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Kurzparkzone Leitzstraße Marktgemeinde Riedau |
Bericht über die öffentliche Sitzung des Gemeinderates der Marktgemeinde Riedau vom 22. September 2016, erstellt von Ernst Sperl als Auszug aus der Sitzungsvorbereitung, den Tonaufnahmen der Gemeinderatssitzung und dem vorläufigen Protokoll
Die Sitzungsvorbereitung (Amtsvortrag)
Die Behandlung im Gemeinderat
Es wurde folgende Verordnung im Entwurf erstellt:
Verordnung
der Marktgemeinde Riedau
betreffend ein Halte- und Parkverbot auf der Leitzstraße in Riedau
Gemäß §§ 40 Abs. 2 Z. 4, 43 OÖ. GemO, LGBl. 91/1990, und §§ 43 Abs. 1 lit. b Z. 1, 94 d Z. 4 lit. a StVO 1960, BGBl. I 159/1960 idgF, wird aufgrund des Beschlusses des Gemeinderates vom 22.9.2016 für die Leitzstraße (Einbahnstraße) Parzelle 11/32 KG. Vormarkt-Riedau ein Halte- und Parkverbot (§ 52 Z. 13 b StVO 1960, BGBl. I 159/1960 idgF) lt. Lageplan erlassen. Dieser Lageplan bildet einen wichtigen Bestandteil dieser Verordnung.
Zur Kundmachung dieser straßenpolizeilichen Maßnahme sind die Verbotszeichen gem. § 52 lit. A Ziff 13b StVO 1960 (Verkehrszeichen) anzubringen.
Diese Verordnung wird mit Anbringung der vorangeführten Straßenverkehrszeichen rechtsgültig.
Der Bürgermeister:
Der Vorsitzende stellt den Antrag auf Genehmigung des zur Kenntnis gebrachten Halte- und Parkverbotes in der Leitzstraße. Er lässt mittels Handzeichen abstimmen.
einstimmig genehmigt
24.09.2016 Erstversion
11.10.2016 Verordnungstext aus vorläufigem Protokoll
zur Tagesordnung der Gemeinderatssitzung 22.9.2016
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