Von: Franz.Ganglbauer@ooe.gv.at
Gesendet: Freitag, 4. August 2017 14:01
An: ernst.sperl@aon.at


Betreff: AW: Verweigerung Kopien zur Vorbereitung Prüfungsausschuss

 

Sehr geehrter Herr Sperl!                                           Linz, am 3. August 2017

 

Zu Ihrem Schreiben vom 21.6.2017 betreffend „Verweigerung Kopien zur Vorbereitung Prüfungsausschuss“ darf ich grundsätzlich ausführen:

 

Die verschiedensten Regelungsbereiche und Regelungssysteme sehen die verschiedensten internen Kontroll- und Prüfungsinstrumente vor. Die Intensität dieser Kontrollen hängt somit von den zugrunde liegenden rechtlichen Bestimmungen ab.

 

Für den Bereich der Gemeinden bestimmt § 91 Abs. 1 Oö. Gemeindeordnung 1990, dass der Gemeinderat die Gebarung der Gemeinde „zu überwachen“ hat, der Gemeinderat hat hiezu einen Prüfungsausschuss zu bestellen. Die internen Kontroll- und Prüfungsrechte des Prüfungsausschusses leiten sich daher unmittelbar von den Aufgaben des Gemeinderates ab, der Prüfungsausschuss ist in diesem Sinn dem Gemeinderat auch verantwortlich. Der Umfang, das Ausmaß und die Intensität dieser Kontroll- und Prüfrechte sind in den entsprechenden Bestimmungen, insb. der Oö. Gemeindeordnung 1990 abschließend angeführt. In diesem Sinn darf ich nochmals auf die bereits erteilten Rechtsauskünfte verweisen, in denen auf die konkret vorgesehenen Rechte eingegangen wurde.

 

Wesentlich ist auch, dass der Prüfungsausschuss nur als Kollegialorgan als Prüforgan tätig werden kann. Trotz der minderheitenfreundlichen Zusammensetzung entscheidet der Prüfungsausschuss (sofern er keinen gesonderten Auftrag des Gemeinderates hat) grundsätzlich mit Mehrheit, ob und was geprüft werden soll und welche Feststellungen und Anträge an den Gemeinderat getroffen werden. Wenn sich im Prüfungsausschuss für ein von einzelnen Prüfungsausschussmitgliedern gewünschtes Prüfthema keine Mehrheit findet, erfolgt keine Prüfung. Es ist Ausfluss eines demokratiepolitisch zu fordernden Grundverständnisses, dass solche Mehrheitsentscheidungen akzeptiert werden. Wenn Sie selbst anführen, dass Ihnen die „Überprüfung von mehr als 1000 Belegen ohne Vorbereitungsmöglichkeit durch Sichten der  Umsatzliste und ohne Möglichkeit der Vollständigkeitskontrolle ( … ) nicht Ihren Anforderungen an eine sinnvolle Prüfungstätigkeit“ entspricht, ist das vielleicht subjektiv verständlich, anhand der allein relevanten objektiven gesetzlichen Vorgaben aber nicht durchschlagend. In gleicher Weise ist auch Ihre Ausführung, dass Sie die „Nur-„Einsicht am Gemeindeamt ablehnen, zu bewerten. Es ist schließlich Ihre Entscheidung, ob Sie die gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten in der gesetzlich vorgesehenen Form in Anspruch nehmen oder diese ablehnen.

 

Wenn Sie schließlich auch das Interesse des Landes an einer effizienten Prüfung durch den Prüfungsausschuss ansprechen ist auszuführen, dass sich die Rechte und Pflichten des Prüfungsausschusses vom Gemeinderat ableiten und schlussendlich dieser selbst dafür verantwortlich ist, dass der Prüfungsausschuss seinen Rechten und Pflichten auch nachkommt. Im Übrigen steht es dem Gemeinderat jederzeit und uneingeschränkt selbst offen, von sich aus initiativ selbst entsprechende Prüfungen durchzuführen oder den Prüfungsausschuss mit der Prüfung bestimmter Themen zu befassen.

 

Hinsichtlich des ergänzenden telefonischen Vorbringens, dass es eine Rechtschutzmöglichkeit gegen unsere Auslegung geben bzw. eingeführt werden müsse, ist auszuführen, dass wir etwaig vorgebrachte Gegenargumente, mit denen eine „Rechtswidrigkeit“ unserer Auslegung behauptet wird, sehr wohl ernsthaft prüfen. Ein von Ihnen angedachtes Rechtsschutzsystem gegen solche Rechtsauskünfte ist aber kaum vorstellbar, ist doch durch solche Rechtsauskünfte in aller Regel (noch) niemand in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt bzw. werden damit jedenfalls keine normativ-verbindlichen Aussagen getroffen. Schließlich kann auch das von Ihnen ins Spiel gebrachte Umweltinformationsgesetz (wie auch das Oö. Auskunftspflicht-, Datenschutz- und Informationsweiterverwendungsgesetz) Ihren Standpunkt bzw. Ihr Anliegen nicht stützen, als das in diesen Gesetzen formulierte Informationsrecht, auf das an sich ein Rechtsanspruch besteht und deshalb auch im Rechtsmittelweg durchsetzbar ist, sich nur auf Tatsachen, nicht aber auf Rechtsauskünfte bzw. auf rechtliche Meinungen der jeweiligen Behörde berufen kann.

 

Abschließend wird noch auf die vielen anderen (gemeinde-externen) Prüfmöglichkeiten (zB. Bezirkshauptmannschaft, Landesregierung, Landesrechnungshof, bei Missständen auch die Volksanwaltschaft) hingewiesen, sodass nach unserer Meinung insgesamt gesehen jedenfalls von ausreichenden Prüfmöglichkeiten auszugehen ist.

