Von:
ernst.sperl@aon.at
Gesendet: Sonntag, 26. April 2026 09:46
An: Marktgemeindeamt Riedau <gemeinde@riedau.ooe.gv.at>
Betreff: Beschwerde gegen den Bescheid D35020/03242026 vom 2.4.2026
An das Landesverwaltungsgericht OÖ
im Wege der Marktgemeinde Riedau
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich erhebe Beschwerde gegen den Bescheid der Marktgemeinde Riedau vom 2.4.2026, Geschäftszeichen D35020/03242026 betreffend die Verweigerung der Zustellung der „Jahreslohnkonten 2025 inklusive Betriebssummenblatt“.
Der Bescheid wurde am 10.4.2026 zugestellt, die Beschwerde ist daher rechtzeitig.
Begründung
Ich bin Mitglied des Prüfungsausschusses der Marktgemeinde Riedau und im Sinne des § 18a Abs. 5 Oö. GemO 1990 in Vertretung des Fraktionsobmannes berechtigt, zur Vorbereitung der Prüfung begehrte Unterlagen ausgehändigt zu bekommen. Diese Unterlagen sind auf Kosten der Gemeinde anzufertigen und ... zu übergeben.
Gemäß § 66a Oö. GemO 1990 hat der im Zusammenhang mit der Funktionsausübung stehende Schriftverkehr zwischen dem Gemeindeamt und den Fraktionen bzw. den Mandatarinnen und Mandataren, insbesondere die Wahrnehmung der Rechte nach § 18a Abs. 5 .... im Weg automationsunterstützter Datenübertragung zu erfolgen.
Die Formulierung im bekämpften Bescheid, wonach auf Grundlage der Oö. Gemeindeordnung 1990 beziehungsweise der Oö. GemPAGO 2019 kein Recht auf Übermittlung beziehungsweise Herausgabe der Informationen besteht, sondern lediglich auf die Einsichtnahme, ist ein Rechtsirrtum.
Das Informationsbegehren war ursprünglich auf § 18a Abs. 5 GemO gestützt. Gegen die erfolgte Ablehnung meines Begehrens ist kein eigenes Rechtsmittel vorgesehen. Daher habe ich gemäß § 11 IFG die Erlassung eines Bescheides beantragt.
Einkommen zählen nicht zu den laut Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) besonders geschützten personenbezogenen Daten. Im Norden der Europäischen Union, wo die gleiche Datenschutzgrundverordnung gilt, ist es selbstverständlich, dass jeder die Einkommen aller Mitbürger sehen kann. Es erscheint widersprüchlich, dass in anderen EU-Mitgliedsstaaten die gleiche DSGVO kein Hindernis für die Offenlegung von Einkommensdaten darstellt, während in Österreich nicht einmal das zuständige Prüfungsorgan die Lohnkonten erhält.
Die Personalkosten sind mit EUR 981.000 der größte Ausgabenposten im Rechnungsabschluss der Gemeinde. Es widerspricht den Aufgaben des Prüfungsorgans, den größten Ausgabenposten nicht zu prüfen.
Mit den Vorgängen 2024 im Brucknerhaus Linz - da wurde den Aufsichtsräten vorgeworfen, die Höhe des Gehaltes leitender Mitarbeiter nicht gekannt zu haben – wurde mein Wunsch an die Gemeinde herangetragen, im Prüfungsausschuss die Personalausgaben im Detail zu prüfen. Der Widerstand gegen eine effiziente Prüfungsvorbereitung durch Übermittlung der Jahreslohnkonten trotz gesetzlicher Vorgaben (siehe Punkt 1.) erhärtet die Notwendigkeit der Prüfung. Andere Unterlagen mit vertraulichem Inhalt werden übermittelt, zum Beispiel alle Kontoblätter mit den einzelnen Buchungszeilen. Warum dann nicht im Detail die Gehälter, die aufgrund der veröffentlichten Rechnungsabschlüsse (Budgetansatz, Dienstpostenplan mit Gehaltseinstufung) ohnehin im Groben errechnet werden können?
Der Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Mitarbeiter ist daher gering, das öffentliche Interesse an einer effizienten Prüfung der Ausgaben einer Gemeinde überwiegt die Geheimhaltungsinteressen der Mitarbeiter.
Begehrt
wird die Aufhebung des Bescheides und die Übermittlung der Jahreslohnkonten 2025 inklusive Betriebssummenblatt.
Dabei können die Namen und die Sozialversicherungsnummer unleserlich gemacht werden.
Ich beantrage eine mündliche Verhandlung, um die Hintergründe meines Begehrens darzulegen.
Freundliche Grüße
Ernst Sperl
Achleiten 139
A-4752 Riedau
+43 (0) 699 1047 3167
https://sperl.riedau.info/sperl.html#Ernst
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