Lfd.Nr. 11 Jahr 2010
VERHANDLUNGSSCHRIFT
über die öffentliche Sitzung des Gemeinderates der Marktgemeinde Riedau am
16. Dezember 2010.
Tagungsort: Sitzungssaal der Marktgemeinde Riedau.
Anwesende:
01. Bürgermeisterin Berta Scheuringer als Vorsitzende
02. Vizebgm. Karl Kopfberger 15. GR. Schärfl Michael
03. GV. Windhager Reinhard 16. GR. Ing. Unterortner Johann
04. GR. Kraft Wolfgang 17. GV. Ruhmanseder Heinrich
05. GR. Tallier Monika 18. GR. Heinzl Brigitte
06. GR. Trilsam Klaus 19. GR. Desch Michael
07. GR. Mayrhuber Andrea 20. GR. Sperl Ernst
08. GR. Berghammer Peter 21.
09. GR. Ebner Brigitte 22.
10. GR. Mitter Klaus 23.
11. GV. Schabetsberger Franz 24.
12. GV. Ortner Günter 25.
13. GR. Eichinger Karin
14. GV. Arthofer Franz
Ersatzmitglieder:
GR. Berghammer Gerhard für GR. Gerhard Payrleitner
GR Daxl Hermann für GR. Obernhumer Elisabeth
GR. Schabetsberger Simone für GR. Schroll Andreas
GR. Krupa Roswitha für GR. Jebinger Erwin
GR. Wagneder Renate für GR. Probst Daniel
Die Leiterin des Gemeindeamtes: AL Gehmaier Katharina
Sonstige Personen (§ 66 Abs. 2 OÖ. GemO.1990):
Es fehlen:
entschuldigt: unentschuldigt:
GR. Payrleitner Gerhard
GR. Obernhumer Elisabeth
GR. Schroll Andreas
GR. Jebinger Erwin
GR. Probst Daniel
Der Schriftführer (§ 54 Abs. 2 OÖ. GemO.
1990): AL
Katharina Gehmaier
Die Vorsitzende eröffnet um 19:00 Uhr die Sitzung und stellt fest, dass
a) die Sitzung von der Bürgermeisterin einberufen wurde;
b) die Verständigung
hierzu gemäß den vorliegenden Zustellnachweisen an
alle Mitglieder
bzw. Ersatzmitglieder zeitgerecht schriftlich am
unter Bekanntgabe
der Tagesordnung erfolgt ist;
der Termin der heutigen Sitzung im Sitzungsplan (§ 54 Abs. 1 OÖ. GemO 1990) enthalten ist und die Verständigung hiezu an alle Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder zeitgerecht schriftlich am 07.12.2010 unter Bekanntgabe der Tagesordnung erfolgt ist;
die Abhaltung der Sitzung durch Anschlag an der Amtstafel am gleichen Tage
öffentlich kundgemacht wurde;
c) die Beschlussfähigkeit gegeben ist;
d) dass die Verhandlungsschrift über die letzte Sitzung vom 18.11.2010 bis zur heutigen
Sitzung während der Amtsstunden im Gemeindeamt zur Einsicht aufgelegen ist, während der Sitzung zur Einsicht noch aufliegt und gegen diese Verhandlungsschrift von jenen Gemeinderatsmitgliedern und Ersatzmitgliedern, welche an der betreffenden Sitzung teilgenommen haben bis zum Sitzungsschluss Einwendungen eingebracht werden können.
e) Folgender Dringlichkeitsantrag
gemäß § 46 Abs. 3 OÖ. Gem0 1990 eingebracht wurde.
Sodann gibt der Vorsitzende noch folgende Mitteilungen:
Die Bürgermeisterin verweist auf die Geschäftsordnung für Kollegialorgane, wonach jedes Gemeinderatsmitglied sich zweimal pro TOP zu Wort melden darf.
GR. Ing. Unterortner wird später eintreffen.
Tagesordnung:
vor dem Gemeindeamt Riedau.
TOP. 1.) Genehmigung des Voranschlages für das Finanzjahr 2011.
Die Bürgermeisterin gibt den Sachverhalt bekannt:
Es freut die Vorsitzende, wenn der Voranschlag noch heute beschlossen werden könnte. Die Mitarbeiter des Gemeindeamtes und sie haben den Voranschlag erarbeitet. Der Entwurf wurde dann den Fraktionen zur Verfügung gestellt.
Gesamtübersicht über die Einnahmen und Ausgaben des ordentlichen Haushaltes
Ausgaben
0 Vertretungskörper und allgem. Verwaltung 590.500
1 Öffentliche Ordnung u. Sicherheit 30.200
2 Unterricht, Erziehung, Sport u. Wissenschaft 585.500
3 Kunst, Kultur und Kultus 61.400
4 soziale Wohlfahrt und Wohnbauförderung 544.000
5 Gesundheit 429.400
6 Straßen- und Wasserbau, Verkehr 253.800
7 Wirtschaftsförderung 4.200
8 Dienstleistungen 900.600
9 Finanzwirtschaft 167.600
Summe der Ausgaben 3,567.200
Einnahmen
0 Vertretungskörper und allgem. Verwaltung 21.100
1 Öffentliche Ordnung u. Sicherheit 600
2 Unterricht, Erziehung, Sport u. Wissenschaft 158.400
3 Kunst, Kultur und Kultus 9.100
4 soziale Wohlfahrt und Wohnbauförderung 700
5 Gesundheit 9.300
6 Straßen- und Wasserbau, Verkehr 123.800
7 Wirtschaftsförderung 0
8 Dienstleistungen 682.500
9 Finanzwirtschaft 2,104.200
Summe der Einnahmen 3,109.700
Fehlbetrag -457.500,--
Voranschlag 2011:
Abweichungen zum Voranschlag auf Seite 6-10 des Voranschlages, die größeren Unterschiedsbeträge:
Einnahmen:
Hauptschule: Kostenersätze als Erhaltungsbeitrag 2011: 107.000 2010: 247.000
Begründung: Sanierungsanteil entfällt ab 2011
Abfallwirtschaft: Müllabfuhr 2011: 95.700 2010: 86.800
Begründung: Erhöhung der Gebühren
Wasserleitung: I-Beiträge 2011: 10.000 2010: 27.300
Begründung: weniger Neubauten erwartet
Kanalisationsanlage: I-Beiträge 2011: 16.000 2010: 33.000
Begründung: weniger Neubauten erwartet
Ertragsanteile Restbetrag 2011: 1,170.100 2010: 1,052.600
Ertragsanteile Unterschiedsbetrag 2011: 72.100 2010: 57.200
Ausgaben:
Gemeindeamt, Instandhaltung Gebäude 2011: 15.000 2010: 6.000
Begründung: Fassade
Kindergarten, lfd.Transferz.Caritas 2011: 82.000 2010: 45.300
Begründung: lt. Budget d. Caritas
Hort, fd. Transferz. Caritas 2011: 25.000 2010: 14.200
Begründung: lt. Budget Caritas
Friedhof: Instandhaltung Mauer 2011: 1000 2010: 13.000
Begründung: weitere Baumaßnahme erst 2012
Fuhrpark: Instandhaltung Fahrzeuge 2011: 4000 2010: 18.500
Begründung: Reparatur Bokilmobil 2010
Gemeindewohnhaus Pomedt 3 2011: 5000 2010: 20.000
Begründung: keine Sanierung geplant (wegen Darlehensaufnahme)
ABA Darlehen: 2011: 22000 2010: 0
Begründung: Tilgung f. Darlehen neues Siedlungsgebiet
ABA Instandhaltung: 2011: 15000 2010: 76000
Begründung: Kamerabefahrung 2010 abgeschlossen
Voranschlags-Querschnitt
Zl. 11 Ertragsanteile 1,352.800
Zl. 26 lfd. Transferz. an Träger öffentl. Rechtes (SHV, Krankenanst.) 1,437.700
Dies zeigt, dass die Marktgemeinde Riedau mehr finanzielle Mittel „auszahlen“ muss als sie erhält.
(Abschnitt 85-89 sind nicht maastrichtrelevant).
Die Personalkosten liegen bei 20,8 %, Dies errechnet sich aus dem Verhältnis
Zif. 19 zu Zif. 20 und zeigt, dass wir eine „schlanke“ Verwaltung haben.
Mit dem Voranschlag verbunden sind auch die Steuern und Hebesätze
Der Gemeinderat hat die Wasser- und Kanalgebührenerhöhungen bis zum Jahr 2010 mittels Verordnung bereits beschlossen.
Entwurf der K U N D M A C H U N G der Steuern und Hebesätze für 2011:
Im Sinne des § 76 Abs. 5 der OÖ. Gemeindeordnung 1990 wird hiemit kundgemacht, dass der Gemeinderat der Marktgemeinde Riedau in der Sitzung am 16.12.2010 abgehaltenen öffentlichen Sitzung die Festsetzung der Hebesätze
der Grundsteuer für land- und forstwirtschaftliche
Betriebe (A) mit 500 v.H. d. Steuermessbetr.
der Grundsteuer für Grundstücke (B) mit 500 v.H. d. Steuermessbetr.
