Lfd.Nr. 42 Jahr 2009
VERHANDLUNGSSCHRIFT
über
die öffentliche 42. Sitzung des Gemeinderates der
Marktgemeinde Riedau am
15. Jänner 2009.
Tagungsort: Sitzungssaal der Marktgemeinde Riedau.
Anwesende:
01. Bgm. Berta Scheuringer 15. GR. Doris Krestel
02. Vizebgm. Karl Kopfberger 16. GR. Franz Arthofer jun.
03. GV. Walter Köstlinger 17. GR. Elisabeth Obernhumer
04. GV. Reinhard Windhager 18. GR. Andreas Schroll
05. GR. DI Franz Mitter 19. GR. Karin Eichinger
06. GR. Wolfgang Kraft 20. GR. Erwin Wolschlager
07. GR. Monika Tallier 21. GR. Heinrich Ruhmanseder
08. GR. Franz Wimmer 22. GR. Ernst Hintermayr
09. GR. Ing. Alois Steinmetz 23.
10. GR. Gerhard Payrleitner 24.
11. GR. Josef Hummer 25.
12. GV. Franz Schabetsberger
13. GR. Rudolf Hosner
14. GR. Klaus Ortner
Ersatzmitglieder:
GR. Richard Ebner für GR. Norbert Gumpinger
GR. Franz Arthofer sen. für GV. Günter Ortner
GR. Brigitte Schabetsberger für GV. Anita Wolschlager
Der Leiter des Gemeindeamtes: AL Katharina Gehmaier
Fachkundige Personen (§ 66 Abs. 2 OÖ. GemO.1990):
Mitglieder mit beratender Stimme in Ausschüssen (§ 18 Abs. 4 OÖ. GemO. 1990):
Es fehlen:
entschuldigt: unentschuldigt:
GR. Norbert Gumpinger
GV. Günter Ortner
GV. Anita Wolschlager
Der Schriftführer (§ 54 Abs. 2 OÖ. GemO. 1990): AL Katharina Gehmaier
Der Vorsitzende eröffnet um 20.00 Uhr die Sitzung und stellt fest, dass
a) die Sitzung ihr – der Bürgermeisterin - einberufen wurde;
b) die Verständigung hierzu gemäß den vorliegenden Zustellnachweisen an
alle Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder zeitgerecht schriftlich am 08.01.2009
unter Bekanntgabe der Tagesordnung erfolgt ist;
die Abhaltung der Sitzung durch Anschlag an der Amtstafel am gleichen Tage
öffentlich kundgemacht wurde;
c) die Beschlussfähigkeit gegeben ist;
d) dass die Verhandlungsschrift über die letzte Sitzung vom 11.12.2008 aufliegt.
Sodann gibt die Vorsitzende noch folgende Mitteilungen:
Es unterschreiben GR. Schabetsberger und GR. Ruhmanseder
Bürgerfragestunde keine Fragen
Die Bürgermeisterin antwortet Herrn Sperl auf die Anfrage in der Sitzung vom 11.12.2008
Tagesordnung:
a) Zimmermeisterarbeiten
b) Heizungs- und Lüftungsarbeiten
c) Fensterlieferung
a) Elektroinstallationsarbeiten
b) Dachdecker- und Fassadenarbeiten
TOP. 1.) Genehmigung des Voranschlages für das Finanzjahr 2009
Die Bürgermeisterin gibt den Sachverhalt bekannt:
In vielen Besprechungen haben die Fraktionsführer, Vizebgm. Kopfberger, die Amtsleiterin, Frau Weinhäupl und sie sich sehr intensiv mit dem Budget auseinandergesetzt. Sie weiß, dass der Voranschlag etwas zu spät bearbeitet wird. Sie berichtet, dass es für sie das erste Budget als Bürgermeisterin ist und dass sie festgestellt hat, dass sich GV. Schabetsberger gut auskennt. In den Fraktionen wurde der Voranschlag sicherlich nochmals genau besprochen und zusätzlich hat jedes Gemeinderatsmitglied eine Aufstellung über die Einnahmen und Ausgaben vor sich liegen.
Gesamtübersicht über die Einnahmen und Ausgaben des ordentlichen Haushaltes
Ausgaben
0 Vertretungskörper und allgem. Verwaltung 608.700
1 Öffentliche Ordnung u. Sicherheit 17.000
2 Unterricht, Erziehung, Sport u. Wissenschaft 642.000
3 Kunst, Kultur und Kultus 74.400
4 soziale Wohlfahrt und Wohnbauförderung 476.000
5 Gesundheit 398.200
6 Straßen- und Wasserbau, Verkehr 278.700
7 Wirtschaftsförderung 6.200
8 Dienstleistungen 983.600
9 Finanzwirtschaft 156.600
Summe der Ausgaben 3,641.400
Einnahmen
0 Vertretungskörper und allgem. Verwaltung 53.500
1 Öffentliche Ordnung u. Sicherheit 800
2 Unterricht, Erziehung, Sport u. Wissenschaft 281.700
3 Kunst, Kultur und Kultus 10.000
4 soziale Wohlfahrt und Wohnbauförderung 700
5 Gesundheit 10.700
6 Straßen- und Wasserbau, Verkehr 132.200
7 Wirtschaftsförderung 0
8 Dienstleistungen 643.100
9 Finanzwirtschaft 2,140.700
Summe der Einnahmen 3,273.400
Fehlbetrag -368.000,--
Gesamtübersicht über die Einnahmen und Ausgaben des außerordentlichen Haushaltes
Einnahmen
211000 Lärmschutzmaßnahmen VS 0,--
212000 Erweiterungsbau Volk- und Hauptschule 522.800,--
250000 Hort-Erweiterung 13.500,--
612000 Gehsteig Pomedt 42.500,--
612100 Straßenbau Schwabenbach 50.000,--
612300 Straßenbau Pomedt 0,--
612400 Erschließung Pomedt/Schwaben 19.800,--
612600 Linksabiegestreifen Schwabenbach 8.600,--
650000 Bahnhofsumbau, Aufschl.Straße L513 3.700,--
650300 Bahnhofsumbau, Lärmschutz 10.600,--
650500 Bahnhofsumbau, wasserbaul. Maßnahmen 31.600,--
815000 Kinderspielplatz Pomedt und Achleiten 24.400,--
820000 Errichtung Wirtschaftshof 0,--
833000 Sanierung Freibad 31.400,--
833100 Nachnutzung Hallenbadgebäude 100.000,--
850010 Erschließung Pomedt/Schwaben Siedlungsg.Wasserl. 246.100,--
851200 Erschließung Pomedt/Schwaben Siedlungsg.Kanal 388.000,--
Summe der Einnahmen 1,483.800,--
Ausgaben
211000 Lärmschutzmaßnahmen VS 0,--
212000 Erweiterungsbau Volk- und Hauptschule 310.000,--
250000 Hort-Erweiterung 13.500,--
612000 Gehsteig Pomedt 0,--
612100 Straßenbau Schwabenbach 50.000,--
612300 Straßenbau Pomedt 42.500,--
612400 Erschließung Pomedt/Schwaben 10.600,--
612600 Linksbbiegestreifen Schwabenbach 8.600,--
650000 Bahnhofsumbau, Aufschl.Straße L513 3.700,--
650300 Bahnhofsumbau, Lärmschutz 10.600,--
650500 Bahnhofsumbau, wasserbaul. Maßnahmen 31.600,--
815000 Kinderspielplatz Pomedt und Achleiten 24.400,--
820000 Errichtung Wirtschaftshof 300,--
833000 Sanierung Freibad 31.400,--
833100 Nachnutzung Hallenbadgebäude 100.000,--
850010 Erschließung Pomedt/Schwaben Siedlungsg.Wasserl. 253.100,--
851200 Erschließung Pomedt/Schwaben Siedlungsg.Kanal 401.500,--
Summe der Einnahmen 1,301.000,--
Überschuss 182.800,--
Vorbericht zum Voranschlag
1. Überblick über die Finanzwirtschaft der Gemeinde im abgelaufenen und ablaufenden Finanzjahr.
Die Marktgemeinde ist seit dem Finanzjahr 2006 Abgangsgemeinde. Dies ist aufgrund des Zusammentreffens mehrerer großer Bauvorhaben und deren Finanzierung mittels Darlehen eingetreten, ebenso durch die Erhöhung der Pflichtausgaben.
2. Ausblick auf die voraussichtliche Entwicklung im kommenden Finanzjahr.
Der ordentliche Haushalt kann auch im Jahr 2009 nicht ausgeglichen erstellt werden. Folgende Ausgaben sind hauptsächlich dafür verantwortlich:
Leasingrate für die Sanierung der Hauptschule, Zubau zur Volks- und Hauptschule, Sanierung des Musikprobelokales und Vereinszubau; Rückzahlung der Darlehensrate der ÖBB-Projekte; Rückzahlung der Darlehensrate für den Kläranlagenneubau;
Wesentliche Erhöhungen im Jahr 2009:
SHV-Umlage 51.200,--
Krankenanstaltenbeitrag 24.500,--
Gastschulbeiträge 9.500,--
Winterdienst auf Landesstraßen 2.300,--
Landesumlage 4.200,--
Getränkesteuer-Rückz. Diff. 9.700,--
Zwischenfinanzierung Solaranl.(Zinsen/Tilg.) 11.300,--
Erhöhung Gehälter 25.000,--
weiters Mutterschutz Hörtenhuemer Silvia,
DB, Mehraufwand Wahlen….
Umbau ehem. Schulwartwohnung 30.000,--
Summe 167.700,--
Einnahmen- wesentliche Minderungen:
Ertragsanteile (weniger Einwohner) -17.100,--
kein Kopiergeld, weniger Kinder in Schule, Ausspeisung…..
3. Veränderungen des Vermögens, der Schulden und der Kassenlage im ablaufenden Finanzjahr
Es wird keine wesentliche Veränderung des Vermögens eintreten.
Für die Finanzierung der Erschließung neuer Siedlungsgebiete soll im Laufe des Jahres ein Darlehen aufgenommen werden. Kassenstand zum 1.1.2009: € -75.399,17
4. Erläuterungen zu den veranschlagten wesentlichen Einnahmen und Ausgaben
sie Seite 6-22
5. Bedeckungsvorschlag für den eventuellen Abgang im ordentlichen und außerordentlichen Voranschlag
Die Marktgemeinde Riedau wird einen Bedarfszuweisungsmittelantrag um Bedeckung des Abganges im ordentlichen Haushalt einreichen. Im außerordentlichen Haushalt wird derzeit nur ein Abgang bei den Projekten Erschließung Pomedt /Schwaben (Straßenbau, WL, Kanal) prognostiziert. Diese Abgänge könnte durch mehr Interessentenbeiträge abgedeckt werden.
Sie bittet um Wortmeldungen.
GV. Schabetsberger stellt fest, dass in den Voranschlag eine Summe von € 30.000,-- für die Sanierung der Schulwartwohnung aufgenommen wurde. Dies geschah wohlüberlegt, da zur Zeit die Gemeinde noch einen Sanierungsbeitrag erhält, aber ab dem Jahr 2012 nicht mehr. Deshalb ist es jetzt noch erforderlich, die Sanierung der ehemaligen Schulwartwohnung durchzuführen. Von der Hauptschule liegt ein Schreiben auf, dass diese Räume benötigt werden. Zum Zeitpunkt der großen Schulsanierung war es noch nicht möglich die Wohnung mitzusanieren, da der damalige Schulwart Reisinger noch darin wohnhaft war.
Vizebgm. Karl Kopfberger stellt den Antrag auf Genehmigung des vorliegenden Voranschlages für das Finanzjahr 2009.
Die Bürgermeisterin lässt über den Antrag von Vizebgm. Kopfberger mittels Handzeichen abstimmen.
Beschluss: Der Antrag wird einstimmig angenommen.
TOP. 2.) Genehmigung des mittelfristigen Finanzplanes für die Jahre 2009-2012
Die Bürgermeisterin gibt den Sachverhalt bekannt:
Der mittelfristige Finanzplan wurde gleichzeitig mit dem Voranschlag 2009 besprochen. Jedes Gemeinderatsmitglied hat eine Aufstellung über die wichtigsten Daten des MFP vor sich liegen.
Der mittelfristige Finanzplan ist eine Vorschau auf die nächsten Jahre; heuer weist der MFP - freie Finanzspitze - einen Abgang von € -342.600,-- auf, er wird sich dann im Jahr 2010 auf € -377.300,-- erhöhen, 2011 € -430.000,-- und 2012 bei € -456.300,-- bewegen.
Dem gegenüber steht der Abgang im ordentlichen Haushalt, heuer von € -368.000,-, 2010: € -396.300,--, 2011: € -453.300,-- und 2012: € -479.700,--
Freie Budgetspitze
Bezeichnung Plan 2009 Plan 2010 Plan 2011 Plan 2012
Einnahmen der lfd Gebahrung (OH,Qu.10-18,mit A85-89) 3,263.500,00 3,278.500,00 3,228.300,00 3,291.400,00
-Ausgaben lfd Gebarung (OH, Qu.20-28, mit A85-89) 3,489.900,00 3,545.100,00 3,546.400,00 3,638.500,00
=Ergebnis d.lfd. Gebahrung -226.400,00 -266.600,00 -318.100,00 -347.100,00 -275.000
- Tilgungen (Posten 340-346) 54.600 53.100 54.300,00 55.600
+ Tilgungszuschüsse (Posten 8702) 0 0 0 0
- Interessentenbeiträge (Posten 844,850) 61.600 57.600 57.600,00 53.600
- sonstige einmalige Einnahmen (Qu. 10-18) 0 0 0 0
+ sonstige einmalige Ausgaben (Qu. 20-28) 0 0 0 0 .
