.       Raiffeisenbank, Region Schärding, GS Riedau

2.       Raiffeisenbank, Region Pramtal, GS Zell/Pram

3.       Allgemeine Sparkasse, GS Riedau

4.       Postsparkasse, Post Riedau

 

 

Ergebnis der Angebotseröffnung:

 

                                                          Euribor                                    Fixverzinsung

                                                    

Raiba Riedau            3 Monats-Eur. Zuschl. +0,22 %  (1.12.08) = 3,816 %+0,25 % = 4,036 %     -----              Spesen Beilage fehlt

 

Sparkasse Riedau    3 Monats-Eur. Zuschl. +0,22  %  (1.12.08) = 3,816 %+0,22% =  4,036  %         Spesen Beilage fehlt                 

  Variante 2 mit Basis ISDAFIX 1 Jahr vom 25.11.08/ Fixing 11:00 Uhr Frankfurter Zeit = 3,040 % + 1,280 % Aufschlag = 4,320 %

 

PSK                          3 Monats-Eur. Zuschl. +0,30 %   (2.12.08) = 3,786%+0,30 % = 4,086 %         ----                Spesen lt. Beilage

 

Raiba Zell/Pram       3 Monats-Eur. Zuschl. +0,30 %  (Nov.08)   = 4,23%+0,30%=4,53 %        ----                    Spesen lt. Beilage

 

 

Vizebürgermeister Kopfberger beantragt die Teilung des Kassenkredites und zwar je Hälfteanteil für Sparkasse und Raiba Riedau.

 

Nachdem es keine weiteren Wortmeldungen gibt, lässt die Bürgermeisterin über diesen Antrag mittels Handzeichen abstimmen.

 

 

Beschluss: alle anwesenden Gemeinderatsmitglieder stimmen dem Antrag zu.

 

 

 

TOP. 5.) Genehmigung eines Finanzierungsplanes für die Horterweiterung im Kindergartengebäude.

 

 

Die Bürgermeisterin gibt den Sachverhalt bekannt:

 

2007 wurde der Hort eröffnet, 2008 musste  der Hort aufgrund der hohen Kinderanzahl erweitert werden.

Es ist ein Finanzierungsplan des Landes eingetroffen, welcher vom Gemeinderat zu genehmigen ist.

 

 

Schreiben des Amtes der OÖ. Landesregierung vom 7.11.2008, Zl. IKD(Gem)-311307/402-2008-Pür:

 

Antrag auf Gewährung einer Bedarfszuweisung 

für die Horterweiterung im Kindergartengebäude Riedau

 

 

Sehr geehrte Damen und Herren!

 

 

Die Überprüfung Ihres Antrages vom 14.8.2008 Zl.: 940-15-2008-Ge, ergibt unsererseits für die Horterweiterung im Kindergartengebäude Riedau folgende Finanzie­rungs­möglichkeit:

 

 

 

Die in der Finanzierungsdarstellung für die Folgejahre angeführten Finanz­mittel werden unter der Annahme vorgemerkt, dass

ü      Ihre Finanzkraft annähernd gleich bleibt,

ü      die Gebarung sparsam geführt wird,

ü      die gewährten Finanzmittel ordnungsgemäß verwendet werden und

ü      der Einsatz der sonstigen Förderungs­mit­tel bei der weiteren Antragstellung auf Gewährung von Bedarfszuweisungen für das nächste Jahr nach­gewiesen wird.

Die für die Folgejahre vorgemerkten Mittel können nur nach ihrer Verfügbarkeit gewährt werden.


Die Gewährung und Flüssigmachung der in Aussicht gestellten Bedarfszuweisungsmittel erfolgt:

ü      auf Antrag der Gemeinde,

ü      bei Nach­weis des Bedarfes und des Einsatzes der vorgesehenen Eigen- bzw. der übrigen vor­ge­sehenen Finanzierungsmittel und

ü      nach Verfügbarkeit der Bedarfs­zu­weisungs­mittel.

Wir verweisen auf die Bestimmung des § 80 Abs. 2 der Oö. Gemeindeordnung 1990. 

Ein Protokollauszug jener Gemeinderatssitzung, dem der Beschluss der oben angeführten Finanzierung entnommen werden kann, ist vorzulegen.

Eine Abschrift ergeht an die Bezirkshauptmannschaft Schärding und an die Direktion Bildung und Gesellschaft.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Für die Oö. Landesregierung:

Dr. Josef Stockinger

Landesrat

 

 

Am 4.12.2008 erfolgte die Vornahme eines Augenscheines zum Zwecke der Erteilung der Verwendungsbewilligung für die Umbaumaßnahmen beim Hort. Anwesend waren Hr. T.OAR. Leo Buchwiser als bautechnischer Amtssachverständiger, Fr. HI Ingrid Heinrich als pädagogische Amtssachverständige, Fr. Gabriele Gratz als Bereichsleiterin Caritas und Fr. Elisabeth Schmidleitner.

 

Die Bürgermeisterin stellt den Antrag auf Genehmigung des vorgelegten Finanzierungsplanes.

 

Nachdem es keine weitere Wortmeldung gibt, lässt die Bürgermeisterin über ihren Antrag mittels Handzeichen abstimmen.

 

Beschluss: der Antrag wird von allen anwesenden Gemeinderatsmitgliedern angenommen.

 

 

 

TOP. 6.) Grundsatzbeschluss für den Ankauf von Grundstücksflächen für den Bau von Regenrückhaltebecken und Genehmigung von Kaufverträgen

 

Die Bürgermeisterin gibt den Sachverhalt bekannt:

 

Der Gemeinderat hat sich 2006 mit der Änderung des Flächenwidmungsplanes dazu entschlossen, die Siedlung Pomedt um insgesamt 30.000 m2 zu erweitern bzw. die Siedlung Birkenallee mit ebenfalls 30.000 m2 neu zu schaffen.

Bei der Abwasserbeseitigungsanlage ist nach dem heutigen Stand der Technik ein Trennsystem herzustellen und dürfen die Regenwässer nicht direkt in das Gewässer eingeleitet werden, sondern über ein „Retentionsbecken“.

Für die Herstellung dieses Beckens für die Siedlung Birkenallee bzw. für den Gewerbepark sind Grundkäufe notwendig (Dr. Charwat-Pessler Dr. Thewanger und Mitbesitzer).

Für die  Herstellung des Beckens in Pomedt sind ebenfalls noch Grundkäufe notwendig (Humer, Laufenböck). Eventuell könnte hier ein Grundtausch erfolgen (Humer).

Die beiden Retentionsbecken wurden bereits wasserrechtlich genehmigt.

Die Grundbesitzer haben dem Verkauf des betreffenden Grundstückes bereits vorab zugestimmt.

