Lfd.Nr. 8 Jahr 2010

 

VERHANDLUNGSSCHRIFT

 

über die öffentliche Sitzung des Gemeinderates der Marktgemeinde Riedau am 08. Juli 2010.

 

Tagungsort:  Sitzungssaal der Marktgemeinde Riedau.

 

 

Anwesende:

 

01. Bürgermeisterin Berta Scheuringer als Vorsitzende

02. Vizebgm. Karl Kopfberger                                      15. GR. Eichinger Karin

03. GV. Windhager Reinhard                                       16. GR. Obernhumer Elisabeth

04. GR. Kraft Wolfgang                                               17. GR. Schroll Andreas

05. GR. Tallier Monika                                                18. GR. Schärfl Michael

06. GR. Payrleitner Gerhard                                        19. GV. Ruhmanseder Heinrich

07. GR. Trilsam Klaus                                                 20. GR. Heinzl Brigitte

08. GR. Mayrhuber Andrea                                          21. GR. Desch Michael

09. GR. Berghammer Peter                                         22. GR. Probst Daniel

10. GR. Ebner Brigitte                                                 23. GR. Sperl Ernst

11. GR. Mitter Klaus                                                    24. GR.

12. GV. Schabetsberger Franz                                     25. GR.

13. GV. Ortner Günter                                                

14. GV. Arthofer Franz                                               

 

 

 

Ersatzmitglieder:

 

GR. Daxl Hermann                                            für GR. Jebinger Erwin

GR. Krupa Roswitha                                          für GR. Ing. Unterortner Johann

 

Die Leiterin des Gemeindeamtes: AL Gehmaier Katharina

 

 

Sonstige Personen (§ 66 Abs. 2 OÖ. GemO.1990):

 

 

Es fehlen:

entschuldigt:                                                                         unentschuldigt:

GR. Jebinger Erwin

GR. Ing. Unterortner Johann

 

 

 

 

 

 

Der Schriftführer (§ 54 Abs. 2 OÖ. GemO. 1990):  AL Katharina Gehmaier
Die Vorsitzende eröffnet um 20:00 Uhr die Sitzung und stellt fest, dass

 

a) die Sitzung von der Bürgermeisterin  einberufen wurde;

 

b) die Verständigung hierzu gemäß den vorliegenden Zustellnachweisen an

    alle Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder zeitgerecht schriftlich am

    unter Bekanntgabe der Tagesordnung erfolgt ist;

 

der Termin der heutigen Sitzung im Sitzungsplan (§ 54 Abs. 1 OÖ. GemO 1990) enthalten ist und die Verständigung hiezu an alle Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder zeitgerecht schriftlich am  28.6.2010 unter Bekanntgabe der Tagesordnung erfolgt ist;

 

    die Abhaltung der Sitzung durch Anschlag an der Amtstafel am gleichen Tage

    öffentlich kundgemacht wurde;

 

c) die Beschlussfähigkeit gegeben ist;

 

d) dass die Verhandlungsschrift über die letzte Sitzung vom 27.05.2010 bis zur heutigen     

Sitzung während der Amtsstunden im Gemeindeamt zur Einsicht aufgelegen ist, während der Sitzung zur Einsicht noch aufliegt und gegen diese Verhandlungsschrift von jenen Gemeinderatsmitgliedern und Ersatzmitgliedern, welche an der betreffenden Sitzung teilgenommen haben bis zum Sitzungsschluss Einwendungen eingebracht werden können.

 

e) Folgender Dringlichkeitsantrag gemäß § 46 Abs. 3 OÖ. Gem0 1990 eingebracht wurde.

   ---

 

 

Sodann gibt der Vorsitzende noch folgende Mitteilungen:

 

Die Bürgermeisterin berichtet, dass Einladungen, welche als mail an die Gemeinderäte verschickt werden, teilweise nicht gelesen werden.

Es wird vereinbart, dass auch weiterhin die Einladung per mail verschickt werden, allerdings soll die Gemeinde Lesebestätigungen anfordern und wenn diese nicht ankommen, soll der Bedienstete beim Gemeinderat anrufen.

 

Tagesordnung:

 

 

1.     Bericht des Obmannes des Bauausschusses.

2.     Beratung und Beschlussfassung bezüglich Sanierung des Furthner-Brunnens.

3.     Beratung und Beschlussfassung bezüglich Benennung von Straßenzügen.(Rieder Straße)

4.     Genehmigung einer Verordnung für die Widmung einer Straße für den Gemeingebrauch- Zufahrt Briglauer.

5.     Neufestsetzung der Nutzwerte und Mindestanteile im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes 2002 für die Liegenschaft Johann Raaberstraße 64; Genehmigung eines Wohnungseigentumsvertrages

6.     Genehmigung von Gemeindeförderungen für den Einbau einer Solaranlage und energiesparende Bauweise bei Althaussanierung.

7.     Bericht des Obmannes des Kulturausschusses.

8.     Beratung und Beschlussfassung bez. des Essensbeitrages und der Teilnehmertage im Schülerrestaurant der Hauptschule Riedau.

9.     Bericht des Obmannes des Wohnungsausschusses.

10.  Vergabe von drei Wohnungen.

11.  Genehmigung von zwei Mietverträgen.

12.  Bekanntgabe der Mitglieder der Personalvertretung im Personalbeirat. 

13.  Beschlussfassung Abänderung des Flächenwidmungsplanes und des ÖEK.

14.  Bericht der Bürgermeisterin.

15.  Allfälliges.

 

 

 

 


TOP. 1.)  Bericht des Obmannes des Bauausschusses.

 

Die Bürgermeisterin ersucht den Obmann des Bauausschusses GV. Ortner um den Bericht.

 

Sitzung des Bauausschusses am 1.7.2010

 

Pkt. 1. Sanierung des Furthner-Brunnens:

In der letzten Sitzung wurde bereits sehr ausführlich über die Sanierung des desolaten Furthner-Brunnens gesprochen. Obmann Ortner bringt einige Vorschläge für eine neue Brunneneinfassung bzw. neuen Brunnen an Hand von Fotos zur Kenntnis (lt. Beilage). Es gibt mehrere Varianten (Trogbrunnen, Schalenbrunnen usw.). Die Kosten liegen zwischen Euro 4.400,- und Euro 2.500,-. Er war bei der Firma Fürst in Ried und hat einige Brunnenvarianten besichtigt. Ein Granitbrunnen mit einem leichten Transportschaden würde nur Euro 2.500,- kosten. Er schlägt daher vor, diesen Brunnen anzukaufen. Dadurch würde man auch mit den zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln auskommen. Gleichzeitig soll mit der Brunnensanierung ein kleiner Vorplatz mitgestaltet werden. Dieser könnte als Gastgarten durch das Gasthaus Laufenböck genutzt werden. Die Ehegatten Laufenböck haben sich auch bereit erklärt, sich an den Kosten zu beteiligten. Natürlich muss man auch Möglichkeiten für die beiden anderen Wirte schaffen (Plauscherl-Weissenböck;

Von Herrn Sperl wird ebenfalls noch eine Variante für einen Brunnen vorgeschlagen (lt. Beilage).

Es wird sehr ausführlich über die verschiedenen Ausführungen diskutiert.

GR. Hermann Daxl schließt sich dem Vorschlag des Obmannes an (transportbesch. Brunnen).

Alle Mitglieder sprechen sich dafür aus, dass der Furthner Brunnen am bestehenden Standort erhalten bleiben soll.

Herr Klaus Waldenberger erklärt, dass es eine Gesamtplanung für den Marktplatz aus dem Jahre 2002 gibt. 2002 hat das Büro von Herrn DI Mag. Othmar Stöckl den ausgeschriebenen Architektenwettbewerb für die Ortsplatzgestaltung gewonnen. Gleichzeitig wurde mit dem Planungsbüro Stöckl ein Planungsvertrag abgeschlossen, an den die Gemeinde nach wie vor gebunden ist. Bereits bei der Gestaltung des oberen Marktplatzes wurde trotz Hinweis von seiner Seite (Waldenberger) auf diese Planung nicht näher eingegangen bzw. wurde diese in keiner Art und Weise berücksichtigt.

Es ist daher auf jeden Fall zu vermeiden, die Fehler der Vergangenheit zu wiederholen und das Planungsbüro Stöckl jetzt in ev. Planungsschritte einzubinden. Dies vor allem auch darum, um rechtliche Schritte zu verhindern. Bestehende Konzepte sollen nicht schublatiert, sondern umgesetzt werden. Es gibt bereits zahlreiche Studien, Konzepte und einiges mehr über Riedau, die nur darauf warten umgesetzt bzw. in Angriff genommen zu werden. Die Ehegatten Laufenböck könnten bereits jetzt mittels eines Provisoriums einen kleinen Gastgarten im Ortsbereich realisieren, jedoch auf ihre Gefahr und ihre Kosten.

Darüber wird diskutiert.

Abschließend stellt der Obmann den Antrag, vor dem Entschluss über eine Ausführung des Brunnens ein Gespräch mit dem Planungsbüro Stöckl zu führen. (Diskussion über die beiden Varianten für den Brunnen, Kostenschätzungen einholen, derzeitiger Standort bleibt, keine Metallausführung).

Beschluss:                     Damit sind alle Mitglieder einverstanden.

 

 

Die Bürgermeisterin berichtet, dass es nach dieser Sitzung ein Gespräch mit Herrn DI Stöckl gab. Das Ergebnis ist, die gesamte Marktplatzplanung ist zu überdenken. Der Brunnen gehört gemacht, es muss aber gut überlegt werden. Der nachfolgende Pkt. 2. soll dann vertagt werden, denn der gesamte Platz soll durchgeplant werden. Das vorhandene Geld für den Brunnen soll nun für die Planung verwendet werden.

 

Der Obmann berichtet weiter über Pkt. 2 der Sitzung:

Pkt. 2. Bezeichnung von Straßenzügen

Die Firma Markl GmbH., hat mit dem Neubau eines Firmengebäudes im Bereich der Aufschließungsstraße zur L513 Richtung Ried i.I. bereits begonnen. Für diesen neuen „Ortsteil“ ist es notwendig eine neue „Straßenbezeichnung“ einzuführen.

Vorschlag Bauamt: Riederstraße

Obmann Günter Ortner stellt den Antrag auf Riederstraße, beginnend beim Neubau Markl (Markl = Riederstraße 1).

Beschluss:          Alle Mitglieder stimmen dem Vorschlag zu.

 

Betreffend die Neunummerierung in Schwaben schlägt der Obmann vor, den Bereich Schwaben Hosner etc. auf „Oberschwaben“ umzubenennen. Weitere Vorschläge lauten auf Dorf Schwaben oder Schwabendorf.

Herr Klaus Waldenberger erklärt, die Neueinführung von Ortsschaftsbezeichnungen genau zu bedenken und nur in Form einer Bürgerbeteiligung abzuwickeln. Der komplette Bereich Schwaben und Wildhag ist dabei miteinzubeziehen inkl. einer Neunummerierung, die sicher nicht nur auf Verständnis bei den betroffenen Bewohnern treffen wird.

Damit sind alle Mitglieder einverstanden.

 

Pkt.  3. Allfälliges

Umsetzung der Marienstatute – Kosten Euro 5.376; dringender Handlungsbedarf; wenn Sanierung jetzt nicht möglich, lagern; soll ev. im Zuge der Marktplatzgestaltung erfolgen oder vorher mit der finanziellen Unterstützung von Privatsponsoren (Raiffeisenbank oder Sparkasse etc.). Laut GR. Sperl ist diese Spende steuerlich absetzbar, wenn sie über das Denkmalamt abgewickelt wird. Ev. mögliche Sponsoren direkt anschreiben.

 

Geländer Prambrücke im Bereich Hargassner; dz. kein unmittelbarer Handlungsbedarf; ev. mit Bauhofmitarbeitern abklären unter Einbeziehung Firma Schabetsberger; ev. Angebot einholen Firma Pöttinger – Tauchlackieren.

Sperl Frage bezüglich Abänderung Flächenwidmungsplan Nr. 4 und 5. Obmann Ortner verweist darauf, dass dieser Punkt Gegenstand der nächsten Gemeinderatssitzung ist.

 

Die Bürgermeisterin bedankt sich für den Bericht.

 

 

 

TOP. 2.) Beratung und Beschlussfassung bezüglich Sanierung des Furthner-Brunnens.

 

Wie im vorherigen Punkt besprochen wird dieser Punkt vertragt, da es noch genauere Planungen mit Herrn DI Stöckl geben wird.

 

 

TOP. 3.) Beratung und Beschlussfassung bezüglich Benennung von Straßenzügen.

 

Die Bürgermeisterin erteilt GV. Ortner das Wort.