der Lustbarkeitsabgabe (Kartenabgabe) mit 15 % v.H.d.Preises o. Entgelts
der Lustbarkeitsabgabe für die Vorführung von
Bildstreifen mit --- v.H.d.Preises o. Entgelts
der Hundeabgabe mit 15,-- Euro für jeden weiteren Hund
15,-- Euro für Wachhunde
der Kanalbenützungsgebühr mit 3,74 + Grundgebühr incl. USt
der Wasserbezugsgebühr mit 1,485 + Grundgebühr incl. USt
der Abfallgebühr mit der Abfallgebühr mit VO vom 16.12.2010
Die Entschädigung f.entgl. Einsatzleistungen bzw. Beistellung von Gerät d. FFW hat nach der Feuerwehr-Tarifordnung i.d.g.F., verlautbart im FW-Mitteilungsblatt, und lt. Gemeinderatsbeschluss vom 21.1.2010 zu erfolgen
Gesamtübersicht über die Einnahmen und Ausgaben des außerordentlichen Haushaltes
Einnahmen
211000 Lärmschutzmaßnahmen VS
212000 Erweiterungsbau Volk- und Hauptschule
212200 Akustikverbesserung Pramtalsaal
250000 Hort-Erweiterung
612100 Straßenbau Schwabenbach
612300 Straßenbau Pomedt
612400 Erschließung Pomedt/Schwaben 5.000
612600 Linksabiegestreifen Schwabenbach
650000 Bahnhofsumbau, Aufschl.Straße L513
650300 Bahnhofsumbau, Lärmschutz
650500 Bahnhofsumbau, wasserbaul. Maßnahmen
815000 Kinderspielplatz Pomedt und Achleiten 25.100
820000 Errichtung Wirtschaftshof
833000 Sanierung Freibad - Wasserrutsche
833100 Nachnutzung Hallenbadgebäude
833200 Sanierung Freibad – Wasserrutsche
850010 Erschließung Pomedt/Schwaben Siedlungsg.Wasserl. 13.200
850020 Drucksteigerung / Löschwasserbeh. Berg 64.000
851200 Erschließung Pomedt/Schwaben Siedlungsg.Kanal 73.000
851300 Erschließungsgebiet II – Pomedt 149.300
Summe der Einnahmen 329.600
Ausgaben
211000 Lärmschutzmaßnahmen VS
212000 Erweiterungsbau Volk- und Hauptschule
212200 Akustikverbesserung Pramtalsaal
250000 Hort-Erweiterung
612100 Straßenbau Schwabenbach
612300 Straßenbau Pomedt
612400 Erschließung Pomedt/Schwaben 5.600
612600 Linksbbiegestreifen Schwabenbach
650000 Bahnhofsumbau, Aufschl.Straße L513
650300 Bahnhofsumbau, Lärmschutz 5.000
650500 Bahnhofsumbau, wasserbaul. Maßnahmen
815000 Kinderspielplatz Pomedt und Achleiten 30.300
820000 Errichtung Wirtschaftshof
833000 Sanierung Freibad
833100 Nachnutzung Hallenbadgebäude
833200 Sanierung Freibad – Wasserrutsche
850010 Erschließung Pomedt/Schwaben Siedlungsg.Wasserl. 13.200
850020 Drucksteigerung / Löschwasserbeh. Berg 64.000
851200 Erschließung Pomedt/Schwaben Siedlungsg.Kanal 73.100
851300 Erschließungsgebiet II – Pomedt 149.300
Summe der Ausgaben 340.500
Summe der Einnahmen 329.600
Abgang -10.900
Vizebmg. Kopfberger: Wenn es in den Fraktionen geklärt ist und es gibt keine weiteren Fragen, stellt er den Antrag auf Genehmigung des vorliegenden Voranschlages für das Finanzjahr 2011.
Die Bürgermeisterin lässt mittels Handzeichen abstimmen.
Beschluss: 24 JA-Stimmen (GR. Ing. Unterortner fehlt noch).
TOP. 2.) Genehmigung des mittelfristigen Finanzplanes für die Jahre 2011-2014.
Die Bürgermeisterin gibt den Sachverhalt bekannt:
Es schaut nicht sehr gut aus, der Abgang wird sich in den nächsten Jahren reduzieren und zwar aufgrund höherer Ertragsanteile. Aber es ist eine schwierige Situation für die nächsten Jahre.
Die wichtigsten Daten:
Der mittelfristige Finanzplan ist eine Vorschau auf die nächsten Jahre; heuer weist der MFP - freie Finanzspitze - einen Abgang von € -427.000,-- auf, er wird sich dann im Jahr 2012 auf € -394.700,-- erhöhen, 2013 € -373.500,-- und 2014 sich bei € -366.200,-- bewegen.
Dem gegenüber steht der Abgang im ordentlichen Haushalt, heuer von € -457.500,-, 2012: € -414.000,--, 2013: € -394.900,-- und 2014: € -387.700,--
Freie Budgetspitze
Bezeichnung VA 2011 Plan 2012 Plan 2013 Plan 2014
Einnahmen der lfd Gebahrung (OH,Qu.10-18,mit A85-89) 3,000.900,00 3,177.600,00 3,254.600,00 3,333.200,00
-Ausgaben lfd Gebarung (OH, Qu.20-28, mit A85-89) 3,388.100,00 3,432.1ß0,00 3,487.400,00 3,561.000,00
=Ergebnis d.lfd. Gebahrung -287.200 ,00 -254.500 ,00 -232.800 ,00 -227.800,00
- Tilgungen (Posten 340-346) 74.800 75.200 75.700 73.400
+ Tilgungszuschüsse (Posten 8702) 0 0 0 0
- Interessentenbeiträge (Posten 844,850) 65.000 65.000 65.000 65.000
- sonstige einmalige Einnahmen (Qu. 10-18) 0 0 0 0
+ sonstige einmalige Ausgaben (Qu. 20-28) 0 0 0 0 .
FREIE BUDGETSPITZE -427.000 -394.700 -373.500 -366.200
Erklärung zum mittelfristigen Finanzplan:
Die Budgetspitze ist nicht gleichzusetzen mit dem Ergebnis des ordentlichen Haushaltes. Die Budgetspitze (erstellt durch das MFP-Gemdat Programm) errechnet sich aus der laufenden Gebarung, d.i. der ordentliche Haushalt ohne Verwahrgelder und Vorschüsse, abzüglich Tilgungen, Interessentenbeiträge, Anschlussgebühren, abzüglich sonstiger einmaliger Einnahmen und zuzüglich sonstiger einmaliger Ausgaben. Ergebnis ist dann die Budgetspitze. Die Konten 340-346 stellen Darlehensrückzahlungen dar.
Von der Amts- und Kassenleiterin wurde eine „Zukunftsliste“ erstellt, folgende Vorhaben sollen künftig realisiert werden (fehlende Bedeckung, daher keine Veranschlagung); diese Liste wurde erstellt aufgrund von Gesprächen oder Anregungen. Es sind aber nur „Wunschgedanken“ bzw. eine ist Gedankenstütze, damit niemand sagen kann, es wird ein Vorhaben, ein Projekt oder eine Veranstaltung übersehen.
GR. Sperl meldet sich zu Wort und stellt folgenden Antrag (schriftlich):
Antrag von Ernst Sperl in der Gemeinderatssitzung am 16. Dezember 2010 zum Beschluss über den Mittelfristigen Finanzplan 2011-2014
In der Liste der geplanten Vorhaben, die realisiert werden sollen, aber wegen fehlender Bedeckung nicht in den mittelfristigen Finanzplan aufgenommen wurden, wird das Vorhaben Unterführung Berg an die erste Stelle gereiht. Bei Ansuchen um Bedarfszuweisung ist dies zu berücksichtigen. Begründung: Derzeit ist der Zugang zur Fußgängerunterführung der B 137 zur Ortschaft Berg zu steil für Kinderwagen, für Menschen mit Gehhilfe, zum Schieben von (Elektro-)Fahrräder
Diese Menschen müssen die gefährlichere Straße benutzen. Dadurch wird weniger Zu-Fuß gegangen und Rad gefahren oder auf das Auto ausgewichen.
GR. Ing. Unterortner trifft ein.
GV. Schabetsberger sagt, der Mittelfristige Finanzplan ist so in Ordnung, weil die Zahlen nur fortgeschrieben wurden. Der Antrag von GR. Sperl passt nicht dazu, weil wir heute nicht die Reihung von Projekten beschließen, das steht nicht auf der Tagesordnung. Wenn wir eine Reihung machen möchten, müssen wir uns zuerst darüber unterhalten. Er hat sich auch darüber erkundigt, beim Mittelfristigen Finanzplan kann man keine Reihung machen, man kann in den Mittelfristigen Finanzplan nur Projekte aufnehmen wenn es eine Finanzierung gibt. Deshalb stimmen wir nur über den Mittelfristigen Finanzplan und nicht über die Zukunftsliste ab.
Vizebgm. Kopfberger schließt sich grundsätzlich der Sichtweise von GV. Schabetsberger an. Es geht darum eine Vorausschau für die nächsten Jahre zu erhalten, es betrifft die Wünsche für die nächsten Jahre. Es ist löblich, dass die Amtsleiterin eine aktuelle Liste erstellt hat, aber jetzt einen einzelnen Punkt herauszunehmen ist nicht praktikabel, weil dies im Mittelfristigen Finanzplan nicht so konkret dargestellt werden kann und man kann deshalb keine Einzelmaßnahme herausnehmen und beschließen. GR. Sperls Gedankengänge sind nachvollziehbar und verständlich, aber kein Grund für eine Beschlussfassung.
GR. Ruhmanseder bedankt sich auch bei der Amtsleiterin und der Kollegin für die Erstellung der Zukunftsliste, welche sicherlich noch nicht ganz vollständig ist. Dies ist aber kein Punkt der Tagesordnung und der Antrag von GR. Sperl geht daher nicht.
Vizebgm. Kopfberger stellt den Antrag auf Genehmigung des vorliegenden Mittelfristigen Finanzplanes für die Jahre 2011-2014.
Beschluss: 25 JA-Stimmen
Bürgermeisterin erklärt GR. Sperl, sie nimmt seinen Vorschlag zu Kenntnis, aber heute passt sein Antrag nicht.
TOP. 3.) Genehmigung des Dienstpostenplanes für die Marktgemeinde Riedau.
Die Bürgermeisterin gibt den Sachverhalt bekannt:
Jedes Jahr ist der Dienstpostenplan neu zu genehmigen. Die Post hat schon vor einiger Zeit die Nebenräume der Post zurückgegeben. Im Jahr 2010 wurden diese Räume saniert und die Bauverwaltung untergebracht. Diese Räume sind nun zusätzlich zu reinigen. Für die Reinigungskraft Maria S*** bedeutet dies bei der Reinigung (GD 25) Gemeinde eine Erhöhung von 31% auf 35 %. Es ist in Absprache mit dem Prüfer der Bezirkshauptmannschaft Schärding diese geringfügige Änderung gegenüber dem Vorjahr besprochen, die Genehmigung seitens des Landes wurde telefonisch besprochen, wird aber noch schriftlich druchgeführt (Telefonat vom 7.12.2010).