 

§ 106 OÖ. Gem0 – Genehmigungspflicht:

Maßnahmen der Gemeinde, die der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedürfen, sind außer den in diesem Landesgesetz oder in anderen Gesetzen vorgesehenen Fällen folgende:

  1. der entgeltliche Erwerb unbeweglicher Sachen, wenn der Kaufpreis 20 % der Einnahmen des ordentlichen Gemeindevoranschlages des laufenden Haushaltsjahres übersteigt und nicht innerhalb von drei Monaten nach Abschluss des Kaufvertrages zur Gänze zu entrichten ist oder durch Übernahme von Hypothekarschulden gedeckt ist.

20 % der Einnahmen des o.H. 2008 = 707.700, daher keine Genehmigungspflicht durch Aufsichtsbehörde.

 

 

 

Vertrag mit Dr. Christian Charwat-Pessler (Rechtsanwälte Posch):

Kaufpreis € 10.066,-- für 3728 m2 = Quadratmeterpeis € 2,70

 

 

Kaufvertrag

abgeschlossen zwischen

Herrn Dr. Christian Charwat-Pessler, geb. 29.05.1952, Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe, 4600 Wels, Dr.Groß-Straße 32 D, als Verkäufer einerseits

sowie

der Marktgemeinde Riedau, 4752 Riedau, Marktplatz 32-33, vertreten durch die Bürgermeisterin der Marktgemeinde Riedau, Frau Berta Scheuringer, als Käufer andererseits

wie folgt:

1 Kaufgegenstand

Gegenstand dieses Vertrages ist das neu gebildete Grundstück 128/7 LN im neuen unverbürgten Ausmaß von 3728 m2, welches durch Teilung des Grundstückes 128/1, vorgetragen in der EZ 349 GB 48129 Riedau, neu gebildet wird.

2 Kaufpreis

2.1. Der Kaufpreis beträgt          € 10.066,00

(in Worten Euro zehntausendundsechsundsechzig) und ist bei allseitiger Unterfertigung dieses Vertrages vom Käufer auf ein vom Schrifenverfasser zu eröffnendes Treuhandkonto nach den Bestimmungen des Treuhandstatutes der OÖ. Rechtsanwaltskammer zur Einzahlung zu bringen.

2.2. Binnen gleicher Frist hat der Käufer weiters den zur Selbstberechnung und Bezahlung der gerichtlichen Eintragungsgebühr erforderlichen Betrag von 1 % des Kaufpreises an den Treuhänder auf dessen Anderkonto Nr. 301 9353 0002 bei der Volksbank Wels e.Gen., BLZ 44800, zur Überweisung zu bringen.

Der Käufer wird die Liegenschaft ausschließlich zum Zwecke der Errichtung des Betriebes eines Wasserrückhaltebeckens, sohin zur  Erfüllung einer obrigkeitlichen Aufgabe erwerben.

2.3. Die Parteien bestellen den Schriftenverfasser Dr. Peter Posch, Rechtsanwalt in 4600 Wels, Eisenhowerstraße 40, einseitig unwiderruflich zum Treuhänder für die Vertragsabwicklung und weisen ihn an, die Kaufpreisvaluta samt zwischenzeitig abgereifter Zinsen abzüglich der Kontoführungsgebühr an den Verkäufer zur Auszahlung zu bringen, wenn alle Voraussetzungen für die Grundbuchseintragung rechtskräftig vorliegen.

2.4. Der Verkäufer verpflichtet sich, eine Rangordnung der beabsichtigten Veräußerung gleichzeitig mit dem Kaufvertrag zu unterschreiben und diese an den Treuhänder zu übergeben.

3  Rechtswirksamkeit Besitzübergang

3.1. Dieser Vertrag wird rechtswirksam mit allseitiger Unterfertigung und rechtskräftigem Eintritt nachstehend aufschiebender Bedingungen:

3.2. Vorliegen der grundbuchsfähigen Vermessungsurkunde samt vorangehenden Teilungsplänen und der notwendigen Plangenehmigungen (Gemeinde, Vermessungsamt) sowie aller zu deren bücherlichen Durchführung erforderlichen Urkunden und Bescheiden.

3.3. Dieser Kaufvertrag bedarf auch der Genehmigung der zuständigen Bezirksgrundverkehrskommission, da Teile des Kaufgegenstandes Grünland sind.

3.4. Der Besitz an dem kaufgegenständlichen Grundstück wird jedoch bereits mit allseitiger Vertragsunterfertigung an den Käufer übertragen.

4 Gewährleistung

4.1. Der Käufer hat den Vertragsgegenstand besichtigt und für ordnungsgemäß befunden. Demgemäß haftet der Verkäufer grundsätzlich nicht für eine bestimmte Beschaffenheit des Vertragsobjektes und auch nicht für eine bestimmte Widmung. Andererseits verzichtet der Verkäufer auf eine nachträgliche Kaufpreiserhöhung, wenn Teile des Kaufgegenstandes von Gründland in eine andere Widmungsart umgewidmet werden.

4.2. Der Käufer ist in Kenntnis der sub. C-LNr. 3a im Grundbuche der verkaufsgegenständlichen Liegenschaft eingetragenen Dienstbarkeit der elektrischen Hochspannungsleitung gemäß Punkt II-IV des Dienstbarkeitsvertrages 1984-01-23 hinsichtlich Grundstück 128/1 für Oberösterreichische Kraftwerke Aktiengesellschaft. Soweit der Kaufgegenstand von dieser Dienstbarkeit berührt ist, übernimmt der Käufer diese Dienstbarkeit in seine weitere Duldungspflicht.

4.3. Der Verkäufer leistet darüber hinaus aber dafür Gewähr, dass der Vertragsgegenstand, ausgenommen der Dienstbarkeit sub. C-LNr. 3a frei von bücherlichen und außerbücherlichen Lasten und Rechten Dritter, insbesondere Bestandrechten in das Eigentum des Käufers übergehen kann.

4.3.1. Zum Übergabestichtag bestehen keine den Vertragsgegenstand betreffenden Rückstände an Grundsteuern und sonstigen Abgaben.

4.3.2. Dem Verkäufer sind keine Kontaminierungen, Altlasten oder Ablagerungen einschließlich Baurestmassen am oder im Vertragsgrundstück bekannt.

5 Sonstiges

5.1. Die für die Vertragserrichtung und grundbücherliche Durchführung anfallenden Kosten und Abgaben trägt der Käufer, der auch hiezu den Auftrag erteilt. Die Vermessungskosten werden vom Käufer anteilig übernommen. Der Anteil des Käufers auf die Vermessungskosten beträgt 24 %.

5.2. Die Kosten der eigenen Rechts und Steuerberatung hat jede Partei selbst zu tragen.

5.3. Nach Vertragsunterfertigung anstehende Steuern und Gebühren, welcher Art immer, trägt der Käufer.

5.4. Der Vertrag wird in einer für den Käufer bestimmten Urschrift errichtet, der Verkäufer erhält eine beglaubigte Kopie.