FREIE BUDGETSPITZE -342.600 -377.300 -430.000,00 -456.300,00
Gesamtübersicht ordentlicher Haushalt
Summe Einnahmen o.H. 3,641.400 3,698.100 3.689.500 3,779.000
Summe Ausgaben o.H. 3,273.400 3,301.800 3,236.200 3,299.300
Abgang -368.000 -396.300 -453.300 -479.700
Erklärung zum mittelfristigen Finanzplan:
Die Budgetspitze ist nicht gleichzusetzen mit dem Ergebnis des ordentlichen Haushaltes. Die Budgetspitze (erstellt durch das MFP-Gemdat Programm) errechnet sich aus der laufenden Gebarung, d.i. der ordentliche Haushalt ohne Verwahrgelder und Vorschüsse, abzüglich Tilgungen, Interessentenbeiträge, Anschlussgebühren, abzüglich sonstiger einmaliger Einnahmen und zuzüglich sonstiger einmaliger Ausgaben. Ergebnis ist dann die Budgetspitze. Die Konten 340-346 stellen Darlehensrückzahlungen dar.
neue (noch nicht begonnene) Vorhaben im mittelfristigen Investitionsplan (=außerordentlicher Haushalt):
Lärmschutzmaßnahmen Volksschule
Wirtschaftshof
Bericht Mittelfristiger Finanzplan 2009-2012
000 Vertretungskörper
010 Hauptverwaltung
Für Fr. Hörtenhumer ist 2009 Wochengeld zu bezahlen. Voraussichtlich wird sie 2011 ausscheiden. (Abfertigung);
2010 Zuwendung f.Dienstjubiläum Klaus Waldenberger;
2110 Volksschule
Globalbudget;
2120 Hauptschule
Globalbudget; ab 2011 Schulerhaltungsbeiträge ohne Einnahmen aus Schulbau
2320 Schülerausspeisung
ab 2011 Erhaltungsbeiträge ohne Einnahmen Schulbau
3620 Denkmalpflege
Sanierung der Marienstatue 2010
3900 Kirchliche Angelegenheiten
Zuschuß von Sanierung Außenputz Kirchturm 2010
6170 Bauhöfe
gemeinsamer Bauhof mit Gemeinde Zell/Pram in Planung; 2009 wird mit dem Bau begonnen, voraussichtliche Bauzeit 1 Jahr.
8160 Öffentliche Beleuchtung
laufende Erneuerung der Beleuchtungskörper (2010, 2011 ev. keine Erneuerung, sondern neue Maste für neue Siedlungsgebiete).
8210 Fuhrpark
Wenn das Boki-Mobil mit Reparaturen noch erhalten bleiben kann, wird es ein neues Kommunalfahrzeug erst im Zuge des Neubaues Bauhof geben.
8460 Wohngebäude Pomedt 3
Sanierung Dach in den kommenden Jahren erforderlich.
8500 Wasserleitung
Erschließung der neuen Siedlungsgebiete durch Darlehen finanziert, deshalb neue Darlehens- und Zinsenrückzahlung
8510 Kanalisationsanlage
Erschließung der neuen Siedlungsgebiete durch Darlehen finanziert, deshalb neue Darlehens- und Zinsenrückzahlung; Teil-Kanal-Kamerabefahrung lt. gesetzlichem Auftrag in Absprache mit LR. Stockinger;
Vizebgm. Kopfberger stellt den Antrag auf Genehmigung des mittelfristigen Finanzplanes 2009-2012.
Nachdem es keine weiteren Wortmeldungen gibt, lässt die Bürgermeisterin mittels Handzeichen absitmmen.
Beschluss: Der Antrag wird einstimmig angenommen.
TOP. 3.) Bericht des Obmannes des Prüfungsausschusses.
Die Bürgermeisterin ersucht den Obmann GR. Klaus Ortner um den Bericht.
Berichterstattung durch den Obmann:
Sitzung des Prüfungsausschusses vom 24.11.2008
Pkt. 1. – Überprüfung der Belege 2. Halbjahr 2008:
Die Ordner mit den Belegen des 2. Hj. 2008 wurden von den Mitgliedern des PA durchgesehen. Es wurden keine Beanstandungen festgestellt. Der Obmann und die Mitglieder des PA stellten die ordnungsgemäße Verbuchung der Belege fest.
Pkt. 2 – Allfälliges
Der Obmann berichtete dem Ausschuss über das Ergebnis des NVA 2008 und verwies gleichzeitig auf die Überprüfung durch die einzelnen Fraktionen.
Die Bürgermeisterin bedankt sich beim Obmann für den Bericht und allen Ausschussmitgliedern für die geleistete Arbeit.
Top. 4.) Bericht des Obmannes des Kulturausschusses
Die Bürgermeisterin ersucht den Obmann GV. Schabetsberger um den Bericht.
Berichterstattung durch den Obmann:
Sitzung Kulturausschusses am 3. Dezember 2008
Pkt. 1 – Vergabe der Vereinsförderungen für das Kalenderjahr 2008
Die Zahlen wurden bereits in der letzten Sitzung des Gemeinderates bekanntgegeben.
Pkt. 2 – Silvesterveranstaltung
Er hatte Kontakt mit mehreren Wirten, die Wirte haben nach einer Bedenkzeit gesagt, heuer soll es noch keine Silvesterveranstaltung geben, erst 2009/10; darüber wird nochmals beraten.
Pkt. 3 – Allfälliges
Keine Wortmeldungen.
Die Bürgermeisterin bedankt sich beim Obmann für den Bericht und bei den Ausschussmitgliedern für die Arbeit.
TOP. 5.) Bericht des Obmannes des Umweltausschusses
Die Bürgermeisterin ersucht Obmann GV. Walter Köstlinger um den Bericht.
Berichterstattung durch den Obmann:
Sitzung am 1. Dezember 2008
Pkt. 1 – Mengensteigerung Gerner für Grün- und Strauchschnitt
Der Obmann erklärte allgemein die Verpflichtung der Gemeinde zur Kompostierung und die Beauftragung dieser Dienstleistung an die Fa. Gerner. Der Grund der beantragten Erhöhung sind die stark gestiegenen Anlieferungen seit dem Jahr 2002.Die Kosten für 2008 betragen mit der Indexsicherung € 5.680,00.
Obmann stellt den Antrag für das Jahr 2009 die Pauschale auf € 6.500,-- inkl. Ust zu erhöhen und die Anpassung der Vereinbarung aus 2002 in folgenden Punkten vor zu nehmen:
- Beibehaltung der Aufzeichnungspflicht
- Preis-Indexierung nach ARGE-Preise
- wenn Mengensteigerung gegenüber 2008 über 10% steigt, neuerliches Gespräch Fa. Gerner mit der Marktgemeinde über eine Erhöhung
Der Antrag wurde von den Ausschussmitgliedern einstimmig angenommen.
Gespräch mit Großanlieferer (z. B. Fa. Leitz, ISG) suchen bezüglich Mengenabgabe
GV. Köstlinger erklärte, er wird beim anschließenden TOP. den Antrag stellen, dass automatisch eine Erhöhung erfolgt, wenn ARGE Preiserhöhung vorliegt, weil er die besten Öffnungszeiten hat. Bei Mengensteigerung muss sich Herr Gerner bei der Gemeinde melden.
Pkt. 2 – Hundetoilettenankauf für Gehweg Pomedt
GR Köstlinger Walter stellte den Antrag für den Ankauf Hundetoilette für Gehweg Pomedt.
Der Antrag wurde einstimmig angenommen.
Empfehlung vom Obmann: Brief an die Hundebesitzer - persönlich schreiben, informieren über den neuen Service der 2. Hundetoilette, die Gehwege sind frei von Hundekot zu halten.
Pkt. 3 – Ankauf Mehrweggeschirr Pramtalsaal Vereinsküche 2009
Der Obmann erklärte den Vorteil des Mehrweggeschirrs. Damit man einen möglichst großen ökologischen Nutzen erzielen kann ist es sinnvoll, dass Riedauer Vereine und Privatpersonen dieses kostenlos ausleihen können. Dazu erscheint es sinnvoll dieses Service in der Gemeindezeitung auch aktiv und mehrmals zu bewerben. Selbstverständlich soll kaputtes oder fehlendes Geschirr verrechnet werden.
Der Antrag auf Aufstockung des Geschirrs (flache Teller, Dessertteller und Essbesteck) um je 50 Stk.
wurde einstimmig angenommen.
Pkt. 4 – Ausstattung Vereinsküche mit Gläser und Abfalltrennungsständer
GR Wagneder erklärte den Sachverhalt zu der zur Verfügung Stellung der Gläser von der Faschingsgilde. Durch diese Schenkung stehen diese Gläser bei allen Veranstaltungen zur Verfügung und sollen zukünftig von der Gemeinde verwaltet werden.Die Gläser sollen in die Edelstahlkästen eingeräumt und auf der Innenseite Listen mit dem genauen Bestand angebracht werden.
GR Wagneder möchte gerne eine Dunstabzugshaube für die Vereinsküche.
Der Obmann stellte den Antrag zum Ankauf von einem Abfalltrennsystem für die Vereinsküche. Fehlende Gläserarten wie Limogläser sollen nach Bedarf angekauft werden.
Der Antrag wurde einstimmig angenommen.
Pkt. 5 – Allfälliges
Die Christbaumabholung wurde diskutiert. Angebot über Kosten einholen bzw. eventuelle Befragung der Bevölkerung.
GR Arthofer stellte die Frage wegen Mistkübel am Bahnhof, diese sind zuwenig. Die Bahn ist über diesen Missstand zu informieren.
Der Obmann stellte die Frage wegen Besichtigung Müllverbrennungsanlage und Energiebezirk Windhag bei Freistadt. In der Gemeindezeitung bewerben, für alle BürgerInnen.
Termin kommt von Walter Köstlinger. Vorschlag wäre Freitagnachmittag im Februar.
Die Bürgermeisterin bedankt sich beim Obmann für den Bericht und bei den Ausschussmitgliedern für die Arbeit.
Die Bürgermeisterin stellt an Obmann Köstlinger folgende Frage: Grün- bzw. Strauchschnitt bis 5 m3 ist derzeit frei; was ist mit Mehranlieferungen? Soll die Grenze 5 m3 gehalten werden?
GV. Köstlinger: wenn alle Haushalte 5m3 anliefern würden, käme man bei weitem nicht aus. Grundsätzlich kommt man aus, aber alle Großmengenanlieferungen - z.B. wenn ein Haushalt alle 20 Jahre eine Hecke anliefert, dann muss diese bezahlt werden. Alles andere ist zu aufwendig, wenn die Sachbearbeiterin der Gemeinde die kleinen Mengen zusammenzählen müsste.
GR. Arthofer jun. stellt die Frage bez. Anschaffung der Limogläser, da die Faschingsgilde keine Limogläser besitzt.
GV. Köstlinger sagt, es macht Sinn auch Limogläser anzuschaffen.
TOP. 6.) Beschlussfassung bezüglich Änderung der Vereinbarung mit Herrn Josef Gerner.
Die Bürgermeisterin ersucht Herrn Obmann GV. Köstlinger um Bekanntgabe des Sachverhaltes:
GV. Köstlinger: Wie im vorherigen Punkt bekanntgegeben wurde in der Sitzung des Umweltausschusses am 1.12.2008 diese Angelegenheit beraten. Damals wurde die Mengensteigerung des Grün- und Strauchschnittes beraten.
Beschlussvorschlag des Umweltausschusses: für das Jahr 2009 die Pauschale auf € 6.500,-- inkl. USt erhöhen und die Anpassung der Vereinbarung aus 2002 in folgenden Punkten zu genehmigen:
- Beibehaltung der Aufzeichnungspflicht
- Preis-Indexierung nach ARGE-Preise
- wenn Mengensteigerung gegenüber 2008 um 10 % steigt, neuerliches Gespräch Fa. Gerner mit der Marktgemeinde über eine Erhöhung
Entwurf der neuen Vereinbarung:
Vereinbarung
abgeschlossen am heutigen Tag und Ort zwischen
wie folgt:
Bezugnehmend auf Punkt V. des Liefervertrages, welcher in der Sitzung des Gemeinderates der Marktgemeinde Riedau am 17.10.1995 genehmigt wurde und der Vereinbarung vom 12.5.1997, genehmigt im Gemeinderatsbeschluss vom 29.4.1997, wird mit dem Vertragspartner Gerner folgende Vereinbarung getroffen:
Für die Anlieferung des Gras-, Grün-, Baum- und Strauchschnittes der privaten Haushalte und Betriebe von Riedau erfolgt keine Abrechnung nach der tatsächlich angelieferten menge. Die Abgeltung erfolgt durch einen aus dem Vorjahr nach tatsächlicher Anlieferung errechneten Pauschalbetrag von € 6.500,-- incl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer pro Jahr. Diese Anlieferung ist pro Haushalt/Betrieb mit 5 m3 begrenzt möglich. Dieser Pauschalbetrag wird ab dem Jahr 2009 an den Kompostierer bezahlt. Die Aufzeichnungspflicht der angelieferten Mengen bleibt erhalten. Tritt gegenüber dem Jahr 2008 eine Mengensteigerung um 10 % ein, so wird dies in einer gemeinsamen Vereinbarung neu festgelegt.
Der Pauschalbetrag ist indexgesichert. Eine Indexsteigerung tritt nur in jenem Ausmaß ein, in dem sich die Richtpreise der ARGE Bäuerliche Kompostierer und Biogasanlagenbetreiber OÖ. ändern.
Der festgelegte Pauschalbetrag wird in Vierteljahresraten zum 01.03., 01.06., 01.09. und 01.12. jeden Jahres überwiesen.
GV. Köstlinger stellt den Antrag, die vorbereitete Vereinbarung mit dem Zusatz - ARGE Indexierung nach ARGE-Richtpreis, sobald neue ARGE-Preise vorliegen (durch das Gemeindeamt) – zu genehmigen.
Die Bürgermeisterin stellt die Frage, wie oft das sein wird.
GV. Köstlinger antwortet, bei einem Verbraucherpreisindex von 3 % kann eine Steigerung beantragt werden. Im Herbst ist die Steigerung bekannt, die Gemeinde kann die Preise für das Budget kalkulieren. Den neuen Preis gibt es dann ab 1.1. Folgejahr.
Gr. Hintermayr betont, dass es uns zugute kommt, da Herr Gerner bei den Aufzeichnungen großzügig ist.
GV. Köstlinger berichtet von der Bauschutt-Aufzeichnungspflicht bei den Altstoffsammelzentren. Die Aufzeichnungen haben gezeigt, dass für die Leute die Kubikmeter-Angaben schwer abschätzen können.
