Von: ernst.sperl@aon.at
Gesendet: Mittwoch, 9. Dezember 2020 10:11
An: Rosenberger Bernhard
Cc: gemeinde@riedau.ooe.gv.at
 

Betreff: Mängel in der Nutzungsvereinbarung TOP 11 GR-Sitzung

 

Hallo Bernhard,

(diese Mitteilung geht im Bcc an alle (Ersatz-)Gemeinderäte),

 

die von der Gemeinde am 7.12.2020 zugesandte Nutzungsvereinbarung (siehe Beilage) weist Mängel auf. Meine Kritikpunkte siehe unten.

 

Ich empfehle, die TOP 11+12 auf die nächste Sitzung im Jänner 2021 zu vertagen.

 

Liebe Grüße

Ernst Sperl

Achleiten 139

A-4752 Riedau

+43 (0) 699 1047 3167

https://sperl.riedau.info/sperl.html#Ernst

 

 

 

Anlage 3 Punkt 1

„..., zu errichten. Ansonsten kommt ein Weiterveräußerungsrecht der Marktgemeinde Riedau zum Tragen.“

 

Das Weiterveräußerungsrecht ist zu definieren (Kaufpreis, Sicherstellung)

 

Die Bilanz 2019 liegt bei, die Sicherstellung im Grundbuch wäre zweckmäßig.

 

 

IV Pönale

 

Die Anlage 3(2) a beschränkt die Gebäudehöhe. Ein einmaliges Pönale ist nicht wirksam. Die Gemeinde muss berechtigt sein, die Gebäudehöhe in der Baubewilligung festlegen zu lassen.

Die Anlage 3(2) b beschränkt die Höhe der Firmenwerbung. Ein einmaliges Pönale ist nicht wirksam. Das Pönale muss wiederkehrend möglich sein, zum Beispiel jährlich.

Die Anlage 3(2) c bis e regelt Baumpflanzungen. Ein einmaliges Pönale ist nicht wirksam, es ermöglicht einen „Freikauf“ von der Verpflichtung. Das Pönale muss wiederkehrend möglich sein, zum Beispiel jährlich.

 

vorgeschlagene Textänderung:

von „Die vereinbarte Pönale gilt für jeden angemahnten Verstoß der ANLAGE 3 einzeln. Sie ist binnen vier Wochen ab...“

auf „Die vereinbarte Pönale gilt für jeden angemahnten Verstoß der ANLAGE 3 einzeln und kann jährlich verhängt werden. Sie ist binnen vier Wochen ab...“

 

 

V Besicherung der Pönale

Es wird auf „Punkt III. dieser Nutzungsvereinbarung ..“ verwiesen. Dort sind nur die Pönale für die Planungskosten mit Euro 500,- geregelt.

Notwendig wäre aber die Sicherstellung der Verpflichtungen gemäß Punkt IV. dieser Nutzungsvereinbarung

 

Eine unbefristete Bankgarantie wird üblicherweise nicht übernommen und ist auch nicht notwendig, weil die Verpflichtungen laut Vertragspunkt IX nach zwölf Jahren enden.

 

vorgeschlagene Textänderung

von: (1) Der Nutzungsinteressent besichert die in Punkt III. dieser Nutzungsvereinbarung vereinbarte Pönale durch Übergabe einer unbedingten und unbefristeten Bankgarantie oder eines nicht vinkulierten Sparbuchs eines österreichischen Geldinstituts. Die Besicherung umfasst den in Punkt III. dieser Nutzungsvereinbarung genannten Betrag in dreifacher Höhe.

 

auf: (1) Der Nutzungsinteressent besichert die in Punkt IV. dieser Nutzungsvereinbarung vereinbarte Pönale durch Übergabe einer unbedingten Bankgarantie oder eines nicht vinkulierten Sparbuchs eines österreichischen Geldinstituts. Die Besicherung umfasst den in Punkt IV. dieser Nutzungsvereinbarung genannten Betrag in dreifacher Höhe.

 

 

 

Formeller Fehler

 

Die Vertragspunkte VII. und XIII. fehlen