Übertragungsverordnung

Bescheidbeschwerde

 

 

 

Bericht über die öffentliche Sitzung des Gemeinderates der Marktgemeinde Riedau vom 21. Mai 2015 erstellt von Ernst Sperl als Auszug aus dem Amtsvortrag (Sitzungsvorbereitung) und dem vorläufigen Sitzungsprotokoll

 

TOP. 8.) Genehmigung einer Verordnung betreffend Übertragung verfahrensrechtlicher Entscheidungen bei Erhebung einer Bescheidbeschwerde gem. Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG .

 

Die Sitzungsvorbereitung

 

Der Amtsvortrag:

http://riedau.info/gr20150521top08.pdf

 

 

Die Behandlung im Gemeinderat

 

Sachverhaltsdarstellung durch die Bürgermeisterin:

 

Auf der Grundlage der Europäischen Menschenrechtskonvention und der Grundrechtscharta der Europäischen Union war es erforderlich, hoheitliche Entscheidungen, wozu insbesondere jene des Verwaltungsrechts zu zählen sind, im Rechtsmittelweg durch Gerichte überprüfen zu lassen. Die Einführung der Unabhängigen Verwaltungssenate entsprach diesbezüglich zwar der Forderung nach Weisungsunabhängigkeit der Rechtsmittelinstanzen, nach Ansicht einiger Mitgliedstaaten waren dadurch aber keine „echten" Tribunale geschaffen worden. Dies führte in der Praxis zu diversen Schwierigkeiten und internationalen Vollzugsproblemen. Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle 2012 wurden die bestehenden weisungsfreien Rechtsschutzbehörden durch Verwaltungsgerichte abgelöst.

 

Rechtstechnisch bedient sich der Verfahrensgesetzgeber einer spezialnormativen Neukodifikation des Verfahrens auf der Grundlage der von der Behörde anzuwendenden Verwaltungsverfahrensbestimmungen.

 

Die Rolle der belangten Behörde:

Vorverfahren: Eine Beschwerde ist bei der Behörde einzubringen. Im Beschwerdeverfahren hat diese (neben einigen formalen Prüfungspflichten) im Rahmen des Vorverfahrens nochmals Gelegenheit, im Rahmen des Beschwerdevorbringens allfällige „Fehler" zu korrigieren (Beschwerdevorentscheidung). Im Verfahren zur Kontrolle von Maßnahmen ist ein Vorverfahren nicht vorgesehen. Im Säumnisverfahren hat die belangte Behörde Gelegenheit, den ausständigen Bescheid innerhalb von 3 Monaten nachzuholen.

 

Die belangte Behörde hat, wie der Beschwerdeführer, Parteistellung im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht. Die Behördenfunktion endet also mit der Vorlage des Aktes an das Verwaltungsgericht.

 

Eine Beschwerde ist innerhalb von 4 Wochen ab Zustellung des Bescheides einzubringen und ist bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid erlassen hat, da diese im Rahmen des Vorverfahrens nach der Möglichkeit der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung Gebraucht macht.

Bei Einlagen einer Beschwerde kann die Behörde ihre Entscheidung innerhalb von 2 Monaten als verspätet oder unzulässig zurückweisen oder die Beschwerde im Rahmen des Beschwerdevorbringens (Gründe und Begehren) abändern.

 

Erfolgt nun eine Übertragung gem. § 43 Abs. 4 OÖ. GemO an die Bürgermeisterin, so kann das Verfahren schneller bearbeiten werden, da ansonsten kurzfristig Gemeinderatssitzungen einzuberufen sind und mit folgenden „Beschlüssen":

GR. Sperl:

Ist dies eine Verpflichtung, auch wenn sie die Übertragung genehmigen?

 

Amtsleiterin: nein

 

Die Bürgermeisterin

stellt den Antrag auf Genehmigung und lässt mittels Handzeichen abstimmen.

 

 

Beschluss:

 

5 JA-Stimmen von GR. Sperl, GR. Mayrhuber, GR. Kopfberger, GR. Ebner und GR. Donnerbauer.

 

17 NEIN-Stimmen von Bgm. Scheuringer, Vizebgm. Mitter, GR. Trilsam, GR. Payrleitner, GR. Kraft, GR. Schneglberger, GR. Desch, GR. Humer, GR. Schärfl, GR. Arthofer sen., GV. Ortner, GV. Schabetsberger, GR. Eichinger, GR. Schroll, GR. Unterortner, GV. Arthofer jun., GR. Krupa

 

3 Stimmenthaltungen von GV Ruhmanseder, GR. Tallier und GR. Berghammer

 

Der Antrag ist somit nicht angenommen.

 

Änderungshistorie:

24.05.2015 Erstversion

19.06.2015 Text aus vorläufigem Protokoll übernommen

 

 

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