Von: Franz.Ganglbauer@ooe.gv.at [mailto:Franz.Ganglbauer@ooe.gv.at]
Gesendet: Freitag, 30. März 2018 13:56
An: ernst.sperl@aon.at
Cc: gemeinde@riedau.ooe.gv.at
 

Betreff: AW: Prüfung Rechnungsabschluss gesetzwidrig aber erfolgreich verhindert - unwirksame Aufsichtsbeschwerde

Sehr geehrter Herr Sperl!

Hinsichtlich des RA 2016 verweise ich auf die bisherigen Auskünfte. Ihre Aussage, wonach der RA 2016 der Prüfung endgültig entzogen war, ist für uns nicht nachvollziehbar.

Im Zusammenhang mit der Prüfung des RA 2017 verweise ich ausdrücklich auf meine E-Mail vom 10.4.2017 (versendet am 14.4.2017), die abschriftlich auch der Marktgemeinde Riedau zugegangen ist.

Diesbezüglich ist nochmals in Kürze festzuhalten:

Der Fraktionsobmann bzw. der Vertreter gemäß § 18a Abs. 6 Oö. GemO 1990 kann die Informationsrechte des Abs. 5 leg.cit. wahrnehmen.

Wenn ein Antrag gemäß Abs. 7 vorliegt, hat die Wahrnehmung insbesondere dieses Informationsrechts in elektronischer Form zu erfolgen. Dieser funktionsbezogene elektronische Schriftverkehr gemäß Abs. 7 verdrängt somit die Wahrnehmung dieses Rechts „am Gemeindeamt“.

Die in Abs. 5 leg.cit. vorgesehene Wortfolge „Kopien einzelner Aktenbestandteile“ ist bei der Prüfung des RA weit zu verstehen.

Bei der Übermittlung von bzw. Einsichtnahme in zur Behandlung notwendiger Unterlagen oder auch bei der Auskunftserteilung sind die Bestimmungen über die Amtsverschwiegenheit und auch die Datenschutzbestimmungen zu beachten. Die Gemeinde hat unter Berücksichtigung der gebarungsrelevanten Wesentlichkeit der begehrten Unterlagen und Auskünfte zu prüfen, ob und in welchem Umfang sie dem Informationsersuchen nachkommen kann, ohne die ihr obliegenden Verschwiegenheitspflichten zu verletzen. Wie bereits mitgeteilt, ist die Einsicht in die Kontoblätter für eine inhaltliche Prüfung des Rechnungsabschlusses grundsätzlich notwendig: erst durch diese Einsicht lassen sich die angeführten Summen verifizieren. Dies findet ihre Grenze aber dort, wo insb. solche Daten (mit-)übermittelt werden, die mit der Gebarung nichts zu tun haben, sondern sonstige Inhalte betreffen (zB. laufende Gehaltsexekutionen von Gemeindebediensteten). Die Übermittlung der gesamten Buchhaltung, in der wie gesagt auch der Verschwiegenheitspflicht unterliegende Daten enthalten sind bzw. sein können, würde dann wohl einen Verstoß gegen die Amtsverschwiegenheit bedeuten. Soweit aber Verschwiegenheitspflichten nicht verletzt werden, sind die angeforderten Daten auch elektronisch zur Verfügung zu stellen.

Ausdrücklich verweisen wir in diesem Zusammenhang nochmals auf § 4f der Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der eine Geschäftsordnung für die Prüfungsausschüsse der Gemeinden erlassen wird (LGBl. Nr. 42/2002): hinsichtlich der Wahrnehmung des Informationsrechts bleiben die Bestimmungen über die Amtsverschwiegenheit unberührt, und kein Mitglied des Prüfungsausschusses und kein Zuhörer ist berechtigt, Mitteilungen an Außenstehende über den Inhalt der Beratungen und über das Abstimmungsergebnis zu machen.

Eine Mehrausfertigung dieser Erledigung ergeht an die Marktgemeinde Riedau.

 

Mit freundlichen Grüßen!

Franz Ganglbauer

Mag. Franz Ganglbauer LL.M.
Amt der Oö. Landesregierung
Direktion Inneres und Kommunales
4021 Linz, LDZ - Bahnhofplatz 1

Tel.: (+43 732) 77 20 - 11 603
Fax: (+43 732) 77 20 - 21 48 15

Email: franz.ganglbauer@ooe.gv.at
Büro:   ikd.post@ooe.gv.at

 

 

 

Von: Ernst Sperl [mailto:ernst.sperl@aon.at]
Gesendet: Freitag, 09. Februar 2018 09:32
An: Post, IKD
Cc: Marktgemeindeamt Riedau; Rosenberger Bernhard (G); Böker Ulrike; Svoboda Michael
Betreff: Prüfung Rechnungsabschluss gesetzwidrig aber erfolgreich verhindert - unwirksame Aufsichtsbeschwerde

 

Sehr geehrte Damen und Herren der Abteilung Inneres und Kommunales (IKD),

sehr geehrter Mag. Ganglbauer!

 

Danke für die telefonische Zusage, für mein Anliegen eine Lösung zu suchen.

 

Der Rechnungsabschluss 2016 der Marktgemeinde Riedau wurde praktisch nicht geprüft, weil die zur Prüfung notwendigen Kontoblätter nicht in Kopie zur Verfügung gestellt wurden. Darüber habe ich die IKD am 12. März 2017 informiert. Am 10. April 2017 wurde mir bestätigt, dass ich die Kontoblätter bekommen hätte müssen (*1).

 

Inzwischen war aber der Rechnungsabschluss vom Gemeinderat mehrheitlich beschlossen worden. Eine neuerliche Prüfung des Rechnungsabschlusses war aufgrund Ihrer Rechtsauskunft vom 10. Juli 2017 nicht möglich, weil die Prüfung der Beschlussfassung im Gemeinderat vorgelagert sein muss (*2).

 

Somit war der Rechnungsabschluss 2016 der Prüfung endgültig entzogen.

 

Die Prüfung des Rechnungsabschlusses 2017 ist im Prüfungsausschuss 26. Februar 2018 vorgesehen. Der Bürgermeister hat angekündigt, wie im Vorjahr die Kontoblätter nicht als Datei zur Verfügung zu stellen. Damit zeichnet sich ab, dass die Prüfung wieder rechtswidrig verhindert wird. Die bloße Einsichtnahme in die Kontoblätter am Gemeindeamt halte ich weiter für unzumutbar (*3).

 

Nach den Erfahrungen im Vorjahr ist eine Aufsichtsbeschwerde sinnlos. Rechtswidrigkeiten haben scheinbar keine Konsequenzen (*4).

 

Freundliche Grüße

Ernst Sperl

Prüfungsausschussmitglied

Achleiten 139

A-4752 Riedau

+43 (0) 699 1047 3167

DVR 4017042

https://sperl.riedau.info/sperl.html#Ernst

 

 

Fußnoten

(*1) http://riedau.info/gr20170316paMail2.htm

(*2) http://riedau.info/gr20170706top01m2.htm

(*3) http://riedau.info/gr20170316paMail2.htm vorletzter Absatz der Mitteilung vom 12.3.2017

(*4) https://www.meinbezirk.at/salzkammergut/politik/raimund-bahr-zieht-sich-vorerst-zurueck-d155225.html Bürgerlistengemeinderat in St. Wolfgang in der Begründung seines Rückzuges 2012