LFD.Nr. 17 Jahr 2011

 

VERHANDLUNGSSCHRIFT

 

über die öffentliche Sitzung des Gemeinderates der Marktgemeinde Riedau am

09. Dezember 2011.

 

Tagungsort:  Sitzungssaal der Marktgemeinde Riedau.

 

 

Anwesende:

 

01. Bürgermeisterin Berta Scheuringer als Vorsitzende

02. Vizebgm. Karl Kopfberger                                      15. GR. Schärfl Michael

03. GV. Windhager Reinhard                                       16. GR. Jebinger Erwin

04. GR. Tallier Monika                                                17. GR. Ing. Unterortner Johann

05. GR. Trilsam Klaus                                                 18. GV. Ruhmanseder Heinrich

06. GR. Mayrhuber Andrea                                          19. GR. Heinzl Brigitte

07. GR. Berghammer Peter                                         20. GR. Desch Michael

08. GR. Ebner Brigitte                                                 21. GR. Probst Daniel

09. GR. Mitter Klaus                                                    22.

10. GV. Schabetsberger Franz                                     23.

11. GV. Ortner Günter                                                 24.

12. GV. Arthofer Franz                                                25.

13. GR. Eichinger Karin                                              

14. GR. Schroll Andreas                                             

 

Ersatzmitglieder:

GR. David Witzeneder                                        für GR. Ernst Sperl

GR. Richard Ebner                                                        für GR. Wolfgang Kraft

GR. Hannes Donnerbauer                                              für GR. Gerhard Payrleitner

GR. Simone Schabetsberger                               für GR. Elisabeth Obernhumer

 

 

Die Leiterin des Gemeindeamtes: AL Gehmaier Katharina

 

 

Sonstige Personen (§ 66 Abs. 2 OÖ. GemO.1990):

Es fehlen:

entschuldigt:                                                                         unentschuldigt:

GR. Ernst Sperl

GR. Wolfgang Kraft

GR. Gerhard Payrleitner

GR. Elisabeth Obernhumer

 

Der Schriftführer (§ 54 Abs. 2 OÖ. GemO. 1990):  AL Katharina Gehmaier
Die Vorsitzende eröffnet um 19:00 Uhr die Sitzung und stellt fest, dass

 

a) die Sitzung von der Bürgermeisterin  einberufen wurde;

 

b) die Verständigung hierzu gemäß den vorliegenden Zustellnachweisen an

    alle Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder zeitgerecht schriftlich am 24.10.2011

    unter Bekanntgabe der Tagesordnung erfolgt ist;

 

der Termin der heutigen Sitzung im Sitzungsplan (§ 54 Abs. 1 OÖ. GemO 1990) enthalten ist und die Verständigung hiezu an alle Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder zeitgerecht schriftlich am          unter Bekanntgabe der Tagesordnung erfolgt ist;

 

    die Abhaltung der Sitzung durch Anschlag an der Amtstafel am gleichen Tage

    öffentlich kundgemacht wurde;

 

c) die Beschlussfähigkeit gegeben ist;

 

d) dass die Verhandlungsschrift über die letzte Sitzung vom 23.09.2011 bis zur heutigen     

Sitzung während der Amtsstunden im Gemeindeamt zur Einsicht aufgelegen ist, während der Sitzung zur Einsicht noch aufliegt und gegen diese Verhandlungsschrift von jenen Gemeinderatsmitgliedern und Ersatzmitgliedern, welche an der betreffenden Sitzung teilgenommen haben bis zum Sitzungsschluss Einwendungen eingebracht werden können.

 

 

e) Folgender Dringlichkeitsantrag gemäß § 46 Abs. 3 OÖ. Gem0 1990 eingebracht wurde.

    Genehmigung für Gemeindeförderungen für energiesparende Maßnahmen

    Beschluss: einstimmige Annahme, Abstimmung mittels Handzeichen.  

 

 

 

Sodann gibt die Vorsitzende noch folgende Mitteilungen:

Absetzung von TOP. 5.) Freiwilliger Kostenbeitrag für 10-Jahres-Service der Drehleiter der FF Schärding.

 

 

 

Tagesordnung:

 

 

 

  1. Genehmigung der  Hebesätze und Steuern für das Finanzjahr 2012.
  2. Genehmigung des Dienstpostenplanes für die Marktgemeinde Riedau.
  3. Beschluss für „gegenseitige Deckung“ Einnahmen und Ausgaben Pramtalsaal für 2011.
  4. Verlängerung der Aktion Jugendtaxi für das Jahr 2012.
  5. Freiwilliger Kostenbeitrag für 10-Jahres-Service der Drehleiter der FF Schärding - abgesetzt
  6. Änderung des Flächenwidmungsplanes Nr. 5.1, Abänderung Fa. Rewe.
  7. Genehmigung der Finanzierungsbestätigung für Linksabbieger L513
  8. Grundsatzbeschluss für Radweg und Gehweg nach Dorf an der Pram.
  9. Bericht des Obmannes des Umweltausschusses.
  10. Richtlinien für den Winterdienst.
  11. Bericht des Obmannes des Kulturausschusses.
  12. Rauchfreie Garderobe und Foyer im Pramtalsaal.
  13. Bericht der Bürgermeisterin.
  14. Allfälliges.

 

 

 


TOP. 1.) Genehmigung der  Hebesätze und Steuern für das Finanzjahr 2012.

 

Die Bürgermeisterin gibt den Sachverhalt bekannt:

 

Der Voranschlag für das Finanzjahr 2012 wird erst in der Jännersitzung beschlossen.

Die Steuern und Hebesätze sind aber noch in dieser Sitzung zu beschließen, damit sie bereits mit 1.1.2012 in Kraft treten können. Es wird gegenüber dem Vorjahr nur bei den Wasser- und Kanalanschlussgebühren und bei der Hundeabgabe eine Änderung eintreten.

 

Die Wasser- und Kanalbenützungsgebühren brauchen nicht erhöht werden, nur die Anschlussgebühren, diese Mindestsätze werden vom Land Oberösterreich mit dem Voranschlagserlass bekanntgegeben.

