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Freibadbuffet 2015 Marktgemeinde Riedau |
Bericht über die öffentliche Sitzung des Gemeinderates der Marktgemeinde Riedau vom 12. März 2015 erstellt von Ernst Sperl als Auszug aus der Sitzungsvorbereitung (Amtsvortrag) und den Tonaufnahmen der Gemeinderatssitzung
TOP. 11.) Grundsatzbeschluss für den künftigen Betrieb des Freibades (Standortverlegung, Baumaßnahme)
GV. Windhager stellt den Antrag, dass künftig das Buffet in das Freibadgelände verlegt wird und zwar dort, wo jetzt die Herren-Umkleidekabine ist. Heuer soll ein Provisorium mit Container gemacht werden und für nächstes Jahr die Kosten anschauen.
GR. Sperl:
Das heißt, dieser Grundsatzbeschluss umfasst nicht die Baumaßnahme für das Jahr 2016.
GV. Windhager
antwortet, jetzt betrifft es die Standortverlegung und das heurige Provisorium mit Kontainer.
GR. Humer
stellt eine Frage zu den Kosten des Containers,
GV. Windhager gibt die Kosten bekannt.
Kosten für Container lt. Angebot:
Containerangebot der Fa. Bilfinger, Wels, Containermiete pro Tag € 6,39
Für Küchenzeile pro Tag € 5,93
Für Klimagerät pro Tag € 3,72
Reinigung nach Rückstellung € 71,-
Transport Pauschale je Richtung € 250,-
Preise exkl. 20 % MWSt, exkl. 1 % gesetzlicher Mietvertragsgebühr
Die Bürgermeisterin lässt über den Antrag von GV. Windhager mittels Handzeichen abstimmen.
Beschluss:
24 JA-Stimmen,
1 Stimmenthaltung von GV. Ruhmanseder.
TOP. 12.) Genehmigung eines Pachtvertrages für das Freibadbuffet für die Saison 2015.
Der Vertragsentwurf
laut Sitzungsvorbereitung (Amtsvortrag)
http://riedau.info/gr20150312top12.pdf
Die Behandlung im Gemeinderat
Die Bürgermeisterin gibt den Sachverhalt laut Amtsvortrag bekannt.
Der Entwurf des Pachtvertrages wurde den Fraktionen zur Verfügung gestellt. Nach Aussendung der Unterlagen hatte sie ein Gespräch mit Herrn Günther Aichinger, dieser Zusatz (einzelne Punkte) wurde von ihm angesprochen und soll nun beraten werden. Vor einigen Jahren hat ein Herr Berger das Freibadbuffet gepachtet, dieser damalige Vertrag wurde als Muster verwendet.
Vorschläge des „Zusatzes“ sind farblich gekennzeichnet
II. Gegenleistung
Der Pächter zahlt keine Haftpflichtversicherung oder anteilige Grundsteuer, dies übernimmt zur Gänze die Gemeinde
Dies wird von den Gemeinderäten zustimmend zur Kenntnis genommen.
IV. Betriebspflicht
Das Buffet darf bei plötzlichen Regen oder Schlechtwetter geschlossen werden, auch wenn das Freibad offen bleibt.
GV. Windhager:
da sind wir prinzipiell dagegen, weil es gab bereits eine Diskussion darüber. Es hat schon damals geheißen, das Bad ist offen und der Buffetbetreiber ist nicht da. Sollte das Freibad offen sein, soll auch das Freibadbuffet geöffnet haben. Letztes Jahr gab es diese Diskussion und jetzt will man es sogar offiziell herausnehmen. Wenn es wirklich schlecht ist –o.k., aber prinzipiell soll es nicht ein Freibrief sein.
Die Bürgermeisterin
antwortet, Herr Aichinger glaubt eher, es betrifft den späten Nachmittag, wenn es wirklich um 19.00 Uhr regnet.
Es entsteht eine kurze allgemeine Diskussion.
