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			 | Wassergebühren | 
Bericht über die öffentliche Sitzung des Gemeinderates der Marktgemeinde Riedau vom 13. Dezember 2018 erstellt von Ernst Sperl als Auszug aus der Sitzungsvorbereitung und dem vorläufigen Gemeinderatsprotokoll
TOP. 5.) Änderung der Wasserleitungsgebührenordnung
Die Sitzungsvorbereitung (Amtsvortrag)
Die Behandlung im Gemeinderat
Bgm. Schabetsberger: wir müssen die Gebühren an die Vorgaben des Landes Oberösterreich anpassen. Dies betrifft die Mindestanschlussgebühren für Wohnhäuser von € 1.972,- auf € 2.014,-, eine Erhöhung von 2,12 %.
	Bei den Wasserbezugsgebühren bleibt die Grundgebühr gleich, die 
	verbrauchsabhängige Gebühr wird pro Kubikmeter von € 1,42 auf € 1,45 erhöht, 
	das sind umgerechnet 1,96 %. 
Laut Vorgabe des Landes müssten wir haben € 1,56. Da wir eine Grundgebühr haben, müssen wir dies anders berechnen. Er berichtet, dass wir mit Einberechnung der Grundgebühr auf einen Kubikmeterpreis von € 1,56 kommen.
Neu ist, dass wir eine separate Grundgebühr für den „Wasserzähler groß“ mit € 2,-- haben.
Für die Bereitstellung 
	des Wasserleitungsnetzes wird für angeschlossene aber unbebaute Grundstücke 
	eine jährliche Wasserbereitstellungsgebühr in Höhe von € 29,-- für 1000 m2 
	und für angefangene weitere 100 m2 € 2,99 erhoben. Er erklärt den 
	Unterschied zwischen Bereitstellungsgebühr und Erhaltungsbeitrag, dieses 
	Thema soll in nächster Zeit näher beraten werden, denn es soll eine 
	Angleichung der beiden Gebühren geben. Für heuer ist das noch nicht 
	vorgesehen, aber im Laufe des Jahres soll darüber beraten werden, dass um 
	einiges erhöht wird.
 
GR. Desch: was ist mit „einiges“ gemeint?
Bgm. Schabetsberger: 
	das ist zu diskutieren in welchen Jahresschritten dies durchgeführt wird.
	Er schlägt vor, innerhalb von sechs bis acht Jahren eine Angleichung. Er 
	betont, dies betrifft nur „alte“ Grundstücke, die nicht bebaut sind, aber 
	einen Anschluss haben. Neuumwidmungen müssen innerhalb von 5 Jahren bebaut 
	werden. Ein Ausschuss soll sich damit befassen, dies betrifft auch den 
	Kanal. 
Er stellt den Antrag, die 
	Wassergebührenordnung in der vorliegenden Fassung zu genehmigen. Er lässt 
	mittels Handzeichen abstimmen.
	Beschluss: Der Antrag wird einstimmig angenommen.
16.01.2019 Erstversion
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