5.5. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

5.6. Änderungen und Ergänzungen auf eine Anfechtung wegen Irrtums oder allfälliger späterer Widmungs/Bebauungsplanänderungen im Sinne des § 38 Abs. 6 des OÖ. RAOG.

7 Einverleibungsbewilligung

Herr Dr. Christian Charwat-Pessler, geb. 29.5.1952 und die Gemeinde Riedau erteilen ihre ausdrückliche Einwilligung zur Vornahme nachstehender Grundbuchsamtshanldungen:

In der EZ 349 GB 48129 Riedau wird das Grundstück 128/1 in ds Restgrundstück 128/1 und in das neu gebildete Grundstück 128/7 (3.728 m2) geteilt;

das neu gebildete Grundstück 128/7 (ehemals Teilfläche 3) aus dem Gutsbestand der Liegenschaft der EZ 349 GB 48129 Riedau bgeschrieben, hiefür eine neue Einlagezahl im Grundbuch 48129 Riedau eröffnet und das Eigentumsrecht für die Gemeinde Riedau einverleibt.

 

 

 

Vertrag mit Besitzgemeinschaft Thewanger (Notar Schauer)

Kaufpreis pauschal € 10.000,-- für 3.527 m2 = Quadratmeterpreis € 2,83

 

Kaufvertrag

geschlossen am heutigen Tage zwischen

1.a) Herrn Mag. Erich Thewanger, geboren am 15.01.1970, Gentzgasse 38/7, 1180 Wien, und

b) Frau Mag. Barbara Umbgrove-Thewanger, geboren am 16.09.1966, Prins Bernhardlaan 7, 3743 jj Baarn, Niederlande, vertreten durch den mit Spezialvollmacht vom 13.7.2007 ausgewiesenen Machthaber Mag. Erich Thewanger, geboren am 15.1.1970, Alserstraße 10/30, 1090 Wien und

c) Frau Judith Thewanger, geboren am 15.4.1977, 8230 Dorado Canyon Road, Fair Play, CA 95684, USA, vertreten durch den mit Spezialvollmacht vom 9.7.2007 ausgewiesenen Machthaber Mag. Erich Thewanger, geboren am 15.1.1079, Alserstraße 10/30, 1090 Wien,

d) Frau Elke Thewanger, geboren am 11.3.1974, Alserstraße 10/30, 1090 wien,

als gemeinsame Verkäufer einerseits und

2. der Marktgemeinde Riedau, Marktplatz 32-33, 4752 Riedau, als Käuferin andererseits, wie folgt:

I.

Die obgenannten Verkäufer sind jeweils auf Grund der Amtsbestätigung vom 17.2.1997 zu je einem viertel Anteil grundbücherliche Eigentümer der Liegenschaft im Grundbuch des Bezirksgerichtes Schärding Einlagezahl 381 Grundbuch 48129 Riedau „Riedau, Herrschaft im Hausruck-Viertel“, ob welcher Liegenschaft neben anderen auch die Grundstück 1314/2 und 1314/4 vorgetragen sind. Diese Grundstücke haben ein Gesamtausmaß von 3.527 m2.

Gegenstand dieses Kaufvertrages bilden die vorgenannten Grundstücke 1314/2 und 1314/4 aus der Liegenschaft EZ 381 Grundbuch 48129 Riedau im gleichteiligen Eigentume der Verkäufer.

II.

Die Verkäufer Mag. Erich Thewanger, Elke Thewanger, Mag. Barbara Umbgrove-Thewanger und Judith Thewanger, vertreten durch ihren jeweiligen Machthaber, im folgenden Verkäufer genannt, verkaufen und übergeben hiermit an die Marktgemeinde Riedau, im folgenden Käuferin genannt, und diese kauft und übernimmt zur Gänze von den Erstgenannten die im Vertragspunkt „I.“ näher bezeichneten Grundstück 1314/2 und 1314/4, derzeit inliegend in Einlagezahl 381 Grundbuch 48129 Riedau, im Gesamtausmaß von 3.527 m2, so wie diese Grundstücke derzeit liegen und stehen, mit allen damit verbundenen Rechten und Pflichten, mit welchen die Verkäufer das Vertragsobjekt bisher besessen und benützt haben bzw. zu besitzen und zu benützen berechtigt gewesen waren.

Festgehalten wird, dass mit den vertragsgegenständlichen Grundstücken keine Flächenzahlungsansprüche übertragen werden.

III.

Der hiermit vereinbarte Kaufpreis für das gesamte Vertragsobjekt beträgt pauschal  € 10.000,-- -zehntausend Euro-, und ist in nachstehender Weise zur Zahlung fällig:

Der gesamte Kaufpreis in Höhe von € 10.000,-- ist binnen zwei Wochen ab Unterfertigung dieses Vertrages durch die letzte Vertragspartei von der Käuferin auf das bekanntgegebene Treuhandkonto des Schriftenverfassers bei der Notartreuhandbank AG zur Überweisung fällig.

Bis zum Fälligkeitsstichtag wird auf eine zwischenzeitige Verzinsung, Wertsicherung oder anderweitige Sicherstellung des Kaufpreisrestbetrages ausdrücklich verzichtet. Ab Fälligkeit werden Verzugszinsen von 8 % per anno vereinbart.

Sollte die Käuferin mit der Bezahlung des Kaufpreises länger als vier Wochen ab Fälligkeitsstichtag gerechnet in Verzug sein, so sind die Verkäufer berechtigt, durch einseitige Erklärung, vom gegenständlichen Kaufvertrag zurückzutreten. Die Meldung hat durch eingeschriebenen Brief an die Käuferin zu erfolgen. Bis dahin ohne  Veranlassung durch die Verkäufer entstandene Kosten und Gebühren sind in diesem Fall von der Käuferin zu tragen. Sollte das Rücktrittsrecht von den Verkäufern nicht ausgeübt werden, so werden ab diesem Zeitpunkt, das sind vier Wochen nach dem ursprünglichen Fälligkeitsstichtag gerechnet, Verzugszinsen von 16 % per anno vereinbart.

Der Schriftenverfasser wird seitens aller Vertragsparteien ermächtigt und angewiesen, aus dem Treuhanderlag die Vermittlungsprovision der Realtreuhand Immobilien VertriebsgmbH, die Provision der Verkäufer betreffend, in der Höhe von 2 % des Gesamtkaufpreises incl. der gesetzlichen USt. zu bezahlen und den Restkaufpreis nach Vorliegen eines entsprechenden Rangordnungsbeschlusses für die beabsichtigte Veräußerung hinsichtlich des Vertragsobjektes und Rechtswirksamkeit dieses Vertrages an die Verkäufer zu Handen des Mag. Erich Thewanger, auf ein von diesem noch bekanntzugebendes Konto samt den auf dem Treuhandkonto anreifenden Zinsen auszubezahlen, wobei dieser verpflichtet ist, den Kaufpreis an die übrigen Verkäufer entsprechend ihrer Anteile im Innenverhältnis auszubezahlen.

