Hundeabgabe

 

 

Bericht über die öffentliche Sitzung des Gemeinderates der Marktgemeinde Riedau vom 25. November 2021 erstellt von Ernst Sperl als Auszug aus der Sitzungsvorbereitung und dem vorläufigen Protokoll der Gemeinderatssitzung

 

TOP 4  Beratung und Beschlussfassung betreffend Erhöhung der Hundeabgabe

 

 

 

 

Die Sitzungsvorbereitung (Amtsvortrag)

 

Derzeit wird in Riedau verlangt: 

•       pro (sonstige) Hunde € 25,-- und 

•       pro Wachhund und Hunde, die zur Ausübung eines Berufes oder Erwerbes notwendig sind  € 20,--.

 

Landesweit empfohlen wird für „sonstige Hunde“ ein Richtwert von € 40,- empfohlen. 

 

Raab: € 30,- 

Zell: € 25,- Wachhunde und € 35,- für sonstige Hunde

Dorf: € 25,--

 

 

Beschlussvorschlag: Genehmigung der im Entwurf erstellten Verordnung 

 

 

Verordnung

 

des Gemeinderates der Marktgemeinde Riedau vom …………., mit der eine 

 

 

Hundeabgabeordnung

 

erlassen wird. 

 

 

Aufgrund des Finanzausgleichsgesetzes 2017, BGBl. I Nr. 116/2016, und des § 10 des OÖ. Hundehaltegesetzes 2002, LGBl. Nr. 147/2002, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 113/2015, wird verordnet: 

 

§ 1

Gegenstand der Abgabe

 

Für das Halten von Hunden einschließlich von Wachhunden und Hunden, die zur Ausübung eines Berufes oder Erwerbs notwendig sind, wird eine Hundeabgabe eingehoben.

 

§ 2

Höhe der Abgabe

 

Die Hundeabgabe wird für das Haushaltsjahr (Kalenderjahr) erhoben und beträgt

a)    für Wachhunde und Hunde, die zur Ausübung eines Berufes oder

                Erwerbes notwendig sind, je Hund                                                        € 20,--

b)    für jeden sonstigen Hund, je Hund                                                         € 30,--  bisher 25,--  

 

§ 3

Abgabepflichtiger

 

Abgabepflichtiger ist der Hundehalter oder die Hundehalterin.

 

§ 4

Entrichtung der Abgabe

 

a)    Die Hundeabgabe ist erstmals binnen zwei Wochen nach der Meldung gemäß § 2 Abs. 1 des OÖ. Hundehaltegesetzes 2002 und in der Folge jährlich bis zum 31. März zu entrichten.

b)    Die Hundeabgabe ist für jeden Hund im vollen Jahresbetrag zu entrichten. Dies gilt auch dann, wenn die Haltereigenschaft nicht das ganze Haushaltsjahr besteht.

 

§ 5

Schlussbestimmungen

 

(1)   Im Übrigen sind bei der Einhebung der Hundeabgabe die Bestimmungen des OÖ. Hundehaltegesetzes 2002 anzuwenden.

(2)   Für das Verfahren sind die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl.Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 99/2020, anzuwenden. 

 

§ 6

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf der Kundmachungsfrist folgenden Tag in Kraft. Mit dem gleichen Zeitpunkt treten die bisherigen Bestimmungen betreffend Hundeabgabe außer Kraft.

 

 

 

Die Behandlung im Gemeinderat

GV. Desch möchte eine einheitliche Erhöhung für „beide“ Hunde („sonstige“ Hunde und Wachhunde) auf € 30,-.


GR. Rosenberger ist für eine Erhöhung, er wäre sogar für eine weitere Erhöhung. Dies ist aber ein Thema für den Prüfungsausschuss. Er könnte sich auch € 40,- vorstellen.
 

GR. Hübsch: Wir können nächstes Jahr wieder erhöhen, das kommt besser bei der Bevölkerung an.
 

GV. Desch: Wir sollten eine Kostendeckung überlegen.

 

 

Beschluss einstimmig: Erhöhung der Hundeabgabe auf EUR 30,- für ALLE Hunde.

 

 

Änderungshistorie:

26.11.2021 Erstversion

13.12.2021 Diskussion

 

 

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