 

So steht im Voranschlagserlass für das Jahr 2012:

Anschlussgebühren (ohne USt):

Entsprechend dem Beschluss der OÖ. Landesregierung vom 6.6.2005 im Rahmen der „Förderungsrichtlinien des Landes Oberösterreich für Maßnahmen der Siedlungswasserwirtschaft“ betragen die Mindestanschlussgebühren ab 1. Jänner 2012

            bei Wasserversorgungsanlagen            € 1.792,-- (bisher € 1.733,--) und     3,4 %

            bei Abwasserbeseitigungsanlagen        € 2.990,-- (bisher € 2.891,--).           3,4 % 

Die Mindestanschlussgebühren dürfen auf Grund der Förderungsrichtlinien der OÖ. Landesregierung nicht unterschritten werden.

 

Im Erlass vom 2.5.2006 steht, dass für derartige Änderungen der Verordnung, welche mit dem Voranschlag beschlossen werden können, keine Verordnungsprüfung mehr erforderlich ist. Die Gemeinde kann dies bei Festsetzung der Steuern und Hebesätze für das kommende Jahr mit beschließen, eine Änderung der Verordnung ist nicht erforderlich.

 

 

 

Entwurf der K U N D M A C H U N G der Steuern und Hebesätze für 2012:

 

Im Sinne des § 76 Abs. 5 der OÖ. Gemeindeordnung 1990 i.d.g.F. wird hiemit kundgemacht, dass der Gemeinderat der Marktgemeinde Riedau in der Sitzung am 09.12.2011 abgehaltenen öffentlichen Sitzung die Festsetzung der Hebesätze

 

der Grundsteuer für land- und forstwirtschaftliche

Betriebe (A) mit                                                                                   500 v.H. d. Steuermessbetr.

 

der Grundsteuer für Grundstücke (B) mit                                               500 v.H. d. Steuermessbetr.

 

der Lustbarkeitsabgabe (Kartenabgabe) mit                                          15 % v.H.d.Preises o. Entgelts

 

der Hundeabgabe mit                                                                          20,-- Euro für jeden weiteren Hund

                                                                                                          20,-- Euro für Wachhunde

 

der Kanalbenützungsgebühr mit                                                           3,74 + Grundgebühr  incl. USt  

der Wasserbezugsgebühr mit                                                               1,485 + Grundgebühr incl. USt

Wasser-Mindestanschlußgebühr                                                           € 1.792,-- + USt

Kanal-Mindestanschlußgebühr                                                             € 2.990,-- + USt

und prozentgleiche Erhöhung (3,4%) der übrigen Anschlussgebühren (Beilage)             

 

der Abfallgebühr mit                                   der Abfallgebühr mit                                                                                 VO vom 16.12.2010

                                                                

ab 5 m3 Grünschnitt € 9,53, unzerkleinerter Baum- und Strauchschnitt € 13,12, geschredderter Baum- und Strauchschnitt € 14,64

 

Die Entschädigung f.entgl. Einsatzleistungen bzw. Beistellung von Gerät d. FFW hat nach der Feuerwehr-Tarifordnung i.d.g.F., verlautbart im FW-Mitteilungsblatt, und lt. Gemeinderatsbeschluss vom 21.1.2010 zu erfolgen

 

 

Kindergartentransportbeitrag monatlich                                     € 8,-- für jedes transportierte Kind

Kindergarten Bastelbeitrag halbjährlich                          € 30,--

Essensbeiträge für Schülerausspeisung                        € 2,30 für Schüler bei 5-Tagesanmeldung, € 2,50 bei   

                          tagweiser Anmeldung, für Erwachsene € 3,50

 

Frau Bgm. Scheuringer stellt den Antrag auf Genehmigung der im Entwurf erstellten Kundmachung.

 

Nachdem es keine weiteren Wortmeldungen, lässt sie mittels Handzeichen abstimmen.

 

Beschluss: einstimmige Annahme des Antrages.

 

 

 

 

 

Beilage zur Kundmachung der Steuer- und Hebesätze für das Finanzjahr 2012.

 

Erhöhung der Wasser- und Kanalanschlussgebühren; Beschluss des Gemeinderates der Marktgemeinde Riedau vom 9.12.2011:

 

 

Wasserleitungs-Anschlussgebühr

 

Ausmaß der Anschlussgebühr

 

(1) Die Wasserleitungs-Anschlussgebühr beträgt für bebaute Grundstücke je Quadratmeter der Bemessungsgrundlage nach   Abs. 2                                                                                 €   11,95

 

(2) Die Grundlage für die Verrechnungsquadratmeter bildet bei eingeschossiger Bebauung die Quadratmeterzahl der bebauten Grundfläche, bei mehrgeschossiger Bebauung die Summe der bebauten Flächen der einzelnen Geschoße jener Bauwerke, die einen unmittelbaren oder mittelbaren Anschluss an die gemeindeeigene öffentliche Wasserversorgungsanlage aufweist. Bei der Berechnung ist auf die volle Quadratmeterzahl der einzelnen Geschoße abzurunden. Kellergeschoße werden in jenem Ausmaß berücksichtigt, soweit sie einen Bodenaufbau ( Estrich ), Wandverputz bzw. eine Elektroinstallation aufweisen. Dachräume werden nur in jenem Ausmaß berechnet, als sie eine Wohnnutzfläche oder gewerbliche Fläche aufweisen. Für Kellergaragen und alle Nebengebäude (landwirtschaftliche Nebengebäude, Holzhütten, Garagen) wird von den hiefür zu berechnenden Verrechnungsquadratmetern ein Abschlag von 80 % gewährt. Für gewerblich genutzte Flächen wird ein Abschlag von 50 % von den hiefür zu berechnenden Quadratmetern berechnet.

 

 

 

(3) a) Für Wohnhäuser bis maximal 6 Wohnungen wird  die Anschlussgebühr  nach Abs. (1) und (2) berechnet und beträgt die Mindestanschlussgebühr                                                                      €   1.792,--

    b) Die Regelung nach (3) lit a) gilt analog für solche Gewerbebetriebe, die nicht unter Abs. (3) lit. c) bis lit. f) fallen.

