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Lärmschutzverordnung Marktgemeinde Riedau |
Bericht über die öffentliche Sitzung des Gemeinderates der Marktgemeinde Riedau vom 12. März 2015 erstellt von Ernst Sperl als Auszug aus der Sitzungsvorbereitung (Amtsvortrag) und dem vorläufigen Gemeinderatssitzungsprotokoll
TOP. 9.) Änderung der Lärmschutzverordnung für das Gemeindegebiet Riedau.
Neue Ortschaften und Ortschaftsteile machen es erforderlich, dass die Lärmschutzverordnung neu beschlossen wird. Es wurde die Verordnung im Entwurf lt. Muster des Gemeindebundes erstellt:
Die Verordnung ist daher um diese Ortschaften zu erweitern:
aufgrund des § 4 des O.ö. Polizeistrafgesetzes, LGBl 36/1979
des Gemeinderates der Martgemeinde Riedau vom 12.3.2015 über Beschränkungen zum Schutz vor ungebührlicherweise störendem Lärm. Aufgrund des § 4 des O.ö. Polizeistrafgesetzes, LGBl 36/1979, wird verordnet:
§ 1
Zur Abwehr von das örtliche Gemeinschaftsleben ungebührlicherweise störendem Lärm ist die Verwendung oder der Betrieb folgender Lärmquelle(n) verboten:
a) Elektrorasenmäher oder Rasenmäher mit Verbrennungsmotoren (weitere Geräte siehe § 4 Abs 1 leg.cit.), soferne sie nicht im Rahmen eines Gewerbe- und Industriebetriebes Verwendung finden. Das Verbot gilt an Samstagen ab 16:00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen zur Gänze innerhalb des Marktbereiches sowie der Ortschaften Achleiten, Berg, Birkenallee, Ottenedt, Pomedt, Schwaben, Schwabenbach, Vormarkt und Wildhag gemäß beiliegenden Plänen.
b) Modellflugkörper mit Verbrennungsmotoren, soweit nicht ohnehin eine Bewilligung nach § 129 Abs 1 Luftfahrtgesetz, BGBl 253/1957 idF BGBl I 898/1993, erforderlich ist. Das Verbot gilt an Samstagen ab 16:00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen zur Gänze für dasselbe Gebiet wie gemäß § 1 a) festgehalten ist.
§ 2
Die im § 1 lit a) angeführten Verbote erstrecken sich nicht auf die ortsübliche land- und forstwirtschaftliche Produktion.
§ 3
Wer einem Verbot gemäß § 1 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist gem. § 10 (2) lit a) O.ö. Polizeistrafgesetz, LGBl 36/1979, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis 360 Euro zu bestrafen.
§ 4
Diese Verordnung wird gemäß § 94 Abs. 3 Oö. Gemeindeordnung 1990, LGBl 91/1990 idgF, durch zweiwöchigen Anschlag an der Gemeindeamtstafel kundgemacht und tritt am 01.05.2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung vom 19.5.1994 außer Kraft.
Die Bürgermeisterin:
Plan-Quelle: Amtstafel am 20.3.2015
genehmigt ohne Diskussion mit einer Stimmenthaltung (GR Humer)
21.03.2015 Erstversion
04.04.2015 Name Stimmenthaltung
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