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Garten- und Grünanlagenverordnung

 

 

Bericht über die öffentliche Sitzung des Gemeinderates der Marktgemeinde Riedau vom 27. September 2012 erstellt von Ernst Sperl als Auszug aus dem Amtsvortrag und den Tonaufnahmen der Gemeinderatssitzung  

 

 

 

TOP. 12.) Aufhebung der Garten- und Grünanlagenverordnung für die Marktgemeinde Riedau.

 

Von der IKD wurde dem Marktgemeindeamt Riedau mitgeteilt, dass die vom Gemeinderat am 31.5.2012 beschlossene Garten- und Grünanlagenverordnung aufzuheben und neu zu beschließen ist. Grund dafür ist das Wort „Verordnung“ und die Strafbestimmung.

 

Anstelle „Verordnung“ ist „Benützungsordnung“ zu schreiben.

 

Strafbestimmungen nach § 6 sind privatrechtlich nach dem ABGB zu ahnden.

 

Bei einem Telefongespräch wies die Amtsleiterin darauf hin, dass diese „Verordnung“ die Gemeinde Riedau  von der Homepage der Landeshauptstadt Linz übernommen hat; es ist dem Amt der OÖ. Landesregierung bekannt, dass Linz eine „nicht genehmigte“ Verordnung hat, aber Linz oder z.B. auch Steyr haben diese „Verordnungen“ noch nie zur Verordnungsprüfung vorgelegt.

 

Deshalb soll im nächsten TOP.  die verbesserte Garten- und Grünanlagenbenützungsordnung nochmals beschlossen werden. Die Verordnung vom 31.5.2012 ist aufzuheben und die Aufhebung zwei Wochen kundzumachen.

 

Abstimmungsergebnis: einstimmig ohne Diskussion

 

 

 

 

TOP. 13.) Genehmigung einer Benützungsordnung für die Garten- und Grünanlagen der Marktgemeinde Riedau.

 

 

 

Benützungsordnung der Marktgemeinde Riedau

für den Garten- und Grünanlagenschutz

 

 

Benützungsordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Riedau  vom 27.9.2012 über

den Schutz der öffentlichen Garten- und Grünanlagen.

 

§ 1

Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung findet auf alle öffentlichen Garten- und Grünanlagen Anwendung; sie gilt nur insoweit, als ihr keine bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften entgegenstehen.

(2) Als öffentlich gelten Garten- und Grünanlagen, die dem Gemeingebrauch gewidmet sind oder deren Eigentümer den Gemeingebrauch gestatten.

(3) Zu den öffentlichen Garten- und Grünanlagen im Sinne der Abs. 1 und 2 zählen auch die für den Badebetrieb freigegebenen Liegeflächen im Riedauer Freibad.

(4) Unbeschadet des Abs. 1 zweiter Halbsatz finden die Bestimmungen der §§ 2 und 5 bis 7 auch auf die von öffentlichen Verkehrsflächen umgebenen bzw. eingeschlossenen, jedoch nicht diesem Verkehr dienenden Grüninseln, Rasen- und Blumenflächen sinngemäß Anwendung.

 

§ 2

Schutzbestimmungen

(1) Öffentliche Garten- und Grünanlagen (im Folgenden Anlagen genannt) dienen der Bevölkerung zur Erholung; sie können im Rahmen dieser Verordnung von jedermann benützt werden, soweit dies nicht ausdrücklich untersagt ist.

(2) Das zweckwidrige Benützen der Anlagen und ihrer Einrichtungen ist verboten. Zweckwidrig ist eine Benützung dann, wenn die Anlagen und ihre Einrichtungen in einer ihrer Bestimmung nicht entsprechenden Weise in Anspruch genommen werden. Jedermann hat sich so zu verhalten, dass die Besucher der Anlagen nicht belästigt werden.

(3) Die Spazierwege, die Kinder- und Jugendspielplätze sowie die Spiel- und Liegewiesen dürfen nur von Fußgängern betreten oder nur mit Kinderwagen, Krankenfahrstühlen und Kinderfahrzeugen (Rollern, Dreirädern, Kinderfahrrädern ohne Freilauf und dgl.), nicht aber mit anderen fahrbaren Spiel- und Sportgeräten befahren werden. Fahrräder dürfen nur mitgeführt werden, wenn im Bereich der Anlagen kein Abstellplatz vorhanden ist.

 

§ 3
Über den Gemeingebrauch hinausgehende Benützung

(1) Jede über den Gemeingebrauch hinausgehende Benützung der Anlagen, insbesondere die Aufstellung oder die Anbringung von Gegenständen zum Zwecke der Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit, ist unabhängig von anderen, nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften einzuholenden behördlichen Bewilligungen an eine ortspolizeiliche Genehmigung der Gemeinde gebunden, die nach Maßgabe der Vertretbarkeit der jeweiligen Einrichtung für den Gemeingebrauch der Anlagen erteilt werden kann. Ausgenommen hievon sind Benützungen, die gesetzlich geregelt sind.

(2) Die behördliche Bewilligung ist den im § 5 genannten Organen auf Verlangen

vorzuweisen.

 

§ 4

Kinder- und Jugendspielplätze, Spielwiesen und Liegewiesen

(1) Kinder- und Jugendspielplätze, Spielwiesen, sowie Liegewiesen werden vom Gemeindeamt mit Tafeln als solche gekennzeichnet.

(2) Die Spiel- und Liegewiesen sind schonend zu behandeln. Insbesondere darf die Grasnarbe nicht aufgegraben werden oder durch Pflöcke und dgl. verletzt werden. Vor dem Verlassen der Spiel- und Liegewiese ist für die Sauberkeit derselben zu sorgen. Vor allem ist darauf zu achten, dass keine Gegenstände, die Verletzungen verursachen können, wie Konservendosen, Flaschen, Scherben, Glassplitter, Nägel und dgl. liegengelassen werden.

 

§ 5

Aufsichtsorgane

Die Einhaltung dieser Verordnung wird von den Organen der Gemeinde, und von den Organen der Polizei im Rahmen ihrer Zuständigkeit überwacht. Den Weisungen dieser Organe ist Folge zu leisten.

 

§ 6

Strafbestimmungen

Übertretungen dieser Verordnung werden privatrechtlich nach dem ABGB geahndet.

 

§ 7

Wirksamkeitsbeginn

 

Diese Benützungsordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Marktgemeinde Riedau vom 31.5.2012 außer Kraft.

 

Die Bürgermeisterin:

 

 

Abstimmungsergebnis: einstimmig ohne Diskussion

 

 

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