 

GV. Ortner sagt, so wie im Bericht des Bauausschusses bekanntgegeben, soll der neue Ortsteil im Bereich der  Aufschließungsstraße vom Kreisverkehr bis zur Kreuzung L513 den Namen Riederstraße erhalten. Die Fa. Markl soll die Hausnummer 1 erhalten.

GV. Ortner stellt den Antrag, die neue Straßenbezeichnung „Riederstraße“ einzuführen.

 

GR. Berghammer sagt, ihm würde die Straßenbezeichnung „Alte Riederstraße“ besser gefallen. Daher stellt er den Antrag, die Straßenbezeichnung „Alte Riederstraße“ einzuführen.

 

Die Bürgermeisterin lässt zuerst über den Gegenantrag von GR. Berghammer mit der Bezeichnung „Alte Riederstraße“ mittels Handzeichen abstimmen.

Beschluss: 5 JA-Stimmen von Bürgermeisterin Scheuringer, GR. Berghammer, GR. Desch, GR. Probst und GR. Trilsam; 20 NEIN-Stimmen; Dieser Antrag ist nicht angenommen.

 

Die Bürgermeisterin lässt über den Antrag von GV. Ortner mit der Bezeichnung „Riederstraße“ mittels Handzeichen  abstimmen.

Beschluss: 20 JA-Stimmen und 5 NEIN Stimmen von Bürgermeisterin Scheuringer, GR. Berghammer, GR. Desch, GR. Probst und GR. Trilsam. Dieser Antrag ist angenommen.

 

 

 

TOP. 4.) Genehmigung einer Verordnung für die Widmung einer Straße für den Gemeingebrauch.

 

 

Die Bürgermeisterin gibt den Sachverhalt bekannt:

 

Herr Thomas Klugsberger ersucht, das Straßenstück Nr. 707/1 KG. Vormarkt-Riedau in das öffentliche Gut zu übernehmen. Der öffentliche Kanal liegt in diesem Grundstück.

Die Straße wird von ihm kostenlos übertragen. Herr Klugsberger hat die Lastenfreistellung dieses Grundstückes veranlasst. Es liegen Zustimmungserklärungen der Grundanrainer Günter und Friederike Briglauer, Johann und Marianne Himsl, Gerlinde Wilflingseder und Thomas und Olga Klugsberger vor. In dieser Zustimmungserklärung wurde darauf aufmerksam gemacht, dass bei einer Asphaltierung ein 50 %iger Verkehrsflächenbeitrag von der Gemeinde eingehoben werden muss. Herr/Frau Johann und Marianne Himsl stimmten mit Vorbehalt zu, wenn sichergestellt ist, dass auch in Zukunft die Zufahrtsmöglichkeit in der bisher gehandhabten Breite von fünf Metern bestehen bleibt (darf nicht verparkt werden).

Sollte diese Straße  ausgebaut werden, so kostet dies lt. Kostenschätzung der Fa. Zamponi rund € 27.000,--.

 

Entwurf einer

 

Verordnung

des Gemeinderates der Marktgemeinde Riedau vom ….. betreffend die Einreihung eines Grundstückes in die Straßengattung „Gemeindestraße“.

 

Auf Grund der Bestimmungen des § 8 Abs. 2, Z. 1-3 und § 11 Abs. 1 und % des OÖ. Straßengesetzes 1991, LGBl. Nr. 84 i.d.g.F. in Verbindung mit dem § 40 Abs. 2 Z. 4 und § 43 Abs. 1 der OÖ. GemO 1990, LGBl. Nr. 91/1990 i.d.g.F. wird verordnet: 

 

§ 1

 

Dieser Verordnung liegt der Lageplan von Herrn DI Johann Reifeltshammer vom 19.3.2009, Zl 3153b/09 Maßstab 1:500, zugrunde. Der Plan liegt beim Marktgemeindeamt auf und kann während der Amtsstunden von jedermann eingesehen werden.

 

§ 2

 

Die im Plan mit der Nr. 3153b/09 bezeichnete Parzelle 707/1 KG. Vormarkt-Riedau im Ausmaß von 383 m2 wird in die Straßengattung Gemeindestraße (gem. § 8 Abs. 2 Z. 2) eingereiht.

 

§ 3

 

Diese Verordnung wird gemäß § 94 der OÖ. Gem0 1990 i.d.g.F. durch zwei Wochen kundgemacht und wird mit dem auf den Ablauf der Kundmachungsfrist folgenden Tag rechtswirksam.

 

Die Bürgermeisterin stellt den Antrag auf Genehmigung der im Entwurf erstellten Verordnung.

 

GV. Ortner  ist auch für die Genehmigung dieser Verordnung, aber heuer darf es keine Baumaßnahme mehr geben.

 

GR. Sperl (Antrag auf Protokollierung der abweichenden Meinung Übernahme eines Weges als Gemeindestraße): Im Verkehrskonzept 2025 der Gemeinde Riedau ist in diesem Bereich (etwas südlich davon) ein Rad- und Fußweg vorgesehen. Derzeit kann nicht abgeschätzt werden kann, wie die Bebauung des Grundstückes 642 (östlich vom Lagerhaus) erfolgen wird.  Die Gemeinde soll aber mit der Übernahme des Straßengrundstückes 707/1 das Recht bekommen, einen Geh- und Radweg zwischen den Grundstücken 707/7 und 707/5 zu errichten. Der Weg soll erst dann gebaut werden, wenn die Weiterführung bis zum Lagerhaus sicher ist. Ohne dieses Entgegenkommen der Anrainer sollte die Straße vorläufig nicht ins öffentliche Gut übernommen werden.

GR. Sperl betont nochmals, wir haben nicht davon, wenn wir dieses Straßenstück übernehmen.

 

GV. Windhager sagt, früher gab es einen Weg, aber der führte nicht durch diese Grundstücke, da war der Weg noch sinnvoll und zwar weil beim Lagerhaus der Bahnschranken bestanden hat. Nun stellt er die Sinnhaftigkeit in Frage. Man müsste von der Familie Himsl vom privaten Gartengrundstück einen Teil wegnehmen.

 

GV. Ortner schließt sich der Meinung von GV. Windhager an. Es gibt ordentliche Gehsteige von Zell kommend Richtung Bahnhof. Eine Wegersparnis ist nicht ersichtlich. Der Aufwand mit der Nachbargemeinde und Grund von Privatpersonen zu bekommen ist zu groß.

 

Bürgermeisterin Scheuringer berichtet, dass nur in einer planlichen Darstellung des Verkehrskonzeptes unter Nr. 13 ein Weg enthalten ist, aber dieser ist auch nicht direkt dort eingezeichnet. Im schriftlichen Teil hat sie diesen geplanten Weg in keiner Beschreibung gefunden. 

 

GR. Sperl stellt die Frage, was für einen Vorteil die Widmung dieses Straßenstückes hat.

 

AL  Gehmaier berichtet, dass in diesem Grundstück bereits der öffentliche Kanal der Gemeinde verlegt ist. Außerdem soll alle Gemeindebürger eine Gleichbehandlung erfahren, was die Haftungsfrage betrifft. Herr Klugsberger hat die Liegenschaft mit dieser Last erworben.  Es kann nicht sein, dass ein Grundstücksbesitzer die Haftung für die Zufahrten seiner Nachbarn übernimmt.

 

Abschließend lässt die Bürgermeisterin über ihren Antrag mittels Handzeichen abstimmen.

Beschluss: 24 JA-Stimmen, 1 NEIN-Stimme von GR. Sperl

 

 

 

 

 

 

TOP. 5.) Neufestsetzung der Nutzwerte und Mindestanteile im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes  

               2002 für die Liegenschaft Johann Raaberstraße 64; Genehmigung eines

               Wohnungseigentumsvertrages

 

Die Bürgermeisterin gibt den Sachverhalt bekannt:

 

Auf der Parzelle 16/14  KG. Vormarkt-Riedau ist ein Gebäude errichtet, dass drei Besitzer hat:

Rotes Kreuz, BIP (Bundes-Immobilien für Polizei) und Marktgemeinde Riedau (für Freiwillige Feuerwehr).

Vor einigen Jahren erfolgte ein Zubau bei der Feuerwehr (Schlauchturm) und beim Roten Kreuz.

Aus diesem Grund sind die Nutzwerte neu festzustellen, da sich auch danach die Betriebskosten richten.

 

Herr Mag. Ing. Dr. Josef Kinzl, Allgem. beeid. und gerichtl. zertifizierter Sachverständiger aus Schärding, hat ein Gutachten über die Festsetzung der Nutzwerte und Mindestanteile im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes 2002 erstellt.

Aufgrund dieses Gutachtens hat Herr Mag. Günter Schauer nun einen Wohnungseigentumsvertrag erstellt, die neuen Verhältnisse sind dann im Grundbuch einzutragen.

Dieser Vertrag wurde der BIP und dem Roten Kreuz bereits vorgelegt und diese werden den Vertrag genehmigen und unterschreiben.

 

W o h n u n g s e i g e n t u m s v e r t r a g

 

geschlossen am heutigen Tage zwischen

1. Marktgemeinde Riedau, Marktplatz 32-33, 4752 Riedau,

2. Bundesimmobiliengesellschaft m.b.H., FN  34897w, Hintere Zollamtsstraße 1, 1031 Wien, und

3. Österreichisches Rotes Kreuz, Landesverband Oberösterreich, Körnerstraße 28, 4020 Linz

wie folgt:

 

 

ERSTENS: Nachstehende Vertragsteile sind grundbücherliche Eigentümer mit nachstehenden Anteilen der Liegenschaft EZ 255 Grundbuch 48138 Vormarkt Riedau „Wohnungseigentum“, bestehend aus dem einzigen Grundstück 16/14 Baufläche (Gebäude)-Baufläche (begrünt) mit insgesamt 911 m².

Ob dieser Liegenschaft ist das Einsatzzentrum für die Polizei, für das Österreichische Rote Kreuz und für die Feuerwehr Riedau, mit der Liegenschaftsadresse Johann Raaber-straße 64 errichtet.

Das Grundstück 16/14 wurde gemäß Bescheid der Marktgemeinde Riedau vom 04.08.1977 als Bauplatz erklärt und dies in A2-LNr. 1 a auch grundbücherlich ersichtlich gemacht.

 

Die Liegenschaftsanteile stellen sich nunmehr wie folgt dar:

a) Marktgemeinde Riedau 1778/10000 Anteile verbunden mit Wohnungseigentum an W 1,

b) Bundesimmobiliengesellschaft m.b.H. 4741/10000 Anteile verbunden mit Wohnungseigentum an W 2 und

c) Österreichisches Rotes Kreuz Landesverband Oberösterreich 3481/10000 Anteile verbunden mit Wohnungseigentum an W 3.

 

Grundlage für die vorbeschriebenen Eigentumsverhältnisse und Bestand des Wohnungseigentums ist eine Gemeinsame Urkunde vom 05.03.1986, wonach die vorgenannten Anteile übertragen, gebildet und in weiterer Folge auch das derzeit bestehende Wohnungseigentum begründet worden ist.

 

Das bestehende Gebäude Johann Raaberstraße 64 wurde durch verschiedene bauliche Maßnahmen und Umbauten im speziellen gemäß Einreichplan für den Zu- und Umbau der Ortsstelle Riedau des Roten Kreuzes vom 09.08.2000 sowie Einreichplan für die Errichtung eines Schlauchturmes und Feuerwehrlehrsaales vom 25.11.1996 mehrfach verändert und vergrößert.

Durch die beschriebenen baulichen Maßnahmen ändern sich somit auch im Tatsächlichen die entsprechenden Miteigentumsanteile der Liegenschaftseigentümer mit denen auch das ausschließliche Nutzungsrecht an den diversen Räumlichkeiten untrennbar verbunden ist. Die Anteile der Bundesimmobiliengesellschaft m.b.H. werden im Gesamten somit weniger, während sich die Anteile der Marktgemeinde Riedau und des Österreichischen Roten Kreuzes Landesverband Oberösterreich dementsprechend erhöhen.

 

 

ZWEITENS: Auf Grund der obigen Ausführungen ist eine neue Bewertung bzw. Neufestsetzung der Nutzwerte der Gesamtliegenschaft nunmehr notwendig geworden.

Auf Grundlage des Gutachtens des gerichtlich beeideten Sachverständigen Mag. Ing. Dr. Josef Kinzl vom 06.08.2009 betreffend die Festsetzung der Nutzwerte und Mindestanteile im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes 2002 wurden nunmehr die Nutzwerte und Mindestanteile an der vorbezeichneten Liegenschaft neu berechnet und bewertet und den tatsächlichen Verhältnissen der Gesamtliegenschaft angepasst.

Der Gesamtnutzwert der Liegenschaft beträgt nunmehr auf Grund des vorbezeichneten Gutachtens 590 Anteile.