 

    c) Soweit im folgenden nichts  anderes  bestimmt ist, beträgt die Mindestanschlussgebühr für Gasthäuser, Konditoreien, Bäckereien, Bauunternehmungen ohne  eigenen  Betonerzeugungsbetrieb, Landmaschinen- und Kraftfahrzeugreparaturwerkstätten                                                                                           €   2.681,--

 

    d) Für Wohnhäuser ab 7 Wohnungen ist  die Anschlussgebühr nach Abs. (1) und (2) zu berechnen. Das gleiche gilt für alle bundesbahneigenen Objekte, für alle  landes- und gemeindeeigenen Objekte, für alle Kassengebäude (Geldinstitute).

 

    e) Für Fleischhauereibetriebe mit mind. je 350 Jahresschlachtungen (Großvieh  und  Kleinvieh) errechnet  sich  die  Anschlussgebühr gleichfalls nach Abs. (1) und (2), jedoch  gilt als  Mindestanschlussgebühr                                                                                                                                                  €  5.361,--

 

    f) Für Kraftfahrzeugreparaturwerkstätten mit KFZ-Waschanlagen gilt ein Pauschalzuschlag zur  Anschlussgebühr nach  Abs. (3) lit. c) von                                                                            €   893,--

 

    g) Für Schwimm- bzw. Planschbecken mit über 30 m3 Fassungsvermögen wird ein Pauschalzuschlag zur  errechneten  Anschlussgebühr berechnet mit                                                                       €   447,--

    

(4) Die Wasserleitungs-Anschlussgebühr für unbebaute Grundstücke beträgt bis zum Ausmaß von 1.500 m2 € 1.792,-- für je angefangene weitere 100 m2 

                                                                                                                                              €   11,95

 

 

 

 

 

 

 

Kanal-Anschlussgebühr:

 

(1) Die Kanalanschlussgebühr beträgt für bebaute Grundstücke je Quadratmeter der Bemessungsgrundlage nach   Abs. 2                                                                                                                                 € 19,93            

(2) Die Grundlage für die Verrechnungsquadratmeter bildet bei eingeschossiger Bebauung die Quadratmeterzahl der bebauten Grundfläche, bei mehrgeschossiger Bebauung die Summe der bebauten Flächen der einzelnen Geschoße jener Bauwerke, die einen unmittelbaren oder mittelbaren Anschluss an die gemeindeeigene öffentliche Wasserversorgungsanlage aufweist. Bei der Berechnung ist auf die volle Quadratmeterzahl der einzelnen Geschoße abzurunden. Kellergeschoße werden in jenem Ausmaß berücksichtigt, soweit sie einen Bodenaufbau ( Estrich ), Wandverputz bzw. eine Elektroinstallation aufweisen. Dachräume werden nur in jenem Ausmaß berechnet, als sie eine Wohnnutzfläche oder gewerbliche Fläche aufweisen. Für Kellergaragen und alle Nebengebäude (landwirtschaftliche Nebengebäude, Holzhütten, Garagen) wird von den hiefür zu berechnenden Verrechnungsquadratmetern ein Abschlag von 80 % gewährt. Für gewerblich genutzte Flächen wird ein Abschlag von 50 % von den hiefür zu berechnenden Quadratmetern berechnet.

 

 

(3) a) Für Wohnhäuser bis maximal 6 Wohnungen wird  die Anschlussgebühr  nach Abs. (1) und (2) berechnet und beträgt die Mindestanschlussgebühr                                                           €          2.990,--

 

    b) Die Regelung nach (3) lit a) gilt analog für solche Gewerbebetriebe, die nicht unter Abs. (3) lit. c) bis lit. f) fallen.

 

    c) Soweit im folgenden nichts  anderes  bestimmt ist, beträgt die Mindestanschlussgebühr für Gasthäuser, Konditoreien, Bäckereien, Bauunternehmungen ohne  eigenen  Betonerzeugungsbetrieb, Landmaschinen- und Kraftfahrzeugreparaturwerkstätten                                                                                            € 4.470,--                                 

    d) Für Wohnhäuser ab 7 Wohnungen ist  die Anschlussgebühr nach Abs. (1) und (2) zu berechnen. Das gleiche gilt für alle bundesbahneigenen Objekte, für alle  landes- und gemeindeeigenen Objekte, für alle Kassengebäude (Geldinstitute).

 

    e) Für Fleischhauereibetriebe mit mind. je 350 Jahresschlachtungen (Großvieh  und  Kleinvieh) errechnet  sich  die  Anschlussgebühr gleichfalls nach Abs. (1) und (2), jedoch  gilt als  Mindestanschlussgebühr                                                                                                                                                  €  8.944--         

    f) Für Kraftfahrzeugreparaturwerkstätten mit KFZ-Waschanlagen gilt ein Pauschalzuschlag zur  Anschlussgebühr nach  Abs. (3) lit. c) von                                                                            €   1.392,--       

 

    g) Für Schwimm- bzw. Planschbecken mit über 30 m3 Fassungsvermögen wird ein Pauschalzuschlag zur  errechneten  Anschlussgebühr berechnet mit                                                                       €   755,--                                 

  (4) Die Kanalanschlussgebühr für unbebaute Grundstücke beträgt bis zum Ausmaß von 1.500 m2

 € 2.990,-- für je angefangene weitere 100 m2                                                                           €    19,93         

 

 

 

 

 

 

TOP. 2.) Genehmigung des Dienstpostenplanes für die Marktgemeinde Riedau.

