Wegerecht

Kellerleiten - Friedwang

 

 

Bericht über die öffentliche Sitzung des Gemeinderates der Marktgemeinde Riedau vom 1. März 2018 erstellt von Ernst Sperl als Auszug aus dem vorläufigen Protokoll der Gemeinderatssitzung

 

 

TOP. 12.) Wegerecht Kellerleiten – Friedwang; Sicherung des Wegerechtes gegen Verjährung, Beratung und Beschlussfassung.

 

Den Fraktionen wurden folgende Unterlagen zur Verfügung gestellt:

Das Mail von Bernhard Rosenberger an die Gemeinderatsmitglieder

Sachverhaltsdarstellung 

 

 

GR. Rosenberger:

Bei diesem Weg ist überregionales Interesse da; er ist leider in zwei verschiedenen Varianten eingezeichnet, einmal quer über die Wiese und einmal entlang der Pram. Soweit er weiß ist das Wegerecht nur über die Wiese.

 

Er hätte gerne ist, dass man wieder gehen kann. Er möchte niemand enteignen, er möchte auch kein Geld investieren für einen Ausbau. Es soll nur der Beschluss gefasst werden, dass die Absperrung, die derzeit dort ist, entfernt wird.

 

Seiner Meinung nach muss die Gemeinde das machen, denn es liegt im öffentlichen Interesse. Dies soll auch eine gewisse Vorbildwirkung haben für die Zukunft.

 

Der Antrag wurde deshalb nun eingebracht, weil die Frist läuft.

 

 

Bgm. Schabetsberger hat verschiedenste Stellungnahmen eingeholt.

 

Die Rechtslage in Österreich ist so, dass entlang von öffentlichen Gewässern automatisch Staatsgebiet ist. Das Gewässer gehört also keinem Privaten, er kann es pachten.

 

Der Großteil der kleinen Gewässer ist nicht vermessen. D.h., es gibt keine Grundgrenze, worauf man sich berufen kann, z.B. für ein Gehrecht. Wo es vermessen ist gibt es keine Diskussion.

Vor- und Nachteile einer Vermessung: jedes öffentliche Gewässer, das nicht abgesichert ist, verändert im Laufe der Jahrzehnte die Flußläufe. Wenn ein Punkt gesetzt ist und die Pram „frisst" sich bis zu diesem Punkt, hat man keine Möglichkeit mehr an diesem Punkt vorbeizugehen, denn der Punkt ist fixiert. Das zu diesem Punkt, damit niemand auf die Idee kommt, die Pram dort vermessen zu lassen.

 

Der Bürgermeister zeigt an einem Beispiel die Veränderung der Pram auf einem Plan. Solange es nicht vermessen ist, spielt die Veränderung keine Rolle. Im Bereich, wo jetzt die Schilder stehen, ist die Pram vermessen. Er hat sich heute diesen Messpunkt angeschaut, er ist ca. 1 m von der Kante entfernt. Theoretisch könnte man noch einen schmalen Gang machen. Wenn man aber zum nächsten Messpunkt geht, dann müsste man „durch Bäume durchgehen" oder man schneidet diese Bäume um. Wenn man die Grundgrenzen festsetzen will, muss sich der Vertreter des Bundes, in diesem Fall der Gewässerbezirk, mit dem Grundanrainer einigen, wie der Grenzverlauf sein soll. Bringen diese beiden keine Einigung zusammen, geht es zum Gericht. Dann setzt das Gericht die Grenze fest.

 

Was viele nicht wissen, derzeitiger Rechtsstand ist so, dass der Grundbesitzer für alles haftet. Wenn mir als Spaziergeher ein Ast hinauffällt, haftet der Grundbesitzer, solange er nicht nachweisen kann, dass er die Sorgfaltspflicht nicht verletzt hat. Wenn z.B. der Baum schon zur Hälfte liegt und er tut nichts und es passiert etwas, dann hat er ein Problem. Außer er untersagt das Gehrecht. Jedem Grundbesitzer steht es frei das Gehrecht zu untersagen; „Privatgrund, betreten verboten". Das ist der Schutz für ihn, damit er nicht haftet.