Zum Zwecke der Neufestsetzung der Nutzwerte werden nunmehr die bestehenden Liegenschaftsanteile an der vorbezeichneten Liegenschaft EZ 255 Grundbuch 48138 Vormarkt Riedau umgerechnet und mit dem Faktor 59 multipliziert und ergeben sich demnach folgende Verhältnisse.

a) Marktgemeinde Riedau 104902/590000 Anteile

b) Bundesimmobiliengesellschaft m.b.H. 279719/590000 Anteile

c) Österreichisches Rotes Kreuz Landesverband Oberösterreich 205379/590000 Anteile

 

Die auf Grundlage des neuen Nutzwertgutachtens des gerichtlich beeideten Sachverständigen Mag. Ing. Dr. Josef Kinzl vom 06.08.2009 errechneten neuen Miteigentumsanteile ergeben demgemäß folgendes Verhältnis

a) Marktgemeinde Riedau 158000/590000 Anteile

b) Bundesimmobiliengesellschaft m.b.H. 164000/590000 Anteile

c) Österreichisches Rotes Kreuz Landesverband Oberösterreich 268000/590000 Anteile.

 

Zum Zwecke der Anpassung der vorbezeichneten Liegenschaftsanteile an die tatsächlichen baulichen Gegebenheiten und zur Neufestsetzung und Begründung von Wohnungseigentum sind die Liegenschaftsanteile zwischen den Vertragsparteien nunmehr durch Abtretungen auszugleichen, wobei festgehalten wird, dass diesbezüglich keinerlei finanzielle Abgeltungen zu erfolgen haben, zumal diese Abtretungen lediglich der Berichtigung und Begründung der tatsächlichen Verhältnisse dienen.

Das bestehende Wohnungseigentum wird nunmehr von allen Vertragsparteien vollinhaltlich und rechtswirksam aufgehoben, sodass jeder der Vertragsparteien über seine Liegenschaftsanteile wiederum frei verfügungsberechtigt ist.

a) Zur formellen Berichtigung der Liegenschaftsanteile und Begründung des neuen Wohnungseigentums übergibt nunmehr die Bundesimmobiliengesellschaft m.b.H. von den ihr allein gehörigen 279719/590000 Anteilen an der vorbezeichneten Liegenschaft 53098/590000 Anteile an die Marktgemeinde Riedau und diese übernimmt von der Erstgenannten diese 53098/590000 Anteile an der Liegenschaft EZ 255 Grundbuch 48138 Vormarkt Riedau mit allen Rechten und Pflichten, mit welchen die Bundesimmobiliengesellschaft m.b.H. diese Liegenschaftsanteile bisher besessen und benützt hat oder zu besitzen und zu benützen berechtigt war.

    Die Marktgemeinde Riedau ist somit nunmehr Eigentümerin von 158.000/590.000 Anteilen, gekürzt 158/590 Anteile, sohin jenen Mindestanteilen die nach dem neuen Nutzwertgutachten des gerichtlich beeideten Sachverständigen Mag. Ing. Dr. Josef Kinzl vom 06.08.2009 Top 1 entsprechen.

b) Zur formellen Berichtigung der Liegenschaftsanteile und Begründung des neuen Wohnungseigentums übergibt nunmehr die Bundesimmobiliengesellschaft m.b.H. von den ihr allein gehörigen 279719/590000 Anteilen an der vorbezeichneten Liegenschaft 62621/590000 Anteile an das Österreichische Rote Kreuz Landesverband Oberösterreich und dieser übernimmt von der Erstgenannten diese 62621/590000 Anteile an der Liegenschaft EZ 255 Grundbuch 48138 Vormarkt Riedau mit allen Rechten und Pflichten, mit welchen die Bundesimmobiliengesellschaft m.b.H. diese Liegenschaftsanteile bisher besessen und benützt hat oder zu besitzen und zu benützen berechtigt war.

    Das Österreichische Rote Kreuz Landesverband Oberösterreich ist somit nunmehr Eigentümer von 268000/590000 Anteilen, gekürtz 268/590 Anteile, sohin jenen Mindestanteilen die nach dem neuen Nutzwertgutachten des gerichtlich beeideten Sachverständigen Mag. Ing. Dr. Josef Kinzl vom 06.08.2009 Top 3 entsprechen.

Der Bundesimmobilien Gesellschaft m.b.H verbleiben nunmehr nach den beiden vorbezeichneten Abtretungen insgesamt 164.000/590.000 Anteile, gekürzt 164/590 Anteile, sohin jene Mindestanteile, die nach dem neuen vorbezeichneten Nutzwertgutachten Top 2 entsprechen.

 

 

DRITTENS: Die Marktgemeinde Riedau, die Bundesimmobiliengesellschaft m.b.H. und das Österreichisches Rotes Kreuz Landesverband Oberösterreich begründen nunmehr neues Wohnungseigentum hinsichtlich der Gesamtliegenschaft und zwar übernehmen:

1. Top 1 158/590 Anteile die Marktgemeinde Riedau

2. Top 2 164/590 Anteile die Bundesimmobiliengesellschaft m.b.H.

3. Top 3 268/590 Anteile das Österreichisches Rotes Kreuz Landesverband Oberösterreich

Im Sinne des WEG BGBl. 70/2002 i.d.g.F. und auf Grundlage des Gutachtens zur Festsetzung der Nutzwerte des gerichtlich beeideten Sachverständigen Mag. Ing. Dr. Josef Kinzl, 4780 Schärding, Bahnhofstraße 11, vom 06.08.2009 räumen sich die vertragsschließenden Parteien gegenseitig das Recht auf ausschließliche Nutzung und alleinige Verfügung über die vorbezeichneten Wohneinheiten ein. Die Vertragsparteien nehmen zur Kenntis, dass das in diesem Vertrag vereinbarte Wohnungseigentum mit deren Miteigentumsanteilen und Mindestanteil an der vertragsgegenständlichen Liegenschaft untrennbar verbunden ist und daher nur zusammen mit denselben beschränkt, belastet, veräußert, von Todes wegen übertragen und der Zwangsvollstreckung unterworfen werden kann.

 

 

VIERTENS: Die einzelnen Wohneinheiten sind im Gutachten zur Feststellung der Nutzwerte des gerichtlich beeideten Sachverständigen Mag. Ing. Dr. Josef Kinzl vom 06.08.2009 beschrieben und ist die genaue Beschreibung der einzelnen Wohneinheiten und der in der gemeinsamen Nutzung stehenden Teile der Liegenschaft aus der beigeschlossenen Liste, welche dem Nutzwertfeststellungsgutachten entnommen ist, ersichtlich.

Hinsichtlich der in der gemeinsamen Nutzung stehenden Teile der Liegenschaft wird eine separate Benützungsvereinbarung ausdrücklich nicht vereinbart.

Das Nutzwertgutachten wird hiermit ausdrücklich zur Kenntnis genommen und bildet Grundlage dieses Vertrages.

Die Vertragsparteien nehmen weiters das Gutachten des gerichtlich beeideten Sachverständigen Mag. Ing. Dr. Josef Kinzl vom 07.08.2009 gemäß § 6 Abs. 1 Ziff. 2 WEG 2002 zur Kenntnis und wird diese Bescheinigung der Begründung des Wohnungseigentums ebenfalls ausdrücklich zugrunde gelegt.

Bis zur Verbücherung dieses Wohnungseigentumsvertrages gelten die darin enthaltenen Regelungen als Benützungsvereinbarung der Miteigentümer untereinander.

 

 

FÜNFTENS: Dem einzelnen Wohnungseigentümer stehen grundsätzlich die im § 16 WEG genannten Verfügungsrechte an seinem Wohnungseigentumsobjekt zu. Darüberhinaus bzw. abweichend von der gesetzlichen Regelung vereinbaren die Vertragspartner, dass bauliche Veränderungen im Inneren oder einzelnen zur ausschließlichen Nutzung überlassen Objekte auch ohne Einholung der Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer vorgenommen werden dürfen, sofern dafür keine baubehördliche Bewilligung erforderlich ist, die Substanz des Gebäudes nicht beeinträchtigt wird und die übrigen Wohnungseigentümer hinsichtlich aller aus der Bauführung allenfalls erwachsenden Nachteile schadlos gehalten werden.

Die Vertragspartner stimmen schon bereits jetzt, sofern keine Gemeinschaftsantenne vorhanden ist und vorbehaltlich allfälliger behördlicher Auflagen bzw. Beschränkungen, der Anbringung von höchstens einer Satellitenempfangsanlage (Parabolspiegel) je Objekt zu, auf Gefahr und Kosten des jeweiligen Wohnungseigentümers.

Weiters wird wechselseitig die Anbringung von Antennen oder Funkanlagen am Vertragsobjekt wechselseitig zugestimmt, soferne diese Anlagen der Ausübung der jeweiligen Tätigkeit des jeweiligen Wohnungseigentümer dienen.

Weiters wird der Anbringung von Schildern und Hinweiszeichen an den einzelnen Wohnungseigentumsobjekten durch die Eigentümer bereits jetzt wechselseitig zugestimmt.

 

 

SECHSTENS: Festgehalten wird, dass die Verwaltung der Liegenschaft und Abrechnung der Betriebskosten, soferne nachstehend keine anderen Vereinbarungen getroffen werden, grundsätzlich durch die Marktgemeinde Riedau erfolgt. Es gilt als vereinbart, dass die jeweiligen Wohnungseigentümer, soferne dies möglich und auch technisch vertretbar ist, die Abrechnungen ihrer Betriebskosten jeweils direkt mit der vorzuschreibenden Stelle vornehmen und verrechnen.

Abweichend vom gesetzlichen Normschlüssel des § 32 Abs. 1 WEG vereinbaren die Vertragspartner hinsichtlich aller liegenschaftsbezogenen Aufwendungen (insbesondere Rücklagen, Beiträge, Betriebskosten, sonstige Aufwendungen) die Aufteilung im Sinne des § 17 Mietrechtsgesetz (MRG) nach der Nutzfläche. Alle zu leistenden Zahlungen sind, soferne nichts anderes vereinbart wird, jeweils am ersten eines Kalendermonates fällig, wobei ein Respiro von fünf Tagen gewährt wird.

Die Kosten für die Schneeräumung, Streuung und Reinigung der allgemeinen Teile der Liegenschaft werden von den Wohnungseigentümern ebenfalls anteilig nach ihrer Nutzfläche getragen.

Festgehalten wird, dass für die einzelnen Wohnungseigentumseinheiten eine Gasheizung mit einer Gastherme besteht. Die Abrechnungen bezüglich dieser Wohnungseigentumseinheiten erfolgt durch die Wohnungseigentümer direkt mit dem Versorgungsunternehmen und wird einzeln mit diesem abgerechnet.

Zur Schaffung einer Reserve für die Finanzierung künftiger Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten sowie zur Deckung aller liegenschaftsbezogenen Aufwendungen sind, jeweils gesondert für die einzelnen Abrechnungseinheiten, Rücklagen gemäß § 31 WEG zu bilden.

Die Festsetzung der Höhe der Rücklagen, Beiträge richtet sich nach dem vorraussichtlichen Erhaltungs- und Verbesserungsaufwand für die jeweilige Abrechnungseinheit, wobei aber jederzeit eine Abänderung durch die einfache Mehrheit der Wohnungseigentümer angeordnet werden kann.

Die Kosten von Erhaltungsarbeiten an allgemeinen Teilen des Hauses sind grundsätzlich von allen Wohnungseigentümern entsprechend dem vereinbarten Aufteilungsschlüssel zu tragen.

Die gemäß den vorstehenden Ausführungen in diesem Vertrag schriflichen von den Wohnungseigentümern vereinbarten Regelungen über abweichende Aufteilungsschlüssel sind gemäß § 32 Abs. 8 WEG im Grundbuch ersichtlich zu machen.

Regelungen über abweichende Abrechnungs- und Abstimmungseinheiten werden nicht getroffen.

 

 

SIEBTENS: Die Vertragsparteien werden nunmehr weiters über die Bestimmungen der §§ 17, 18, 19, 22 und 26 WEG in Kenntnis gesetzt.

Es wird hiezu vereinbart, dass eine Benützungsregelung gemäß § 17 WEG derzeit nicht vereinbart wird.

Desweiteren wird auf die Bestellung eines Verwalters gemäß § 19 WEG, auf die Bestellung eines Eigentümervertreters gemäß § 22 WEG sowie auf die Vereinbarung einer Gemeinschaftsordnung gemäß § 26 WEG derzeit verzichtet.

Die Bestimmungen des § 4 bezüglich der Wirkung der Wohnungseigentumsbegründung auf ein bestehendes Mietverhältnis wird von den Vertragspartnern hiermit ausdrücklich zur Kenntnis genommen.

Entsprechende Beschlüsse können jederzeit in der Eigentümerversammlung mit einfacher Mehrheit gefasst werden.