IV.

Die Übergabe und Übernahme des Vertragsobjektes samt Last, Vorteil, Nutzen und Gefahr in den tatsächlichen Besitz der Käuferin erfolgt mit Unterfertigung dieses Kaufvertrages durch die letzte Vertragspartei.

Mit diesem Stichtag werden auch die Einnahmen und Ausgaben hinsichtlich der Vertragsobjekte verrechnet.

V.

Für eine bestimmte Eigenschaft oder Beschaffenheit, Grundausmaß oder Bestockung des Vertragsobjektes wird seitens der Verkäufer nicht gehaftet, wohl aber für die Freiheit von bücherlichen und außerbücherlichen Lasten mit Ausnahme der nachstehend übernommenen Verpflichtungen.

Ob der Liegenschaft 381 Grundbuch 48129 Riedau ist in C-LNr. 4a die Dienstbarkeit der elektrischen Hochspannungsleitung einverleibt. Die Käuferin ist in Kenntnis dieser Dienstbarkeit und wir diese nach Maßgabe des aufrechten Bestandes derselben in ihre weitere Duldungs- und Leistungspflicht übernommen.

Ob der Liegenschaft EZ 381 Grundbuch 48129 Riedau ist in A2-LNr. 2a zu TZ. 7470/1885 ein Fischereirecht im Pramfluß ersichtlich gemacht. Es wird hiezu festgestellt, dass sich dieses Fischereirecht auf die Stammliegenschaft EZ 381 Grundbuch 48129 Riedau bezieht und auch hier erhalten bleibt. Dieses Fischereirecht bleibt somit ob der gegenständlichen Stammliegenschaft bestehen und werden die vertragsgegenständlichen Grundstücke ohne irgendwelche Rechte hieraus vom Gutsbestand dieser Liegenschaft abgeschrieben. Die Käuferin erklärt, dass durch die Abschreibung der gegenständlichen Grundstücke das vorbezeichnete Fischereirecht nicht betroffen ist.

Die Vertragsobjekte und der aktuelle Grundbuchsstand sind der Verkäuferin bekannt. Die Erwirkung einer Veräußerungsranganmerkung wird vereinbart und hiezu festgestellt, dass eine entsprechende Urkunde dem Schriftenverfasser bereits vorliegt.

VI.

Die mit der Errichtung und Verbücherung dieses Vertrages im Zusammenhang stehenden Kosten, Steuern und Gebühren sowie Abgaben jedweder Art trägt die Käuferin.

Die Kosten der Grunderwerbsteuer und grundbücherlichen Eintragungsgebühr werden von der Käuferin ebenfalls getragen.

Die Käuferin ist in Kenntnis, dass die Vorschreibung und Einhebung der Grunderwerbssteuer und Grundbuchseintragungsgebühr im Wege der Selbstberechnung erfolgt und verpflichtet sich, diese Steuer umgehend nach Vorschreibung an den beurkunden Schriftenverfasser zu überweisen.

 

Allfällige Lastenfreistellungskosten werden von den Verkäufern zur ungeteilten Hand getragen.

VII.

Der vertragsgegenständliche Kaufvertrag bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit:

a)       des Vorliegens einer Rangordnungsbeschlusses für die beabsichtigte Veräußerung,

b)      der Genehmigung Ausstellung eines Bescheides der Bezirksgrundverkehrskommission Schärding;

c)       der Genehmigung durch den Gemeinderat der Marktgemeinde Riedau.

Dieser Vertrag wurde in der Sitzung des Gemeinderates der Marktgemeinde Riedau am …. 2008 genehmigt.

Die Bürgermeisterin der Marktgemeinde Riedau erklärt, dass dieser Vertrag keiner gemeindeaufsichtsbehördlichen Genehmigung bedarf.

Die Parteien erklären, im internen Verhältnis bereits durch die Unterfertigung an diesem Vertrag gebunden zu sein.

Die Käuferin erklärt im Sinne des § 9 der OÖ. Bauordnung 1994 i.d.g.F., dass die vertragsgegenständlichen Grundstücke 1314/2 und 1314/4, derzeit inliegend in Einlagezahl 381 Grundbuch 48129 Riedau, zu keinem im Grundbuch ersichtlich gemachten Bauplatz gehören und nicht bebaut sind.

VIII.

Die Vertragsparteien erklären, dass sie sich vor Unterfertigung dieses Vertrages über den wahren Wert der Kaufobjekte genau Kenntnis verschafft haben und den Wert von Leistung und Gegenleistung für angemessen halten.

Die Käuferin erklärt, am Vertragsobjekt ein Retentionsbecken zu errichten und liegt die wasserrechtliche Bewilligung bereits vor. Es ist der Käuferin seitens der Verkäufer jedoch ausdrücklich untersagt, das Vertragsobjekt oder Teile desselben zum Zwecke der Einkommenserzielung gewerblich zu nutzen.

IX.

Alle Abänderungen und Ergänzungen dieses Vertrages sind nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich festgehalten und von den Vertragsteilen unterfertigt werden. Die Parteien nehmen zur Kenntnis, dass sämtliche Daten, die sich im Zusammenhang mit diesem Vertrag ergeben, über EDV verarbeitet werden.

X.

Die Käuferin erklärt an Eidesstatt, eine Körperschaft Öffentlichen Rechtes zu sein.

XI.

Die Käuferin erteilt dem Schriftverfasser den Auftrag zur Errichtung und grundbücherlichen Durchführung des Vertrages.

XII.

Dieser Vertrag wird in einem einzigen, der Käuferin gehörenden Original errichtet, während jede der Verkaufsparteien auf Wunsch eine einfache oder beglaubigte Abschrift erhält.

XIII.

Zur grundbücherlichen Durchführung dieses Vertrages erteilen demgemäß beide Vertragsteile ihre ausdrückliche Einwilligung bzw. Zustimmung, dass auf Grund dieses Vertrages und ohne ihr weiteres Einvernehmen im Grundbuche des Bezirksgerichtes Schärding ob der Liegenschaft Einlagezahl 381 Grundbuch 48129 Riedau nachstehende Grundbuchseintragungen vorgenommen werden können:

Die Grundstücke 1314/2 und 1314/4 werden vom Gutsbestand dieser Liegenschaft abgeschrieben, hiefür eine neue Einlage im Grundbuch 48129 Riedau eröffnet und ob dieser wird das Eigentumsrecht für die Marktgemeinde Riedau zur Gänze einverleibt.

