Pachtvertrag Freibadbuffet

 

 

Bericht über die öffentliche Sitzung des Gemeinderates der Marktgemeinde Riedau vom 3. März 2016 erstellt von Ernst Sperl als Auszug aus der Sitzungsvorbereitung (Amtsvortrag) und den Tonaufnahmen der Gemeinderatssitzung. 

 

TOP. 10.) Genehmigung eines Pachtvertrages für das Freibadbuffet.

 

Die Sitzungsvorbereitung (Amtsvortrag):

 

Der Entwurf des Pachtvertrages:

 

Pachtvertrag

abgeschlossen zwischen der Marktgemeinde Riedau – im Folgenden kurz Marktgemeinde genannt – als Verpächterin einerseits und ………………….., geboren am ………………, wohnhaft in ……………. - im Folgenden kurz Pächter genannt – andererseits, wie folgt:

 

I. Gegenstand

Die Marktgemeinde verpachtet an den Pächter und letzterer pachtet von der Marktgemeinde folgendes „Pachtobjekt“ zur Ausübung des Gastgewerbes (§ 148 – GewO 1973) im eigenen Namen und auf eigene Rechnung: das sogenannte Freibadbuffet in Riedau, Badegelände, bestehend aus dem neuen Badebuffet inkl. Lagerraum und weiters die zur Verfügung stehenden Grünfläche für Sitzgelegenheiten in Ausmaß von 90 m2. Verbunden mit dem Pachtrecht ist die Mitbenützung sämtlicher in der Inventarliste lt. Beilage 1 aufgezählten Einrichtungs- und Ausstattungsgegenstände.

Der Pächter hat den gemäß GeWO geforderten Befähigungsnachweis (Konzession) der Marktgemeinde bei Vertragsunterfertigung vorzulegen.

 

II. Gegenleistung

Für das unter Punkt I. näher bezeichnete Pachtobjekt hat der Pächter folgenden Pachtzins zu bezahlen:

Für die Freibadsaison 2016 € ______________ zuzüglich USt. € ____________,-- sind jeweils zum 5. eines Monats ab Mai fällig. Eine Verrechnung des Pachtzinses mit allfälligen Gegenforderungen des Pächters ist untersagt.

Neben dem Pachtzins hat der Pächter alle anfallenden und auf sie entfallenden Abgaben und Gebühren, wie überhaupt alle Betriebskosten sofort nach Vorliegen der Rechnung zu bezahlen (elektrische Energie, Abfallabfuhr, Wasser- und Kanalgebühren).

Für das tägliche Einsammeln des Abfalls auf dem Freibadgelände (auch im Bereich des Buffets) hat der Pächter zu sorgen. Sollte der Pächter diese Tätigkeit nicht selbst durchführen bzw. durchführen lassen, hat er dafür einen Betrag von € 1.300,-- zuzüglich einer allenfalls

anfallenden Mehrwertsteuer bis spätestens Ende August des laufenden Jahres an die Marktgemeinde zu entrichten.

 

III. Rechtskraft/Beginn – Dauer – Ende

Dieser Vertrag ist wirksam mit allseitiger Fertigung und wird für die Dauer der Badesaison 2016 abgeschlossen.

 

Der Vertrag kann jedoch vorzeitig aufgelöst werden:

Von der Marktgemeinde fristlos, wenn der Pächter

a) einen erheblich nachteiligen oder einen anderen als widmungsgemäßen Gebrauch von dem Pachtobjekt macht, insbesondere den gesetzlich den gesetzlichen Vorschriften zuwiderhandeln sollte oder der Pächter wiederholt Anlass zum behördlichen Einschreiten gibt,

b) mit der Bezahlung des Zinses länger als zehn Tage in Verzug ist,

c) ohne ausdrückliche Zustimmung der Marktgemeinde eine Unterpacht- oder sonstiges Benützungsrecht, das nicht der Zweckwidmung entspricht, einräumen sollte, da eine solche Einräumung von Rechten an Dritte nicht gestattet ist,

d) insolvent werden sollte und zwar mit dem Zeitpunkt der Eröffnung des entsprechenden Verfahrens-, oder – über ihr Vermögen einmal erfolglos Exekution geführt wurde. Ausgenommen bleibt ein Ausgleichsverfahren, wenn der Pachtzins weiter ordnungsgemäß bezahlt wird.

e) der ausdrücklich bedungene Betriebspflicht zuwiderhandeln sollte.

