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Geheimhaltung |
Bericht über die öffentliche Sitzung des Gemeinderates der Marktgemeinde Riedau vom 19. Mai 2016 erstellt von Ernst Sperl als Auszug aus der Sitzungsvorbereitung und den Tonaufnahmen der Gemeinderatssitzung
Die Behandlung im Gemeinderat
Auf die Verlesung des Erlasses wird von allen verzichtet.
Bgm. Schabetsberger zitiert § 53 (3) der Oö. Gemeindeordnung, der nach seiner Meinung nach wie vor gilt: "Beratungen in nicht öffentlichen Sitzungen sind vertraulich; sie dürfen ausschließlich für amtliche Zwecke aufgezeichnet werden."
Zwischenruf von Ernst Sperl (von der Zuhörerbank): das stimmt nicht
Bgm. Schabetsberger bekräftigt seine Rechtsansicht, die er vom Land Oö. hat.
§ 53 der Oö. Gemeindeordnung
Änderungshistorie:
25.05.2016 Erstversion
zur Tagesordnung der Gemeinderatssitzung 19.5.2016
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