 

 

Die Bürgermeisterin stellt den Antrag auf grundsätzliche Genehmigung der Rechtsgeschäfte und Genehmigung beider Kaufverträge.

 

Nachdem es keine weiteren Wortmeldungen gibt, lässt die Bürgermeisterin über ihren Antrag mittels Handzeichen abstimmen.

 

Beschluss: alle anwesenden Gemeinderatsmitglieder stimmen dem Antrag zu.

 

GR. Hosner Rudolf trifft verspätet ein.

 

 

 

 

TOP. 7.) Genehmigung eines Darlehens zur Zwischenfinanzierung der Solaranlage Freibad.

 

Die Bürgermeisterin gibt den Sachverhalt bekannt:

 

Am 22.1.2008 hat LR Stockinger genehmigt, im Zuge der Sanierung des Freibades auch eine Solaranlage zu installieren. Allerdings waren die Gemeindevertreter der Meinung, dass damit der Finanzierungsplan um diese Kosten erhöht wird.  Es wurde sofort schriftlich beim Amt der OÖ. Landesregierung um Genehmigung der Kosten angesucht. Die Abt IKD hat  intern Stellungnahmen eingeholt und bis Oktober war immer noch nicht geklärt, wie die Solaranlage finanziert wird. Beim Sprechtag am 28.10.2008 hat die Bürgermeisterin LR. Stockinger nochmals um Finanzierung ersucht. Dabei hat er zugesagt, dass die Angelegenheit nochmals im Bäderbaubeirat besprochen wird. Bis dahin kann für die ungedeckten Kosten ein Zwischenfinanzierungsdarlehen aufgenommen werden.

Nach Rücksprache mit dem zuständigen Landesbeamten wurde die Laufzeit  mit sieben  Jahren  – Amortisationszeit – festgesetzt. Bisher bekanntgegebene ungedeckte Kosten : € 68.000,--

 

Die Bürgermeisterin ersucht Vizebgm. Kopfberger um Berichterstattung des Angebotsergebnisses.

 

Vizebgm. Kopfberger gibt die Daten der Angebotseröffnung bekannt:

 

 

Anbotsteller

 

Fix-

Zins-

satz

Euribor 6MoBind.

SMR

Guthaben zinsen

Anmerkung

Spesen

Reihung

Raiffeisenbank Region Schärding

 

--

4,98 %   + Zuschlag 0,20 %

--

--

3-Mo-Euribor mit Durschnitts-wert 3.Quartal

--

 

PSK Bank

 

 

--

4,17 %  + Zuschlag 0,50 %

--

--

6-Mo-Euribor z.19.11.08

--

 

Sparkasse OÖ.

 

 

4,55 %

4,117 %  + Zuschlag  0,59 %

--

--

6-Mo-Euribor z.20.11.08

6 % Überz.Zinsen

 

 

Der Euribor -Zinssatz wird täglich neu festgelegt. Grundsätzlich wird heutzutage ein Fixzinssatz nicht empfohlen, weil fallendes Zinsniveau erwartet wird. Aber, weil die Gemeinde hofft, dass das aufzunehmende Darlehen kurzfristig zurückgezahlt werden kann (Erhöhung Finanzierungsplan und somit BZ und LZ), glaubte man zuerst,  der Fixzinssatz ist  die beste Finanzierungsmöglichkeit. Nachdem aber das Zinsniveau derzeit sehr fallend ist, ist die Variante Euribor die bessere Entscheidung.

Das bestes Angebot ist von Raiffeisenbank Region Schärding, weil der geringere Zuschlag von 0,20 % angeboten wird (zu beachten: sie haben den Durchschnitt 3. Quartal bekanntgegeben, PSK und Sparkasse taggenau).

 

Vizebgm. Kopfberger stellt den Antrag, den Zuschlag für den Zwischenkredit an die Raiba Region Schärding mit der Variante Euribor mit 0,2 % Zuschlag zu erteilen.

 

GV. Schabetsberger ist auch für eine Entscheidung für die Euribor-Variante, weil nicht sicher ist, dass Landesrat Stockinger so schnell finanzielle Mittel bereitstellt. Er war dabei, als die Gmeinde im Jänner versprochen hat. Landesrat Stockinger hat damals erklärt, dass wir die Solaranlage sofort mitbauen können und wir haben damit angenommen, dass er es auch finanziert. Diese Ausgaben belasten nun unser Budget. Landesrat Stockinger bezahlt es zwar, aber die Vorgangsweise ist nicht richtig. Die Bürgermeisterin soll den Protest an LR. Stockinger weitergeben.

 

Abschließend lässt die Bürgermeisterin über den Antrag von Vizebgm. Kopfberger  mittels Handzeichen abstimmen.

 

Beschluss: alle anwesenden Gemeinderatsmitglieder stimmen diesem Antrag zu.

 

 

 

 

TOP. 8.) Grundsatzbeschluss für Sanierung im Hallenbadgebäude.

 

Die Bürgermeisterin gibt den Sachverhalt bekannt:

 

Den Gemeinderatsmitgliedern ist bekannt, dass drei Riedauer Gewerbetreibende das Hallenbad erwerben und gewerblich nutzen wollten. Dieses Projekt ist nicht zustande gekommen.

 

Nun wurde versucht, eine anderweitige Nachnutzung für das Hallenbadgebäude zu erwirken. Dazu gab es Gespräche mit LR. Dr. Stockinger.

Brief LR. Dr. Stockinger vom 29.10.2008, Zl. LR.Sto-085469/103-2008-Wl/SP:

Sehr geehrte Frau Bürgermeisterin!

Anlässlich unseres ersten gemeinsamen Gespräches am 28. Oktober 2008 möchte ich die getroffenen Vereinbarungen wie folgt bestätigen:

Die Nachnutzung des Hallenbades beschäftigt Deine Gemeinde schon seit seiner Schließung. Nach Vorstellung Deines neuen Konzeptes für den Betrieb als Fitness- und Wellnesszentrum mit Gastronomie stelle ich für die notwendigen Adaptierungsmaßnahmen  BZ-Mittel von 100.000 Eure im Jahr 2009 zur Verfügung. Ich gehe allerdings auch davon aus, dass damit dieses Projekt abgeschlossen ist und diesbezüglich keine zukünftigen Finanzierungsnotwendigkeiten auf das Gemeinderessort zukommen. In Bezug auf die vertragliche Gestaltung ersuche ich Dich um Festlegung aller für diese Nutzung notwendigen Vertragsbestandteile, damit in weiterer Folge keine Nachteile für Deine Gemeinde entstehen. Für die Erstellung eines Finanzierungsplanes sowie die rechtliche Begleitung bei den wichtigen Vertragspunkten ersuche ich Dich um Kontaktaufnahme mit HR Dir. Dr. Michael Gugler von der Direktion für Inneres und Kommunales. ….