GR. Eichinger
betont, das Freibad hat nun auch bis 20:00 Uhr geöffnet, wenn nur mehr 3 Badegäste im Bad sind. Für den Familienausschuss heißt Öffnungszeit 20:00 Uhr. Bei drei Badegästen kann der Bademeister jetzt um 19:00 Uhr nicht mehr sagen, er schließt das Bad. Ansonsten müsste man das auch prinzipiell diskutieren. Auch von ihrer Fraktion hat sie schon Stimmen gehört die sagen „wie kommt ihr auf so etwas“.
GR Schärfl
berichtet, er war lange Jahre Bademeister. Seit 1976 gibt es das Freibad und dem Bademeister wurde aufgetragen, wenn vier oder zwei Stunden niemand da ist und das Wetter nicht passt, da musste man zusperren. Das kostet viel und man kann nicht Personal drinnen lassen. Er findet es einen Irrsinn, dass man bis 20:00 Uhr geöffnet hat, wenn man sieht, das Wetter ist kein Badewetter. Nur weil fünf Kinder eine Saisonkarte haben oder weil Jugendlich das ausnützen, dass sie im Freibad sind, das ist ein Wahnsinn. Wir brauchen den Bademeister beim Bauhof, nicht dass er sinnlos die Zeit verplempert. Wenn das Wetter nicht passt muss er zusperren. Wenn ein Gewitter ist müssen die Leute aus dem Wasser und man muss zusperren. Aber dass grundsätzlich bis 20:00 Uhr geöffnet ist, das versteht er nicht. Nur wegen zwei Personen die das wollen.
GR. Desch
gibt Herrn GR Schärfl recht, dass es viel Geld kostet. Aber er würde die Öffnungszeiten Buffet an die Öffnungszeiten Bad binden. Weil ansonsten ist einmal offen und einmal nicht, dann haben wir gleich wieder eine schlechte Nachrede.
GV. Windhager
sagt, es wurde im Ausschuss darüber beraten, wir haben uns überlegt, warum die Öffnungszeiten eingehalten werden sollen, weil man zahlt auch dafür. Ich zahle für eine Leistung der Öffnungszeiten, die nicht im Ermessen von „Irgendwem“ liegt. Die sinnlose Tätigkeit des Bademeisters da unten stellt er in Frage, so wie GV. Schärfl es gesagt hat (Antwort GR Schärfl: wenn Schlechtwetter ist). Vergleichsweise wenn im Hochsommer ein Museum offen hat und keiner geht hin, das Museum kann nicht zusperren. Es gibt Sportler, die wollen am Abend um 19:00 Uhr schwimmen gehen, weil genau da sind wenige Leute im Bad. So wurde es im Familienausschuss diskutiert. Der Gemeinderat hat diese Öffnungszeiten beschlossen.
Die Bürgermeisterin
fasst zusammen, im neuen Pachtvertrag wird vermerkt: bei plötzlichem Schlechtwetter ist das Buffet genauso offen zu halten.
V. Besitzübergang
Da das Pachtobjekt im Besitz der Gemeinde Riedau ist, sind auch die baubehördlichen Auflagen zu erfüllen und ebenfalls dadurch entstandene Kosten.
Dieser Satz passt auch für die Bürgermeisterin.
VI. Haftungsbestimmungen
Die ersten zwei Zeilen bitte umschreiben auf:
Das Pachtobjekt wird im gegenwärtigen, bekannten und besichtigten Zustand übernommen.
Dieses „Umschreiben“ gefällt der Bürgermeisterin nicht. In den ersten zwei Zeilen steht derzeit: Die Marktgemeinde haftet für keine bestimmte Beschaffenheit oder Eigenschaft des Pachtobjektes. Es wird daher im gegenwärtigen, bekannten und besichtigten Zustand übernommen. Das möchte die Bürgermeisterin so belassen.
GV. Windhager sagt, wir müssen jetzt aufpassen, weil es geht Hr. Aichinger beim Pachtobjekt um Außenbeschädigungen, z.B. Beschädigung der Mauer.