 

 

ACHTENS: Die Übergabe und Übernahme der vorstehenden Liegenschaftsanteile ist bereits vor Unterfertigung dieses Vertrages erfolgt, sodass Gefahr und Zufall sowie Last und Vorteil von der Veräußerin auf die jeweiligen Erwerber bereits übergegangen sind.

 

 

NEUNTENS: Die Vertragsparteien haften für keine bestimmte Eigenschaft oder Beschaffenheit des Vertragsobjektes wohl aber für die Geldlastenfreiheit desselben.

Die in C-LNr. 1 a, auf Anteil B-LNr. 3 (Marktgemeinde Riedau), einverleibte Dienstbarkeit der Benützung als Parkplatz hins. Gst. 16/14, ist den Vertragsparteien bekannt und weiterhin aufrecht.

Das Vertragsobjekt und der aktuelle Grundbuchsstand sind den Vertragsparteien genau bekannt.

 

 

ZEHNTENS: Die Vertragsparteien erklären an Eidesstatt, dass die Marktgemeinde Riedau eine Körperschaft öffentlichen Rechtes ist, die Bundesimmobiliengesellschaft m.b.H. ist eine Kapitalgesellschaft mit dem Sitz in Österreich im Eigentum der Republik Österreich und das Österreichische Rote Kreuz Landesverband Oberösterreich ist ein in Österreich registrierter Verein, deren Mitglieder mehrheitlich österreichische Staatsbürger sind.

 

 

ELFTENS: Dieser Vertrag bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der Genehmigung des Gemeinderates der Marktgemeinde Riedau.

Die Bürgermeisterin der Marktgemeinde Riedau erklärt, dass dieser Vertrag jedoch keiner gemeindeaufsichtsbehördlichen Genehmigung bedarf.

Die Vertragsparteien erklären, dass der oben angeführte Rechtserwerb nach den Bestimmungen des OÖ. Grundverkehrsgesetzes 1994 i.d.g.F. keiner Genehmigung durch die Grundverkehrsbehörde bedarf, zumal die gegenständliche Liegenschaft im rechtskräftigen Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde Riedau als „Wohngebiet“ ausgewiesen ist.

Den Vertragsparteien sind in vollem Umfange die Strafbestimmungen des § 35 OÖ. Grundverkehrsgesetz 1994 sowie allfällige zivilrechtliche Folgen einer unrichtigen Erklärunge (Nichtigkeit des Rechtsgeschäftes, Rückabwicklung usw.) bekannt.

 

 

ZWÖLFTENS: Die Vertragsparteien erteilen hiermit ihre ausdrückliche Einwilligung bzw. Zustimmung, dass auf Grund dieses Vertrages und auf Grund des Nutzwertgutachtens des gerichtlich beeideten Sachverständigen Mag. Ing. Dr. Josef Kinzl vom 06.08.2008 und ohne ihr weiteres Wissen und Einvernehmen im Grundbuche des Bezirksgerichtes Schärding ob der Liegenschaft EZ 255 Grundbuch 48138 Vormarkt Riedau nachstehende Grundbuchseintragungen vorgenommen werden können:

 

a) Ob den 1778/10000 Anteilen der Marktgemeinde Riedau wird die Löschung des in B-LNr. 3 d einverleibten Wohnungseigentums an W 1 einverleibt;

b) ob den 4741/10000 Anteilen der Bundesimmobiliengesellschaft m.b.H. wird die Löschung des in B-LNr. 4 d einverleibten Wohnungseigentums an W 2 einverleibt;

c) ob den 3481/10000 Anteilen des Österreichisches Rotes Kreuz Landesverband Oberösterreich wird die Löschung des in B-LNr. 5 b einverleibten Wohnungseigentums an W 3 einverleibt;

d) die Liegenschaftsanteile werden nunmehr in 590000 Anteile aufgespaltet

e) ob 53098/590000 Anteilen der Bundesimmobiliengesellschaft m.b.H. wird das Eigentumsrecht für die Marktgemeinde Riedau einverleibt und deren Anteile nunmehr zu insgesamt 158000/590000 Anteilen, gekürzt 158/590 Anteilen, zusammengezogen;

f) ob 62621/590000 Anteilen der Bundesimmobiliengesellschaft m.b.H. wird das Eigentumsrecht für Österreichisches Rotes Kreuz Landesverband Oberösterreich einverleibt und deren Anteile nunmehr zu insgesamt 268000/590000 Anteilen, gekürzt 268/590 Anteilen     zusammengezogen;

g) ob den 158/590 Anteilen der Marktgemeinde Riedau die Einverleibung des Wohnungseigentums an Top 1;

h) ob den 164/590 Anteilen der Bundesimmobiliengesellschaft m.b.H. die Einverleibung des Wohnungseigentums an Top 2;

i) ob den 268/590 Anteilen des Österreichisches Rotes Kreuz Landesverband Oberösterreich die Einverleibung des Wohnungseigentums an Top 3.

 

 

DREIZEHNTENS: Die mit der Errichtung und grundbücherlichen Durchführung dieses Vertrages verbundenen Kosten, Steuern und Gebühren werden von den Vertragsparteien entsprechend im Verhältnis ihrer Liegenschaftsanteile nach der Begründung des neuen Wohnungseigentums getragen.

 

 

VIERZEHNTENS: Die Vertragsparteien bevollmächtigen Herrn Mag. Günther Schauer, öff. Notar, Marktstraße 101, 4760 Raab, allfällige Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages in ihrem Namen in einfacher und beglaubigter Form auch in Form von Notariatsakten vorzunehmen, die gegebenenfalls zur grundbücherlichen Durchführung dieses Vertrages oder zur Abänderung des vorliegenden Vertrages in formeller Hinsicht erforderlich sind.

 

 

FÜNFZEHNTENS: Dieser Vertrag wird in einem einzigen Original errichtet, welches für die Marktgemeinde Riedau bestimmt ist, während die übrigen Vertragsparteien eine Kopie oder über Wunsch eine beglaubigte Abschrift erhalten.

>>>&

 

Vizebgm. Kopfberger  erklärt die Prozentverhältnisse, die sich aufgrund der komplizierten Anteilsberechnung ergeben: Rotes Kreuz 45,42 %, Polizei 27,80 % und Marktgemeinde Riedau für die Freiwillige Feuerwehr Riedau mit 26.78 %.

 erhält|Verkäufer!!Der Verkäufer erhält|Die Verkäuferin erhält|Die Verkäufer erhalten<<eine

GV. Ortner stellt den Antrag, den zur Kenntnis gebrachten Vertrag zu genehmigen.

Die Bürgermeisterin lässt mittels Handzeichen abstimmen.

 

Beschluss: 24 Stimmen; GR. Desch Michael war zur Zeitpunkt der Abstimmung nicht im Sitzungssaal 

                   anwesend.   

 

 

 

TOP. 6.) Genehmigung von Gemeindeförderungen für den Einbau einer Solaranlage und energiesparende Bauweise bei Althaussanierung.

 

Die Bürgermeisterin berichtet, dass zwei Ansuchen von den Ehegatten Johann und Maria Anna Himsl, Riedau, Zellerstraße 37 vorliegen. Sie erteilt GR. Trilsam das Wort.

 

GR. Trilsam gibt den Sachverhalt bekannt:

 

  1. Ansuchen: Einbau einer Solaranlage

Gemeindeförderung 25 % der Landesförderung, höchstens € 545,05

Landesförderung € 4.900,--, 25 % Gemeindeförderung = € 1.225,--, höchstens € 545,05

bezahlte Rechnung Fa. Tauschek liegt vor

Beschlussvorschlag: Genehmigung Gemeindeförderung € 545,05

 

 

2. Ansuchen: energiesparende Bauweise bei Althaussanierung

Gemeindeförderung nur bei Landesförderung, bei <=65 kW/m2a, € 436,04

Landesförderung, Dir. Soziales und Gesundheit, Abt. Wohnbauförderung, Zl. 2010-6293/3 (2010-427) vom 3.5.2010; anerkannte Sanierungskosten € 37.000,--, Bauzuschuss € 9.250,-

Energieausweis: HWB-ref = 51 kWh/m2a

Beschlussvorschlag: Genehmigung Gemeindeförderung € 436,04

 

GR. Trilsam stellt Antrag auf Genehmigung der zur Kenntnis gebrachten Förderungen, d.h. für die Solaranlage € 545,05 und für die energiesparende Bauweise bei Althaussanierung € 436,04.

 

Die Bürgermeisterin lässt mittels Handzeichen abstimmen.

 

Beschluss: Der Antrag wird einstimmig angenommen.

 

 

 

 

TOP. 7.) Bericht des Obmannes des Kulturausschusses.

 

Die Bürgermeisterin ersucht den Obmann des Kulturausschusses um Berichterstattung.

 

GV. Ruhmanseder berichtet von der Sitzung am 1.7.2010:

 

Pkt. 1. Nachbesprechung 1. Mai /Marktfest 2010

Bezüglich Organisation Marktfest wurden vom Ausschuss noch folgende Punkte festgehalten:

Künftig soll die Freiwillige Feuerwehr Riedau auch einen Stand mit Ausschank betreiben. Lt. GR. Daniel Probst wäre das dann eine kleine Entschädigung dafür, dass die Feuerwehr den Maibaum stellt.

Weiters soll es auch vor dem Fest noch Gespräche mit den Wirten geben, damit der Ausschank nächstes Jahr besser organisiert werden kann.

Auch der Ankauf einer Lautsprecheranlage wurde angeregt, ist aber in diesem Finanzjahr nicht mehr möglich, da kein Betrag budgetiert wurde. Ebenfalls wurde in Erwägung gezogen, dass man sich eine Anlage ausleihen könnte. Diesbezüglich werden von der Bürgermeisterin noch Informationen eingeholt.

Eine weitere Anregung war, dass künftig immer eine Ansprechperson anwesend sein sollte, bzw. vor dem Fest jeder Verein einen Standplan sowie die Telefonnummern der zuständigen Personen erhält.

 

Pkt. 2. Weitere Veranstaltungen 2010

Perchtenlauf 2010:

Es stellte sich die Frage, ob auch heuer wieder die „Sighartinger Schlossteufeln“ oder eine neue Perchtengruppe engagiert werden soll. Da vom Schärdinger Perchtenverein trotz mehrmaliger Kontaktaufnahme keine Daten bezüglich Perchtengruppen übermittelt wurden, machte Frau GR. Krupa den Vorschlag, in der Gemeinde Andrichsfurt nachzufragen, da diese jedes Jahr einen tollen Perchtenlauf veranstaltet.

Auch Herr Milla Günther soll noch bescheid geben, ob die Gruppe aus seinem Bekanntenkreis Interesse hätte.

Als Termin wird heuer der 11. Dezember vereinbart, da am 6. Dezember schon die Nikolausauffahrt des SV Luksch Riedau stattfindet.

Eine Silvesterveranstaltung 2010 soll es von Seiten des Kulturausschusses nicht geben, außer die Riedauer Wirte organisieren eine solche.

Bezüglich weiterer Veranstaltungen 2010 stellt Herr David Witzeneder kurz sein Jugendaustausch-Programm vor.

CORI, ein internationaler Jugendaustausch, wird diesen August in Riedau stattfinden. Als Themen werden die Bereiche „nachhaltige Entwicklung, Umwelt und Energie“ angesprochen.

Sinn dieses Treffens ist es einerseits ländliche und europäische Jugendliche an einen Tisch zu setzen, um aktiv interkulturelles Lernen zu fördern (Kennenlernen von Mentalität, Denkweise, Kultur,…) und andererseits die globalen Aufgaben von nachhaltiger Entwicklung bzw. Umwelt und Energie zu verdeutlichen. Das einwöchige Programm (Zeitraum 15.08.2010 bis 22.08.2010) beginnt mit einem praktischen Besuch in einem energiebewussten Dorf.

Außerdem geplant sind vielfältige Aufgaben unter Einbeziehung der lokalen Bevölkerung. Dialoge zum Thema Nachhaltigkeit & Umwelt und abschließend öffentliche Präsentation der Resultate. Als Partnerländer haben sich Lettland, Rumänien, Spanien und Österreich gefunden. Jedes Land wird sechs Personen entsenden um an diesem Jugendaustausch teilzunehmen. Die Teilnehmer werden größtenteils in Familien untergebracht um auch hier interkulturelles Lernen zu fördern. Das Ganze wird finanziert durch EU-Programm „Jugend in Aktion“.

 

 

Pkt 3. Schülerausspeisung

Namensfindung für die Schülerausspeisung:

 

Bei einer Bürgermeisterkonferenz wurde durch das Land Oö. angeregt, die Bezeichnung Schülerausspeisung durch ein zeitgerechteres Wort zu ersetzen. Der Kulturausschuss soll sich nun dahingehend schon einmal Gedanken machen.

