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Hundeabgabe |
Bericht über die öffentliche Sitzung des Gemeinderates der Marktgemeinde Riedau vom 25. November 2021 erstellt von Ernst Sperl als Auszug aus der Sitzungsvorbereitung und dem vorläufigen Protokoll der Gemeinderatssitzung
TOP 4 Beratung und Beschlussfassung betreffend Erhöhung der Hundeabgabe
Die Sitzungsvorbereitung (Amtsvortrag)
Derzeit wird in Riedau verlangt:
• pro (sonstige) Hunde € 25,-- und
• pro Wachhund und Hunde, die zur Ausübung eines Berufes oder Erwerbes notwendig sind € 20,--.
Landesweit empfohlen wird für „sonstige Hunde“ ein Richtwert von € 40,- empfohlen.
Raab: € 30,-
Zell: € 25,- Wachhunde und € 35,- für sonstige Hunde
Dorf: € 25,--
Beschlussvorschlag: Genehmigung der im Entwurf erstellten Verordnung
Verordnung
des Gemeinderates der Marktgemeinde Riedau vom …………., mit der eine
erlassen wird.
Aufgrund des Finanzausgleichsgesetzes 2017, BGBl. I Nr. 116/2016, und des § 10 des OÖ. Hundehaltegesetzes 2002, LGBl. Nr. 147/2002, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 113/2015, wird verordnet:
§ 1
Gegenstand der Abgabe
Für das Halten von Hunden einschließlich von Wachhunden und Hunden, die zur Ausübung eines Berufes oder Erwerbs notwendig sind, wird eine Hundeabgabe eingehoben.
§ 2
Höhe der Abgabe
Die Hundeabgabe wird für das Haushaltsjahr (Kalenderjahr) erhoben und beträgt
a) für Wachhunde und Hunde, die zur Ausübung eines Berufes oder
Erwerbes notwendig sind, je Hund € 20,--
b) für jeden sonstigen Hund, je Hund € 30,-- bisher 25,--
§ 3
Abgabepflichtiger
Abgabepflichtiger ist der Hundehalter oder die Hundehalterin.
§ 4
Entrichtung der Abgabe
a) Die Hundeabgabe ist erstmals binnen zwei Wochen nach der Meldung gemäß § 2 Abs. 1 des OÖ. Hundehaltegesetzes 2002 und in der Folge jährlich bis zum 31. März zu entrichten.
b) Die Hundeabgabe ist für jeden Hund im vollen Jahresbetrag zu entrichten. Dies gilt auch dann, wenn die Haltereigenschaft nicht das ganze Haushaltsjahr besteht.
§ 5
Schlussbestimmungen
(1) Im Übrigen sind bei der Einhebung der Hundeabgabe die Bestimmungen des OÖ. Hundehaltegesetzes 2002 anzuwenden.
(2) Für das Verfahren sind die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl.Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 99/2020, anzuwenden.
§ 6
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf der Kundmachungsfrist folgenden Tag in Kraft. Mit dem gleichen Zeitpunkt treten die bisherigen Bestimmungen betreffend Hundeabgabe außer Kraft.
GV. Desch möchte eine einheitliche Erhöhung für „beide“ Hunde („sonstige“ Hunde und Wachhunde) auf € 30,-.
GR. Rosenberger ist für eine Erhöhung, er wäre sogar für eine weitere
Erhöhung. Dies ist aber ein Thema für den Prüfungsausschuss. Er könnte sich
auch € 40,- vorstellen.
GR. Hübsch:
Wir können nächstes Jahr wieder erhöhen, das kommt besser bei der
Bevölkerung an.
GV. Desch: Wir sollten eine Kostendeckung überlegen.
Beschluss einstimmig: Erhöhung der Hundeabgabe auf EUR 30,- für ALLE Hunde.
Änderungshistorie:
26.11.2021 Erstversion
13.12.2021 Diskussion
zur Tagesordnung der Gemeinderatssitzung 25.11.2021
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