GV. Schabetsberger: Dass die Kompostierung notwendig ist und Herr Gerner gute Arbeit leistet ist keine Diskussion, weil er einer der besten Kompostierer ist. Er möchte aber über die Automatisierung der Preise diskutieren, weil man die dann mal nicht mehr abschaffen kann. Damals ist man davon ausgegangen, dass ein normales Grundstück 5 m3 anliefert. Ihm gefällt nun nicht, dass im Nachhinein rückwirkend verrechnet wird. Herr Gerner ist ein ordentlicher Kaufmann und auch in Zukunft soll im Vorhinein etwas vereinbart werden. Er bekommt die Preissteigerungen, wenn er es beantragt, aber eine Automatisierung findet er schlecht, weil man sich dann womöglich nicht mehr beeinflussen kann.
Er will folgenden Satz: Jede Preissteigerung muss gesondert beantragt werden. Eine rückwirkende Erhöhung wird nicht akzeptiert. Nach dem Ansuchen bekommt er die Preissteigerung. Herr Gerner verdient ja auch mit dem angelieferten Material.
GV. Köstlinger antwortet darauf, er hat bewusst seinen Antrag so formuliert, eine Indexierung ist eine Erleichterung beider Vertragspartner. Es geht hier um das Prinzip. Seiner Meinung nach ist es kalkulierbar. Es kann nicht nur eine Bringschuld vom Gerner sein. Die Gemeinde ist verpflichtet, die Kompostierung durchzuführen. Er bittet GV. Schabetsberger um eine Trennung zwischen Gemeinde und Politik. Er spricht hier die Tätigkeit des BAV betreffend Mitteilung an die Gemeinden an. Mengensteigerung und Erhöhung der Gebühren muss der BAV als Information für das kommende Budget ausgeben. Was die jeweilige Politik mit der Information macht, ist der Gemeinde überlassen.
Gv. Schabetsberger kontert, z.B. auch beim Mietvertrag sagt Vermieter, dass Indexerhöhung überschritten wird und sich deshalb die Miete erhöht. Weiters bemängelt er die Mitteilung des BAV an die Gemeinden bei einer Sitzung, dass es keine Erhöhung gibt, dann aber doch Erhöhung in anderen Bereichen eingetreten ist.
Gv. Windhager will, dass die Indexsteigerung mit hineingenommen wird.
Die Bürgermeisterin lässt abschließend über Antrag von GV. Köstlinger mittels Handzeichen abstimmen.
Beschluss: Alle anwesenden Gemeinderatsmitglieder stimmen zu.
TOP. 7.) Änderung des Flächenwidmungsplanes und des ÖEK
Die Bürgermeisterin gibt den Sachverhalt bekannt:
Die Fa. Leitz ersucht um Abänderung des Flächenwidmungsplanes für Teile des Grundstückes ¼ KG. Vormarkt-Riedau im Ausmaß von 3.500 m2.
Die Stellungnahme vom Architekturbüro Lassy liegt vor:
Flächenwidmungsplanänderung Nr. 5.2.; ortsplanerische Stellungnahme
Sehr geehrte Damen und Herren!
WIDMUNG
Für Teile des Grundstückes mit der Nummer ¼ KG. Vormarkt-Riedau, im Gesamtausmaß von etwa 3.500 m2 ist eine Änderung der Widmung von Verkehrsfläche – Parkplatz in eingeschränktes gemischtes Baugebiet im Flächenwidmungsplan beantragt.
LAGE, NUTZUNG, ERSCHLIESSUNG
Die umzuwidmende Fläche liegt im Ortsteil Vormarkt, zwischen Leitzstraße und Vormarktstraße, etwa 500 m westlich des Ortszentrums. Die beantragte Umwidmungsfläche soll für die geplante Erweiterung der Fa. Leitz, zur Errichtung weiterer Sozial- und Bürogebäude genutzt werden.
Der Baubestand am Betriebsgelände wird derzeit durch einen Bürotrakt im Norden, parallel zur Leitzstraße, begrenzt. Dieser Bürotrakt soll nach Angaben des Betriebes im Rahmen des weiteren Ausbauprogramms um mindestens 36 m nach Osten erweitert werden. In einer weiteren Etappe sollte mittelfristig südlich dieses neuen Bürotraktes ein weiterer Bauabschnitt zusätzliche Büros und Sozialräume, in Form eines Nord-Süd ausgerichteten Gebäuderiegels, schaffen.
Die von der Umwidmung betroffene Fläche ist derzeit als Grünfläche und in einem geringen Ausmaß als Verkehrsfläche /Zufahrt oder Parkplatz genutzt.
Im Norden schließt jenseits der Leitzstraße Wohngebiet mit zweigeschossiger Einfamilienhausbebauung an. Im Osten grenzt im Anschluss an die verbleibende 35-40 m breite Parkplatzfläche ebenfalls die Widmung Wohngebiet an, bebaut mit dem Gebäude für Feuerwehr, Rotkreuz und Polizei. Im Süden schließt gemischtes Baugebiet mit 5 Wohngebäuden an der Vormarktstraße an die gegenständliche Umwidmungsfläche an. Westlich befindet sich das Produktionsgebäude der Fa. Leitz im Betriebsbaugebiet. Die Verkehrserschließung für den Büroanbau des ersten Bauabschnittes erfolgt über die angrenzende Leitzstraße im Norden, wobei derzeit eine Einbahnregelung von Westen nach Osten besteht. Die Stellplatzanzahl östlich des Betriebes bleibt vorerst unverändert, da das geplante Gebäude im Obergeschoss auskragend errichtet werden soll und somit die Stellplatzflächen auf EG-Niveau erhalten werden. Entlang der Leitzstraße sind zusätzliche Senkrechtparkplätze vorgesehen.
Inwiefern durch das mittelfristige Ausbauprogramm des Betriebes zusätzliche Stellplatzflächen erforderlich werden, kann auf Basis der zur Verfügung getellten Unterlagen nicht festgestellt werden.
ORTSBILD
Die Widmungsänderung ermöglicht die Erweiterung des Betriebsgebäudes für Büros und Sozialräume im Norden und Osten. Diese neue Baulandwidmung schafft damit eine neue bauliche und optische Begrenzung, die der derzeit bestehende Betriebshalle vorgesetzt wird. Dadurch ist mit keiner Beeinträchtigung des Ortsbildes zu rechnen. Bedingt durch die entstehende Längsausdehnung des Bürotraktes im Norden auf insgesamt etwa 100 m, wird in der architektonischen Gestaltung eine entsprechende Gebäudegliederung empfohlen.
BEWERTUNG DER UMWIDMUNG, ÜBEREINSTIMMUNG MIT DEM ÖEK
Im Örtlichen Entwicklungskonzept ist die derzeit gewidmete Parkplatzfläche im Funktionsplan als weiße Fläche dargestellt, also keiner bestimmten Funktion zugewiesen. Eine Erweiterung der betrieblichen Nutzung ist im Funktionsplan zum Teil „Siedlung“ nicht dargestellt. In diesem Funktionsplan ist allerdings festgehalten, dass die planliche Darstellung aufgrund des Maßstabes generalisiert ist und Einzelflächen unter ca 0,3 ha nicht dargestellt sind. Weiters ist in der Legende zum Siedlungskonzept angeführt, dass „mögliche Abrundungen und geringfügige Erweiterungen im Anschluss an derzeit bebautes Gebiet nicht dargestellt, aber im Sinne des Entwicklungskonzeptes, möglich sind“.
Die gegenständliche Umwidmungsfläche schließt an ein bestehendes Betriebsbaugebiet an, befindet sich in zentraler Lage und grenzt dreiseitig an Bauland.
Mit der Widmung MB wird eine Nutzung für Büros und Sozialräume ermöglicht und zugleich ein Puffer zu nahgelegenen Wohnnutzungen erzeugt. Die Änderung kann aus ortsplanerischer Sicht als geringfügige Erweiterung im Sinne der angeführten Beschreibung in der Legende des Funktionsplanes „Siedlung“ gewertet werden, d.h., eine Änderung des Örtlichen Entwicklungskonzeptes wäre damit nicht erforderlich. Aufgrund des geringfügigen Flächenausmaßes und der Lage kann eine solche Beurteilung vertreten werden.
In zusammenfassender Beurteilung kann dem Gemeinderat daher die Einleitung des Umwidmungsverfahrens empfohlen werden.
Mit freundlichen Grüßen
Architekt DI Helga Lassy
Marktgemeinde Riedau
Politischer Bezirk Schärding
Zahl: 031/-20/02-2009-W
Flächenwidmungsplan Nr. 5/2006
Änderung Nr. 2
Name des Grundeigentümers, stichwortartige Bezeichnung des Planes bzw. der Änderung
Firma Leitz GmbH. & Co.KG., 4752 Riedau, Leitzstraße 80
Parz.Nr., KG.: Parz.Nr.1/4, KG Vormarkt Riedau
1.
Begründung der Notwendigkeit der Änderung außerhalb der gesetzlich vorgesehenen Überprüfung des Flächenwidmungsplanes gemäß § 35 O.ö. ROG. (vergleiche § 12 Abs. 1 bis 3 O.ö. ROG. 1994
Die beantragte Umwidmungsfläche soll für die geplante Erweiterung der Firma Leitz, zur Errichtung weiterer Sozial- und Bürogebäude, genutzt werden.
1.1
Wird die Umwidmung mit einer Änderung der maßgeblichen Rechtslage begründet (§12 Abs. 1 O.ö. ROG.)?
ja/nein
Wenn ja, worin liegt diese Änderung
_________________________________________________________________________________
_________________________________________________________________________________
_________________________________________________________________________________
1.2
Öffentliche Interessen:
Liegt die Änderung des Flächenwidmungsplanes im Interesse des Gemeinwohles (§ 12 Abs. 3)?
Die Erweiterung der Sozial- und Bürogebäude ist für die Firma Leitz notwendig. Die Firma Leitz ist der größte Arbeitgeber in der Gemeinde bzw. in der angrenzenden Region.
2.
Planungsabsicht:
2.1
Derzeitige Wimdung bzw. Nutzung der betroffenen Grundflächen:
Der betroffene Bereich ist dz. als Parkfläche gewidmet bzw. wird so genutzt.
2.2
Beabsichtigte Widmung der betroffenen Grundflächen:
Der betreffende Bereich soll als MB Widmung vorgesehen werden.
2.3
Derzeitige Widmung bzw. Nutzung der Nachbargrundstücke:
Die Nachbargrundstücke sind als Wohngebiet gewidmet. Es entsteht durch die neue Widmung auch ein Puffer zu nahegelegenen Wohnnutzungen.
2.4
Ungefähre Größe des Umwidmungsbereiches: (m² und ggf. Anzahl der Bauplätze)
ca. 3.000 m², 1 Bauplatz
2.5
Natürliche Voraussetzungen (Baulandeignung) der Grundflächen für die beabsichtigte Umwidmung bzw. künftige Bebauung (§ 21 Abs. 1 O.ö. ROG. z.B. Hangneigung, Bodenverhältnisse, Grundwasserstand, Gefahrenzonen).
Die natürlichen Voraussetzungen wurden überprüft und für die künftige Bebauung als geeignet befunden. Es handelt sich einen Parkplatz bzw. Anlagen.
2.6
Rechtlich verbindliche Nutzungsbeschränkungen (Gefahrenzonen, Schutzzonen, Wasserschutzgebiete ...)
keine
2.7
Wieviel Baulandreserven der beantragten Baulandkategorie sind (nicht konsumierte) vorhanden? (m², ggf. Anzahl der Bauplätze)
siehe Flächenbilanz
2.8
Begründung des zusätzlichen Baulandbedarfes im Hinblick auf den § 21 Abs. 1 O.ö. ROG.
Eine Erweiterung ist für die Firma Leitz wichtig und vor allem für die Gemeinde für die Absicherung der Arbeitsplätze.
2.9.
Fachliche Beurteilung durch den Planverfasser (siehe Erläuterung)
lt. Beilage
3.
Infrastruktur
3.1.
Verkehrsmäßige Erschließung durch (Straßenkategorie, Privatstraße)
Die Aufschließung erfolgt über die bestehende öffentliche Straße..
3.2.
Art der Abwasserbeseitigung: (unzutreffendes streichen)
a) Kanalanschluß jetzt schon
möglich
ja / nein
Entfernung zum bestehenen Kanal ca. 15-20 m
b) Kanalanschluß später
möglich?
ja / nein
(Vorübergehender Senkgrubenbetrieb)
Planungstadium des öffentlichen Kanals:
Studie
ja / nein
Kanalprojekt
ja / nein
Wasserrechtliche
Bewilligung
ja / nein
Bescheid
vom
.............
Finanzierung
gesichert
ja / nein
Errichtungsbeschluß
ja / nein
Datum
.............
Bauarbeiten schon
begonnen
ja / nein
Voraussichtliche Fertigstellung
(realistisches Datum)
.............
c) Vollbiologische Kleinkläranlage
möglich
ja / nein
Vorfluter ................................................
d) Entsorgung nur mit Senkgrube
möglich
ja / nein
Falls Senkgrubenbetrieb genehmigt wird -
wer übernimmt die ordnungsgemäße Entsorgung
im Sinn der wasserrechtlichen und boden-
schutzrechtlichen Vorschriften?
Welche Kläranlage (Übernahemstelle) kommt in Frage
Entfernung:_______________________________________________
3.3.
Art der Wasserversorgung
Ortswasserleitung
3.4.
Entfernung zur Volksschule (des Schulsprengels)
½ bis 1 km.
3.5.
Entfernung zum nächsten Geschäft für den täglichen Bedarf
½ km.
3.6.
Entfernung zur nächsten Haltestelle eines öffentlichen Verkehrsmittels
200 zum ÖBB-Bahnhof und zur Bushaltestelle.
4.
Umweltsituationen
Bekannte oder zu erwartende Immissionsbelastungen
(Lärm, Luft, Erschütterungen etc.)
4.1.
Aus dem Umgebungsbereich auf die Widmungsfläche
keine Immissionsbelastungen zu erwarten.
4.2.
Von der Widmungsfläche auf den Umgebungsbereich
Keine Beeinträchtigungen zu erwarten.