Gegenüber dem Vorjahr tritt noch folgende Änderung ein: Frau T****´Silvia hat das Beschäftigungsverhältnis gelöst, das Dienstverhältnis für Frau W***** wurde bereits 9.4.2010 auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
||||||
|
|
|
|
Dienstpostenplan 2011 |
GR-Beschluss 16.12.2010 |
|
|
|
|
||||||||
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
||||||
|
PE |
DP Bew.neu |
DP Bew. Alt |
Name des Bediensteten |
|
Geb.Datum |
Verwendung |
B/VB |
Einstufung |
BA |
HH-Stelle |
||||||
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
||||||
|
Bedienstete der Allgemeinen Verwaltung |
|
|
|
|
|
|
|
|||||||||
|
1,00 |
GD 11.1 |
B II - VI |
w |
Amtsleiter |
B |
B/VI/5 |
100 |
10100500 |
||||||||
|
1,00 |
GD 16.3 |
C I - IV |
w |
Kassenführer |
VB |
GD16/3 |
100 |
10100500 |
||||||||
|
1,00 |
GD 16.3 |
C I - IV N2 |
m |
Bauamt |
B |
C/IV/5 |
100 |
10100500 |
||||||||
|
1,00 |
GD 18.5 |
VB. I/c |
m |
Meldeamt |
VB |
I/c/22 |
100 |
101005100 |
||||||||
|
1,00 |
GD 20.3 |
VB. I/d |
m |
Melde-u.Bauamt |
VB |
I/d/8 |
100 |
101005100 |
||||||||
|
0,65 |
GD 18.4 |
VB. I/d |
w |
Buchhaltung |
VB |
GD18/6 |
65 |
101005100 |
||||||||
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
||||||||
|
Bedienstete des Handwerklichen Dienstes |
|
|
|
|
|
|
||||||||||
|
1,09 |
GD 25.1 |
VB. II/ p5 |
w |
Reinigung VS |
VB |
p 5/07 |
40 |
121105110 |
||||||||
|
|
GD 25.1 |
VB. II/ p5 |
w |
Reinigung VS |
VB |
p 5/08 |
69 |
121105110 |
||||||||
|
1,00 |
GD 21.1 |
VB. II/ p4 |
m |
Schulwart HS |
VB |
GD 21/03 |
100 |
121205110 |
||||||||
|
0,80 |
GD 25.1 |
VB. II/ p5 |
w |
Reinigung HS |
VB |
p 5/08 |
40 |
121205110 |
||||||||
|
|
GD 25.1 |
VB. II/ p5 |
w |
Reinigung HS |
VB |
p 5/08 |
40 |
121205110 |
||||||||
|
1,00 |
GD 23.1 |
VB. II/ p3 |
m |
Gde. Arbeiter |
VB |
p 3/21 |
100 |
161705110 |
||||||||
|
2,00 |
GD 19.1 |
VB. II/ p2 |
m |
Facharbeiter |
VB |
p 2/22 |
100 |
161705110 |
||||||||
|
|
GD 19.1 |
VB. II/ p3 |
m |
Facharbeiter |
VB |
GD 19/07 |
100 |
161705110 |
||||||||
|
0,60 |
GD 21.EB |
VB. II/ p3 |
w |
1.Schulköchin |
VB |
p 3/18 |
60 |
123205110 |
||||||||
|
0,48 |
GD 23.EB |
VB. II/ p3 |
w |
2.Schulköchin |
VB |
p 3/13 |
48 |
123205110 |
||||||||
|
0,46 |
GD 25.1 |
VB. II/ p4 |
w |
Reinigung HS |
VB |
p5-p4/13 |
46 |
121205110 |
||||||||
|
1,00 |
GD 19.2 |
VB. II/ p4 |
m |
Bademeister |
VB |
GD 19/03 |
100 |
183305110 |
||||||||
|
0,40 |
GD 25.1 |
VB. II/ p5 |
w |
Reinigung Bad |
VB |
GD 25/03 |
40 |
183305110 |
||||||||
|
0,30 |
GD 25.1 |
VB. II/ p5 |
w |
Reinigung MS |
VB |
p 5/09 |
30 |
132005110 |
||||||||
|
0,35 |
GD 25.1 |
VB. II /p5 |
w |
Reinigung Gem. |
VB |
GD 25/07 |
35 |
101005110 |
||||||||
|
0,39 |
GD 25.1 |
VB. II/ p5 |
w |
Reinigung HS |
VB |
GD 25/07 |
39 |
121205110 |
||||||||
GV. Ruhmanseder stellt nochmals eine Frage bezüglich der Anhebung des Dienstverhältnisses von Fr. S***** von 31 auf 35 % bei der Reinigung Gemeindeamt.
Die Bürgermeisterin antwortet, es betrifft die Räume, in welche nun Hr. W****** eingezogen ist, außerdem gibt es jetzt eine zweite Toilette.
Vizebgm. Kopfberger stellt Antrag auf Genehmigung des vorliegenden Dienstpostenplanes für das Jahr 2011. Die Bürgermeisterin lässt mittels Handzeichen abstimmen.
Beschluss: 25 Gemeinderatsmitglieder erteilen ihre Zustimmung.
TOP. 4.) Beratung und Beschlussfassung betr. Änderung der Abfallgebührenordnung.
Die Bürgermeisterin gibt den Sachverhalt bekannt: Dieser Punkt war bereits auf der letzten GR-Sitzung, dann vertagt, wurde in mehreren Besprechungen beraten und heute soll es zu einer Einigung kommen.
Zl. 813-00-2010-Ge
Abfallgebührenordnung
V e r o r d n u n g
des Gemeinderates der Marktgemeinde Riedau vom 18.11.2010, mit der eine Abfallgebührenordnung erlassen wird.
Aufgrund des § 15 Abs. 1 Z. 4 des Finanzausgleichsgesetzes 2008, BGBl. I Nr. 103/2007 i.d.g.F. und § 18 Oö. Abfallwirtschaftsgesetz 2009 (Oö. AWG 2009), LGBl. Nr. 71/2009 idgF, wird verordnet:
§ 1
Gegenstand der Gebühr
1. Für die Sammlung und Behandlung von Siedlungsabfällen ist eine Abfallgebühr zu entrichten.
§ 2
Höhe der Gebühren
Die Abfallgebühr besteht aus Grundgebühr und Mengengebühr:
I. Die Grundgebühr beträgt jährlich:
1.) für Haushalte:
a) pro Haushalt ................................................................................................................................. € 36,00 40,00
2.) für Anstalten, Betriebe, gewerbliche Objekte, öffentliche Einrichtungen und sonstige Arbeitsstellen:
a) pro 90-Liter Restabfall-Behälter ............................................................................................. € 18,00 20,00
zusätzlich pro angefangene 10 Mitarbeiter um € 18,00
b) pro 770-Liter Restabfall-Container............................................................................................ € 18,00 20,00
zusätzlich pro angefangene 10 Mitarbeiter um € 18,00
c) pro 1100-Liter Restabfall-Container.......................................................................................... € 18,00 20,00
zusätzlich pro angefangene 10 Mitarbeiter um € 18,00
d) für Gaststätten je angefangene 20 Sitzplätze......................................................................... € 18,00 20,00
II. Die Mengengebühr beträgt für Haushalte, Anstalten, Betriebe, gewerbliche Objekte, öffentliche Einrichtungen und sonstige Arbeitsstellen:
1.) für die RESTABFALL-ABFUHR je Abfuhr
a) pro 90-Liter Restabfall-Behälter ............................................................................................. € 3,80 4,20
b) pro 770-Liter Restabfall-Container............................................................................................ € 39,60 43,75
c) pro 1100-Liter Restabfall-Container........................................................................................... € 56,60 62,54
d) pro 60-Liter Abfallsack.............................................................................................................. € 2,95 3,25
e) je Wertmarke für 90-Liter-Restabfall-Behälter......................................................................... € 3,80 4,20
f) je Wertmarke für 770-Liter-Restabfall-Behälter...................................................................... € 39,60 43,75
2.) für biogene Abfälle:
a) für die BIOABFALL-ABFUHR (Küchenabfälle) pro angeschlossenen Haushalt
Jahrespauschale von........................................................................................................... € 9,00
b) für einen Grünabfallsack, 110 l.......................................................................................... € 2,79
c) für die Anlieferung zur KOMPOSTIERUNG bei einer Jahresmenge von mehr als 5 m³ - für
die darüberliegende Menge - den jeweils gültigen Tarif der ARGE KOMPOST & BIOGAS.
Dieser beträgt zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung:
Für Grünschnitt .................................................................................................... pro m³ € 9,92
Für unzerkleinerter Baum- und Strauchschnitt ............................................... pro m³ € 13,65
Für geschredderten Baum- und Strauchschnitt ............................................... pro m³ € 15,23
Für Biotonnenmaterial ....................................................................................... pro m³ € 25,70
3. Abholung Sperriger Abfälle:
§ 3
Gebührenschuldner
Gebührenschuldner ist der Liegenschaftseigentümer; im Falle des Bestehens von Baurechten oder Nutzungsrechten ist der Bauberechtigte bzw. der Nutznießer zur Entrichtung der Gebühren verpflichtet.
§ 4
Beginn der Gebührenpflicht
Die Verpflichtung zur Entrichtung der Geldleistungen nach § 2 beginnt mit Anfang des Monats, in dem die Sammlung und Abfuhr von Abfällen von den jeweiligen Grundstücken erstmals stattfindet.
§ 5
Fälligkeit
Die Gebühren nach § 2 sind vierteljährlich, und zwar am 15.2., 15.5., 15.8. und 15.11. eines jeden Jahres, jeweils für das laufende Vierteljahr, zur Zahlung fällig. Für die Berechnung der Grundgebühr (§2) bilden die zu Beginn des jeweiligen Quartals vorhandenen Haushalte die Bemessungsgrundlage.
§ 6
Umsatzsteuer
In den im § 2 geregelten Gebühren ist die Umsatzsteuer im gesetzlichen Ausmaß enthalten.
§ 7
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit 01.01.2011 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung vom 04.03.2010 außer Kraft.