 

Sachverhaltsdarstellung durch die Bürgermeisterin:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Dienstpostenplan 2012

GR-Beschluss ……2011

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

PE

DP Bew.neu

DP Bew. Alt

Name des Bediensteten

 

Geb.Datum

Verwendung

B/VB

Einstufung

BA

HH-Stelle

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bedienstete der Allgemeinen Verwaltung

 

 

 

 

 

 

 

 

1,00

GD 11.1

B II - VI

 

w

 

Amtsleiter

B

B/VI/6

100

10100500

 

1,00

GD 16.3

C I - IV

 

w

 

Kassenführer

B

GD16/4

100

10100500

 

1,00

GD 16.3

C I - IV N2

 

m

 

Bauamt

B

C/IV/6

100

10100500

 

1,00

GD 18.5

VB. I/c

 

m

 

Meldeamt

VB

I/c/23

100

101005100

 

1,00

GD 20.3

VB. I/d

 

m

 

Melde-u.Bauamt

VB

I/d/9

100

101005100

 

0,65

GD 18.4

VB. I/d

 

w

 

Buchhaltung

VB

GD18/7

65

101005100

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bedienstete des Handwerklichen Dienstes

 

 

 

 

 

 

 

 

1,09

GD 25.1

VB. II/ p5

 

w

 

Reinigung VS

VB

p 5/08

40

121105110

 

 

GD 25.1

VB. II/ p5

 

w

 

Reinigung VS

VB

p 5/09

69

121105110

 

1,00

GD 21.1

VB. II/ p4

 

m

 

Schulwart HS

VB

GD 21/4

100

121205110

 

0,80

GD 25.1

VB. II/ p5

 

w

 

Reinigung HS

VB

p 5/09

40

121205110

 

 

GD 25.1

VB. II/ p5

 

w

 

Reinigung HS

VB

p 5/09

40

121205110

 

1,00

GD 23.1

VB. II/ p3

 

m

 

Gde. Arbeiter

VB

p 3/22

100

161705110

 

2,00

GD 19.1

VB. II/ p2

 

m

 

Facharbeiter

VB

p 2/23

100

161705110

 

 

GD 19.1

VB. II/ p3

 

m

 

Facharbeiter

VB

GD 19/08

100

161705110

 

0,60

GD 21.EB

VB. II/ p3

 

w

 

1.Schulköchin

VB

p 3/19

60

123205110

 

0,48

GD 23.EB

VB. II/ p3

 

w

 

2.Schulköchin

VB

p 3/14

48

123205110

 

0,46

GD 25.1

VB. II/ p4

 

w

 

Reinigung HS

VB

p5-p4/14

46

121205110

 

1,00

GD 19.2

VB. II/ p4

 

m

 

Bademeister

VB

GD 19/04

100

183305110

 

0,40

GD 25.1

VB. II/ p5

 

w

 

Reinigung Bad

VB

GD 25/04

40

183305110

 

0,30

GD 25.1

VB. II/ p5

 

w

 

Reinigung MS

VB

p 5/10

30

132005110

 

0,35

GD 25.1

VB. II /p5

 

w

 

Reinigung Gem.

VB

GD 25/07

35

101005110

 

0,39

GD 25.1

VB. II/ p5

 

w

 

Reinigung HS

VB

GD 25/07

39

121205110

 

 

Die Bürgermeisterin stellt den Dienstpostenplan für das Jahr 2012 zur Diskussion

Nachdem es keine weiteren Wortmeldungen gibt, stellt sie den Antrag auf Genehmigung.

 

Beschluss: einstimmige Annahme durch den Gemeinderat; die Abstimmung erfolgte mittels Handzeichen.

 

 

 

 

TOP. 3.) Beschluss für „gegenseitige Deckung“ Einnahmen und Ausgaben Pramtalsaal für 2011.

 

Sachverhaltsdarstellung durch die Bürgermeisterin.

 

Laut Rücksprache mit der Bezirkshauptmannschaft Schärding kann im Zuge des Voranschlages eine „gegenseitige Deckung“ für die Einnahmen bzw. Ausgaben im Pramtalsaal beschlossen werden. Ausgenommen davon sind die Einnahmen der örtlichen Vereine, die gleichzeitig wiederum Vereinsförderungen sind.

Dies ist im Voranschlag selbst nicht extra dargestellt, sondern muss im Beschluss lediglich im Protokoll der Gemeinderatssitzung vermerkt sein.

Für das Jahr 2011 soll der Beschluss nachgeholt werden, damit die heurigen Ausgaben gedeckt sind:  

derzeitige Einnahme € 1.756,04

derzeitige Ausgaben € 1.963,93 (Konten 1-381-400,614 und 616)

Nicht inbegriffen ist die Leasingrate für den Zubau!

Die Bürgermeisterin stellt den Antrag auf Genehmigung der gegenseitigen Deckung Einnahmen und Ausgaben Pramtalsaal. Sie lässt mittels Handzeichen abstimmen.

 

Beschluss: einstimmig Annahme durch den Gemeinderat.

 

 

 

TOP. 4.) Verlängerung der Aktion Jugendtaxi für das Jahr 2012.

 

Sachverhaltsdarstellung durch die Bürgermeisterin:

 

Die Aktion Jugendtaxi wurde im Gemeinderat der Marktgemeinde Riedau am 10.12.2009 beschlossen.

Sie soll nun um ein weiteres Jahr verlängert werden.

bisherige Kosten im Jahr 2011: € 71,-- für Gutscheine und  € 30,09 für Kostenanteil Druck Gutscheine

 

GV. Franz Schabetsberger stellt den Antrag auf Verlängerung für das Jahr 2012. Wichtig wäre, dass mit dem Taxiunternehmer Gumpoltsberger aus Zell gesprochen wird, dass auch er als Taxiunternehmer an dieser Aktion teilnimmt. Banis Pub in Zell an der Pram hat eine Privatinitiative bez. Heimtransport gestartet.  Die Bürgermeisterin soll beim Land nachfragen, ob wir das nicht mit hinein bekommen, damit die Jugendlichen nicht nur bei gewerblichen Taxifahrern, sondern auch bei derartigen  Privatinitiativen gefördert werden. 

 

Abschließend lässt die Bürgermeisterin über den Antrag von GV. Schabetsberger abstimmen.

 

Beschluss: der Antrag wird einstimmig angenommen.

 

 

TOP. 5.) Freiwilliger Kostenbeitrag für 10-Jahres-Service der Drehleiter der FF Schärding.