 

IV. Betriebspflicht

Der Pächter hat den Betrieb während der gesamten Pachtdauer und zwar während der Betriebs- bzw. Öffnungszeiten des Freibades, jedenfalls bei Badewetter, aufrechtzuerhalten.

Das Buffet darf bei plötzlichen Regen oder Schlechtwetter geschlossen werden, auch wenn das Freibad offen bleibt.

Eine Verlängerung der Öffnungszeit des Buffets ist mit Absprache der Marktgemeinde möglich.

Veranstaltungen im Freibadbereich sind nur in Absprache mit der Marktgemeinde möglich.

 

V. Besitzübergang – Erhaltungsfrist

Die Übergabe und Übernahme des Pachtobjektes in den tatsächlichen Besitz und Genuss der Pächterseite erfolgt mit der beseitigen Unterfertigung des Pachtvertrages und nach Durchführung der Übergabe an Ort und Stelle (vermutlich Anfang Mai 2015 möglich)

Es gehen damit Gefahr und Zufall, Last und Vorteil, wie überhaupt alle Nutzungen und Rechte von der Marktgemeinde auf den Pächter über. Der Pächter erhält die erforderlichen Schlüssel. Diese sowie allfällig zusätzlich angeschaffte sind bei Beendigung des Pachtverhältnisses zurückzugeben.

Der Pächter hat das Pachtobjekt im sauberen und ordentlichen Zustand herzuhalten und nach Ablauf der Pachtzeit im gesäuberten Zustand und von all ihren beweglichen eigenen Sachen geräumt und im sofort weiter benützbaren Zustand zurückzugeben.

Die Marktgemeinde ist berechtigt, das Pachtobjekt fallweise – jedoch nicht zur Unzeit – gegen vorherige Anmeldung zu besichtigen.

Bauliche Veränderungen dürfen nur nach schriftlicher Zustimmung der Marktgemeinde vorgenommen werden. Dies gilt auch für Einbauten oder Anbringungen, wodurch sichtbare Teile beschädigt werden.

Bei Anbringung eines Geschäftsschildes bzw. einer Werbetafel ist das Einvernehmen herzustellen. Da das Pachtobjekt im Besitz der Gemeinde Riedau ist, sind auch die baubehördlichen Auflagen zu erfüllen und ebenfalls dadurch entstandene Kosten.

Vom Pächter vorgenommene Investitionen sind von der Marktgemeinde nicht abzulösen, sofern darüber keine schriftliche Vereinbarung vorliegt.

 

VI. Haftungsbestimmungen

Die Marktgemeinde haftet für keine bestimmte Beschaffenheit oder Eigenschaft des Pachtobjektes. Es wird daher im gegenwärtigen, bekannten und besichtigten Zustand übernommen.

Die Marktgemeinde hat das Pachtobjekt im üblichen Ausmaß gesäubert zu übergeben. Bei Beendigung der Bestandszeit ist es unter Berücksichtigung der normalen Abnutzung nach Behebung alle aufgetretenen Beschädigungen zurückzugeben.

Wesentliche Außen- sowie im Inneren auftretende Schäden oder sonstige Gebrechen sind der Marktgemeinde unverzüglich zur Kenntnis zu bringen, damit diese die notwendigen Reparaturen veranlassen kann. Die übrigen im Inneren und Äußeren des Pachtobjektes

anfallenden sonstigen Reparaturen sind vom Pächter sofort auf seine Kosten zu veranlassen.

 

VII. Kosten

Alle mit der Errichtung und mit einer Vergebührung dieser Urkunde verbundenen Kosten und Abgaben trägt der Pächter.