Beilagen:
1. Pläne (insg. 6-fach)
1.1. Auszug FWP M 1 : 5000
1.2. Ausschnitt aus Mappenblatt
1.3. sonstige Unterlagen (Übersichtsplan,
Lageplan etc.)
2. Stellungnahme des Ortsplaners (siehe Erläuterungen)
3. Auszug Sitzungsprotokoll über Grundsatzbeschluß
Erläuterungen:
1.
Fachliche Beurteilung durch den Planverfasser im Sinne Punkt 2.9. (Fachliche Stellungnahme, Grundlage ROG. 1994). Aufbauend auf die von der Gemeinde erstellte Bestandsaufnahme muß eine begründete Stellungnahme des Planverfassers als Beilage angeschlossen werden, welche insbesondere auf die Übereinstimmung der Flächenwidmungs- oder Bebauungsplan-Änderungen mit den örtlichen Entwicklungszielen der Gemeinde bezugzunehmen hat.
Weiters ist die erfolgte Abstimmung verschiedener Widmungskategorien (auch im Hinblick auf die Nutzung) nachvollziehbar darzulegen (Raum- und Umweltverträglichkeit).
2.
Grundsatzbeschluß des Gemeinderates zur Einleitung des Raumordnungsverfahrens (Auszug Sitzungsprotokoll).
Die Interessensabwägung ist vom Gemeinderat auf der Basis der Grundlagenforschung und der Beurteilung des Planverfassers durchzuführen und durch das Gemeinderats-Sitzungsprotokoll zu belegen. Insbesondere sind dabei folgende Aspekte nachvollziehbar zu begründen:
· Hat der Gemeinderat bei seinem Beschluß eine Abwägung der öffentlichen Interessen (z.B. hohe bzw. unwirtschaftliche Aufschließungskosten) gegenüber den privaten Interessen des (der) Antragsteller(s) vorgenommen?
· Werden durch die Umwidmung offentsichtlich Interessen Dritter verletzt?
· Werden durch die beantragte Umwidmung Entschädigungsansprüche gegenüber der Gemeinde ausgelöst?
Riedau, am 15.01.2009
Ein weiteres Ansuchen um Umwidmung liegt vor – Flächenwidmungsplan 5 – Änderung 3:
Siedlungsgebiet Pomedt:
ortsplanerische Stellungnahme des Architekturbüro Lassy vom 12.12.2009:
Sehr geehrte Damen und Herren!
Umwidmung
Für Teilflächen der Grundstücke 173, 174/1, 175/1, 176, 177, 180, 186/1, 186/2, 186/4, 186/6 und 203/1, jeweils KG. Riedau, die im rechtskräftigen Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde Riedau als landwirtschaftliches Grünland gewidmet sind, wurde von den betroffenen Eigentümern eine Umwidmung in Wohngebiet beantragt.
Lage, Ausmaß, Erschließung, Nutzung
Die betroffenen Grundstücke befinden sich in südwestlicher Randlage der Ortschaft Pomedt und grenzen im Norden und Osten an bereits gewidmetes Wohngebiet, im Süden und Westen an landwirtschaftliches Grünland. In westlicher Richtung ist in einem Abstand von 20-50m eine Waldfläche vorhanden.
Im Süden verläuft etwa an der geplanten Baulandgrenze die 30kV-Freileitung der Energie AG, für die bereits eine Verkabelung vorgesehen ist.
Das Flächenausmaß des Planungsgebietes beträgt etwa 9.600 m2 bzw. sind 8 zusätzliche Bauplätze für eine offene Einfamilienhausbebauung geplant.
Das Planungsgebiet schließt an das im Rahmen der Überarbeitung des Flächenwidmungsplanes im Jahr 2006 neuerlich gewidmete Baulanderweiterungsgebiet in Pomedt an. Die gesamte Grundstücksfläche der Parzellen 174/2, 175/2, 186/4, 1866, 813/2 und 203/6 war im Flächenwidmungsplan Nr. 3 bereits als Wohngebiet gewidmet, wurde allerdings mangels Verkaufsbereitschaft bei der Planerstellung im Jahr 1997 rückgewidmet.
Nunmehr wurde sowohl für die bereits gewidmete Baulandreserve als auch die gegenständliche Erweiterungsfläche ein gemeinsames Kanal- und Wasserversorgungsprojekt erstellt und ist von der Gemeinde die Errichtung der Infrastruktur in einem einzigen Gesamtprojekt vorgesehen. Zwischen der westlichen Planungsgebietsgrenze und der Waldfläche ist die Anlage eines Retentionsbeckens für das Oberflächenwasser geplant.
Die Verkehrserschließung der gegenständlichen Umwidmungsfläche kann von Osten her, in Anbindung an die bestehende Gemeindestraße erfolgen und ist in Form einer Schleifenerschließung vorgesehen. Nach Norden soll zusätzlich eine Stichstraße für die Möglichkeit einer späteren Anbindung an das bestehende Straßennetz errichtet werden. Die beschriebene Fläche liegt außerhalb des 400m-Einzugsbereiches einer Bushaltestelle.
Für die Bauplatzaufteilung und Erschließung wurde der Gemeinde, ausgehend von einer Bebauungsstudie aus dem Jahr 2006, durch die betroffenen Eigentümer eine geänderte Bauplatzeinteilung vorgelegt.
Naturraum, Landschaftsbild
Das gegenständliche Planungsgebiet liegt auf einem überwiegend nach Westen zu einem Graben geneigten Hang und ist gegenwärtig als Ackerfläche genutzt. Das Gefälle zwischen östlicher und westlicher Planungsgebietsgrenze beträgt 11m.
Das betroffene Erweiterungsgebiet ist durch die bestehende Bebauung und die Waldfläche im Westen gut eingefasst und nur sehr eingeschränkt einsehbar, sodass eine gute Einfügung der geplanten Bebauung im Orts- und Landschaftsbild erwartet werden kann.
Bewertung der Umwidmung, Übereinstimmung mit dem Örtlichen Entwicklungskonzept
Die gegenständliche Fläche ist im Funktionsplan „Siedlung“ des Örtlichen Entwicklungskonzeptes der Gemeinde Riedau als Erweiterungsgebiet für eine Wohnnutzung vorgesehen. Entsprechend dieser funktionalen Zuordnung wurde auch die erste Etappe der Baulanderweiterung im Jahr 2006 ÖEK-konform umgewidmet.
Die zuletzt im Jahr 2006 erstellte Flächenbilanz zeigt Baulandreserven für Wohnbebauung (W,WF,D) im Wohngebiet im Ausmaß von 13,1 ha. Seither sind neun Bauplätze mit durchschnittlich 900 m2 bebaut und weitere 7 bereits zur Bebauung verkauft worden. Die gegenständliche Umwidmungsfläche entspricht also etwa dem Flächenverbrauch für die Wohnbebauung seit 2006. Nach Angaben der Gemeinde gibt es für die neuen Bauplätze bereits vier Interessenten, sodass eine zügige Verwertung angenommen werden kann.
Das öffentliche Interesse an der gegenständlichen Widmungsänderung liegt in der kostengünstigeren Herstellung der Infrastruktur bei gemeinsamer Umsetzung. Im Westen durchbricht ein Bauplatz die der geplanten Straße folgenden Baulandgrenze. Dies ergibt sich auf besonderen Wunsch des Grundeigentümers, mit dem auch die Verfügbarkeit der Retentionsflächen ausverhandelt werden konnte. Die weiter nördlich verbleibende Grünlandinsel ist hinsichtlich Baulandqualiät aufgrund des Geländes und der Waldbeschattung benachteiligt. Diese Fläche soll daher vorerst nicht als Bauland ausgewiesen werden.
Der schmale Widmungsstreifen im Süden ergibt sich durch Anpassung der Widmung an die neue Bauplatzaufteilung.
Hinsichtlich der vorliegenden Bauplatzaufteilung wir der Gemeinde die überdurchschnittlich hohe Bauplatzgröße zu Bedenken geben. Dies schlägt sich nicht nur im höheren Bodenverbrauch, sondern auch in geringeren Aufschließungsbeiträgen für die Gemeinde nieder. Eine Erhöhung der Bauplatzanzahl wäre aus ortsplanerischer Sicht, bei gleich bleibender Erschließung, möglich und empfehlenswert. Damit könnte die durchschnittliche Bauplatzgröße im mittleren Bereich von ca 1.080 m2 auf 870 m2 reduziert werden.
Für das gesamte Erweiterungsgebiet ist die Aufteilung in 27 Bauplätze mit durchschnittlich mehr als 1.100 m2 vorgesehen. Dies ist eine Reduktion um 5 Bauplätze im Vergleich zur Bebauungsstudie aus dem Jahr 2006.
Die bereits in der ersten Widmungsetappe festgelegte öffentliche Grünfläche wurde inzwischen bereits an die Gemeinde abgetreten.
Aus ortsplanerischer Sicht kann zusammenfassend eine Übereinstimmung der geplanten Widmungsänderung mit dem Örtlichen Entwicklungskonzept bestätigt und dem Gemeinderat eine Umwidmung empfohlen werden.
Mit freundlichen Grüßen
Architekt DI Helga Lassy
Marktgemeinde Riedau
Politischer Bezirk Schärding
Zahl: 031/-20/03-2009-W
Flächenwidmungsplan Nr. 5/2006
Änderung Nr. 3
Name des Grundeigentümers, stichwortartige Bezeichnung des Planes bzw. der Änderung
Humer Rosa, 4752 Riedau, Pomedt1 und Mag. Helmut Tischler, 4048 Puchenau, Erlgraben 12
Parz.Nr., KG.: Parz.Nr. 173, 174/1, 175/1, 176, 177, 180, 186/1, 186/2, 186/4, 186/6 und 203/1, alle KG Riedau
1.
Begründung der Notwendigkeit der Änderung außerhalb der gesetzlich vorgesehenen Überprüfung des Flächenwidmungsplanes gemäß § 35 O.ö. ROG. (vergleiche § 12 Abs. 1 bis 3 O.ö. ROG. 1994
Die vorgesehene Umwidmung geschieht in Erweiterung des bestehenden Wohngebietes im Siedlungsbereich Pomedt. Das gesamte Gebiet wird 2009 erschlossen (Kanal, Wasser, Straße, Energie, Telekom, Ferngas).
1.1
Wird die Umwidmung mit einer Änderung der maßgeblichen Rechtslage begründet (§12 Abs. 1 O.ö. ROG.)?
ja/nein
Wenn ja, worin liegt diese Änderung
_________________________________________________________________________________
_________________________________________________________________________________
_________________________________________________________________________________
1.2
Öffentliche Interessen:
Liegt die Änderung des Flächenwidmungsplanes im Interesse des Gemeinwohles (§ 12 Abs. 3)?
Um das bestehende Siedlungs- bzw. Ortschaftsbild in diesem Bereich abzurunden und dem bestehenden Wohnungsmangel entgegen zu wirken, ist das Interesse für das Gemeinwohl gegeben.
2.
Planungsabsicht:
2.1
Derzeitige Wimdung bzw. Nutzung der betroffenen Grundflächen:
Die betroffenen Grundflächen sind als Grünland gewidmet und werden als landwirtschaftliche Pachtfläche genutzt.
2.2
Beabsichtigte Widmung der betroffenen Grundflächen:
Die Grundflächen sollen als Wohngebiet gewidmet werden. Die Kriterien des § 22 Abs. 1 sind gegeben bzw. können bei der Bebauung eingehalten werden.
2.3
Derzeitige Widmung bzw. Nutzung der Nachbargrundstücke:
Die Nachbargrundstücke sind teilweise landwirtschaftlich gewidmet bzw. als Wohngebiet ausgewiesen.
2.4
Ungefähre Größe des Umwidmungsbereiches: (m² und ggf. Anzahl der Bauplätze)
ca. 9.600 m2 bzw. 8 zusätzliche Bauplätze
2.5
Natürliche Voraussetzungen (Baulandeignung) der Grundflächen für die beabsichtigte Umwidmung bzw. künftige Bebauung (§ 21 Abs. 1 O.ö. ROG. z.B. Hangneigung, Bodenverhältnisse, Grundwasserstand, Gefahrenzonen).
Die natürlichen Voraussetzungen wurden überprüft und für die künftige Bebauung als geeignet befunden. Es handelt sich um ein Wiesengrundstück, das ohne besondere Vorbehandlung bebaut werden kann. Die Bodenverhältnisse sind zur Bebauung geeignet.
2.6
Rechtlich verbindliche Nutzungsbeschränkungen (Gefahrenzonen, Schutzzonen, Wasserschutzgebiete ...)
keine (die bestehende 30 kV-Leitung wird verkabelt).
2.7
Wieviel Baulandreserven der beantragten Baulandkategorie sind (nicht konsumierte) vorhanden? (m², ggf. Anzahl der Bauplätze)
siehe Flächenbilanz
2.8
Begründung des zusätzlichen Baulandbedarfes im Hinblick auf den § 21 Abs. 1 O.ö. ROG.
Eine Erweiterung bzw. eine Abrundung ist in diesem Bereich möglich. Eine Erweiterung in südlicher Richtung ist erst zu einem späteren Zeitpunkt geplant.
2.9.
Fachliche Beurteilung durch den Planverfasser (siehe Erläuterung)
lt. Beilage
3.
Infrastruktur
3.1.
Verkehrsmäßige Erschließung durch (Straßenkategorie, Privatstraße)
Die Aufschließung erfolgt über die bestehende öffentliche Siedlungsstraße.
3.2.
Art der Abwasserbeseitigung: (unzutreffendes streichen)
a) Kanalanschluß jetzt schon
möglich
ja / nein
Entfernung zum bestehenen Kanal ca. 15-20 m
b) Kanalanschluß später
möglich?
ja / nein
(Vorübergehender Senkgrubenbetrieb)
Planungstadium des öffentlichen Kanals:
Studie
ja / nein
Kanalprojekt
ja / nein
Wasserrechtliche
Bewilligung
ja / nein
Bescheid vom 04.11.2008
Finanzierung
gesichert
ja / nein
Errichtungsbeschluß
ja / nein
Datum
.............
