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Einspruch Anschlussgebühren |
Bericht über die öffentliche Sitzung des Gemeinderates der Marktgemeinde Riedau vom 3. März 2016 erstellt von Ernst Sperl als Auszug aus der Sitzungsvorbereitung (Amtsvortrag) und den Tonaufnahmen der Gemeinderatssitzung.
Die Sitzungsvorbereitung (Amtsvortrag):
Von den Ehegatten M********* Tanja und Franz war ursprünglich geplant auf den Parz.Nr. 632/4, 632/1, 632/7 und 632/8, alle KG Vormarkt Riedau, Einfamilienwohnhäuser zu errichten und diese zu verkaufen oder zu vermieten. Deshalb erfolgte auch eine entsprechende Umwidmung der Parzellen in Wohngebiet durch den Gemeinderat. Zusätzlich wurde das bestehende Kanal- und Wasserleitungsnetz in diesem Bereich erweitert.
Nach Rechtskraft der Umwidmung wurde das gegenständliche Bauansuchen zurückgezogen und schlussendlich nur die Mauer entlang der Grundgrenze, das Badhaus (Pavillon) und eine Gartenhütte errichtet. Der Bau der Wohngebäude ist in absehbarer Zeit nicht mehr
beabsichtigt (damalige Aussage M**********). Das Badehaus wurde an das öffentliche Wasserleitungs- bzw. Abwassernetz angeschlossen.
Deshalb wurden entsprechende Anschlussgebühren vorgeschrieben.
Bescheid der Marktgemeinde:
Vorschreibung einer Kanalmindestanschlussgebühr, 15.09.2015, Zl. 851-03-2015-K
Vorschreibung einer Wasserleitungsmindestanschlussgebühr, 15.09.2015, Zl. 850-03-2015-K
Gegen diese Bescheide wurden mit Eingabe vom 19.10.2015 berufen.
Auf Grund eines „Formfehlers“ (falsche Parz.Nr. im Bescheid angeführt) in den Bescheiden wird folgende Vorgehensweise vorgeschlagen:
Dem Einspruch gegen die genannten Bescheide wird entsprochen und die Entscheidung an die Erstinstanz zurückverwiesen.
In gegenständlicher Angelegenheit liegt auch eine Rechtsauskunft des Amtes der Oö.Landesregierung, vom 23.02.106, IKD(Gem)-541307/19-2017-Mö.
Aus dieser geht hervor, dass von Seiten der Gemeinde für die Parz.Nr. 632/4 und 632/7 Anschlussgebühren vorzuschreiben sind. Die Parz.Nr. 632/1 und 632/8, beide KG Vormarkt Riedau, gelten nach wie vor als unbebaut und nicht angeschlossen und sind für diese Erhaltungsbeiträge lt. den damaligen Bescheiden vorzuschreiben. Durch den Bau des Badehauses und einer Verlängerung der Anschlussleitungen für Kanal und Wasser auf eigenen Grund von Frau M********** zu diesem kann nicht von einer Bebauung aller vier Parzellen ausgegangen werden.
Dieser Rechtsaufassung der Gemeinde schließt sich auch die IKD vollinhaltlich an.
Der Gemeinderat hat folgenden Bescheid zu erlassen:
Die Behandlung im Gemeinderat:
Beschluss:
24 Ja,
1 Stimmenthaltung - Mayrhuber (ÖVP)
06.03.2016 Erstversion
12.02.2019 anonymisiert
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