GR. Kopfberger
stellt die Frage: was versteht man unter Pachtobjekt?
AL Gehmaier:
beim damaligen Vertrag mit Hr. Berger umfasste das „Pachtobjekt“ das Buffet im Hallenbadgebäude drinnen. Es entsteht eine Diskussion, ob das Pachtobjekt den Container nur innen oder innen und außen betrifft.
GV. Windhager
glaubt, dass sie nicht für die Außenmauern haften können, weil wir haben eine Haftpflichtversicherung; für drinnen erwartet er sich schon, dass ganz normal gearbeitet wird. Es soll schon vernünftig wirtschaftlich gearbeitet werden. Für das Objekt außen haben wir eine Haftpflichtversicherung. Für ihn ist dieser Punkt schon zu genehmigen.
Vizebgm. Mitter
würde es trotzdem belassen; man kann dem Pächter sagen, für außen haben wir eine Haftpflichtversicherung, für innen ist er zuständig.
GR. Payrleitner
sagt, der Herd könnte innen abbrennen, da ist er zuständig und braucht dann eine Versicherung. Für mutwillige Beschädigungen, die er verursacht hat und die man ihm nachweisen kann, ist auch er zuständig.
Nachdem dies nochmals allgemein diskutiert wird, bringt die Vorsitzende folgenden Punkt des Vertragsentwurfes zur Kenntnis:
Die Marktgemeinde haftet für keine bestimmte Beschaffenheit oder Eigenschaft des Pachtobjektes. Es wird daher im gegenwärtigen, bekannten und besichtigten Zustand übernommen. Die Marktgemeinde hat das Pachtobjekt im üblichen Ausmaß gesäubert zu übergeben. Bei Beendigung der Bestandszeit ist es unter Berücksichtigung der normalen Abnutzung nach Behebung alle aufgetretenen Beschädigungen zurückzugeben. Wesentliche Außen- sowie im Inneren auftretende Schäden oder sonstige Gebrechen sind der Marktgemeinde unverzüglich zur Kenntnis zu bringen, damit diese die notwendigen Reparaturen veranlassen kann. Die übrigen im Inneren und Äußeren des Pachtobjektes anfallenden sonstigen Reparaturen sind vom Pächter sofort auf seine Kosten zu veranlassen.
Es wird festgestellt, dass die „Äußeren“ Reparaturen hergenommen werden sollen. Dazu berichtet die Bürgermeisterin, Herr Aichinger hat als Beispiel einen Sprayer genannt, dafür kann er nichts. Der obere Satz soll bleiben.
VII Kosten
In welcher Höhe fallen hier Gebühren bzw. Kosten an? Bitte diese bei Besprechung mitzuteilen
Die laufenden Kosten muss der Pächter tragen (Wasserzähler, Stromzähler).
XI Zusatz
Falls der Vertrag zwischen Pächter und Gemeinde zustande kommt, möchte der Pächter ein Vorrecht für den Pachtvertrag 2016.
GV Windhager
glaubt, ein Vorrecht werden wir nicht einräumen. Egal was ist, er hat das Vorrecht? Wenn er aber heuer ordentlich wirtschaftet und es gut macht, kann man sicherlich sagen, dann wird man ihm das eher zugestehen. Das soll das Ziel sein. Ansonsten bindet man sich an jemanden und man weiß gar nicht wie er arbeitet.
GV. Schabetsberger
sagt, wir haben bisher aber immer so gehandelt, wir hatten nie den Punkt drinnen: für ein Jahr und dann sehen wir weiter.
GV. Windhager
betont, dass wir heuer ein Provisorium haben.
GV. Schabetsberger;
das ist egal. Für ihn ist auch der Container keine andere Situation. Ich suche mir jetzt einen Pächter für das Freibadbuffet, nicht nur für den Container. Dann haben wir was Gescheites und dann sagen wir, du darfst nicht mehr pachten. Für ihn ist jetzt der Container ein normales Objekt.