Bauarbeiten schon begonnen März 2009
Voraussichtliche Fertigstellung
(realistisches Datum) 2010
c) Vollbiologische Kleinkläranlage
möglich
ja / nein
Vorfluter ................................................
d) Entsorgung nur mit Senkgrube
möglich
ja / nein
Falls Senkgrubenbetrieb genehmigt wird -
wer übernimmt die ordnungsgemäße Entsorgung
im Sinn der wasserrechtlichen und boden-
schutzrechtlichen Vorschriften?
Welche Kläranlage (Übernahemstelle) kommt in Frage
Entfernung:_______________________________________________
3.3.
Art der Wasserversorgung
Ortswasserleitung
3.4.
Entfernung zur Volksschule (des Schulsprengels)
1 km.
3.5.
Entfernung zum nächsten Geschäft für den täglichen Bedarf
½ km.
3.6.
Entfernung zur nächsten Haltestelle eines öffentlichen Verkehrsmittels
1 km zum ÖBB-Bahnhof und zur Bushaltestelle.
4.
Umweltsituationen
Bekannte oder zu erwartende Immissionsbelastungen
(Lärm, Luft, Erschütterungen etc.)
4.1.
Aus dem Umgebungsbereich auf die Widmungsfläche
keine Immissionsbelastungen zu erwarten.
4.2.
Von der Widmungsfläche auf den Umgebungsbereich
Keine Beeinträchtigungen zu erwarten.
Beilagen:
1. Pläne (insg. 6-fach)
1.1. Auszug FWP M 1 : 5000
1.2. Ausschnitt aus Mappenblatt
1.3. sonstige Unterlagen (Übersichtsplan,
Lageplan etc.)
2. Stellungnahme des Ortsplaners (siehe Erläuterungen)
3. Auszug Sitzungsprotokoll über Grundsatzbeschluß
Erläuterungen:
1.
Fachliche Beurteilung durch den Planverfasser im Sinne Punkt 2.9. (Fachliche Stellungnahme, Grundlage ROG. 1994). Aufbauend auf die von der Gemeinde erstellte Bestandsaufnahme muß eine begründete Stellungnahme des Planverfassers als Beilage angeschlossen werden, welche insbesondere auf die Übereinstimmung der Flächenwidmungs- oder Bebauungsplan-Änderungen mit den örtlichen Entwicklungszielen der Gemeinde bezugzunehmen hat.
Weiters ist die erfolgte Abstimmung verschiedener Widmungskategorien (auch im Hinblick auf die Nutzung) nachvollziehbar darzulegen (Raum- und Umweltverträglichkeit).
2.
Grundsatzbeschluß des Gemeinderates zur Einleitung des Raumordnungsverfahrens (Auszug Sitzungsprotokoll).
Die Interessensabwägung ist vom Gemeinderat auf der Basis der Grundlagenforschung und der Beurteilung des Planverfassers durchzuführen und durch das Gemeinderats-Sitzungsprotokoll zu belegen. Insbesondere sind dabei folgende Aspekte nachvollziehbar zu begründen:
· Hat der Gemeinderat bei seinem Beschluß eine Abwägung der öffentlichen Interessen (z.B. hohe bzw. unwirtschaftliche Aufschließungskosten) gegenüber den privaten Interessen des (der) Antragsteller(s) vorgenommen?
· Werden durch die Umwidmung offentsichtlich Interessen Dritter verletzt?
· Werden durch die beantragte Umwidmung Entschädigungsansprüche gegenüber der Gemeinde ausgelöst?
Riedau, am 15.01.2009
Die Bürgermeisterin stellt den Antrag auf Genehmigung dieser beiden Umwidmungen.
GV. Köstlinger sagt, er wird zwar zustimmen, damit es eine positive Stimmung gegenüber der Fa. Leitz gibt. Er regt aber an, künftig eine Vorbesprechung abzuhalten. Für ihn war dies zu wenig Vorlaufdiskussion für diese große Veränderung in Pomedt.
Die Bürgermeisterin lässt abschießend über ihren Antrag mittels Handzeichen abstimmen.
Beschluss: der Antrag wird einstimmig angenommen.
TOP. 8.) Gewährung einer Gemeindeförderung für den Einbau einer Solaranlage
Die Bürgermeisterin ersucht den Obmann Umweltausschuss GV. Köstlinger um Berichterstattung:
GV Köstlinger: gerade der zur Zeit laufende Gasstreit zwischen Russland und Ukraine zeigt, wie wichtig es ist unabhängig von dieser Art der Energie zu sein.
Es liegt ein Ansuchen von Antonino Cristaudo, Marktplatz 94, für Gewährung einer Gemeindeförderung für Einbau einer Solaranlage.
Die Richtlinien der Gemeindeförderung:
Gemeindeförderung 25 % der Landesförderung, höchstens € 545,05.
Herr Cristaudo soll die Förderung in voller Höhe erhalten, d.h. kein Abschlag für gewerblich genutzte Flächen.
Landesförderung: € 1.220,--; 25 % = € 305,-- Gemeindeförderung
Eine von der Abt. Wohnbauförderung genehmigte Rechnung in Höhe von 8.942,35 liegt vor.
GV. Köstlinger stellt den Antrag, eine Förderung in Höhe von € 305,-- zu genehmigen. Die Bürgermeisterin lässt mittels Handzeichen abstimmen.
Beschluss: der Antrag wird einstimmig angenommen.
TOP. 9.) Änderung der Badeordnung für das Freibad Riedau
Die Bürgermeisterin gibt den Sachverhalt bekannt:
Anlässlich der Erteilung der Bewilligung nach dem Bäderhygienegesetz für die Sanierung der Schwimmbadaufbereitung beim Freibad Riedau erhielt die Marktgemeinde Riedau folgende Auflage:
Pkt. 10. Die Beschilderung der Beckentiefen ist bei allen Becken wieder in vollem Umfang instand zu setzen. Weiters ist bei allen Becken mit außenliegender Überlaufrinne und geneigter Beckenkopfabdeckung durch Anschlag ein Betreten des Beckenkopfes und der Überlaufrinne aus Sicherheitsgründen (Rutschgefahr) zu verbieten. Ein diesbezüglicher Hinweis ist auch in die Badeordnung aufzunehmen.
Auszug aus der Badeordnung (Pkt. c) neu):
Bei der Benützung der Badebecken ist folgendes zu beachten:
a) Die bei den einzelnen Anlagen des Bades angebrachten Hinweise sind zu befolgen.
b) Das Schwimmbecken darf nur von geübten Schwimmern betreten werden. An den Längsseiten ist das Hineinspringen nicht erlaubt.
c) Bei den Becken mit außenliegender Überlaufrinne und geneigter Beckenkopfabdeckung ist das Betreten des Beckenkopfes und der Überlaufrinne aus Sicherheitsgründen (Rutschgefahr) verboten.
d) Das Sprungbecken darf nur von geübten Schwimmern und nur zum Springen benützt werden. Nach dem Auftauchen ist sofort vom Turm wegzuschwimmen und das Becken zu verlassen.
DIE ANWEISUNGEN DES BADEPERSONALS SIND GENAU ZU BEACHTEN.
e) Kinder unter 6 Jahren dürfen nur das Planschbecken benützen. Das Nichtschwimmerbecken nur in Begleitung einer Aufsichtsperson.
f) Die Wasserrutsche darf nur sitzend benützt werden.
g) Es dürfen nur Taucherbrillen mit Plastikgläsern und unzerbrechlichen Gläsern benützt werden.
h) Luftmatratzen dürfen grundsätzlich nicht in das Wasser mitgenommen werden.
Die Bürgermeisterin stellt den Antrag, Punkt 8c) in die Badeordnung aufzunehmen.
Sie lässt mittels Handzeichen abstimmen.
Beschluss: Der Antrag wird einstimmig angenommen.
TOP. 10.) Aufhebung der Badeordnung für das Hallenbad Riedau
Die Bürgermeisterin gibt den Sachverhalt bekannt:
Nachdem das Hallenbad geschlossen wurde und in nächster Zeit ein Fitnessstudio eingerichtet wird, ist die Badeordnung für das Hallenbad aufzuheben.
Der Gemeinderat soll folgenden Beschluss fassen:
Die Badeordnung für das Hallenbad Riedau vom 7.11.1989, beschlossen in der Sitzung des Gemeinderates vom 6.11.1989, wird mit Beschluss vom 15.1.2009 aufgehoben.
Die Bürgermeisterin stellt den Antrag und sie lässt mittels Handzeichen abstimmen.
Beschluss: Der Antrag wird einstimmig angenommen.
TOP. 11.) Genehmigung eines Finanzierungsplanes für das Projekt Nachnutzung des ehemaligen Hallenbad-Gebäudes
Die Bürgermeisterin gibt den Sachverhalt bekannt:
Wie bereits bekannt ist, soll das ehemalige Hallenbadgebäude so umgebaut werden, dass ein Fitnessstudio in Betrieb gehen kann. Auch die Sauna wirdl wieder eröffnet.
Bei Herrn Landesrat Dr. Stockinger wurde um Bedarfszuweisungsmittel angesucht.
Nun liegt ein Finanzierungsplan von der Direktion Inneres und Kommunales vor. Angesucht wurde um Bedarfszuweisungsmittel in Höhe von € 100.000,--, dies scheint auch im Finanzierungsplan auf.
Allerdings ist im Finanzierungsplan auch vermerkt, dass der private Betreiber Herr Freudenschuss € 60.000,-- investiert. Dies geschieht auch in der Form, dass er die Fitnessgeräte, Eingangssystem, Infrarotkabine udl., also seine Betriebsmittel, einbringt. Aber diese Investition in Höhe von € 60.000,-- soll vom Gemeinderat nicht beschlossen werden, da es seine Betriebsmittel sind. Dies ist bereits mit Landesbeamten abgesprochen.
Der Finanzierungsplan wird vollinhaltlich zur Kenntnis gebracht:
IKD(Gem)‑311307/421‑2008‑Mt, 22.12.2008
Antrag auf Gewährung einer Bedarfszuweisung
für die Nachnutzung des ehemaligen Hallenbad-Gebäudes
Sehr geehrte Damen und Herren!
Die Überprüfung Ihres Antrages vom 20.11.2008 Zl.: 940-15-2008-Ge, ergibt unsererseits für die Nachnutzung des ehemaligen Hallenbad-Gebäudes folgende Finanzierungsmöglichkeit:
Die Gewährung und Flüssigmachung der in Aussicht gestellten Bedarfszuweisungsmittel erfolgt:
ü auf Antrag der Gemeinde,
ü bei Nachweis des Bedarfes und des Einsatzes der vorgesehenen Eigen- bzw. der übrigen vorgesehenen Finanzierungsmittel und
ü nach Verfügbarkeit der Bedarfszuweisungsmittel.
In Bezug auf die vertragliche Gestaltung sind alle für die Nutzung notwendigen Vertragsbestandteile so festzulegen, damit in weiterer Folge keine rechtlichen und finanziellen Nachteile für die Gemeinde entstehen. Eine Vertragsausfertigung sollte - möglichst vor der Unterfertigung – der h. Direktion zur Kenntnis übermittelt werden.
Sollte nicht die Gemeinde selbst Bauherr dieses Vorhabens sein, ist unter Hinweis auf die Ausführungen des Erlasses Gem-310004/119-2006-Mt vom 13. Dezember 2006, Pkt. 7. der Richtlinien, vom Bauherrn eine Verpflichtungserklärung einzufordern und an uns vorzulegen.
Wir verweisen auf die Bestimmung des § 80 Abs. 2 der Oö. Gemeindeordnung 1990.
Ein Protokollauszug jener Gemeinderatssitzung, dem der Beschluss der oben angeführten Finanzierung entnommen werden kann, ist vorzulegen.
Eine Abschrift ergeht an die Bezirkshauptmannschaft Schärding.
Mit freundlichen Grüßen
Für die Oö. Landesregierung:
Landesrat Dr. Josef Stockinger
Die Bürgermeisterin stellt den Antrag, den vorliegenden Finanzierungsplan, ausgenommen den Betrag betreffend den privaten Betreiber Herr Freudenschuss € 60.000,-- , zu genehmigen. Sie lässt mittels Handzeichen abstimmen.
Beschluss: Der Antrag wird einstimmig angenommen.
TOP. 12.) Genehmigung eines Pachtvertrages mit Fa. Energie-Fitness
Die Bürgermeisterin gibt den Sachverhalt bekannt:
Es wurde ein Pachtvertrag im Entwurf erstellt, welcher mit den Fraktionsführern besprochen wurde.
Den Entwurf hat auch Herr Notar Mag. Schauer, Raab, begutachtet und einige Änderungen wurden aufgenommen. Diesen Pachtvertrag hat dann Herr Martin Freudenschuss erhalten und einige kleinere Abänderungen wurden noch vorgenommen, welche den Fraktionsführern bekanntgegeben wurden.
Eine genaue Beratung des nun vorliegenden Entwurfes ist sicherlich in den Fraktionen erfolgt.
Genauer Wortlaut des Pachtvertrag-Entwurfes, mit welchem Herr Freudenschuß sich einverstanden erklärt:
Pachtvertrag
abgeschlossen zwischen der Marktgemeinde Riedau als Verpächterin einerseits und der Energy Fitness Studio GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Martin Freudenschuß, Gstadthof 331, 3332 Biberbach, andererseits wie folgt:
§ 1 Eigentumsverhältnisse
Die Marktgemeinde Riedau ist Alleineigentümerin der Liegenschaft EZ 60 Grundbuch 48138 Vormarkt-Riedau unter anderem bestehend aus dem Grundstück 2/3 mit dem darauf errichteten Hallenbad samt den dazugehörigen Außenanlagen. Die Situierung des Gebäudes und der Außenanlagen ist aus dem beiliegenden Bestandsplan ersichtlich. Die Begrenzung des Hallenbadareals im Westen (ohne Sportlerheim) und Osten ergibt sich aus der vorhandenen Außenmauer des Gebäudes, im Norden aus der vorhandenen Außenmauer und der Saunahofmauer. Im Süden wird das Hallenbadareal begrenzt durch die Außenmauer des Hallenbadgebäudes und den Zugangsbereich zur Buffetterrasse, welcher im Lageplan festgelegt wird. Beilage 1 Bestandsplan
§ 2 Pachtgegenstand
Die Marktgemeinde Riedau verpachtet hiermit an die Energy Fitness Studio GmbH und die Letztere pachtet von der Erstgenannten die gesamte im Vertragspunkt § 1 genannte Anlage des Hallenbadgebäudes einschließlich des Sauna- und Buffetbereiches, das ist das oben beschriebene Areal samt allen darauf errichteten Baulichkeiten und Einrichtungen sowie dessen Nebenräumlichkeiten mit Ausnahme der nachstehend angeführten Bereiche. Der Pachtgegenstand wird so übergeben, wie er sich in der Natur zum Zeitpunkt der Erstinbetriebnahme darstellt. Größe, Lage und Ausstattung der einzelnen Räumlichkeiten und der zum Hallenbad- und Saunabetrieb gehörigen technischen Anlagen ergeben sich aus den bei der Verpächterin einzusehenden Bauplänen und technischen Unterlagen.
