Von: Ernst Sperl <ernst.sperl@aon.at>
Gesendet: Mittwoch, 20. Juni 2018 16:00
An: 'dsb@dsb.gv.at' <dsb@dsb.gv.at>
Cc: Naturschutzbund OÖ <oberoesterreich@naturschutzbund.at>


Bet
reff: DSB-D122.984/0001-DSB/2018 Veröffentlichung Zwangsabschussbescheide Habichte und Bussarde in Laakirchen, Stellungnahme

 

Sehr geehrte Damen und Herren in der Datenschutzbehörde,

 

mit Schreiben vom 11.6.2018 haben Sie mich zu einer Stellungnahme zur Eingabe von Rechtsanwalt Dr. Vierthaler vom 30.5.2018 ersucht. Dazu teile ich mit:

 

Das Ziel der Richtlinie 2003/4/EG, umgesetzt in den Umweltinformationsgesetzen, ist die Information der Öffentlichkeit über die Umwelt, insbesondere durch Verbreitung von Umweltinformationen. Zu diesem Zweck sind bevorzugt elektronische Kommunikationsmittel einzusetzen (§ 1 (1) UIG und Oö.USchG).

Die veröffentlichten Unterlagen sind Umweltinformation und wurden von der Behörde auf Grundlage der Umweltinformationsgesetze (UIG, Oö.USchG) mitgeteilt. Eine Einschränkung der Verwendung von Umweltinformationen, die auf Grundlage der Umweltinformationsgesetze mitgeteilt wurde, widerspricht dem Sinn und Regelungszweck dieser Gesetze (UVS Wien, 17.10.2013 GZ: UVS-MIX/27/15640/2012-7, abrufbar unter http://riedau.info/natur_angsuess.htm).

 

Die Anonymisierung schutzwürdiger Informationen unterliegt der auskunftspflichtigen Behörde.

 

Freundliche Grüße

Ernst Sperl

Fachbeirat, Schwerpunkt Umweltinformation im

| naturschutzbund | Oberösterreich

Achleiten 139

A-4752 Riedau

+43 (0) 699 1047 3167
https://sperl.riedau.info/sperl.html#Ernst

 

eine moralische Begründung als PS:

Die Umweltinformationsgesetze basieren auf der Richtlinie 2003/4/EG. Der erste Erwägungsgrund lautet: „Der erweiterte Zugang der Öffentlichkeit zu umweltbezogenen Informationen und die Verbreitung dieser Informationen tragen dazu bei, das Umweltbewusstsein zu schärfen, einen freien Meinungsaustausch und eine wirksamere Teilnahme der Öffentlichkeit an Entscheidungsverfahren in Umweltfragen zu ermöglichen und letztendlich so den Umweltschutz zu verbessern.“

Analog § 6 (3) UIG besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung, wenn die Geheimhaltung „bloß auf Grund einer Minderung des Ansehens der Partei in der Öffentlichkeit infolge des Bekanntwerdens umweltbelastender Tätigkeiten“ erfolgen soll.

 

Der Beschwerdeführer ist in den veröffentlichten Unterlagen in Ausübung der öffentlichen Funktion als Jagdleiter (§ 21 Abs. 3 Oö. Jagdgesetz) und Bezirksjägermeister (§ 85 Oö. Jagdgesetz) angeführt. Name, Funktion, Adresse, E-Mail und Telefonnummer sind auch abrufbar auf der Seite des Landesjagdverbandes http://www.ooeljv.at/uber-uns-2/organisation/landesjagdausschuss/