 

Mit freundlichen Grüßen

Franz Ganglbauer

 

Mag. Franz Ganglbauer LL.M.
Amt der Oö. Landesregierung
Direktion Inneres und Kommunales
4021 Linz, LDZ - Bahnhofplatz 1

Tel.: (+43 732) 77 20 - 11 603
Fax: (+43 732) 77 20 - 21 48 15

Email: franz.ganglbauer@ooe.gv.at
Büro:   ikd.post@ooe.gv.at

 

 

 

 

 

 

 

Von: Ernst Sperl 
Gesendet: Mittwoch, 21. Juni 2017 18:35
An: ikd.post@ooe.gv.at
Cc: Rosenberger Bernhard; Marktgemeindeamt Riedau; Svoboda Michael


Betreff: Verweigerung Kopien zur Vorbereitung Prüfungsausschuss

 

Sehr geehrte Damen und Herren der

Direktion Inneres und Kommunales,

 

sehr geehrter Mag. Ganglbauer!

 

Zur Vorbereitung des Tagesordnungspunktes „Überprüfung der Belege“ der Sitzung des Prüfungsausschusses der Marktgemeinde Riedau am 26.6.2017 habe ich die Zusendung von Kopien der Umsatzlisten „im Wege automationsunterstützter Datenübertragung“ beantragt. Alternativ dazu wäre mir dazu auch die Übermittlung der Buchungszeilen recht gewesen, weil dies weniger Zeitaufwand für die Gemeinde wäre.  

 

Es handelt sich um rund 1500 Buchungszeilen, im Excel-Format also rund 30 Seiten.

Die „Nur-„Einsicht am Gemeindeamt habe ich abgelehnt, weil es ein wesentlich höherer Zeitaufwand für mich und für die Gemeindebediensteten wäre und ich handschriftliche Aufzeichnungen dazu unzumutbar finde. Das Selber-Fotografieren kann ja nach Ihrer Auskunft vom 9.7.2017 (http://riedau.info/gr20170316paMail4.htm) vom Gemeindeamt untersagt werden und wurde mir auch tatsächlich untersagt.

 

Das Überprüfen von mehr als 1000 Belegen ohne Vorbereitungsmöglichkeit durch Sichten der Umsatzliste und ohne Möglichkeit der Vollständigkeitskontrolle entspricht nicht meinen Anforderungen an eine sinnvolle Prüfungstätigkeit.

 

Effiziente Prüfung durch den Prüfungsausschuss muss doch auch im Interesse des Landes OÖ liegen und ich ersuche Sie daher um Unterstützung, meine gesetzlich zustehenden Rechte durchzusetzen.

 

Freundliche Grüße

Ernst Sperl

Achleiten 139

A-4752 Riedau

+43 (0) 699 1047 3167

DVR 4017042

https://sperl.riedau.info/sperl.html#Ernst

 

 

Von: Katharina Gehmaier [mailto:katharina.gehmaier@riedau.ooe.gv.at]
Gesendet: Dienstag, 20. Juni 2017 14:36
An: Ernst Sperl; Rosenberger Bernhard; elektro.humer@aon.at
Betreff: RE: FWD: Prüfungsausschuss, Unterlagen zur Vorbereitung, Antrag

 

 Hallo Ernst,

 

Die angeführten §§ kennen wir alle zur Genüge; du kannst dir einen Termin mit Fr. Weinhäupl ausmachen, um die erforderlichen Unterlagen einzusehen. Du weist, dass du keine Fotos machen darfst und auf deinen Wunsch können einzelne Kopien angefertigt werden.

Mit freundlichen Grüßen!

Der Bürgermeister

 

Freundliche Grüße / Best regards
Katharina Gehmaier, Amtsleitung
Marktgemeindeamt Riedau
Strasse: Marktplatz 32/33
PLZ und Ort: 4752 Riedau
Telefon: +43(0)7764 8255-18
Fax: +43(0)7764 8255-15
E-mail:
gemeinde@riedau.ooe.gv.at
Web:
www.riedau.at
ATU-Nr.: ATU23449506


Riedau - lebenswert ! Unter www.riedau.at finden Sie die aktuellen Infos rund um Riedau.


 

 

 

--------Original Message--------

Subject: Prüfungsausschuss, Unterlagen zur Vorbereitung, Antrag

Date: 14.06.2017 11:04

From: Ernst Sperl <ernst.sperl@aon.at>

To: Marktgemeindeamt Riedau <gemeinde@riedau.ooe.gv.at>

Cc: Humer Günter <elektro.humer@aon.at>, "Rosenberger Bernhard (G)" <b.rosenberger@gmx.at>

 

Hallo Gemeinde,

 

bitte schickt mir gemäß § 18a Abs. 5 und  7 Oö. GemO zur Vorbereitung der Prüfungsausschusssitzung am 26.6.2017 zum Tagesordnungspunkt  1 „Überprüfung der Belege“ die Daten der Umsatzliste bzw. die Umsatzliste per Mail.

 

Mindestinhalt und Mindestumfang der Daten (csv, Excel, pdf) sind die auf der Auswertung „Buchungsabschluss Finanzbuchhaltung“ pro Buchungszeile angeführten Daten.

 

Freundliche Grüße  ;-)

Ernst Sperl

Achleiten 139

A-4752 Riedau

+43 (0) 699 1047 3167

DVR 4017042

https://sperl.riedau.info/sperl.html#Ernst