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Bauausschuss 13. September 2016 Marktgemeinde Riedau |
Bericht über die öffentliche Sitzung des Gemeinderates der Marktgemeinde Riedau vom 22. September 2016, erstellt von Ernst Sperl als Auszug aus dem Ausschussprotokoll und den Tonaufnahmen der Gemeinderatssitzung
Flächenwidmungsplanabänderungsverfahren; Infrastrukturbeiträge, Mobilisierung des Baulandes.
Die Allgemeinheit soll in Zukunft nicht die Kosten für die Herstellung der Infrastruktur tragen, sondern auch die Umwidmungsgrundbesitzer sollen ihren Teil dazu beitragen. Sie sind schließlich auch die Nutznießer des Umwidmungsgewinnes. Die Beiträge die von den Gemeinden eingehoben werden sind sehr unterschiedlich.
Vom zuständigen Landesrat für Straßenbau, Mag. Steinkellner, wurde bei der letzen Vorsprache erklärt, dass es in Zukunft keine Landeszuschüsse mehr für den Straßenbau geben wird. Vielmehr sollen die Gemeinden danach trachten, die in Betracht kommenden Einnahmequellen auszuschöpfen (IB-Beiträge etc.).
Herr Mag. Waldenberger gibt einen Überblick über die verschiedenen Modelle zur Einhebung eines Infrastrukturkostenbeitrages. Es gilt heute die Spielregeln für die Einhebung eines Infrastrukturbeitrages festzulegen (Höhe des IB Beitrages für Kanal, Wasser).
Bei Infrastrukturbeiträge für die Straße darf die Gemeinde keinen Verkehrsflächenbeitrag mehr einheben. Denkbar wäre ein Beitrag für die Straße von 3,- Euro/m2. Hier wäre man in etwa bei den Einnahmen durch die Vorschreibung eines Verkehrsflächenbeitrages.
Die Gemeinde hat es auch in der Hand, wie in Zukunft gebaut wird (Kanaltiefe, Straßenbreite, Retentionen ..... etc.). Auch dahingehend sollten Überlegungen anstrebt werden, da hier ein großes Kosteneinsparungspotenzial liegt.
Die Gemeinde muss für die Finanzierung ein Darlehen aufnehmen. Ob dies von Seiten des Landes genehmigt wird, kann noch nicht beurteilt werden. Auch die Kosten für die Sanierung des Abwassernetzes bzw. der Wasserleitung werden für die Gemeinde eine erhebliche finanzielle Belastung bedeuten (Sanierungsvolumen ca. 2 Mio Euro).
Anschließend wird über die Einhebung bzw. Einführung eines Infrastrukturkostenbeitrages diskutiert.
Nach Abschluss der Diskussion wird folgendes festgelegt:
Es wird ein IB-Beitrag für die Herstellung von Kanal/Wasser von 5,- Euro / m2 vereinbart.
Ein IB-Beitrag für die Herstellung der Verkehrsfläche wird nicht festgelegt. Die Gemeinde schreibt daher einen Verkehrsflächenbeitrag nach den gesetzlichen Vorgaben der Oö. BauO bei der Errichtung eines Einfamilienwohnhauses vor (dz. 2.731,96 Euro bei einer Grundstücksgröße von 1.000 m2).
Baulandmobilisierung
Grundbücherliche Sicherstellung bei Abschluss des Vertrages:
Der Grundstücksbesitzer/Umwidmungswerber verpflichtet sich die betreffenden Grundstücke innerhalb von 10 Jahren zu veräußern. Ab dem 11 Jahr wird der Gemeinde das Recht eingeräumt, das betreffende Grundstück zum ortsüblichen Baulandpreis zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Umwidmung (Preis ist festzusetzen - z.B. 30 Euro) weiterzuvermitteln. Es wird der Gemeinde daher ein "Vermittlungsrecht zum einem definierten Baulandpreis" eingeräumt.
Der Grundstücksbesitzer verpflichtet sich, an den von der Gemeinde namhaft gemachten Kaufinteressenten innerhalb von 6 Monaten zu diesem Preis zu verkaufen.
Der Grundkäufer/neue Besitzer verpflichtet sich innerhalb eines Zeitraumes von 5 Jahren ab Unterzeichnung des Kaufvertrages auf der betreffenden Bauparzelle ein Einfamilienwohnhaus nach der gesetzlichen Definition der Oö. BauO bzw. des Oö. BauTG zu errichten.
Ab dem 6 Jahr wird der Gemeinde das Recht eingeräumt eine jährliche Pönale von einem 1,- Euro /m2 Grundstücksfläche vorzuschreiben und zwar bis zum Zeitpunkt des Baubeginnes.
Grundstücksgröße
Eine Grundstücksgröße von max. 1.000 m2 pro Bauparzelle soll möglichst eingehalten werden.
Deckelung/Einfrierung des Baulandpreises:
Eine Deckelung/Einfrierung des Baulandpreises, z.B. auf 35,- Euro / m2, wird NICHT festgelegt.
Vertragsfertigung/Kosten
Die Ausarbeitung des Baulandsicherungsvertrages soll durch einen Notar bzw. Rechtsanwalt erfolgen. Eine Kostenaufteilung für die Vertragserstellung ist noch zu vereinbaren.
Wann ist der Infrastrukturbeitrag fällig
Ab erstmaligen Besitz- bzw. Eigentümerwechsel eines Grundstückes- bzw. Grundstückteiles ist der IB-Beitrag vom Umwidmungswerber zu bezahlen (z.B. eine Grundparzelle im Ausmaß von 1.000 m2 wird verkauft - somit ist ein Betrag von 5.000 Euro fällig - ab Unterschrift Kaufvertrag - der Bauzwang ist in den Kaufvertrag aufzunehmen - Bebauung innerhalb von 5 Jahren). Somit übernimmt die Gemeinde die Kosten der Vorfinanzierung für die Herstellung der Infrastruktur (Darlehen mit einer Laufzeit von 33 Jahren). Ob dazu eine Darlehen aufgenommen werden darf ist jedoch im vorhinein mit der IKD des Landes Oberösterreich abzuklären! Ohne diese Zusicherung wird eine Finanzierung nicht realisierbar sein.
Ab Rechtskraft der Neuwidmungsgebiete werden Aufschließungsbeiträge nach dem geltenden OÖ. Raumordnungsgesetz vorgeschrieben. Die Gemeinde ist dazu gesetzlich verpflichtet (keine KANN-Bestimmung).
Zur Beschlussfassung im Gemeinderat - Achtung: wesentliche Änderungen
http://riedau.info/gr20160922top05.htm
24.09.2016 Erstversion
zur Tagesordnung der Gemeinderatssitzung 22.9.2016
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