GV. Windhager:
das Ziel soll sein, dass der Pächter weitermacht, was auch von GV. Schabetsberger bestätigt wird. Aber GV. Windhager sieht den erwähnten Satz als Knebelung.
Es entsteht eine Diskussion betreffend Beschränkung der Pachtdauer auf ein Jahr.
GV. Schabetsberger
erwähnt bei dieser Diskussion, dass Herr Freudenschuss einen Vertrag für sieben Jahre erhalten hat.
Vizebgm. Mitter
stellt die Frage, ob der jetzige Pachtzins auch für das nächste Jahr gelten soll.
GV. Schabetsberger:
der Pachtzins wird nächstes Jahr neu verhandelt. Ob er es bekommt oder nicht, brauch ich nicht mehr verhandeln. Wenn es nicht funktioniert, nimmt er es nächstes Jahr nicht mehr. Wenn es funktioniert, muss ein neuer Pachtvertrag her. Also darf er die Option, dass er ein Vorrecht darauf hat, schon drinnen haben. Denn ansonsten würde der Pächter verschiedene Investitionen nicht tätigen, wenn er nicht einen Ausblick auf das nächste Jahr hätte.
GV. Arthofer
betont, wir haben bisher kein Vertrag eine Beschränkung auf ein Jahr gehabt, sei es ein Mietvertrag oder ein anderer Vertrag. Das Vorrecht kann ich ihm geben.
GR. Payrleitner
möchte klarstellen: wenn nächstes Jahr drei Bewerber da sind, dann hat er das Vorrecht für die Zusage, wenn wir zufrieden sind.
GV Windhager
ist folgendes wichtig: egal wie er gearbeitet hat, er hat das Vorrecht, darum geht es ihm.
GV. Schabetsberger:
es heißt nicht, dass er es auch bekommt, er hat nur das Vorrecht drauf.
GV Windhager:
was ist, wenn wir nicht zufrieden waren und er hat das Vorrecht?
GR. Kopfberger:
normalerweise gibt es in den Pachtverträgen Kündigungsregelungen. Kann man es über diesen Punkt abklären?
GV. Arthofer
sagt nochmals, wir können schreiben: bei Zufriedenheit hat er das Vorrecht für einen Pachtvertrag im nächsten Jahr.
GV. Windhager
ist mit diesem Zusatz einverstanden.
Die Bürgermeisterin bringt die Punkte III betreffend Kündigung zur Kenntnis.
GR. Sperl
stellt die Frage: was bedeutet Vorrecht? Ist es wie beim Vorkaufsrecht? Das heißt, kann die Gemeinde sagen: nächstes Jahr verlangen wir € 2.000,- Pacht, ich pachte es um € 2.000,- und niemand anderer. Wenn die Pachthöhe von uns für nächstes Jahr nicht festgelegt ist, dann kann uns das jetzt egal sein. Weil wenn wir sagen, wir wollen € 5.000,-,dann sagt er, da pachtet er nicht.
Bei der Diskussion gibt es das Ergebnis: der jetzige Pächter entscheidet sich für € 5.000,- mit nein und die Gemeindekann es an einen anderen um diesen Preis verpachten. Also grundsätzlich wie bei einem Vorkaufsrecht.
GR. Sperl:
dann würde er es eher nicht machen. Der Pächter hat nichts davon, weil wir sowieso den Preis verändern können und wir binden uns, wenn es im Raum steht: sind wir zufrieden oder nicht?
GR. Eichinger:
wenn er aber jetzt keine Zusage hat und investiert etwas, wir bieten ihm gar nichts? Sie verweist auf die vielen Häuser in Pomedt, bei denen auch ein Vorkaufsrecht eingetragen war.
Nach Meinung von GR. Desch
müssten wir ihm das Recht einräumen. Das Freibadbuffet hat in den letzten Jahren so einen schlechten Ruf bekommen, er bemüht sich jetzt ein Jahr und ein Jahr später würde es heißen: nein?
