Krabbelstube

Tarifanpassung

 

 

Bericht über die öffentliche Sitzung des Gemeinderates der Marktgemeinde Riedau vom 7. Juli 2016 erstellt von Ernst Sperl als Auszug aus der Sitzungsvorbereitung und den Tonaufnahmen der Gemeinderatssitzung.

 

TOP. 6.) Änderung der Tarifordnung für die Krabbelstube ab 2016/17.

 

Die Sitzungsvorbereitung

 

Mit Schreiben vom 2.6.2016 ersucht das Hilfswerk, die Tarifordnung für 2016/17 zu aktualisieren (Indexanpassung). Bei den Verpflegungsbeiträgen wird ein kostendeckender Beitrag eingehoben.

 

Kostenbeitrag Verpflegung: es werden € 2,60 pro Essensportion und € 4,50 (bei Platzsheering) bzw. 7,00 Euro (5-Tage) pro Monat für die Jause verrechnet (bleibt derzeit gleich).

 

Ab Herbst 7 Kinder gemeldet, aktuell sind 9 Kinder in der Krabbelstube

 

Beschlussvorschlag:

 

Tarifordnung

Krabbelstube Riedau

Präambel

Der Besuch einer Kinderbetreuungseinrichtung ist für Kinder
- vor dem vollendeten 30. Lebensmonat,
- ab dem Schuleintritt,
- die über keinen Hauptwohnsitz in Oberösterreich verfügen,
kostenpflichtig.

§ 1

Bewertung des Einkommens

(1) Der von den Eltern für Leistungen der Kinderbetreuungseinrichtung zu erbringende Kostenbeitrag bemisst sich nach der Höhe des Familieneinkommens pro Monat. Das Familieneinkommen setzt sich aus allen Einkünften der im selben Haushalt mit dem betreffenden Kind lebenden Eltern im Sinn des § 2 Abs. 1 Z. 9 Oö. Kinderbetreuungsgesetz und deren Ehegattinnen und Ehegatten, Lebensgefährtinnen und Lebensgefährten oder eingetragenen Partnerinnen und Partnern und allfälligen Einkünften des Kindes (z.B. Waisenrente) zusammen.

(2) Für die Berechnungen des Bruttoeinkommens gemäß § 2 Abs. 3 Oö. Elternbeitragsverordnung 2011 sind die Einkünfte eines Jahres (z. B. bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit durch einen Jahreslohnzettel), falls kein Jahreslohnzettel vorhanden ist, sind die Einkünfte der letzten drei Monate nachzuweisen.

(3) Die gemäß § 2 der zitierten Verordnung ermittelte Berechnungsgrundlage bildet die Grundlage für die Berechnung des Elternbeitrages für das jeweilige Arbeitsjahr. Veränderungen der Einkommenssituation während des Arbeitsjahres sind dem Rechtsträger bekannt zu geben und finden jeweils im darauf folgenden Monat Berücksichtigung.

(4) Weisen die Eltern ihr Familieneinkommen nicht bis zum 25.September bzw. bei Aufnahme des Kindes während des laufenden Arbeitsjahres innerhalb von drei Wochen nach erfolgter Aufnahme nach, ist der Höchstbeitrag zu leisten.

§ 2

Elternbeitrag

(1) Eltern oder Erziehungsberechtigte haben einen monatlichen Kostenbeitrag (Elternbeitrag) für ihr Kind

- vor dem vollendeten 30. Lebensmonat bzw.

- ab dem Schuleintritt bzw.,

- das über keine Hauptwohnsitz in Oberösterreich verfügt,

zu leisten.

(2) Mit dem Elternbeitrag sind alle Leistungen der Kinderbetreuungseinrichtung abgedeckt, ausgenommen

- eine allenfalls verabreichte Verpflegung,

- ein möglicher Kostenbeitrag für die Begleitperson beim Transport zur bzw. von der Kinderbetreuungseinrichtung und

- angemessene Materialbeiträge (Werkbeiträge) oder Veranstaltungsbeiträge gemäß § 12 Oö. Elternbeitragsverordnung 2011.

(3) Der Elternbeitrag wird für 11 geöffnete Monate berechnet und versteht sich inklusive Umsatzsteuer.

(4) Der Elternbeitrag wird mittels Bankeinzug 11 Mal pro Jahr eingehoben.

(5) Ist ein Kind mehr als 2 Wochen pro Monat durchgehend wegen Erkrankung am Besuch der Kinderbetreuungseinrichtung verhindert, so wird der Elternbeitrag für diesen Monat zur Hälfte ermäßigt nachgesehen.

