Kulturausschuss

Betriebsförderungen

 

 

Bericht über die öffentliche Sitzung des Gemeinderates der Marktgemeinde Riedau vom 20. September 2018 erstellt von Ernst Sperl als Auszug aus dem Ausschussprotokoll und dem vorläufigen Gemeinderatsprotokoll

 

TOP. 10.) Bericht des Obmannes Kultur- und Vereinswesenausschusses

Da der Obmann des Kulturausschusses verhindert ist, berichtet GR. Desch von der

Sitzung des Kultur- und Vereinswesenausschusses am 28.08.2018 mit folgender Tagesordnung:

- Betriebsförderungen

- Allfälliges

 

In der anschließenden Diskussion wird festgehalten, dass im Frühjahr die Eintrittspreise für das Freibad beraten werden.

 

TOP. 11.) Beratung und Beschlussfassung betreffend Änderung der Betriebsförderungen für Riedau

Der Kulturausschuss hat folgende Förderungsrichtlinien ausgearbeitet:

 

 

Förderungsrichtlinien über die Gewährung einer Betriebsförderung laut Gemeinderatsbeschluss vom 20.09.2018 für die Neuansiedlung von Betrieben.

 

1) Der Betrieb muss im Gemeindegebiet Riedau liegen.

 

2) Die Vorlage eines Nachweises über das Gewerbe ist Voraussetzung zur Stellung eines schriftlichen Ansuchens (mittels beiliegendem Formblatt) an die Marktgemeinde Riedau.

 

3) Der Förderungswerber kann wählen zwischen einer Investitions- oder Kommunalsteuerförderung.  

 

4) Höhe der Gemeindeförderung beträgt:

 

a) KOMMUNALSTEUERFÖRDERUNG 50% Kommunalsteuerförderung für fällige Kommunalsteuer für den Zeitraum von 3 Jahren (keine Beschränkung der Höhe), vorausgesetzt der Standort bleibt 6 Jahre durchgehend gleich, ansonsten ist die Fördersumme vollständig zurückzuzahlen. Vergütungszeitraum: 3 Jahre ab Bewilligung, beginnend mit 1. des Monats nach der betreffenden Gemeinderatssitzung.

Die Rückvergütung erfolgt in Höhe der fälligen Kommunalsteuer.

 

b) INVESTITIONSFÖRDERUNG Die Förderung richtet sich nach der Investitionssumme für den Betrieb und beträgt 3% der nachgewiesenen Investitionskosten höchstens aber 2000,00 Euro. Der Standort muss mindestens 6 Jahre beibehalten werden ansonsten ist die Fördersumme vollständig zurückzuzahlen.

Die Höchstsumme kann entsprechend der Investition in 3 Jahressummen ausbezahlt werden.

Leasingraten werden als Investitionskosten anerkannt.

 

5) Jede Betriebsförderung muss im Gemeinderat behandelt werden. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Förderung.

 

6) Betriebsübernahmen sind nur im Sinne der Investitionsförderungen möglich. Ausnahmen kann der Gemeinderat beschließen.

 

7) Die vorstehenden Richtlinien gelten ab Gemeinderatsbeschluss.

 

 

Bgm. Schabetsberger stellt den Antrag, die Förderungsrichtlinien wie bekanntgegeben abzuändern. Nachdem es keine weiteren Wortmeldungen gibt, lässt er mittels Handzeichen abstimmen.

 

Beschluss: der Antrag wird einstimmig angenommen.

 

Änderungshistorie:

09.10.2018 Erstversion

 

zu den bisher gültigen Richtlinien für Betriebsförderungen (Gemeinderat 20.6.2000 TOP 8)

 

 

zur Tagesordnung der Gemeinderatssitzung 20.9.2018  

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