GV. Windhager sagt, die Arbeit im Umweltausschuss wurde gut gemacht. In der letzten Sitzung hat eine Beschlussfassung nicht funktioniert. Heute sollen die Gebühren schon genehmigt werden, er ist sehr froh darüber. Man muss sich überlegen, dass sich künftig der Ausschuss nicht stundenlang über die Preisgestaltung Gedanken macht. Die Gebühren sind vom Amt zu berechnen und der Ausschuss soll sich in erster Linie über die Abfallvermeidung kümmern und nicht um die Gebühren.
GR. Trilsam bedankt sich für die Aussage von GV. Windhager. Er stellt den Antrag, dass die Gebühren so wie vollinhaltlich bekannt gegeben zu erhöhen.
Bürgermeisterin Scheuringer: durch die Beratungen gab es schon noch Änderungen, so beim Biosack. Aber es hat eben noch Beratungen gebraucht, die Arbeit des Ausschusses wurde dadurch aber nicht geschmälert. Mit heutigem Tage passt es.
GV. Ruhmanseder: es wurde im Ausschuss sehr gute Arbeit geleistet und es war eben noch etwas offen, dies wurde noch bereinigt. Er möchte dies nicht im Raum stehen lassen, der Ausschuss hat gute Arbeit geleistet.
GV. Schabetsberger sagt, es haben verschiedene Dinge noch nicht gepasst und dies wurde geklärt. Die Gebühren sollen künftig vom Amt berechnet werden und der Ausschuss soll künftig verstärkt über Abfallvermeidung beraten. Eine weitere Bitte hat er noch, der Ausschuss soll bei der Vorbereitung die gültigen Verträge genau beachten, bis neue Verträge beschlossen werden. Er hat den Vertrag mit Gerner von einem Juristen anschauen lassen, dieser ist eine Pauschalvereinbarung und er hält, bis ein neuer Vertrag beschlossen wird. Seiner Meinung nach gibt es noch ein paar tausend Euro, die nicht dazu hineingehören. Aber es wurde nun eine Lösung gefunden, die mehrheitlich befürwortet wird.
Vizebgm. Kopfberger, erklärt, wir haben aus dieser Situation dazugelernt, auch in den Fraktionsgesprächen, wo wir uns alle damit auseinandergesetzt haben. Der grundsätzliche Gedanke ist, in dieser Position Abfallentsorgung haben wir eine Unterdeckung. In einer Finanzgebarung ist es schon sinnvoll und erstrebenswert, eine Dienstleistung an die Gemeindebevölkerung ausgeglichen zu budgetieren. So kann es nicht sein, dass wir z.B. Jugendtaxi und Schnupperticket einzuführen und dann aber diese Dienstleistung nicht kostendeckend zu beschließen. Darum begrüßt er die Vorgehensweise für eine gemeinsame Entscheidung einer vernünftigen Gebührenanpassung.
Abschließend lässt die Bürgermeisterin über den Antrag von GR. Trilsam mittels Handzeichen abstimmen.
Beschluss: Alle 25 Gemeinderatsmitglieder stimmen diesem Antrag zu.
TOP. 5.) Genehmigung einer Vereinbarung mit dem Kompostierer Gerner Josef.
Die Bürgermeisterin gibt den Sachverhalt bekannt:
Es gab ein Gespräch mit den Ehegatten Gerner und mit den Fraktionsführern; dabei wurden alle Probleme angesprochen, auch die nicht exakte Aufschreibung und Kontrolle der angelieferten Mengen. Resultat ist nun die Vereinbarung über € 10.000,- jährlich für die Jahre 2010, 2011 und 2012; Anlieferungen über der 5 m3 Freimenge (mit einem großen Anhänger) können von Gerner direkt verrechnet werden. Ggst. Vereinbarung wird vollinhaltlich zur Kenntnis gebracht:
V E R E I N B A R U N G - Entwurf
abgeschlossen am heutigen Tag und Ort zwischen
wie folgt:
Bezugnehmend auf Pkt. V. des Liefervertrages, welcher in der Sitzung des Gemeinderates der Marktgemeinde Riedau am 17.10.1995 genehmigt wurde und der Vereinbarung vom 12.5.1997, genehmigt mit Gemeinderatsbeschluss vom 29.4.1997, wird mit dem Vertragspartner Gerner folgende Vereinbarung getroffen:
Für die Anlieferung des Gras-, Grün-, Baum- und Strauchschnittes der privaten Haushalte und Betriebe von Riedau erfolgt keine Abrechnung nach der tatsächlich angelieferten Menge. Die Abgeltung erfolgt für die Jahre 2010, 2011 und 2012 durch einen Pauschalbetrag von je € 10.000,- incl. der gesetzten Mehrwertsteuer (Grundlage dafür die Mengenaufzeichnung 2010 und die Besprechung vom 30.11.2010). Nachverrechnungen in den Jahre 2010, 2011 und 2012 durch die Fa. Gerner sind unzulässig. Diese Anlieferung ist pro Haushalt/Betrieb mit 5 m3 Freimenge begrenzt möglich. Mengenanlieferungen pro Haushalt/Betrieb über 5m3 dürfen vom Kompostierer selbst weiterverrechnet werden.
Dieser Pauschalbetrag wird an den Kompostierer bezahlt. Die Aufzeichnungspflicht der angelieferten Menge bleibt erhalten. Spätestens im Oktober 2012 soll für den Pauschalbetrag des Jahres 2013 verhandelt werden.
Der festgelegte Pauschalbetrag wird in Vierteljahresraten zum 01.03., 01.06., 01.09. und 01.12. jeden Jahres überwiesen.
Genehmigt mit Gemeinderatsbeschluss vom 16.12.2010
Für die Marktgemeinde Riedau Der Kompostierer:
Die Bürgermeisterin:
GR. Daxl sagt, die Steigerung von € 6.500 auf € 10.000 schreckt ihn und er möchte, dass er diese Steigerung nicht bereits 2010 sondern erst 2011 kommt.
GV. Ortner glaubt, dass viele Kubikmeter aufgeschrieben wurden, die nicht angeliefert wurden. Viele liefern während des Jahres Kleinmengen an und schreiben erst gegen Ende des Jahres die freie Kubikmeteranzahl von 3,5 auf. Von der Grundgebühr-Rechnung her passt es nicht. Die € 10.000 heuer kann man verschmerzen. Wird er nun künftig auch Aufzeichnungen machen?
Bgm. Scheuringer: Aufschreibungen gibt es auch künftig, weil Hr. Gerner für den BAV Aufzeichnungen machen muss.
GR. Daxl stellt die Frage, wenn Herr Gerner künftig Aufzeichnungen macht, wie soll es weitergehen mit den Aufschreibungen? Kontrolliert er einzelne? Kann er wieder kommen und mehr verlangen, wenn es in den nächsten Jahren mehr wird?
Bgm. Scheuringer antwortet, die nächsten drei Jahre gibt es Aufschreibungen wie bisher aber keine Nachverrechnung für drei Jahre.
GV. Windhager berichtet vom Gespräch mit Gerner betreffend die Anlieferung und Kontrolle des Strauch- und Grünschnittes. Er sagt, dass mit Gerner bez. Personalkosten für die Kontrolle gesprochen wurde, ebenso über die Steigerung bei den Schredderkosten. Es wird auch von anderen Gemeinden angeliefert.
GR. Schärfl sagt, man konnte bisher immer 5 m3 zum Gerner bringen. Dies wollte er berichten, damit da kein falsches Verständnis mit den erwähnten 3,5 m3 aufkommt.
Vizebgm. Kopfberger berichtet, er hatte die Gelegenheit etwas dazuzulernen, weil er war bei der Verbandssitzung des BAV. Er kam dort ins Gespräch mit dem Kompostierer von Suben. Er hat einiges aus der Praxis erfahren, beide Kompostierer sind vergleichbar groß und zwar mit einer Kapazität rund 6000 bis 8000 m3 verarbeitbarem Material. Auch in Suben gibt es ein offenes System und keine Einschränkungen bei den Anlieferungszeiten und das ist ein Vorteil für die Bevölkerung. Was die Aufzeichnungen anbelangt, so gibt es im Grunde eine große Verunsicherung, weil man nicht glaubt, dass es so funktioniert. Zusätzlich zu unseren Aufzeichnungen gibt es eine Aufzeichnung für den BAV. Die Kompostierer sind zertifiziert und müssen auch noch Zahlen an das Bundesministerium melden, dort wird es wieder andere Zahlen geben. Sicherlich ein unüberschaubares System. Aber wenn wir uns in der Gemeindestube nicht einen hohen Arbeitsanfall aufhalsen wollen und nicht alles kontrollieren wollen, müssen wir uns mit einer Kompromiss- Lösung zufrieden geben. Die Pauschal-Vereinbarung mit € 6500 besteht natürlich, aber für 2009 wurde auch schon eine Nachzahlung geleistet, vielleicht genauso unberechtigt wie jetzt. Man kann also eine Steigerung nicht in den Raum stellen von € 6.500 auf € 10.000,--. Sondern es ist eine Steigerung von € 9.000,-- im Jahr 2009 auf € 10.000,-- im Jahr 2010 und somit haben wir nun mit der vertraglichen Regelung nun auf € 10.0000 eine tragbare Kompromiss-Regelung gefunden.
GR. Schärfl will wissen, warum wurden es so viel mehr Kubikmeter, er kann es sich nicht vorstellen.
Vizebgm. Kopfberger antwortet, diesen Punkt können wir nicht ganz aus der Welt schaffen, vergleichbare Gemeinden haben auch einen derartigen Mengenanfall und so kann man genaueres Bild bekommen. Das Gesamtsystem in Form der Grafik mit den verschiedenen Kosten ist den Gemeinderäten bekannt. Wenn es die Kompostierung nicht geben würde und alles über den Restabfall entsorgen würde, wäre es nicht billiger.
GR. Daxl sagt, es ist ihm ein Anliegen die Bevölkerung aufmerksam zu machen, wie man von Müllgebühren herabkommt.
Abschließend lässt die Bürgermeisterin über ihren Antrag, die Vereinbarung mit den Ehegatten Gerner, mittels Handzeichen abstimmen.
Beschluss: 20 JA-Stimmen;
4 NEIN-Stimmen von GR. Krupa , GV. Arthofer, GR. Eichinger und GR. Schärfl.
1 Stimmenthaltung von GR. Daxl
TOP. 6.) Beratung und Beschlussfassung betr. Änderung der Wassergebührenordnung.