 

 

Preisgestaltung Schülerrestaurant:

Es hat sich im Schuljahr 2009/2010 gezeigt, dass eine Anpassung der Preise notwendig ist, daher wird folgende Preisgestaltung von der Hauptschuldirektorin Maria Perndorfer vorgeschlagen.

Anmeldung tageweise:

Beitrag pro Portion........................... €        2,50

Anmeldung 5 Tage Woche:

Beitrag pro Portion........................... €        2,-

Mehrzahlung

Erwachsene......................................... €        0,80

 

Kostenaufstellung Schülerausspeisung 09/2008 bis 08/2009 lt. e-mail von Frau Maria Perndorfer:

Einnahmen........................................... €        68.786,68

Ausgaben............................................ €        92.866,24

Abgang | minus................................. €        24.079,56

 

Insgesamt 19.866 Essensportionen (2003/2004 waren es noch 28.762). Durchschnittlich 120 Teilnehmer/Tag inkl. Hort und Kindergarten.

Abgang pro Portion € 1,21

Kostendeckung pro Portion wäre bei € 3,21

 

 

Vergleich mit anderen Gemeinden im Bezirk Schärding lt. e-mail von Frau Amtsleiterin Katharina Gehmaier:

Andorf:

Erhöhung, Entscheidung bei Voranschlag

Schüler aus Andorf und
Kindergarten................................................... €      1,93

Schüler aus auswärtigen
Gemeinden...................................................... €      2,25

(wahrscheinlich EU-widrig!?)

HTL-Schüler...................................................... €      2,60

Erwachsene...................................................... €      3,65

 

 

Raab:

Erhöhung, Entscheidung bei Voranschlag

Schüler.............................................................. €      2,20

Lehrer............................................................... €      3,-

 

 

Taiskirchen:

Erhöhung wird eventuell mit Voranschlag beraten

Kindergartenkinder........................................ €      2,20

Schüler.............................................................. €      2,40

Lehrer u. Private............................................. €      3,60

 

Die von der Hauptschulleitung vorgeschlagenen Preise werden vom Kulturausschuss für als OK empfunden.

 

Frau GR. Mitterhauser bemängelt noch, dass die Getränke wie Cola, Fanta etc. ohne notwendige Aufklärungskampagne gestrichen wurden.

Weiters wurde von den Mitgliedern angeregt, dass es ein Gespräch mit der Schulküche, den Lehrervertretern sowie auch den Eltern, bezüglich Schulküche geben soll. Auch die diesbezügliche Schülerbefragung soll noch näher analysiert werden.

 

Pkt. 4. Allfälliges

 

GR. Eichinger teilt mit, dass wenn künftig Veranstaltungen abgesagt werden, diese Absagen früher bekannt gegeben werden sollen. Dazu wird ergänzt, dass jeder Verein seine Termine selbst in den Veranstaltungskalender der Marktgemeinde Riedau eingeben und diese auch wieder herausnehmen kann.

 

GR. Schärfl erklärt noch, dass künftig nicht zwei Ausschusssitzungen an einem Tag stattfinden sollen.

 


 

Die Bürgermeisterin bedankt sich beim Obmann für den Bericht.

 

GR Eichinger sagt, dass deshalb  viele Kinder nicht mehr in die Ausspeisung gehen, weil sie Cola, Fanta etc. nicht mehr in die Ausspeisung mitnehmen dürfen.

GV. Schabetsberger schlägt vor, dass diesbezüglich die Schülervertreter in eine Entscheidung mit einbezogen werden.

 

 

 

TOP. 8.) Beratung und Beschlussfassung bez. des Essensbeitrages und der Teilnehmertage im

               Schülerrestaurant der Hauptschule Riedau.

 

Die Bürgermeisterin erteilt an GV. Ruhmanseder das Wort.

 

GV. Ruhmanseder sagt, im vorhergehenden Tagesordnungspunkt hat er bereits von über die Preisgestaltung in der Schülerausspeisung gesprochen. Er stellt den folgenden Antrag:

Preis pro Portion bei tageweiser Anmeldung  € 2,50

Preis pro Portion für 5 Tage/Woche € 2,30

Mehrzuschlag für Erwachsene pro Portion auf € 3,50 

 

GV. Schabetsberger glaubt, es muss versucht werden, dass wieder mehr Kinder in die Ausspeisung gehen.

Sein Ersuchen ist, dass die Schüler mehr eingebunden werden in Entscheidungen,  so z.B. bei den Getränken. Die Meinung des  Schulgemeinschaftsausschusses soll eingeholt. Er stellt folgende Preise zur Diskussion:

Pro Pro Portion für Kindergartenkinder €  2,-

für Schüler bei tageweiser Anmeldung € 2,50,

für Erwachsene €  3,50,

bei 5 Tagen/Woche sind  diskutabel  € 2,20 oder € 2,30 .

 

GV. Ruhmanseder gibt zu bedenken, dass für die Kindergartenkinder das Essen transportiert werden muss. Deshalb ist der höhere Betrag auch gerechtfertigt, weil  logistisch mehr  Aufwand erforderlich ist.  

 

GR. Schärfl sagt, dass es in letzter Zeit Probleme beim Essenstransport gab.

 

Darauf antwortet die Bürgermeisterin, die Erfahrung zeigt nun, dass künftig die Kindergartenkinder in der Schülerausspeisung nicht mehr zum Essen kommen, weil die Kinder zu klein für die großen Tische und Sessel sind. Die Kinder haben auch manchmal nicht die richtige Kleidung für den Gang zur Hauptschule mit; eine neue Einrichtung im Ausspeisungsraum wäre erforderlich. Der Essenstransport ist eine schwierige Sache, nun soll Caritas sich darüber Gedanken machen. Frau Bgmin Scheuringer sagt, es gäbe zwei Herren, die bereit wären das Essen jeden Tag von der Hauptschule zum Kindergarten herunterzubringen. Eine dritte Person würde noch gebraucht. Bis im Herbst muss es eine Lösung geben. Eine dritte Variante wäre, dass Frau Lengauer Maria, die den Schülertransport ihrer Enkelkinder organisiert, das Essen zum Kindergarten bringt, vorausgesetzt, es passt mit ihren künftigen Arbeitszeiten im Kindergarten.

 

GR. Payrleitner erklärt, die Kindergartenkinder sollen den gleichen Betrag zahlen, weil der Besuch des Kindergartens selbst schon frei ist.

 

Abschließend lässt die Bürgermeisterin über den Antrag von GV. Ruhmanseder mittels Handzeichen abstimmen.

Beschluss: 25 JA-Stimmen.  

 

 

GV. Schabetsberger: folgenden Zusatz nach der Abstimmung: er regt die Namensfindung durch Schülerwettbewerb an.

 

GV. Arthofer ersucht GV. Ruhmanseder bezüglich des  Perchtenlaufes bereits jetzt tätig zu werden, im Herbst ist es zu spät. Es wird allgemein die Meinung vertreten, dass heuer eine andere Perchtengruppe engagiert werden soll.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

TOP. 9.) Bericht des Obmannes des Wohnungsausschusses.

 

 

Die Bürgermeisterin ersucht den Obmann des Wohnungsausschusses um den Bericht.

 

GV. Schabersberger berichtet, dass am  7.6.2010 die Sitzung des Wohnungsausschusses stattgefunden hat.

 

 

Pkt. 1. Besprechung bezüglich Richtlinien für die objektive Vergabe von Wohnungen durch die Gemeinde Riedau:

 

Nachdem in dieser Legislaturperiode wieder neue Mitglieder und Ersatzmitglieder im Wohnungsausschuss vertreten sind, werden die Richtlinien für die objektive Vergabe von Wohnungen durch die Gemeinde Riedau, Punkt für Punkt durchbesprochen und erläutert.

 

Weiters wurde folgendes erklärt:

Wenn im Wohnungsausschuss eine Wohnungsvergabe einstimmig ist, kann diese direkt vergeben werden. Es muss nicht mehr auf den Beschluss des Gemeinderates gewartet werden.

Dies ist eine Abmachung aller Fraktionsobmänner. Es zählt auch die Stimme der Vertrauensperson.

 

Pkt. 2. Vergabe einer Vergabe einer Mietwohnung im GEMEINDEWOHNHAUS in 4752 Riedau, Pomedt 3, Wohnung Nr. 2 im Erdgeschoß, (kein Kinderzimmer); Wohnfläche 54 m² ;

 

Obmann GV. Franz Schabetsberger teilt vor diesem Tagesordnungspunkt noch mit, dass Herr ***anonymisiert*** mit Schreiben vom 27.05.2010 beim Gemeinderat und Wohnungsausschuss um einen Wohnungstausch angesucht hat.

Für diese Mietwohnung liegen 10 Ansuchen vor.

Es werden die vorliegenden Ansuchen durchbesprochen und die Punkte nach den Richtlinien für die Objektive Vergabe von Wohnungen vergeben.

***anonymisiert***

Anschließend stellt Wohnungsausschussobmann GV. Franz Schabetsberger den Antrag, die freie GEMEINDEWOHNUNG Nr. 2 in Pomedt 3

an Herrn ***anonymisiert*** aus Riedau zu vergeben.

1. Ersatz wäre Frau ***anonymisiert***

2. Ersatz wäre Frau ***anonymisiert***

 

Beschluss:          Dieser Antrag wird einstimmig angenommen. Die Abstimmung erfolgte per Handheben.

 

Pkt. 3. Vergabe einer Mietwohnung im GEMEINDEWOHNHAUS in 4752 Riedau, Pomedt 3, Wohnung Nr. 4 im Obergeschoß, (kein Kinderzimmer); Wohnfläche 54 m²;

 

Für diese Mietwohnung liegen 10 Ansuchen vor.

Es werden die vorliegenden Ansuchen durchbesprochen und die Punkte nach den Richtlinien für die Objektive Vergabe von Wohnungen vergeben.

***anonymisiert***

Anschließend stellt Wohnungsausschussobmann GV. Franz Schabetsberger den Antrag, die freie GEMEINDEWOHNUNG Nr. 4 in Pomedt 3

an Herrn ***anonymisiert*** aus Riedau zu vergeben.

1. Ersatz wäre Frau ***anonymisiert***

2. Ersatz wäre Frau ***anonymisiert***

Beschluss:          Dieser Antrag wird einstimmig angenommen. Die Abstimmung erfolgte per Handheben.

Pkt. 4. Vergabe einer Mietwohnung im ISG-Wohnblock in 4752 Riedau, Zellerstraße 40, Wohnung Nr. 13 im 1. Stock, (1 Kinderzimmer); Nutzflächenausmaß 80,89 m²;

 

Für diese Mietwohnung liegen 4 Ansuchen vor.

Es werden die vorliegenden Ansuchen durchbesprochen und die Punkte nach den Richtlinien für die Objektive Vergabe von Wohnungen vergeben.

***anonymisiert***

Anschließend stellt Wohnungsausschussobmann GV. Franz Schabetsberger den Antrag, die freie ISG-WOHNUNG Nr. 13 in der Zellerstraße 40

an Frau ***anonymisiert*** aus Riedau zu vergeben.

Ersatz wäre ***anonymisiert***.

Beschluss:          Dieser Antrag wird einstimmig angenommen. Die Abstimmung erfolgte per Handheben.

 

 

Pkt. 5. Allfälliges

Wohnungsausschussobmann GV. Franz Schabetsberger berichtet, dass es Beschwerden der Bewohner von den 3 Wohnblöcken in der Zellerstraße gibt. Bei diesen ISG-Wohnblöcken sind die Gänge, Stiegenaufgänge, Luftschutzkeller usw. mit Sachen und Gerümpel zugestellt. Laut Hausordnung darf dort nichts gelagert werden.

Nachdem die Mieter nach den Beanstandungen durch die ISG nichts dagegen tun, soll die Gemeinde auch noch tätig werden.

Die Gemeinde sollte die Mieter anschreiben, dass auf Grund der feuerpolizeilichen Maßnahmen die Gänge, Aufgänge usw. frei zu halten sind. Es wird darauf hingewiesen, dass ein nicht Einhalten der Hausordnung einen Kündigungsgrund darstellt.

Der Wohnungsausschuss empfiehlt, dass die Gemeinde tätig wird und ein Lokalaugenschein durchführt werden soll (Bürgermeisterin, Amtsleiterin, Bauamt, Wohnungsausschussobmann).

 

Die Bürgermeisterin bedankt sich für den Bericht.

 

Wortmeldung von GR. Probst: bei einem Wohnblock in der Zellerstraße es gibt Mieter, die halten Hasen im Keller. Das ist ein Grund, warum es die Geruchsbelästigung im Wohnblock gibt. Außerdem werden die gelben Säcke im Keller gelagert, auch die verursachen einen Geruch.