Nicht mitverpachtet werden die Bestandsfläche und Objektteile der derzeitigen Bademeisterkabine im Erdgeschoß, der Abstellraum, die erste Schülergarderobe und der Filterraum, welche weiterhin für den Betrieb des gemeindeeigenen Freibades benötigt werden. Diese Rauminanspruchnahme wird von der Pächterin zur Kenntnis genommen. Insbesondere wird auf die Sonderregelung des Mitbenützungsrechtes betreffend den Gangbereich und die WC-Anlage für das Personal hingewiesen. Soweit sich aus dieser Nutzung Einschränkungen für das Hallenbadgebäude, in welcher Weise auch immer, ergeben, hat die Pächterin diese Einschränkung auch weiterhin zu beachten und die Marktgemeinde Riedau hinsichtlich sämtlicher Ansprüche schad- und klaglos zu halten.
Nicht Gegenstand der Verpachtung ist weiters der auf der Liegenschaft befindliche Zugangsbereich zum Hallenbadgebäude und Freibadgelände und der Parkplatz sowie die Grünanlagen, ebenso das außen liegenden Dach des Hallenbadgebäudes (Solaranlage). Die Pächterin hat der Verpächterin zu den genannten Gebäudeteilen sowie zum E-Verteilerkasten jederzeit Zutritt zu gewährleisten (Gemeindemitarbeiter, BürgermeisterIn und GV-Mitglieder).
Die direkt nach dem Haupteingang befindliche Zugangsstiege zum Buffet sowie die Buffetterrasse gehören jedoch zum Pachtgegenstand. Sollte die Pächterin eine Änderung des Haupteinganges beabsichtigen, so ist dies nur mit Genehmigung der Verpächterin möglich (Zugang über Stiege) – Kontrollmöglichkeiten Freibadbesucher. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn nicht wesentliche Interessen der Verpächterin dadurch beeinträchtigt werden.
Das Freibadgelände darf nur zu den Betriebszeiten des Freibades benutzt werden.
Der Pachtgegenstand schließt auch das im Pachtobjekt befindliche bewegliche Inventar, insbesondere die Ge- und Verbrauchsgüter zur Nutzung mit ein. Bezüglich des mitverpachteten Inventars der gesamten Anlage wurde eine Inventarliste erstellt, welche ebenfalls einen integrierten Bestandteil dieses Vertrages bildet.
Beilage 2, bewegl. Inventargüter
Für den Fall, dass von der Verpächterin zu einem späteren Zeitpunkt bestimmte Bereiche des Bestandsobjektes (z.B. Außenflächen, Gebäudeteile oder technische Anlagen) benötigt werden, erklärt die Pächterin bereits jetzt die Zustimmung zur Mitbenützung durch die Verpächterin, erforderlichenfalls auch zur Rückgabe von Teilen des Bestandsobjektes, sofern hiedurch die Aufrechterhaltung des Gewerbebetriebes und sonstige wesentliche Interessen der Pächterin nicht beeinträchtigt werden. Die Verpächterin ist auch berechtigt, die technischen Einrichtungen des Pachtobjektes bei Bedarf für andere Einrichtungen (z.B. bestehende Wasserversorgungsanlage für Freibadbetrieb, Solaranlage am Dach, Stromversorgung Bademeisterkabine) mitzubenützen und zu diesem Zweck auch die erforderlichen Umbauten durchzuführen. Die damit verbundenen Investitionskosten und zusätzlichen Betriebskosten gehen zu Lasten der Verpächterin.
§ 3 Vertragsdauer
Das Pachtverhältnis beginnt mit der geplanten Eröffnung am 01.03.2009 und wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Beide Vertragsteile haben das Recht, das Pachtverhältnis zum 30.06. eines jeden Jahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Monaten mittels eingeschriebenen Brief zu kündigen.
Die Verpächterin verzichtet auf die Dauer von 7 Jahren auf die Ausübung des Kündigungsrechtes.
Die Pächterin verzichtet auf die Dauer von 18 Monaten auf die Ausübung des Kündigungsrechtes.
§ 4 Vorzeitige Auflösung des Pachtverhältnisses
Das gegenständliche Pachtverhältnis kann durch einseitige Erklärung mit sofortiger Wirkung unter nachstehenden Voraussetzungen aufgelöst werden:
1) von der Verpächterin, wenn
a) über die Pächterin ein Insolvenzverfahren eröffnet wird bzw. ein entsprechender Antrag vom Gericht mangels Kostendeckung abgewiesen wird; wenn gegen die Pächterin Exekution durch Zwangsverwaltung geführt wird;
b) eine gröbliche Vernachlässigung des Pachtgegenstandes, eine Verletzung der Betriebspflicht oder sonstiger wesentlicher Vertragspflichten ungeachtet einer vorherigen Abmahnung vorliegt;
c) die Pächterin unfähig wird, den Pachtbetrieb zu führen.
d) wenn nachgewiesen wird, dass von der Pächterin vorsätzlich Einnahmen unterschlagen und somit das Pachtentgelt falsch berechnet wurde.
e) wenn die Pächterin länger als zwei Monate mit der Bezahlung des Pachtzinses oder auch eines Teiles hievon in Verzug ist.
f) der derzeitige Geschäftsführer der GmbH durch Tod, Unfall oder Krankheit, Entzug
der behördlichen Berechtigung etc. auf Dauer unfähig wird, den Pachtbetrieb zu
führen
2) von der Pächterin, wenn
a) das Pachtobjekt ohne Verschulden der Pächterin in einen Zustand gerät, der es zu dem bedungenen Gebrauch untauglich macht;
b) das Pachtobjekt oder ein beträchtlicher Teil desselben durch Zufall auf längere Zeit entzogen und unbrauchbar wird;
c) die zur Führung des Betriebes erforderliche Genehmigung entzogen werden;
d) der derzeitige Geschäftsführer der GmbH durch Tod, Unfall oder Krankheit, Entzug der behördlichen Berechtigung etc. auf Dauer unfähig wird, den Pachtbetrieb zu führen.
§ 5 Vertragszweck
Die Pachtung erfolgt ausschließlich zum Betrieb eines Fitnessstudios, der Saunaanlage und des Buffetbetriebes und das Freibadbuffet. Beabsichtigt die Pächterin bestimmte Teilbereiche neuen Bestimmungen zuzuführen, so sind solche ausschließlich auf Angebote für Baden, Freizeit, Sport, Gesundheit und Kosmetik auszurichten. Die Erschließung neuer Nutzungsbereiche bedarf der Zustimmung der Verpächterin.
Die Aufstellung von Geldspielautomaten ist ausschließlich nicht gestattet.
Das Pachtobjekt wird von der Verpächterin zum oben angeführten Vertragszweck adaptiert. Die Pächterin ist berechtigt, weitere Adaptierungsmaßnahmen vorzunehmen. Dazu ist die Genehmigung der Verpächterin einzuholen.
Im Übrigen werden die Fitnessgeräte Solarien, Infrarotkabine, Zutrittsystem von der Pächterin beigestellt.
§ 6 Rechte und Pflichten der Verpächterin
6.1. Erhaltung des Baubestandes:
Die Verpächterin verpflichtet sich, zur Instandhaltung des gesamten baulichen Objektes (Dachkonstruktion). Sofern zur Aufrechterhaltung der Anlage Investitionen erforderlich sind, ist die Verpächterin verpflichtet, diese zu tätigen. Die Entscheidung über die Art der Maßnahme zur Instandhaltung der genannten Anlage bzw. über allfällige Neuinvestitionen bleibt ausschließlich der Verpächterin vorbehalten. Ein Anspruch der Pächterin auf Unterlassung von Investitions- bzw. Instandsetzungsmaßnahmen besteht nicht. Der Pächterin steht kein Anspruch auf Verdienstentgang zu, wenn Reparaturmaßnahmen bzw. Investitionsmaßnahmen vorübergehend die Schließung des Gewerbebetriebes oder Teilbereiche erforderlich werden, soferne diese Maßnahmen äußerst zügig durchgeführt werden. Im Falle einer längerfristigen Schließung ist zwischen den Vertragsteilen das Einvernehmen herzustellen.
Die Anschaffung und der Ersatz von Gebrauchsgütern sowie geringwertigen Wirtschaftsgütern und deren Instandhaltung sowie der Ersatz von Verbrauchsmaterialien fallen nicht in die Pflichten der Verpächterin.
6.2. Versicherung:
Der Abschluss von Versicherungen für das Pachtobjekt gegen folgende Risiken obliegt der Verpächterin:
Feuer, Sturm, Leitungswasser, Glasbruch
6.3. Betriebskosten
Alle anfallenden Betriebskosten des Pachtgegenstandes sind von der Pächterin zu tragen.
6. 4. Mitbenützung des Freibades
Es wird zwischen der Verpächterin und der Pächterin vereinbart, dass die Pächterin auch „Kombi-Angebote“ Sauna-Fitness mit Freibadbenützung verkauft. Die Pächterin kassiert dabei das Eintrittsgeld lt. gültiger Preisliste für die Freibadbenützung und gibt es in gleicher Höhe jeweils zum 15. des Folgemonats an die Marktgemeinde Riedau weiter. Über die Zugangsberechtigung dieser Gäste gibt es eine gesonderte Vereinbarung (Ausstellung einer Saisonkarte). Ist das Freibad wegen Schlechtwetters geschlossen, so dürfen die Gäste der Pächterin das Freibadgelände nicht betreten (Haftungsfrage).
7. Rechte und Pflichten der Pächterin
7.1. Betriebsführung nach Management-Grundsätzen:
Hauptziel ist es, im Rahmen dieses Pachtverhältnisses seitens der Pächterin ein Fitnessstudio nach privatwirtschaftlichen Management-Grundsätzen zu führen.
7.2. Instandhaltung:
Die Pächterin sorgt für die Instandhaltung des gesamten beweglichen Inventars laut taxativer Auflistung Beilage 2. Die Wartung der Geräte lt. Beilage 2 übernimmt die Pächterin. Der Pächterin obliegt auch die ordnungsgemäße und hygienische Reinigung aller Bestandsflächen einschließlich der Buffet-Terrasse und Stiegenaufgang zum Buffet. Es ist eine sorgsame Pflege des Inventars und der Innenbereiche zur ordnungsgemäßen Nutzung durch die Gäste sicherzustellen.
Die Liegewiese der Freibadanlage ist während der Freibadsaison täglich zu reinigen.
Für das tägliche Einsammeln des Abfalls auf dem Freibadgelände (auch im Bereich des Buffets) hat die Pächterin zu sorgen. Die Entsorgung erfolgt durch die Verpächterin.
7.2.1. Versicherungen
Verpflichtend ist der Abschluss folgender Versicherung:
Haftpflicht, Feuer (Einrichtung) hinsichtlich der in Beilage 2 angeführten Gegenstände.
7.3. Öffnungszeiten
Der Pächterin steht die selbstständige Regelung der Öffnungszeiten für den Betrieb des Fitnessstudios zu.
Die Öffnungszeiten für die Sauna werden wie folgt festgelegt: von Oktober-April
an fünf Tagen die Woche jeweils von 15.00 – 22.00 Uhr ; Inbetriebnahme nach Bedarf; jeweils 1 Tag Herren- und 1 Tag Damensauna. Die Öffnungszeiten sind bereits zu Saisonbeginn festzulegen und bekanntzugeben.
Die Öffnungszeiten für die Sauna während der Freibadsaison: an zwei Tagen (davon 1 Tag Damensauna)
Darüber hinaus gehende Zeiten der Öffnung werden gewünscht und anerkannt.
Die Öffnungszeiten für den Buffetbetrieb werden wie folgt festgelegt:
Die Pächterin hat das Freibad-Buffet während der Betriebs- und Öffnungszeiten des Freibades, jedenfalls bei Badewetter aufrechtzuerhalten.
7.4. Hoheit der Tarifkalkulation
Die Pächterin ist berechtigt, die erforderlichen Eintrittstarife für die unterschiedlichen Gästezielgruppen nach eigenem Ermessen festzulegen. Die Kalkulation der Tarife soll auf betriebswirtschaftlicher Berechnungsbasis und Markttragfähigkeit beruhen, um das unter § 7 Zif. 1 genannte Ziel zu erreichen.
7.5. Buchführungspflicht und Betriebsergebnisnachweis:
Die Pächterin hat im Rahmen ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit als Kaufleute die Bücher nach den einschlägigen Buchführungsvorschriften zu führen.
Die Amtsleitung und die Kassenführung der Marktgemeinde erhalten das volle Einsichtsrecht auf das bei der Raiba Riedau einzurichtete Konto zum Zwecke der Berechnung des Pachtentgelts lt. § 8 Zif. 2.
7.6. Bäderhygienegesetz
Die Pächterin verpflichtet sich gegenüber der Verpächterin, die gesetzlichen Bedingungen über die Badehygiene für die Sauna einzuhalten. Behördliche Auflagen sind einzuhalten.
7.7 Steuern und Abgaben
Alle im Zusammenhang mit der selbständigen Tätigkeit als Kaufleute für die Pächterin persönlich anfallenden Steuern und Abgaben hat diese ausschließlich selbst zu tragen und obliegt auch ihre eigenständige Veranlagung bei der Finanzbehörde.