Die Bürgermeisterin gibt den Sachverhalt bekannt:
Im Voranschlagserlass sind die Anschlussgebühren geregelt.
3.8.2. Anschlussgebühren:
Entsprechend dem Beschluss der OÖ. Landesregierung vom 6. Juni 2005 im Rahmen der „Förderungsrichtlinien des Landes Oberösterreich für Maßnahmen der Siedlungswasserwirtschaft“ betragen die Mindestanschlussgebühren (excl. UST) ab 1. Jänner 2011
bei Wasserversorgungsanlagen 1.733 Euro (Riedau: 2009/2010 € 1706,-)
bei Abwasserbeseitigungsanlagen 2.891 Euro
Die Mindestanschlussgebühren dürfen auf Grund der Förderungsrichtlinien der OÖ. Landesregierung nicht unterschritten werden.
3.8.3. Benützungsgebühren: lt. Erlass
WVA 1,31 Euro pro m3 ohne USt
ABA 3,22 Euro pro m3 ohne USt
Jene Gemeinden, die ihren ordentlichen Haushalt nicht ausgleichen können und für dessen Ausgleich Bedarfszuweisungsmittel beanspruchen, haben Benützungsgebühren einzuheben, die sowohl für Wasser als auch Kanal – unter Beachtung der Bestimmungen des § 15 Abs. 3 Z. 4 FAG 2008, um mindestens 20 Cent über den Mindestgebühren des Landes liegen müssen.
Die Anschlussgebühren sind anzuheben, eine Erhöhung von 1,58 %.
Bei den Benützungsgebühren ist folgender Sachverhalt:
Im November 2006 wurden die Gebühren bis 2010 festgelegt (€ 1,15 - € 1,35); Im Oktober 2008 hat der Gemeinderat eine Erhöhung aufgrund der schlechten wirtschaftlichen Lage ausgesetzt; die Erhöhung zum 1.10.2009 hat sich daher auf 1.10.2010 verschoben.
Mindest-Benützungsgebühr € 1,35 + Grundgebühr ergibt die geforderten 20 Cent über der Mindest-Benützungsgebühr von € 1,31/m3 = € 1,51/m3
Die Verordnung wurde im Entwurf erstellt:
Ihr Zeichen, Ihre Nachricht vom |
Unser Zeichen, unsere Nachricht vom |
Telefon |
Datum |
|
850-4-2010/11-Ge |
07764.8255 |
12.12.2010
|
V E R O R D N U N G
des Gemeinderates der Marktgemeinde Riedau vom 16.12.2010 mit der eine Wassergebührenordnung für die Wasserversorgungsanlage Riedau erlassen wird.
Auf Grund des Interessentenbeiträge-Gesetzes 1958, LGBl. Nr. 28, und des 15 Abs. 1 Zif. 4 des Finanzausgleichsgesetzes 2008, BGBl. I Nr. 103/2007 in der geltenden Fassung wird verordnet:
§ 1
Anschlussgebühr
Für den Anschluss von Grundstücken an die gemeinnützige öffentliche Wasserversorgungsanlage der Marktgemeinde Riedau (im folgenden Wasserversorgungsanlage genannt) wird eine Wasserleitungs-Anschlussgebühr erhoben. Gebührenpflichtig ist der Eigentümer der angeschlossenen Grundstücke. Bauberechtigte sind Grundeigentümern gleichzusetzen.
§ 2
Ausmaß der Anschlussgebühr
(1) Die Wasserleitungs-Anschlussgebühr beträgt für bebaute Grundstücke je Quadratmeter der Bemessungsgrundlage nach Abs. 2 € 11,55
(2) Die Grundlage für die Verrechnungsquadratmeter bildet bei eingeschossiger Bebauung die Quadratmeterzahl der bebauten Grundfläche, bei mehrgeschossiger Bebauung die Summe der bebauten Flächen der einzelnen Geschoße jener Bauwerke, die einen unmittelbaren oder mittelbaren Anschluss an die gemeindeeigene öffentliche Wasserversorgungsanlage aufweist. Bei der Berechnung ist auf die volle Quadratmeterzahl der einzelnen Geschoße abzurunden. Kellergeschoße werden in jenem Ausmaß berücksichtigt, soweit sie einen Bodenaufbau ( Estrich ), Wandverputz bzw. eine Elektroinstallation aufweisen. Dachräume werden nur in jenem Ausmaß berechnet, als sie eine Wohnnutzfläche oder gewerbliche Fläche aufweisen. Für Kellergaragen und alle Nebengebäude (landwirtschaftliche Nebengebäude, Holzhütten, Garagen) wird von den hiefür zu berechnenden Verrechnungsquadratmetern ein Abschlag von 80 % gewährt. Für gewerblich genutzte Flächen wird ein Abschlag von 50 % von den hiefür zu berechnenden Quadratmetern berechnet.
(3) a) Für Wohnhäuser bis maximal 6 Wohnungen wird die Anschlussgebühr nach Abs. (1) und (2) berechnet und beträgt die Mindestanschlussgebühr (alt € 1706,-) € 1.733,--
b) Die Regelung nach (3) lit a) gilt analog für solche Gewerbebetriebe, die nicht unter Abs. (3) lit. c) bis lit. f) fallen.
c) Soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, beträgt die Mindestanschlussgebühr für Gasthäuser, Konditoreien, Bäckereien, Bauunternehmungen ohne eigenen Betonerzeugungsbetrieb, Landmaschinen- und Kraftfahrzeugreparaturwerkstätten € 2.593,--
d) Für Wohnhäuser ab 7 Wohnungen ist die Anschlussgebühr nach Abs. (1) und (2) zu berechnen. Das gleiche gilt für alle bundesbahneigenen Objekte, für alle landes- und gemeindeeigenen Objekte, für alle Kassengebäude (Geldinstitute).
e) Für Fleischhauereibetriebe mit mind. je 350 Jahresschlachtungen (Großvieh und Kleinvieh) errechnet sich die Anschlussgebühr gleichfalls nach Abs. (1) und (2), jedoch gilt als Mindestanschlussgebühr € 5.185,--
f) Für Kraftfahrzeugreparaturwerkstätten mit KFZ-Waschanlagen gilt ein Pauschalzuschlag zur Anschlussgebühr nach Abs. (3) lit. c) von € 864,--
g) Für Schwimm- bzw. Planschbecken mit über 30 m3 Fassungsvermögen wird ein Pauschalzuschlag zur errechneten Anschlussgebühr berechnet mit € 432,--
(4) Die Wasserleitungs-Anschlussgebühr für unbebaute Grundstücke beträgt bis zum Ausmaß von 1.500 m2 € 1.733,-- für je angefangene weitere 100 m2
€ 11,55
(5) Bei nachträglichen Änderungen der angeschlossenen Grundstücke ist eine ergänzende Wasserleitungs-Anschlussgebühr zu entrichten, die im Sinne der obigen Bestimmungen mit folgender Maßgabe errechnet wird:
A) Wird auf einem unbebauten Grundstück ein Gebäude oder Bauwerk errichtet, so ist von der ermittelten Wasserleitungs-Anschlussgebühr die nach dieser Gebührenordnung für das betreffende unbebaute Grundstück sich ergebende Wasserleitungs-Anschlussgebühr abzusetzen, wenn für den Anschluss des betreffenden unbebauten Grundstückes seinerzeit bereits eine Wasserleitungs-Anschlussgebühr oder ein Entgelt für den Anschluss an die Wasserversorgungsanlage entrichtet wurde.
B) Bei Änderungen eines angeschlossenen Gebäudes durch Auf-, Zu-, Ein- oder Umbau sowie Neubau nach Abbruch ist die Wasserleitungsanschlussgebühr in dem Umfang zu entrichten, als gegenüber dem bisherigen Zustand eine Vergrößerung der Berechnungsgrundlage gemäß Abs. (2) gegeben ist.
C) Eine Rückzahlung bereits entrichteter Wasseranschlussgebühren auf Grund einer
Neuberechnung findet nicht statt.
§ 3
Vorauszahlung auf die Wasserleitungs-Anschlussgebühr
(1) Die zum Anschluss an das gemeindeeigene, öffentliche Wasserleitungsnetz verpflichteten Grundstückseigentümer und Bauberechtigte haben auf die von ihnen nach dieser Wassergebührenordnung zu entrichtenden Wasserleitungs-Anschlussgebühren Vorauszahlungen zu leisten. Die Vorauszahlung beträgt 80 v.H. jenes Betrages, der von dem betreffenden Grundstückseigentümern oder Bauberechtigten unter Zugrundelegung der Verhältnisse im Zeitpunkt der Vorschreibung der Vorauszahlung als Wasserleitungs-Anschlussgebühr zu entrichten wäre.
(2) Die Vorauszahlungen sind nach Baubeginn des gegenständlichen gemeindeeigenen, öffentlichen Wasserleitungsnetzes bescheidmäßig vorzuschreiben. Die Vorauszahlung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Bescheides fällig.
(3) Ergibt sich bei der Vorschreibung der Wasserleitungs-Anschlussgebühr, dass die von dem betreffenden Grundstückseigentümer oder Anrainer bereits geleistete Vorauszahlung die vorzuschreibende Wasserleitungs-Anschlussgebühr übersteigt, so hat die Gemeinde den Unterschiedsbetrag innerhalb von zwei Wochen aber der Vorschreibung der Wasserleitungsanschlussgebühr von amts wegen zurückzuzahlen.
(4) Ändern sich nach Leistung der Vorauszahlung die Verhältnisse derart, dass die Pflicht zur Entrichtung einer Wasserleitungs-Anschlussgebühr voraussichtlich überhaupt nicht entstehen wird, so hat die Gemeinde die Vorauszahlung innerhalb von vier Wochen ab der maßgeblichen Änderung, spätestens aber innerhalb von vier Wochen ab Fertigstellung des gemeindeeigenen Wasserleitungsnetzes, verzinst mit 4 v.H. pro Jahr ab Leistung der Vorauszahlung, von Amts wegen zurückzuzahlen.
§ 4
Wasserbezugsgebühren
(1) Die Eigentümer der an die Wasserversorgungsanlage angeschlossenen Grundstücke haben für den
Wasserbezug eine Grundgebühr und eine Wassergebühr zu entrichten.