 

 

 

 

TOP. 10.) Vergabe von drei Wohnungen.

 

Die Bürgermeisterin erteilt GV. Schabetsberger das Wort.

 

GV. Schabetsberger stellt als Obmann des Wohnungsausschusses folgenden Antrag:

 

Vergabe einer Vergabe einer Mietwohnung im GEMEINDEWOHNHAUS in 4752 Riedau, Pomedt 3, Wohnung Nr. 2 im Erdgeschoß, (kein Kinderzimmer); Wohnfläche 54 m² :

an Herrn ***anonymisiert*** aus Riedau .

1. Ersatz wäre Frau ***anonymisiert***

2. Ersatz wäre Frau ***anonymisiert***

 

 

Vergabe einer Mietwohnung im GEMEINDEWOHNHAUS in 4752 Riedau, Pomedt 3, Wohnung Nr. 4 im Obergeschoß, (kein Kinderzimmer); Wohnfläche 54 m²;

an Herrn ***anonymisiert*** aus Riedau .

1. Ersatz wäre Frau ***anonymisiert***

2. Ersatz wäre Frau ***anonymisiert***

 

Vergabe einer Mietwohnung im ISG-Wohnblock in 4752 Riedau, Zellerstraße 40, Wohnung Nr. 13 im 1. Stock, (1 Kinderzimmer); Nutzflächenausmaß 80,89 m²;

an Frau ***anonymisiert*** aus Riedau .

Ersatz wäre ***anonymisiert***.

 

 

Die Bürgermeisterin lässt über diesen Antrag mittels Handzeichen abstimmen.

 

Beschluss: Der Antrag wird mit 24 JA-Stimmen angenommen; GR. Probst Daniel erklärt sich für befangen.

 

 

 

 

TOP. 11.) Genehmigung von zwei Mietverträgen.

 

Die Bürgermeisterin erteilt GV. Schabetsberger das Wort.

 

GV. Schabetsberger  berichtet, dass soeben zwei Wohnungen im Gemeindewohnhaus Pomedt 3 neu vergeben wurden. Die Beschlussfassung für zwei Mietverträge ist erforderlich. Diese Mietverträge wurden vom Gemeindeamt im Entwurf erstellt. Er stellt den Antrag, diese beide Mietverträge zu genehmigen.

 

 

 

 

 

 

M I E T V E R T R A G

 

abgeschlossen am unten festgesetzten Tag zwischen der Marktgemeinde Riedau  als Vermieter einerseits, in der Folge kurz Vermieter genannt, und Herrn ***anonymisiert*** als Mieter andererseits, in der Folge kurz Mieter genannt, wie folgt:

 

I.

Die Marktgemeinde Riedau vermietet und der Mieter mietet die im Hause Pomedt  Nr. 3 die Wohnung Nr. 2 im Erdgeschoß rechtsseitig gelegene Wohnung mit einem Flächenausmaß von 54 m2, bestehend aus 1 Vorraum, 1 Küche, 1 Wohnzimmer, 1 Schlafzimmer, 1 Abstellraum, 1 Bad. Verbunden mit diesem Mietrecht wird dem Mieter zur Benützung ein eigener abschließbarer Kellerraum, zu zweit mit einer Nebenpartei ein Kellervorraum und das Mitbenutzungsrecht des Dachbodens, der Waschküche und des Hausgartens nach Maßgabe der Hausordnung eingeräumt.

 

II.

Der Mieter wird das vertragsgegenständliche Mietobjekt ausschließlich für Wohnzwecke verwenden. Jede andere Verwendung, jede bauliche Maßnahme und jede Installationsmaßnahme, welcher Art und welchen Umfanges auch immer, bedarf vor Inangriffnahme der ausdrücklichen Zustimmung des Vermieters.

 

III.

 (1) Für das unter Punkt I. dieses Mietvertrages näher bezeichnete Mietobjekt wird zwischen den Vertragsparteien ein monatlicher Hauptmietzins im Sinne des § 15(1)Zi.1 MRG im Betrag von € 165,00  (Euro einhundertfünfundsechzig) vereinbart.

Zu diesem Hauptmietzins ist die Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe  (mit derzeit 10%) gem. § 15 (2) MRG zu entrichten. Der Hauptmietzins einschließlich Umsatzsteuer ist am 15. eines Monats im vorhinein porto- und spesenfrei auf das Konto der Marktgemeinde Riedau, Nr. 13300-000729 bei der Sparkasse OÖ, Gst. Riedau zu überweisen.

 

 (2) Als Mietzinsnebenkosten sind gem. § 15(1)Zi.2-4  MRG die auf den gegenständlichen Mietgegenstand entfallenden Betriebskosten und laufenden öffentlichen Abgaben im Sinne der §§ 21 bis 25 MRG. anteilsmäßig neben dem Hauptmietzins zu entrichten; der Mieter stimmt dem Abschluss einer Sturmschaden-, Glasbruch- und Wasserleitungsschadenversicherung für das gegenständliche Haus im Sinne des § 21 (1) Zi.6 MRG. zu und anerkennt diese Versicherungskosten als Betriebskosten. Die Mietzinsnebenkosten sind gemäß § 17 MRG. auf Grund der Jahresabrechnung des Vorjahres in monatlichen Pauschalbeträgen gleichzeitig mit dem Hauptmietzins am 15. eines Monats im vorhinein auf das bereits angegebene Konto der Marktgemeinde Riedau zu bezahlen. Die Jahresrechnung der Mietzinsnebenkosten erfolgt jährlich im nachhinein bis zum 30.Juni eines jeden Jahres. Für den Fall, dass die Bildung von Rücklagen im Sinne des § 45 MRG notwendig ist bzw. zur Durchführung von Erhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten ein Darlehen aufgenommen wird, sind diese Kosten vom Mieter anteilsmäßig zusätzlich zum Hauptmietzins in monatlichen Teilzahlungen zu leisten.

 

 (3) Weiters ist der auf den Mietgegenstand entfallende Anteil für besondere Aufwendungen im Sinne des § 15 (3) und § 24 MRG  zu entrichten.

 

 (4) Die Kosten für die Beheizung des Mietobjektes, die Kosten für den Bezug von elektrischer Energie, von Gas, die Telefongebühren udgl. bzw. die Kosten für die Reinigung des Mietobjektes hat der Mieter aus eigenem zu tragen.

 

 (5) Der Hauptmietzins nach Abs. 1 ist wertgesichert. Als Maß zur Berechnung der Wertbeständigkeit dient der vom Österreichischen Statistischen Zentralamt monatlich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2005  oder ein an seine Stelle tretender Index.

 

Als Bezugsgröße für diesen Vertrag dient die für den Monat April 2010 verlautbarte VPI 2005 mit 109,6 Pkt.

 

Wertanpassung erfolgt dergestalt, dass die jeweils für den Monat März eines jeden Jahres verlautbarten Indexzahlen zueinander in Relation gesetzt werden, wobei die jeweils zuletzt verlautbarte Indexzahl die Grundlage für die Berechnung der Wertbeständigkeit bildet.

Der Hauptmietzins ist zur Anpassung an die aufgezeigte Indexentwicklung entsprechend jeweils zum 1. Juli eines jeden Jahres zu ändern.

 

 (6) Zum Zwecke der Gebührenbemessung werden die vom Mieter zu leistenden Mietzinsnebenkosten einvernehmlich mit derzeit € 75,-- (EURO fünfundsiebzig) inklusive Umsatzsteuer monatlich festgestellt.

 

(7) Die Vertragsparteien stellen einvernehmlich fest, dass der vereinbarte Hauptmietzins als angemessen gilt.

 

IV.

Das vertragsgegenständliche Mietverhältnis beginnt am 01. Juli 2010 und wird unbefristet abgeschlossen. Beide Vertragsteile können den Vertrag schriftlich kündigen, und zwar zum Monatsletzten unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten. Die Kündigung hat auf Grund der derzeit geltenden Bestimmungen zu erfolgen. Eine einvernehmliche Lösung des Mietverhältnisses ist dessen ungeachtet jederzeit möglich. Die Vertragsparteien sind aber auch berechtigt, das gegenständliche Mietverhältnis aus Gründen der §§ 1117 und 1118 ABGB zu lösen.

 

V.

Der Mieter hat die vertragsgegenständliche Wohnung in einem ordentlichen und gebrauchsfähigen Zustand übernommen. Der Vermieter übernimmt jedoch keine Gewähr für eine bestimmte Größe und sonstige bestimmte Eigenschaft des Mietobjektes.

 

VI.

Der Mieter verpflichtet sich, das vertragsgegenständliche Mietobjekt sowie alle in diesem Mietobjekt enthaltenen Einrichtungs- und Ausstattungsgegenstände, die in einer diesem Vertrag angeschlossen Inventarliste aufgezählt und beschrieben sind und der mietenden Partei kostenlos zur Benützung überlassen wurden, in einem guten und brauchbarem Zustand zu erhalten, besonders zu schonen bzw. zu pflegen und alle wie immer geartete Schäden, welche durch Zufall oder sonstwie entstehen, unverzüglich auf eigene Kosten zu beseitigen.

 

Schäden, die durch natürliche Abnützung an der Wohnung sowie an den Einrichtungs- und Ausstattungsgegenständen entstehen, hat der Mieter auf seine Kosten zu beheben bzw. zu ersetzen.

Der Vermieter verpflichtet sich, Erhaltungsarbeiten im Umfang des § 3 MRG. in notwendigem Ausmaß durchzuführen.

 

VII.

Bei Beendigung des Mietverhältnisses ist das gegenständliche Mietobjekt und die zum Gebrauche überlassenen Einrichtungs- und Ausstattungsgegenstände in ordentlichem, brauchbarem und vollständigem Zustand zurückzugeben. Die vom Mieter getätigten Investitionen, welcher Art auch immer, gehen, soweit sie nicht ohne Verletzung der Substanz des Mietobjektes entfernt werden können und zwischen den Vertragsparteien keine anderslautenden Vereinbarungen getroffen wurden, ohne Kostenersatz in das Eigentum des Vermieters über.

Abhanden gekommene oder nicht mehr brauchbare Einrichtungsgegenstände und Ausstattungsgegenstände sind durch neue Gegenstände auf Kosten des Mieters zu ersetzen.

 

VIII.

Aus zeitweiligen Störungen der Zuleitung von Wasser, Strom sowie der Kanalisation udgl. kann der Mieter keine Rechtsfolgen gegen den Vermieter ableiten.

 

IX.

Der Vermieter ist berechtigt, Ausbesserungen und bauliche Veränderungen, die zur Erhaltung des Mietobjektes oder zur Abwendung von Gefahren notwendig werden, auch ohne Zustimmung des Mieters vorzunehmen. In diesem Zusammenhang ist der Vermieter berechtigt, das Mietobjekt selbst oder durch einen Bevollmächtigten zu angemessener Zeit und gegen vorherige Ankündigung zu Kontrollzwecken zu betreten.

 

X.

Das Halten von Hunden und Kleintieren jeder Art ist in den Mieträumen verboten.

 

XI.

An die vorhandene Gemeinschaftsantenne ist anzuschließen.

 

XII.

Eine Weitervermietung ist verboten. Eine Untervermietung ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Vermieters zulässig. Diese kann aus wichtigen Gründen die Untervermietung untersagen.

 

XIII.

Die Hausordnung hat der Mieter zur Kenntnis genommen und verspricht die gewissenhafte Erfüllung derselben und erklärt sich einer etwaigen künftigen Neuregelung der Hausordnung durch den Vermieter einverstanden.

 

XIV.

Die mit diesem Vertrag verbundenen Steuern, Kosten, Gebühren, Abgaben udgl. trägt der Mieter allein und aus eigenem.

 

XV.

Dieser Mietvertrag wird in zwei Gleichschriften ausgefertigt, von denen eine der Vermieter und eine der Mieter erhält.

 

XVI.

 

Der vorliegende Mietvertrag wurde vom Gemeinderat in der öffentlichen Sitzung am … Juli 2010 genehmigt.

 

 

 

Riedau, am  … Juli 2010

 

 

Der Mieter:                                                                           Der Vermieter:

 

 

 

 

Inventarliste zu Okt. VI dieses Vertrages:

1 Bewegliche Ausstattungs- u. Einrichtungsgegenstände:

            1 Stk. 90 l Abfalltonne  Plastik

            2 Stk. Haustürschlüssel, 2 Wohnungsschlüssel

 

2. Fest verbundene Ausstattungs- und Einrichtungsgegenstände:

            1 Keramikwaschbecken mit Armatur

            1 Keramiktoilette mit Spüle

            1 Badewanne mit Amartur

            1 Elektroboiler

            1 Gastherme

           

 

 

 

 

M I E T V E R T R A G

 

abgeschlossen am unten festgesetzten Tag zwischen der Marktgemeinde Riedau  als Vermieter einerseits, in der Folge kurz Vermieter genannt, und Herrn ***anonymisiert*** als Mieter andererseits, in der Folge kurz Mieter genannt, wie folgt:

 

I.