 

Abgesetzt

 

 

 

TOP. 6.) Änderung des Flächenwidmungsplanes Nr. 5.1, Abänderung Fa. Rewe.

 

 

Folgende Stellungnahmen wurden abgegeben:

Anrainer H********* Roland und Manuela – äußern Wünsche

Amt der OÖ. Landesregierung – Abt. Raumordnung – POSITIV

Amt der OÖ. Landesregierung – Abt. Straßenbau - POSITIV

 

Stellungnahmen:

 

 

 

Die Erschließungsarbeiten im Gewerbegebiet sind abgeschlossen. Es läuft alles nach Plan. Die bau- und gewerberechtliche Verhandlung ist nach Rechtskraft der Flächenwidmungsplanabänderung beabsichtigt.

Die Straßenmeisterei beginnt im Frühjahr 2012 mit den Umbauarbeiten an der Landesstraße L 513.

 

Die Bürgermeisterin erklärt, es ist zur Kenntnis zu nehmen, dass Wünsche der Grundanrainer vorliegen und bei der Baumaßnahme werden die Wünsche mit eingeplant, aber wegnehmen kann man das alles nicht.

GV. Ortner glaubt, dass die Baumaßnahme beruhigend auf die Anrainer wirkt. Bisher war es so, dass die Autofahrer die von der Fernstraße her kommen, in diesem Bereich die Geschwindigkeit erhöht haben. Künftig können sie das nicht mehr. Das Projekt ist schon weit fortgeschritten und das ist gut so. Das soll den Anrainern mitgeteilt werden. Er stellt den Antrag, die Flächenumwidmung in der vorliegenden Form zu genehmigen.

 

Beschluss:       Alle Gemeinderäte stimmen dem Antrag von GV. Günter Ortner zu. Die Abstimmung erfolgt

                        durch Heben der Hand.

 

 

 

 

 

TOP. 7.) Genehmigung der Finanzierungsbestätigung für Linksabbieger L513

 

Sachverhaltsdarstellung durch die Bürgermeisterin:

 

Schreiben des Amtes der OÖ. Landesregierung, Dir. Straßenbau und Verkehr, Abt. Straßenerhaltung und –betrieb, Straßenbezirk West vom 4.11.2011, Zl.BauE-150.957/10-2011-Sch

L513 Unterinnviertler Straße von km 16,600+40 bis km 17,000+84 li.i.S.d.Km. Errichtung eines Linksabbiegers und eines Fahrbahnteilers;  Baulos: LA+FT Riedau Billa; Projektdefinition: VB.L051300023.PL; Finanzierungsbestätigung

 

Die Marktgemeinde Riedau beabsichtigt einvernehmlich mit der OÖ. Landesstraßenverwaltung im Jahr 2012 die Errichtung eines Linksabbiegers und eines Fahrbahnteilers entlang des oben angeführten Straßenabschnittes. Die Grundeinlöse sowie die Bauarbeiten dürfen erst dann durchgeführt werden, wenn eine gesicherte Gesamtfinanzierung vorliegt (Schreiben des Amtes der OÖ. Landesregierung an die Gemeinden, Zl. IKD (GEM)-310001/1545-2009-Pra/Pl vom 14.12.2009). Sie werden ersucht, beiliegende Bestätigung zu unterfertigen und rückzuübermitteln.

 

Bestätigung der Marktgemeinde Riedau betreffend die Finanzierung eines Linksabbiegers und eines Fahrbahnteilers an der L513 Unterinnviertler Straße, von km 16,600+40 bis km 17,000+84 links im Sinne der Kilometrierung.

Die Kosten der Herstellung und des Grunderwerbs sind gemäß § 22 Abs. 1 OÖ. Straßengesetz 1991 dem land von der Gemeinde zur Hälfte zu ersetzen. Die Gesamtkosten einschließlich der Grundeinlösekosten der Baumaßnahme werden auf 258.000 Euro geschätzt. Der Gemeindeanteil beträgt somit 129.000 Euro.

Die Marktgemeinde Riedau bestätigt durch ihre Zeichnung gemäß OÖ. Gemeindeordnung 1990, dass die Zustimmung der Gemeindeaufsicht zum gegenständlichen Projekt vorliegt, die Finanzierung gesichert ist und somit mit den Bauarbeiten begonnen werden kann.

 

Die Bürgermeisterin bittet um Zustimmung für diese Bestätigung und stellt den Antrag auf Genehmigung.

 

Nachdem es keine weiteren Wortmeldungen gibt, lässt die Bürgermeisterin mittels Handzeichen abstimmen.

 

Beschluss: einstimmig Annahme des Antrages.

 

 

 

 

 

TOP. 8.) Grundsatzbeschluss für Radweg und Gehweg nach Dorf an der Pram.

 

Da dieser Punkt auf Antrag der Grünen-Fraktion auf der Tagesordnung steht, ersucht die Bürgermeisterin  GR. Witzeneder um den Bericht.

 

GR. Witzender berichtet, es geht um Prioritätenreihung, damit vom Land dieses Projekt gefördert wird.

 

GV. Ortner sagt, man sieht in vielen Gemeinden derartige Rad- und Gehwege. Er findet, einen Grundsatzbeschluss kann man machen, aber die finanziellen Mittel müssen erst gefunden werden.

 

GV. Windhager meint, es  ist klare Sache;  es gab dazu bereits eine Arbeitsgruppe und dieser Geh- und Radweg ist ein Projekt der „Gesunden Gemeinde“. Auch fanden bereits Gespräche mit den Bürgermeistern der angrenzenden Gemeinden statt. Prinzipiell ist es zu befürworten. Für Riedau hat es Priorität, aber nicht für die Gemeinde Taiskirchen. Man muss klar sagen, es muss eine Einigung mit den anderen Gemeinden gefunden werden.

 

GV. Ruhmanseder: prinzipiell ist er dafür und er sagt,  es gehört gemeinsam gemacht mit den Bürgermeistern  der Nachbargemeinden Taiskirchen und Dorf an der Pram.