GR. Schärfl:
wenn es für den Pächter passt, dann nimmt er es im nächsten Jahr wieder. Was ihm am meisten „weh tut“ ist, dass er bei Schlechtwetter am Abend offen haben muss. Das kann man nicht machen.
GV. Windhager:
es wurde immer geschimpft, das Buffet hat nicht offen.
Dazu sagt GR. Schärfl,
es wurde geschimpft weil selbst bei 100 Badegästen nicht aufgesperrt wurde. Das hat bei Hr. Freudenschuss nicht funktioniert. Dieser junge Mensch hat eine Zukunftsorientierung und er bemüht sich. Deshalb gehört dieser Passus hinein, dass er es wieder nehmen kann.
GV. Arthofer
macht den Vorschlag, folgenden Satz hineinzuschreiben: bei zufriedenstellender Führung des Freibadbuffets hat der Pächter im Folgejahr ein Vorrecht für den Pachtvertrag.
GR. Humer
findet auch nicht gut, dass bei wenigen Badegästen das Buffet am Abend geöffnet sein muss. Wenn er motiviert ist, sperrt er sowieso auf.
GR. Payrleitner
sagt, er hat mit Martin ein paar mal gesprochen. Es ging darum: der Badmeister hat ab 10:00 Uhr geöffnet, Badegäste waren da und Freudenschuss hat das Buffet nicht geöffnet, nur um das ist es damals gegangen.
Wenn es um 18.00 Uhr regnet und das Buffet zusperrt, so glaubt GR. Payrleitner, keiner von uns sagt, warum wurde das Buffet zugesperrt? Keiner der Gemeinderäte wird sich beschweren, wenn am Abend für 5 Badegäste nicht geöffnet ist. Aber wenn am Vormittag die Gäste kommen (Wetter war nicht so schön, hat sich aber gegen Mittag verbessert) und er sperrt um 12:00 Uhr immer noch nicht auf, das war der Kritikpunkt. Es geht nicht darum, dass um 18:00 Uhr bei Schlechtwetter das Buffet zusperrt, da beschwert sich niemand.
GR. Eichinger
betont auch, es handelt sich um Zeiten am Abend, aufsperren muss er am Vormittag sowieso.
GR. Schärfl
möchte, dass es im Ermessen des Buffetbetreibers liegt, wenn er am Abend bei Schlechtwetter das Buffet vorzeitig schließt.
GR. Payrleitner:
sollte der Pächter aber einmal so wie Freudenschuss handeln und am Vormittag nicht aufsperren, dann soll er eine Abmahnung bekommen, dass soll man sich freihalten.
Allgemeine heftige Diskussion
Die Amtsleiterin
gibt als Erklärung ab: es geht grundsätzlich um die Zeiten, in denen früher der Bademeister das Bad zugesperrt und den Dienst beendet hat und jetzt noch bleiben muss. Nur um diese Zeiten geht es.
Dazu sagt dann die Bürgermeisterin:
wenn um 19:00 Uhr noch ein Schwimmer kommt, der geht nur Schwimmen und dieser kauft vermutlich kein Bier.
GV. Windhager:
Punkt IV Betriebspflicht kann aufgenommen werden, auch der Satz mit „Vorrecht mit Zufriedenheit“.
GR. Schärfl
stellt nun die Frage: muss er offenhalten?
GV. Windhager:
Die Öffnungszeiten muss er grundsätzlich einhalten, aber der Passus kommt dazu.
GV. Windhager
stellt nach 35 Minuten Diskussion den Antrag, dass das Freibadbuffet an Herrn Aichinger Günther mit dem so wie jetzt besprochenen Pachtvertrag verpachtet wird.
Abstimmungsergebnis:
23 Ja,
2 Stimmenthaltungen von GV. Ruhmanseder und GR. Hargassner
26.03.2015 Erstversion
04.04.2015 Diskussion, Namen Stimmenthaltungen
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