Die Marktgemeinde Riedau vermietet und der Mieter mietet die im Hause Pomedt  Nr. 3 die Wohnung Nr. 4 im Obergeschoß rechtsseitig gelegene Wohnung mit einem Flächenausmaß von 54 m2, bestehend aus 1 Vorraum, 1 Küche, 1 Wohnzimmer, 1 Schlafzimmer, 1 Abstellraum, 1 Bad. Verbunden mit diesem Mietrecht wird dem Mieter zur Benützung ein eigener abschließbarer Kellerraum, zu zweit mit einer Nebenpartei ein Kellervorraum und das Mitbenutzungsrecht des Dachbodens, der Waschküche und des Hausgartens nach Maßgabe der Hausordnung eingeräumt.

 

II.

Der Mieter wird das vertragsgegenständliche Mietobjekt ausschließlich für Wohnzwecke verwenden. Jede andere Verwendung, jede bauliche Maßnahme und jede Installationsmaßnahme, welcher Art und welchen Umfanges auch immer, bedarf vor Inangriffnahme der ausdrücklichen Zustimmung des Vermieters.

 

III.

 (1) Für das unter Punkt I. dieses Mietvertrages näher bezeichnete Mietobjekt wird zwischen den Vertragsparteien ein monatlicher Hauptmietzins im Sinne des § 15(1)Zi.1 MRG im Betrag von € 165,00  (Euro einhundertfünfundsechzig) vereinbart.

Zu diesem Hauptmietzins ist die Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe  (mit derzeit 10%) gem. § 15 (2) MRG zu entrichten. Der Hauptmietzins einschließlich Umsatzsteuer ist am 15. eines Monats im vorhinein porto- und spesenfrei auf das Konto der Marktgemeinde Riedau, Nr. 13300-000729 bei der Sparkasse OÖ, Gst. Riedau zu überweisen.

 

 (2) Als Mietzinsnebenkosten sind gem. § 15(1)Zi.2-4  MRG die auf den gegenständlichen Mietgegenstand entfallenden Betriebskosten und laufenden öffentlichen Abgaben im Sinne der §§ 21 bis 25 MRG. anteilsmäßig neben dem Hauptmietzins zu entrichten; der Mieter stimmt dem Abschluss einer Sturmschaden-, Glasbruch- und Wasserleitungsschadenversicherung für das gegenständliche Haus im Sinne des § 21 (1) Zi.6 MRG. zu und anerkennt diese Versicherungskosten als Betriebskosten. Die Mietzinsnebenkosten sind gemäß § 17 MRG. auf Grund der Jahresabrechnung des Vorjahres in monatlichen Pauschalbeträgen gleichzeitig mit dem Hauptmietzins am 15. eines Monats im vorhinein auf das bereits angegebene Konto der Marktgemeinde Riedau zu bezahlen. Die Jahresrechnung der Mietzinsnebenkosten erfolgt jährlich im nachhinein bis zum 30.Juni eines jeden Jahres. Für den Fall, dass die Bildung von Rücklagen im Sinne des § 45 MRG notwendig ist bzw. zur Durchführung von Erhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten ein Darlehen aufgenommen wird, sind diese Kosten vom Mieter anteilsmäßig zusätzlich zum Hauptmietzins in monatlichen Teilzahlungen zu leisten.

 

 (3) Weiters ist der auf den Mietgegenstand entfallende Anteil für besondere Aufwendungen im Sinne des § 15 (3) und § 24 MRG  zu entrichten.

 

 (4) Die Kosten für die Beheizung des Mietobjektes, die Kosten für den Bezug von elektrischer Energie, von Gas, die Telefongebühren udgl. bzw. die Kosten für die Reinigung des Mietobjektes hat der Mieter aus eigenem zu tragen.

 

 (5) Der Hauptmietzins nach Abs. 1 ist wertgesichert. Als Maß zur Berechnung der Wertbeständigkeit dient der vom Österreichischen Statistischen Zentralamt monatlich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2005  oder ein an seine Stelle tretender Index.

 

Als Bezugsgröße für diesen Vertrag dient die für den Monat April 2010 verlautbarte VPI 2005 mit 109,6 Pkt.

 

Wertanpassung erfolgt dergestalt, dass die jeweils für den Monat März eines jeden Jahres verlautbarten Indexzahlen zueinander in Relation gesetzt werden, wobei die jeweils zuletzt verlautbarte Indexzahl die Grundlage für die Berechnung der Wertbeständigkeit bildet.

Der Hauptmietzins ist zur Anpassung an die aufgezeigte Indexentwicklung entsprechend jeweils zum 1. Juli eines jeden Jahres zu ändern.

 

 (6) Zum Zwecke der Gebührenbemessung werden die vom Mieter zu leistenden Mietzinsnebenkosten einvernehmlich mit derzeit € 75,-- (EURO fünfundsiebzig) inklusive Umsatzsteuer monatlich festgestellt.

 

(7) Die Vertragsparteien stellen einvernehmlich fest, dass der vereinbarte Hauptmietzins als angemessen gilt.

 

IV.

Das vertragsgegenständliche Mietverhältnis beginnt am 01. August 2010 und wird unbefristet abgeschlossen. Beide Vertragsteile können den Vertrag schriftlich kündigen, und zwar zum Monatsletzten unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten. Die Kündigung hat auf Grund der derzeit geltenden Bestimmungen zu erfolgen. Eine einvernehmliche Lösung des Mietverhältnisses ist dessen ungeachtet jederzeit möglich. Die Vertragsparteien sind aber auch berechtigt, das gegenständliche Mietverhältnis aus Gründen der §§ 1117 und 1118 ABGB zu lösen.

 

V.

Der Mieter hat die vertragsgegenständliche Wohnung in einem ordentlichen und gebrauchsfähigen Zustand übernommen. Der Vermieter übernimmt jedoch keine Gewähr für eine bestimmte Größe und sonstige bestimmte Eigenschaft des Mietobjektes.

 

VI.

Der Mieter verpflichtet sich, das vertragsgegenständliche Mietobjekt sowie alle in diesem Mietobjekt enthaltenen Einrichtungs- und Ausstattungsgegenstände, die in einer diesem Vertrag angeschlossen Inventarliste aufgezählt und beschrieben sind und der mietenden Partei kostenlos zur Benützung überlassen wurden, in einem guten und brauchbarem Zustand zu erhalten, besonders zu schonen bzw. zu pflegen und alle wie immer geartete Schäden, welche durch Zufall oder sonstwie entstehen, unverzüglich auf eigene Kosten zu beseitigen.

 

Schäden, die durch natürliche Abnützung an der Wohnung sowie an den Einrichtungs- und Ausstattungsgegenständen entstehen, hat der Mieter auf seine Kosten zu beheben bzw. zu ersetzen.

Der Vermieter verpflichtet sich, Erhaltungsarbeiten im Umfang des § 3 MRG. in notwendigem Ausmaß durchzuführen.

 

VII.

Bei Beendigung des Mietverhältnisses ist das gegenständliche Mietobjekt und die zum Gebrauche überlassenen Einrichtungs- und Ausstattungsgegenstände in ordentlichem, brauchbarem und vollständigem Zustand zurückzugeben. Die vom Mieter getätigten Investitionen, welcher Art auch immer, gehen, soweit sie nicht ohne Verletzung der Substanz des Mietobjektes entfernt werden können und zwischen den Vertragsparteien keine anderslautenden Vereinbarungen getroffen wurden, ohne Kostenersatz in das Eigentum des Vermieters über.

Abhanden gekommene oder nicht mehr brauchbare Einrichtungsgegenstände und Ausstattungsgegenstände sind durch neue Gegenstände auf Kosten des Mieters zu ersetzen.

 

VIII.

Aus zeitweiligen Störungen der Zuleitung von Wasser, Strom sowie der Kanalisation udgl. kann der Mieter keine Rechtsfolgen gegen den Vermieter ableiten.

 

IX.

Der Vermieter ist berechtigt, Ausbesserungen und bauliche Veränderungen, die zur Erhaltung des Mietobjektes oder zur Abwendung von Gefahren notwendig werden, auch ohne Zustimmung des Mieters vorzunehmen. In diesem Zusammenhang ist der Vermieter berechtigt, das Mietobjekt selbst oder durch einen Bevollmächtigten zu angemessener Zeit und gegen vorherige Ankündigung zu Kontrollzwecken zu betreten.

 

X.

Das Halten von Hunden und Kleintieren jeder Art ist in den Mieträumen verboten.

 

XI.

An die vorhandene Gemeinschaftsantenne ist anzuschließen.

 

XII.

Eine Weitervermietung ist verboten. Eine Untervermietung ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Vermieters zulässig. Diese kann aus wichtigen Gründen die Untervermietung untersagen.

 

XIII.

Die Hausordnung hat der Mieter zur Kenntnis genommen und verspricht die gewissenhafte Erfüllung derselben und erklärt sich einer etwaigen künftigen Neuregelung der Hausordnung durch den Vermieter einverstanden.

 

XIV.

Die mit diesem Vertrag verbundenen Steuern, Kosten, Gebühren, Abgaben udgl. trägt der Mieter allein und aus eigenem.

 

XV.

Dieser Mietvertrag wird in zwei Gleichschriften ausgefertigt, von denen eine der Vermieter und eine der Mieter erhält.

 

XVI.

 

Der vorliegende Mietvertrag wurde vom Gemeinderat in der öffentlichen Sitzung am … Juli 2010 genehmigt.

 

 

 

Riedau, am  … Juli 2010

 

 

Der Mieter:                                                                           Der Vermieter:

 

 

 

 

Inventarliste zu Okt. VI dieses Vertrages:

1 Bewegliche Ausstattungs- u. Einrichtungsgegenstände:

            1 Stk. 90 l Abfalltonne  Plastik

            2 Stk. Haustürschlüssel, 2 Wohnungsschlüssel

 

2. Fest verbundene Ausstattungs- und Einrichtungsgegenstände:

            1 Keramikwaschbecken mit Armatur

            1 Keramiktoilette mit Spüle

            1 Dusche mit Duschkabine

            1 Elektroboiler

            1 Gastherme

 

Die Bürgermeisterin lässt über diesen Antrag mittels Handzeichen abstimmen.

 

Beschluss:  Der Antrag wird mit 25 JA-Stimmen angenommen.

 

 

 

TOP. 12.) Bekanntgabe der Mitglieder der Personalvertretung im Personalbeirat. 

 

Die Bürgermeisterin gibt den Sachverhalt bekannt:

 

Mitteilung des Dienststellenausschusses der Marktgemeinde Riedau vom 18.6.2010:

 

Sehr geehrte Damen und Herren!

Vom Dienststellenausschuss der Marktgemeinde Riedau werden nachstehende Personen in den Personalbeirat der Marktgemeinde Riedau als Dienstnehmervertreter auf Grund der Personalvertretungswahl 2010 entsandt:

 

Laufenböck Margit, Schwaben 107, 4752 Riedau

Wölfleder Herbert, Wildhag 38, 4752 Riedau

Ziegler Ingrid, Ottenedt 49, 4752 Riedau

 

Ersatzmitglieder

Katharina Gehmaier

Alois Süss

Eveline Pauzenberger

 

Als Vorsitzende ersuche ich, die vorstehenden angeführten Dienstnehmervertreter in den Personalbeirat der Marktgemeinde Riedau zu bestellen.

Mit freundlichen Grüßen!

Laufenböck Margit

 

 

 

 

 

 

 

 

TOP. 13.) Beschlussfassung Abänderung des Flächenwidmungsplanes und des ÖEK.

 

Sachverhaltsdarstellung:

Betroffen ist die Abänderung des Flächenwidmungsplanes Pomedt und Schwabenbach (Markl) sowie des ÖEK.

Abänderung des Fläwi und des ÖEK gem. § 33 (2)  mittels Beschlussfassung im Gemeinderat am 21.  Jänner 2010. Nach Beschluss hat die Gemeinde verschiedenen Dienststellen und Kammern Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Alle eingetroffenen Stellungnahmen von der Bezirkshauptmannschaft Schärding Naturschutzbund, dem Land Oberösterreich Naturschutz, der Landesstraßenverwaltung und der ÖBB sind positiv, es gibt von diesen Stellen auch keine Einwendungen gegen die Abänderung des ÖEK. Am 06.5.2010 wurden die Stellungnahmen dem Gemeinderat zur Kenntnis gebracht, es wurde aber kein Beschluss gefasst. GR. Sperl bemängelt, dass kein Beschluss gefasst wurde.

 

Die Bürgermeisterin erteilt an GV. Ortner das Wort.