 

BgmIn Scheuringer gibt als weitere Information bekannt, bereits beim Verkehrskonzept wurde ein Beschluss gefasst, dass der Geh- und Radweg errichtet werden soll. Damals wurden von Herrn DI Kleiner Kosten in Höhe von € 100.000,- geschätzt, heute soll nochmals eine Willensbekundung gegeben werden, dass wir grundsätzlich den Weg wollen. Sie will aber folgendes niedergeschrieben haben:  Willensbekundung ja, aber sie kann nicht versprechen, wann der Weg gebaut wird. Es gibt noch keinen Termin bei Landesrat Hieglsberger.  

 

GR Witzeneder stellt den Antrag, einen Grundsatzbeschluss für den Rad- und Gehweg nach Dorf an der Pram zu fassen.

Die Bürgermeisterin lässt mittels Handzeichen abstimmen.

 

Beschluss: Der Antrag wird einstimmig angenommen.

 

TOP. 9.) Bericht des Obmannes des Umweltausschusses.

 

Die Bürgermeisterin ersucht um Berichterstattung durch den Obmann des Umweltausschusses.

 

Bericht vom Obmann Klaus Trilsam:

 

Sitzung des Umweltausschusses am 14.11.2011 mit folgenden Punkten:

 

  1. Überarbeitung der aktuellen Gemeindeförderungen für alternative Energiegewinnungsanlagen
  2. Informationsstand am Pferdemarkt 2012.
  3. Christbaumentsorgung.
  4. Allfälliges

Die Bürgermeisterin bedankt sich für den Bericht.

 

Die Bürgermeisterin gibt zur Aktion mit der Wärmebildkamera bekannt, dass sie bereits mit den Kassen gesprochen hat. Sparkasse kann sich vorstellen € 30,- beizusteuern, aber nur in Zusammenhang wenn Darlehen aufgenommen wird. Von Raiba gibt es noch keine Antwort. Mit Fa. Ornetsmüller wurde noch nicht gesprochen.

 

Die Bürgermeisterin bedankt sich für diesen Bericht und ersucht, dass anschließend der Dringlichkeitsantrag behandelt wird, dieser passt zum Thema Umweltausschuss.

 

Dringlichkeitsantrag: Genehmigung von Gemeindeförderungen für energiesparende Maßnahmen

 

Die Bürgermeisterin ersucht GR. Trilsam um den Bericht.

 

Berichterstattung durch den Obmann des Umweltausschusses GR. Trilsam:

 

Manfred Gumpoltsberger, Schwabenbach 61;

Ansuchen für eine Beheizungsanlage mit Biomasse

Zusage Amt der OÖ. Landesregierung, Dir. Landesplanung, wirtschaftliche und ländliche Entwicklung, Zl. Agrar-51-405/072-2011-III/KE vom 25.11.2011:

Landesförderung in Höhe von € 2.200,--, bezahlte Rechnung liegt vor.

Gemeindeförderung 25 % der Landesförderung, höchstens € 363,36

25 % von € 2.200,-- = € 550,--, höchstens aber € 363,36

Beschlussvorschlag € 363,36

 

 

Kindlinger Mario, Pomedt 92

Zusage LR. Dr. Manfred Haimbuchner, EVNR: 119393G 000064 vom 15.3.2010  für Landesförderung;

Energieausweis liegt vor, kWh/m2a = 40,8 (gefordert <50)

bezahlte Rechnung liegt vor

Beschlussvorschlag € 436,04

 

GR. Trilsam stellt den Antrag, die von ihn genannten Beschlussvorschläge zu genehmigen.

Die Bürgermeisterin lässt über den Antrag von GR. Trilsam mittels Handzeichen abstimmen.

 

Beschluss: einstimmige Annahme des Antrages.

 

 

 

TOP. 10.) Richtlinien für den Winterdienst.

 

Die Bürgermeisterin gibt den Sachverhalt bekannt:

 

Schreiben des Gemeindebundes: Die Österreichische Forschungsgesellschaft Straße-Schiene-Verkehr hat im Zusammenwirken mit dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, der ASFINAG und den Landesbaudirektionen der Bundesländer die RVS 12.04.12-Richtlinie für den Winterdienst (Organisation und Durchführung sowie Schneeräumung und Streuung) ausgearbeitet, die ab sofort im Bereich der Bundesstraßen anzuwenden ist.

Diese RVS stellt den Stand der Technik in dem o.a. Fachbereich dar. Eine Anwendung auch außerhalb des Bundesstraßenbereiches wird angeregt. Sie wird durch die Dienstanweisung des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie für Bundesstraßen verbindlich. Zu diesen Richtlinien konnte der Gemeindebund Stellungnahme nehmen. Der Gemeindebund hat auch erreicht, dass eine eigene Kategorie für Güterwege geschaffen wurde und somit die Anforderungen des Winterdienstes für Güterwege geringer sind als für das übrige Gemeindestraßennetz. Der OÖ.Gemeindebund hat die Lizenz für die Veröffentlichung der RVS 12.04.12 angekauft und kann nun diese Richtlinien zur Verfügung stellen. Jede Gemeinde kann mit Gemeinderatsbeschluss diese Richtlinien freiwillig anwenden. Es besteht keine rechtliche Verpflichtung zur Anwendung dieser Richtlinien. Es ist allerdings zu erwarten, dass dieses Regelwerk in Haftungsfragen als Grundlage herangezogen wird. Die Anwendung hat daher den Vorteil, dass die Gemeinde bei Einhaltung dieser Richtlinien weitgehend haftungsfrei beim Winterdienst sein wird. Von Bedeutung ist vor allem der Anhang 7. ab Seite 19. Bei der Empfehlung der Richtlinien handelt es sich um Mindesterfordernisse. Die tatsächlichen Erfordernisse in einer Gemeinde ergeben sich aus der Praxis, d.h., aus dem Verkehrsbedürfnis, der geografischen Lage und aus der Linienführung einer Straße. Ohne Richtlinien sollte keine Gemeinde ihren Winterdienst durchführen. Soweit eine Gemeinde keine eigenen brauchbaren Richtlinien erstellt, erscheint es daher zweckmäßig, die von der Forschungsgesellschaft im Zusammenwirken mit dem Bundesministerium für Verkehr ausgearbeiteten Richtlinien anzuwenden.