(2) Für die Abgeltung der vom tatsächlichen Wasserverbrauch unabhängigen Kosten wird eine Grundgebühr festgesetzt. Diese Grundgebühr beträgt ab 01.01.2011 jährlich je angeschlossenem Haushalt (auch Zweitwohnsitz), Gewerbebetrieb, öffentlicher Bau etc. € 22,727;
(3) Zusätzlich wird eine verbrauchsabhängige Gebühr eingehoben Die Wassergebühr beträgt bei der Messung des Wasserverbrauches mit Wasserzählern pro Kubikmeter € 1,35
Wenn der Wasserzähler unrichtig anzeigt oder ausfällt, ist die verbrauchte Wassermenge zu schätzen. Bei der Schätzung des Wasserverbrauches ist insbesondere auf den Wasserverbrauch des vorangegangenen Kalenderjahres und auf etwa geänderte Verhältnisse im Wasserverbrauch Rücksicht zu nehmen.
(4) Soweit Wasserzähler nicht eingebaut sind, ist eine Wassergebührenpauschale zu entrichten. Diese beträgt halbjährlich:
a) für unbebaute Grundstücke bis zu 1.500 m2 € 25,70
für angefangene weitere 100 m2 € 2,57
b) für bebaute Grundstücke je Quadratmeter der Bemessungsgrundlage nach § 2 Abs. 2 € 0,26
c) für Grundstücke, auf denen eine Baulichkeit errichtet wird, je Quadratmeter der sich aus den baubehördlich genehmigten Bauplänen angegebenen Bemessungsgrundlage im Sinne des § 2 Abs. 2 € 0,26
(5) Für die von der Marktgemeinde Riedau zur Verfügung gestellten Wasserzähler ist eine Miete von monatlich € 1,--
pro Zähler zu entrichten.
§ 5
Bereitstellungsgebühr
(1) Für die Bereitstellung des Wasserleitungsnetzes wird für angeschlossene aber unbebaute Grundstücke oder mit Gebäude bebaute Grundstücke, die aber unbewohnt sind und kein Wasserbezug erfolgt, eine jährliche Wasserbereitstellungsgebühr erhoben. Gebührenpflichtig ist der Eigentümer des an das Wasserleitungsnetz angeschlossenen Grundstückes.
(2) Die Bereitstellungsgebühr beträgt für Grundstücke 100 % der Grundgebühr
§ 6
Entstehen des Abgabenanspruches
(1) Die Verpflichtung zur Entrichtung der Wasserleitungs-Anschlussgebühr entsteht mit dem Zeitpunkt des Anschlusses eines Grundstückes an die Wasserversorgungsanlage
(2) Die Verpflichtung zur Entrichtung der Anschlussgebühr gemäß § 2 Abs. A) und B) dieser Verordnung entsteht ab Fertigstellung des Rohbaues des Ergänzungs- bzw. Neubaues.
(3) Die Wasserbezugsgebühren gem. § 4 und die Bereitstellungsgebühr gem. § 5 sind vierteljährlich, jeweils am 15. Febr., 15. Mai, 15. Aug. und 15 Nov eines jeden Jahres zu entrichten, wobei im November die jährliche Endabrechnung mittels Zählerablesung erfolgt.
§ 7
Umsatzsteuer
Zu den Gebührensätzen wird die gesetzliche Umsatzsteuer hinzugerechnet
§ 8
Inkrafttretung
Die Rechtswirksamkeit dieser Wassergebührenordnung beginnt mit 01.01.2011. Gleichzeitig tritt die bisherige Wassergebührenordnung der Marktgemeinde Riedau vom 06.04.2006 i.d.g.F. außer Kraft.
GV. Ruhmanseder stellt den Antrag auf Genehmigung der zur Kenntnis gebrachten Wassergebührenordnung.
Vizebürgermeister Kopfberger fragt, welche Auswirkung dieser Beschluss auf die Gemeindebürger hat.
Die Amtsleiterin antwortet, es betrifft diese Änderung die Häuslbauer und zwar bei der Vorschreibung der Anschlussgebühren.
Abschließend lässt die Bürgermeisterin über den Antrag von GV. Ruhmanseder mittels Handzeichen abstimmen.
Beschluss: einstimmige Annahme des Antrages.
TOP. 7.) Beratung und Beschlussfassung betr. Änderung der Kanalgebührenordnung.
Die Bürgermeisterin gibt den Sachverhalt bekannt:
Im Voranschlagserlass sind die Anschlussgebühren geregelt.
3.8.2. Anschlussgebühren:
Entsprechend dem Beschluss der OÖ. Landesregierung vom 6. Juni 2005 im Rahmen der „Förderungsrichtlinien des Landes Oberösterreich für Maßnahmen der Siedlungswasserwirtschaft“ betragen die Mindestanschlussgebühren (excl. UST) ab 1. Jänner 2011
bei Wasserversorgungsanlagen 1.733 Euro
bei Abwasserbeseitigungsanlagen 2.891 Euro (Riedau 2009/2010 € 2.846,--)
Die Mindestanschlussgebühren dürfen auf Grund der Förderungsrichtlinien der OÖ. Landesregierung nicht unterschritten werden.
3.8.3. Benützungsgebühren: lt. Erlass
WVA 1,31 Euro pro m3 ohne USt
ABA 3,22 Euro pro m3 ohne USt
Jene Gemeinden, die ihren ordentlichen Haushalt nicht ausgleichen können und für dessen Ausgleich Bedarfszuweisungsmittel beanspruchen, haben Benützungsgebühren einzuheben, die sowohl für Wasser als auch Kanal – unter Beachtung der Bestimmungen des § 15 Abs. 3 Z. 4 FAG 2008, um mindestens 20 Cent über den Mindestgebühren des Landes liegen müssen.
Die Anschlussgebühren sind anzuheben, eine Erhöhung von 1,58 %.
Bei den Benützungsgebühren ist folgender Sachverhalt:
Im November 2006 wurden die Gebühren bis 2010 festgelegt (€ 2,80 - € 1,40); Im Oktober 2008 hat der Gemeinderat eine Erhöhung aufgrund der schlechten wirtschaftlichen Lage ausgesetzt; die Erhöhung zum 1.10.2009 hat sich daher auf 1.10.2010 verschoben.
Mindest-Benützungsgebühr € 1,35 + Grundgebühr ergibt die geforderten 20 Cent über der Mindest-Benützungsgebühr von € 1,31/m3 = € 1,51/m3
Ihr Zeichen, Ihre Nachricht vom |
Unser Zeichen, unsere Nachricht vom |
Telefon |
Datum |
|
851-6-2006/2007-Ge |
07764.8255 |
24.11.2006
|
V E R O R D N U N G
des Gemeinderates der Marktgemeinde Riedau vom 24.11.2006 mit der eine Kanalgebührenordnung für die Kanalisationsanlage Riedau erlassen wird.
Auf Grund des Interessentenbeiträge-Gesetzes 1958, LGBl. Nr. 28, und des § 16 Abs. 3 Zif. 4 des Finanzausgleichsgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 3/2001. jeweils in der geltenden Fassung wird verordnet:
§ 1
Anschlussgebühr
Für den Anschluss von Grundstücken an das gemeindeeigene öffentliche Kanalnetz der Marktgemeinde Riedau wird eine Kanalanschlussgebühr erhoben. Gebührenpflichtig ist der Eigentümer der angeschlossenen Grundstücke. Bauberechtigte sind Grundeigentümern gleichzusetzen.
§ 2
Ausmaß der Anschlussgebühr
(1) Die Kanalanschlussgebühr beträgt für bebaute Grundstücke je Quadratmeter der Bemessungsgrundlage nach Abs. 2 € 19,27
(2) Die Grundlage für die Verrechnungsquadratmeter bildet bei eingeschossiger Bebauung die Quadratmeterzahl der bebauten Grundfläche, bei mehrgeschossiger Bebauung die Summe der bebauten Flächen der einzelnen Geschoße jener Bauwerke, die einen unmittelbaren oder mittelbaren Anschluss an die gemeindeeigene öffentliche Wasserversorgungsanlage aufweist. Bei der Berechnung ist auf die volle Quadratmeterzahl der einzelnen Geschoße abzurunden. Kellergeschoße werden in jenem Ausmaß berücksichtigt, soweit sie einen Bodenaufbau ( Estrich ), Wandverputz bzw. eine Elektroinstallation aufweisen. Dachräume werden nur in jenem Ausmaß berechnet, als sie eine Wohnnutzfläche oder gewerbliche Fläche aufweisen. Für Kellergaragen und alle Nebengebäude (landwirtschaftliche Nebengebäude, Holzhütten, Garagen) wird von den hiefür zu berechnenden Verrechnungsquadratmetern ein Abschlag von 80 % gewährt. Für gewerblich genutzte Flächen wird ein Abschlag von 50 % von den hiefür zu berechnenden Quadratmetern berechnet.