 

GV. Ortner sagt, es handelt sich um eine doppelte Beschlussfassung des vom Land genehmigten Planes. Die Abänderung des  Flächenwidmungsplanes und örtlichen Entwicklungskonzeptes wurde im Jänner beschlossen und ist vom Land ohne Einwände zurückgekommen. Er war selbst der Meinung, dass man keinen weiteren Beschluss braucht, wenn nur positiven Stellungnahmen eingelangt sind. Offensichtlich ist es aber notwendig und  nun holen wir jetzt den Beschluss schnell nach.

Er stellt den Antrag dass der vom Land genehmigte abgeänderte  Flächenwidmungsplan und das ÖEK genehmigt werden.

 

GR. Sperl meldet sich zu Wort und möchte, dass der Beschluss über das örtl. Entwicklungskonzept geteilt wird, damit man das  Grundstück Markl extra beschließt und   das Grundstück Mayr und extra die Flächenwidmungsplanänderung in Pomedt extra.

 

Bürgermeisterin Scheuringer stellt die Frage:  Sind es Gegenanträge oder Zusatzanträge?

 

GR. Sperl: Es ist nur ein  Wunsch.

 

GV. Ortner möchte eine Begründung wissen,  warum eine Teilung? GR. Sperl  war im Jänner mit dabei und hat da keine Anträge gestellt.

 

GR. Sperl antwortet,  weil er  bei Änderung Flächenwidmungsplan Zustimmung für die Abänderung Markl geben wird und bei anderen beiden Argumente nicht.

 

GV. Ortner sagt daraufhin, diese Anträge hätte er bereits im Jänner bei der Einleitung stellen müssen, heute wird über die eingetroffenen Stellungnahmen ein Beschluss gefasst er hat es nun „übersehen“.

 

Sperl: Wer hat was übersehen?

 

GV. Ortner: Du hast damals übersehen diese Anträge zur Diskussion zu stellen. Jetzt ist er vom Land bereits genehmigt.

 

GR. Sperl: Ich  stelle den Gegenantrag die Abänderung des Flächenwidmungsplanes im Bereich Pomedt nicht zu genehmigen und 2. Antrag:  Ich stelle den Gegenantrag, die Änderung des örtl. Entwicklungkonzeptes zum Grundstück Markl nicht zu genehmigen.

Begründung:

Protokollierung der abweichenden Meinung

Änderung des Örtlichen Entwicklungskonzeptes

Änderung Nr. 1.2. – „Markl“

Die Änderung betrifft die Grundstücke 588 (Markl) und 585/1 (Mayr).

Der Änderung des OEK zu Grundstück 588 – Markl stimme ich zu.

Für das Grundstück 585/1 soll zuerst ein „Baulandsicherungsvertrag“ abgeschlossen werden.

Der Ortsplaner empfieht, „für diese Fläche einen Optionsvertrag mit dem betroffenen Grundeigentümer abzuschließen, worin auch der Verkaufspreis festgelegt wird, um eine entsprechende Bewerbung für eine zusätzliche Betriebsansiedlung durchführen zu könne.“

Bestehende Betriebsbaugebietsflächen in Riedau werden nicht gewerblich genutzt, vermutlich auch wegen überhöhter Preisvorstellungen. Zum Beispiel wird das seit mehr als 10 Jahren gewidmete Betriebsbaugebiet zwischen der Landesstraße und der Bundesstraße nördlich des Billa-Marktes ist noch immer nicht gewerblich genutzt.

An der B 129 bei Waizenkirchen liegende Betiebsbaugründe kosten zum Beispiel nur EUR 7,-/m2.

Mit einem Optionsvertrag sendet die Marktgemeinde Riedau auch an die übrigen Eigentümer von ungenützten Betriebsbaugebieten das Signal, dass die bisherigen Preise als zu hoch empfunden werden.

Die Entscheidung über die Änderung des ÖEK zu Grundstück 585/1 sollte daher für Verhandlungen mit dem Grundeigentümer vertagt werden.

 

Antrag auf Protokollierung der abweichenden Meinung

Flächenwidmungsplanänderung Änderung Nr. 5.5 „Humer – Pomedt“

Die beabsichtige Zufahrtsmöglichkeit im Nordwesten ist bisher nicht zustande gekommen.

Die Zufahrt ist derzeit nur vom Osten her möglich. Der gesamte Verkehr muss über die schmalen Siedlungsstraßen von Pomedt geführt werden, was eine Verschlechterung der Lebensqualität der Anrainer bedeutet. Die nun zu beschließende Erweiterung des Siedlungsgebietes verschärft die Situation.

Mit der Umwidmung der weiteren 6 Parzellen soll daher gewartet werden, bis die zweite Zufahrtsmöglichkeit sicher ist.

 

 

GV. Schabetsberger: Antrag zur Geschäftsordnung: Die Sachen, die jetzt besprochen wurden, haben damit nichts damit zu tun. Wir müssen Beschlussfassung bezüglich der Abänderung des Flächenwidmungsplanes und des ÖEK und zwar  aufgrund der Stellungnahmen vom Land machen. Entweder wir sind dafür oder wir sind dagegen. Ein Gegenantrag muss gegen den Hauptantrag sein. Wenn weil ich nur dagegen bin weil es mir nicht gefällt was drinnen steht ist das kein Gegenantrag. Es soll also nicht darüber abgestimmt werden.

 

Die Bürgermeisterin sieht es auch so, dass die Gegenanträge von GR. Sperl keine Gegenanträge in diesem Sinne sind, weil sie nicht den Hauptantrag zur Gänze aufheben.

 

GV. Schabetsberger sagt nochmals, Antrag zur Geschäftsordnung, es hat nichts mit diesem Punkt zu tun, diese Anträge sind nicht vorhanden.  Die Anträge von GR. Sperl haben nichts mit der Abstimmung über die eingeholten Stellungnahmen zu tun. Es sind persönliche Meinungen von GR. Sperl.

 

Bürgermeisterin glaubt, es sind Meinungen, die später aufgegriffen werden.

 

GR. Sperl sagt nochmals, es soll dokumentiert sein, dass er dem Antrag Umwidmung Markl zugestimmt habe und den anderen Anträgen nicht zugestimmt habe.

 

Für GV. Schabetsberger sind keine Gegenanträge vorhanden, weil sie nichts mit diesem Punkt zu tun haben. Er fordert die Bürgermeisterin auf, nicht über diese Gegenanträge abstimmen zu lassen und verweist wieder auf die Geschäftsordnung.

Die Gegenanträge von GR. Sperl haben nichts mit der Sache zu tun, es sind in diesem Sinne  keine Gegenanträge.  Wir müssen eine Beschlussfassung machen aufgrund der eingeholten Stellungnahmen. Entweder sind wir dafür oder wir sind dagegen. Wir nehmen die eingeholten positiven  Stellungnahmen der verschiedenen Stellen positiv zu Kenntnis oder wir stimmen dagegen.  Wir stimmen aber über heute nicht die persönlichen  Befindlichkeiten von GR. Sperl ab.

 

Die Bürgermeisterin gibt ein Statement über die Vorbereitungen zu diesem Tagesordnungspunkt. Sogar das Land hatte diese Umwidmung bereits zugestimmt und er macht nun das Land „rebellisch“. Damit alles seine Richtigkeit hat machen wir jetzt diese Beschlussfassung nochmals neu.

 

Nachdem kurz Ratlosigkeit herrscht, verliest AL Gehmaier einen Auszug aus der Geschäftsordnung für Kollegialorgane. Ein Gegenantrag ist dann, wenn der Hauptantrag aufgehoben wird.

Verschiedene Gemeinderäte sind der Meinung, dass die Gegenanträge den Hauptantrag nicht aufheben.

 

Die Bürgermeisterin lässt über den Antrag von GV. Ortner abstimmen.

 

Beschluss: 24 JA-Stimmen, 1 NEIN-Stimme GR. Sperl

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

TOP. 14.) Bericht der Bürgermeisterin.

 

Die Bürgermeisterin gibt bekannt:

 

GR. Sperl hat den Hauskauf von Dr. Reiter in Pomedt angesprochen. Das ist eine sehr komplizierte Angelegenheit und es fehlt nur noch 1 Lastenfreistellung; es kann sein, dass es zu einer Erzwingung dieser Urkunde kommt, aber es dauert noch.

 

Vom Regionalverband Pramtal wurde mitgeteilt, dass eine LEADER Förderung für den Granatzweg grundsätzlich möglich ist. Damit wären 50 % der Nettoprojektskosten finanziert.

 

Es liegt die Genehmigung des Landes-Feuerwehrkommandos für den Ankauf einer Bergeschere für die Freiwillige Feuerwehr vor.

 

Der Sportverein Riedau hat ein Schreiben erhalten, dass sich die Sanierung und Erweiterung des Klubhauses aufgrund der Budgetlage auf 2012 verzögern wird.

 

Bezüglich der Post: gestern erfolgte ein Anruf von Hr. Priller, dass die Post Riedau am 8.9.2010 zusperren wird und am 9.9.2010 der Postpartner Markl eröffnet. Die Kündigung der Räume wird mit Ende September erfolgen und dann werden noch drei Monatsraten an Miete bezahlt.  

 

ISG hat mitgeteilt, dass beim Wohnblock Betreubares Wohnen eine neue  Betreuerin gebraucht wird. Künftig werden die Arbeiten von  Fr. Weinberger Ingeborg erledigt.

 

Der Sitzungsplan Gemeinderat wurde für das  zweite Halbjahr  ausgeteilt.

 

Die Bürgermeisterin wünscht allen Gemeinderatsmitgliedern eine schöne Urlaubszeit.

 

 

TOP. 15.) Allfälliges.

 

GV. Ortner: bei der Fußgängerunterführung Berg ist eine Sanierung erforderlich. Die Stufen gehören saniert. Die Gemeinde muss Druck machen auf „Riedau bewegt“ bezüglich der Marktplatzgestaltung.

Frau Bgmin Scheuringer sagt, im Verkehrskonzept von DI Kleiner ist der Umbau Unterführung Berg mit € 100. 000,-- beziffert.

 

GV. Arthofer bemängelt, die neue rote Rutsche im Freibad schaut aus als wäre 10 Jahre alt.

 

GV. Windhager antwortet, es gibt bereits ein Beschwerdeschreiben von der Gemeinde. Heute erfolgte die Besichtigung durch die Fa. Aquarena und Fa. Polytherm; eine mögliche  Lösung wäre ein kompletter Austausch der Rutsche.

GR. Payrleitner berichtet von den Aussagen beider Firmenvertreter, außerdem wurden Risse auf jener Stelle festgestellt, wo der Körper auftrifft.

 

GV. Schabetsberger möchte in der nächsten Gemeinderatssitzung behandeln, dass die Gemeinde  ein Umweltticket von der ÖBB anbietet. Dieses System läuft in Andorf bereits 2 Jahre.

Vizebgm. Kopfberger sagt dazu, in Andorf werden Monatstickets von der Marktgemeinde Andorf gekauft und zwar nach Linz; wer es braucht, kann sich bei der Gemeinde melden und muss einen Kostenbeitrag zahlen; so ist es für die Gemeinde kostenneutral; das Ministerium zahlt dazu 50 %.

GR. Payrleitner: in der Gemeinde Neumarkt  gibt es auch dieses Umweltticket, man muss sich lange Zeit vorher anmelden, da die karte viel unterwegs ist.


 

Genehmigung der Verhandlungsschrift über die vorherige Sitzung

Gegen die während der Sitzung zur Einsicht aufgelegene Verhandlungsschrift über die letzte Sitzung vom 05.05.2010 wurden keine - folgende - Einwendungen erhoben:

 

 

 

 

 

 

 

Nachdem die Tagesordnung erschöpft ist und sonstige Anträge und Wortmeldungen nicht mehr vorliegen, schließt der Vorsitzende die Sitzung um 21.30 Uhr.

 

 

 

 

..........................................................                ........................................................

                     (Vorsitzende)                                                     (Schriftführer)

 

 

 

 

 

 

 

 

Der Vorsitzende beurkundet hiermit, dass gegen die vorliegende Verhandlungsschrift in der Sitzung vom             keine Einwendungen erhoben wurden - über die erhobenen Einwendungen der beigeheftete Beschluss gefasst wurde und diese Verhandlungsschrift daher im Sinne des § 54 (5) OÖ. Gem0 1990 als genehmigt gilt.

 

Riedau, am ……………………………..                                             Die Vorsitzende (ÖVP):

 

 

                                                                                              ………………………………………………………….

                                                                                              Bgmin Berta Scheuringer

 

 

 

…………………………………………………………………….                      …………………………………………………………

Gemeinderat SPÖ          Schabetsberger                         Gemeinderat FPÖ Ruhmanseder

 

 

 

 

……………………………………………………………………

Gemeinderat GRÜNE  Sperl