(6) Der Mindest- und der Höchstbeitrag sind indexgesichert, die Indexanpassung gemäß § 7 Oö. Elternbeitragsverordnung 2011 erfolgt jeweils zu Beginn des neuen Arbeitsjahres.

§ 3

Mindestbeitrag

(1) Der monatliche Mindestbeitrag im Fall von Kostenpflicht in der Krabbelstube beträgt 49 Euro. Bisher 49

(2) Der Mindestbeitrag kann auf Antrag aus besonders berücksichtigungswürdigen sozialen Umständen ermäßigt oder zur Gänze nachgesehen werden, wobei auf die Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse Bedacht zu nehmen ist.

§ 4

Höchstbeitrag

Der monatliche Höchstbeitrag im Fall von Kostenpflicht für Kinder unter drei Jahren, beträgt für die Betreuungszeit von maximal 30 Wochenstunden 177 Euro. Bisher 175

§ 5

Geschwisterabschlag

Besuchen mehrere Kinder einer Familie beitragspflichtig eine Kinderbetreuungseinrichtung, ist für das zweite Kind ein Abschlag von 50 % und für das dritte und jedes weitere Kind ein Abschlag von 100 % festgesetzt.

§ 6

Berechnung des Elternbeitrages

(1) Der monatliche Elternbeitrag für die Inanspruchnahme einer Kinderbetreuungseinrichtung beträgt von der Berechnungsgrundlage für Kinder unter drei Jahren

1. 3,6 % für die Betreuungszeit von maximal 30 Wochenstunden, maximal 177 (bisher175) Euro, oder

2. mindestens 4,8 % für darüber hinausgehende Inanspruchnahme, maximal 236 (bisher 234) Euro

(2) Für den Besuch der Einrichtung an weniger als 5 Tagen, wird ein Tarif

für drei Tage festgesetzt, der 70% vom Fünf-Tages-Tarif beträgt.

§ 7

Angemessener Kostenbeitrag bei nicht regelmäßigem Besuch

(1) Erfolgt der beitragsfreie Besuch der Kinderbetreuungseinrichtung gemäß § 3 Abs. 3a Oö. Kinderbetreuungsgesetz ohne Rechtfertigungsgrund nicht regelmäßig entsprechend der Anmeldung, wird ein Kostenbeitrag in der Höhe von 177 (bisher 175) Euro eingehoben.

(2) Der Besuch einer Kinderbetreuungseinrichtung ist jedenfalls dann nicht regelmäßig, wenn die vereinbarte monatliche Besuchszeit um mehr als 20 % unterschritten wird. Ein Rechtfertigungsgrund für eine Unterschreitung der monatlichen Besuchszeit liegt jedenfalls vor bei

1. Erkrankung des Kindes oder der Eltern,

2. außergewöhnlichen Ereignissen (z.B. Naturkatastrophen, Todesfall in der Familie) oder

3. urlaubsbedingter Abwesenheit von höchstens drei Wochen pro Arbeitsjahr.

(3) Die Eltern haben die Leitung der Kinderbetreuungseinrichtung von jeder Verhinderung unverzüglich zu benachrichtigen.

(4) Für den verpflichteten Kindergartenbesuch gemäß § 3 a Abs. 1 Oö. Kinderbetreuungsgesetz darf kein Kostenbeitrag eingehoben werden.

§ 8

Materialbeiträge (Werkbeiträge) und Veranstaltungsbeiträge

(1) Für Werkarbeiten werden für das Arbeitsjahr 2016/2017 Materialbeiträge (Werkbeiträge) in der Höhe von 2,50 (bisher 2,50) Euro pro Monat eingehoben.

(2) Für den Besuch von Veranstaltungen werden angemessene Veranstaltungsbeiträge frühestens 14 Tage vor der geplanten Veranstaltung eingehoben, wenn das Kind zum Besuch der Veranstaltung angemeldet ist.

(3) Der Nachweis über die widmungsgemäße Verwendung der Materialbeiträge (Werkbeiträge) und Veranstaltungsbeiträge kann in der letzten Arbeitswoche von den Eltern im Kindernest eingesehen werden.

§ 9

Sonstige Beiträge

(1) Für die Verpflegung wird ein kostendeckender Beitrag eingehoben.

§ 10

Inkrafttreten

Diese Tarifordnung tritt mit 01.09.2016 in Kraft.

 

 

 

Beschluss

einstimmig bewilligt ohne Diskussion 

 

 

 

 

Änderungshistorie:

08.07.2016 Erstversion

 

 

zur Tagesordnung der Gemeinderatssitzung 7.7.2016 

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