Gehweg Riedau-Dorf
Grundablösen

 

 

Bericht über die öffentliche Sitzung des Gemeinderates der Marktgemeinde Riedau vom 27. Jänner 2022 erstellt von Ernst Sperl als Auszug aus der Sitzungsvorbereitung und den Tonaufnahmen der Gemeinderatssitzung.

 

 

 

TOP. 03. Genehmigung einer Kaufvereinbarung betreffend Grundeinlöseverhandlung GW Riedau - Dorf/Pram

 

 

 

 

Die Sitzungsvorbereitung (Amtsvortrag)

 

 

 

 

 

Kaufvereinbarungen

 

abgeschlossen zwischen dem Land Oberösterreich, Landesstraßenverwaltung, und den betroffenen Grundeigentümern, wie folgt:

 

I.

Die Marktgemeinde Riedau, kauft und übernimmt und die vorstehend dieser Kaufvereinbarungen angeführten Grundeigentümer verkaufen und übergeben die unter vorstehend dieser Kaufvereinbarungen genau bezeichneten Grundstücke bzw.

Grundstücksteile zu den jeweils vereinbarten Kaufpreisen.

 

II.

Es wird festgestellt, dass es sich bei den kaufgegenständlichen Flächen um ein exaktes Flächenausmaß handelt. Dieses wurde durch Endvermessung am 8.10.2020 und im Teilungsplan GZ: 1124-48e/20 des Amtes der Oö. Landesregierung, Abteilung GeoL, Vermessung und Fernerkundung, Bahnhofplatz 1, 4021 Linz vom 11.01.2021 ausgewiesen.

 

III.

Beide Parteien verpflichten sich auch mehrmals eine für die Herstellung der Grundbuchsordnung allenfalls erforderliche Aufsandungsurkunde ohne Verzug zu unterfertigen.

 

IV.

Der im Punkt VIII. vereinbarte Kaufpreis wird in nachstehender Weise bezahlt:

 

100% des Kaufpreises und der m²-abhängigen Nebenentschädigungen sowie 100 % der pauschalen Nebenentschädigungen werden binnen 8 Wochen nach allseitiger Vertragsunterfertigung durch die Marktgemeinde Riedau ausbezahlt.

 

            In      sämtlichen      in      dieser      Kaufvereinbarung     angeführten      Kaufpreisen       bzw.

Entschädigungsbeträgen ist eine gegebenenfalls zu entrichtende Umsatz- oder Mehrwertsteuer bereits enthalten.

 

Die Übergabe der Grundflächen in den tatsächlichen Besitz der Käuferin erfolgt mit dem Tag der Überweisung des vollen Kaufpreises bzw. mit allseitiger Unterfertigung dieser Kaufvereinbarungen. Ab diesem Tag gehen Steuern, Abgaben, Zufall und Gefahr der betroffenen Grundflächen auf die Käufer über. Die Grundbuchsordnung erfolgt erst nach Bezahlung des vollständigen Kaufpreises.

V.

Die Vermarkung, Vermessung und grundbücherliche Durchführung und die daraus erwachsenden Kosten übernimmt das Land Oberösterreich, Landesstraßenverwaltung.

 

Die Marktgemeinde Riedau bestätigt den angeführten Grundeigentümerin, dass die vertragsgegenständlichen Grundstücksteile ausschließlich zur Errichtung und der Erhaltung des gegenständlichen Bauvorhabens mit allen damit verbundenen Nebenanlagen herangezogen werden.

 

Die Marktgemeinde Riedau erklärt, dass es in Ermangelung von gütlichen Einigungen mit der Grundeigentümerin die Einleitung des Behördenverfahrens für den erforderlichen Grunderwerb nach dem OÖ. Straßengesetz 1991 beantragen würde.

 

Die Grundeigentümer bestätigen, über die steuerlichen Folgen dieser Veräußerungsvorgänge, insbesondere die Immobilienertragsteuer betreffend, informiert zu sein und den Veräußerungsvorgang in der eigenen Steuererklärung gegenüber dem Finanzamt zu deklarieren, sowie für eine ordnungsgemäße Steuerabfuhr Sorge zu tragen. 

 

Die Marktgemeinde Riedau ist diesbezüglich vollkommen schad- und klaglos zu halten. Die Grunderwerbsteuer für die Veräußerung von bisherigen Straßenflächen wird von der Marktgemeinde Riedau nicht übernommen.

 

VI.

Hinweis gemäß § 3 Abs. 1 Konsumentenschutzgesetz (Rücktrittsrecht):

Hat der Verbraucher seine Vertragserklärung weder in den vom Unternehmer für seine geschäftlichen Zwecke dauernd benützten Räumen noch bei einem von diesem dafür auf einer Messe oder einem Markt benützten Stand abgegeben, so kann er von seinem Vertragsantrag oder vom Vertrag zurücktreten. Dieser Rücktritt kann bis zum Zustandekommen des Vertrages oder danach binnen einer Woche erklärt werden; die Frist beginnt mit der Ausfolgung einer Urkunde, die zumindest den Namen und die Anschrift des Unternehmers, die zur

Identifizierung des Vertrages notwendigen Angaben sowie eine Belehrung über das

Rücktrittsrecht enthält, an den Verbraucher, frühestens jedoch mit dem Zustandekommen des Vertrages zu laufen. Diese Belehrung ist dem Verbraucher anlässlich der Entgegennahme seiner Vertragserklärung auszufolgen.

 

Nach § 3 Abs. 4 Konsumentenschutzgesetz bedarf der Rücktritt zu seiner Rechtswirksamkeit der Schriftform. Es genügt, wenn der Verbraucher ein Schriftstück, das seine Vertragserklärung oder die des Unternehmers enthält, dem Unternehmer oder dessen Beauftragten, der an den Vertragsverhandlungen mitgewirkt hat, mit einem Vermerk zurückstellt, der erkennen lässt, dass der Verbraucher das Zustandekommen oder die Aufrechterhaltung des Vertrages ablehnt. Es genügt, wenn die Erklärung innerhalb des im Abs. 1 genannten Zeitraumes abgesendet wird.

 

Der An- bzw. Verkauf dieser Grundflächen wurde in der Gemeinderatssitzung am ______________ unter TOP ____ beschlossen. Ein Auszug aus den jeweiligen

Sitzungsprotokollen liegt bei.

 

VII.

Das Original dieses Vertrages ist für die Marktgemeinde Riedau bestimmt, das Land Oberösterreich, Landesstraßenverwaltung sowie die Verkäufer erhalten eine Abschrift.

 

 

Riedau, am ............................

 

 

 

 

 

 

Die Behandlung im Gemeinderat

 

einstimmig genehmigt ohne Diskussion

 

 

 

Änderungshistorie:

31.01.2022 Erstversion

 

 

zur Tagesordnung der Gemeinderatssitzung 27.1.2022  

zur Gemeinderatsprotokolle-Übersichtsseite  

zur sperl.riedau.info

zur riedau.info

Impressum und Rückfragen