 

Mit Schreiben vom 11.11.2008 wurde vom Gemeindeamt an die Direktion für Inneres und Kommunales die Frage gestellt, ob sofort mit den Planungs- und Baumaßnahmen begonnen werden darf, da der Finanzierungsplan und somit die § 86-Bewilligung noch nicht vorliegt.

Telefonische Zusage vom 12.11.2008 von Hr. Wiederstein, die Gemeinde Riedau darf sofort beginnen.

 

Damit haben konkrete Besprechungen mit den Fraktionen begonnen.

 

Fest steht nun, dass das Hallenbadgebäude im Besitz der Marktgemeinde bleiben wird, es wird künftig an den Interessenten vermietet. Um es  vermieten zu können, sind noch bauliche Sanierungsmaßnahmen erforderlich:

Hallenboden, Heizung, Elektroinstallation, Fensteraustausch, ev. Lüftung.

Es wurde Kontakt mit Architekturbüro Bauböck aufgenommen, Herr DI Bauböck bzw. Herr Emprechtinger waren  der Gemeinde bei der Erstellung der Auschreibungsunterlagen behilflich.

Die Ausschreibung für die verschiedenen Gewerke läuft bereits, bei der nächsten Gemeinderatssitzung sollen die Vergaben der einzelnen Gewerke behandelt werden. Geschätzte Baukosten € 100.000,--; ein BZ-Antrag ist bereits gestellt.

 

Die Bürgermeisterin stellt den Antrag auf Genehmigung für Sanierungsmaßnahmen im Hallenbadgebäude für eine Nachnutzung.

 

GV. Schabetsberger stellt fest, dass es sich nur um einen Grundsatzbeschluss handelt. Für ihn steht es fest, dass bei Kosten über € 100.000,-- das Projekt nicht zustande kommt. LR. Dr. Stockinger hat der Marktgemeinde Riedau € 100.000,--  zugesagt und damit müssen wir auskommen.

 

Die Bürgermeisterin lässt über ihren Antrag mittels Handzeichen abstimmen.

 

Beschluss: alle anwesenden Gemeinderatsmitglieder stimmen diesem Antrag zu.  

 

 

 

 

TOP. 9.) Grundsatzbeschluss für  eine Vermietung des Hallenbadgebäudes.

 

Die Bürgermeisterin gibt den Sachverhalt bekannt:

 

Es gibt einen Interessenten, der das Hallenbadgebäude mieten will:

Vermietung an Fa. Energie Fitness, Martin Freudenschuß, Gstadthof 331, 3332 Biberbach.

Ein weiterer Interessent hat dann doch kein Angebot gestellt.

 

Herr Freudenschuß wird die Sauna und ein Fitnessstudio betreiben. Die Gastronomie wird ebenfalls von ihm übernommen. Die Grundzüge für die Vermietung sind mit ihm bereits festgelegt. In den nächsten Tagen ist ein Mietvertrag zu erstellen, welcher in der nächsten Gemeinderatssitzung zu genehmigen ist.

 

GV Schabetsberger berichtet, dass es  bei SPÖ-Fraktion diesbezüglich eine Diskussion gab. Der Vertrag mit Herrn Freudenschuss gehört  erstellt, bevor mit den Baumaßnahmen begonnen wird. Wir sollen versuchen die  Fixpauschale noch zu erhöhen oder früher anfangen mit der vereinbarten 15 %- Regelung, weil die Gemeinde ansonsten nur € 100,-- monatlich an Pacht erhält und das ist zu wenig. Grundsätzlich ist er dafür, aber Details sind noch auszuverhandeln.

 

GV. Windhager bestätigt, dass der Vertrag noch vorher erarbeitet werden muss. Die Gemeinde muss froh sein, wenn wir überhaupt einen Bewerber haben. Er glaubt, dass vorsichtig gearbeitet werden muss, damit uns zumindest dieser Betreiber bleibt. Es muss zuerst der Vertrag unterschrieben sein, erst dann darf mit dem Sanieren  anfangen werden.

 

GV. Wolschlager Anita sagt, Herr Freudenschuß ist „mit Vorsicht zu geniesen“, er wurde schon bei anderen abgewiesen. Die Gemeinde soll sich dies gut anschauen.

 

Die Bürgermeisterin antwortet, es gab ausführliche Begutachtungen. Es wurden noch bessere Konditionen mit Herrn Freudenschuß ausgearbeitet, der zweite Bewerber hat nicht angeboten. Beim letzten Gespräch wurde noch sehr viel herausgeholt. Wir haben die Zuversicht, dass es mit dem Interessenten Freudenschuß gut geht.

 

Die Bürgermeisterin stellt grundsätzliche  Genehmigung  der Vermietung des Hallenbadgebäudes an Herrn Martin Freudenschuß.

 

Beschluss: einstimmig

 

 

 

TOP. 10.) Kündigung des Freibadbuffets.

 

 

Die Bürgermeisterin gibt den Sachverhalt bekannt:

 

Aufgrund der Vermietung des Hallenbadgebäudes ist die Kündigung des bisherigen Buffetbetreibers erforderlich.

 

Pachtvertrag mit Fa. Cometa Gastronomie KG, 4950 Altheim, Stadtplatz 7, vertreten durch zeichnungsberechtigten Vertreter Gerald Berger; Pachtvertrag genehmigt mit GR-Sitzung vom 7.9.2007.

 

Pkt. III  Rechtskraft/Beginn – Dauer – Ende

Dieser Vertrag ist wirksam mit allseitiger Fertigung und wird für die Dauer der Badesaison 2008 abgeschlossen. Das erste Jahr wird als Probejahr bewertet. Er verlängert sich stillschweigend und gilt auch für die Badesaison 2009 bis einschließlich 2012, wenn nicht eine der beiden Seiten bis spätestens 31.12. schriftlich erklärt, dass sie das Pachtverhältnis nicht verlängern will.

 

Die Bürgermeisterin stellt den Antrag auf  sofortige  Kündigung des Pachtverhältnisses.  

 

GV. Anita Wolschlager stellt folgende Frage: müsste das Buffet neu ausgeschrieben werden, wenn es mit dem Interessenten Freudenschuß nicht passt?

 

Die Bürgermeisterin bejaht diese Frage. Sie lässt abschließend über ihren Antrag mittels Handzeichen abstimmen.

 

Beschluss: Der Antrag wird von allen anwesenden Gemeinderatsmitgliedern angenommen.  

 

 

 

 

TOP. 11.) Gemeinsamer Bauhof Riedau-Zell:

a. Festlegung des Standortes

b. Grundsatzbeschluss für die Durchführung durch die VFI Zell an der Pram und Co.KG.