 

VIII. Vertragsausfertigung / Ersatzbestimmungen

Diese Vertragsurkunde wird in einer Urschrift errichtet. Sie erhält die Marktgemeinde. Der Pächter erhält eine Kopie.

Alle Nebenabreden, Zusätze und Abänderungen dieses Vertrages wie auch die Vereinbarung des Abgehens von der Schriftform ist nur schriftlich gültig.

Soweit in diesem Vertrag nicht ausdrücklich aufgezählte Zugeständnisse der Marktgemeinde an den Pächter vorliegen, stellen diese Prekarien dar, soweit der Pächter nicht von der Marktgemeinde nachträglich eine schriftliche Zusage erhält.

 

IX. Gerichtsstand

Bei Rechtsstreitigkeiten aus diesem Vertrag ist das für das Pachtobjekt örtlich berufene Bezirksgericht zuständig. Auf einen anderen Gerichtsstand wird verzichtet.

 

X. Kaution

Eine Kaution wird nicht vereinbart. (Sollte überlegt werden auf Grund des neuen Buffets und der zur Verfügung gestellten Geräte)!!!!

 

XI. Zusatz

Bei zufriedenstellender Führung des Freibadbuffets hat der Pächter im Folgejahr ein Vorrecht für den Pachtvertrag.

Gegenständlicher Pachtvertrag wurde in der Sitzung des Gemeinderates am ……… gemäß § 43 der OÖ. GemO 1990 i.d.g.F. genehmigt.

 

Riedau, am Riedau, am

 

Für die Marktgemeinde Riedau

Für den Pächter:

 

 

 

Die Behandlung im Gemeinderat:

 

Der Bürgermeister berichtet von der erfolgreichen Vereinbarung mit dem künftigen Pächter Fischbauer.

 

GV. Brigitte Heinzl ist nicht dafür, dass der Buffetbetreiber für die Reinigung der Liegewiese verantwortlich ist. Auch GR. Karin Eichinger und GR. Michael Schärfl sind dieser Meinung. GR. Eichinger wäre für eine Pacht in Höhe von 1.800 Euro, jedoch soll der Passus für die Säuberung der Liegewiese entfallen. Die Säuberung der Liegewiese ist Sache des Bademeisters.

 

Der Bademeister kann bereits während des laufenden Betriebes die Gäste zur Säuberung der Liegewiese anhalten, erklärt GR. Gerhard Payrleitner. Dies hat immer so funktioniert. Der neue Bademeister ist darauf hinzuweisen.

 

GR. Ing. Thomas Klugsberger wäre für eine Pacht von 1.200 Euro. Vielleicht gestaltet der Pächter dadurch seine Preise familienfreundlich.

 

Mit Herrn Fischbauer wurde im Vorfeld gesprochen und er hat diese Preise akzeptiert. Auch die Reinigung der Liegewiese, erklärt der Bürgermeister. Welche Brauerei er nimmt, ist ihm freigestellt.

 

Vizebgm. Heinrich Ruhmanseder will bei der Pacht nicht unter 1.800 Euro gehen.

 

GV. Franz Arthofer hätte mit 1.500 Euro gerechnet. 2015 betrug der Pachtzins 1.000 Euro. Jetzt ist natürlich das Buffet ein anderes und es werden entsprechende Geräte von Seiten der Gemeinde zur Verfügung gestellt.

 

Nach Abschluss der Diskussion stellt Vizebgm. Heinrich Ruhmanseder folgenden Antrag:

Verpachtung des Buffets an Herren Fischbauer Andreas zum Preis von 1.800,00 Euro zzl. USt.

Kaution 1.500 Euro.

Betreffend Reinigung ist der Pächter nur für seinen unmittelbaren Bereich zuständig. Der Passus der Reinigung für die Liegewiese entfällt.

 

Beschluss:

 

22 Ja

3 Nein - Tallier, Mitter und Reszyzynski (ÖVP)

 

Änderungshistorie:

06.03.2016 Erstversion

11.03.2016 Diskussion aus Protokollentwurf und Abstimmungsdetails

 

 

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