 

 

Leichter Schneefälle, auch in Verbindung                  Befahrbarkeit mit Winterausrüstung

mit Glätte durch Temperaturwechsel,                         innerhalb der vorgegebenen Zeiten

Reifglätte, leichte Verwehungen                                 gewährleistet. Außerhalb der Betreuungszeiten

                                                                                  Behinderungen möglich.

 

Betreuungsart                                                              Weißräumung und Splittstreuung

 

Winterdienstzeitraum                                                    6 bis 22 Uhr

 

Maximale Schneehöhen                                               10 cm, in der Nacht darüber

 

Umlaufzeit eines Winterdiensteinsatzes                         max 12 Stunden

 

verwendete Streumittel                                                 Splitt, in Ausnahmefällen Salz

 

Zustand der Betreuungsfläche nach Einsatzende           in der Regel Schneefahrbahn

 

 

Starke Schneefälle, Schneeverwehungen                   Befahrbarkeit mit Winterausrüstung innerhalb der

                                                                                  vorgegebenen Zeiten wird angestrebt. Bei lang

                                                                                  andauerndem Niederschlag und in der Nacht

                                                                                  Befahrbarkeit möglicherweise nur mit Schneeketten

 

Betreuungsart                                                              Weißräumung und Splittstreuung

 

Winterdienstbetreuungszeitraum                                   6 Uhr bis 22 Uhr

 

Maximale Schneehöhen                                               über 20 cm, in der Nacht darüber

 

Umlaufzeit eines Winterdiensteinsatzes                         max 12 bis 15 Stunden

 

verwendete Streumittel                                                 Splitt, in Ausnahmefällen Salz

 

Zustand der Betreuungsfläche nach Einsatzende           Schneefahrbahn

 

Anmerkungen                                                              Splittstreuung kann erst nach der Räumung erfolgen

 

 

Extremes Glasseis (z.B. Eisregen,                              Befahrbarkeit nicht gewährleistet

gefrierender Regen)                                                   

 

Betreuungsart                                                              Streuung

 

Winterdienstbetreuungszeitraum                                   nach Bedarf

 

Behinderungen                                                            Behinderung durch Eisglätte zu erwarten

 

Umlaufzeit eines Winterdiensteinsatzes                         nach Möglichkeit

 

verwendete Streumittel                                                 Splitt, in Ausnahmefällen Salz

 

Zustand der Betreuungsfläche nach Einsatzende           Vereisungsreste nicht auszuschließen

 

 

Lang anhaltende Schneefälle, länger als zwei Befahrbarkeit nur mit Schneeketten, erhebliche

Tage durchgehender starker Schneefall, ver-              Behinderungen und Sperren möglich

bunden mit Schneeverwehungen und Eisglätte

 

Betreuungsart                                                              Räumung und Streuung (Splitt nach Abklingen

                                                                                  der Schneefälle)

Winterdienstbetreuungszeitraum                                   6 bis 22 Uhr

 

Maximale Schneehöhen                                               kein Limit

 

Umlaufzeit eines Winterdiensteinsatzes                         nach Möglichkeit

 

verwendete Streumittel                                                 Splitt, in Ausnahmefällen Salz

 

Zustand der Betreuungsfläche nach Einsatzende           Befahrbarkeit wird angestrebt

 

 

Die Bürgermeisterin möchte, dass diese Richtlinien im Gemeinderat beschlossen werden. Es wurde mit den Winterdienstfahrern gesprochen. Sie stellt den Antrag, die zur Kenntnis gebrachten Richtlinien für den Winterdienst auf Riedau Gemeindestraßen und Güterwege zu genehmigen.

Nachdem es keine weitere Wortmeldung gibt, lässt sie mittels Handzeichen abstimmen.

 

Beschluss: Der Antrag wird  einstimmig angenommen.

 

 

 

 

TOP. 11.) Bericht des Obmannes des Kulturausschusses.

 

Die Bürgermeisterin ersucht den Obmann des Kulturausschusses um den Bericht.

 

Bericht durch GV. Ruhmanseder Heinrich:

 

Sitzung des Kulturausschusses am 15.11.2011 mit folgender Tagesordnung:

  1. Vereinsförderungen 2011
  2. Nikolausauffahrt 2011
  3. Allfälliges

 

Die Bürgermeisterin betont, die Vereinsförderungen sind nur ein Anerkennungsbetrag, mehr ist es nicht. Es soll eine Wertschätzung der Vereine sein. Sie bedankt sich beim Obmann für den Bericht.

 

 

 

TOP. 12.) Rauchfreie Garderobe und Foyer im Pramtalsaal.

 

Mail an das Gemeindamt am 25.11.2011:

Ich beantrage die Aufnahme in die Tagesordnung der nächsten Gemeinderatssitzung:

Rauchfreie Garderobe und Foyer im Pramtalsaal, Beratung und Beschlussfassung

Liebe Grüße,

Ernst Sperl

 

Die Bürgermeisterin ersucht GR. Witzeneder um den Bericht.

 

 

 

 

Berichterstattung durch GR. Witzeneder:

Bei der Veranstaltung des Musikvereines waren die Mäntel im Foyer sehr verraucht. Wir sehen das so, dass es eine Rufschädigung der Marktgemeinde Riedau ist, weil in diesem öffentlichen Gebäuden geraucht wird.  Er sieht es nicht ein, dass die Mäntel der Besucher somit verraucht werden.

 

GV. Schabetsberger sagt, er weiß nicht was wir beschließen sollen. Laut Bundesgesetz darf nicht geraucht werden und wir können eine andere Handhabe nicht beschließen. Wir können die Veranstalter nur ersuchen, sich daran zu halten.