(3) a) Für Wohnhäuser bis maximal 6 Wohnungen wird die Anschlussgebühr nach Abs. (1) und (2) berechnet und beträgt die Mindestanschlussgebühr alt € 2.846,-- € 2.891,--
b) Die Regelung nach (3) lit a) gilt analog für solche Gewerbebetriebe, die nicht unter Abs. (3) lit. c) bis lit. f) fallen.
c) Soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, beträgt die Mindestanschlussgebühr für Gasthäuser, Konditoreien, Bäckereien, Bauunternehmungen ohne eigenen Betonerzeugungsbetrieb, Landmaschinen- und Kraftfahrzeugreparaturwerkstätten € 4.323,--
d) Für Wohnhäuser ab 7 Wohnungen ist die Anschlussgebühr nach Abs. (1) und (2) zu berechnen. Das gleiche gilt für alle bundesbahneigenen Objekte, für alle landes- und gemeindeeigenen Objekte, für alle Kassengebäude (Geldinstitute).
e) Für Fleischhauereibetriebe mit mind. je 350 Jahresschlachtungen (Großvieh und Kleinvieh) errechnet sich die Anschlussgebühr gleichfalls nach Abs. (1) und (2), jedoch gilt als Mindestanschlussgebühr € 8.650--
f) Für Kraftfahrzeugreparaturwerkstätten mit KFZ-Waschanlagen gilt ein Pauschalzuschlag zur Anschlussgebühr nach Abs. (3) lit. c) von € 1.346,--
g) Für Schwimm- bzw. Planschbecken mit über 30 m3 Fassungsvermögen wird ein Pauschalzuschlag zur errechneten Anschlussgebühr berechnet mit € 730,--
(4) Die Kanalanschlussgebühr für unbebaute Grundstücke beträgt bis zum Ausmaß von 1.500 m2
€ 2.891,-- für je angefangene weitere 100 m2 € 19,27
(5) Bei nachträglichen Änderungen der angeschlossenen Grundstücke ist eine ergänzende Kanalanschlussgebühr zu entrichten, die im Sinne der obigen Bestimmungen mit folgender Maßgabe errechnet wird:
A) Wird auf einem unbebauten Grundstück ein Gebäude oder Bauwerk errichtet, so ist von der ermittelten Kanalanschlussgebühr die nach dieser Gebührenordnung für das betreffende unbebaute Grundstück sich ergebende Kanalanschlussgebühr abzusetzen, wenn für den Anschluss des betreffenden unbebauten Grundstückes seinerzeit bereits eine Kanalanschlussgebühr oder ein Entgelt für den Anschluss an das Kanalnetz entrichtet wurde.
B) Bei Änderungen eines angeschlossenen Gebäudes durch Auf-, Zu-, Ein- oder Umbau sowie Neubau nach Abbruch ist die Kanalanschlussgebühr in dem Umfang zu entrichten, als gegenüber dem bisherigen Zustand eine Vergrößerung der Berechnungsgrundlage gemäß Abs. (2) gegeben ist.
C) Eine Rückzahlung bereits entrichteter Kanalanschlussgebühren auf Grund einer
Neuberechnung findet nicht statt.
§ 3
Vorauszahlung auf die Kanalanschlussgebühr
(5) Die zum Anschluss an das gemeindeeigene, öffentliche Kanalnetz verpflichteten Grundstückseigentümer und Bauberechtigte haben auf die von ihnen nach dieser Kanalgebührenordnung zu entrichtenden Kanalanschlussgebühren Vorauszahlungen zu leisten. Die Vorauszahlung beträgt 80 v.H. jenes Betrages, der von dem betreffenden Grundstückseigentümern oder Bauberechtigten unter Zugrundelegung der Verhältnisse im Zeitpunkt der Vorschreibung der Vorauszahlung als Kanalanschlussgebühr zu entrichten wäre.
(6) Die Vorauszahlungen sind nach Baubeginn des gegenständlichen gemeindeeigenen, öffentlichen Kanalnetzes bescheidmäßig vorzuschreiben. Die Vorauszahlung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Bescheides fällig.
(7) Ergibt sich bei der Vorschreibung der Kanalanschlussgebühr, dass die von dem betreffenden Grundstückseigentümer oder Anrainer bereits geleistete Vorauszahlung die vorzuschreibende Kanalanschlussgebühr übersteigt, so hat die Gemeinde den Unterschiedsbetrag innerhalb von zwei Wochen aber der Vorschreibung der Kanalanschlussgebühr von amts wegen zurückzuzahlen.
(8) Ändern sich nach Leistung der Vorauszahlung die Verhältnisse derart, dass die Pflicht zur Entrichtung einer Kanalanschlussgebühr voraussichtlich überhaupt nicht entstehen wird, so hat die Gemeinde die Vorauszahlung innerhalb von vier Wochen ab der maßgeblichen Änderung, spätestens aber innerhalb von vier Wochen ab Fertigstellung des gemeindeeigenen Kanalnetzes, verzinst mit 4 v.H. pro Jahr ab Leistung der Vorauszahlung, von Amts wegen zurückzuzahlen.
§ 4
Kanalbenützungsgebühren
(4) Die Eigentümer der angeschlossenen Grundstücke haben eine Grundgebühr und eine
Kanalbenützungsgebühr, berechnet nach dem Wasserverbrauch, zu entrichten.
(5) Für die Abgeltung der vom tatsächlichen Abwasseranfall unabhängigen Kosten wird eine Grundgebühr festgesetzt. Diese Grundgebühr beträgt ab 01.07.2006 jährlich je angeschlossenen Haushalt (auch Zweitwohnsitz), Gewerbebetrieb, öffentlicher Bau etc.
€ 22,727
(6) Zusätzlich wird eine verbrauchsabhängige Gebühr eingehoben Diese beträgt für die an die gemeindeeigene Wasserversorgungsanlage angeschlossenen Grundstücke bei der Messung des Wasserverbrauches mit Wasserzählern pro Kubikmeter € 3,40
Wenn der Wasserzähler unrichtig anzeigt oder ausfällt, ist die verbrauchte Wassermenge zu schätzen. Bei der Schätzung des Wasserverbrauches ist insbesondere auf den Wasserverbrauch des vorangegangenen Kalenderjahres und auf etwa geänderte Verhältnisse im Wasserverbrauch Rücksicht zu nehmen.
(7) a) Die Kanalbenützungsgebühr für Grundstücke, die an die gemeindeeigene Wasserversorgungsanlage nicht oder zum Teil angeschlossen sind, wird nach dem durchschnittlichen Wasserverbrauch für Grundstücke ähnlicher Größe und Verwendung berechnet (pro Person 20 m3/Halbjahr)
b) Die Kanalbenützungsgebühr für landwirtschaftliche Wohnhäuser wird nach dem durchschnittlichen Wasserverbrauch für Grundstücke ähnlicher Größe und Verwendung berechnet.
(3) Die Kanalbenützungsgebühr für Grundstücke, von denen nur Niederschlagswässer abgeleitet werden, beträgt für je angefangene 500 m2 Grundfläche mit einer Entwässerung in das gemeindeeigene öffentliche Kanalnetz jährlich € 49,81
§ 5
Bereitstellungsgebühr
(3) Für die Bereitstellung des Kanalnetzes wird für angeschlossene aber unbebaute Grundstücke oder mit Gebäude bebaute Grundstücke, die aber unbewohnt sind und kein Wasserbezug erfolgt, eine jährliche Kanalbereitstellungsgebühr erhoben. Gebührenpflichtig ist der Eigentümer des an das Kanalnetz angeschlossenen Grundstückes.
(4) Die Bereitstellungsgebühr beträgt für Grundstücke 100 % der Grundgebühr.
§ 6
Entstehen des Abgabenanspruches
(1) Die Verpflichtung zur Entrichtung der Kanalanschlussgebühr entsteht mit dem Zeitpunkt des Anschlusses eines Grundstückes an das gemeindeeigene öffentliche Kanalnetz;
(2) Die Verpflichtung zur Entrichtung der Anschlussgebühr gemäß § 2 Abs. A) und B) dieser Verordnung entsteht ab Fertigstellung des Rohbaues des Ergänzungs- bzw. Neubaues.
(3) Die Kanalbenützungsgebühren gem. § 4 und die Bereitstellungsgebühr gem. § 5 sind vierteljährlich, jeweils am 15. Febr., 15. Mai, 15. Aug. und 15 Nov. eines jeden Jahres zu entrichten, wobei im November die jährliche Endabrechnung mittels Zählerablesung erfolgt.
§ 7
Umsatzsteuer
Zu den Gebührensätzen wird die gesetzliche Umsatzsteuer hinzugerechnet
§ 8
Inkrafttretung
Die Rechtswirksamkeit dieser Kanalgebührenordnung beginnt mit 01.01.2011. Gleichzeitig tritt die bisherige Kanalgebührenordnung der Marktgemeinde Riedau vom 06.04.2006 außer Kraft.
GV. Ruhmanseder stellt den Antrag auf Genehmigung der zur Kenntnis gebrachten Kanalgebührenordnung.
Die Bürgermeisterin lässt über diesen Antrag mittels Handzeichen abstimmen.
Beschluss: Der Antrag wird einstimmig angenommen.
TOP. 8.) Bericht des Obmannes des Prüfungsausschusses.
Die Bürgermeisterin ersucht um den Bericht. Nachdem Obmann Schroll entschuldigt ist, gibt GR. Schärfl einen Bericht:
Sitzung am 22.11.2010:
TOP. 1.) Überprüfung der Kosten Umbau Bauamt
Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben die Räumlichkeiten des neuen Bauamtes besichtigt.
Weiters wurden die Kosten überprüft und für in Ordnung befunden. Es wird um Beantwortung der Frage gebeten, ob es für diese Investition einen GV-Beschluss gibt bzw. wer diese angeordnet hat.
TOP. 2.) Überprüfung der Buchhaltungsbelege von Mitte Mai bis Ende August 2010
Die Ordner mit den Buchhaltungsbelegen wurden von den Mitgliedern des Ausschusses durchgesehen und keine Beanstandungen festgestellt. Der Obmann und die Mitglieder stellen die ordnungsgemäße Verbuchung der Belege fest.
TOP. 3.) Aufstellung über sämtliche Mitgliedsbeiträge der Gemeinde
Es wird bis zur nächsten Sitzung um die Information gebeten, warum der Beitrag für den Wasserverband 2009 von € 1.251,-- auf € 5.003,-- im Jahr 2010 gestiegen ist.
TOP. 4.) Allfälliges
- AVE, Tierkörperverwertungsgebühr: Bitte um Abklärung wann die nächste Viehzählung ist bzw. ob
es eine Auflistung der lt. Zählung gibt
- Sauna: Gemeinde soll Betreiber bitten die
Öffnungszeiten (Vertrag!) wieder einzuhalten – es sollte
auch aus dem Saunabetrieb wieder Mieteinnahmen erzielt werden.
- Archiv: Es wird angeregt, dass die alten Gesetzesblätter entsorgt werden sollen, damit wieder
Platz zur Verfügung steht.
Die nächste Sitzung findet mit folgenden Punkten statt:
- Gemeindewohnhäuser: Gegenüberstellung der Mieteinnahmen und Erhaltungskosten
- Belegüberprüfung von Mitte/Ende August bis laufend
- Belegüberprüfung der Ausspeisung
Die Bürgermeisterin bedankt sich für den Bericht.
