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Prüfungsausschuss 8. Juni 2020 |
Bericht über die öffentliche Sitzung des Gemeinderates der Marktgemeinde Riedau vom 18. Juni 2020 erstellt von Ernst Sperl als Auszug aus Tonaufnahmen der Gemeinderatssitzung
Die Berichterstattung im Gemeinderat
Der Obmann berichtet über die Prüfung des Rechnungsabschlusses, der einstimmig - sogar von Herrn Sperl - genehmigt wurde.
20.06.2020 Erstversion
zur Tagesordnung der Gemeinderatssitzung 18.06.2020
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zur Grünen Gemeindegruppe Riedau
Von:
ernst.sperl@aon.at
Gesendet: Sonntag, 24. Mai 2020 20:53
An: gemeinde@riedau.ooe.gv.at
Betreff: Vorbereitung Prüfungsausschuss, Anforderung Kontoblätter
Hallo Gemeinde,
zur
Vorbereitung der Sitzung Prüfungsausschuss 8. Juni 2020 TOP 1
„Rechnungsabschluss 2019“ schickt mir bitte die Kontoblätter der
Finanzbuchhaltung per GemCloud-Mail
(=Antrag nach § 18a (5) und 66a Oö. Gemeindeordnung).
Freundliche Grüße
Ernst Sperl
Achleiten 139
A-4752 Riedau
+43 (0) 699 1047 3167
https://sperl.riedau.info/sperl.html#Ernst
Kopie im Bcc an die Fraktionsführer und die (Ersatz-)Ausschussmitglieder mit dem Wunsch, die Kontoblätter ebenfalls vor der Sitzung des Prüfungsausschusses zu besorgen und einzelne prüfungswürdige Konten zu sichten.
PS: der Rechnungsabschluss, erstmals mit Anlagenverzeichnis, ist abrufbar unter https://riedau.info/gr20200604ra.htm.
Einwand Vorwegnahme
Der Rechnungsabschluss jeder Gemeinde ist vom Prüfungsausschuss zu „prüfen“. Das geht in der Praxis nur, wenn die Summen auf den jeweiligen Konten zumindest stichprobenweise nachvollzogen werden können. Dazu braucht man das jeweilige Kontoblatt (*3).
Was „notwendig“
ist, hat die Aufsichtsbehörde 2017 so formuliert
(*2):
.... Aus den zitierten Bestimmungen ergibt sich zwar, dass jedenfalls nicht
ganze Akte, sondern nur einzelne Aktenbestandteile zu übermitteln sind. Bei der
speziell dem Prüfungsausschuss zugewiesenen Prüfung des Rechnungsabschlusses ist
aber dieser spezielle Prüfungsumfang zu berücksichtigen, oder anders
ausgedrückt: die Informationsrechte im Zusammenhang mit der umfassenden
Rechnungsabschlussprüfung sind auch umfassend(er) als bei sonstigen Prüfthemen
zu beurteilen. Im Übrigen wird auch die verwendete Formulierung „einzelne
Aktenbestandteile“ in diesem besonderen Lichte zu beurteilen sein.
Wenn diese Unterlagen daher für Sie notwendig sind, weil sie die Grundlage für die Entscheidung sind, sind Ihnen die begehrten Unterlagen antragsgemäß und im Rahmen der oben genannten Rechtsvorschriften zur Verfügung zu stellen, die Sie dann – unter Wahrung der Amtsverschwiegenheit – zur Vorbereitung auf die Prüfungsausschusssitzung verwenden können.
Zum
Datenschutz die Aufsichtsbehörde im gleichen Schreiben
(*2):
Zumal nach den oben geschilderten Rechtsgrundlagen bei Inanspruchnahme des
Informationsrechts Bestimmungen über die
Amtsverschwiegenheit unberührt bleiben, sehen wir auch diesbezüglich keine
Gründe, die dieses Informationsrecht einschränken könnten.
Von diesem Informationsrecht sind die Unterlagen, die für die Rechnungsabschlussprüfung nicht relevant sind, nicht umfasst. Diese Unterlagen dürfen im Rahmen des § 18a Abs. 5 Oö. Gemeindeordnung 1990 nicht übermittelt werden. Unbeschadet dessen sollte die Gemeinde, zumal die oben genannten Regelungen in der Zuspitzung auf den Fraktionsobmann insb. verwaltungsökonomische Erleichterungen bringen sollen, dieses Informationsrecht auch verwaltungsökonomisch gewähren, zumal, wie gesagt, der Fraktionsobmann bei der Inanspruchnahme des Informationsrechts der Amtsverschwiegenheit unterliegt.
... die ganze Buchhaltung ...
Einzelne Kontoblätter anzufordern ist für das Gemeindeamt wesentlich mehr Arbeit als alle anzufordern. Die Kontoblätter der Finanzbuchhaltung sind nur ein TEIL der Buchhaltung. Die Zusendung der ganzen Buchhaltung (Belege, Steuerbuchhaltung, ...) möchte ich gar nicht.
(*1)
Erledigung Aufsichtsbeschwerde 3.2.2020
https://riedau.info/gr20191107top02.pdf
(*2)
Anfragebeantwortung IKD 14.4.2017
https://riedau.info/gr20170316paMail2.htm
(*3)
Anfragebeantwortung IKD 30.3.2018
https://riedau.info/gr20180301top04d.htm