Sitzungsgeld

 

 

Bericht über die öffentliche Sitzung des Gemeinderates der Marktgemeinde Riedau vom 29. Oktober 2021 erstellt von Ernst Sperl als Auszug aus dem Gemeinderatsprotokoll
 

 

TOP 15 Genehmigung einer Verordnung betreffend Festsetzung eines Sitzungsgelds für die Teilnahme an Sitzungen des Gemeindevorstands, des Gemeinderats und der Ausschüsse

 

 

 

Aufgrund der Änderungen durch die OÖ. Gemeinde-Bezüge-Novelle 2018 ist ab der neuen Wahlperiode 2021 eine Änderung unserer Verordnung betreffend Festsetzung eines Sitzungsgeldes für die Teilnahme an Sitzungen des Gemeindevorstands, des Gemeinderats und der Ausschüsse erforderlich.

 

Das Schreiben des Landes OÖ. vom 7. April 2021

 

 

 

Verordnung

 

des Gemeinderats der Marktgemeinde Riedau vom 29. Oktober 2021 betreffend die Festsetzung eines Sitzungsgelds für die Teilnahme an Sitzungen des Gemeindevorstands, des Gemeinderats und der Ausschüsse

 

Auf Grund § 34 Abs. 5 Oö. Gemeindeordnung 1990, LGBl. Nr. 91, idgF., wird verordnet:

 

§ 1

Anspruchsberechtigte

(1)               Für die Teilnahme an Sitzungen des Gemeindevorstands, des Gemeinderats und der Ausschüsse haben Mitglieder des Gemeindevorstands und Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Gemeinderats Anspruch auf ein Sitzungsgeld.

(2)               Ausgenommen vom Anspruch auf ein Sitzungsgeld sind Mitglieder des Gemeindevorstands und Mitglieder des Gemeinderats, denen eine Aufwandsentschädigung nach den Bestimmungen des § 34 Abs. 1 bis 4 Oö. Gemeindeordnung 1990 oder ein Bezug im Sinne des Oö. Gemeinde-Bezügegesetzes 1998 gebührt.

 

§ 2

Höhe des Sitzungsgelds

 

Das Sitzungsgeld beträgt:

(1)   für Sitzungen des Gemeinderats 1 %

(2)   für Sitzungen des Gemeindevorstands 1 %

(3)   für Sitzungen der Ausschüsse 1 %

(4)   für die Obfrau bzw. den Obmann (Obfrau/Obmann-Stellvertreterin/Stellvertreter) eines Ausschusses für die Vorsitzführung in einer Sitzung des betreffenden Ausschusses 1 % 

 

des Bezugs der Bürgermeisterin bzw. des Bürgermeisters gemäß § 2 Abs. 1 Oö. GemeindeBezügegesetz 1998.

 

§ 3

Auszahlung

Das Sitzungsgeld wird jährlich im Nachhinein bis spätestens 31. Jänner des darauffolgenden Jahres ausbezahlt.

 

§ 4 

Inkrafttreten

(1)               Diese Verordnung tritt mit dem auf den Ablauf der Kundmachungsfrist folgenden Tag in Kraft.

(2)               Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten alle bisherigen Verordnungen des Gemeinderats betreffend die Festsetzung von Sitzungsgeldern für die Teilnahme an Sitzungen des Gemeindevorstands, des Gemeinderats sowie der Ausschüsse außer Kraft.

 

Der Bürgermeister:

 

 

Nachdem es keine weiteren Wortmeldungen gibt, stellt Bürgermeister Hansbauer den Antrag, dass der vollinhaltlich zur Kenntnis  gebrachte Entwurf der neuen Verordnung genehmigt wird. 

 

 

 

 

Beschluss: Der Antrag wird einstimmig angenommen. 

 

 

 

 

 

 

Änderungshistorie:

14.11.2021 Erstversion

 

 

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