GV. Ortner sagt, er hat mit dem Betreiber der Sauna gesprochen; der Betreiber hat probiert am Samstag aufzusperren; aber wenn niemand oder nur 1 oder 2 Personen am Samstag da ist, hat er nur Unkosten für Heizung und Personal. Deshalb hat er mit Samstag-Sauna aufgehört.
Die Bürgermeisterin kann dies bestätigen. Sie sagt, Herr Lackner hat auch mir ihr gesprochen und angeboten, die Besucher der Sauna individuell zu behandeln, es wird immer eine Lösung geben.
TOP 9.) Bericht des Obmannes des Wohnungsausschusses.
Die Bürgermeisterin ersucht Obmann GV. Schabetsberger um den Bericht:
Sitzung des Ausschusses am 30.11.2010
Pkt. 1. Vergabe einer 3-Raum-Mietwohnung im LAWOG-Wohnblock in Riedau, Pittnerstraße 45, Wohnung Nr. 12 im 2. Obergeschoß (1 Kinderzimmer); Ausmaß 63,01 m2 (inkl. Loggia).
Für diese Mietwohnung liegen 4 Ansuchen vor.
Es werden die vorliegenden Ansuchen durchbesprochen und die Punkte nach den Richtlinien für die Objektive Vergabe von Wohnungen vergeben.
***anonymisiert***
Anschließend stellt Wohnungsausschussobmann GV. Franz Schabetsberger den Antrag, die freie LAWOG-Wohnung Nr. 12 in der Pittnerstraße 45
an Frau ***anonymisiert*** zu vergeben.
Ersatz wären die Ehegatten ***anonymisiert***.
Beschluss: Dieser Antrag wird einstimmig angenommen. Die Abstimmung erfolgte per Handheben.
Pkt. 2.) Vergabe der Mietwohnung im ISG-Wohnblock in Riedau, Pittnerstraße 25, Wohnung Nr. 3 im Erdgeschoß (1 Kinderzimmer); Nutzflächenausmaß 82,74 m2.
Für diese Mietwohnung liegen 3 Ansuchen vor.
Es werden die vorliegenden Ansuchen durchbesprochen und die Punkte nach den Richtlinien für die Objektive Vergabe von Wohnungen vergeben.
***anonymisiert***
Anschließend stellt Wohnungsausschussobmann GV. Franz Schabetsberger den Antrag, die freie ISG-Wohnung Nr. 3 in der Pittnerstraße 25
an die Ehegatten ***anonymisiert*** zu vergeben.
Ersatz wären die Ehegatten ***anonymisiert*** .
Beschluss: Dieser Antrag wird einstimmig angenommen. Die Abstimmung erfolgte per Handheben.
Pkt. 3. Allfälliges
Der Bau des neuen ISG-Wohnblockes in der Zellerstraße 44 schreitet bereits zügig voran.
In den Gemeindenachrichten von Jänner 2011 und Februar 2011 soll bekannt gegeben werden, dass der neue ISG-Wohnblock in der Zellerstraße 44 voraussichtlich Ende Mai 2011 fertiggestellt wird und die Ansuchen für eine Wohnung bis Mitte Februar 2011 beim Marktgemeindeamt Riedau abzugeben sind.
Mitte Februar 2011 findet dann eine Wohnungsausschusssitzung statt.
Die Bürgermeisterin bedankt sich für den Bericht.
TOP. 10.) Vergabe einer LAWOG-Wohnung und einer ISG-Wohnung.
Die Bürgermeisterin erteilt dem Obmann des Wohnungsausschusses GV. Schabetsberger das Wort.
GV. Schabetsberger stellt den Antrag, so wie im vorhergehenden Punkt, die Wohnungen zu vergeben.
Die Bürgermeisterin fragt nach, ob es bei der ISG-Wohnung eine Änderung gibt, da ihren Informationen nach die Ehegatten ***anonymisiert*** diese Wohnung nicht annehmen.
GV. Schabetsberger antwortet, dies ist richtig, die Ehegatten ***anonymisiert*** wollen nur eine neue ISG-Wohnung.
Sie wissen aber, dass nun Minuspunkte erhalten, wenn sie die Wohnung nicht annehmen. Deshalb bekommen nun die Ehegatten ***anonymisiert*** die Wohnung, so wie im Beschlussvorschlag des Ausschusses.
GR. Schärfl berichtet, er hat heute in der Marktgemeinde Raab angerufen, auch sie bringen die alten und teureren Wohnungen nicht mehr an.
Die Bürgermeisterin lässt über den Antrag von GV. Schabetsberger mittels Handzeichen abstimmen.
Beschluss: 25 JA-Stimmen
TOP. 11.) Beratung und Beschlussfassung betr. Schaffung eines Behindertenparkplatzes
vor dem Gemeindeamt Riedau.
Die Bürgermeisterin berichtet, dass von GR. Daxl Hermann folgender Antrag eingereicht wurde:
Ich ersuche, dass mein Antrag bei der nächsten Gemeinderatssitzung, am 16.12. auf die Tagesordnung gesetzt wird.
Antrag auf Schaffung eines Behindertenparkplatzes vor dem Gemeindeamt Riedau.
Daxl Hermann e.h.
Bereits in einer heurigen Gemeinderatssitzung wurde unter Punkt „Allfälliges“ davon gesprochen. Da aber ein oder zwei Wochen vorher der genannte Parkplatz mit weißer Farbe neu gekennzeichnet wurde, hat sie die sofortigen Kennzeichnung als Behindertenparkplatz nicht durchgeführt.
GR. Daxl sagt, nachdem er nach der Beratung unter Allfälligem nichts mehr gehört hat, brachte er eben diesen Antrag ein. Es soll ein Zeitpunkt festlegt werden, wann es gemacht wird.
GR. Schäfl stellt die Frage, wo der Parkplatz gemacht wird, er soll ja nicht in Nähe eines Randsteines sein.
Vizebgm. Kopfberger sagt, beim Parkplatz vor dem Gemeindeamt ist eine Kurzparkzone. Wird diese kontrolliert? Wenn ein Behindertenparkplatz dort ist verschärft sich dies. Er glaubt, dass die Kurzparkzone während der Amtsstunden sein soll. Aber soll es die Kurzparkzone auch Samstag und Sonntag geben? Soll durch die Polizei die Kurzparkzone kontrolliert und gestraft gegebenenfalls gestraft werden?
GV. Ortner glaubt, die Kurzparkzone soll nur während der Woche und über den ganzen Parkplatz für 5 Parkplätze gelten. Aber gibt es für Behindertenparkplatz auch eine Kurzparkzone?
GV. Ruhmanseder sagt, beim Behindertenparkplatz beim Sportplatz wurde bereits gestraft. Er glaubt, dass es dort bereits einen Behindertenparkplatz gegeben hat.
GR. Daxl gibt zu bedenken, ein Behindertenparkplatz sind breiter als andere Parkplätze.
GV. Ortner meint, es ist weniger eine gesetzliche als eine moralische Verpflichtung.
GV. Schärfl erklärt, warum nicht gestraft wird: weil die Tafel nicht mehr deutlich erkennbar ist und die Sträucher oft die Tafel verdecken.
Frau Bürgermeisterin Scheuringer stellt die Frage: wollen wir künftig strafen?
Abschließend lässt sie über den Antrag von GR. Daxl über die Einführung eines Behindertenparkplatzes vor dem Gemeindeamt mittels Handzeichen abstimmen.
Beschluss: 25 JA-Stimmen
TOP. 12.) Bericht der Bürgermeisterin.
Frau Bürgermeisterin Scheuringer berichtet, für die Drucksteigerungsanlage Berg darf ein Darlehen aufgenommen werden, Laufzeit 33 Jahre.
LR Stockinger a.D. hat der Feuerwehr im Jahr 2008 € 2.000,- für ein neues Kommandofahrzeug zugesagt. Nun wurde von der Gemeinde angesucht, wenn Rechnungen vorgelegt werden, wird das Geld überwiesen.
TOP. 13.) Allfälliges.
GR. Heinzl sagt, die Schneehaufen direkt im Kreuzungsbereich sind dermaßen hoch, dass dies sicht behindernd ist.
GV. Windhager bittet, dass die Tonaufzeichnungsgeräte erst zu Sitzungsbeginn eingeschaltet und während Sitzungsunterbrechung abgeschaltet werden.
GR. Krupa bemängelt, dass bei der Schneesräumung zu wenig auf den Gartenzaun aufgepasst wird.
GR. Berghammer bemängelt ebenfalls die Schneeräumung, in Achleiten wird immer erst am Nachmittag „geschert“.
GV. Ortner macht den Vorschlag, das Sackerl für Hundebesitzer durch die Gemeinde zur Verfügung gestellt werden. Die Sackerl in den aufgestellten Ständern werden von Kindern entnommen und weggeschmissen.
Die Bürgermeisterin bedankt sich bei den Gemeinderatsmitgliedern für die Arbeit und den Einsatz; es ist nicht selbstverständlich, dass in der Freizeit für die Gemeinde gearbeitet wird.
Genehmigung der Verhandlungsschrift über die vorherige Sitzung
Gegen die
während der Sitzung zur Einsicht aufgelegene Verhandlungsschrift über die letzte
Sitzung vom 05.05.2010 wurden keine - folgende - Einwendungen erhoben:
Nachdem die Tagesordnung erschöpft ist und sonstige Anträge und Wortmeldungen nicht mehr vorliegen, schließt der Vorsitzende die Sitzung um 19:55 Uhr.
.......................................................... ........................................................
(Vorsitzende) (Schriftführer)
Der Vorsitzende beurkundet hiermit, dass gegen die vorliegende Verhandlungsschrift in der Sitzung vom keine Einwendungen erhoben wurden - über die erhobenen Einwendungen der beigeheftete Beschluss gefasst wurde und diese Verhandlungsschrift daher im Sinne des § 54 (5) OÖ. Gem0 1990 als genehmigt gilt.
Riedau, am …………………………….. Die Vorsitzende (ÖVP):
………………………………………………………….
Bgmin Berta Scheuringer
……………………………………………………………………. …………………………………………………………
Gemeinderat SPÖ Schabetsberger Gemeinderat FPÖ Ruhmanseder
……………………………………………………………………
Gemeinderat GRÜNE Sperl