 

 

a)       Festlegung des Standortes

 

Die Bürgermeisterin gibt den Sachverhalt bekannt:

 

Die Gemeinde Zell an der Pram hat bereits 2003 an einen gemeinsamen Bauhof mit Riedau gedacht, ohne dass Riedau davon gewusst hat. Konkret wurde es dann, als sich vier Gemeinden im Bezirk Braunau zu „einem Bauhof“ zusammengeschlossen haben. Dann gab es erste Gespräche mit dem Bürgermeister von Riedau. Im März 2006 haben die Beratungen begonnen.

Die Gemeinde Zell an der Pram hat einen Teil der Konkursmasse Stöckl angekauft. 2003 war die Quellehalle von einem Sachverständigen des Landes für baulich geeignet bewertet worden. Man überlegte, dort den Bauhof – vielleicht gemeinsam mit Riedau  oder auch alleine – und das ASZ unterzubringen. Die Gemeinde Zell hat diesen Kauf mit einem Darlehen der Raiba (Laufzeit 10 Jahre, Beginn 2003, Höhe € 3,5 Mio) finanziert. Es sind keine BZ-Mittel geflossen.

Jetzt sagt das Land, für sie kommt nur der Standort Quelle-Halle in Frage, weil es von damals Gutachten gibt, welches diesen Standort für geeignet befindet. Die Dachkonstruktion der Halle ist auf 75 kg/m2 ausgelegt, was dem damaligen Stand der Technik entsprach. Aufgrund der Schneekatastrophe wurde nun die Schneelast auf 130 kg/m2 angehoben und deshalb ist nun das Dach nicht mehr geeignet.  Es wurde dann überlegt, nur die Dachkonstruktion zu erneuern.

Nun liegt aber vom Land ein Schreiben vor, in welchem steht, dass die Halle abzureißen ist.

LR Stockinger hat zugesagt, dass die Kosten für den Abriss als BZ-Mittel der Gemeinde Zell an der Pram zur Verfügung gestellt werden. Somit wird  die Gemeinde Zell an der Pram diese Liegenschaft ohne Gebäude und lastenfrei in die KG einbringen.

 

Die Bürgermeisterin stellt den Antrag, als  Standort für den gemeinsamen Bauhof das Gebäude der ehemaligen  Quelle-Halle in der Gemeinde Zell an der Pram festzulegen.  

 

Nachdem es keine weiteren Wortmeldungen gibt, lässt sie mittels Handzeichen abstimmen.

 

Beschluss: der Antrag wird von allen anwesenden Gemeinderatsmitgliedern angenommen.

 

 

 

 

b)       Grundsatzbeschluss für die Durchführung durch die VFI Zell an der Pram & Co.KG.

 

Die Bürgermeisterin gibt den Sachverhalt bekannt:

 

 

Am 2.12.2008 haben Vertreter der Marktgemeinde Riedau mit dem Bürgermeister und dem Amtsleiter der Gemeinde  Zell an der Pram eine Besprechung bezüglich der Abwicklung des Bauhofbaues über die KG Zell an der Pram beraten. Beide haben den Vertretern von Riedau erklärt, wie eine KG gegründet wird. Laut Auskunft von Herrn HR. Dr. Gugler muss der Bau über diese bestehende KG. abgewickelt werden.

 

Erläuterungen:

Die KG besteht aus den Mitgliedern (= Gemeinderat), dem Obmann (= Amtsleiter), dem Obmann-Stellvertreter (= Josef Buchinger) und dem Aufsichtsrat (= Gemeindevorstand).

Die Gemeinde Zell an der Pram hat die Volksschule in die KG eingebracht und sie mieten nun die Schule von der Firma „Verein zur Förderung der Infrastruktur (VFI) Zell an der Pram und Co.KG“ zurück. Die KG kann sich die Vorsteuer abziehen, die Miete muss aber dann versteuert werden; das derzeitige Investitionsvolumen der Volksschule reicht nicht aus, dass sich die KG „rechnet“.

Die Gründung der KG wurde mit den Beraterkanzleien – Leitner&Leitner und Chaluspky durchgeführt; das ist sehr teuer, es gibt sekundengenaue Abrechnungen für Telefongespräche  bei einem Stundensatz von € 380,- netto.

Derzeit hat die Gemeinde für die Gründung der KG an diese zwei Beraterkanzleien € 9.000,-- bezahlt.

 

Das Land gibt vor, dass alle Vorhaben über einer Investitionssumme von € 500.000,-- mittels der Gesellschaftsform KG zu finanzieren ist.

Die Gemeinde teilt sich in hoheitliche Verwaltung – hier darf keine Steuer abgezogen werden – und in den betrieblichen Bereich – hier ist ein Vorsteuerabzug möglich. Die Volksschule und der Bauhof fallen in den hoheitlichen Bereich. Durch die Gründung der KG spart sich das Land 20 % an Förderungssumme.

 

Die KG teilt sich auf in

den Komplementär – jenen, der die Arbeit macht und die Haftung hat = ein Verein     und

den Kommanditist – jene, die das Geld geben und keine Haftung haben = die Gde. Zell an der Pram.

Deshalb musste ein Verein gegründet werden; die Musterstatuten sind vom Land vorgegeben und alle Gemeinderatsmitglieder sind Vereinsmitglieder. Der neu gegründete Verein ist bei der Bezirkshauptmannschaft  anzuzeigen, Statuten sind zu genehmigen, dann kommt es zur ersten Generalversammlung mit den Gemeinderatsmitgliedern. Es wird der Aufsichtsrat, der Obmann, der Vorstand (Kassier, Schriftführer etc.) gewählt.

Wenn der Verein funktioniert, wird der Gesellschaftsvertrag erstellt und es bildet sich dann die KG, die Firma „Verein zur Förderung der Infrastruktur“. Wenn die KG konstituiert ist, wird sie ins Firmenbuch eingetragen. Wichtig ist, dass die KG vollkommen unabhängig von der Gemeinde sein muss. Die Firmengründung ist nur zum Zwecke des Erwerbes und Baues von Liegenschaften. Das Bundesvergabegesetz trifft bei einer „privaten“ Firma nicht, also kann auch nachverhandelt werden. Es wurden Zustimmungspflichten der KG „eingebaut“, d.h., es ist genau geregelt, was der Obmann alleine tun kann und wozu er die Zustimmung braucht.