 

Wenn die Gemeinde nun ein Gehrecht erzwingt, dann nur über Gericht. Wenn man sich mit den Grundbesitzern nicht einigt, dann kann man zu Gericht gehen und über einen Rechtsanwalt das Verfahren einleiten. Man muss nachweisen, dass mehr als 30 Jahre ein öffentliches Interesse besteht, nicht im Interesse einer Einzelperson. Man muss nachweisen, dass es wirklich notwendig war dort zu gehen.

 

Wenn ein Grundbesitzer sagt, ich gehe das Risiko nicht mehr ein, dann hat er das Recht es zu verbieten. Wenn es mir als Gemeinde oder als Privatperson nicht passt, habe ich das Recht, innerhalb von drei Jahren den ursprünglichen Zustand wieder herzustellen. Wenn dann das Gericht sagt, es ist im öffentlichen Interesse, dann geht das Haftungsrisiko voll auf diesen Rechtsträger über.

D.h., wenn wir es nun einklagen und wir wollen diesen Gehweg haben, dann ist die Gemeinde dafür verantwortlich, diesen Weg sicher zu halten. Man übernimmt somit die Verpflichtung des Grundbesitzers, wir als Gemeinde sind haftbar für alles. Man könnte vielleicht die Einschränkung machen, im Winter nicht begehbar, weil keine Streuung; oder „Betreten auf eigene Gefahr" – das wurde bis jetzt noch nie ausjudiziert, es gibt also noch kein Erkenntnis darüber, ob das Schild ausreicht, dass man aus der Haftung heraußen ist. Diese Rahmenbedingungen sind für die jetzige Entscheidungsfindung wichtig.

 

Wenn wir nun Gehrecht verlangen, dann sind wir verantwortlich, weil es wurde uns übertragen. Der Gewässerbezirk will das Gehrecht nicht. Wenn es auf die Gemeinde übergeht, dann sind wir haftbar. Das ist vom Notar so bestätigt.

 

 

Die weitere Diskussion um die Wegehaftung kann im Protokoll Seiten 39 - 43 nachgelesen werden.

 

 

Bgm. Schabetsberger glaubt, wenn er den Grundbesitzern den Kompromiss anbieten kann, dass die Gemeinde die Haftung übernimmt, dann sind sie vielleicht dazu bereit.

 

Der Antrag lautet nun:

Wegerecht Kellerleiten, Friedwang; Sicherung des Wegerechtes gegen Verjährung mit der Option, den Grundbesitzern das Angebot zu machen, dass für etwaige Haftungen die Gemeinde aufkommt.

Innerhalb von vier Wochen muss die Zustimmung der Anrainer vorliegen (Taferl müssen weg sein), ansonsten wird die Klage eingereicht.

Wenn dies ohne Klage dann zustande kommt, gehen einige Gemeindevertreter mit den Anrainern diesen Wege ab und legen diesen fest.

 

GR. Rosenberger stellt einen Antrag auf geheime Abstimmung. Der Bürgermeister lässt mittels Handzeichen abstimmen.

Beschluss: 24 JA-Simmen, 1 NEIN-Stimme von Vizebgm. Schmidseder

 

 

Es werden Stimmzettel ausgeteilt:

Beschluss: 19 JA-Stimmen, 4 NEIN-Stimmen, 2 ungültige Stimmen; der Antrag ist somit angenommen.

 

 

 

zur Chronologie Wegerecht Kellerleiten-Friedwang

 

 

 

Soll dem Wild zuliebe nicht gegangen werden?

 

Wenn Rehe sich an die Menschen gewöhnt haben, flüchten sie nicht. Außer sie haben Angst vor Menschen, zum Beispiel durch "falsche" Jagd.

 

Sichtbares Wild ist Lebensqualität; für die Menschen, die Jagd und für das Wild. 

 

Wie das erreicht werden kann, ist in dem Jagdfilm "Sichtbares Wild, kostbares Wild" der Bundesforste zu sehen. Die Kurzfassung auf Papier ist hier

 

 

 

 

 

 

 

Bild vom 31. März 2018 - Das Schild "Betreten verboten" ist entfernt, es ist nur mehr die "Durchfahrt" verboten:

 

 

 

 

 

Änderungshistorie:

25.03.2018 Erstversion

01.04.2018 Bild ohne Schild Betreten

30.04.2020 Film Sichtbares Wild

18.04.2024 Link zu Film Sichtbares Wild geändert

 

 

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