 

Die Bürgermeisterin bringt das mail von GR.Sperl (welcher entschuldigt ist) zur Kenntnis:

Beim Herbstkonzert des Musikvereines Riedau am Samstag, 5. Oktober 2011 im Pramtalsaal wurde das Foyer als Raucherraum genutzt. Hunderte – auch auswärtige – Besucher mussten nach dem Konzert ihre verrauchten Mäntel anziehen.

Textvorschlag der Grünen zu

Entschließung nach Par. 63 (2) OÖ.Gemeindeordnung:

Der Gemeinderat wünscht eine rauchfreie Garderobe im Pramtalsaal. Im Foyer soll nicht mehr geraucht werden. Dazu wird die Bürgermeisterin ermächtigt, bei Missachtung des Rauchverbotes eine zusätzliche Benützungsgebühr bis zu EUR 300,- einzuheben und/oder dem verantwortlichen Verein die Benutzung bis zu 15 Monaten zu untersagen.

Die Bürgermeisterin sagt, das ist laut Gesetz nicht möglich, das kann sie nicht tun.

 

GR. Eichinger erklärt, dies Angelegenheit hat ein zweischneidiges Schwert. Man kann die Veranstalter bitten nicht zu rauchen, weil ansonsten die Gäste nicht kommen.

 

Es entsteht anschließend eine Diskussion unter den Gemeinderatsmitgliedern.

 

GV. Windhager erklärt, der Antrag ist nicht zulässig, weil die Bundesverfassung aussagt, wer strafen darf und hier ist  die Bürgermeisterin nicht zuständig. Die Bezirksverwaltungsbehörde ist Strafbehörde.

 

GR. Donnerbauer sagt, man kann es in dieser Form nicht machen. Die Vereine gehen das Risiko einer Strafe ein.

 

GR. Schabetsberger Simone sagt, die Vereine müssen  auf das Bundesgesetz hingewiesen werden.

 

GV. Schabetsberger Franz betont, wir dürfen dem Verein nicht sagen, dass sie z.B. in die Garage ins rauchen gehen dürfen.

 

GV. Windhager macht den Vorschlag, beim Eingang eine Überdachung zu bauen und somit  draußen zu rauchen.  Bei Beratung dieses Vorschlages wird auch die Aufstellung eines Zeltes angesprochen. Allerdings ist der Fluchtweg zu beachten.

 

Frau Bgmin Scheuringer erkärt, sie hatte noch heute ein Gespräch mit dem Bundesministerium. Es ist überhaupt nicht möglich im Pramtalsaal zu rauchen und zwar nach § 13 Abs. 3 Tabakgesetz ist dies in Schulen verboten. Nicht einmal die Möglichkeit in einem kleinen Raum als Raucherzimmer ist gestattet. Jeder Verein weiß vom Rauchverbot im Pramtalsaal samt Nebenräumen, es könnte zu einer Anzeige kommen und der Verein hat Strafe  zu bezahlen.

 

GV. Ortner empfiehlt GR. Witzeneder den Antrag zurückzuziehen, weil das Rauchverbot ein Bundesgesetz ist.

 

GR. Witzeneder sagt, ihm ist wichtig, dass darüber gesprochen wurde. Er zieht den Antrag zurück.

 

Vizebgm. Kopfberger berichtet abschließend, in der Gemeinde Brunnental wurde auch eine Veranstaltungshalle neu gebaut. Dort kann generelles Rauchverbot gelebt werden. Ein kleines Eck außerhalb der Halle wurde überdacht und dort wird geraucht.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

TOP. 13.) Bericht der Bürgermeisterin.

 

Die jetzigen Posträume sollen künftig für das Bauamt verwendet werden. Das heutige Bauamt bleibt vorerst leer und soll später einmal die Bibliothek werden. Die frei werdende Bücherei kann als  Archiv genutzt werden, damit die Akten aus dem feuchten Keller herauskommen.

 

Die Bürgermeisterin gratuliert GV. Windhager zur Hochzeit.

 

Die Gemeinde hat  den Voranschlag ausgearbeitet, ein Termin zur Beratung mit den Fraktionsführern muss vereinbart werden.  

 

 

TOP. 14.) Allfälliges.

 

GR. Schroll ersucht den Obmann des Umweltausschusses, sich das nächste mal mit stromerzeugenden Reusen auseinandersetzen.

Weiters stellt der die Frage, ob bei der Pramrenaturierung in Riedau die Pram genau so wird wie in Zell an der Pram. Denn dann kann künftig die Pram nicht mehr als  „Ansaugstation“ für die Feuerwehr verwendet werden.

 

GR. Heinzl sagt, bei der nächsten Gemeinderatssitzung wird sie die Öffnungszeiten der Sauna ansprechen. Es ist immer kalt in diesen Räumen.

 

 

 

 

 

 

 

Genehmigung der Verhandlungsschrift über die vorherige Sitzung

Gegen die während der Sitzung zur Einsicht aufgelegene Verhandlungsschrift über die letzte Sitzung vom 23.09.2011 wurden keine - folgende - Einwendungen erhoben:

 

 

 

 

 

 

 

Nachdem die Tagesordnung erschöpft ist und sonstige Anträge und Wortmeldungen nicht mehr vorliegen, schließt der Vorsitzende die Sitzungen 19:45   Uhr.

 

 

 

 

..........................................................                ........................................................

                     (Vorsitzende)                                                     (Schriftführer)

 

 

 

 

 

 

 

 

Der Vorsitzende beurkundet hiermit, dass gegen die vorliegende Verhandlungsschrift in der Sitzung vom             keine Einwendungen erhoben wurden - über die erhobenen Einwendungen der beigeheftete Beschluss gefasst wurde und diese Verhandlungsschrift daher im Sinne des § 54 (5) OÖ. Gem0 1990 als genehmigt gilt.

 

Riedau, am ……………………………..                                            

 

Die Vorsitzende (ÖVP):

 

 

 

………………………………………………………….                        ……………………………………………………….

Bgmin Berta Scheuringer                                        Gemeinderat SPÖ  Franz Schabetsberger

 

 

 

…………………………………………………………                     ……………………………………………………………………

Gemeinderat FPÖ Ruhmanseder Heinrich               Gemeinderat Grüne Witzeneder David