 

Die Gemeinde muss also die Liegenschaft an die KG schenken mittels Einbringungsvertrag (mit Grundbuchseintrag). Die VFI ist ab dann Eigentümerin der Liegenschaft und die VFI baut dann. Mittels Bestandsvertrag mietet die Gemeinde von der VFI die Liegenschaft. Der Bestandsvertrag regelt die Miete, dabei ist folgendes zu beachten: sie setzt sich zusammen aus den echten laufenden Betriebskosten (vom Finanzamt geprüft) und weiters von der Miete, wobei man aber diese nicht einfach festsetzen kann. Sie muss mind. 1,5 % des Anschaffungswertes betragen. Die Miete ist dann mit 20 % zu versteuern und ist an das Finanzamt abzuführen, das kann hohe Kosten verursachen! Man muss aufpassen, dass  alles nicht als ein Scheingeschäft erscheint. Allerdings dürfen von den Investitionskosten Förderungsmittel abgezogen werden. D.h., dass bei einer guten Förderung des Bauhofes sich die Miete günstig gestalten wird. Allerdings ist vorher das Finanzamt zu informieren. Dieses prüft, ob das alles seine Richtigkeit hat und kein Scheingeschäft ist. Erst dann kann mit dem Bauvorhaben begonnen werden.

Laufender Betrieb der KG: Betriebskostenabrechnung an die Gemeinden, die KG selbst hat nur Mieteinnahmen.

Überbindungsvertrag: wenn vor Gründung der KG schon Baumaßnahmen waren, werden diese mit dem Überbindungsvertrag in die KG mit eingeschlossen.

 

 

GV. Ortner Günter:  Zur Information,  dies hat noch nichts mit  nur die Abwicklung des Baues zu tun. Es wurde mit HR. Dr. Gugler vereinbart, dass die Bauausschüsse beider Gemeinden gemeinsam arbeiten, wir haben also schon etwas zum Mitreden. Die Bausumme ist schon festgelegt. Der Vertrag über die Einsetzung des Personals muss noch festgelegt werden.

GV. Ortner Günter stellt den Antrag, die  Abwicklung der Errichtung des Bauhofes durch die Firma „VFI Zell an der Pram & Co.KG“ zu genehmigen.

 

Die Bürgermeisterin lässt über den Antrag von GV. Ortner Günter mittels Handzeichen abstimmen.

 

Beschluss: alle anwesenden Gemeinderatsmitglieder stimmen diesem Antrag zu.

 

 

 

 

TOP. 12.) Bericht der Bürgermeisterin.

 

 

Die Bürgermeisterin gibt bekannt, dass der Kulturausschuss die Gewährung außerordentlicher Vereinsförderungen beraten hat. Der Gemeindevorstand hat die Auszahlung genehmigt. Die Entscheidung wird nun mitgeteilt. Folgende Vereine bekommen eine Förderung:

 

 

 

 

 

Jahresbericht 2008:

 

Der Gemeindevorstand hat in 7 Sitzungen insgesamt 51 TOP. behandelt.

Der Gemeinderat hat in 8 Sitzungen insgesamt 94 TOP. behandelt.

Die Ausschüsse haben ihre Aufgaben wahrgenommen:

Prüfungsausschuss                   4 Sitzungen

Bauausschuss                          2 Sitzungen

Kulturausschuss                       3 Sitzungen

Umweltausschuss                     2 Sitzungen

Wohnungsausschuss                4 Sitzungen

Familienausschuss                   2 Sitzungen

Sanitätsausschuss                   1 Sitzung

 

In unserem Standesamt Riedau wurden 6 Paare getraut. 6 Personen sind am Wohnort Riedau verstorben. Im Gemeindegebiet sind  heuer insgesamt 20 Geburten und 19 Sterbefälle zu verzeichnen.

Einwohnerstand per 11.12.2008:

Hauptwohnsitz 1.997 Personen und 116 Nebenwohnsitze

Einwohnerstand per 31.12.2007:

Hauptwohnsitz 2.034 Personen und 107 Nebenwohnsitze

Es gibt in Riedau 791 Haushalte mit Hauptwohnsitz und 15 Haushalte mit Nebenwohnsitz.

 

 

 

TOP. 13.) Allfälliges.

 

Gr. Hosner erklärt, dass am  Parkplatz bei der ÖBB etwas geschehen muss, weil schon Autos auf der Straße parken.  Er schlägt ein Parkverbot  vor, in diesem Bereich ein Parkverbot aufzustellen.  Die Erweiterung des Parkplatzes ist zu überlegen.

 

Bgmin Scheuringer antwortet, dass man nicht so einfach erweitern kannt.

 

Vizebgm. Kopfberger berichtet, er hat von der Situation bereits  Fotos gemacht, auf der Ortsseite wären noch Parkplätze frei, speziell die  freie Fläche gegenüber der Liegenschaft Leiner.

 

GV. Ortner sagt, eine Erweiterung auf der Schwabener-Seite ist technisch möglich. Damals hat es Studie gegeben und diese sagt, dass auf der Ortsseite 40 Parkplätze und auf der Schwabener-Seite 20 Parkplätze erforderlich sind.

 

GV. Köstlinger Walter schlägt vor, das gesperrte Straßenstück oberhalb als Parkplatz zu verwenden.  
GV. Arthofer ersucht um ein Parkverbot  Richtung Liegenschaft Muckenschnabel, weil es der Verkehr erfordert (bei Radlständer).

 

GV. Schabetsberger sagt, wir müssen  vorsichtig sein, in jeder Siedlung stehen Autos auf der Straße. Strafen ist keine Lösung, wenn keine Ausweichmöglichkeit gegeben ist

 

GR. Payrleitner berichtet dazu,  in der Stadt Linz wird es folgendermaßen gehandhabt: es werden  Zettel auf das Auto gehängt, damit bewusst  wird, dass man falsch geparkt hat. Ab einem gewissen Datum wird gestraft.

 

Gv. Ortner macht den Vorschlag nachzufragen, was weitere 10 Parkplätze kosten.


Beilage 1 Bürgerfragestunde

 

Anfrage von Herrn Ernst Sperl:

Er möchte, dass künftig der Voranschlag und die Sitzungsprotokolle auf der Homepage der Gemeinde veröffentlicht werden. Dies wäre für ihn eine Erleichterung.

 

Antwort der Bürgermeisterin: sie nimmt es zur Kenntnis, eine Antwort dazu gibt es später.


 

 

 

 

Genehmigung der Verhandlungsschrift über die letzte Sitzung

Gegen die während der Sitzung zur Einsicht aufgelegene Verhandlungsschrift über die letzte Sitzung vom 05.11.2008  wurden keine - folgende - Einwendungen erhoben:

 

 

 

 

 

 

 

Nachdem die Tagesordnung erschöpft ist und sonstige Anträge und Wortmeldungen nicht mehr vorliegen, schließt der Vorsitzende die Sitzung um 19.15 Uhr.

 

 

 

 

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                     (Vorsitzender)                                                              (Schriftführer)

 

 

 

Der Vorsitzende beurkundet hiermit, dass gegen die vorliegende Verhandlungsschrift in der Sitzung vom            

26.06.2008 keine Einwendungen erhoben wurden - über die erhobenen Einwendungen der beigeheftete Beschluss gefasst wurde.

 

 

 

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(Vorsitzender)

 

 

 

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(Gemeinderat)                                                              (Gemeinderat)