7.8. Anzeige von Schadensfällen:
Die Pächterin ist verpflichtet, allfällige Schäden am Objekt unverzüglich der Verpächterin zu melden. Besteht Gefahr im Verzug oder ist der Sauna- und Fitnessbetrieb für Gäste erheblich gestört, und duldet die Behebung des Schadens keinem Aufschub, ist die Pächterin berechtigt und verpflichtet, zur Vermeidung größerer Schäden bzw. Folgeschäden geeignete Maßnahmen zu setzen und eine Meldung an die Verpächterin unverzüglich nachzureichen.
7.9 Gastronomie:
Der Pächterin wird gestattet, im Pachtobjekt nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften Speisen und Getränke zu verabreichen. Voraussetzung für den Betrieb der Gastronomie ist die Einhaltung der gewerberechtlichen und sonstiger gesetzlicher Vorschriften durch die Pächterin.
Der bestehende Biervertrag mit der Brauerei Kapsreiter ist bis zum Auslaufen des Biervertrages zu übernehmen. Die Vereinbarung mit der Brauerei Kapsreiter wurde der Pächterin zur Kenntnis gebracht.
Beilage 3 Inventarliste Gastronomie
7.10. Eigeninvestitionen zur Erweiterung des Angebotes:
Die Pächterin hat das Recht, im Bestandsobjekt neue Leistungsangebote aufzunehmen und hiefür erforderliche Adaptierungen vorzunehmen. Solche neuen Leistungsangebote müssen zum gesamten Angebotsprofil des Gewerbebetriebes passen und dem Zwecke des Sports, der Freizeitgestaltung, der Gesundheit oder Kosmetik dienen.
Investitionen für solche Adaptierungen trägt ausschließlich die Pächterin.
Sind im Zusammenhang mit der Einrichtung neue Leistungsangebote auch Adaptierungen baulicher Art am Bestandsobjekt erforderlich, so sind hiezu die Vorschläge zuerst an die Verpächterin zur Genehmigung vorzulegen. Im Falle einer Genehmigung ist auch die Frage einer späteren Ablöse oder Rückführung zu klären.
Bei Auflösung des Pachtvertrages fällt, sofern im Einzelfall keine gesonderte Regelung getroffen wurde, die Baumaßnahme entschädigungslos in das Eigentum der Verpächterin zurück. Nicht genehmigte größere Umbauten sind nach Aufforderung der Verpächterin in den ursprünglichen Zustand rückzuführen.
7.11. Afterbestand:
Die Weitergabe des Pachtobjektes oder Teile desselben in Afterbestand im Zusammenhang mit der Erweiterung des Leistungsangebotes ist der Pächterin nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Verpächterin gestattet. Das Leistungsangebot der Afterbestandnehmer darf sich nur auf Nutzungsbereiche des § 5 Abs. 1 erstrecken. Die Pächterin hat die Verpächterin für sämtliche Schäden, die durch die Afterbestandgabe entstehen, schad- und klaglos zu halten.
Die Pächterin haftet der Verpächterin für den Fall der Auflösung des Pachtverhältnisses für die fristgerechte Räumung des Pachtobjektes durch den (die) Afterbestandnehmer.
7.12. Sorgfaltspflicht:
Die Pächterin hat bei der Führung des vertragesgegenständlichen Pachtobjektes die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes wahrzunehmen und das Pachtobjekt in bestimmungsgemäßer Verwendung zu halten.
Die Verpächterin ist berechtigt, das Pachtobjekt fallweise – jedoch nicht zur Unzeit – gegen vorherige Anmeldung zu besichtigen.
7.13. Betriebkosten
Die Betriebskosten des Pachtgegenstandes für das Bestandsobjekt sind ausschließlich von der Pächterin zu tragen.
§ 8 Pachtentgelt
8.1. Fixes Pachtentgelt:
Zwischen den Vertragsparteien wird ein fixes Pachtentgelt für den Betrieb des Buffets vereinbart. Dieses beträgt netto € 1.250,-- jährlich wertgesichert. Dem Netto-Pachtentgelt ist die gesetzliche Umsatzsteuer hinzuzurechnen (Bruttobetrag € 1.500,--). Es ist monatlich in zwölf gleichen Teilen und zwar jeweils zum 15. eines jeden Monats zu entrichten.
Das fixe Pachtentgelt wird wertgesichert. Als Maßstab gilt der vom Österreichischen Statistischen Zentralamt monatlich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2005-100 oder ein an seine Stelle tretender Index. Als Ausgangsbasis vereinbaren die Parteien die Indexzahl für den Monat März 2009.
Die Wertanpassung erfolgt dergestalt, dass die jeweils für den Monat März eines jeden Jahres verlautbarten Indexzahlen zueinander in Relation gesetzt werden, wobei die jeweils zuletzt verlautbarte Indexzahl die Grundlage für die Berechnung der Wertbeständigkeit bildet. Das fixe Pachtentgelt ist zur Anpassung an die aufgezeigte Indexentwicklung entsprechend jeweils zum 1. Juli eines jeden Jahres zu ändern.
Besonders wird darauf hinwiesen, dass die Höhe des Pachtentgeltes deshalb niedrig vereinbart ist, da die Liegewiese der Freibadanlage während der Freibadsaison täglich zu reinigen ist.
Für das tägliche Einsammeln des Abfalls auf dem Freibadgelände (auch im Bereich des Buffets) hat die Pächterin zu sorgen. Sollte die Pächterin diese Tätigkeit nicht selbst durchführen bzw. durchführen lassen, hat sie dafür einen saisonalen Betrag von € 800,-- zuzüglich einer allenfalls anfallenden Mehrwertsteuer an die Marktgemeinde zu entrichten. Dieser Betrag ist indexgesichert.
8.2. Variables Pachtentgelt:
8.2.1. Die Verpächterin und die Pächterin vereinbaren folgendes Pachtentgelt für die Pachtung des Hallenbadgebäudes:
8.2.2. Pacht für Fitness-Betrieb:
8.2.3 Pacht für Sauna-Betrieb:
Das Pachtentgelt ist monatlich im Nachhinein zum 15. jeden Monats fällig.
Von der Pächterin sind bis zum 15. des Nachfolgemonates Unterlagen der Erlöse (Liste der monatlichen Mitgliedschaften, Tageseinnahmen Sauna) der Amtskasse beizubringen.
Die Amtsleitung und die Kassenführung der Marktgemeinde Riedau erhalten das volle Einsichtsrecht auf das von der Pächterin bei der Raiba Riedau eingerichtete Geschäftskonto.
Alle Einnahmen aus diesem Gewerbebetrieb sind auf diesem Konto einzuzahlen, Bareinnahmen sind gesondert aufzulisten. Ein Nebenkonto darf nicht geführt werden.
§ 9 Kaution
Die Pächterin hat bei Vertragsunterzeichnung eine Kaution in Höhe von € 5.000,-- in Form einer Bankgarantie (2 Jahre) zu hinterlegen.
§ 10 Kosten
Die mit der Errichtung des Vertrages verbundenen Gebühren trägt die Pächterin.
Die Vergebührung ist beim Gebührenfinanzamt Linz durchzuführen und in Kopie der Verpächterin nachzuweisen. Die Vertragserrichtungskosten trägt die Verpächterin.
§ 11. Schlussbestimmungen
Dieser Pachtvertrag wurde in der Gemeinderatssitzung vom
vollinhaltlich beschlossen
Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zur Rechtswirksamkeit der Schriftform.
Dieser Vertrag wird in zwei Ausfertigungen errichtet. Je eine Ausfertigung erhalten die Vertragsteile.
Die Bürgermeisterin: Energy Fitness Studio GmbH:
Die Bürgermeisterin stellt den Antrag, den zur Kenntnis gebrachten Pachtvertrag zu genehmigen. Sie ersucht um Wortmeldungen.
Nachdem keine Wortmeldungen vorliegen, lässt sie über ihren Antrag mittels Handzeichen abstimmen.
Beschluss: Der Antrag wird einstimmig angenommen.
TOP. 13.) Projekt Nachnutzung des Hallenbadgebäudes; Vergabe von Professionistenarbeiten :
Die Bürgermeisterin gibt den Sachverhalt bekannt:
Um das Hallenbadgebäude vermieten zu können, sind verschiedene Umbauarbeiten erforderlich.
Die Arbeiten werden in „Direktvergabe“ vergeben, ein völlig formfreies Verfahren. Dazu wurden Vergleichsangebote eingeholt, um sich einen Marktüberblick zu verschaffen.
Folgende Vorgaben für die Firmen: Baubeginn Mittwoch 07. Jänner 2009, Fertigstellung Freitag 20.02.2009
Eine Kostenschätzung für den Umbau des Hallenbades wurde erstellt:
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Fördermittel |
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Landesmittel (Stockinger) 100.000 |
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Landesmittel Filterhaus (Trennung Sportzentrum) |
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Summe |
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Ausgabenübersicht |
Preise netto |
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Bodenaufbau (Schwimmhalle) |
24.662 |
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Deckenverkleidung |
15.716 |
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Kosten Danninger
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4.800 |
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Bauböck Ausschreibung |
1.000 |
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Planungskosten (Zotscher) |
1.500 |
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Behördenbewilligung (Betriebsanlagengenehmigung) |
500 |
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Heizungsinstallation |
19.500 |
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Malerarbeiten etc. - Freudenschuß |
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Umbau Wasserleitung (eigener Anschluss Clubheim) ? |
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- |
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Fensteraustausch |
5.500 |
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Dachreparatur u. Fassadenplatte |
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12.000 |
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Gemeindearbeiter 300 Std. á 25,-- |
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7.500 |
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Zwischensumme |
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92.678 |
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Sonstige Ausgaben |
7.322 |
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Gesamtausgaben |
netto |
100.000 |
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brutto |
120.000 |
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Die Bürgermeisterin stellt die einzelnen Gewerke vor:
a) Zimmermeisterarbeiten:
Trennung der Gewerke in Bodenaufbau und Trockenbauarbeiten; den Ausschreibungstext stellte Architekturbüro Bauböck zur Verfügung.
Zur Angebotslegung waren eingeladen: Fa. Hauer, Enzenkirchen,
Fa. Ornetsmüller, Andorf
Fa. GMO, Raab
Fa. GMO hat kein Angebot gelegt, da für ihn zeitlich nicht möglich.
Die Fa. Ornetsmüller soll den Auftrag für den Bodenaufbau in der Schwimmhalle und Deckenkonstruktion erhalten.
Preis für Bodenaufbau € 24.662,--netto
Preis für Deckenkonstruktion € 15.716,-- netto
Innenwandverkleidung Sportzentrum: wird nicht ausgeführt
Angebot vom 8.1.2009
Alle Preise sind Fixpreise.
Die Fa. Danninger soll einen Auftrag über 150 Std. Arbeitsleitung in Höhe von € 4.800,-- netto erhalten.
Die Koordination dieser beiden Firmen erfolgt über die Fa. Ornetsmüller.
Es wird eine wöchentliche Baubesprechung geben.
b) Heizung
Zur Angebotslegung waren eingeladen: Fa. Tauschek, Peuerbach
Fa. Luksch, Riedau
Fa. Zweimüller, Raab
Kein Angebot von folgenden Firmen, welche bei der Besprechung anwesend waren:
Zweimüller Haustechnik GmbH., 4760 Raab, Hauptstraße 215
Die Bürgermeisterin schlägt vor, die Vergabe der Arbeiten an die Fa. Luksch lt. Angebot vom
17.12.2008 zu vergeben:
Heizungsinstallation lt. Angebotseröffnung incl. Inbetriebnahme € 19.500,-- Pauschalpreis
c) Fensterlieferung
Die Bürgermeisterin schlägt eine Vergabe der Fensterlieferung an Fa. Fasthuber, St. Florian vor:
Angebot vom 30.6.2008 (noch immer gültig lt. Auskunft Hr. Mitterecker vom 19.12.2008)
Angebotspreis € 3.854,64 netto abzüglich 3 % Skonto = € 3.739,--
geschätzte Kosten für Arbeitszeit und Kleinmaterial € 1.761,--
€ 5.500,--
Ein Vergleichsangebot der Fa. Josko liegt vor.
d) zusätzlich Dachdecker- und Fassadenarbeiten (nicht unter Freibadprojekt):
Die Bürgermeisterin berichtet vom Angebot der Fa. Markl vom 13.1.2009
Sanierung der drei Lichtkuppeln, Sanierung Fassadenplatten, Reparatur der bestehenden Dachhaut nach gültigen Normen incl. neuer Isolierung.
Dach- und Fassadenreparatur € 11.000,--
GV. Kopfberger teilt dazu mit, die letzten Arbeiten wurden von der Fa. Ortig gemacht und diese Arbeiten waren qualitativ nicht gut. Deshalb wurde diesesmal nur ein Angebot von der Fa. Markl eingeholt. Die Fa. Ortig hat damals die Arbeiten fachlich falsch ausgeführt. Die Fa. Markl hat bisher immer nur Schäden repariert, konnte die Schäden aber nie hunderprozentig beheben.
Abschließend stellt die Bürgermeisterin den Antrag, die vorgestellten Professionistenarbeiten zu vergeben:
Fa. Ornetsmüller Bodenaufbau € 24.662,--netto
Fa. Ortnetsmüller Deckenkonstruktion € 15.716,-- netto
Fa. Danninger 150 Std. Arbeitsleitung in Höhe von € 4.800,-- netto
Fa. Luksch Heizungsinstallation incl. Inbetriebnahme € 19.500,-- netto
Fa. Fasthuber Fensterlieferung € 5.500,-- netto
Fa. Markl, Dachsanierung € 11.000,-- netto
Nachdem es keine weiteren Wortmeldungen gibt, lässt die Bürgermeisterin über ihren Antrag mittels Handzeichen abstimmen.
Beschluss: Der Antrag wird einstimmig angenommen.
TOP. 14.) Genehmigung eines Finanzierungsplanes für die Sanierung des Freibades (Erweiterung Technik-/Filterraum und Erneuerung Wasseraufbereitungsanlage sowie Einbau einer Solaranlage).
Die Bürgermeisterin gibt den Sachverhalt bekannt:
Die Diskussion bezüglich Aufnahme der Kosten für die Solaranlage in den Finanzierungsplan für die Freibadsanierung ist allen bekannt. Im Dezember gab es nun nochmals Gespräche und sie konnte erreichen, dass € 80.000,- in Gesamtbaukosten mit hinein genommen werden, die Bausumme erhöht sich nun auf € 666.161,--.
