Von:
Ernst Sperl [mailto:ernst.sperl@aon.at]
Gesendet: Dienstag, 14. Juni 2016 09:55
An: 'dsb@dsb.gv.at'
Cc: Steiner Helmut ; N****** T*****; CHRISTL Walter; Naturschutzbund OÖ;
Staudinger Karl; Goby Barbara; B*** C******** Mag.; E**** A*****
Betreff: Veröffentlichung Habichtabschussantrag Wolfern, Stellungnahme zu
DSB-D216.115/0001-DSB/2016
Sehr geehrter Dr. S******,
sehr geehrte Damen und Herren in der Datenschutzbehörde,
mit Schreiben vom 1.6.2016 haben Sie mich zu einer Stellungnahme zur Eingabe der Herren A***** E**** und K*** S********* (Einschreiter) vom 31.5.2016 (abrufbar unter https://sperl.riedau.info/naturHabichtWolfern.htm) ersucht. Dazu teile ich mit:
Die Einschreiter haben den veröffentlichten Antrag in Ausübung der öffentlichen Funktion als Jagdleiter (§ 21 Abs. 3 Oö. Jagdgesetz) und Jagdausschussobmann (§15 Abs. 2 Oö. Jagdgesetz) gestellt. Schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen sind daher nach § 8 Abs. 3 Ziffer 6 und § 9 Ziffer 5 Datenschutzgesetz nicht verletzt.
Das Ziel der Richtlinie 2003/4/EG, umgesetzt in den Umweltinformationsgesetzen, ist die Information der Öffentlichkeit über die Umwelt, insbesondere durch Verbreitung von Umweltinformationen. Zu diesem Zweck sind bevorzugt elektronische Kommunikationsmittel einzusetzen (§ 1 (1) UIG und Oö.USchG). Demnach könnte diese Informationen auch von Amts wegen im Internet veröffentlicht werden.
Die veröffentlichten Unterlagen sind Umweltinformation und wurden von der Behörde auf Grundlage der Umweltinformationsgesetze (UIG, Oö.USchG) mitgeteilt. Eine Einschränkung der Verwendung (Veröffentlichungsverbot) von Umweltinformationen, die auf Grundlage der Umweltinformationsgesetze mitgeteilt wurde, widerspricht dem Sinn und Regelungszweck dieser Gesetze (UVS Wien, 17.10.2013 GZ: UVS-MIX/27/15640/2012-7, abrufbar unter http://riedau.info/natur_angsuess.htm).
Freundliche Grüße
Ernst Sperl
Fachbeirat, Schwerpunkt Umweltinformation im
| naturschutzbund | Oberösterreich
Achleiten 139
A-4752 Riedau
+43
(0) 699 1047 3167
https://sperl.riedau.info/sperl.html#Ernst
eine moralische Begründung als PS:
Die Umweltinformationsgesetze basieren auf der Richtlinie 2003/4/EG. Der erste Erwägungsgrund lautet:
„Der erweiterte Zugang der Öffentlichkeit zu umweltbezogenen Informationen und die Verbreitung dieser Informationen tragen dazu bei, das Umweltbewusstsein zu schärfen, einen freien Meinungsaustausch und eine wirksamere Teilnahme der Öffentlichkeit an Entscheidungsverfahren in Umweltfragen zu ermöglichen und letztendlich so den Umweltschutz zu verbessern.“
Analog § 6 (3) UIG besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung, wenn die Geheimhaltung „bloß auf Grund einer Minderung des Ansehens der Partei in der Öffentlichkeit infolge des Bekanntwerdens umweltbelastender Tätigkeiten“ erfolgen soll.