Schreiben des Amtes der OÖ. Landesregierung:
IKD(Gem)‑311307/421‑2008‑Mt, 22.12.2008
Sanierung des Freibades (Erweiterung Technik-/
Filterraum und Erneuerung Wasseraufbereitungsanlage
sowie Einbau einer Solaranlage)
Sehr geehrte Damen und Herren!
Die nochmalige Überprüfung des Vorhabens (Sanierung des Freibades [Erweiterung Technik-/Filterraum und Erneuerung Wasseraufbereitungsanlage] sowie Einbau einer Solaranlage) der Marktgemeinde Riedau hat vom Standpunkt der Gemeindeaufsichtsbehörde aus nachstehende Finanzierungsmöglichkeit ergeben:
Die für 2008 in Aussicht gestellte Bedarfszuweisung ist zur Gänze bereits gewährt und ausbezahlt.
Die Aufnahme des in der vorstehenden Finanzierungsdarstellung für das laufende Finanzjahr ausgewiesenen Darlehens bedarf gemäß § 84 Oö. Gemeindeordnung 1990, i.d.F. LGBl. Nr. 152/2001, keiner gesonderten aufsichtsbehördlichen Genehmigung. Auf die Ausführungen des dazu ergangenen Erlasses Gem-400001/86-2002-Jl/Pü vom 06. März 2002 wird verwiesen. Die Einholung entsprechender Darlehensanbote zu Vergleichszwecken ist erforderlich.
Im Einvernehmen mit der Direktion Bildung und Gesellschaft und der Direktion für Landesplanung, wirtschaftliche und ländliche Entwicklung (Abteilung Wirtschaft) wird mitgeteilt, dass über die Anerkennung der tatsächlich förderbaren Gesamtkosten sowie über die Gewährung allfälliger weiterer Bäder-Fördermittel (LZ/BGD, LZ/Wirtschaft und BZ) nach Vorliegen und Prüfung der Endabrechnungsunterlagen nochmals entschieden wird. Dazu wird ausdrücklich festgehalten, dass aus der gegenständlichen Genehmigung des Finanzierungsplanes keinerlei Anspruch auf die Gewährung von weiteren Bäder-Fördermitteln - weder in einer bestimmten Höhe noch zu einem bestimmten Zeitpunkt - abgeleitet werden kann.
Die vorstehende Finanzierungsdarstellung ist dem Gemeinderat vollinhaltlich zur Kenntnis zu bringen. Eine auszugsweise Protokollabschrift über die diesbezügliche Gemeinderatssitzung ist vorzulegen.
Eine Mehrausfertigung dieses Schreibens ergeht gleichzeitig an die Bezirkshauptmannschaft Schärding, Direktion Bildung und Gesellschaft, Direktion für Landesplanung, wirtschaftliche und ländliche Entwicklung (Abteilung Wirtschaft), Direktion Umwelt und Wasserwirtschaft (Abteilung Umwelt-, Bau- und Anlagentechnik und Abteilung Umweltschutz).
Mit freundlichen Grüßen
Für die Oö. Landesregierung:
Dr. Josef Stockinger
Landesrat
Die Bürgermeisterin stellt den Antrag, den vorgelegten Finanzierungsplan zu genehmigen.
GV. Schabetsberger betont, wir beschließen heute nur die Erhöhung des Finanzierungsplanes, weil wir ein Darlehen aufnehmen. Die Entscheidung, ob es eine zusätzliche Förderung gibt, wird im Bäderbaubeirat getroffen. Er berichtet vom damaligen Gespräch bei der Vorsprache LR. Stockinger.
Die Bürgermeisterin antwortet, es ist richtig, eine Entscheidung über zusätzliche finanzielle Mittel gibt es erst beim Gespräch des Bäderbaubeirat.
Die Bürgermeisterin lässt über ihren Antrag mittels Handzeichen abstimmen.
Beschluss: Der Antrag wird einstimmig angenommen.
TOP. 15.) Projekt Sanierung des Freibades; Vergabe Professionistenarbeiten
a) Elektroinstallationen
Die Bürgermeisterin berichtet, dass im Zuge der Freibadsanierung noch E-Installationsarbeiten ausständig sind. Die Arbeiten betreffend die Trennung Strom Freibad-Hallenbadgebäude-Sportlerheim. Sie ersucht Vizebgm. Kopfberger um Berichterstattung.
Vizebürgermeister Kopfberger: Mehrere Besprechungen haben ergeben, dass sich zwei Riedauer Firmen die Arbeiten teilen sollten. Ursprünglich waren Kosten in Höhe von rund € 27.700,- (Demmelbauer 13.676,05 und Humer 14.100,--) geschätzt. Preisnachlässe konnten erreicht werden.
Bei dieser Variante sind die Arbeiten Energie-AG konform und eine technisch gute Lösung.
Das Angebot der Fa. Demmelbauer bleibt technisch gesehen gleich, neuer Angebotspreis € 13.196,05
Das Angebot der Fa. Humer hat deshalb eine Änderung erfahren, weil es „vereinfacht“ wurde. Die Arbeitszeit konnte dadurch verringert werden. Im Hallenbad wird ein neuer Zähler eingebaut.
Das Angebot gliedert sich in 3 Positionen: Pos. 1 : Fitnessbereich 4.800,-- (gewünschte Installationen Licht und Geräte); Post. 2 und 3 Überprüfung der bestehenden Installation auf Stand der Technik (= z.B. Beleuchtung Umkleiden, Verteilereinbauten sprich Schutzschalter ergänzen oder erneuern,
Kosten Pos. 2+3 € 6.000,--
Gesamtkosten € 10.800,- netto
Fa. Demmelbauer € 13.196,05 netto
Fa. Humer € 10.800,-- netto
Nachdem es keine weiteren Wortmeldungen gibt, stellt die Bürgermeisterin den Antrag, folgende Aufträge zu vergeben:
Elektroinstallationsarbeiten Fa. Demmelbauer € 13.196,05 netto
Elektroinstallationsarbeiten Fa. Humer € 10.800,-- netto
Sie lässt über ihren Antrag mittels Handzeichen abstimmen.
Beschluss: Der Antrag wird einstimmig angenommen.
TOP. 16.) Rauchverbot für den Pramtalsaal
Die Bürgermeisterin gibt den Sachverhalt bekannt:
Mit 1.1.2009 ist die Novelle zum Tabakgesetz in Kraft getreten. Dies betrifft das Rauchverbot in Lokalen und allen Räumen öffentlicher Orte. Somit ist auch unser Pramtalsaal betroffen. Eine Information der „Kammernachrichten“ hängt für alle Gemeindebürger an der Amtstafel. Die Bürgermeisterin verliest die Information der „Kammernachrichten“.
Tabakgesetznovelle 2008(BGBl. I Nr. 120/2008).
Die Nichtraucherschutz-Bestimmungen des Tabakgesetzes für die Gastronomie gelten ab 1.1.2009.
Mit 1.1.2009 gibt es auch im Gastgewerbe gesetzliche Bestimmungen zum Schutz der Nichtraucher. Für bestimmte bauliche Adaptierungen gelten Übergangsregelungen bis 1.7.2010.
Das Rauchverbot des Tabakgesetzes gilt grundsätzlich in allen „Räumen öffentlicher Orte“. Darunter verseht man nach der Definition des Tabakgesetzes „jene Orte, die von einem nicht von vornherein beschränkten Personenkreis ständig oder zu bestimmten Zeit betreten werden können, einschließlich der nicht ortsfesten Einrichtungen des öffentlichen und privaten Bus-, Schienen-, Flug- und Schiffsverkehrs“. Unter „Räume öffentlicher Orte“ sind aber nur Räume zu verstehen, die in Gebäuden und nicht in Zelten liegen (so die Gesetzes-Erläuterungen).
Aufgrund des Bundesgesetzes – Tabakgesetznovelle – gilt also allgemeines Rauchverbot. Bei diesem Punkt handelt es sich nur eine Information.
Die Veranstalter der nächsten Ballveranstaltungen wurden bereits vom Rauchverbot informiert.
GR. Ruhmanseder stellt die Frage, ob im Eingangsbereich eine Absaugung installiert werden könnte.
GV. Schabetsberger antwortet, da es sich um „Räume öffentlicher Orte“ handelt, gilt das Rauchverbot im gesamten öffentlichen Gebäude.
TOP. 17.) Bericht der Bürgermeisterin.
Frau Bürgermeister Scheuringer gibt bekannt:
Bei der letzten Gemeinderatssitzung wurde angesprochen, dass zu wenig Parkplätze am Bahnhof vorhanden sind. Es hat daraufhin ein Gespräch mit Herrn DI Gabriel bzw. Herrn Reisinger von den ÖBB geführt. Herr Reisinger ist gekommen, weil sie beim Personentunnel eine Eisfläche gemeldet hat, diese hat er sich angeschaut. Das Problem war eine defekte Pumpe. Den Parkplatz kann man linksseitig nicht verlängern, da dort ein Retentionsbecken für Bahnabwässer ist. Nach der Kurve der Gemeindestraße ist aber eine leichte Böschung mit Grünfläche und Bäumen, dort könnte leicht ein Parkplatz gemacht werden. Wenn es im Interesse der Gemeinderatsmitglieder ist, wird sie weiter mit Vertretern der ÖBB verhandeln. Es stehen 14-16 Parkplätze zur Diskussion.
GV. Schabetsberger berichtet dazu, ein Park- und Rideparkplatz wird zu 75 % gefördert, 25 % der Baukosten verbleiben bei der Gemeinde.
Vizebürgermeister Kopfberger erklärt, nun sollen die Kosten für zusätzlichen Parkplatz ermittelt werden. Als Sofortmaßnahme könnte man bei der abgesperrten Straße Parkplätze errichten; durch diese rasche Maßnahme könnten dort 5-6 Parkplätze vorübergehend installieren werden und diese Löstung kostet nichts. Es müsste dazu der Betonpflock ganz auf linke Fahrbahnstreifen verschoben werden. Der Betonklotz soll dort bleiben, weil reflektierte Pfeile auf die Fahrbahnrichtung hinweisen; rechts wäre dann die Zufahrtsmöglichkeit bis zur neuen Abgrenzung (Findlinge); linksseitig könnten so bis zu 6 PKW stehen, sie müssen aber retour wieder herausfahren. Die Benützung dieses Park-& Ride Parkplatzes soll bis auf Widerruf, nur Hinweisschilder sind anschaffen.
Die Bürgermeisterin berichtet, es gibt nun eine Grundbereinigung im Bereich Zufahrtsstraße Schwabenbach. Herr Dr. Ziegler aus Linz hat sich bereit erklärt, beim Kreisverkehr Richtung Schwabenbach noch einen 1-2 m breiten Grundsstreifen zur Verfügung zu stellen, ebenso die Fa. Leitz. Somit kann von Kreisverkehr bis zum Wohnhaus Rittberger ein besserer Gehweg oder Gehsteig gemachen werden. Nun soll der Bauausschuss diese Angelegenheit weiter beraten.
In der Amtlichen Linzer Zeitung erfolgte die Ausschreibung der Wasser- und Kanalarbeiten, die Angebotseröffnung wird am 2.2. 2009 erfolgen. Baubeginn für die Erschließung der Baugründe ist wahrscheinlich Mitte bis Ende März 2009.
TOP. 18.) Allfälliges.
GR. Eichinger stellt die Frage, ob der Kreisverkehr beim Billa verlegt wird.
Die Bürgermeisterin antwortet, im Herbst hat sie sich mit Vertretern der Fa. Billa zusammengesetzt. Diese Vertreter haben berichtet, dass sie den Billa-Markt neu bauen. Sie hat sich gedacht wenn sie neu bauen, könnten er versetzt werden. Ursprünglich war angedacht, dass das Gbäude nur vergrößert wird. Dann wäre sich nie ein Kreisverkehr ausgegangen. Damals hat sie gesprochen, die ganze Siedlung Achleiten fährt nicht zum Billa-Markt, weil die Wegstrecke zu lang ist. Daraufhin haben sie dann die Unterlagen mitgenommen und die Angelegenheit „überdacht“. Es gibt jetzt die Mitteilung, wenn die Gemeinde sagen kann, in den nächsten Jahren entsteht ein Kreisverkehr, dann bauen sie neu. Bei Herrn LR Stockinger hat sie dies schon deponiert und er hat es notiert ab 2010. Wir haben nun die Zusage, dass Billa neu baut.
GV. Schabetsberger berichtet dazu, vom Büro LH-Stv. Haider gibt es dazu die Zusage, dass es genehmigt wird. Er hat sich auch diesbezüglich eingesetzt. Stand der Dinge ist, es gibt eine Zusage von LHStv. Haider von der Abt. Verkehrssicherheit. Bisher haben die Verkehrsachverständigen immer gesagt, dass ein Kreisverkehr nicht erforderlich ist, nun aber doch.
Beilage 1 Bürgerfragestunde
Die Bürgermeisterin antwortet Herrn Ernst Sperl auf seine Frage der Sitzung vom 11.12.2008:
Sie wird das Budget und die Sitzungsprotokolle zur Zeit noch nicht auf die Homepage der Gemeinde geben.
Er bekommt alle Informationen auf dem Gemeindeamt.
Genehmigung der Verhandlungsschrift über die letzte Sitzung
Gegen
die während der Sitzung zur Einsicht aufgelegene Verhandlungsschrift über die
letzte Sitzung vom 05.11.2008 wurden keine - folgende -
Einwendungen erhoben:
Nachdem die Tagesordnung erschöpft ist und sonstige Anträge und Wortmeldungen nicht mehr vorliegen, schließt der Vorsitzende die Sitzung um 21.20 Uhr.
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(Vorsitzender) (Schriftführer)
Der Vorsitzende beurkundet hiermit, dass gegen die vorliegende Verhandlungsschrift in der Sitzung vom
26.06.2008 keine Einwendungen erhoben wurden - über die erhobenen Einwendungen der beigeheftete Beschluss gefasst wurde.
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(Vorsitzender)
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(Gemeinderat) (Gemeinderat)